VG.2025.00063
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
6. November 2025Deutsch24 min
der Grundbucheintragung für die Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 6. November 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Julia
Hubatka
in Sachen
VG.2025.00063
A.______AG
Beschwerdeführerinnen
B.______AG
beide vertreten durch Dr. iur. Andreas Tinner,
Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegner
2.
Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus
betreffend
Nutzungs- und Betretungsverbot
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste
die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst
2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich
die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, wobei am 29. August 2023
ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im
Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte.
1.2 Nach Anhörung der Betroffenen verfügte die Gemeinde
Glarus Süd am 25. Januar 2024 ein dauerhaftes Nutzungs- und
Betretungsverbot auf den Parz.-Nrn. 01-06 sowie auf einem Teil der
Parz.-Nr. 07, alle Grundbuch Schwanden. Dieses werde nach Eintritt der
Rechtskraft als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch
angemerkt.
2.
2.1 Gegen die Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom
25. Januar 2024 erhoben die A.______AG und die B.______AG am 6. März
2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus. Nachdem die Verfahren
vereinigt wurden, überwies der Regierungsrat die Sache am 11. April 2024
zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU)
zur Behandlung.
2.2 Am 27. März 2025 hob die Gemeinde Glarus Süd das
Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parz.-Nrn. 07 und 05 f.,
alle Grundbuch Schwanden, teilweise auf (Disp.-Ziff. 1), hielt aber an
der Grundbucheintragung für die Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden,
fest (Disp.-Ziff. 2).
2.3 Am 7. April 2025 hielten die A.______AG und die
B.______AG an ihren Beschwerden fest, soweit diese nicht durch die Entscheide
der Gemeinde Glarus Süd vom 27. März 2025 gegenstandslos geworden seien.
Am 19. Mai 2025 wies das DBU die Beschwerden ab, soweit es darauf
eintrat bzw. diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
3.
Die A.______AG und die
B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 ans
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom
19. Mai 2025 sowie der Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom
25. Januar 2025. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Gemeinde Glarus Süd zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Das DBU beantragte am 25. Juni 2025 die
Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG sowie
der B.______AG. Dabei verzichtete es auf eine weitergehende Stellungnahme und
verwies auf seinen Entscheid vom 19. Mai 2025. Die Gemeinde Glarus Süd
schloss am 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei; unter Kostenfolge zu Lasten
der A.______AG und der B.______AG. Am 20. August 2025 erneuerten die
A.______AG und die B.______AG ihre Rechtsbegehren ebenso wie die Gemeinde
Glarus Süd die ihrigen am 25. August 2025.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende
E. II/1.3).
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
geltend gemacht werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann demgegenüber
nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall
nicht vorliegt (Art. 107 Abs. 2 VRG).
1.3
1.3.1
Prozessthema eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Martin Bertschi,
in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a
N. 45).
1.3.2
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem
Beschwerdegegner 2 bildeten die Entscheide vom 25. Januar 2024
bzw. vom 27. März 2025, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1
ein (teilweises) Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parz.-Nr. 07
sowie für die Parz.-Nrn. 01-06, alle Grundbuch Schwanden, festlegte.
Demgegenüber waren weder die Ursache des Murgangs vom 29. August 2023
noch die Behandlung der Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen bezüglich
Schuldermittlung oder Haftung Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren,
weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
1.3.3
Soweit die Beschwerdeführerinnen das Vorgehen des
Beschwerdegegners 2, namentlich die Zusammenlegung der beiden Verfahren,
kritisieren, verhalten sie sich sodann offensichtlich widersprüchlich. So
ergibt sich nämlich aus den Akten, dass sie am 9. April 2024 zumindest
sinngemäss ihr Einverständnis zu einer Vereinigung erteilt haben, indem sie
diese explizit als sachgerecht bezeichnet haben. Entsprechend musste der
Beschwerdegegner 2 von keinem anderslautenden Antrag ausgehen und durfte
die Verfahren im Sinne einer zweckmässigen Erledigung ohne Weiteres
zusammenlegen, zumal ihm diesbezüglich ohnehin ein grosses Ermessen zusteht
(vgl. Art. 23 Abs. 2 VRG; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in
Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 53).
2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend,
die Beschwerdegegner hätten den Sachverhalt nur ungenügend ermittelt. Die
Nutzungs- und Betretungsverbote würden ausschliesslich auf einem Gutachten
der C.______AG beruhen. Dieses sei wegen Befangenheit aber nicht verwertbar,
da es Anhaltspunkte gebe, wonach es sich um ein Gefälligkeitsgutachten
handle. Das Argument der nicht substantiierten Befangenheit ändere hieran
nichts, wenn die zuständige Behörde selbst eine vollumfängliche
Substantiierung verunmögliche. Sie, die Beschwerdeführerinnen, könnten
Indizien ins Recht legen, dass dem Gutachten der C.______AG keine genügende
Beweiskraft zukomme und es entsprechend nicht verwertbar sei. Vor diesem
Hintergrund sei auf die fundierte fachliche Einschätzung von D.______ zu
verweisen, wonach die missglückte Strassensanierung nach dem Rutsch im
Dezember 2020 durch die C.______AG geplant worden sei. Ein weiteres
Indiz dafür, dass Letztere und die Beschwerdegegnerin 1 ein Interesse
daran hätten, die Erdrutsche und Murgänge im Jahr 2023 als unvermeidbare
Naturereignisse darzustellen, sei, dass der Geologe E.______ im Rahmen eines
Beitrags vom 7. September 2023 ausgeführt habe, dass es kein Zufall sei,
dass ausgerechnet im Bereich des Strassengebiets der Hang abgefallen sei. Das
Gutachten der C.______AG sei ergebnisorientiert und nicht unabhängig
erstattet worden. Es sei zur Ermittlung von allfälligen Verantwortlichen in
Auftrag gegeben worden, lasse aber viele Fragen unbeantwortet und sei unter
unhaltbar starker Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 1 entstanden. Im
Ergebnis sei somit eine ausführlichere Prüfung unabdingbar.
2.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, der Sachverhalt sei in ihren Entscheiden vom 25. Januar 2024
klar dargelegt worden. Inwiefern das Gutachten der C.______AG wegen
Befangenheit nicht verwertbar sei, werde nicht genügend aufgezeigt. Vielmehr
sei im Rahmen der geologischen und geotechnischen Beurteilung der F.______AG
und der G.______AG vom 3. September 2024 von unabhängigen Fachpersonen
festgestellt worden, dass es verwertbar und nicht vorbelastet sei.
Entsprechend habe sie, die Beschwerdegegnerin 1, sich auf die Ausführungen
der C.______AG stützen dürfen. Die angeblichen Indizien der
Beschwerdeführerinnen vermögen daran nichts zu ändern, da weder E.______ noch
D.______ über genügend fachliche Kompetenzen verfügen würden. Während
Ersterer zwar Geologe sei, fehle es ihm in den Bereichen Geotechnik und
Gefahrenbeurteilung an entsprechenden Ausbildungen und Erfahrungen. Dasselbe
treffe auf D.______ als Bauingenieur zu. Beide stützten sich denn auch nur
auf Annahmen basierend auf eigenen Wahrnehmungen.
2.2
2.2.1
Mit Blick auf das Vorstehende ist zunächst strittig
und zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt genügend und korrekt ermittelt
wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a VRG). Im
Verwaltungsverfahren herrscht dabei der Untersuchungsgrundsatz. Dieser
besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt
festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis
zu erheben. Die Parteien trifft indessen eine Mitwirkungspflicht, was
insbesondere für Tatsachen gilt, welche sie besser kennen als die Behörden.
Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast zu unterscheiden.
Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem
Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB]), die auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz
gelten, diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber
unbewiesenen Tatsache ableitet (BGer-Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom
28.
April 2021 E. 6.4).
2.2.2
Gutachten unterliegen als Beweismittel der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen aber
nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Solche Gründe liegen vor,
wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern
(BGE 133 II 384 E. 4.2.3, vgl. auch Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 7H 14 197 vom 18. November 2014
E. 4.3, mit Hinweisen). Das trifft etwa dann zu, wenn der Experte die an
ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in
sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln
krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen
erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen
(BGer-Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.3, mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Von den Beschwerdeführerinnen wird nicht
substantiiert dargetan, inwiefern das Gutachten der C.______AG inhaltlich
ungenügend sein soll. Sie bezeichnen lediglich die Gutachter als befangen, da
sie angeblich ein ergebnisorientiertes Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin 1 erstellt hätten. Dies begründen sie damit, dass die
C.______AG bereits an der Planung des Wiederaufbaus der Strassen im oberen
Teil des Rutschgebiets im Jahr 2021 beteiligt gewesen sei. Dies genügt jedoch
nicht für die Annahme einer Befangenheit. So ist denn auch nicht erkennbar,
inwiefern eine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung
verunmöglichen würde, zumal vom hiesigen Gericht bereits in einem früheren
Entscheid rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung durch
die C.______AG mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten als sinnvoll erscheint
(vgl. VGer-Urteil VG.2024.00107 vom 6. Februar 2025 E. II/5.1.1)
und sich das streitbetroffene Gutachten in sich stimmig, widerspruchsfrei und
plausibel präsentiert, was nachfolgend aufgezeigt wird
(vgl. nachstehende E. II/2.3.2 ff.).
2.3.2
Das streitbetroffene Gutachten besteht aus
dem technischen Bericht vom 29. November 2023 sowie aus dem
Risikobericht vom 4. Dezember 2023. Beide Beurteilungen wurden nicht
alleine von der C.______AG, sondern in Zusammenarbeit mit der H.______AG,
welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht als befangen bezeichnet
wird, verfasst. Im technischen Bericht werden die Erkenntnisse zur
Gefahrensituation der Wagenrunse zusammengefasst, Szenarien festgelegt und
eine Gefahrenkarte erstellt. Der Risikobericht basiert sodann teilweise auf
dem technischen Bericht und fasst die Ergebnisse der Schutzdefizit- und
Risikoanalysen zusammen. Der technische Bericht beinhaltet nebst diversen
Begriffsdefinitionen und wissenschaftlichem Grundlagenwissen auch spezifische
Ausführungen zur Topografie der Wagenrunse, eine Analyse der Schutzbauten,
Ausführungen zur Geologie, Geomorphologie und Hydrogeologie, zur
Gefahrenkarte aus dem Jahr 2015, Ausführungen zur Gefahrenerkennung der
Wagenrunse sowie Phänomene, eine Beschreibung des Rutsch- und
Murgangereignisses vom 29. August 2023, diverse grafische Darstellungen
und Fotos inklusive dem Ablagerungsgebiet, Szenarienbildungen zu Rutschungen,
Hangmuren, Wassergefahren, Schwachstellen, Ausführungen zum Felssturz sowie
eine Wirkungsanalyse inklusive einer Umschreibung mehrerer möglicher
künftiger Ereignisse. Dabei wurde festgehalten, dass Ereignisse wie dasjenige
vom 29. August 2023 sich eindeutig wiederholen könnten und dass auch
Murgänge oder Hangmuren höherer Intensität, welche das Siedlungsgebiet noch
stärker betreffen könnten, möglich seien. Im Risikobericht wurden ferner
Schutzziele definiert, Defizite und Handlungsbedarf identifiziert, eine
Übersicht des Schadenpotenzials im Perimeter erstellt, Sach- und
Personenrisiken anhand der Naturgefahrenkarte des Kantons Glarus analysiert
und Risiken berechnet. Insgesamt bestehen mit Blick darauf keine
stichhaltigen Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Berichte
als Grundlage für das streitbetroffene Gutachten sprechen. Vielmehr erfüllen
sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 und sie enthalten die
notwendigen Anforderungen und Erkenntnisse, sodass die Expertenbeurteilung
als vollständig zu qualifizieren ist. Die beiden Berichte präsentieren sich
insgesamt plausibel und es bestehen keine offensichtlichen Mängel, womit auch
das gestützt darauf ergangene Gutachten in sich schlüssig erscheint und kein
Abweichen hiervon angezeigt ist (vgl. obenstehende E. II/2.3.1).
2.3.3
Soweit es zutreffen sollte, dass die
C.______AG bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert
gewesen ist, ist alsdann nicht erkennbar und wird von den
Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, inwiefern eine allfällige
Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der geologischen und technischen
Lage verunmöglichen würde (vgl. auch vorstehende E. II/2.3.1). Darüber
hinaus haben die F.______AG und die G.______AG im Auftrag der
Gebäudeversicherung […] am 3. September 2024 eine geologische und
geotechnische Beurteilung zur Situation und zu den Rutschereignissen in der
Wagenrunse erstellt. Dabei wurde ein Synthesebericht erstellt, welcher das
Ereignis und den möglichen Zusammenhang zur Strassensanierung einordnet. Die
Beauftragten kommen dabei zum Schluss, dass der Murgang im Jahr 2023 ein
unerwartetes, nichtvorhersehbares Naturereignis gewesen sei, welchem im Rahmen
der vorhandenen Möglichkeiten nichts ausser Evakuationsmassnahmen
entgegengesetzt werden konnte. Die Analyse des Rutsches sei noch nicht
abgeschlossen. Messungen würden zeigen, dass auch der Rutschprozess nicht
abgeschlossen sei. Verantwortlichkeiten seien keine verletzt worden. Die
Feststellungen und Einschätzungen der C.______AG werden damit durch den
Synthesebericht bestätigt. Eine vertiefte Prüfung einer Vorbelastung oder
einer Befangenheit der C.______AG erübrigt sich somit, da nicht nur deren Befangenheit
unsubstantiiert bleibt, sondern auch die F.______AG und die G.______AG zu
denselben Schlüssen gelangen, welche nachvollziehbar und schlüssig
erscheinen. Da sich für die geltend gemachte Voreingenommenheit der
C.______AG keine Hinweise finden, besteht im Ergebnis kein Anlass, an der
Richtigkeit ihrer fachkundigen Einschätzung zu zweifeln.
2.3.4
Anzumerken bleibt, dass keiner der beiden
von den Beschwerdeführerinnen genannten Experten ein rechtsgenügliches
Gutachten, welches die geologische Situation in der Wagenrunse analysiert,
erstellt hat. Während D.______ zwar einen Bericht erstattet hat, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er als Bauingenieur zur Beurteilung einer
Naturkatastrophe qualifiziert ist (vgl. hierzu auch VGer-Urteil
VG.2024.00032 vom 5. September 2024 E. II/4.3). Ausserdem gab er
wenige Monate später an, dass er nicht Gutachter im vorliegenden Verfahren
sein wolle und Partei in einem ähnlichen Verfahren sei. Aufgrund seiner
Verfahrensbeteiligung in einem anderen laufenden Verfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 1 sind an seiner Objektivität und Neutralität somit
zumindest Zweifel angebracht. Die Aussagen von E.______ stammen schliesslich
aus einem am […] unter anderem auf "watson.ch" publizierten
Artikel, wobei die Beschwerdeführerinnen nicht erläutern, inwiefern ein in
den Massenmedien publizierter Artikel einem beweiskräftigen Gutachten
gleichkommt. Vor dem Hintergrund, dass den Privatgutachten Fachexpertisen
entgegenstehen und die privaten Gutachter keine oder kaum Qualifikationen im
Naturgefahrenbereich aufweisen, kommt ihren Einschätzungen insgesamt ein
geringerer Beweiswert zu, weshalb im Ergebnis auf die im Recht liegenden
Einschätzungen der Fachexperten abzustellen ist. Da schliesslich von weiteren
Begutachtungen keine neuen bzw. zusätzlichen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte angesichts der umfangreichen
Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) davon abgesehen werden,
womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
2.4
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass
die fachlichen Einschätzungen und die darauf gestützten Schutzmassnahmen der
Beschwerdegegnerin 1 auf umfassenden Expertenprüfungen basieren und eine
zuverlässige Grundlage für die streitbetroffenen Anordnungen darstellen.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerinnen rügen alsdann, dass der
vom Beschwerdegegner 2 angeführte Art. 2 Abs. 3 der Verfassung
des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) keine genügende rechtliche
Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff darstelle. Ausserdem könne
nicht mehr von einer ernsten, unmittelbaren und offensichtlichen Gefahr
gesprochen werden. Auch seien die Anordnungen der Gemeinde in zeitlicher
Hinsicht unverhältnismässig. Es müsse eine Zweck-Mittel-Relation eingehalten
werden. Die teilweise Aufhebung des Nutzungs- und Betretungsverbot vom 27. März 2025 sei Beweis genug, dass ihre
Rügen gerechtfertigt seien. Es hätten keine dauerhaften Nutzungs- und
Betretungsverbote angeordnet werden dürfen.
Vielmehr hätten diese zeitlich begrenzt werden müssen. Für solche müsse denn
auch eine unzweifelhafte Gewissheit bestehen, dass ein Perimeter dauerhaft
nicht mehr genutzt und betreten werden dürfe, was aber nie der Fall gewesen
sei. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte der Verfügung einen zeitlichen
Rahmen mit Möglichkeit auf Verlängerung verleihen können. Ein derartiger
Grundrechtseingriff verlange nach einer konkreteren gesetzlichen Grundlage
als Art. 2 Abs. 3 KV. Dies insbesondere, wenn die
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden
solle. Auch hätte eine mildere Massnahme ergriffen werden können, welche der
tatsächlichen Gefahrensituation ausreichend Rechnung tragen würde. So sei
beispielsweise eine Betonmauer südlich der Herrenstrasse in Betracht zu
ziehen, welche ihre Grundstücke ausreichend sichern würde. Sie, die
Beschwerdeführerinnen, hätten monatlich netto Fr. 80'000.- an Schäden
und bis zum 31. Mai 2025 seien Mietzinsausfälle in der Höhe von
Fr. 1'500'000.- entstanden, wobei mit dem Nutzungs- und
Betretungsverbot Neuvermietungen verunmöglicht
würden.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt demgegenüber aus,
der Beschwerdegegner 2 stütze sich zu Recht auf Art. 2 Abs. 3
KV als rechtliche Grundlage für die streitbetroffenen
Grundrechtseinschränkungen. Nach den ersten Murgängen im Jahr 2023 habe es
weitere Rutschereignisse gegeben, welche erneute Gebäudeschäden nach sich
gezogen hätten. Es bestehe nach wie vor eine latente Rutschgefahr und es sei
wahrscheinlich, dass der Rutschprozess weder abgeschlossen noch einmalig gewesen
sei. Erst aufgrund der Schutzbauten habe die Gefahrenlage eingegrenzt werden
können. Weil die Schutzwirkung der Schutzbauten im März 2025 bestätigt worden
sei, habe das Nutzungs- und Betretungsverbot mit
Verfügung vom 27. März 2025 für gewisse Bereiche aufgehoben werden
können. Die Beschwerdeführerinnen würden sodann nicht substantiiert darlegen,
weshalb die bestehenden Nutzungs- und Betretungsverbote ungerechtfertigt seien. Die Anordnung und
Aufrechterhaltung hänge nämlich stark von der Gefährdungslage ab. Die
Parz.-Nr. 06, Grundbuch Schwanden, liege gänzlich und die
Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden, teilweise ausserhalb
der zentralen Gefahrenzone. Im roten Gefahrenbereich bestehe demgegenüber
nach wie vor ein hohes Risiko erneuter Murgänge, weshalb das Nutzungs- und
Betretungsverbot auf unbestimmte Dauer weiterbestehen müsse. Ein zeitlich
begrenztes Verbot sei dabei sinnlos, da stets mit weiteren Murgängen zu
rechnen sei. Die Eintragung der Eigentumsbeschränkung ins Grundbuch sei schliesslich
nicht konstituierend, sondern diene lediglich der Publizität.
3.2
3.2.1
Die Eigentumsgarantie beinhaltet unter anderem die
Verfügungs- und Nutzungsrechte über Eigentum (vgl. Bernhard Waldmann, in
Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesverfassungsrecht, 2. A. Basel 2025, Art. 26 N. 22).
Sie gewährleistet diese aber nur in den Schranken, die ihr im öffentlichen
Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 145 II 140
E. 4.1). Eine Einschränkung des Eigentumsrechts bedarf einer gesetzlichen
Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen
sein müssen, soweit es sich nicht um Fälle ernster, unmittelbarer und nicht
anders abwendbarer Gefahr handelt (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Die
Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), wobei der Kerngehalt der
Grundrechte unantastbar ist (Art. 36 Abs. 4 BV).
3.2.2
Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse
geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das
angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige
Verfassungsnormen verstösst. Als wichtige öffentliche Interessen, die
Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter
anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Es ist in diesem
Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der
massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer
wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen
(BGE 149 I 49 E. 4.1).
3.2.3
Ein schwerer Grundrechtseingriff im Sinne einer
materiellen Enteignung ist gegeben, wenn dem Eigentümer der bisherige oder
ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer
Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen
Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung
angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer
gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung
geleistet würde. Massgebend für die Beurteilung der Schwere des
Grundrechtseingriffs ist einerseits die Frage, ob es an einer hierfür
erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Selbst massive
Nutzungsbeschränkungen gelten dabei regelmässig nicht als besonders schwerer
Eingriff, falls auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich
sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als
Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd
bestmöglich ausgenutzt werden kann. Mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass
und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich
rechnen, solange er vom Grundstück noch bestimmungsgemäss Gebrauch machen
kann (vgl. BGE 123 II 481
E. 6d). Des Weiteren ist bei der
Schwere des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer künftigen besseren
Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt
anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft
verwirklichen. Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel
die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431
E. 3a, 123 II 481 E. 6b; BGer-Urteil 1C_275/2018 vom
15.
Oktober 2019 E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind
dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die
Überbauungschancen beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeitpunkt
geltenden Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung,
die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse
sowie die bauliche Entwicklung in der Umgebung. Die Eigentumsgarantie
gewährleistet weder die ungeschmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal
eingeräumten Nutzungsmöglichkeit noch verleiht sie einen Anspruch auf
maximale Nutzung bzw. maximale Rendite (vgl. zum Ganzen Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 8 vom 8. Juni
2017.
E. 5b f., mit Hinweisen).
3.2.4
Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss
Art. 36 Abs. 3 BV verlangt schliesslich, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des
Übermassverbots bzw. der angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist
(BGE 149 I 49 E. 5.1).
3.3
3.3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei einem
dauerhaften Nutzungs- und Betretungsverbot
um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt. Entsprechend ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind. Die
Beschwerdegegnerin 1 stützte sich mit Blick auf die hierfür notwendige
rechtliche Grundlage auf Art. 8 des Polizeigesetzes vom 6. Mai 2007
(PolG). Der Beschwerdegegner 2 erachtete diese Bestimmung nicht als
einschlägig und beurteilte den Grundrechtseingriff im Rahmen von Art. 2
Abs. 3 KV. Dem kann gefolgt werden, da im PolG nur die Tätigkeiten der
Kantonspolizei Glarus und keine solchen von weiteren Behörden geregelt werden
(vgl. Art. 1 Abs. 1 PolG). Entsprechend bleibt zu prüfen, ob
Art. 2 Abs. 3 KV oder allenfalls eine andere Bestimmung als
mögliche Grundlage für den Eingriff dient.
3.3.2
Art. 18 Abs. 2 lit. k des Raumentwicklungs-
und Bauplanungsgesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) fordert die Gemeinden auf,
Anforderungen an Bauten in Gefahrenzonen festzulegen. In der Bauverordnung
vom 23. Februar 2011 (BauV) werden zudem die diesbezüglich einschlägigen
Begriffe definiert (vgl. Art. 18 Abs. 3 RBG). Art. 25
Abs. 1 BauV hält dabei fest, dass die Gefahrenzonen Gebiete seien, die
aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Gefährdung durch gravitative
Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine, Steinschlag, Hochwasser), nicht oder
nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Zudem dürfen in
Gefahrenzonen generelle Bauverbote erlassen und Auflagen verfügt werden
(Art. 25 Abs. 2 BauV). Das kantonale Recht sieht dementsprechend
vor, dass Personen in Gefahrenzonen vor Naturgefahren zu schützen sind und
hierfür Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Die polizeiliche
Generalklausel ermächtigt das Gemeinwesen darüber hinaus zu allen
Tätigkeiten, welche die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
bezwecken und denen nicht mit anderen Mitteln beizukommen ist. Es muss ein
sofortiges Handeln der Behörden nötig sein, ohne welches fundamentale
Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar, direkt und
schwerwiegend gefährdet würden. Die polizeiliche Generalklausel kann als
Notrecht im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 2
Abs. 3 KV eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und auch
schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn es darum geht,
fundamentale Rechtsgüter des Staats oder Privater (insbesondere Leib und
Leben) gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen
(vgl. zum Ganzen BGE 147 I 161 E. 5.1,
137.
II 431 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Das Untätigsein des
Gesetzgebers kann den Staat in einer Notsituation nicht zur Hingabe
fundamentaler Rechts- bzw. Polizeigüter zwingen, wenn diese Gegenstand
staatlicher Schutzpflichten bilden. Die Unvorhersehbarkeit ist nicht als
Anwendungsvoraussetzung, sondern nur als Element im Rahmen der
Interessensabwägung zu berücksichtigen (BGE 137 II 431
E. 3.3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2584).
3.3.3
Unter den vorliegenden Umständen und gestützt auf
die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung
(vgl. E. II/3.3.2) erweist sich die Berufung auf die polizeiliche
Generalklausel als Surrogat für eine allfällig fehlende gesetzliche Grundlage
als zulässig. Auch wenn vorliegend keine exakte entsprechende Formulierung
vorhanden ist, ist der Wille des Gesetzgebers zum Schutz der Bevölkerung vor
Naturgewalten klar in der kantonalen Gesetzgebung ersichtlich. Obwohl es der
Gesetzgeber versäumt hat, eine konkrete Norm zu erlassen, welche die
Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von
Nutzungs- und Betretungsverboten bei drohenden Naturgefahren ermächtigt, geht
dennoch genügend bestimmt hervor, dass die Bevölkerung in Leib und Leben vor
Murgängen, Rutschungen und weiteren Naturgefahren zu schützen ist
(vgl. obenstehende E. II/3.3.2). Demzufolge genügt die polizeiliche
Generalklausel (Art. 2 Abs. 3 KV) als gesetzliche Grundlage für den
vorliegend zu beurteilenden Grundrechtseingriff.
3.4
3.4.1
Weiter ist fraglich und zu prüfen, ob die
streitbetroffenen Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Ausgangspunkt
hierfür ist der Schutz von Personen vor der Gefährdung durch Murgänge,
Hangmuren oder spontane Rutschungen. Der Schutz von Leib und Leben gehört zu
denjenigen öffentlichen Interessen, welche grundsätzlich einen schweren Eingriff
in die Eigentumsgarantie rechtfertigen können (vgl. Rainer
J. Schweizer/Alina Krebs, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,
St. Gallen 2023, Art. 36 N. 47). Die beweiswertigen Abklärungen durch die Gutachter
belegen vorliegend, dass im streitbetroffenen Gebiet weiterhin eine akute
Gefährdung besteht und sich insbesondere Ereignisse wie dasjenige vom
29.
August 2023 jederzeit wiederholen können (vgl. obenstehende
E. II/3.2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 sah sich vor diesem
Hintergrund zu Recht veranlasst, das Nutzen und Betreten der gefährdeten
Liegenschaften zu unterbinden. Dass im März 2025 ein Teil des Verbots
aufgehoben wurde, ist dabei einzig darin begründet, dass das Personenrisiko in
bestimmten Gebieten wieder in einem vertretbaren Bereich lag, was
insbesondere den funktionierenden Schutzmassnahmen geschuldet ist. Das
öffentliche Interesse am Nutzungs- und Betretungsverbot wird durch weitere
Schutzmassnahmen indessen aber nicht geschmälert, da diese keinen Schutz für
das gesamte betroffene Gebiet gewähren und Personen beim Nutzen oder Betreten
der streitbetroffenen Liegenschaften weiterhin einer Gefahr durch Murgänge,
Hangmuren oder Rutschungen ausgesetzt wären. Demzufolge besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse am Nutzungs- und Betretungsverbot. In
Abwägung der öffentlichen und privaten (insbesondere finanziellen) Interessen
der Beschwerdeführerinnen ist denn auch nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner 2 dem erheblichen öffentlichen Interesse an den
Sicherungsmassnahmen für Leib und Leben ein grösseres Gewicht beigemessen
hat. Folglich ist die Zumutbarkeit der (teilweisen) Nutzungs- und
Betretungsverbote zu bejahen.
3.4.2
Die ergriffenen Massnahmen sind sodann geeignet,
Personen vor weiteren Naturgefahren in dieser Zone zu schützen. Mildere
Massnahmen, welche den Schutz von Leib und Leben genauso erreichen würden,
sind nicht ersichtlich. Zwar sind Schutzbauten erstellt worden, dank denen
Nutzungs- und Betretungsverbote teilweise wieder aufgehoben werden konnten.
Dieser Umstand vermag die Gefahr auf den vorliegend relevanten Grundstücken
aber nicht bzw. ungenügend einzudämmen. Die Erforderlichkeit des
Grundrechtseingriffs ist sodann nicht nur örtlich bzw. den Gefahrenzonen
entsprechend gegeben, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Es handelt sich
mit Blick auf die im Recht liegenden Fachmeinungen um eine andauernde Gefahr,
weshalb eine zeitliche Einschränkung keinen Sinn ergeben würde. Mit den
Verfügungen vom 27. März 2025 hat die Beschwerdegegnerin 1 zudem
gezeigt, dass sie bei veränderten Gegebenheiten bezüglich Gefahrenstufe die
Massnahmen rasch anpasst, um nur so weit wie nötig in die Grundrechte der
Betroffenen einzugreifen. Schliesslich steht der Eingriff insofern in einer
angemessenen Zweck-Mittel-Relation, als dass keine Wohnhäuser betroffen sind,
sondern lediglich Teile einer Industriebaute sowie Parkplätze. Es stehen
damit – wie bereits erwähnt – vordergründig finanzielle Interessen der
Beschwerdeführerinnen dem öffentlichen Interesse gegenüber. Das Verhältnis
zwischen Eingriffszweck (Schutz von Leib und Leben) und Eingriffswirkung
(Eigentumsbeschränkung) erscheint im Ergebnis als angemessen. Die verfügten
Massnahmen erweisen sich dementsprechend als zumutbar und insgesamt als
verhältnismässig.
4.
Zusammenfassend verletzte
die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie basierend auf den Gutachten
der C.______AG und der H.______AG ein dauerhaftes Nutzungs- und
Betretungsverbot für die streitbetroffenen Liegenschaften bzw. Teile
davon verfügte und den öffentlichen Interessen am Schutz von Leib und Leben
ein höheres Gewicht beimass als den privaten (insbesondere finanziellen)
Interessen der Beschwerdeführerinnen. Der damit verbundene
Grundrechtseingriff ist im Lichte von Art. 36 BV bzw. Art. 2
Abs. 3 KV somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 4'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von
ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Mangels Obsiegens steht ihnen sodann keine Parteientschädigung zu
(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]