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Entscheid

VG.2025.00056

Fremdenpolizei

24. Juni 2025Deutsch21 min

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juni 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00056

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Laura

Aeberli, Rechtsanwältin

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz des

Kantons Glarus

betreffend

Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], angehöriger des Landes

C.______, reiste am 8. Mai 2018 in die Schweiz ein und ersuchte

gleichentags um Asyl. Am 27. September 2018 wies das

Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, ordnete seine

Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton […] mit dem

Wegweisungsvollzug. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2018 nicht ein. In der Folge

blieb A.______ unbekannten Aufenthalts.

1.2

Am 5. Dezember 2024 anerkannte A.______ den am […] geborenen

D.______ als sein Kind an. Daraufhin ersuchte er die Abteilung Migration des

Kantons Glarus am 10. Dezember 2024 um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der aus der

Republik E.______ stammenden Kindsmutter, B.______. Die Abteilung Migration

lehnte dieses Gesuch am 20. März 2025 ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist die aufschiebende

Wirkung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und

Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 15. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

2.

A.______ und B.______

gelangten mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 ans Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung der Verfügung des DSJ vom 15. Mai 2025; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 5. Juni 2025 schloss das

DSJ auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Migration beantragte

gleichentags ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge.

A.______ und B.______ nahmen am 16. Juni 2025 erneut Stellung, wobei sie

an ihren Rechtsbegehren festhielten.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m.

Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

geltend gemacht werden. Eine Angemessenheitskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht

nur in den in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefällen zu,

worunter das vorliegend zu beurteilende Gesuch nicht fällt.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 86 Abs. 2 VRG sind verfahrensleitende und andere

Zwischenentscheide selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Verwaltungsgericht

orientiert sich bei der Auslegung des Begriffes "nicht

wiedergutzumachender Nachteil" an der Praxis des Bundesgerichts zu

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Ein solcher Nachteil muss

grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen

Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder

wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht. Soweit es das

materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche

Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 86

Abs. 2 VRG bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

darstellen. Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt aber jedenfalls

dann vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder

Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Nach Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG sind Zwischenentscheide aber auch dann anfechtbar, wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (VGer-Urteil VG.2019.00093 vom

5.

Dezember 2019 E. II/2.1.1 f., mit Hinweisen). Unter diesen

Voraussetzungen ist namentlich auch die vorliegende Zwischenverfügung

betreffend Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat anfechtbar.

1.3.2

Vorliegend droht den

Beschwerdeführern insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als

selbst bei Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache die Beziehung für die

Dauer des Bewilligungsverfahrens nicht gelebt werden könnte

(vgl. BGer-Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

somit einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie führten

seit mehr als zwei Jahren eine Liebesbeziehung und seien Eltern eines

gemeinsamen Sohnes, der am […] zur Welt gekommen sei. Sie möchten heiraten

und das Ehevorbereitungsverfahren sei beim Zivilstandsamt Glarus hängig. Die

Beschwerdeführerin 2 sei im Alter von fünfzehn Jahren in die Schweiz

eingereist und habe die identitätsprägenden Jahre ihrer Jugend und ihres

jungen Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht. Sie beziehe eine IV-Rente und

sei verbeiständet. Sie habe weder Schulden noch Vorstrafen und lebe in

geordneten Verhältnissen. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer sei von

einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen. Vor diesem Hintergrund wäre

es für sie und ihren Sohn unmöglich, das Familienleben mit dem

Beschwerdeführer 1 andernorts fortzuführen. Sie sei aufgrund

krankheitsbedingter Einschränkungen auf professionelle Unterstützung

angewiesen. Es sei dementsprechend unvorstellbar, dass sie ihr Familienleben

problemlos ins Ausland verlegen könne. Die Verweigerung des prozeduralen

Aufenthaltsrechts bedeute eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK).

Dass der Beschwerdegegner 2 die Vereinbarkeit des Zwischenentscheids mit

dem Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) gar nicht erst

geprüft habe, stelle sodann eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die

Tatsache, dass er, der Beschwerdeführer 1, sich nach einem negativen

Asylentscheid nach wie vor unrechtmässig in der Schweiz aufhalte, tue seinem

Recht auf Ehe ferner keinen Abbruch. Vielmehr gelte die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung einer

Eheschliessung explizit auch für abgewiesene Asylsuchende. Des Weiteren

übersehe der Beschwerdegegner 2, dass seine Vorstrafen aufgrund des

Bagatellcharakters nicht ausreichten, um den Aufenthalt in der Schweiz zu

beenden, wobei er in den letzten drei Jahren auch nicht mehr strafrechtlich

in Erscheinung getreten sei. Er kooperiere im vorliegenden

Bewilligungsverfahren umfassend mit den Behörden und stelle folglich keine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Darüber hinaus sei es

ihm nicht zumutbar, den Kontakt zu seiner Partnerin und seinem Sohn vom Ausland

aus zu pflegen. Gerade bei kleinen Kindern könne die familiäre Beziehung

nicht auf Distanz aufrechterhalten werden. Im Übrigen ziele die

Argumentationslinie des Beschwerdegegners 2, wonach er seine

Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er das Land trotz gesetzlicher

Aufforderung nicht verlassen und sich hier jahrelang illegal aufgehalten

habe, ins Leere. Dies würde nämlich bedeuten, dass alle abgewiesenen

Asylsuchenden, die sich nach der Wegweisung weiterhin rechtswidrig im Land

aufhielten, von einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat ausgeschlossen

wären, was jedoch nicht zulässig sei. Weiter stellte sich der

Beschwerdegegner 2 pauschal auf den Standpunkt, dass die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien. Letzterer

unterlasse es jedoch, hierzu eine Begründung anzuführen, was mit dem Anspruch

auf rechtliches Gehör und der behördlichen Begründungspflicht nicht vereinbar

sei. In Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen sei eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden, die Familie beziehe keine Sozialhilfe und lebe in

geordneten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 1 sei seit sieben Jahren

in der Schweiz und spreche Deutsch, Französisch sowie Italienisch. Er habe in

den letzten Jahren keine finanzielle Unterstützung von der öffentlichen Hand

bezogen und es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach er künftig

irgendwelche finanziellen Hilfen durch den Staat beziehen werde. Ihm sei der

provisorische Aufenthalt in der Schweiz somit zu gewähren.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der

Beschwerdeführer 1 halte sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf,

sei mehrfach untergetaucht und habe in verschiedenen Verfahren diverse

Aliasnahmen verwendet. Aktuell sei seine Identität zwar geklärt. Einen

gültigen Reisepass wolle er dennoch nicht vorweisen, obwohl er hierzu

verpflichtet sei. Dieses Verhalten habe das Obergericht des Kantons […] als

grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten taxiert und die angeordnete

Ausschaffungshaft bis am 24. Oktober 2025 bestätigt. Gemäss aktueller

Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems der Schweiz (ZEMIS)

habe das SEM sodann auf einen Vollzugsstopp bezüglich des pendenten

asylrechtlichen Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers 1

verzichtet. Schliesslich bringe er keine neuen Argumente dafür vor, dass ihm

während des Verfahrens ein prozeduraler Aufenthalt zu gestatten sei.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den

Standpunkt, im angefochtenen Entscheid gehe es lediglich um den prozeduralen

Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 während des Beschwerdeverfahrens

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Es sei

nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Verweigerung das Recht der

Beschwerdeführer auf ein Familienleben verletzen sollte und eine nachhaltige

Störung zu seinem Sohn zur Folge hätte. Aus Art. 8 EMRK lasse sich

nämlich kein Anspruch ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen

Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Überdies

befinde sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 25. Februar 2025 in

Ausschaffungshaft, weshalb die für seinen Sohn wichtige physische Anwesenheit

bereits bedingt durch sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht gegeben

sei. Den Interessen der Beschwerdeführer sowie des gemeinsamen Kinds könne im

Rahmen des in der Hauptsache zu fällenden Entscheids hinreichend Rechnung

getragen werden. In der vorliegend vorzunehmenden summarischen Beurteilung

seien die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (AIG) aber offensichtlich nicht erfüllt. Die

aktenkundig groben Verletzungen der Mitwirkungspflichten hätten eine

mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden offenbart,

welche zu einer erheblichen Erschwerung des Vollzugs der seit Ende 2018

rechtskräftigen Wegweisung geführt habe. Er sei während des gesamten

Asylverfahrens nicht bereit gewesen, bei der Beschaffung von heimatlichen

Papieren mitzuwirken. Es sei daher nicht nachvollziehbar, soweit er von einer

umfassenden Kooperation spreche. Vielmehr habe er wiederholt behördliche

Verpflichtungen missachtet und gegen die öffentliche Ordnung verstossen.

3.

3.1

Die Migrationsbehörden sind im Hinblick auf

Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von

Art. 98 Abs. 4 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür

bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt

(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen, usw.),

und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner

in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren

hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch

nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit

gerechnet werden kann. Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an

sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen

Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und

offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden

kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine

Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37

E. 3.5.2, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_234/2024 vom 11. November

2024.

E. 4.1, 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

3.2

Das Vorgenannte (vgl. vorstehende E. II/3.1)

steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu

Art. 8 EMRK und Art. 17 AIG. Danach ergibt sich aus Art. 8

Ziff. 1 EMRK grundsätzlich zwar kein verfahrensrechtliches

Aufenthaltsrecht bis zum Bewilligungsentscheid. Wird eine durch Art. 8

EMRK geschützte Beziehung aber bereits gelebt und ist aus ihr – wie hier –

(inzwischen) ein Kind hervorgegangen, muss die Handhabung des prozeduralen

Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall dennoch im Rahmen der Interessenabwägung

den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 BV Rechnung tragen. Die

Einwanderungskontrolle ist ein legitimes öffentliches Interesse, um den

Anspruch auf Schutz des Familienlebens einschränken zu können. Das

entsprechende öffentliche Interesse muss dennoch jeweils gegen das private

abgewogen werden, die Beziehung auch bis zum möglichst rasch zu treffenden

Bewilligungsentscheid leben zu können. Bestehen keine anderen öffentlichen

Interessen an der Rückkehr (Indizien für Scheinehe, Straffälligkeit,

bestehende Sozialhilfeabhängigkeit, usw.) ist bei absehbarer

bzw. wahrscheinlicher Bewilligungsmöglichkeit vorrangig das

Bewilligungsverfahren als solches abzuschliessen (BGer-Urteil 2C_1019/2021

vom 17. Mai 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).

3.3

Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben

Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt

rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen

dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten.

Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die

zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten

(Art. 17 Abs. 2 AIG), falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen,

verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit

grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG),

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene

Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt

(vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGer-Urteil

2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1). Trotz der Formulierung als

Kann-Bestimmung ist der prozedurale Aufenthalt zu genehmigen, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Tobias Grasdorf-Meyer,

in Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 17 N. 17).

Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher

Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der

Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung

bzw. -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im

Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).

3.4

Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die

grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern,

wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu

erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann,

ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten

(sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der

Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGer-Urteile

2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.2, 2C_1058/2020 vom 3. März

2021.

E. 3.1). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der

Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform

erfolgen. Unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und

Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter

Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass

rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37

E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Aufgrund der

formellen Natur des diesbezüglichen Anspruchs ist diese Rüge zunächst zu

behandeln.

4.2

Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die

Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1;

143.

III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).

4.3

Der Vorwurf der Beschwerdeführer an den

Beschwerdegegner 2, wonach dieser lediglich pauschal auf die

Nichterfüllung der Zulassungskriterien geschlossen habe, zeigt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Letzterer hat sich vielmehr mit den

entscheidwesentlichen Punkten rechtsgenüglich auseinandergesetzt und seinen

Entscheid so abgefasst, dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte

Anfechtung möglich war. Diesbezüglich führte er nämlich hinreichend aus, dass

es nicht Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 AIG sein könne,

denjenigen zu schützen, der durch unrechtmässiges Verhalten vollendete

Tatsachen schaffe, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen

können und dadurch gegenüber denjenigen privilegiert werde, die sich korrekt

verhielten. Weiter sei das vorliegende Gesuch ausschliesslich darauf

zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 entgegen der gesetzlichen

Verpflichtung, das Land zu verlassen, im Jahr 2018 untergetaucht sei und sich

seither illegal in der Schweiz aufhalte, weshalb eine Berufung auf

Art. 17 Abs. 2 rechtsmissbräuchlich sei. Damit hat der Beschwerdegegner 2

zumindest kurz die Überlegungen genannt, von denen er sich hat leiten lassen

und auf welche er seinen Entscheid gestützt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im

Ergebnis somit nicht ersichtlich.

5.

5.1

Am 20. März 2025 verfügte die

Beschwerdegegnerin 1, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz

umgehend nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und in Kooperation mit den

Migrationsbehörden des Kantons […] zu verlassen habe. Einem Rekurs gegen

diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die

angesetzte Wegzugsfrist. In der Folge wies der Beschwerdegegner 2 mit dem hier angefochtenen Entscheid das Gesuch der

Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um

Anordnung eines Wegweisungsvollzugsstopps ab, soweit er darauf eintrat.

5.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton […]

mit dem Vollzug der Wegweisung betraut ist und der Beschwerdeführer 1

sich seit dem 24. Februar 2025 in Ausschaffungshaft befindet. Mit Blick

darauf ist festzuhalten, dass die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf

vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden können. Die Entscheidung darüber fällt vielmehr in die

Kompetenz des SEM bzw. des Bundesverwaltungsgerichts

(vgl. BGE 130 II 377 E. 1, mit Hinweisen;

BGer-Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2, mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegnerin 1 mangelt

es somit von Beginn weg an der Zuständigkeit für eine solche Anordnung,

weshalb sich ihre Verfügung vom 20. März 2025 betreffend die

aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist als fehlerhaft

erweist und deren Disp.-Ziff. 4.2 daher aufzuheben ist. Entsprechend

wird sodann auch Disp.-Ziff. 1 der vorliegend angefochtenen

Zwischenverfügung des Beschwerdegegners 2 insoweit hinfällig, als dass

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wird.

Soweit die Beschwerdeführer alsdann die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin 1 dem Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung nicht entsprochen und damit eine negative

Verfügung getroffen hat. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, weil die aufschiebende Wirkung

gerade nicht gestaltend auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis einwirken

kann, sondern den bestehenden Rechtszustand für die Dauer des Verfahrens

erhalten soll (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1320). Im

Ergebnis hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde somit nicht zur Folge, dass dem abgewiesenen Gesuch vorläufig

entsprochen würde, womit die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ins

Leere zielt.

6.

6.1

Der

Beschwerdegegner 2 hat im vorinstanzlichen Verfahren eine summarische

Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, die entgegenstehenden

Interessen abgewogen und das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

insoweit (summarisch) beurteilt, obschon ein diesbezüglicher Hinweis im Dispositiv fehlt. Entsprechend ist nachfolgend summarisch zu prüfen,

ob dem Beschwerdeführer 1 ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zwecks

Vorbereitung der Heirat zukommen kann.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin 2 ist IV-Bezügerin, erhält

Ergänzungsleistungen und ist verbeiständet. Damit gehört sie einer

Bevölkerungsgruppe an, welche für die Eingehung von Scheinpartnerschaften

überdurchschnittlich empfänglich erscheint (vgl. BGer-Urteil 2C_117/2019

vom 7. Juni 2019 E. 6.4). Sodann lehnt der Beschwerdeführer 1

eine Ausreise aus der Schweiz ab und ihm droht die Wegweisung aus der

Schweiz. Dies kann zwar auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten

(vgl. BGer-Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.1). Es

bestehen jedoch konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführer eine echte

Lebensgemeinschaft wollen bzw. eine solche vor der Versetzung des

Beschwerdeführers 1 in Ausschaffungshaft geführt haben. Dies ergibt sich

unter anderem aus den eingereichten Bildern, welche die Beziehungsentwicklung

der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne dokumentieren. Ferner

spricht die Geburt des gemeinsamen Sohnes sowie der weitere Kinderwunsch der

Beschwerdeführer gegen die Annahme einer Ausländerrechtsehe; (BGer-Urteil

2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.5). Den im Recht liegenden

Referenzschreiben kommen demgegenüber keine entscheidwesentliche Bedeutung

zu. Da sie von Familienangehörigen sowie Bekannten verfasst wurden, ist davon

auszugehen, dass sie wohl eher zu Gunsten der Beschwerdeführer formuliert

sein dürften. Am 5. Dezember 2024 bestätigte das Zivilstandsamt Glarus

des Weiteren, dass sämtliche erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente

eingereicht und durch die Schweizer Vertretung im Land C.______geprüft worden

seien. Für das Ehevorbereitungsverfahren fehle einzig der Nachweis über den

rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1. Demgemäss ist davon

auszugehen, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit, d.h. innert sechs

Monaten, grundsätzlich zu rechnen ist (vgl. Thomas Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger, in Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, Rz. 23.50).

6.2.2

Sodann sicherte die F.______GmbH dem

Beschwerdeführer 1 am 9. Dezember 2024 eine volle Arbeitstätigkeit

mit einem Monatslohn von Fr. 4'800.- zu, sobald er über eine Bewilligung

verfüge. Sollte der Beschwerdeführer 1 diese Arbeitsstelle wie

zugesichert antreten können, wäre es ihm möglich, einen grossen Teil zum gemeinsamen

Lebensunterhalt beizutragen bzw. dafür zu sorgen, dass kein Fehlbetrag

mehr besteht und die Beschwerdeführerin 2 sich von den

Ergänzungsleistungen loslösen kann. In den Akten finden sich sodann keine

konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei der Arbeitszusicherung um ein

reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Vielmehr weist sie den Firmenstempel

auf, wobei der zugesicherte Lohn im Bereich des Fassadenbaus angesichts des

Alters, der Sprachkenntnisse und der (fehlenden) Ausbildung des

Beschwerdeführers 1 als realistisch erscheint.

6.2.3

Der Beschwerdeführer 1 ist sodann zwar mehrmals

straffällig geworden. Die strafrechtlichen Sanktionen bewegen sich jedoch im

untergeordneten Bereich, wobei sich die letzte Verurteilung auf Delikte

bezieht, die im Jahr 2021 begangen wurden. Vor dem Hintergrund, dass das

Bundesgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristig

definiert und der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nur dann

gegeben ist, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der

Längerfristigkeit erfüllt (Marc Spescha, in Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62

N. 8 f.), hat der Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG damit nicht erfüllt. Derzeit sind sodann zwei

Strafverfahren betreffend rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115

Abs. 1 lit. b AIG (Eröffnungsdatum: 1. Oktober 2021) sowie

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Eröffnungsdatum:

14.

Februar 2022) hängig. Diesbezüglich gilt indessen die

Unschuldsvermutung. Ferner ist mit Blick auf den Zeitablauf seit der letzten

Straffälligkeit nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer 1 künftig nicht gewillt oder fähig ist, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten, weshalb auch der Widerrufsgrund nach

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht als offensichtlich gegeben zu

erachten ist.

6.2.4

Im Rahmen des Asylverfahrens hat der

Beschwerdeführer 1 schliesslich seine Mitwirkungspflichten betreffend

Identitätsfeststellung und Beschaffung von Reisepapieren verletzt, womit er

sich in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres kooperativ verhalten hat. Im

Zeitpunkt, als er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für das

Ehevorbereitungsverfahren ersuchte, lagen die erforderlichen Dokumente jedoch

vor.

6.3

Dementsprechend

bezieht sich der Vorwurf der verletzten Mitwirkungspflicht einzig auf das

vergangene Asylverfahren und damit nicht auf das gegenwärtig hängige

Verfahren betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.

Dispositiv

Eine Verletzung i.S.v. Art. 90 AIG ist vorliegend demnach zu

verneinen. Im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung und angesichts der

seit über zwei Jahren gelebten familiären Beziehung und des Zeitablaufs seit

der letzten Straffälligkeit, ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das

öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 sein

privates Interesse, bis zum entsprechenden Entscheid bei seiner Verlobten und

seinem Sohn zu bleiben, überwiegen sollte (vgl. Marc Spescha, in Marc Spescha

et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 17 N. 6). Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage

spricht somit für die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin 1 vom

20. März 2025 sowie des Beschwerdegegners 2 vom 15. Mai 2025

sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 ist einzuladen, dem

Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Eheschliessung zu erteilen.

III.

1.

Nach

Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im

Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten

zu tragen. Da den Beschwerdegegnern keine amtlichen Kosten auferlegt werden

können (Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die

Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen bereits

geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-

zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner sind sodann zu verpflichten, den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 900.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 2 und 3

lit. a VRG).

2.

Gegen diesen

Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 und

Art. 98 BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin 1

vom 20. März 2025 sowie des Beschwerdegegners 2 vom 15. Mai

2025 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 1 wird

eingeladen, dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern

wird der von ihnen bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 1'500.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 werden verpflichtet,

den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 900.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]