Lexipedia

Entscheid

VG.2025.00046

Beschaffungswesen/Submissionswesen

22. Januar 2026Deutsch22 min

die A.______AG. Dies mit der Begründung, sie sei im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Januar 2026

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2025.00028/46

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr.

iur.

Markus

Neff, Rechtsanwalt

gegen

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr.

iur.

Patrick

Middendorf und

lic. iur. Regula

Fellner,

Rechtsanwälte

sowie

B.______AG

Beigeladene

betreffend

Widerruf und

Zuschlag Schreinerarbeiten

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die

Gemeinde Glarus Nord schrieb die allgemeinen Schreinerarbeiten (Schränke) für

das Schulhaus […] in der Ortsgemeinde […] am 5. Juni 2023 öffentlich aus.

Innert Eingabefrist gingen zwei Angebote ein. Nachdem die Offertöffnung am

26. Juli 2023 erfolgt war, erteilte die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag am

28. September 2023 der A.______AG zu einem Preis von Fr. 1'161'841.30

(inkl. Mehrwertsteuer).

2.

2.1

Am 23. Dezember 2024 widerrief die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag an

die A.______AG. Dies mit der Begründung, sie sei im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen

zur Erkenntnis gelangt, dass die in der Ausschreibung geforderte Qualität zum

angebotenen Preis nicht erfüllt werden könne, womit eine wesentliche

Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung vorliege.

2.2

Gegen den Widerruf vom 23. Dezember 2024 erhob die A.______AG am

20. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es

sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei die Widerrufsverfügung

aufzuheben. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung

festzustellen und die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen

angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 55'937.59

(exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde und die Einsicht in die vollständigen Akten des streitbetroffenen

Vergabeverfahrens.

2.3

Das Verwaltungsgericht forderte die Gemeinde Glarus Nord am 22. Januar

2025 auf, vorerst zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. In

der Folge äusserte sie sich am 11. Februar 2025 sowohl zur Frage der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch zu den materiellen Vorbringen.

Sie ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zu

erteilen, der A.______AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren

und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.

2.4

Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid vom

17. Februar 2025 nicht ein (Verfahren VG.2025.00015). Eine von der

A.______AG dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das

Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur

Behandlung zurück (BGer-Urteil 2D_4/2025 vom 28. April 2025).

2.5

Aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids vom 28. April 2025

eröffnete das Verwaltungsgericht ein neues Verfahren unter der Nummer

VG.2025.00046. Die A.______AG erneuerte ihre gestellten Anträge am

22. Mai 2025 ebenso wie die Gemeinde Glarus Nord am 2. Juni 2025

die ihrigen. Nachdem das Verwaltungsgericht der A.______AG am 18. Juni

2025 eine beschränkte Einsicht in die Akten der Gemeinde Glarus Nord gewährt

hatte, hielt die A.______AG am 10. Juli 2025 an ihren Rechtsbegehren

fest. Nämliches tat die Gemeinde Glarus Nord am 21. Juli 2025. Am

24. Juli 2025 verzichtete die A.______AG schliesslich auf eine

weitergehende Stellungnahme.

3.

3.1

Die Gemeinde Glarus Nord teilte der A.______AG am 20. Februar 2025 mit,

dass sie das Vergabeverfahren weitergeführt habe und der Zuschlag neu an die

B.______AG als zweitplatzierte Anbieterin erfolge.

3.2

Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 3. März 2025 abermals ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der

Zuschlagsverfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 20. Februar 2025.

Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung vom 20. Februar 2025 aufzuheben und

diejenige vom 28. September 2023 zu bestätigen. Subeventualiter sei die

Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung festzustellen und die Gemeinde

Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen angemessenen Schadenersatz, mindestens

aber Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord

(Verfahren VG.2025.00028). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einsicht in die

vollständigen Akten des streitbetroffenen Vergabeverfahrens. Überdies sei das

vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerde

gegen die Widerrufsverfügung vom 17. Februar 2025 entschieden habe.

3.3

Die Gemeinde Glarus Nord liess sich am 12. März 2025 vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. In

prozessualer Hinsicht seien die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen. Überdies sei

der A.______AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

3.4

Nachdem der A.______AG am 28. März 2025 die am 25. März 2025

beantragte Akteneinsicht gewährt wurde, erneuerte sie am 4. April 2025

ihre Rechtsbegehren.

3.5

Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren VG.2025.00028 am 7. April

2025 einstweilen bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über das Gesuch um

Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren 2D_4/2025.

4.

4.1

Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren VG.2025.00028 am

15. August 2025 formell wieder auf (Disp.-Ziff. 1), vereinigte die

bei ihm anhängigen Verfahren VG.2025.00028 und VG.2025.00046 (Disp.-Ziff. 2),

wies die Gesuche der A.______AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerden ab (Disp.-Ziff. 3) und gab Letzterer die Gelegenheit zur

schriftlichen Stellungnahme (Disp.-Ziff. 4).

4.2

Nachdem die Gemeinde Glarus Nord am 25. August 2025 den gleichentags

geschlossenen Vertragsabschluss mit der B.______AG angezeigt hatte,

beantragte die A.______AG am 2. September 2025 die Feststellung, dass

der Widerruf des Zuschlags an sie und der daraufhin erfolgte Zuschlag an die

B.______AG widerrechtlich seien, wobei die Gemeinde Glarus Nord den hieraus

erwachsenen Schaden zu ersetzen habe. Die Gemeinde Glarus Nord hielt am

18. September 2025 an ihren Rechtsbegehren ebenso fest wie die

A.______AG am 29. September 2025 an den ihrigen.

4.3

Am 29. Oktober 2025 stellte die A.______AG aufgrund ihrer Annahme von neuen

Tatsachen ein Beweis- bzw. Akteneinsichtsbegehren. Am 7. November

2025 nahm die Gemeinde Glarus Nord hierzu Stellung und legte die geforderten

Akten ins Recht. Nachdem die A.______AG am 17. November 2025 an ihren

Rechtsbegehren festgehalten hatte, äusserte sich die Gemeinde Glarus Nord zur

beantragten Akteneinsicht. Am 1. Dezember 2025 gewährte das

Verwaltungsgericht der A.______AG eine beschränkte Akteneinsicht und setzte

ihr Frist zur Stellungnahme an. In diesem Rahmen erneuerte Letztere ihre

Rechtsbegehren am 11. Dezember 2025.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 52 Abs. 1 der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

November 2019 (IVöB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht vor, der Widerruf vom

23.

Dezember 2024 sei von einer unzuständigen Behörde verfügt worden.

Einerseits liege der streitbetroffenen Verfügung kein rechtsgenüglicher

Gemeinderatsbeschluss zugrunde, welcher aber notwendig gewesen wäre. Soweit

die Baukommission hierfür sachlich zuständig gewesen wäre, hätte die

Verfügung andererseits von ihr und nicht vom Gemeinderat eröffnet werden

müssen, wobei im Zeitpunkt der Eröffnung ein entsprechender Zirkularbeschluss

gefehlt habe. Entsprechend liege so oder anders ein schwerwiegender

Eröffnungsmangel vor, welcher zur Nichtigkeit der Widerrufsverfügung führe.

1.2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei weder offensichtlich noch

leicht erkennbar, dass die Baukommission für den Beschluss über den Widerruf

der Zuschlagsverfügung unzuständig gewesen sein solle. Vielmehr sei eine

Übertragung von Entscheidkompetenzen an die Baukommission erfolgt, was im

Übrigen mit den kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsregelungen vereinbar

sei. Entsprechend sei die Baukommission zum Entscheid befugt gewesen und

dieser sei darüber hinaus vom Gemeinderat mitgetragen worden. Selbst wenn

aber davon ausgegangen würde, dass es eines Beschlusses des gesamten Gemeinderats

bedurft hätte, würde kein besonders schwerwiegender Mangel vorliegen, welcher

zur Nichtigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung führen würde.

1.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die

Widerrufsverfügung sei durch eine unzuständige Behörde bzw. unzureichend

eröffnet worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach dem anwendbaren

kantonalen Verfahrensrecht lediglich innert Beschwerdefrist und innert einer

allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche

Begründungen vorbringen kann (vgl. Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Das erst in der

Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 Vorgebrachte erweist sich damit als

verspätet, zumal es der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar gewesen wäre, den

Gemeinderatsbeschluss oder den Entscheid der Baukommission, welcher zur

Widerrufsverfügung geführt hat, nach Erhalt der vorliegend angefochtenen

Widerrufsverfügung zu erfragen.

1.2.4

Selbst wenn jedoch auf die vorgenannte

Kompetenzrüge einzugehen wäre, würde der Widerrufsverfügung vom 23.

Dezember 2024 kein derart schwerwiegender Mangel anhaften, welcher zur

Nichtigkeit der Widerrufsverfügung führen würde. So ist zunächst darauf

hinzuweisen, dass (zumindest) der Zuschlag an die Beigeladene vom 5. März

2025.

gestützt auf einen Gemeinderatsbeschluss erfolgte. Dieser impliziert

dabei nun aber auch, dass der Gemeinderat mit dem Vorgehen, namentlich dem

Widerruf des früheren Zuschlags an die Beschwerdeführerin, einverstanden war,

womit letztlich unerheblich erscheint, dass die Verfügung durch den

Gemeindepräsidenten namens des Gemeinderats erstellt wurde. Gleiches gilt

sodann ebenfalls für die Baukommission, welche das Vorgehen anlässlich seiner

Sitzung vom 26. Mai 2025 nachträglich mit der Begründung genehmigte,

dass in einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen bzw. Auflagen für

einen Zirkularbeschluss nicht erfüllt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund

besteht im Ergebnis somit kein formell derart schwerwiegendes Versäumnis,

dass die Widerrufsverfügung infolge Nichtigkeit aufgehoben werden müsste.

Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass neben

einem schwerwiegenden Mangel die übrigen kumulativen Voraussetzungen für die

Annahme einer Nichtigkeit erfüllt sein müssten. Diesbezüglich erscheint es im

vorliegenden Fall weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass die

angefochtene Verfügung an einem allfälligen Eröffnungsmangel leidet, was

bereits das verspätete Vorbringen der diesbezüglichen Rüge der

Beschwerdeführerin erhellt. Darüber hinaus ist der Vertrag mit der

Beigeladenen bereits erfolgt (vgl. nachstehende E. II/1.3), weshalb

die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden könnte

(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 E. 3.1,

136.

II 489 E. 3.3; BGer-Urteil 1C_655/2023 vom 16. Mai

2024.

E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Insgesamt zielt die Rüge der

mangelhaften Eröffnung der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024

damit ins Leere.

1.3

1.3.1

Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Offertöffnungsprotokoll den ersten Platz

belegte, hätte sie ohne den Widerruf des Zuschlags und die Neuvergabe an die

Beigeladene den streitbetroffenen Auftrag wohl ausführen können. Aufgrund des

zwischenzeitlich erfolgten Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin

und der Beigeladenen ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin

über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an den vorliegenden

Beschwerden verfügt. Dabei gilt zu beachten, dass der Vertragsabschluss im

Lichte von Art. 42 Abs. 1 IVöB nicht zu beanstanden ist, was selbst

die Beschwerdeführerin anerkennt. Daraus folgt, dass mit dem (erlaubterweise)

abgeschlossenen Vertrag der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Primärrechtschutz unterging und ihre diesbezüglichen Beschwerdeanträge ohne

Weiteres gegenstandslos geworden bzw. vom hiesigen Gericht nicht mehr

materiell zu behandeln sind (BVGer-Urteil B-7062/2017 vom 22. August

2019.

E. 1.3).

1.3.2

An die Stelle des Primärrechtsschutzes tritt als Streitgegenstand der

Sekundärrechtsschutz gemäss Art. 58 Abs. 2 ff. IVöB.

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung

legitimiert, wobei sie in ihrer Beschwerdeschrift denn auch explizit die

Feststellung der Widerrechtlichkeit des Widerrufs sowie des Neuzuschlags beantragt

und ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von mindestens Fr. 55'937.59

(exkl. Mehrwertsteuer) gestellt hat. Da auch die übrigen

Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten,

soweit diese durch den erfolgten Vertragsschluss nicht als gegenstandslos

geworden abzuschreiben sind.

1.4

Gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB können mit der

Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Eine Angemessenheitskontrolle

bleibt dem Verwaltungsgericht demgegenüber verwehrt (Art. 56 Abs. 4

IVöB).

2.

2.1

Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist

der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so

stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das

anwendbare Recht verletzt (Art. 58 Abs. 2 IVöB). Gleichzeitig mit

der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über

ein allfälliges Schadenersatzbegehren (Art. 58 Abs. 3 IVöB), wobei

der Schadenersatz auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im

Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen

sind, beschränkt ist (Art. 58 Abs. 4 IVöB).

2.2

Für

den Anspruch auf Schadenersatz gelten grundsätzlich die allgemeinen

Haftungsvoraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines Schadens, einer

Widerrechtlichkeit sowie einer Kausalität zwischen dem Schaden und der

Widerrechtlichkeit. Für die Widerrechtlichkeit der Vergabeverfügung genügt

die blosse Fehlerhaftigkeit im Sinne des Vergaberechts, wobei gegebenenfalls

die Rechtsverletzung von der Beschwerdeinstanz explizit im Urteilsdispositiv

festzustellen ist. Mit anderen Worten kommt eine Haftung einzig dann in Frage,

wenn die Vergabebeschwerde in der Sache selbst begründet ist. Der

Schadenersatzanspruch setzt weiter voraus, dass die Beschwerdeführerin ohne

den Vertragsschuss eine reelle Chance auf den Zuschlag bzw. auf die

Ausführung des Auftrags gehabt hätte. Eine reelle Chance auf den Zuschlag und

somit die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der

widerrechtlichen Verfügung ist zu bejahen, wenn ohne Vertragsabschluss der

geschädigte Anbieter von der Auftraggeberin berücksichtigt worden wäre. Der spezialgesetzliche

Sekundärrechtsschutz umfasst indessen lediglich Schädigungen, die durch die

vergaberechtswidrige (aber rechtsbeständige) Verfügung verursacht werden.

Dabei beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf den Teilnahmeschaden bzw.

es sind allenfalls nur die Offertkosten zu ersetzen, welche dem Anbieter im

Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Einreichung des Angebots erwachsen

sind. Indessen müssen die Aufwendungen für die Vergabeteilnahme erforderlich

gewesen sein bzw. es sind bloss Aufwendungen ersatzfähig, welche

objektiv vertretbar und angezeigt waren. Vor diesem Hintergrund hat der

Anbieter ungeachtet des im Vergabebeschwerdeverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatzes den Teilnahmeschaden substantiiert darzutun und

gehörig zu belegen (vgl. zum Ganzen Micha Bühler, in Hans Rudolf

Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 IVöB N. 26 ff.).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe durch ihr

Verhalten im Rahmen der werkvertraglichen Ausarbeitungen die berechtigte

Erwartung erweckt, dass mit der (mündlichen) Einigung über die wesentlichen

Punkte des Werkvertrags ein Vertrag geschlossen worden sei. Soweit sich

Letztere nun auf dessen Form-ungültigkeit berufe, sei dies als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und habe die Nichtigkeit der vorliegend

angefochtenen Verfügung zur Folge. Sodann sei der Beschwerdegegnerin bei der

Beurteilung der Submissionsangebote klar gewesen, dass sie, die

Beschwerdeführerin, das ausgeschriebene Material Birkensperrholz für die

Ausgestaltung der Möbelfronten aufgrund des Verzugs als ungeeignet erachte.

Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin damit rechnen müssen, dass es

diesbezüglich allenfalls zu einer Projektanpassung kommen werde. Trotz der

Kenntnis über diese Tatsache habe sie aber den Zuschlag erteilt. Vor diesem

Hintergrund sei es daher widerrechtlich und unzulässig, wenn sie den Zuschlag

rund ein Jahr und drei Monate später aufgrund der ihr seit Einreichung des

Submissionsangebots bekannten Abmahnung widerrufe. Ferner gehe aus den Akten

rechtsgenüglich hervor, dass sie, die Beschwerdeführerin, zu keinem Zeitpunkt

ein Produkt von minderer Qualität offeriert habe. Soweit die

Beschwerdegegnerin die von ihr im Rahmen der eigenständigen Auswahl des

Materials festgelegte Qualität in der Begründung des Widerrufs als

unzureichend bezeichne, sei dies unzulässig. Schliesslich sei der von der

Beschwerdegegnerin beanstandete Mehrpreis für das Material "Birke

Multiplex" mit Blick auf die gesamte Offerte als nicht erheblich zu

werten. Darüber hinaus sei das Angebot mit Einbezug dieses Mehrpreises stets

günstiger als das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin bzw. der

Beigeladenen. Der Widerruf des Zuschlags aufgrund des durch das neue Material

für die Schrankfronten verursachten Mehrpreises widerspreche somit im

Ergebnis klar dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei somit

unzulässig.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Ausschreibungsunterlagen würden

zwingend den Abschluss eines schriftlichen Werkvertrags vorschreiben, welcher

unbestrittenermassen nicht vorliege. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin sei im Nachgang an die Zuschlagserteilung aber auch kein

mündlicher Vertragsabschluss zustande gekommen, zumal keine Einigung über die

wesentlichen Vertragspunkte erzielt worden sei, worauf nicht zuletzt die

wiederholt eingereichten Angebote der Beschwerdeführerin hinweisen würden.

Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits eine

beträchtliche Anzahl Arbeitsstunden erbracht haben solle, könne nicht auf den

Abschluss eines Werkvertrags geschlossen werden. Es liege nämlich auf der

Hand, dass die Ausarbeitung eines Angebots Arbeitsstunden generiere, die in

der Regel nicht entschädigt würden. Überdies sei es vorliegend notwendig

gewesen, die Beschwerdeführerin schon früh in den Planungsprozess

miteinzubeziehen, da es sich bei den streitbetroffenen Schränken um ein

komplexes bauliches Element handle, von dem weitere Lüftungs-, Elektro- und

Sanitärinstallationen abhängen würden. Sodann erweise sich die Behauptung der

Beschwerdeführerin, wonach die Vergabestelle sich auf eine Tatsache berufe,

die ihr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des zugeschlagenen Angebots

habe bewusst sein müssen, als unzutreffend. Vielmehr liege es auf der Hand,

dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin

angesichts der Entwicklung der Vertragsverhandlungen erheblichen Schaden

genommen habe, was sich auch im definitiven Scheitern der Vertragsverhandlungen

geäussert habe. Wenn von einem solchen definitiven Scheitern auszugehen sei,

erscheine ein Widerruf des Zuschlags nicht nur gerechtfertigt, sondern gar

unausweichlich.

4.

Den

im Recht liegenden Akten ist zu entnehmen, dass in den Ausschreibungsunterlagen

in Art. 3 der besonderen Bestimmungen des Bauherrn zwingend

Schriftlichkeit für den Abschluss des Werkvertrags gefordert wurde. Von der

Beschwerdeführerin wird hierbei zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass

bislang kein solcher schriftlicher Vertrag vorliegt. Vor diesem Hintergrund

ist dabei auf die in Art. 16 Abs. 1 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) enthaltene Vermutung

hinzuweisen, wonach in Fällen wie dem vorliegenden ein mündlicher

Vertragsabschluss ohne Einhaltung der vorbehaltenen Schriftform keine Gültigkeit

erlangt, weshalb im Ergebnis auch das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Verhandlungen auf einen

(mündlichen) Vertragsabschluss vertrauen dürfen, ins Leere zielt. Selbst wenn

aber vom soeben genannten Erfordernis einer schriftlichen Einigung abgesehen

würde, wäre unter den gegebenen Umständen nicht von einem gültigen

(mündlichen) Vertragsschluss auszugehen, welcher eine allfällige Nichtigkeit

der vorliegend angefochtenen Verfügung zeitigen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin

nämlich zu Recht vorbringt, wurden im Anschluss an die Auftragsvergabe im

Rahmen der Bereinigungsverhandlungen das Angebot und der diesbezügliche

Werkspreis mehrfach geändert, sodass bis zur vorliegend angefochtenen

Widerrufsverfügung keine Einigung der Parteien über die objektiv wesentlichen

Elemente des Geschäfts (essentialia negotii) stattfand. Hierbei ist denn auch

in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass vor der Vereinbarung

über den zu bezahlenden Preis kaum je von einem Vertragsschluss auszugehen

ist (vgl. zum Ganzen Corinne Zellweger-Gutknecht, in Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

Art. 1-529 OR, 8. A., Basel 2026, Art. 1 N. 20 ff.).

Nichts anderes ergibt sich aus den im Recht liegenden Akten. Vielmehr

gelangte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 selbst mit der Frage

an den Bauleiter, bis wann sie mit einem Werkvertrag rechnen könne. Hierauf

äusserte sich Letzterer am 5. Dezember 2024 dahingehend, dass der

Gemeinderat für die definitive Freigabe zuständig sei, wobei er ihr mitteilen

werde, sofern eine mündliche Freigabe erfolge. Daraus ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht von einer vertraglichen

Einigung ausgehen durfte.

5.

5.1

Der Widerruf einer Zuschlagsverfügung

dient der Vergabestelle dazu, Sachverhalten Rechnung zu tragen, die materiell

den Ausschluss des Zuschlagsempfängers oder einen Verfahrensabbruch wegen

einer Projektänderung oder eines Projektverzichts rechtfertigen oder gar

erforderlich machen würden, wenn das Vergabeverfahren noch am Laufen wäre.

Der Widerruf beseitigt die Zuschlagsverfügung. Dies bewirkt, dass das durch

Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren reaktiviert wird und sich

die Vergabestelle wieder im Stadium befindet, in dem sie sich vor der

Zuschlagserteilung befunden hatte (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, Der

Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2728 und

2782).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtene Verfügung auf

Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB, wonach ein Auftraggeber einen

bereits erteilten Auftrag widerrufen kann, wenn die Angebote oder Anträge auf

Teilnahme wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen

Anforderungen einer Ausschreibung abweichen. Art. 44 IVöB stellt dabei

eine "Kann-Vorschrift" dar, weshalb ein allfälliger Widerruf im

pflichtgemessen Ermessen der Vergabebehörde steht, in welches das Gericht

nicht ohne Not eingreift. Die Widerrufsgründe in Art. 44 IVöB sind dabei

exemplarisch, wobei die darin enthaltene Auflistung gegenüber dem GPA 2012

(Government Procurement Agreement vom 15. April 1994) umfangreicher

ausgestaltet ist (vgl. Laura Locher, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020,

Art. 44 IVöB N. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund muss ein

Widerruf somit auch dann zulässig sein, wenn nach Ergehen des

Zuschlagsentscheids wesentliche Mängel zutage treten, die für sich allein oder

zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen zu einem anderen

Zuschlagsentscheid führen müssten (vgl. Peter Galli et al., Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013,

Rz. 548 f.). Hierunter fallen beispielsweise ein nach dem Zuschlag

stattfindender Vertrauensbruch zwischen den Parteien oder das Scheitern der

Vertragsverhandlungen (vgl. BGer-Urteil 2C_29/2022 vom 6. Mai 2022

E. 6.5; VGer-Urteil VG.2021.00057 vom 25. November 2021

E. II/5.6; Beyeler, Rz. 2752 f.).

5.2.2

Gestützt auf die vorhandenen Akten sind die Vertragsverhandlungen zwischen

der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin als offensichtlich

gescheitert zu betrachten. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor,

dass sie bereits in ihrem Angebot bzw. am 18. Juli 2023 darauf

hinwies, dass das gewünschte Sperrholz für den Möbelbau ungeeignet sei. Die

Fronten seien ab Plattenwerk teilweise verzogen und die Durchbiegefestigkeit

bei den Tablaren sei schlechter als bei günstigeren Materialien, wobei

furnierte/beschichtete Holzwerkstoffplatten empfohlen würden und bei der

Verwendung von Sperrholz gegen den Verzug und die Durchbiegung keine Gewähr

übernommen werden könne. Aufgrund dieser Anmerkungen musste die

Beschwerdegegnerin indessen noch nicht mit einer Erhöhung der Einheitspreise

oder einer erheblichen Abänderung des Angebots rechnen, zumal die

Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdegegnerin gewünschten Materialien

offerierte und überdies selbst auf die Möglichkeit zur Durchführung mit

günstigeren Materialien hinwies. Erst anlässlich der Vergabesitzung am

21.

November 2023 eröffnete die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin, dass zusätzliche Positionen eine Korrektur der

Einheitspreise erforderten (vgl. Ziff. 2.7 und 2.8). Es werde eine

Trägerplatte (MDF) mit einem Schälfurnier (Birke) und Kantenleisten aus

Birkenholz vorgeschlagen. In der Folge ereignete sich ein umfangreicher und

langwieriger Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin, wobei weder über die Einheitspreise noch über die in der

Ausschreibung geforderte Ausführung selbst eine Einigung erzielt werden

konnte. Im Rahmen dieser Verhandlungen unterliess es die Beschwerdeführerin,

der Beschwerdegegnerin sämtliche gewünschten Informationen zukommen zu

lassen, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie trotz Aufforderung ihre

Kalkulation nicht ganzheitlich offenlegte und Angaben zu Materialpreisen und

Einzelkalkulationen verweigerte. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin trotz anfänglicher Empfehlung zu einer Trägerplatte

(MDF) erst am 22. Juli 2024 darüber informierte, dass MDF und Sperrholz

nunmehr doch die fast gleichen Durchbiegungskennzahlen hätten. Da Sperrholz

gewünscht worden sei, lohne sich ein Wechsel auf MDF nicht. Entsprechend nahm

sie denn auch erst nach einer schleppenden und zeitintensiven

Bereinigungszeit Abstand von den ursprünglich erwähnten Problemen im

Zusammenhang mit der Verwendung von Sperrholz, was bei der Beschwerdegegnerin

offenbar erneut Fragen und Zweifel aufwarf. Ferner erscheint es

nachvollziehbar, soweit die Beschwerdegegnerin mit einem gewissen Minderpreis

rechnete, wobei mit dem Bauleiter der Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen

ist, dass die Abweichung bzw. die angepassten Einheitspreise nicht

unerheblich von der Basis abweichen.

5.2.3

Aus dem soeben Gesagten folgt, dass nach dem ursprünglich erteilten Zuschlag

im Rahmen der Vertragsverhandlungen weder eine klare Einigung über die

auszuführenden Arbeiten noch über den hierfür zu veranschlagenden Preis

erzielt werden konnte. Vielmehr führte das Gebaren und das Vorgehen der

Beschwerdeführerin im Anschluss an den Zuschlag dazu, dass die

Vertragsverhandlungen scheiterten, wobei hierfür offensichtlich die

Änderungen beim Angebot selbst und die hierfür veranschlagten Kosten

ursächlich erscheinen. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das

Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin durch die Vertragsverhandlungen nicht schwerwiegend

gestört worden ist, ist anhand der Akten zumindest davon auszugehen, dass die

Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert sind, zumal innert einer

angemessenen Zeit und trotz eines eingehenden schriftlichen sowie

persönlichen Austausches offensichtlich kein Konsens über die Ausführung des

Vergabegegenstands und dessen Preis erzielt werden konnte. Damit liegt

bereits ein rechtsgenüglicher Widerrufsgrund vor (vgl. hierzu Beyeler,

Rz. 2879 ff.), wobei das Scheitern denn auch nicht auf ein

allfällig treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist

(vgl. Galli et al., N. 813).

5.3

Daraus folgt, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im

Verfahren VG.2025.00046 als unbegründet erweist, da der Widerruf der

Beschwerdegegnerin im Lichte der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht zu

beanstanden ist. Schliesslich ist es einer Vergabestelle nach einem

persönlich begründeten Widerruf erlaubt, den Zuschlag umgehend an den

zweitplatzierten Anbieter zu erteilen, sofern keine Projekt- oder

Offertänderung erfolgt (vgl. Beyeler, Rz. 2804). Dies ist vorliegend

nicht der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitpunkt

(vgl. hierzu auch Beyeler, Rz. 2805) dazu berechtigt war, den

Auftrag umgehend der Beigeladenen zu erteilen. Dabei weist die

Beschwerdegegnerin folgerichtig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei

einem zulässigen Widerrufsgrund für alle weiteren Verfahrensschritte nicht

mehr in Frage kommen würde (vgl. Beyeler, Rz. 2796). Demgemäss

erweist sich auch die Beschwerde gegen den Zuschlag an die Beigeladene

(VG.2025.00028) als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des

vorliegend rechtmässigen Widerrufs keine reelle Chance mehr auf den Zuschlag

hätte.

6.

Zusammenfassend

erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb

der Sekundärrechtsschutz gemäss Art. 58 Abs. 2 IVöB nicht greift

und Letztere keinen Anspruch auf Ersatz des Teilnahmeschadens im Sinne von

Art. 58 Abs. 3 f. IVöB hat. Vollständigkeitshalber ist dabei

noch darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Schaden in der Höhe von Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer)

bzw. die lediglich pauschal ausgewiesenen Arbeitsstunden im Umfang von

455.39

Stunden weder gehörig belegt noch ausreichend substantiiert

dargetan wurden (vgl. hierzu vorstehende E. II/2.2), weshalb selbst

bei der Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorliegend angefochtenen

Verfügungen die Zusprache eines Teilnahmeschadens äusserst fraglich wäre,

womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist und soweit

sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 10'000.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom

bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft

Fr. 16'000.- sind der Beschwerdeführerin Fr. 6'000.- zurückzuerstatten.

2.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin

steht sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG e contrario). Da die Beantwortung

von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin

gehört und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen

vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden,

hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.

Der

Auftragswert von rund Fr. 1'161'841.30 (inkl. Mehrwertsteuer)

erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für

Bauleistungen nicht (vgl. Anhang 1 IVöB). Gegen dieses Urteil steht

daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

bzw. soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben

werden.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von

dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft

Fr. 16'000.- werden ihr Fr. 6'000.- zurückerstattet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]