VG.2025.00046
Beschaffungswesen/Submissionswesen
22. Januar 2026Deutsch22 min
die A.______AG. Dies mit der Begründung, sie sei im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. Januar 2026
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2025.00028/46
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr.
iur.
Markus
Neff, Rechtsanwalt
gegen
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Dr.
iur.
Patrick
Middendorf und
lic. iur. Regula
Fellner,
Rechtsanwälte
sowie
B.______AG
Beigeladene
betreffend
Widerruf und
Zuschlag Schreinerarbeiten
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die
Gemeinde Glarus Nord schrieb die allgemeinen Schreinerarbeiten (Schränke) für
das Schulhaus […] in der Ortsgemeinde […] am 5. Juni 2023 öffentlich aus.
Innert Eingabefrist gingen zwei Angebote ein. Nachdem die Offertöffnung am
26. Juli 2023 erfolgt war, erteilte die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag am
28. September 2023 der A.______AG zu einem Preis von Fr. 1'161'841.30
(inkl. Mehrwertsteuer).
2.
2.1
Am 23. Dezember 2024 widerrief die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag an
die A.______AG. Dies mit der Begründung, sie sei im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen
zur Erkenntnis gelangt, dass die in der Ausschreibung geforderte Qualität zum
angebotenen Preis nicht erfüllt werden könne, womit eine wesentliche
Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung vorliege.
2.2
Gegen den Widerruf vom 23. Dezember 2024 erhob die A.______AG am
20. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es
sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei die Widerrufsverfügung
aufzuheben. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung
festzustellen und die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen
angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 55'937.59
(exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und die Einsicht in die vollständigen Akten des streitbetroffenen
Vergabeverfahrens.
2.3
Das Verwaltungsgericht forderte die Gemeinde Glarus Nord am 22. Januar
2025 auf, vorerst zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. In
der Folge äusserte sie sich am 11. Februar 2025 sowohl zur Frage der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch zu den materiellen Vorbringen.
Sie ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zu
erteilen, der A.______AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren
und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.
2.4
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid vom
17. Februar 2025 nicht ein (Verfahren VG.2025.00015). Eine von der
A.______AG dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das
Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur
Behandlung zurück (BGer-Urteil 2D_4/2025 vom 28. April 2025).
2.5
Aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids vom 28. April 2025
eröffnete das Verwaltungsgericht ein neues Verfahren unter der Nummer
VG.2025.00046. Die A.______AG erneuerte ihre gestellten Anträge am
22. Mai 2025 ebenso wie die Gemeinde Glarus Nord am 2. Juni 2025
die ihrigen. Nachdem das Verwaltungsgericht der A.______AG am 18. Juni
2025 eine beschränkte Einsicht in die Akten der Gemeinde Glarus Nord gewährt
hatte, hielt die A.______AG am 10. Juli 2025 an ihren Rechtsbegehren
fest. Nämliches tat die Gemeinde Glarus Nord am 21. Juli 2025. Am
24. Juli 2025 verzichtete die A.______AG schliesslich auf eine
weitergehende Stellungnahme.
3.
3.1
Die Gemeinde Glarus Nord teilte der A.______AG am 20. Februar 2025 mit,
dass sie das Vergabeverfahren weitergeführt habe und der Zuschlag neu an die
B.______AG als zweitplatzierte Anbieterin erfolge.
3.2
Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 3. März 2025 abermals ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der
Zuschlagsverfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 20. Februar 2025.
Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung vom 20. Februar 2025 aufzuheben und
diejenige vom 28. September 2023 zu bestätigen. Subeventualiter sei die
Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung festzustellen und die Gemeinde
Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen angemessenen Schadenersatz, mindestens
aber Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord
(Verfahren VG.2025.00028). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einsicht in die
vollständigen Akten des streitbetroffenen Vergabeverfahrens. Überdies sei das
vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerde
gegen die Widerrufsverfügung vom 17. Februar 2025 entschieden habe.
3.3
Die Gemeinde Glarus Nord liess sich am 12. März 2025 vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. In
prozessualer Hinsicht seien die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen. Überdies sei
der A.______AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
3.4
Nachdem der A.______AG am 28. März 2025 die am 25. März 2025
beantragte Akteneinsicht gewährt wurde, erneuerte sie am 4. April 2025
ihre Rechtsbegehren.
3.5
Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren VG.2025.00028 am 7. April
2025 einstweilen bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über das Gesuch um
Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren 2D_4/2025.
4.
4.1
Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren VG.2025.00028 am
15. August 2025 formell wieder auf (Disp.-Ziff. 1), vereinigte die
bei ihm anhängigen Verfahren VG.2025.00028 und VG.2025.00046 (Disp.-Ziff. 2),
wies die Gesuche der A.______AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerden ab (Disp.-Ziff. 3) und gab Letzterer die Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme (Disp.-Ziff. 4).
4.2
Nachdem die Gemeinde Glarus Nord am 25. August 2025 den gleichentags
geschlossenen Vertragsabschluss mit der B.______AG angezeigt hatte,
beantragte die A.______AG am 2. September 2025 die Feststellung, dass
der Widerruf des Zuschlags an sie und der daraufhin erfolgte Zuschlag an die
B.______AG widerrechtlich seien, wobei die Gemeinde Glarus Nord den hieraus
erwachsenen Schaden zu ersetzen habe. Die Gemeinde Glarus Nord hielt am
18. September 2025 an ihren Rechtsbegehren ebenso fest wie die
A.______AG am 29. September 2025 an den ihrigen.
4.3
Am 29. Oktober 2025 stellte die A.______AG aufgrund ihrer Annahme von neuen
Tatsachen ein Beweis- bzw. Akteneinsichtsbegehren. Am 7. November
2025 nahm die Gemeinde Glarus Nord hierzu Stellung und legte die geforderten
Akten ins Recht. Nachdem die A.______AG am 17. November 2025 an ihren
Rechtsbegehren festgehalten hatte, äusserte sich die Gemeinde Glarus Nord zur
beantragten Akteneinsicht. Am 1. Dezember 2025 gewährte das
Verwaltungsgericht der A.______AG eine beschränkte Akteneinsicht und setzte
ihr Frist zur Stellungnahme an. In diesem Rahmen erneuerte Letztere ihre
Rechtsbegehren am 11. Dezember 2025.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 52 Abs. 1 der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
November 2019 (IVöB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht vor, der Widerruf vom
23.
Dezember 2024 sei von einer unzuständigen Behörde verfügt worden.
Einerseits liege der streitbetroffenen Verfügung kein rechtsgenüglicher
Gemeinderatsbeschluss zugrunde, welcher aber notwendig gewesen wäre. Soweit
die Baukommission hierfür sachlich zuständig gewesen wäre, hätte die
Verfügung andererseits von ihr und nicht vom Gemeinderat eröffnet werden
müssen, wobei im Zeitpunkt der Eröffnung ein entsprechender Zirkularbeschluss
gefehlt habe. Entsprechend liege so oder anders ein schwerwiegender
Eröffnungsmangel vor, welcher zur Nichtigkeit der Widerrufsverfügung führe.
1.2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei weder offensichtlich noch
leicht erkennbar, dass die Baukommission für den Beschluss über den Widerruf
der Zuschlagsverfügung unzuständig gewesen sein solle. Vielmehr sei eine
Übertragung von Entscheidkompetenzen an die Baukommission erfolgt, was im
Übrigen mit den kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsregelungen vereinbar
sei. Entsprechend sei die Baukommission zum Entscheid befugt gewesen und
dieser sei darüber hinaus vom Gemeinderat mitgetragen worden. Selbst wenn
aber davon ausgegangen würde, dass es eines Beschlusses des gesamten Gemeinderats
bedurft hätte, würde kein besonders schwerwiegender Mangel vorliegen, welcher
zur Nichtigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung führen würde.
1.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die
Widerrufsverfügung sei durch eine unzuständige Behörde bzw. unzureichend
eröffnet worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach dem anwendbaren
kantonalen Verfahrensrecht lediglich innert Beschwerdefrist und innert einer
allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche
Begründungen vorbringen kann (vgl. Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Das erst in der
Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 Vorgebrachte erweist sich damit als
verspätet, zumal es der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar gewesen wäre, den
Gemeinderatsbeschluss oder den Entscheid der Baukommission, welcher zur
Widerrufsverfügung geführt hat, nach Erhalt der vorliegend angefochtenen
Widerrufsverfügung zu erfragen.
1.2.4
Selbst wenn jedoch auf die vorgenannte
Kompetenzrüge einzugehen wäre, würde der Widerrufsverfügung vom 23.
Dezember 2024 kein derart schwerwiegender Mangel anhaften, welcher zur
Nichtigkeit der Widerrufsverfügung führen würde. So ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass (zumindest) der Zuschlag an die Beigeladene vom 5. März
2025.
gestützt auf einen Gemeinderatsbeschluss erfolgte. Dieser impliziert
dabei nun aber auch, dass der Gemeinderat mit dem Vorgehen, namentlich dem
Widerruf des früheren Zuschlags an die Beschwerdeführerin, einverstanden war,
womit letztlich unerheblich erscheint, dass die Verfügung durch den
Gemeindepräsidenten namens des Gemeinderats erstellt wurde. Gleiches gilt
sodann ebenfalls für die Baukommission, welche das Vorgehen anlässlich seiner
Sitzung vom 26. Mai 2025 nachträglich mit der Begründung genehmigte,
dass in einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen bzw. Auflagen für
einen Zirkularbeschluss nicht erfüllt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund
besteht im Ergebnis somit kein formell derart schwerwiegendes Versäumnis,
dass die Widerrufsverfügung infolge Nichtigkeit aufgehoben werden müsste.
Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass neben
einem schwerwiegenden Mangel die übrigen kumulativen Voraussetzungen für die
Annahme einer Nichtigkeit erfüllt sein müssten. Diesbezüglich erscheint es im
vorliegenden Fall weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass die
angefochtene Verfügung an einem allfälligen Eröffnungsmangel leidet, was
bereits das verspätete Vorbringen der diesbezüglichen Rüge der
Beschwerdeführerin erhellt. Darüber hinaus ist der Vertrag mit der
Beigeladenen bereits erfolgt (vgl. nachstehende E. II/1.3), weshalb
die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden könnte
(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 E. 3.1,
136.
II 489 E. 3.3; BGer-Urteil 1C_655/2023 vom 16. Mai
2024.
E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Insgesamt zielt die Rüge der
mangelhaften Eröffnung der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024
damit ins Leere.
1.3
1.3.1
Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Offertöffnungsprotokoll den ersten Platz
belegte, hätte sie ohne den Widerruf des Zuschlags und die Neuvergabe an die
Beigeladene den streitbetroffenen Auftrag wohl ausführen können. Aufgrund des
zwischenzeitlich erfolgten Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin
und der Beigeladenen ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin
über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an den vorliegenden
Beschwerden verfügt. Dabei gilt zu beachten, dass der Vertragsabschluss im
Lichte von Art. 42 Abs. 1 IVöB nicht zu beanstanden ist, was selbst
die Beschwerdeführerin anerkennt. Daraus folgt, dass mit dem (erlaubterweise)
abgeschlossenen Vertrag der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Primärrechtschutz unterging und ihre diesbezüglichen Beschwerdeanträge ohne
Weiteres gegenstandslos geworden bzw. vom hiesigen Gericht nicht mehr
materiell zu behandeln sind (BVGer-Urteil B-7062/2017 vom 22. August
2019.
E. 1.3).
1.3.2
An die Stelle des Primärrechtsschutzes tritt als Streitgegenstand der
Sekundärrechtsschutz gemäss Art. 58 Abs. 2 ff. IVöB.
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung
legitimiert, wobei sie in ihrer Beschwerdeschrift denn auch explizit die
Feststellung der Widerrechtlichkeit des Widerrufs sowie des Neuzuschlags beantragt
und ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von mindestens Fr. 55'937.59
(exkl. Mehrwertsteuer) gestellt hat. Da auch die übrigen
Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten,
soweit diese durch den erfolgten Vertragsschluss nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben sind.
1.4
Gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB können mit der
Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Eine Angemessenheitskontrolle
bleibt dem Verwaltungsgericht demgegenüber verwehrt (Art. 56 Abs. 4
IVöB).
2.
2.1
Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist
der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so
stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das
anwendbare Recht verletzt (Art. 58 Abs. 2 IVöB). Gleichzeitig mit
der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über
ein allfälliges Schadenersatzbegehren (Art. 58 Abs. 3 IVöB), wobei
der Schadenersatz auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im
Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen
sind, beschränkt ist (Art. 58 Abs. 4 IVöB).
2.2
Für
den Anspruch auf Schadenersatz gelten grundsätzlich die allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines Schadens, einer
Widerrechtlichkeit sowie einer Kausalität zwischen dem Schaden und der
Widerrechtlichkeit. Für die Widerrechtlichkeit der Vergabeverfügung genügt
die blosse Fehlerhaftigkeit im Sinne des Vergaberechts, wobei gegebenenfalls
die Rechtsverletzung von der Beschwerdeinstanz explizit im Urteilsdispositiv
festzustellen ist. Mit anderen Worten kommt eine Haftung einzig dann in Frage,
wenn die Vergabebeschwerde in der Sache selbst begründet ist. Der
Schadenersatzanspruch setzt weiter voraus, dass die Beschwerdeführerin ohne
den Vertragsschuss eine reelle Chance auf den Zuschlag bzw. auf die
Ausführung des Auftrags gehabt hätte. Eine reelle Chance auf den Zuschlag und
somit die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der
widerrechtlichen Verfügung ist zu bejahen, wenn ohne Vertragsabschluss der
geschädigte Anbieter von der Auftraggeberin berücksichtigt worden wäre. Der spezialgesetzliche
Sekundärrechtsschutz umfasst indessen lediglich Schädigungen, die durch die
vergaberechtswidrige (aber rechtsbeständige) Verfügung verursacht werden.
Dabei beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf den Teilnahmeschaden bzw.
es sind allenfalls nur die Offertkosten zu ersetzen, welche dem Anbieter im
Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Einreichung des Angebots erwachsen
sind. Indessen müssen die Aufwendungen für die Vergabeteilnahme erforderlich
gewesen sein bzw. es sind bloss Aufwendungen ersatzfähig, welche
objektiv vertretbar und angezeigt waren. Vor diesem Hintergrund hat der
Anbieter ungeachtet des im Vergabebeschwerdeverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes den Teilnahmeschaden substantiiert darzutun und
gehörig zu belegen (vgl. zum Ganzen Micha Bühler, in Hans Rudolf
Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 IVöB N. 26 ff.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe durch ihr
Verhalten im Rahmen der werkvertraglichen Ausarbeitungen die berechtigte
Erwartung erweckt, dass mit der (mündlichen) Einigung über die wesentlichen
Punkte des Werkvertrags ein Vertrag geschlossen worden sei. Soweit sich
Letztere nun auf dessen Form-ungültigkeit berufe, sei dies als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und habe die Nichtigkeit der vorliegend
angefochtenen Verfügung zur Folge. Sodann sei der Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung der Submissionsangebote klar gewesen, dass sie, die
Beschwerdeführerin, das ausgeschriebene Material Birkensperrholz für die
Ausgestaltung der Möbelfronten aufgrund des Verzugs als ungeeignet erachte.
Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin damit rechnen müssen, dass es
diesbezüglich allenfalls zu einer Projektanpassung kommen werde. Trotz der
Kenntnis über diese Tatsache habe sie aber den Zuschlag erteilt. Vor diesem
Hintergrund sei es daher widerrechtlich und unzulässig, wenn sie den Zuschlag
rund ein Jahr und drei Monate später aufgrund der ihr seit Einreichung des
Submissionsangebots bekannten Abmahnung widerrufe. Ferner gehe aus den Akten
rechtsgenüglich hervor, dass sie, die Beschwerdeführerin, zu keinem Zeitpunkt
ein Produkt von minderer Qualität offeriert habe. Soweit die
Beschwerdegegnerin die von ihr im Rahmen der eigenständigen Auswahl des
Materials festgelegte Qualität in der Begründung des Widerrufs als
unzureichend bezeichne, sei dies unzulässig. Schliesslich sei der von der
Beschwerdegegnerin beanstandete Mehrpreis für das Material "Birke
Multiplex" mit Blick auf die gesamte Offerte als nicht erheblich zu
werten. Darüber hinaus sei das Angebot mit Einbezug dieses Mehrpreises stets
günstiger als das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin bzw. der
Beigeladenen. Der Widerruf des Zuschlags aufgrund des durch das neue Material
für die Schrankfronten verursachten Mehrpreises widerspreche somit im
Ergebnis klar dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei somit
unzulässig.
3.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Ausschreibungsunterlagen würden
zwingend den Abschluss eines schriftlichen Werkvertrags vorschreiben, welcher
unbestrittenermassen nicht vorliege. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin sei im Nachgang an die Zuschlagserteilung aber auch kein
mündlicher Vertragsabschluss zustande gekommen, zumal keine Einigung über die
wesentlichen Vertragspunkte erzielt worden sei, worauf nicht zuletzt die
wiederholt eingereichten Angebote der Beschwerdeführerin hinweisen würden.
Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits eine
beträchtliche Anzahl Arbeitsstunden erbracht haben solle, könne nicht auf den
Abschluss eines Werkvertrags geschlossen werden. Es liege nämlich auf der
Hand, dass die Ausarbeitung eines Angebots Arbeitsstunden generiere, die in
der Regel nicht entschädigt würden. Überdies sei es vorliegend notwendig
gewesen, die Beschwerdeführerin schon früh in den Planungsprozess
miteinzubeziehen, da es sich bei den streitbetroffenen Schränken um ein
komplexes bauliches Element handle, von dem weitere Lüftungs-, Elektro- und
Sanitärinstallationen abhängen würden. Sodann erweise sich die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach die Vergabestelle sich auf eine Tatsache berufe,
die ihr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des zugeschlagenen Angebots
habe bewusst sein müssen, als unzutreffend. Vielmehr liege es auf der Hand,
dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin
angesichts der Entwicklung der Vertragsverhandlungen erheblichen Schaden
genommen habe, was sich auch im definitiven Scheitern der Vertragsverhandlungen
geäussert habe. Wenn von einem solchen definitiven Scheitern auszugehen sei,
erscheine ein Widerruf des Zuschlags nicht nur gerechtfertigt, sondern gar
unausweichlich.
4.
Den
im Recht liegenden Akten ist zu entnehmen, dass in den Ausschreibungsunterlagen
in Art. 3 der besonderen Bestimmungen des Bauherrn zwingend
Schriftlichkeit für den Abschluss des Werkvertrags gefordert wurde. Von der
Beschwerdeführerin wird hierbei zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass
bislang kein solcher schriftlicher Vertrag vorliegt. Vor diesem Hintergrund
ist dabei auf die in Art. 16 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) enthaltene Vermutung
hinzuweisen, wonach in Fällen wie dem vorliegenden ein mündlicher
Vertragsabschluss ohne Einhaltung der vorbehaltenen Schriftform keine Gültigkeit
erlangt, weshalb im Ergebnis auch das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Verhandlungen auf einen
(mündlichen) Vertragsabschluss vertrauen dürfen, ins Leere zielt. Selbst wenn
aber vom soeben genannten Erfordernis einer schriftlichen Einigung abgesehen
würde, wäre unter den gegebenen Umständen nicht von einem gültigen
(mündlichen) Vertragsschluss auszugehen, welcher eine allfällige Nichtigkeit
der vorliegend angefochtenen Verfügung zeitigen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin
nämlich zu Recht vorbringt, wurden im Anschluss an die Auftragsvergabe im
Rahmen der Bereinigungsverhandlungen das Angebot und der diesbezügliche
Werkspreis mehrfach geändert, sodass bis zur vorliegend angefochtenen
Widerrufsverfügung keine Einigung der Parteien über die objektiv wesentlichen
Elemente des Geschäfts (essentialia negotii) stattfand. Hierbei ist denn auch
in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass vor der Vereinbarung
über den zu bezahlenden Preis kaum je von einem Vertragsschluss auszugehen
ist (vgl. zum Ganzen Corinne Zellweger-Gutknecht, in Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
Art. 1-529 OR, 8. A., Basel 2026, Art. 1 N. 20 ff.).
Nichts anderes ergibt sich aus den im Recht liegenden Akten. Vielmehr
gelangte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 selbst mit der Frage
an den Bauleiter, bis wann sie mit einem Werkvertrag rechnen könne. Hierauf
äusserte sich Letzterer am 5. Dezember 2024 dahingehend, dass der
Gemeinderat für die definitive Freigabe zuständig sei, wobei er ihr mitteilen
werde, sofern eine mündliche Freigabe erfolge. Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht von einer vertraglichen
Einigung ausgehen durfte.
5.
5.1
Der Widerruf einer Zuschlagsverfügung
dient der Vergabestelle dazu, Sachverhalten Rechnung zu tragen, die materiell
den Ausschluss des Zuschlagsempfängers oder einen Verfahrensabbruch wegen
einer Projektänderung oder eines Projektverzichts rechtfertigen oder gar
erforderlich machen würden, wenn das Vergabeverfahren noch am Laufen wäre.
Der Widerruf beseitigt die Zuschlagsverfügung. Dies bewirkt, dass das durch
Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren reaktiviert wird und sich
die Vergabestelle wieder im Stadium befindet, in dem sie sich vor der
Zuschlagserteilung befunden hatte (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, Der
Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2728 und
2782).
5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtene Verfügung auf
Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB, wonach ein Auftraggeber einen
bereits erteilten Auftrag widerrufen kann, wenn die Angebote oder Anträge auf
Teilnahme wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen
Anforderungen einer Ausschreibung abweichen. Art. 44 IVöB stellt dabei
eine "Kann-Vorschrift" dar, weshalb ein allfälliger Widerruf im
pflichtgemessen Ermessen der Vergabebehörde steht, in welches das Gericht
nicht ohne Not eingreift. Die Widerrufsgründe in Art. 44 IVöB sind dabei
exemplarisch, wobei die darin enthaltene Auflistung gegenüber dem GPA 2012
(Government Procurement Agreement vom 15. April 1994) umfangreicher
ausgestaltet ist (vgl. Laura Locher, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020,
Art. 44 IVöB N. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund muss ein
Widerruf somit auch dann zulässig sein, wenn nach Ergehen des
Zuschlagsentscheids wesentliche Mängel zutage treten, die für sich allein oder
zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen zu einem anderen
Zuschlagsentscheid führen müssten (vgl. Peter Galli et al., Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 548 f.). Hierunter fallen beispielsweise ein nach dem Zuschlag
stattfindender Vertrauensbruch zwischen den Parteien oder das Scheitern der
Vertragsverhandlungen (vgl. BGer-Urteil 2C_29/2022 vom 6. Mai 2022
E. 6.5; VGer-Urteil VG.2021.00057 vom 25. November 2021
E. II/5.6; Beyeler, Rz. 2752 f.).
5.2.2
Gestützt auf die vorhandenen Akten sind die Vertragsverhandlungen zwischen
der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin als offensichtlich
gescheitert zu betrachten. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor,
dass sie bereits in ihrem Angebot bzw. am 18. Juli 2023 darauf
hinwies, dass das gewünschte Sperrholz für den Möbelbau ungeeignet sei. Die
Fronten seien ab Plattenwerk teilweise verzogen und die Durchbiegefestigkeit
bei den Tablaren sei schlechter als bei günstigeren Materialien, wobei
furnierte/beschichtete Holzwerkstoffplatten empfohlen würden und bei der
Verwendung von Sperrholz gegen den Verzug und die Durchbiegung keine Gewähr
übernommen werden könne. Aufgrund dieser Anmerkungen musste die
Beschwerdegegnerin indessen noch nicht mit einer Erhöhung der Einheitspreise
oder einer erheblichen Abänderung des Angebots rechnen, zumal die
Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdegegnerin gewünschten Materialien
offerierte und überdies selbst auf die Möglichkeit zur Durchführung mit
günstigeren Materialien hinwies. Erst anlässlich der Vergabesitzung am
21.
November 2023 eröffnete die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin, dass zusätzliche Positionen eine Korrektur der
Einheitspreise erforderten (vgl. Ziff. 2.7 und 2.8). Es werde eine
Trägerplatte (MDF) mit einem Schälfurnier (Birke) und Kantenleisten aus
Birkenholz vorgeschlagen. In der Folge ereignete sich ein umfangreicher und
langwieriger Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin, wobei weder über die Einheitspreise noch über die in der
Ausschreibung geforderte Ausführung selbst eine Einigung erzielt werden
konnte. Im Rahmen dieser Verhandlungen unterliess es die Beschwerdeführerin,
der Beschwerdegegnerin sämtliche gewünschten Informationen zukommen zu
lassen, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie trotz Aufforderung ihre
Kalkulation nicht ganzheitlich offenlegte und Angaben zu Materialpreisen und
Einzelkalkulationen verweigerte. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin trotz anfänglicher Empfehlung zu einer Trägerplatte
(MDF) erst am 22. Juli 2024 darüber informierte, dass MDF und Sperrholz
nunmehr doch die fast gleichen Durchbiegungskennzahlen hätten. Da Sperrholz
gewünscht worden sei, lohne sich ein Wechsel auf MDF nicht. Entsprechend nahm
sie denn auch erst nach einer schleppenden und zeitintensiven
Bereinigungszeit Abstand von den ursprünglich erwähnten Problemen im
Zusammenhang mit der Verwendung von Sperrholz, was bei der Beschwerdegegnerin
offenbar erneut Fragen und Zweifel aufwarf. Ferner erscheint es
nachvollziehbar, soweit die Beschwerdegegnerin mit einem gewissen Minderpreis
rechnete, wobei mit dem Bauleiter der Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen
ist, dass die Abweichung bzw. die angepassten Einheitspreise nicht
unerheblich von der Basis abweichen.
5.2.3
Aus dem soeben Gesagten folgt, dass nach dem ursprünglich erteilten Zuschlag
im Rahmen der Vertragsverhandlungen weder eine klare Einigung über die
auszuführenden Arbeiten noch über den hierfür zu veranschlagenden Preis
erzielt werden konnte. Vielmehr führte das Gebaren und das Vorgehen der
Beschwerdeführerin im Anschluss an den Zuschlag dazu, dass die
Vertragsverhandlungen scheiterten, wobei hierfür offensichtlich die
Änderungen beim Angebot selbst und die hierfür veranschlagten Kosten
ursächlich erscheinen. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin durch die Vertragsverhandlungen nicht schwerwiegend
gestört worden ist, ist anhand der Akten zumindest davon auszugehen, dass die
Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert sind, zumal innert einer
angemessenen Zeit und trotz eines eingehenden schriftlichen sowie
persönlichen Austausches offensichtlich kein Konsens über die Ausführung des
Vergabegegenstands und dessen Preis erzielt werden konnte. Damit liegt
bereits ein rechtsgenüglicher Widerrufsgrund vor (vgl. hierzu Beyeler,
Rz. 2879 ff.), wobei das Scheitern denn auch nicht auf ein
allfällig treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist
(vgl. Galli et al., N. 813).
5.3
Daraus folgt, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im
Verfahren VG.2025.00046 als unbegründet erweist, da der Widerruf der
Beschwerdegegnerin im Lichte der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht zu
beanstanden ist. Schliesslich ist es einer Vergabestelle nach einem
persönlich begründeten Widerruf erlaubt, den Zuschlag umgehend an den
zweitplatzierten Anbieter zu erteilen, sofern keine Projekt- oder
Offertänderung erfolgt (vgl. Beyeler, Rz. 2804). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitpunkt
(vgl. hierzu auch Beyeler, Rz. 2805) dazu berechtigt war, den
Auftrag umgehend der Beigeladenen zu erteilen. Dabei weist die
Beschwerdegegnerin folgerichtig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei
einem zulässigen Widerrufsgrund für alle weiteren Verfahrensschritte nicht
mehr in Frage kommen würde (vgl. Beyeler, Rz. 2796). Demgemäss
erweist sich auch die Beschwerde gegen den Zuschlag an die Beigeladene
(VG.2025.00028) als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des
vorliegend rechtmässigen Widerrufs keine reelle Chance mehr auf den Zuschlag
hätte.
6.
Zusammenfassend
erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb
der Sekundärrechtsschutz gemäss Art. 58 Abs. 2 IVöB nicht greift
und Letztere keinen Anspruch auf Ersatz des Teilnahmeschadens im Sinne von
Art. 58 Abs. 3 f. IVöB hat. Vollständigkeitshalber ist dabei
noch darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Schaden in der Höhe von Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer)
bzw. die lediglich pauschal ausgewiesenen Arbeitsstunden im Umfang von
455.39
Stunden weder gehörig belegt noch ausreichend substantiiert
dargetan wurden (vgl. hierzu vorstehende E. II/2.2), weshalb selbst
bei der Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorliegend angefochtenen
Verfügungen die Zusprache eines Teilnahmeschadens äusserst fraglich wäre,
womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist und soweit
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 10'000.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft
Fr. 16'000.- sind der Beschwerdeführerin Fr. 6'000.- zurückzuerstatten.
2.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin
steht sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG e contrario). Da die Beantwortung
von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin
gehört und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen
vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden,
hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3.
Der
Auftragswert von rund Fr. 1'161'841.30 (inkl. Mehrwertsteuer)
erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für
Bauleistungen nicht (vgl. Anhang 1 IVöB). Gegen dieses Urteil steht
daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
bzw. soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden.
2.
Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von
dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft
Fr. 16'000.- werden ihr Fr. 6'000.- zurückerstattet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]