VG.2025.00056
Fremdenpolizei
24. Juni 2025Deutsch21 min
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. Juni 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2025.00056
1.
A.______
Beschwerdeführer
2.
B.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Laura
Aeberli, Rechtsanwältin
gegen
1.
Abteilung Migration des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
2.
Departement Sicherheit und Justiz des
Kantons Glarus
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], angehöriger des Landes
C.______, reiste am 8. Mai 2018 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Am 27. September 2018 wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton […] mit dem
Wegweisungsvollzug. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2018 nicht ein. In der Folge
blieb A.______ unbekannten Aufenthalts.
1.2
Am 5. Dezember 2024 anerkannte A.______ den am […] geborenen
D.______ als sein Kind an. Daraufhin ersuchte er die Abteilung Migration des
Kantons Glarus am 10. Dezember 2024 um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der aus der
Republik E.______ stammenden Kindsmutter, B.______. Die Abteilung Migration
lehnte dieses Gesuch am 20. März 2025 ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist die aufschiebende
Wirkung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und
Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 15. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
A.______ und B.______
gelangten mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 ans Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der Verfügung des DSJ vom 15. Mai 2025; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 5. Juni 2025 schloss das
DSJ auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Migration beantragte
gleichentags ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge.
A.______ und B.______ nahmen am 16. Juni 2025 erneut Stellung, wobei sie
an ihren Rechtsbegehren festhielten.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m.
Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
geltend gemacht werden. Eine Angemessenheitskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht
nur in den in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefällen zu,
worunter das vorliegend zu beurteilende Gesuch nicht fällt.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 86 Abs. 2 VRG sind verfahrensleitende und andere
Zwischenentscheide selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Verwaltungsgericht
orientiert sich bei der Auslegung des Begriffes "nicht
wiedergutzumachender Nachteil" an der Praxis des Bundesgerichts zu
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Ein solcher Nachteil muss
grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder
wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht. Soweit es das
materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche
Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 86
Abs. 2 VRG bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
darstellen. Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt aber jedenfalls
dann vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Nach Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG sind Zwischenentscheide aber auch dann anfechtbar, wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (VGer-Urteil VG.2019.00093 vom
5.
Dezember 2019 E. II/2.1.1 f., mit Hinweisen). Unter diesen
Voraussetzungen ist namentlich auch die vorliegende Zwischenverfügung
betreffend Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat anfechtbar.
1.3.2
Vorliegend droht den
Beschwerdeführern insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als
selbst bei Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache die Beziehung für die
Dauer des Bewilligungsverfahrens nicht gelebt werden könnte
(vgl. BGer-Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
somit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie führten
seit mehr als zwei Jahren eine Liebesbeziehung und seien Eltern eines
gemeinsamen Sohnes, der am […] zur Welt gekommen sei. Sie möchten heiraten
und das Ehevorbereitungsverfahren sei beim Zivilstandsamt Glarus hängig. Die
Beschwerdeführerin 2 sei im Alter von fünfzehn Jahren in die Schweiz
eingereist und habe die identitätsprägenden Jahre ihrer Jugend und ihres
jungen Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht. Sie beziehe eine IV-Rente und
sei verbeiständet. Sie habe weder Schulden noch Vorstrafen und lebe in
geordneten Verhältnissen. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer sei von
einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen. Vor diesem Hintergrund wäre
es für sie und ihren Sohn unmöglich, das Familienleben mit dem
Beschwerdeführer 1 andernorts fortzuführen. Sie sei aufgrund
krankheitsbedingter Einschränkungen auf professionelle Unterstützung
angewiesen. Es sei dementsprechend unvorstellbar, dass sie ihr Familienleben
problemlos ins Ausland verlegen könne. Die Verweigerung des prozeduralen
Aufenthaltsrechts bedeute eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK).
Dass der Beschwerdegegner 2 die Vereinbarkeit des Zwischenentscheids mit
dem Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) gar nicht erst
geprüft habe, stelle sodann eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die
Tatsache, dass er, der Beschwerdeführer 1, sich nach einem negativen
Asylentscheid nach wie vor unrechtmässig in der Schweiz aufhalte, tue seinem
Recht auf Ehe ferner keinen Abbruch. Vielmehr gelte die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung einer
Eheschliessung explizit auch für abgewiesene Asylsuchende. Des Weiteren
übersehe der Beschwerdegegner 2, dass seine Vorstrafen aufgrund des
Bagatellcharakters nicht ausreichten, um den Aufenthalt in der Schweiz zu
beenden, wobei er in den letzten drei Jahren auch nicht mehr strafrechtlich
in Erscheinung getreten sei. Er kooperiere im vorliegenden
Bewilligungsverfahren umfassend mit den Behörden und stelle folglich keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Darüber hinaus sei es
ihm nicht zumutbar, den Kontakt zu seiner Partnerin und seinem Sohn vom Ausland
aus zu pflegen. Gerade bei kleinen Kindern könne die familiäre Beziehung
nicht auf Distanz aufrechterhalten werden. Im Übrigen ziele die
Argumentationslinie des Beschwerdegegners 2, wonach er seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er das Land trotz gesetzlicher
Aufforderung nicht verlassen und sich hier jahrelang illegal aufgehalten
habe, ins Leere. Dies würde nämlich bedeuten, dass alle abgewiesenen
Asylsuchenden, die sich nach der Wegweisung weiterhin rechtswidrig im Land
aufhielten, von einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat ausgeschlossen
wären, was jedoch nicht zulässig sei. Weiter stellte sich der
Beschwerdegegner 2 pauschal auf den Standpunkt, dass die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien. Letzterer
unterlasse es jedoch, hierzu eine Begründung anzuführen, was mit dem Anspruch
auf rechtliches Gehör und der behördlichen Begründungspflicht nicht vereinbar
sei. In Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen sei eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden, die Familie beziehe keine Sozialhilfe und lebe in
geordneten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 1 sei seit sieben Jahren
in der Schweiz und spreche Deutsch, Französisch sowie Italienisch. Er habe in
den letzten Jahren keine finanzielle Unterstützung von der öffentlichen Hand
bezogen und es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach er künftig
irgendwelche finanziellen Hilfen durch den Staat beziehen werde. Ihm sei der
provisorische Aufenthalt in der Schweiz somit zu gewähren.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der
Beschwerdeführer 1 halte sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf,
sei mehrfach untergetaucht und habe in verschiedenen Verfahren diverse
Aliasnahmen verwendet. Aktuell sei seine Identität zwar geklärt. Einen
gültigen Reisepass wolle er dennoch nicht vorweisen, obwohl er hierzu
verpflichtet sei. Dieses Verhalten habe das Obergericht des Kantons […] als
grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten taxiert und die angeordnete
Ausschaffungshaft bis am 24. Oktober 2025 bestätigt. Gemäss aktueller
Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems der Schweiz (ZEMIS)
habe das SEM sodann auf einen Vollzugsstopp bezüglich des pendenten
asylrechtlichen Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers 1
verzichtet. Schliesslich bringe er keine neuen Argumente dafür vor, dass ihm
während des Verfahrens ein prozeduraler Aufenthalt zu gestatten sei.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den
Standpunkt, im angefochtenen Entscheid gehe es lediglich um den prozeduralen
Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 während des Beschwerdeverfahrens
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Verweigerung das Recht der
Beschwerdeführer auf ein Familienleben verletzen sollte und eine nachhaltige
Störung zu seinem Sohn zur Folge hätte. Aus Art. 8 EMRK lasse sich
nämlich kein Anspruch ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen
Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Überdies
befinde sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 25. Februar 2025 in
Ausschaffungshaft, weshalb die für seinen Sohn wichtige physische Anwesenheit
bereits bedingt durch sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht gegeben
sei. Den Interessen der Beschwerdeführer sowie des gemeinsamen Kinds könne im
Rahmen des in der Hauptsache zu fällenden Entscheids hinreichend Rechnung
getragen werden. In der vorliegend vorzunehmenden summarischen Beurteilung
seien die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (AIG) aber offensichtlich nicht erfüllt. Die
aktenkundig groben Verletzungen der Mitwirkungspflichten hätten eine
mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden offenbart,
welche zu einer erheblichen Erschwerung des Vollzugs der seit Ende 2018
rechtskräftigen Wegweisung geführt habe. Er sei während des gesamten
Asylverfahrens nicht bereit gewesen, bei der Beschaffung von heimatlichen
Papieren mitzuwirken. Es sei daher nicht nachvollziehbar, soweit er von einer
umfassenden Kooperation spreche. Vielmehr habe er wiederholt behördliche
Verpflichtungen missachtet und gegen die öffentliche Ordnung verstossen.
3.
3.1
Die Migrationsbehörden sind im Hinblick auf
Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von
Art. 98 Abs. 4 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür
bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen, usw.),
und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner
in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren
hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch
nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit
gerechnet werden kann. Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an
sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen
Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und
offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden
kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine
Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37
E. 3.5.2, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_234/2024 vom 11. November
2024.
E. 4.1, 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
3.2
Das Vorgenannte (vgl. vorstehende E. II/3.1)
steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu
Art. 8 EMRK und Art. 17 AIG. Danach ergibt sich aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK grundsätzlich zwar kein verfahrensrechtliches
Aufenthaltsrecht bis zum Bewilligungsentscheid. Wird eine durch Art. 8
EMRK geschützte Beziehung aber bereits gelebt und ist aus ihr – wie hier –
(inzwischen) ein Kind hervorgegangen, muss die Handhabung des prozeduralen
Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall dennoch im Rahmen der Interessenabwägung
den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 BV Rechnung tragen. Die
Einwanderungskontrolle ist ein legitimes öffentliches Interesse, um den
Anspruch auf Schutz des Familienlebens einschränken zu können. Das
entsprechende öffentliche Interesse muss dennoch jeweils gegen das private
abgewogen werden, die Beziehung auch bis zum möglichst rasch zu treffenden
Bewilligungsentscheid leben zu können. Bestehen keine anderen öffentlichen
Interessen an der Rückkehr (Indizien für Scheinehe, Straffälligkeit,
bestehende Sozialhilfeabhängigkeit, usw.) ist bei absehbarer
bzw. wahrscheinlicher Bewilligungsmöglichkeit vorrangig das
Bewilligungsverfahren als solches abzuschliessen (BGer-Urteil 2C_1019/2021
vom 17. Mai 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).
3.3
Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben
Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt
rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen
dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten.
Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die
zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten
(Art. 17 Abs. 2 AIG), falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen,
verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit
grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG),
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene
Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt
(vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGer-Urteil
2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1). Trotz der Formulierung als
Kann-Bestimmung ist der prozedurale Aufenthalt zu genehmigen, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Tobias Grasdorf-Meyer,
in Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 17 N. 17).
Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher
Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der
Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung
bzw. -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).
3.4
Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die
grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern,
wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu
erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann,
ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten
(sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGer-Urteile
2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.2, 2C_1058/2020 vom 3. März
2021.
E. 3.1). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform
erfolgen. Unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und
Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass
rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37
E. 2.2).
4.
4.1
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Aufgrund der
formellen Natur des diesbezüglichen Anspruchs ist diese Rüge zunächst zu
behandeln.
4.2
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1;
143.
III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
4.3
Der Vorwurf der Beschwerdeführer an den
Beschwerdegegner 2, wonach dieser lediglich pauschal auf die
Nichterfüllung der Zulassungskriterien geschlossen habe, zeigt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Letzterer hat sich vielmehr mit den
entscheidwesentlichen Punkten rechtsgenüglich auseinandergesetzt und seinen
Entscheid so abgefasst, dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte
Anfechtung möglich war. Diesbezüglich führte er nämlich hinreichend aus, dass
es nicht Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 AIG sein könne,
denjenigen zu schützen, der durch unrechtmässiges Verhalten vollendete
Tatsachen schaffe, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen
können und dadurch gegenüber denjenigen privilegiert werde, die sich korrekt
verhielten. Weiter sei das vorliegende Gesuch ausschliesslich darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 entgegen der gesetzlichen
Verpflichtung, das Land zu verlassen, im Jahr 2018 untergetaucht sei und sich
seither illegal in der Schweiz aufhalte, weshalb eine Berufung auf
Art. 17 Abs. 2 rechtsmissbräuchlich sei. Damit hat der Beschwerdegegner 2
zumindest kurz die Überlegungen genannt, von denen er sich hat leiten lassen
und auf welche er seinen Entscheid gestützt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im
Ergebnis somit nicht ersichtlich.
5.
5.1
Am 20. März 2025 verfügte die
Beschwerdegegnerin 1, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz
umgehend nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und in Kooperation mit den
Migrationsbehörden des Kantons […] zu verlassen habe. Einem Rekurs gegen
diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die
angesetzte Wegzugsfrist. In der Folge wies der Beschwerdegegner 2 mit dem hier angefochtenen Entscheid das Gesuch der
Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Anordnung eines Wegweisungsvollzugsstopps ab, soweit er darauf eintrat.
5.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton […]
mit dem Vollzug der Wegweisung betraut ist und der Beschwerdeführer 1
sich seit dem 24. Februar 2025 in Ausschaffungshaft befindet. Mit Blick
darauf ist festzuhalten, dass die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf
vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden können. Die Entscheidung darüber fällt vielmehr in die
Kompetenz des SEM bzw. des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BGE 130 II 377 E. 1, mit Hinweisen;
BGer-Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2, mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegnerin 1 mangelt
es somit von Beginn weg an der Zuständigkeit für eine solche Anordnung,
weshalb sich ihre Verfügung vom 20. März 2025 betreffend die
aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist als fehlerhaft
erweist und deren Disp.-Ziff. 4.2 daher aufzuheben ist. Entsprechend
wird sodann auch Disp.-Ziff. 1 der vorliegend angefochtenen
Zwischenverfügung des Beschwerdegegners 2 insoweit hinfällig, als dass
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wird.
Soweit die Beschwerdeführer alsdann die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 dem Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung nicht entsprochen und damit eine negative
Verfügung getroffen hat. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, weil die aufschiebende Wirkung
gerade nicht gestaltend auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis einwirken
kann, sondern den bestehenden Rechtszustand für die Dauer des Verfahrens
erhalten soll (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1320). Im
Ergebnis hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde somit nicht zur Folge, dass dem abgewiesenen Gesuch vorläufig
entsprochen würde, womit die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ins
Leere zielt.
6.
6.1
Der
Beschwerdegegner 2 hat im vorinstanzlichen Verfahren eine summarische
Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, die entgegenstehenden
Interessen abgewogen und das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
insoweit (summarisch) beurteilt, obschon ein diesbezüglicher Hinweis im Dispositiv fehlt. Entsprechend ist nachfolgend summarisch zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer 1 ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat zukommen kann.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin 2 ist IV-Bezügerin, erhält
Ergänzungsleistungen und ist verbeiständet. Damit gehört sie einer
Bevölkerungsgruppe an, welche für die Eingehung von Scheinpartnerschaften
überdurchschnittlich empfänglich erscheint (vgl. BGer-Urteil 2C_117/2019
vom 7. Juni 2019 E. 6.4). Sodann lehnt der Beschwerdeführer 1
eine Ausreise aus der Schweiz ab und ihm droht die Wegweisung aus der
Schweiz. Dies kann zwar auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten
(vgl. BGer-Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.1). Es
bestehen jedoch konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführer eine echte
Lebensgemeinschaft wollen bzw. eine solche vor der Versetzung des
Beschwerdeführers 1 in Ausschaffungshaft geführt haben. Dies ergibt sich
unter anderem aus den eingereichten Bildern, welche die Beziehungsentwicklung
der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne dokumentieren. Ferner
spricht die Geburt des gemeinsamen Sohnes sowie der weitere Kinderwunsch der
Beschwerdeführer gegen die Annahme einer Ausländerrechtsehe; (BGer-Urteil
2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.5). Den im Recht liegenden
Referenzschreiben kommen demgegenüber keine entscheidwesentliche Bedeutung
zu. Da sie von Familienangehörigen sowie Bekannten verfasst wurden, ist davon
auszugehen, dass sie wohl eher zu Gunsten der Beschwerdeführer formuliert
sein dürften. Am 5. Dezember 2024 bestätigte das Zivilstandsamt Glarus
des Weiteren, dass sämtliche erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente
eingereicht und durch die Schweizer Vertretung im Land C.______geprüft worden
seien. Für das Ehevorbereitungsverfahren fehle einzig der Nachweis über den
rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1. Demgemäss ist davon
auszugehen, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit, d.h. innert sechs
Monaten, grundsätzlich zu rechnen ist (vgl. Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger, in Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, Rz. 23.50).
6.2.2
Sodann sicherte die F.______GmbH dem
Beschwerdeführer 1 am 9. Dezember 2024 eine volle Arbeitstätigkeit
mit einem Monatslohn von Fr. 4'800.- zu, sobald er über eine Bewilligung
verfüge. Sollte der Beschwerdeführer 1 diese Arbeitsstelle wie
zugesichert antreten können, wäre es ihm möglich, einen grossen Teil zum gemeinsamen
Lebensunterhalt beizutragen bzw. dafür zu sorgen, dass kein Fehlbetrag
mehr besteht und die Beschwerdeführerin 2 sich von den
Ergänzungsleistungen loslösen kann. In den Akten finden sich sodann keine
konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei der Arbeitszusicherung um ein
reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Vielmehr weist sie den Firmenstempel
auf, wobei der zugesicherte Lohn im Bereich des Fassadenbaus angesichts des
Alters, der Sprachkenntnisse und der (fehlenden) Ausbildung des
Beschwerdeführers 1 als realistisch erscheint.
6.2.3
Der Beschwerdeführer 1 ist sodann zwar mehrmals
straffällig geworden. Die strafrechtlichen Sanktionen bewegen sich jedoch im
untergeordneten Bereich, wobei sich die letzte Verurteilung auf Delikte
bezieht, die im Jahr 2021 begangen wurden. Vor dem Hintergrund, dass das
Bundesgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristig
definiert und der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nur dann
gegeben ist, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der
Längerfristigkeit erfüllt (Marc Spescha, in Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62
N. 8 f.), hat der Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG damit nicht erfüllt. Derzeit sind sodann zwei
Strafverfahren betreffend rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115
Abs. 1 lit. b AIG (Eröffnungsdatum: 1. Oktober 2021) sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Eröffnungsdatum:
14.
Februar 2022) hängig. Diesbezüglich gilt indessen die
Unschuldsvermutung. Ferner ist mit Blick auf den Zeitablauf seit der letzten
Straffälligkeit nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 künftig nicht gewillt oder fähig ist, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten, weshalb auch der Widerrufsgrund nach
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht als offensichtlich gegeben zu
erachten ist.
6.2.4
Im Rahmen des Asylverfahrens hat der
Beschwerdeführer 1 schliesslich seine Mitwirkungspflichten betreffend
Identitätsfeststellung und Beschaffung von Reisepapieren verletzt, womit er
sich in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres kooperativ verhalten hat. Im
Zeitpunkt, als er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für das
Ehevorbereitungsverfahren ersuchte, lagen die erforderlichen Dokumente jedoch
vor.
6.3
Dementsprechend
bezieht sich der Vorwurf der verletzten Mitwirkungspflicht einzig auf das
vergangene Asylverfahren und damit nicht auf das gegenwärtig hängige
Verfahren betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.
Dispositiv
Eine Verletzung i.S.v. Art. 90 AIG ist vorliegend demnach zu
verneinen. Im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung und angesichts der
seit über zwei Jahren gelebten familiären Beziehung und des Zeitablaufs seit
der letzten Straffälligkeit, ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 sein
privates Interesse, bis zum entsprechenden Entscheid bei seiner Verlobten und
seinem Sohn zu bleiben, überwiegen sollte (vgl. Marc Spescha, in Marc Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 17 N. 6). Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage
spricht somit für die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin 1 vom
20. März 2025 sowie des Beschwerdegegners 2 vom 15. Mai 2025
sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 ist einzuladen, dem
Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung zu erteilen.
III.
1.
Nach
Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im
Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten
zu tragen. Da den Beschwerdegegnern keine amtlichen Kosten auferlegt werden
können (Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die
Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen bereits
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-
zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner sind sodann zu verpflichten, den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 900.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 2 und 3
lit. a VRG).
2.
Gegen diesen
Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 und
Art. 98 BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin 1
vom 20. März 2025 sowie des Beschwerdegegners 2 vom 15. Mai
2025 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 1 wird
eingeladen, dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern
wird der von ihnen bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 werden verpflichtet,
den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 900.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]