VG.2025.00059
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
23. Oktober 2025Deutsch14 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. Oktober 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora
Muji
in Sachen
VG.2025.00059
A.______
Beschwerdeführer
B.______
C.______
D.______
alle vertreten durch lic. iur.
Ursula
Ramseier,
Rechtsanwältin
gegen
1.
Abwasserverband Glarnerland
Beschwerdegegner
2.
Gemeinde Glarus Süd Wald und
Landwirtschaft
3.
Gemeinde Glarus Süd
4.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
5.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Revitalisierung […] und Wanderweg
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 5. November 2021 reichten das Departement
Wald und Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd sowie der Abwasserverband
Glarnerland bei der Gemeinde Glarus Süd ein Baugesuch für die Revitalisierung
der […], die Verlegung eines Schmutzwasserkanals mit neuer Dükeranlage und
die Verlegung eines Wanderwegs ein. Das Gesuch wurde vom 25. November
2021 bis zum 27. Dezember 2021 öffentlich aufgelegt.
1.2 Gegen das Baugesuch vom 5. November 2021 erhoben
A.______, B.______, C.______ sowie D.______ (nachfolgend: Umweltverbände) am
23. Dezember 2021 Einsprache. In der Folge wurden Varianten für die
Linienführung des Wanderwegs erarbeitet und am 14. März 2022 eine
Projektänderung eingereicht. Nachdem die Umweltverbände am 28. März 2022
erneut Stellung genommen hatten, bewilligte die Gemeinde Glarus Süd das
Bauvorhaben am 18. April 2024 und wies die Einsprache der Umweltverbände
gleichentags ab. Die am 27. Mai 2024 hiergegen erhobene Beschwerde wies
der Regierungsrat des Kantons Glarus am 29. April 2025 ebenfalls ab.
2.
Die Umweltverbände
gelangten mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 ans Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom
29. April 2025. Die Baubewilligung sei insoweit zu verweigern, als damit
ein Wanderweg entlang der Linth bewilligt worden sei. Die Sache sei
hinsichtlich des Wanderwegs zurückzuweisen. Dies mit der Anweisung, eine
nicht direkt dem Gewässer entlang führende Variante zu planen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Abwasserverbands Glarnerland
und des Departements Wald und Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd. Der
Abwasserverband Glarnerland verzichtete am 18. Juni 2025 auf die
Einreichung einer Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Süd schloss am 1. Juli
2025 auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf weitergehende
Ausführungen; unter Kostenfolge zu Lasten der Umweltverbände. Der
Regierungsrat schloss am 2. Juli 2025 ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde, ohne eingehend Stellung zu nehmen. Das DBU schloss am
23. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die
Umweltverbände erneuerten am 7. August 2025 ihre Rechtsbegehren.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 25
Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
2.
Mai 1971 (kNHG) i.V.m. Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs-
und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids oder des
Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu gehören die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)
und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des
Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
kann gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG
demgegenüber nur ausnahmsweise gerügt werden, wobei ein solcher Ausnahmegrund
vorliegend nicht gegeben ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer machen
geltend, es liege eine Ufervegetation im Sinne des NHG vor. Diese sei nach
Art. 22 Abs. 2 NHG streng geschützt. Die neue Wanderwegführung sei
für die Revitalisierung nicht erforderlich, weshalb Art. 38a des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG;
nachfolgend in der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 29. April
2025.
gültigen Fassung) die streitbetroffene Wegführung nicht zu rechtfertigen
vermöge. Der Beschwerdegegner 5 habe die diesbezügliche
bundesgerichtliche Praxis falsch interpretiert und der ebenfalls angeführte
kantonale Entscheid sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.
Seine Logik betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei sodann
nicht nachvollziehbar. Bereits die Grundannahme, die Wegführung sei zur
Besucherlenkung erforderlich, sei falsch. Um ein Gebiet vor Besuchern zu
schützen, müsse nämlich keineswegs zwingend ein möglichst attraktiver Weg
mitten durch das Revitalisierungsgebiet führen. Hierdurch würde letztlich
denn auch die Fauna erheblich gestört. Die Hochwassergefahr für den Wanderweg
als Anwendungsfall von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG zu
verwenden, sei ferner absurd. Schliesslich sei auch Art. 37 Abs. 1
lit. c GSchG vorliegend nicht anwendbar. Damit lägen die Voraussetzungen
für die Beseitigung von Ufervegetation insgesamt nicht vor, weshalb die
Baubewilligung nicht zu erteilen sei.
2.2
Der Beschwerdegegner 4 hält
Art. 38a GSchG demgegenüber für anwendbar. Das streitbetroffene Projekt
sei Teil eines Gesamtprojekts zur Revitalisierung und dessen Erfolg sei
abhängig von den jeweiligen Teilprojekten. Selbst wenn dies aber verneint
würde, sei das Projekt in analoger Anwendung von Art. 37 GSchG
bewilligungsfähig.
3.
3.1
Für das streitbetroffene Vorhaben sind mehrere
Teilbewilligungen erforderlich. Da diese kumulativ vorliegen müssen, kann
bereits das Fehlen einer solchen zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde
führen (vgl. BGer-Urteil 1A.30/2006 vom 10. Oktober 2006
E. 3). Für den
Bau des geplanten Wanderwegs gemäss Variante 1 ist dabei zunächst die
Notwendigkeit sowie die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die
Ufervegetation zu prüfen (Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]).
3.2
Von den Parteien bleibt
grundsätzlich unbestritten, dass Ufervegetation im Sinne von Art. 22 NHG
vorhanden und damit eine entsprechende Rodungsbewilligung notwendig ist. Dies
ist nicht zuletzt mit Blick auf die Eingaben der Fachbehörden nicht zu
beanstanden.
3.3
Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände,
Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im
Uferbereich) darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum
Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Soweit es die
Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation
angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen
geschaffen werden (Art. 21 Abs. 2 NHG). Die zuständige kantonale
Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene
Vorhaben in den durch das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni
1991.
(WBG) oder das GSchG erlaubten Fällen bewilligen (Art. 22
Abs. 2 NHG). Oberirdische Gewässer dürfen gemäss Art. 37
Abs. 1 GSchG indessen nur verbaut und korrigiert werden, wenn der
Hochwasserschutz es erfordert (lit. a); es für die Schiffbarmachung oder
für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist
(lit. b); es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am
vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich
unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird (lit. c)
oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten
oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann
(lit. d). Die Kantone sorgen zudem für die Revitalisierung von
Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die
Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der
Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG).
3.4
3.4.1
Die Rodungsbewilligung nach
Art. 22 Abs. 2 NHG setzt voraus, dass das Wasserbau- und Gewässerschutzrecht das Vorhaben
ausdrücklich zulassen. Das Bundesgericht hat der Auslegungsvariante, wonach
ein Vorhaben von der Wasserbaupolizei- und der Gewässerschutzgesetzgebung nur
nicht geradezu verboten sein dürfe, die Anwendung versagt. Es liess dabei
aber offen, ob die Ufervegetation für andere im öffentlichen Interesse
liegenden Projekte beseitigt werden dürfe, wenn hierfür auch das Gewässer
selbst in Anspruch genommen werden dürfte (sogenannte Waadtländer Rechtsprechung;
vgl. zum Ganzen BGE 130 II 313 E. 3.4 ff.).
3.4.2
In Bezug auf die soeben genannte Rechtsprechung
(vgl. vorstehende E. II/3.4.1) führte das Bundesgericht aus, die analoge Anwendung von
Art. 39 GSchG erscheine vertretbar, wenn die vorgesehene Beseitigung von
Ufervegetation eine mildere Massnahme gegenüber einer Schüttung darstelle,
welche konkret in Betracht falle, und damit ein geeignetes Mittel zur
Realisierung des angestrebten Zwecks abgebe. Dies sei im konkreten Fall
jedoch nicht erfüllt. Es erwog alsdann eine analoge Anwendung von
Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG, kam jedoch darauf zurück, dass
Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG nur für die durch
die fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassenen Eingriffe möglich seien,
d.h. die Zahl der möglichen Eingriffe begrenzt sei. Überdies sei
Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG nicht auf Projekte wie das damals
streitbetroffene Hafenprojekt zugeschnitten. Sei der streitige Eingriff in
die Ufervegetation weder in der Wasserbaupolizei- noch in der Gewässerschutzgesetzgebung
geregelt, führe dies nicht dazu, dass die Beseitigung von Ufervegetation ohne
Weiteres zu bewilligen wäre. Vielmehr könne für derartige Eingriffe keine
Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG erteilt werden.
Vorbehalten bleibe die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr unmittelbarer
Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen (vgl.
BGer-Urteil 1.A.30/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 3.4 ff.).
3.4.3
Im Rahmen der soeben erläuterten
höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint es nicht eindeutig, ob für eine
Ausnahmebewilligung weitere Grundlagen als die im WBG oder im GSchG explizit
vorgesehenen Tatbestände in Frage kommen. Nur, aber immerhin, legt dies das
BGer-Urteil 1A.30/2006 eher nicht nahe (vgl. auch BGer-Urteil 1C_448/2011
vom 5. Juli 2012 E. 2.3; Hans-Peter Jenni, in Peter M. Keller
et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, Art. 22 N. 23, 33). In einem
aktuelleren Entscheid wurde die Anwendung weiterer Ausnahmen sodann verneint
(vgl. BGer-Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 betreffend
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998.
[GschV] als Grundlage für eine Ausnahme). Beim vom
Beschwerdegegner 5 weiter angeführten Urteil handelt es sich ferner
lediglich um einen kantonalen Zwischenentscheid (VGE 100.2008.23291/23294
vom 23. Februar 2009; URP 2009/6 S. 659 ff.). Darin
schloss das Verwaltungsgericht Bern die analoge Anwendung von Art. 39
Abs. 2 lit. a GSchG aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis nicht
aus und wies die Vorinstanz an, die diesbezüglichen Voraussetzungen zu
prüfen.
3.5
Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann zu
diesem Zeitpunkt offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 5 zu Recht auf
der Basis der vorhandenen Praxis die Möglichkeit einer analogen Anwendung der
GSchG-Normen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22
Abs. 2 NHG überhaupt bejaht hat. Vorliegend würde eine solche nämlich
ohnehin lediglich im Rahmen von Art. 37 GSchG (Fliessgewässer) in
Betracht fallen, worauf der Beschwerdegegner 5 zu Recht hinweist. Seine diesbezügliche
Argumentation erweist sich jedoch als in sich widersprüchlich. Soweit er
nämlich vorbringt, für die Erstellung eines Uferwegs hätte eine wasserseitige
Ausnahmebewilligung (Art. 37 GSchG) erteilt werden dürfen, da der neue
Wanderweg durch Hochwasser gefährdet wäre, entbehrt dies jeglicher Grundlage.
So setzt Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG für die Verbauung
sachlogisch voraus, dass eine Hochwassergefahr bzw. eine Erforderlichkeit aus
Hochwasserschutzgründen bereits vor einem allfälligen Baubeginn besteht. Wenn
aber erst mit der noch zu erstellenden baulichen Veränderung – konkret dem
Uferweg – eine Hochwassergefahr herbeigeführt wird, ist Art. 37
Abs. 1 lit. a GSchG offensichtlich nicht anwendbar. Mit anderen
Worten ist es nicht zulässig, in ein Gewässer mittels eines Baus und der
damit verbundenen Rodung von Ufervegetation einzugreifen, mit der Begründung,
ebendieser Bau wäre ansonsten von einer Hochwassergefahr betroffen. Dies
widerspricht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG, welcher offensichtlich
darin liegt, einer bestehenden Hochwassergefahr mittels eines Bauprojekts zu
begegnen bzw. durch das Projekt die Hochwassersituation "leicht" zu
verbessern (vgl. BGer-Urteil 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.5),
was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist dementsprechend unzulässig, in ein
Gebiet hineinzubauen und sich dann unter Hinweis auf eine (neu geschaffene)
Hochwassergefahr über Bundesrecht hinwegzusetzen.
3.6
Soweit der Beschwerdegegner 5 alsdann davon ausgeht,
dass mit dem Verzicht auf eine (wie ausgeführt nicht bewilligungsfähige)
zusätzliche Uferbebauung durch die geplante Wanderwegführung neue Schäden an
der noch entstehenden Ufervegetation und am Gewässer verhindert werden
können, womit Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG für die Ausnahmeerlaubnis
erfüllt sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Indem er sich dabei auf das
BGer-Urteil 1C_64/2012 vom 22. August 2012 stützt, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass der darin zugrunde liegende Sachverhalt mit der
vorliegenden Situation nur begrenzt vergleichbar ist. So hatte das
Bundesgericht die Verlegung eines Wanderwegs von der bisherigen asphaltierten
Route entlang der Strasse hin auf einen Forstweg bei einem geschützten
Moorbiotop zu beurteilen. Damit liegt insofern bereits eine grundsätzlich
andere Situation vor, als dass ein Wanderweg von der bestehenden Strecke auf
einen bisher nicht erstellten und nicht existierenden Weg an einem
Fliessgewässer verlegt werden soll. Darüber hinaus ging es im vorgenannten
Urteil nicht um die Frage der Anwendbarkeit von Art. 37 GSchG, weshalb
sich daraus nichts Entscheidrelevantes ableiten lässt. Ferner erweisen sich
die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegegners 5 als unverständlich. So
legt er nämlich nicht nachvollziehbar dar, inwiefern eine Verbauung bzw. eine
Rodung der Ufervegetation zu erfolgen hat, damit der Zustand des Gewässers
verbessert wird. Die Beschwerdeführer stellen dabei zu Recht in Frage, wie
die Führung eines Wanderwegs durch ein neues Gebiet Schäden hieran verhindern
könne. Mangels einer hinreichenden Begründung ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung vielmehr vom umgekehrten Fall auszugehen. Der
streitbetroffene Verlauf des geplanten Wanderwegs führt entsprechend nicht
dazu, dass der natürliche Verlauf des Gewässers wiederhergestellt wird (vgl.
Christoph Fritzsche, in Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.],
Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 37 N. 32). Es liegt überdies nicht die Situation einer
Ausnahmebewilligung für einen Uferweg vor, um andere bereits bestehende
ähnliche Eingriffe in diesem Gebiet aufzuheben. Hierbei wäre ohnehin
zusätzlich gefordert, dass die Voraussetzungen für das Gedeihen der
Ufervegetation an Ort und Stelle wesentlich verbessert würden und nicht
stattdessen eine Ersatzvornahme vorgesehen wird (vgl. Jenni, Art. 22 N. 31).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.7
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
politische Realisierbarkeit des Wanderwegs als Teil eines geplanten
Gesamtpakets für die Frage, ob die Bestimmungen des NHG und des GSchG
anwendbar sind, unwesentlich ist. Es kann und muss einzig darum gehen, ob für
das Projekt technische, bauliche bzw. naturwissenschaftliche Gründe
bestehen, wie etwa das faktische Vorliegen einer Hochwassergefahr oder die
belegte Verbesserung für Flora und Fauna. Dass ein Projekt auf eine
entsprechende politische Mehrheit angewiesen ist und insbesondere Wanderer
hier eine relevante Gruppe ausmachten, ist vorliegend unbeachtlich und wäre
denn auch lediglich im Rahmen der hier nicht vorzunehmenden
Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ebenfalls abzulehnen ist schliesslich
die von den Beschwerdegegnern teilweise vertretene Argumentation, wonach
aufgrund der Attraktivität des Gebiets zu befürchten sei, dass sich die
Besuchenden nicht an die Wegführung halten würden, wenn diese nicht bereits
so attraktiv wie möglich gestaltet werde. Selbst wenn dieser Annahme gefolgt
würde, stellt dies keinen Grund für die Aushebelung von bundesrechtlichen
Normen dar.
4.
Zusammenfassend liegt
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner kein Grund für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG vor. Insbesondere
besteht hierfür keine Grundlage nach dem GSchG oder dem WBG. Das Fehlen der
Ausnahmebewilligung betreffend Rodung der Ufervegetation führt dabei bereits
zur fehlenden Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Wanderwegvariante,
womit sich Weiterungen zu den zusätzlichen Punkten wie der
Standortgebundenheit oder den weiteren nötigen Bewilligungen bzw. zum
Prüfverfahren erübrigen (vgl. vorstehende E. II/3.1).
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 5 vom 29. April
2025.
sowie die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 3 vom
18.
April 2024 sind hinsichtlich des Wanderwegs aufzuheben. Es ist Sache
der Bauherrschaft, sich mit einem angepassten bzw. neuen Baugesuch an die
Bewilligungsbehörde zu wenden.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.
Vorliegend sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu
nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). Der von den Beschwerdeführern bereits
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- ist ihnen
zurückzuerstatten. Ebenfalls ausgangsgemäss steht ihnen eine
Parteientschädigung zu, welche auf pauschal Fr. 2'500.- festzusetzen und
dem Beschwerdegegner 5 aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 5 vom
29.
April 2025 sowie die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 3 vom
18.
April 2024 werden hinsichtlich des projektierten Wanderwegs
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner 5 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]