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Entscheid

VG.2025.00059

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

23. Oktober 2025Deutsch14 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Oktober 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora

Muji

in Sachen

VG.2025.00059

A.______

Beschwerdeführer

B.______

C.______

D.______

alle vertreten durch lic. iur.

Ursula

Ramseier,

Rechtsanwältin

gegen

1.

Abwasserverband Glarnerland

Beschwerdegegner

2.

Gemeinde Glarus Süd Wald und

Landwirtschaft

3.

Gemeinde Glarus Süd

4.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

5.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Revitalisierung […] und Wanderweg

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 5. November 2021 reichten das Departement

Wald und Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd sowie der Abwasserverband

Glarnerland bei der Gemeinde Glarus Süd ein Baugesuch für die Revitalisierung

der […], die Verlegung eines Schmutzwasserkanals mit neuer Dükeranlage und

die Verlegung eines Wanderwegs ein. Das Gesuch wurde vom 25. November

2021 bis zum 27. Dezember 2021 öffentlich aufgelegt.

1.2 Gegen das Baugesuch vom 5. November 2021 erhoben

A.______, B.______, C.______ sowie D.______ (nachfolgend: Umweltverbände) am

23. Dezember 2021 Einsprache. In der Folge wurden Varianten für die

Linienführung des Wanderwegs erarbeitet und am 14. März 2022 eine

Projektänderung eingereicht. Nachdem die Umweltverbände am 28. März 2022

erneut Stellung genommen hatten, bewilligte die Gemeinde Glarus Süd das

Bauvorhaben am 18. April 2024 und wies die Einsprache der Umweltverbände

gleichentags ab. Die am 27. Mai 2024 hiergegen erhobene Beschwerde wies

der Regierungsrat des Kantons Glarus am 29. April 2025 ebenfalls ab.

2.

Die Umweltverbände

gelangten mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 ans Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom

29. April 2025. Die Baubewilligung sei insoweit zu verweigern, als damit

ein Wanderweg entlang der Linth bewilligt worden sei. Die Sache sei

hinsichtlich des Wanderwegs zurückzuweisen. Dies mit der Anweisung, eine

nicht direkt dem Gewässer entlang führende Variante zu planen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Abwasserverbands Glarnerland

und des Departements Wald und Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd. Der

Abwasserverband Glarnerland verzichtete am 18. Juni 2025 auf die

Einreichung einer Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Süd schloss am 1. Juli

2025 auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf weitergehende

Ausführungen; unter Kostenfolge zu Lasten der Umweltverbände. Der

Regierungsrat schloss am 2. Juli 2025 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde, ohne eingehend Stellung zu nehmen. Das DBU schloss am

23. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die

Umweltverbände erneuerten am 7. August 2025 ihre Rechtsbegehren.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 25

Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom

2.

Mai 1971 (kNHG) i.V.m. Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs-

und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids oder des

Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu gehören die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)

und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des

Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

kann gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG

demgegenüber nur ausnahmsweise gerügt werden, wobei ein solcher Ausnahmegrund

vorliegend nicht gegeben ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen

geltend, es liege eine Ufervegetation im Sinne des NHG vor. Diese sei nach

Art. 22 Abs. 2 NHG streng geschützt. Die neue Wanderwegführung sei

für die Revitalisierung nicht erforderlich, weshalb Art. 38a des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG;

nachfolgend in der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 29. April

2025.

gültigen Fassung) die streitbetroffene Wegführung nicht zu rechtfertigen

vermöge. Der Beschwerdegegner 5 habe die diesbezügliche

bundesgerichtliche Praxis falsch interpretiert und der ebenfalls angeführte

kantonale Entscheid sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.

Seine Logik betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei sodann

nicht nachvollziehbar. Bereits die Grundannahme, die Wegführung sei zur

Besucherlenkung erforderlich, sei falsch. Um ein Gebiet vor Besuchern zu

schützen, müsse nämlich keineswegs zwingend ein möglichst attraktiver Weg

mitten durch das Revitalisierungsgebiet führen. Hierdurch würde letztlich

denn auch die Fauna erheblich gestört. Die Hochwassergefahr für den Wanderweg

als Anwendungsfall von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG zu

verwenden, sei ferner absurd. Schliesslich sei auch Art. 37 Abs. 1

lit. c GSchG vorliegend nicht anwendbar. Damit lägen die Voraussetzungen

für die Beseitigung von Ufervegetation insgesamt nicht vor, weshalb die

Baubewilligung nicht zu erteilen sei.

2.2

Der Beschwerdegegner 4 hält

Art. 38a GSchG demgegenüber für anwendbar. Das streitbetroffene Projekt

sei Teil eines Gesamtprojekts zur Revitalisierung und dessen Erfolg sei

abhängig von den jeweiligen Teilprojekten. Selbst wenn dies aber verneint

würde, sei das Projekt in analoger Anwendung von Art. 37 GSchG

bewilligungsfähig.

3.

3.1

Für das streitbetroffene Vorhaben sind mehrere

Teilbewilligungen erforderlich. Da diese kumulativ vorliegen müssen, kann

bereits das Fehlen einer solchen zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde

führen (vgl. BGer-Urteil 1A.30/2006 vom 10. Oktober 2006

E. 3). Für den

Bau des geplanten Wanderwegs gemäss Variante 1 ist dabei zunächst die

Notwendigkeit sowie die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die

Ufervegetation zu prüfen (Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und

Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]).

3.2

Von den Parteien bleibt

grundsätzlich unbestritten, dass Ufervegetation im Sinne von Art. 22 NHG

vorhanden und damit eine entsprechende Rodungsbewilligung notwendig ist. Dies

ist nicht zuletzt mit Blick auf die Eingaben der Fachbehörden nicht zu

beanstanden.

3.3

Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände,

Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im

Uferbereich) darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum

Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Soweit es die

Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation

angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen

geschaffen werden (Art. 21 Abs. 2 NHG). Die zuständige kantonale

Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene

Vorhaben in den durch das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni

1991.

(WBG) oder das GSchG erlaubten Fällen bewilligen (Art. 22

Abs. 2 NHG). Oberirdische Gewässer dürfen gemäss Art. 37

Abs. 1 GSchG indessen nur verbaut und korrigiert werden, wenn der

Hochwasserschutz es erfordert (lit. a); es für die Schiffbarmachung oder

für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist

(lit. b); es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am

vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich

unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird (lit. c)

oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten

oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann

(lit. d). Die Kantone sorgen zudem für die Revitalisierung von

Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die

Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der

Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG).

3.4

3.4.1

Die Rodungsbewilligung nach

Art. 22 Abs. 2 NHG setzt voraus, dass das Wasserbau- und Gewässerschutzrecht das Vorhaben

ausdrücklich zulassen. Das Bundesgericht hat der Auslegungsvariante, wonach

ein Vorhaben von der Wasserbaupolizei- und der Gewässerschutzgesetzgebung nur

nicht geradezu verboten sein dürfe, die Anwendung versagt. Es liess dabei

aber offen, ob die Ufervegetation für andere im öffentlichen Interesse

liegenden Projekte beseitigt werden dürfe, wenn hierfür auch das Gewässer

selbst in Anspruch genommen werden dürfte (sogenannte Waadtländer Rechtsprechung;

vgl. zum Ganzen BGE 130 II 313 E. 3.4 ff.).

3.4.2

In Bezug auf die soeben genannte Rechtsprechung

(vgl. vorstehende E. II/3.4.1) führte das Bundesgericht aus, die analoge Anwendung von

Art. 39 GSchG erscheine vertretbar, wenn die vorgesehene Beseitigung von

Ufervegetation eine mildere Massnahme gegenüber einer Schüttung darstelle,

welche konkret in Betracht falle, und damit ein geeignetes Mittel zur

Realisierung des angestrebten Zwecks abgebe. Dies sei im konkreten Fall

jedoch nicht erfüllt. Es erwog alsdann eine analoge Anwendung von

Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG, kam jedoch darauf zurück, dass

Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG nur für die durch

die fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassenen Eingriffe möglich seien,

d.h. die Zahl der möglichen Eingriffe begrenzt sei. Überdies sei

Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG nicht auf Projekte wie das damals

streitbetroffene Hafenprojekt zugeschnitten. Sei der streitige Eingriff in

die Ufervegetation weder in der Wasserbaupolizei- noch in der Gewässerschutzgesetzgebung

geregelt, führe dies nicht dazu, dass die Beseitigung von Ufervegetation ohne

Weiteres zu bewilligen wäre. Vielmehr könne für derartige Eingriffe keine

Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG erteilt werden.

Vorbehalten bleibe die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr unmittelbarer

Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen (vgl.

BGer-Urteil 1.A.30/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 3.4 ff.).

3.4.3

Im Rahmen der soeben erläuterten

höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint es nicht eindeutig, ob für eine

Ausnahmebewilligung weitere Grundlagen als die im WBG oder im GSchG explizit

vorgesehenen Tatbestände in Frage kommen. Nur, aber immerhin, legt dies das

BGer-Urteil 1A.30/2006 eher nicht nahe (vgl. auch BGer-Urteil 1C_448/2011

vom 5. Juli 2012 E. 2.3; Hans-Peter Jenni, in Peter M. Keller

et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, Art. 22 N. 23, 33). In einem

aktuelleren Entscheid wurde die Anwendung weiterer Ausnahmen sodann verneint

(vgl. BGer-Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 betreffend

Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1998.

[GschV] als Grundlage für eine Ausnahme). Beim vom

Beschwerdegegner 5 weiter angeführten Urteil handelt es sich ferner

lediglich um einen kantonalen Zwischenentscheid (VGE 100.2008.23291/23294

vom 23. Februar 2009; URP 2009/6 S. 659 ff.). Darin

schloss das Verwaltungsgericht Bern die analoge Anwendung von Art. 39

Abs. 2 lit. a GSchG aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis nicht

aus und wies die Vorinstanz an, die diesbezüglichen Voraussetzungen zu

prüfen.

3.5

Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann zu

diesem Zeitpunkt offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 5 zu Recht auf

der Basis der vorhandenen Praxis die Möglichkeit einer analogen Anwendung der

GSchG-Normen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22

Abs. 2 NHG überhaupt bejaht hat. Vorliegend würde eine solche nämlich

ohnehin lediglich im Rahmen von Art. 37 GSchG (Fliessgewässer) in

Betracht fallen, worauf der Beschwerdegegner 5 zu Recht hinweist. Seine diesbezügliche

Argumentation erweist sich jedoch als in sich widersprüchlich. Soweit er

nämlich vorbringt, für die Erstellung eines Uferwegs hätte eine wasserseitige

Ausnahmebewilligung (Art. 37 GSchG) erteilt werden dürfen, da der neue

Wanderweg durch Hochwasser gefährdet wäre, entbehrt dies jeglicher Grundlage.

So setzt Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG für die Verbauung

sachlogisch voraus, dass eine Hochwassergefahr bzw. eine Erforderlichkeit aus

Hochwasserschutzgründen bereits vor einem allfälligen Baubeginn besteht. Wenn

aber erst mit der noch zu erstellenden baulichen Veränderung – konkret dem

Uferweg – eine Hochwassergefahr herbeigeführt wird, ist Art. 37

Abs. 1 lit. a GSchG offensichtlich nicht anwendbar. Mit anderen

Worten ist es nicht zulässig, in ein Gewässer mittels eines Baus und der

damit verbundenen Rodung von Ufervegetation einzugreifen, mit der Begründung,

ebendieser Bau wäre ansonsten von einer Hochwassergefahr betroffen. Dies

widerspricht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG, welcher offensichtlich

darin liegt, einer bestehenden Hochwassergefahr mittels eines Bauprojekts zu

begegnen bzw. durch das Projekt die Hochwassersituation "leicht" zu

verbessern (vgl. BGer-Urteil 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.5),

was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist dementsprechend unzulässig, in ein

Gebiet hineinzubauen und sich dann unter Hinweis auf eine (neu geschaffene)

Hochwassergefahr über Bundesrecht hinwegzusetzen.

3.6

Soweit der Beschwerdegegner 5 alsdann davon ausgeht,

dass mit dem Verzicht auf eine (wie ausgeführt nicht bewilligungsfähige)

zusätzliche Uferbebauung durch die geplante Wanderwegführung neue Schäden an

der noch entstehenden Ufervegetation und am Gewässer verhindert werden

können, womit Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG für die Ausnahmeerlaubnis

erfüllt sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Indem er sich dabei auf das

BGer-Urteil 1C_64/2012 vom 22. August 2012 stützt, ist zunächst darauf

hinzuweisen, dass der darin zugrunde liegende Sachverhalt mit der

vorliegenden Situation nur begrenzt vergleichbar ist. So hatte das

Bundesgericht die Verlegung eines Wanderwegs von der bisherigen asphaltierten

Route entlang der Strasse hin auf einen Forstweg bei einem geschützten

Moorbiotop zu beurteilen. Damit liegt insofern bereits eine grundsätzlich

andere Situation vor, als dass ein Wanderweg von der bestehenden Strecke auf

einen bisher nicht erstellten und nicht existierenden Weg an einem

Fliessgewässer verlegt werden soll. Darüber hinaus ging es im vorgenannten

Urteil nicht um die Frage der Anwendbarkeit von Art. 37 GSchG, weshalb

sich daraus nichts Entscheidrelevantes ableiten lässt. Ferner erweisen sich

die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegegners 5 als unverständlich. So

legt er nämlich nicht nachvollziehbar dar, inwiefern eine Verbauung bzw. eine

Rodung der Ufervegetation zu erfolgen hat, damit der Zustand des Gewässers

verbessert wird. Die Beschwerdeführer stellen dabei zu Recht in Frage, wie

die Führung eines Wanderwegs durch ein neues Gebiet Schäden hieran verhindern

könne. Mangels einer hinreichenden Begründung ist nach der allgemeinen

Lebenserfahrung vielmehr vom umgekehrten Fall auszugehen. Der

streitbetroffene Verlauf des geplanten Wanderwegs führt entsprechend nicht

dazu, dass der natürliche Verlauf des Gewässers wiederhergestellt wird (vgl.

Christoph Fritzsche, in Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.],

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 37 N. 32). Es liegt überdies nicht die Situation einer

Ausnahmebewilligung für einen Uferweg vor, um andere bereits bestehende

ähnliche Eingriffe in diesem Gebiet aufzuheben. Hierbei wäre ohnehin

zusätzlich gefordert, dass die Voraussetzungen für das Gedeihen der

Ufervegetation an Ort und Stelle wesentlich verbessert würden und nicht

stattdessen eine Ersatzvornahme vorgesehen wird (vgl. Jenni, Art. 22 N. 31).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3.7

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die

politische Realisierbarkeit des Wanderwegs als Teil eines geplanten

Gesamtpakets für die Frage, ob die Bestimmungen des NHG und des GSchG

anwendbar sind, unwesentlich ist. Es kann und muss einzig darum gehen, ob für

das Projekt technische, bauliche bzw. naturwissenschaftliche Gründe

bestehen, wie etwa das faktische Vorliegen einer Hochwassergefahr oder die

belegte Verbesserung für Flora und Fauna. Dass ein Projekt auf eine

entsprechende politische Mehrheit angewiesen ist und insbesondere Wanderer

hier eine relevante Gruppe ausmachten, ist vorliegend unbeachtlich und wäre

denn auch lediglich im Rahmen der hier nicht vorzunehmenden

Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ebenfalls abzulehnen ist schliesslich

die von den Beschwerdegegnern teilweise vertretene Argumentation, wonach

aufgrund der Attraktivität des Gebiets zu befürchten sei, dass sich die

Besuchenden nicht an die Wegführung halten würden, wenn diese nicht bereits

so attraktiv wie möglich gestaltet werde. Selbst wenn dieser Annahme gefolgt

würde, stellt dies keinen Grund für die Aushebelung von bundesrechtlichen

Normen dar.

4.

Zusammenfassend liegt

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner kein Grund für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG vor. Insbesondere

besteht hierfür keine Grundlage nach dem GSchG oder dem WBG. Das Fehlen der

Ausnahmebewilligung betreffend Rodung der Ufervegetation führt dabei bereits

zur fehlenden Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Wanderwegvariante,

womit sich Weiterungen zu den zusätzlichen Punkten wie der

Standortgebundenheit oder den weiteren nötigen Bewilligungen bzw. zum

Prüfverfahren erübrigen (vgl. vorstehende E. II/3.1).

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 5 vom 29. April

2025.

sowie die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 3 vom

18.

April 2024 sind hinsichtlich des Wanderwegs aufzuheben. Es ist Sache

der Bauherrschaft, sich mit einem angepassten bzw. neuen Baugesuch an die

Bewilligungsbehörde zu wenden.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.

Vorliegend sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu

nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). Der von den Beschwerdeführern bereits

geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- ist ihnen

zurückzuerstatten. Ebenfalls ausgangsgemäss steht ihnen eine

Parteientschädigung zu, welche auf pauschal Fr. 2'500.- festzusetzen und

dem Beschwerdegegner 5 aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 5 vom

29.

April 2025 sowie die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 3 vom

18.

April 2024 werden hinsichtlich des projektierten Wanderwegs

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner 5 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]