VG.2025.00061
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
19. Februar 2026Deutsch27 min
der Dorfkernzone, weist eine Fläche von 450 m2 auf und ist Teil des C-Quartiers,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. Februar 2026
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Katia Weibel,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2025.00061
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt
gegen
1.
BA.______
Beschwerdegegner
2.
BB.______
beide vertreten durch MLaw
Livia
Toedtli-Ehlers,
Rechtsanwältin
3.
Gemeinde Glarus Nord
4.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die A.______AG ist
Eigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. Das Grundstück liegt in
der Dorfkernzone, weist eine Fläche von 450 m2 auf und ist Teil des C-Quartiers,
einer kleinen Häuserzeile in der Ortsgemeinde […].
2.
2.1 Die A.______AG ersuchte die Gemeinde Glarus Nord am
11. April 2023 um Bewilligung für den Neubau eines
Doppeleinfamilienhauses auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. Darüber
hinaus beantragte sie gleichentags eine Ausnahmebewilligung zur
Unterschreitung des Strassenabstands. Gegen das Bauvorhaben gingen bei der
Gemeinde Glarus Nord verschiedene Einsprachen ein, darunter diejenige von
BA.______ und BB.______ vom 30. Mai 2023. Die Gemeinde Glarus Nord wies
die Einsprache am 23. August 2023 ab und erteilte der A.______AG sowohl
die Baubewilligung unter Auflagen als auch die Bewilligung zur
Unterschreitung des Strassenabstands.
2.2 Dagegen erhoben BA.______ und BB.______ am
28. September 2023 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) und beantragten die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde
Glarus Nord vom 23. August 2023 sowie die Verweigerung der
Baubewilligung für das Baugesuch auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. In
der Folge hiess das DBU die Beschwerde am 1. Mai 2025 gut und hob die
Baubewilligung auf.
3.
3.1 Die A.______AG gelangte am 3. Juni 2025 mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids
des DBU vom 1. Mai 2025. Eventualiter sei die Sache an das DBU,
subeventualiter an die Gemeinde Glarus Nord zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von BA.______ und BB.______. Das
DBU beantragte am 17. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolge zu Lasten der A.______AG. BA.______ und BB.______ schlossen am
4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. Die
Gemeine Glarus Nord liess sich am 28. Juli 2025 vernehmen und ersuchte
um Gutheissung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten von BA.______ und BB.______.
3.2 Nachdem die A.______AG am 15. September 2025 an
ihren Rechtsbegehren festgehalten hatte, verwies die Gemeinde Glarus Nord am
15. Oktober 2025 auf ihre bereits gestellten Anträge. Während BA.______
und BB.______ ihre Rechtsbegehren am 13. November 2025 erneuerten, liess
sich das DBU nicht erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des
Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m.
Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt, der
Beschwerdegegner 4 verhalte sich widersprüchlich, indem er von einer
mangelhaften Erschliessung der streitbetroffenen Liegenschaft ausgehe,
gleichwohl aber im Rahmen der Nutzungsplanung II die Beibehaltung des
Baugrundstücks in der Bauzone bestätigt bzw. die rechtsgenügliche
Erschliessung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979.
(RPG) genehmigt habe. Des Weiteren habe er im Vorprüfungsverfahren keine
Einwendungen gegen eine Reduktion des Strassenabstands gehabt. Erst als er im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Hauptabteilung
Mobilität und Tiefbau (nachfolgend: HAMT) eingeholt habe, habe er zu
dieser Thematik Überlegungen angestellt, obschon er diese Frage gar nicht zu
beurteilen gehabt hätte. Sodann habe er verkannt, dass es hierbei nicht um
die Festlegung einer neuen Baulinie im Sinne des Raumplanungsrechts, sondern
um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 70 Abs. 4
des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG) gehe. Im vorliegenden Fall
sei hierfür die Beschwerdegegnerin 3 zuständig, welche im Rahmen einer
einzelfallweisen Betrachtung richtigerweise eine Ausnahmebewilligung gestützt
auf Art. 70 Abs. 4 StrG erteilt habe. Dies sei denn auch aus
ortsbildschützerischer Sicht geboten gewesen und stehe im Einklang mit der
konstanten kommunalen sowie kantonalen Praxis, wonach für einzelne Bauten
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, unabhängig davon, ob das
Bauvorhaben in der geschlossenen Ortslage gelegen sei oder nicht. Ferner sei
die bestehende Erschliessung genügend und die Verkehrssicherheit durch die
geplante Bebauung gewährleistet. Einerseits belege dies das im Recht liegende
Verkehrsgutachten vom 30. Mai 2024. Andererseits habe eine Verkürzung
des Grenzabstands im Ergebnis keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit.
Demgegenüber entbehre der von der HAMT vorgeschlagene Knoten C-Weg/Kantonsstrasse
jeglicher Grundlage, sei aus raum- sowie verkehrsplanerischer Sicht völlig
überdimensioniert und würde bei einer Realisierung sowohl eine Bebauung der
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], verunmöglichen als auch eine
Entschädigungspflicht der Gemeinde auslösen. Darüber hinaus werde die
Gemeindeautonomie verletzt, indem die HAMT vorschreibe, wie die Einfahrt in
den C-Weg abzuändern sei. Der Kanton sei hierzu nämlich nicht kompetent,
sondern habe lediglich Einflussmöglichkeiten bei der Festlegung des Abstands
zur Kantons-, nicht aber zur Gemeindestrasse. Schliesslich könne der
Beschwerdegegner 4 die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht mit
der mangelnden Verkehrssicherheit rechtfertigen. Andernfalls müssten bereits
heute verkehrsplanerische Massnahmen ergriffen werden, was jedoch nicht
vorgesehen sei.
2.2
Von den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird bestritten,
dass die kommunale Bauberatung eine Auflage betreffend Ortsbildschutz verfügt
habe. Weder habe die Beschwerdeführerin eine solche Anordnung ins Recht
gelegt noch handle es sich bei der eingereichten Machbarkeitsstudie um eine
Verfügung im rechtlichen Sinne. Vielmehr sei diese als Empfehlung für die
Ausarbeitung des Bauprojekts und nicht als zwingende Vorgabe zu verstehen.
Selbst wenn aber ein ortsbildschützerisches Interesse an der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung bestehen würde, so vermöge dieses das Interesse an der
Verkehrssicherheit sowie an einem möglicherweise notwendigen Strassenbau
nicht zu überwiegen. Darüber hinaus habe auch die kantonale Abteilung Denkmalpflege
und Ortsbildschutz im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens keine Zustimmung zum
streitbetroffenen Bauprojekt gegeben, sondern hierzu überhaupt keine
Anmerkungen getätigt. Die Beschwerdeführerin verkenne weiter, dass im
Nutzungsplan II verdeutlicht worden sei, dass gewisse Bauzonen schwer
erschliessbar seien, wobei eine zureichende Erschliessung ohnehin nicht im
Rahmen der Nutzungsplanung, sondern im Einzelfall im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine ausreichende
Erschliessung der streitbetroffenen Liegenschaft durch eine Anpassung des
Projekts durchaus möglich. Sodann sei der Beschwerdegegner 4 zur
Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin 3 erteilten
Ausnahmebewilligung zuständig gewesen, sodass die Gemeindeautonomie im
Ergebnis nicht verletzt worden sei. Hinzu komme, dass der Strassenabstand
gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StrG nicht einzelfallweise herabgesetzt
werden könne. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Widerspruch zur
konstanten kommunalen und kantonalen Praxis könne daher nicht gefolgt werden.
Ferner leiste das geplante Bauprojekt keine Gewähr für eine ausreichende
Verkehrssicherheit. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Fachmeinung komme dabei lediglich die Qualität eines Parteigutachtens zu und
sei offensichtlich zu ihren Gunsten formuliert worden. Der Bericht lasse denn
auch wesentliche Aspekte ausser Acht und prüfe die Verkehrssicherheit nicht
unter dem Gesichtspunkt der VSS-Normen, was aber geboten gewesen sei. Entsprechend
könne der Meinung der HAMT gefolgt werden, wonach die Zufahrt nicht
hinreichend und ein künftiger Strassenbau notwendig sei. Überdies verletze
die verweigerte Ausnahmebewilligung das Ungleichheitsgebot nicht, wobei
diesbezüglich auf ein vor inzwischen rund sieben Jahren geplantes
Neubauprojekt am C-Weg hinzuweisen sei, welchem die Unterschreitung des
gesetzlichen Strassenabstands ebenfalls verweigert worden sei. Soweit die
Beschwerdeführerin auf die unterdessen bebaute Parz.-Nr. 02, Grundbuch
[…], hinweise, sei zu bemerken, dass für die Erteilung einer Baubewilligung
jeweils der Einzelfall massgebend sei und im vorinstanzlichen Verfahren
insbesondere die nähere Positionierung der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin zur Kantonsstrasse und die erhöhte Nutzung der Strasse
durch den geplanten Neubau ins Gewicht gefallen seien. Schliesslich sei das C-Quartier
nicht als Teil des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS) zu qualifizieren. Es sei seit der Erstinventarisierung nämlich nicht
mehr überprüft worden und erfülle die Anforderungen an eine Inventarisierung
nicht, wobei das Verhältnis der Bauten zueinander denn auch keine besonderen
Qualitäten aufweise. Entsprechend bestehe kein Grund, gestützt auf das ISOS
eine zwingende Einreihung der Bauten im C-Quartier vorzunehmen und gestützt
darauf eine Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands zu begründen.
Mit Blick darauf liege kein Tatbestand vor, welcher eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 70 Abs. 4 StrG rechtfertige. Eine solche bedürfe
ohnehin weiterer besonderer Verhältnisse, welche im vorliegenden Fall nicht
gegeben seien. Im Übrigen sei die Fläche bei der Einfahrt zum C-Weg für einen
künftigen Strassenausbau ohnehin freizuhalten, da ein solcher für die
Verkehrssicherheit notwendig sei, was von der HAMT denn auch so festgehalten
worden sei. Demgemäss bestehe kein Grund für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands,
wobei die Beschwerdegegnerin 3 es denn auch unterlassen habe, eine
diesbezügliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
2.3
Der Beschwerdegegner 4 stellt sich auf den
Standpunkt, er habe die Zuweisung der streitbetroffenen Liegenschaft zum
Dorfkern bzw. zur Bauzone im Rahmen der Nutzungsplanung II
richtigerweise genehmigt. Dabei habe aber nicht geprüft werden müssen, ob
trotz der Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des
Strassenabstands im Sinne von Art. 70 Abs. 4 StrG noch weiterhin
eine genügende Erschliessung zur Wahrung der Verkehrssicherheit sowie
-flüssigkeit gegeben sei und keine ausbaubedürftige Strasse vorliege.
Vielmehr sei trotz Genehmigung der Nutzungsplanung II zu prüfen gewesen,
ob bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine genügende Erschliessung
bestehe, womit Art. 70 Abs. 4 StrG einen Ausnahmetatbestand von der
allgemeinen Genehmigung darstelle. Diese Prüfung habe ergeben, dass die
Verkehrssicherheit sowie -flüssigkeit durch den geplanten Neubau nicht
gewährleistet seien, weshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu Recht
nicht bestätigt worden sei.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner 4
habe sich hinsichtlich der streitbetroffenen Ausnahmebewilligung und der
vorgängigen Genehmigung der Nutzungsplanung II vor Erlass des vorliegend
angefochtenen Entscheids widersprüchlich verhalten. Diesbezüglich trifft es
zwar zu, dass eine Zuweisung zur Bauzone im Rahmen einer Nutzungsplanung auch
eine diesbezügliche Prüfung der Erschliessungsfähigkeit der zur Diskussion
stehenden Grundstücke beinhaltet. Indessen beschränkt sich diese gemäss
Art. 15 Abs. 4 RPG aber auf die Frage, ob das fragliche Land im
Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den
bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt,
erschlossen und überbaut werden kann. Mithin bedarf es in diesem Stadium noch
keiner definitiven Entscheidung darüber, ob die in die Bauzone eingeteilten
Parzellen effektiv erschlossen sind, worauf im Übrigen auch der Passus im
Genehmigungsentscheid des Beschwerdegegners 4 vom 20. August 2024
hindeutet, wonach einige in der Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ)
enthaltenen Grundstücke aus verkehrstechnischer Sicht schwierig oder sehr
aufwändig erschliessbar seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat
die Prüfung der rechtsgenüglichen Erschliessung mit Blick auf Art. 22
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 RPG vielmehr im Rahmen der
Erteilung einer Baubewilligung zu geschehen, wobei dies ebenfalls für die
Erteilung von Bewilligungen zur Unterschreitung von Strassenabständen gilt.
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 4
im vorinstanzlichen Verfahren zur Erschliessung geäussert hat, womit die
Beschwerdeführerin aus den Erwägungen im Genehmigungsentscheid zur
Nutzungsplanung II vom 20. August 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt sodann auch
für die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner 4 im
Vorverfahren keine Einwendungen gegen die Reduktion des Strassenabstands
erhoben, sondern entsprechende Überlegungen erst im vorinstanzlichen
Verfahren angestellt habe. Zum einen ergibt sich nämlich bereits aus dem
Begriff der Vorprüfung, dass diese keine abschliessende Prüfung darstellt und
eine solche im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 3
weder ersetzen noch vorwegnehmen kann. Zum anderen weist die
Beschwerdeführerin richtigerweise darauf hin, dass für die Erteilung der
streitbetroffenen Ausnahmebewilligung die Beschwerdegegnerin 3 zuständig
ist, weshalb mangels einer ersichtlichen Zusicherung vonseiten des
Beschwerdegegners 4 und mangels dessen Zuständigkeit betreffend die zur
Diskussion stehende Bewilligung die Voraussetzungen für einen allfälligen
Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. BGE 127 I 31
E. 3) von vornherein nicht erfüllt sind.
3.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den
Standpunkt, der Beschwerdegegner 4 habe seine Überprüfungsbefugnis
überschritten und in unzulässigerweise in die Kompetenz der
Beschwerdegegnerin 3 eingegriffen, indem er zur Ausnahmebewilligung
betreffend Reduktion des Strassenabstands eine Stellungnahme einer
Fachabteilung eingeholt und hernach eigene Überlegungen angestellt habe.
3.2.1
Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der
Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem
Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend
ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt
und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der
geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder
Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den
entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht
(BGE 139 I 169 E. 6.1). Der kommunalen Baubehörde kommt
bei ihrer Beurteilung eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Die Rechtsmittelinstanzen ersetzen
die Ermessensausübung nicht durch ihre eigene (vgl. zum Ganzen:
VGer-Urteil VG.2018.00060 vom 4. Oktober 2018 E. II/4.1.2,
VG.2018.00019 vom 31. Mai 2018 E. II/3.1.2).
3.2.2
Gemäss Art. 83 Abs. 2 lit. b StrG ist der
Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 3 zuständige Baubehörde für die auf
dem Gemeindegebiet liegenden Gemeindestrassen und dementsprechend im Sinne
von Art. 70 Abs. 4 StrG zuständig für die Erteilung einer
Bewilligung zur Unterschreitung der Strassenabstandsvorschriften hinsichtlich
der Gemeindestrassen. Beim diesbezüglichen Entscheid darf der
Beschwerdegegner 4 als Rechtsmittelinstanz mangels einer besonderen
gesetzlichen Bestimmung lediglich die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung
prüfen (Art. 104 Abs. 2 VRG), andernfalls er in unzulässiger Weise
in die verfassungsmässig garantierte Gemeindeautonomie eingreift
(vgl. vorstehende E. II/3.2.1). Dies hat er vorliegend aber nicht
getan. So verweigerte er die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur
Unterschreitung des Strassenabstands nämlich hauptsächlich mit der
Begründung, die Beschwerdegegnerin 3 habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt, was im Rahmen seiner Kognition
erfolgte. Darüber hinaus war er gemäss Art. 104 Abs. 2 VRG dazu
befugt, die streitbetroffene Ausnahmebewilligung auf deren Rechtsmässigkeit
hin zu überprüfen bzw. zu beleuchten, ob dadurch die Verkehrssicherheit
rechtsgenüglich gewährleistet wird. So beinhaltet diese Prüfung – anders als
beispielsweise die massliche Unterschreitung des Strassenabstands – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht eine von der Gemeindeautonomie
geschützte Ermessensfrage. Vielmehr stellt sie eine Frage der richtigen
Rechtsanwendung dar, zumal Art. 70 Abs. 4 StrG als Voraussetzung
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter anderem explizit eine
genügende Verkehrssicherheit verlangt. Ferner wird bei der Prüfung der
Erschliessung und der damit zusammenhängenden Verkehrssicherheit stets eine
Gesamtsicht gefordert (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2019.00083 vom
25.
Juni 2020 E. II/4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist dem
Beschwerdegegner 4 eine entsprechende Kognition ebenfalls nicht
abzusprechen, nicht zuletzt, weil das streitbetroffene Bauprojekt aufgrund
seiner Nähe zur Kantonsstrasse allenfalls auch kantonale Interessen zu
tangieren vermag. Entsprechend ist dem Beschwerdegegner 4 weder eine
Überschreitung seiner Überprüfungsbefugnis noch ein unzulässiger Eingriff in
die Gemeindeautonomie vorzuwerfen.
3.3
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner 4 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme
der HAMT eingeholt hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
handelt es sich dabei um ein vollkommen übliches Vorgehen im Rahmen von
Art. 38 Abs. 1 VRG, bei welchem die entscheidende Behörde das
Fachwissen einer Fachbehörde durch Einholung einer Stellungnahme bezieht. Ihr
kommt dabei der Stellenwert eines Sachverständigengutachtens zu
(vgl. VGer-Urteil VG.2018.00082 vom 24. Januar 2019
E. II/4.2.2).
3.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner 4 seine Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 104
Abs. 2 VRG nicht überschritten hat und überdies befugt war, im Rahmen
des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens eine Stellungnahme einer Fachbehörde
einzuholen. Mit diesem Vorgehen verletzte er die Gemeindeautonomie der
Beschwerdegegnerin 3 nicht, zumal er mit seinem Entscheid nicht in
unzulässiger Weise in den kommunalen Ermessenspielraum eingegriffen hat.
Nachfolgend gilt somit einzig noch zu prüfen, ob Letzterer die
streitbetroffene Ausnahmebewilligung für die Reduktion des gesetzlichen
Strassenabstands zu Recht nicht bestätigt hat, wobei von den Parteien zu Recht
nicht bestritten wird, dass diesbezüglich nicht einzig Art. 32
Abs. 2 der Bauordnung […] vom 1. Juli 2011 zu beachten, sondern
insbesondere Art. 70 Abs. 4 StrG massgebend ist.
4.
4.1
4.1.1
Neue bauliche Anlagen, die sich über das Erdniveau
erheben, müssen mit der Flucht an Gemeindestrassen den Mindestabstand von
4.
m zur Strassengrenze einhalten (vgl. Art. 70 Abs. 1
lit. c StrG). Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen von den
Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit
und Flüssigkeit des Verkehrs noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt
(Art. 70 Abs. 4 StrG). Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung
bestehen darin, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten
zu beseitigen. Dabei geht es um augenscheinlich ungewollte Wirkungen einer
Dispositiv
Regelung. Demnach darf eine Ausnahmebewilligung nicht dazu eingesetzt werden,
allgemeine Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch in allen Fällen
anführen liessen, da dies eine faktische Änderung des Gesetzes bedeuten
würde. Es besteht nicht bereits ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung,
wenn die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 StrG, namentlich die
Verkehrssicherheit und keine Beeinträchtigung des künftigen Strassenbaus,
erfüllt sind, sondern es müssen im Einzelfall besondere Verhältnisse
vorliegen, bei denen die Durchsetzung der an sich einschlägigen Vorschriften
unverhältnismässig erschiene (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00076 vom
30. April 2015 E. II/4.1, mit Hinweis).
4.1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ist Voraussetzung
einer Baubewilligung, dass das zu bebauende Land erschlossen ist. Dies
erfordert unter anderem, dass die für die betreffende Nutzung hinreichende
Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das anwendbare kantonale
Recht enthält keine weitergehenden Vorschriften bezüglich der
verkehrsmässigen Erschliessung. Praxisgemäss werden daher die entsprechenden
VSS-Normen beigezogen. Dabei handelt es sich allerdings um Empfehlungen, die
nicht behördenverbindlich sind. Sie dürfen daher nicht schematisch und
unbesehen der konkreten Verhältnisse angewandt werden (VGer-Urteil
VG.2018.00060 vom 4. Oktober 2018 E. II/4.1.1, VG.2018.00019 vom
31. Mai 2018 E. II/3.1.1; Bernard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 21).
4.1.3 Das Erfordernis der genügenden strassenmässigen
Erschliessung dient dazu, den Anschluss der Baute an das öffentliche
Strassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits- und
gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherzustellen.
Den Benutzern einer Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste soll
ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück gewährleistet werden
(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A.,
Bern 2016, S. 277 f.; Christian Häuptli, in Andreas Baumann et al.,
Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 32 N. 23;
Waldmann/Hänni Art. 19 N. 21).
4.2
4.2.1 Das streitbetroffene Grundstück liegt im C-Quartier,
einer kleinen Häuserzeile westlich der Ausfallstrasse ausserhalb der
Ortsgemeinde […]. Es liegt am C-Weg, einer schmalen, leicht gekrümmten
Gemeindestrasse, welche in südlicher Richtung von der Hauptstrasse abzweigt.
Der C-Weg erschliesst rund neun bebaute Parzellen, mit zehn gemeldeten
Wohnungen und 18 Einwohnern (vgl. Verkehrsgutachten vom 30. Mai
2024). Die Bauten reihen sich dabei giebelständig in engen, regelmässigen
Abständen dicht an der westlichen Strassenseite an (vgl. hierzu die
Angaben in der Machbarkeitsstudie vom 16. November 2022). Der C-Weg
misst vom Abzweiger der Hauptstrasse bis zur Verzweigung […] etwa 120 m.
Auf einer Länge von 90 m beträgt die Wegbreite dabei mehr als 3,4 m
und auf etwa 30 m Länge besteht eine solche zwischen 3 und 3,4 m.
Gemäss Umgebungsplan vom 19. Oktober 2023 beabsichtigt die
Beschwerdeführerin neben dem Bau eines Doppeleinfamilienhauses die Erstellung
von zwei überdachten und zwei nicht überdachten Parkplätzen nördlich der
Liegenschaft in einem Abstand von 5,5 m zum C-Weg. Darüber hinaus plant
sie direkt angrenzend an den C-Weg einen Besucherparkplatz östlich der
Liegenschaft.
4.2.2 In der Machbarkeitsstudie der D.______Architektur
vom 16. November 2022 hielten die Verfasser unter anderem fest, der
streitbetroffene Neubau müsse sich in die Reihe der giebelständigen Häuser im
vorderen Teil des C-Wegs stellen. Um dies erreichen zu können, müsse der
Strassenabstand unterschritten und das Haus möglichst weit nach Süden gerückt
werden. Da das Nachbarhaus den Grenzabstand unterschreite, gebe der
Gebäudeabstand von 6 m die Setzung vor.
4.2.3 Gegenüber dem Beschwerdegegner 4 führte die HAMT am
14. März 2024 insbesondere aus, beim C-Weg handle es sich gestützt auf
die VSS-Normen um einen Zufahrtsweg. Da dieser direkt in die Kantonsstrasse
münde, sei hinsichtlich des künftigen Strassenausbaus und der
Verkehrssicherheit auch der bestehende Knoten (Kantonsstrasse/C-Weg) zu
prüfen bzw. mitzuberücksichtigen. Dabei ergebe sich, dass durch die
Erteilung der streitbetroffenen Ausnahmebewilligung der Planungsspielraum der
Strassenbehörde für den Ausbau dieses Verkehrsknotens massiv beeinträchtigt
werde. Die Ausnahmebewilligung stehe im Widerspruch zum erforderlichen Ausbau
des Verkehrsknotens, weshalb deren Erteilung zu verneinen und das Projekt so
anzupassen sei, dass eine künftige Anpassung des Knotens nach wie vor möglich
sei. Sodann sei der geplante Längsparkplatz bzw. Besucherparkplatz
innerhalb der Strassenabstandslinie aufgrund des übergeordneten Interesses an
einem künftigen Strassenausbau ebenso wenig bewilligungsfähig wie dessen
Dimensionierung. Ferner sei festzuhalten, dass von den beiden nördlich
gelegenen, nicht überdachten Parkplätzen rückwärts und mit eingeschränkten
Sichtverhältnissen in den Knotenbereich hinausgefahren würde, wodurch die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre. Im Ergebnis sei bei der Erteilung der
Ausnahmebewilligung ein künftig erforderlicher Strassenausbau ausser Acht
gelassen worden. Da eine Analyse der bestehenden Situation einen solchen
Bedarf ergeben habe und hierfür ein Teil der streitbetroffenen Liegenschaft
beansprucht werden müsste, bestehe ein Konflikt mit den geplanten Bauten,
weshalb eine Ausnahmebewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin gab bei der
E.______Verkehrsplanung ein Verkehrsgutachten in Auftrag, welches am
30. Mai 2024 erstattet wurde. Darin kamen die Verfasser insbesondere zum
Schluss, dass die Meinung der HAMT, wonach der Anschlussknoten C-Weg/Kantonsstrasse
ungenügend und ein Ausbau erforderlich sei, zu kurz greife, nicht ganz
zutreffend sei und sich darüber hinaus auf ein unglücklich gewähltes
Referenzobjekt in der Ortsgemeinde […] beziehe. Beim C-Weg handle es sich um
eine Gemeindestrasse, weshalb für die Erteilung der streitbetroffenen
Ausnahmebewilligung die Beschwerdegegnerin 3 kompetent sei. Sodann sei
ein Kreuzen im Knotenbereich für normale Personenwagen bereits heute möglich,
was das Titelbild des Gutachtens illustriere. Soweit der Knoten
Kantonsstrasse/C-Weg beanstandet werde, könnten allfällige Mängel durch
weniger einschneidende Massnahmen, beispielsweise durch eine leichte
Modifikation des Trottoirs und der Einfahrt in den C-Weg, korrigiert werden.
Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verweigerung der Baubewilligung als
unverhältnismässig, wobei eine Unterschreitung des Strassenabstands aus
ortsbaulichen Überlegungen denn auch zu empfehlen sei. Ein Ausbau des C-Wegs
sei aufgrund der beschränkten Grösse der Bauzone ferner nicht nötig. Entlang
des C-Wegs werde bereits heute parkiert. Dies insbesondere an jener Stelle,
welche mit einer Breite von 3 m gemäss den anwendbaren Normen zu schmal
sei. Indessen sei ein Kreuzen vor und nach dieser Stelle aktuell aber ohne
Weiteres möglich. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der
streitbetroffene Anschlussknoten grundsätzlich funktioniere. Dies zeige auch
die Unfallkarte, gemäss welcher keine Häufung von Unfällen in diesem Bereich
feststellbar sei. Es handle sich im Ergebnis lediglich um einzelne, nicht
schwerwiegende Mängel. So könne vom Dorfkern her geradeaus mit zügiger
Geschwindigkeit über einen Fussgängerstreifen hinweg in den C-Weg eingefahren
werden. Überdies betrage der Winkel vom C-Weg her etwa 50 Grad. Dies sei
unbefriedigend, da der Blickwinkel nach rechts für Personen, welchen den Kopf
nicht mehr ausreichend drehen könnten, eingeschränkt sei. Im Übrigen sei die
Fussgängerführung im Knotenbereich nicht geregelt und die Sicht auf den
Fussgängerstreifen von […] her sei ebenfalls ungenügend.
4.3
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine gestützt auf
Art. 70 Abs. 4 StrG erteilte Ausnahmebewilligung voraussetzt, dass
die neu geplante Baute oder Anlage die Sicherheit und Flüssigkeit sowie einen
allfälligen künftigen Strassenbau nicht beeinträchtigt. Bei der Beurteilung
der Verkehrssicherheit ist dabei insbesondere der Strassenausbaustandard, das
Verkehrsaufkommen sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu
berücksichtigten (vgl. hierzu etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts
Zürich VB.2016.00525 vom 9. Februar 2017 E. 2.4, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist die Strassenbaubehörde in einem ersten Schritt
verpflichtet, die in Art. 70 Abs. 4 StrG enthaltene Sicherheit und
Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Beeinträchtigung eines allfällig künftigen
Strassenbaus rechtsgenüglich abzuklären. In einem zweiten Schritt hat sie
alsdann eine Abwägung sämtlicher übrigen tangierten Interessen vorzunehmen
(vgl. BGer-Urteil 1C_445/2023, 1C_473/2023 vom 6. September
2024 E. 6.5). Bei der Überprüfung ist das Bauvorhaben nicht isoliert zu
betrachten. Vielmehr sind das gesamte umliegende Quartier und allfällig
angrenzende Strassen miteinzubeziehen (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00082/83
vom 24. Januar 2019 E. II/4.5; vgl. sinngemäss auch das Urteil
des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00709 vom 22. September 2022
E. 3).
4.3.2 Mit Blick auf die im Recht liegenden Meinungen, die
Situationspläne und die von den Parteien eingereichten Bildern ergibt sich,
dass insbesondere im Knotenbereich Kantonsstrasse/C-Weg nicht zu
unterschätzende Gefahren für den Strassenverkehr bestehen und die Situation
durch den geplanten Bau möglicherweise verschärft wird. Diesbezüglich fällt
in erster Linie ins Gewicht, das vom Dorfkern her fast geradlinig über einen
Fussgängerstreifen von der Kantonsstrasse in den C-Weg eingefahren werden
kann. Dies ist mangels ersichtlicher Hindernisse grundsätzlich möglich, ohne
dass die Geschwindigkeit vor dem Einfahren drastisch reduziert werden müsste.
Berücksichtigt man nun, dass aus den geplanten Parkfeldern in unmittelbarer
Nähe zum genannten Knotenpunkt ebenfalls Fahrzeuge in den C-Weg einfahren
könnten, erweist sich dies hinsichtlich der in Art. 70 Abs. 4 StrG
verlangten Verkehrssicherheit als problematisch. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil unklar ist, ob Fahrzeuge von den streitbetroffenen Parkfeldern
zuerst über den C-Weg zurücksetzen müssten, um danach beim Knotenpunkt
einzuspuren bzw. in die Kantonsstrasse einzufahren. Selbst wenn dies
aber nicht der Fall sein sollte, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die
Einfahrt von den streitbetroffenen Parkfeldern in die C-Strasse mit gewissen
Unsicherheiten behaftet ist. Zum einen ist die Einspurstrecke bis zum
Knotenpunkt – insbesondere von dem im Umgebungsplan als PP2 bezeichneten Feld
– äusserst kurzgehalten, weshalb in erhöhtem Masse sowohl auf von der
Kantonsstrasse einfahrende als auch auf vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer
(einschliesslich der Fussgänger auf dem Trottoir) zu achten ist. Zum anderen
ist die Sichtweite bei der Ausfahrt aus dem Parkfeld in das C-Quartier durch
die Baute auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], als eingeschränkt zu
bezeichnen. Dies erhellt denn auch die Abbildung im Gutachten der E.______Verkehrsplanung,
wobei diese Sicht durch den geplanten Besucherparkplatz wohl zusätzlich
tangiert wäre. Ferner ist fraglich und bleibt anhand der im Recht liegenden
Dokumente unbeantwortet, ob beim Ausfahren aus der geplanten Parkanlage die
Beobachtungsdistanz innerorts von 3 m gemäss der vorliegend zu
beachtenden VSS-Norm 640 273a eingehalten würde, sodass die Knotensichtweite
auf die Kantonsstrasse genügend sichergestellt wäre. Selbst wenn aber in
genügendem Abstand zur Kantonsstrasse in die C-Strasse eingefahren werden
könnte, so ergibt sich anhand der Pläne und gestützt auf die Meinungen der
Fachexperten, dass der Beobachtungswinkel in Richtung […] äusserst steil ist.
Daraus folgt einerseits, dass die Sicht beim Einbiegen in die Kantonsstrasse
beeinträchtigt sein kann. Andererseits ist die Einfahrt in die C-Strasse für
von […] herkommende Fahrzeuge mit erheblichen Schwierigkeiten und
Sicherheitsbedenken belastet, nicht zuletzt auch, weil die Sicht auf
entgegenkommende Fahrzeuge bei einem Abbiegemanöver in den C-Weg aufgrund der
Krümmung der Kantonsstrasse nach dem Fussgängerstreifen wohl eher ungenügend
sein dürfte. Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der C-Weg
an mehreren Stellen eher schmal gebaut ist, womit gewisse Probleme
hinsichtlich allfälliger Wende- sowie Kreuzungsmanöver nicht von der Hand zu
weisen sind und durch den geplanten Besucherparkplatz wohl ebenfalls
verschärft würden, zumal mit Blick auf dessen geplante Breite nicht
auszuschliessen ist, dass dort abgestellte Fahrzeuge über das Parkfeld in den
C-Weg hineinragen.
4.3.3 Aus dem soeben Dargelegten (vgl. vorstehende
E. II/4.3.2) folgt, dass im Bereich der streitbetroffenen Liegenschaft
hinsichtlich der Verkehrssicherheit nicht unerhebliche potentielle
Gefahrenquellen bestehen, welche der Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 70 Abs. 4 StrG entgegenstehen. Diese Vorbehalte
lassen sich dabei weder gestützt auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 3 noch anhand der im Recht liegenden Fachberichte
beseitigen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin 3 die Ausnahmebewilligung hauptsächlich aus
ortsbildschützerischen Gesichtspunkten bejaht hat und dabei die Aspekte der
Verkehrssicherheit und -flüssigkeit als Voraussetzungen fast gänzlich ausser
Acht gelassen hat. Dabei hätte sie nämlich – wie bereits erwähnt
(vgl. vorstehende E. II/4.3.1) – in einem ersten Schritt die
Verkehrssicherheit beurteilen und erst hernach allfällige Anliegen
inkl. dasjenige des Ortsbildschutzes in die Interessenabwägung
miteinbeziehen müssen. Insofern liess sich die Beschwerdegegnerin 3
somit von sachfremden Motiven leiten, was einem Ermessensmissbrauch gleichkommt
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 434; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 26 N. 18). Sodann lassen sowohl die HAMT
als auch die E.______Verkehrsplanung verschiedene Fragen im Zusammenhang mit
der Verkehrssicherheit im streitbetroffenen Gebiet offen. So beziehen sich
beide Expertisen zwar richtigerweise auf die vorliegend zu beachtenden
VSS-Normen. Indessen ist insbesondere weitgehend unbeantwortet geblieben, ob
bei der Grundstückszufahrt oder der Einfahrt in die Kantonsstrasse die
Knotensichtweiten gewährleistet werden, ob die Grundstückszufahrt selbst im
Knotenbereich C-Strasse/Kantonsstrasse liegt oder wie das Befahren des
streitbetroffenen Grundstücks (inkl. Besucherparkplatz) bzw. das
Wegfahren vom Grundstück vonstattengeht. Dies obschon die VSS-Norm
640 050 in Ziff. 5 eine Grundstückszufahrt hinsichtlich der
Anforderungen an die Verkehrssicherheit den eigentlichen Knoten gleichstellt
und Grundstückszufahrten in Knotenbereichen als grundsätzlich unerwünscht
taxiert. Ferner kommen beide Fachberichte zumindest zum nachvollziehbaren
Ergebnis, dass im streitbetroffenen Gebiet Verbesserungen hinsichtlich der
Verkehrssicherheit angezeigt sind. Indessen äussert sich beispielsweise die
HAMT nicht dazu, ob auch weniger einschneidende Ausbaumassnahmen (beispielsweise
diejenigen der E.______Verkehrsplanung) möglich wären, ohne dass das geplante
Bauvorhaben gänzlich verneint und vom Grundstück der Beschwerdeführerin ein
grosser Teil beansprucht werden müsste. Die lediglich pauschale Feststellung
der HAMT, dass eine neue Strassenführung über das Grundstück der
Beschwerdeführerin angezeigt sei, genügt dem Grundsatz, wonach verkehrstechnische
Ausbauten, welche überdies einen Eingriff in Eigentumsrechte Privater
beinhalten, verhältnismässig sein müssen (vgl. Art. 36 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV]), zumindest nicht. Des Weiteren verkennt die HAMT, dass im Bereich
des Knotens C-Weg/Kantonsstrasse ein Kreuzen von Fahrzeugen offensichtlich
möglich ist, was das Titelbild der E.______Verkehrsplanung genügend
veranschaulicht. Hierzu gilt überdies festzuhalten, dass es zusätzlich widersprüchlich
anmutet, soweit die HAMT auf den Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad
hinweist, gleichzeitig aber ein Kreuzen von Personenwagen für relevant hält.
Schliesslich genügt es für die Beurteilung der Verkehrssicherheit und
-flüssigkeit nicht, dass die E.______Verkehrsplanung lediglich einzelne
VSS-Normen auflistet, in ihren Erwägungen aber keinen Bezug hierauf nimmt.
Ohnehin erweist sich deren Bericht aber als äusserst kurzgehalten und
beinhaltet neben einzelnen Hinweisen auf die Verkehrssicherheit hauptsächlich
Pauschalisierungen und vordergründig eine Rechtfertigung der
Ausnahmebewilligung aufgrund des Ortsbildschutzes. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Bericht der E.______Verkehrsplanung von der
Beschwerdeführerin eingeholt wurde, weshalb er im Lichte der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher zu ihren Gunsten formuliert
sein dürfte, worauf die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht hinweisen.
4.4 Zusammenfassend präsentiert sich das Bauvorhaben
hinsichtlich der Verkehrssicherheit als ungenügend abgeklärt. So lässt sich
anhand der im Recht liegenden Akten insbesondere nicht beurteilen, inwiefern
sich die geplanten Parkierungsanlagen mit der Verkehrssicherheit im
streitbetroffenen Gebiet vereinbaren lassen. Ohne Beantwortung der hierfür
massgebenden Fragen und unter Einbezug der relevanten VSS-Normen erweist sich
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 70 Abs. 4
StrG somit als nicht möglich, weshalb der Entscheid des
Beschwerdegegners 4 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass die Baute nicht bewilligungsfähig wäre. Vielmehr ist
durch weitere Abklärungen und mit Blick auf die oben dargelegten Bedenken zu
erläutern, wie den Gefahrenquellen bestmöglich begegnet werden könnte (vgl. hierzu
VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/4.7). Diese
Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin 3 im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens zu veranlassen und zu überprüfen, sofern in unveränderter Weise am
Bauvorhaben festgehalten werden sollte, womit eine Rückweisung an den
Beschwerdegegner 4 ausser Betracht fällt.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 2'500.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Der
Beschwerdeführerin steht mangels Obsiegens sodann keine Parteientschädigung
zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Gemäss
Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 VRG und
Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG ist sie indessen zu verpflichten,
den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands
der Rechtsvertreterin, der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie den
für die Parteien auf dem Spiel stehenden Interessen an der Angelegenheit
erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Da die Beantwortung
von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und
keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138
Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat die
Beschwerdegegnerin 3 schliesslich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober
2022 E. III/2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]