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Entscheid

VG.2025.00063

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

6. November 2025Deutsch24 min

der Grundbucheintragung für die Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden,

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 6. November 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Julia

Hubatka

in Sachen

VG.2025.00063

A.______AG

Beschwerdeführerinnen

B.______AG

beide vertreten durch Dr. iur. Andreas Tinner,

Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und

Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Nutzungs- und Betretungsverbot

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste

die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst

2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich

die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, wobei am 29. August 2023

ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im

Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte.

1.2 Nach Anhörung der Betroffenen verfügte die Gemeinde

Glarus Süd am 25. Januar 2024 ein dauerhaftes Nutzungs- und

Betretungsverbot auf den Parz.-Nrn. 01-06 sowie auf einem Teil der

Parz.-Nr. 07, alle Grundbuch Schwanden. Dieses werde nach Eintritt der

Rechtskraft als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch

angemerkt.

2.

2.1 Gegen die Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom

25. Januar 2024 erhoben die A.______AG und die B.______AG am 6. März

2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus. Nachdem die Verfahren

vereinigt wurden, überwies der Regierungsrat die Sache am 11. April 2024

zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU)

zur Behandlung.

2.2 Am 27. März 2025 hob die Gemeinde Glarus Süd das

Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parz.-Nrn. 07 und 05 f.,

alle Grundbuch Schwanden, teilweise auf (Disp.-Ziff. 1), hielt aber an

der Grundbucheintragung für die Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden,

fest (Disp.-Ziff. 2).

2.3 Am 7. April 2025 hielten die A.______AG und die

B.______AG an ihren Beschwerden fest, soweit diese nicht durch die Entscheide

der Gemeinde Glarus Süd vom 27. März 2025 gegenstandslos geworden seien.

Am 19. Mai 2025 wies das DBU die Beschwerden ab, soweit es darauf

eintrat bzw. diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.

3.

Die A.______AG und die

B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 ans

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom

19. Mai 2025 sowie der Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom

25. Januar 2025. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Gemeinde Glarus Süd zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Das DBU beantragte am 25. Juni 2025 die

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG sowie

der B.______AG. Dabei verzichtete es auf eine weitergehende Stellungnahme und

verwies auf seinen Entscheid vom 19. Mai 2025. Die Gemeinde Glarus Süd

schloss am 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht

als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei; unter Kostenfolge zu Lasten

der A.______AG und der B.______AG. Am 20. August 2025 erneuerten die

A.______AG und die B.______AG ihre Rechtsbegehren ebenso wie die Gemeinde

Glarus Süd die ihrigen am 25. August 2025.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende

E. II/1.3).

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

geltend gemacht werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann demgegenüber

nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall

nicht vorliegt (Art. 107 Abs. 2 VRG).

1.3

1.3.1

Prozessthema eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Martin Bertschi,

in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a

N. 45).

1.3.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem

Beschwerdegegner 2 bildeten die Entscheide vom 25. Januar 2024

bzw. vom 27. März 2025, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1

ein (teilweises) Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parz.-Nr. 07

sowie für die Parz.-Nrn. 01-06, alle Grundbuch Schwanden, festlegte.

Demgegenüber waren weder die Ursache des Murgangs vom 29. August 2023

noch die Behandlung der Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen bezüglich

Schuldermittlung oder Haftung Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren,

weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

1.3.3

Soweit die Beschwerdeführerinnen das Vorgehen des

Beschwerdegegners 2, namentlich die Zusammenlegung der beiden Verfahren,

kritisieren, verhalten sie sich sodann offensichtlich widersprüchlich. So

ergibt sich nämlich aus den Akten, dass sie am 9. April 2024 zumindest

sinngemäss ihr Einverständnis zu einer Vereinigung erteilt haben, indem sie

diese explizit als sachgerecht bezeichnet haben. Entsprechend musste der

Beschwerdegegner 2 von keinem anderslautenden Antrag ausgehen und durfte

die Verfahren im Sinne einer zweckmässigen Erledigung ohne Weiteres

zusammenlegen, zumal ihm diesbezüglich ohnehin ein grosses Ermessen zusteht

(vgl. Art. 23 Abs. 2 VRG; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in

Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 53).

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend,

die Beschwerdegegner hätten den Sachverhalt nur ungenügend ermittelt. Die

Nutzungs- und Betretungsverbote würden ausschliesslich auf einem Gutachten

der C.______AG beruhen. Dieses sei wegen Befangenheit aber nicht verwertbar,

da es Anhaltspunkte gebe, wonach es sich um ein Gefälligkeitsgutachten

handle. Das Argument der nicht substantiierten Befangenheit ändere hieran

nichts, wenn die zuständige Behörde selbst eine vollumfängliche

Substantiierung verunmögliche. Sie, die Beschwerdeführerinnen, könnten

Indizien ins Recht legen, dass dem Gutachten der C.______AG keine genügende

Beweiskraft zukomme und es entsprechend nicht verwertbar sei. Vor diesem

Hintergrund sei auf die fundierte fachliche Einschätzung von D.______ zu

verweisen, wonach die missglückte Strassensanierung nach dem Rutsch im

Dezember 2020 durch die C.______AG geplant worden sei. Ein weiteres

Indiz dafür, dass Letztere und die Beschwerdegegnerin 1 ein Interesse

daran hätten, die Erdrutsche und Murgänge im Jahr 2023 als unvermeidbare

Naturereignisse darzustellen, sei, dass der Geologe E.______ im Rahmen eines

Beitrags vom 7. September 2023 ausgeführt habe, dass es kein Zufall sei,

dass ausgerechnet im Bereich des Strassengebiets der Hang abgefallen sei. Das

Gutachten der C.______AG sei ergebnisorientiert und nicht unabhängig

erstattet worden. Es sei zur Ermittlung von allfälligen Verantwortlichen in

Auftrag gegeben worden, lasse aber viele Fragen unbeantwortet und sei unter

unhaltbar starker Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 1 entstanden. Im

Ergebnis sei somit eine ausführlichere Prüfung unabdingbar.

2.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, der Sachverhalt sei in ihren Entscheiden vom 25. Januar 2024

klar dargelegt worden. Inwiefern das Gutachten der C.______AG wegen

Befangenheit nicht verwertbar sei, werde nicht genügend aufgezeigt. Vielmehr

sei im Rahmen der geologischen und geotechnischen Beurteilung der F.______AG

und der G.______AG vom 3. September 2024 von unabhängigen Fachpersonen

festgestellt worden, dass es verwertbar und nicht vorbelastet sei.

Entsprechend habe sie, die Beschwerdegegnerin 1, sich auf die Ausführungen

der C.______AG stützen dürfen. Die angeblichen Indizien der

Beschwerdeführerinnen vermögen daran nichts zu ändern, da weder E.______ noch

D.______ über genügend fachliche Kompetenzen verfügen würden. Während

Ersterer zwar Geologe sei, fehle es ihm in den Bereichen Geotechnik und

Gefahrenbeurteilung an entsprechenden Ausbildungen und Erfahrungen. Dasselbe

treffe auf D.______ als Bauingenieur zu. Beide stützten sich denn auch nur

auf Annahmen basierend auf eigenen Wahrnehmungen.

2.2

2.2.1

Mit Blick auf das Vorstehende ist zunächst strittig

und zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt genügend und korrekt ermittelt

wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a VRG). Im

Verwaltungsverfahren herrscht dabei der Untersuchungsgrundsatz. Dieser

besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt

festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis

zu erheben. Die Parteien trifft indessen eine Mitwirkungspflicht, was

insbesondere für Tatsachen gilt, welche sie besser kennen als die Behörden.

Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast zu unterscheiden.

Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem

Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB]), die auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz

gelten, diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber

unbewiesenen Tatsache ableitet (BGer-Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom

28.

April 2021 E. 6.4).

2.2.2

Gutachten unterliegen als Beweismittel der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen aber

nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Solche Gründe liegen vor,

wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern

(BGE 133 II 384 E. 4.2.3, vgl. auch Urteil des

Kantonsgerichts Luzern 7H 14 197 vom 18. November 2014

E. 4.3, mit Hinweisen). Das trifft etwa dann zu, wenn der Experte die an

ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in

sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln

krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen

erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen

(BGer-Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.3, mit

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Von den Beschwerdeführerinnen wird nicht

substantiiert dargetan, inwiefern das Gutachten der C.______AG inhaltlich

ungenügend sein soll. Sie bezeichnen lediglich die Gutachter als befangen, da

sie angeblich ein ergebnisorientiertes Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten der

Beschwerdegegnerin 1 erstellt hätten. Dies begründen sie damit, dass die

C.______AG bereits an der Planung des Wiederaufbaus der Strassen im oberen

Teil des Rutschgebiets im Jahr 2021 beteiligt gewesen sei. Dies genügt jedoch

nicht für die Annahme einer Befangenheit. So ist denn auch nicht erkennbar,

inwiefern eine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung

verunmöglichen würde, zumal vom hiesigen Gericht bereits in einem früheren

Entscheid rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung durch

die C.______AG mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten als sinnvoll erscheint

(vgl. VGer-Urteil VG.2024.00107 vom 6. Februar 2025 E. II/5.1.1)

und sich das streitbetroffene Gutachten in sich stimmig, widerspruchsfrei und

plausibel präsentiert, was nachfolgend aufgezeigt wird

(vgl. nachstehende E. II/2.3.2 ff.).

2.3.2

Das streitbetroffene Gutachten besteht aus

dem technischen Bericht vom 29. November 2023 sowie aus dem

Risikobericht vom 4. Dezember 2023. Beide Beurteilungen wurden nicht

alleine von der C.______AG, sondern in Zusammenarbeit mit der H.______AG,

welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht als befangen bezeichnet

wird, verfasst. Im technischen Bericht werden die Erkenntnisse zur

Gefahrensituation der Wagenrunse zusammengefasst, Szenarien festgelegt und

eine Gefahrenkarte erstellt. Der Risikobericht basiert sodann teilweise auf

dem technischen Bericht und fasst die Ergebnisse der Schutzdefizit- und

Risikoanalysen zusammen. Der technische Bericht beinhaltet nebst diversen

Begriffsdefinitionen und wissenschaftlichem Grundlagenwissen auch spezifische

Ausführungen zur Topografie der Wagenrunse, eine Analyse der Schutzbauten,

Ausführungen zur Geologie, Geomorphologie und Hydrogeologie, zur

Gefahrenkarte aus dem Jahr 2015, Ausführungen zur Gefahrenerkennung der

Wagenrunse sowie Phänomene, eine Beschreibung des Rutsch- und

Murgangereignisses vom 29. August 2023, diverse grafische Darstellungen

und Fotos inklusive dem Ablagerungsgebiet, Szenarienbildungen zu Rutschungen,

Hangmuren, Wassergefahren, Schwachstellen, Ausführungen zum Felssturz sowie

eine Wirkungsanalyse inklusive einer Umschreibung mehrerer möglicher

künftiger Ereignisse. Dabei wurde festgehalten, dass Ereignisse wie dasjenige

vom 29. August 2023 sich eindeutig wiederholen könnten und dass auch

Murgänge oder Hangmuren höherer Intensität, welche das Siedlungsgebiet noch

stärker betreffen könnten, möglich seien. Im Risikobericht wurden ferner

Schutzziele definiert, Defizite und Handlungsbedarf identifiziert, eine

Übersicht des Schadenpotenzials im Perimeter erstellt, Sach- und

Personenrisiken anhand der Naturgefahrenkarte des Kantons Glarus analysiert

und Risiken berechnet. Insgesamt bestehen mit Blick darauf keine

stichhaltigen Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Berichte

als Grundlage für das streitbetroffene Gutachten sprechen. Vielmehr erfüllen

sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 und sie enthalten die

notwendigen Anforderungen und Erkenntnisse, sodass die Expertenbeurteilung

als vollständig zu qualifizieren ist. Die beiden Berichte präsentieren sich

insgesamt plausibel und es bestehen keine offensichtlichen Mängel, womit auch

das gestützt darauf ergangene Gutachten in sich schlüssig erscheint und kein

Abweichen hiervon angezeigt ist (vgl. obenstehende E. II/2.3.1).

2.3.3

Soweit es zutreffen sollte, dass die

C.______AG bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert

gewesen ist, ist alsdann nicht erkennbar und wird von den

Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, inwiefern eine allfällige

Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der geologischen und technischen

Lage verunmöglichen würde (vgl. auch vorstehende E. II/2.3.1). Darüber

hinaus haben die F.______AG und die G.______AG im Auftrag der

Gebäudeversicherung […] am 3. September 2024 eine geologische und

geotechnische Beurteilung zur Situation und zu den Rutschereignissen in der

Wagenrunse erstellt. Dabei wurde ein Synthesebericht erstellt, welcher das

Ereignis und den möglichen Zusammenhang zur Strassensanierung einordnet. Die

Beauftragten kommen dabei zum Schluss, dass der Murgang im Jahr 2023 ein

unerwartetes, nichtvorhersehbares Naturereignis gewesen sei, welchem im Rahmen

der vorhandenen Möglichkeiten nichts ausser Evakuationsmassnahmen

entgegengesetzt werden konnte. Die Analyse des Rutsches sei noch nicht

abgeschlossen. Messungen würden zeigen, dass auch der Rutschprozess nicht

abgeschlossen sei. Verantwortlichkeiten seien keine verletzt worden. Die

Feststellungen und Einschätzungen der C.______AG werden damit durch den

Synthesebericht bestätigt. Eine vertiefte Prüfung einer Vorbelastung oder

einer Befangenheit der C.______AG erübrigt sich somit, da nicht nur deren Befangenheit

unsubstantiiert bleibt, sondern auch die F.______AG und die G.______AG zu

denselben Schlüssen gelangen, welche nachvollziehbar und schlüssig

erscheinen. Da sich für die geltend gemachte Voreingenommenheit der

C.______AG keine Hinweise finden, besteht im Ergebnis kein Anlass, an der

Richtigkeit ihrer fachkundigen Einschätzung zu zweifeln.

2.3.4

Anzumerken bleibt, dass keiner der beiden

von den Beschwerdeführerinnen genannten Experten ein rechtsgenügliches

Gutachten, welches die geologische Situation in der Wagenrunse analysiert,

erstellt hat. Während D.______ zwar einen Bericht erstattet hat, ist nicht

ersichtlich, inwiefern er als Bauingenieur zur Beurteilung einer

Naturkatastrophe qualifiziert ist (vgl. hierzu auch VGer-Urteil

VG.2024.00032 vom 5. September 2024 E. II/4.3). Ausserdem gab er

wenige Monate später an, dass er nicht Gutachter im vorliegenden Verfahren

sein wolle und Partei in einem ähnlichen Verfahren sei. Aufgrund seiner

Verfahrensbeteiligung in einem anderen laufenden Verfahren gegen die

Beschwerdegegnerin 1 sind an seiner Objektivität und Neutralität somit

zumindest Zweifel angebracht. Die Aussagen von E.______ stammen schliesslich

aus einem am […] unter anderem auf "watson.ch" publizierten

Artikel, wobei die Beschwerdeführerinnen nicht erläutern, inwiefern ein in

den Massenmedien publizierter Artikel einem beweiskräftigen Gutachten

gleichkommt. Vor dem Hintergrund, dass den Privatgutachten Fachexpertisen

entgegenstehen und die privaten Gutachter keine oder kaum Qualifikationen im

Naturgefahrenbereich aufweisen, kommt ihren Einschätzungen insgesamt ein

geringerer Beweiswert zu, weshalb im Ergebnis auf die im Recht liegenden

Einschätzungen der Fachexperten abzustellen ist. Da schliesslich von weiteren

Begutachtungen keine neuen bzw. zusätzlichen entscheidrelevanten

Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte angesichts der umfangreichen

Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung

(vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) davon abgesehen werden,

womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

2.4

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass

die fachlichen Einschätzungen und die darauf gestützten Schutzmassnahmen der

Beschwerdegegnerin 1 auf umfassenden Expertenprüfungen basieren und eine

zuverlässige Grundlage für die streitbetroffenen Anordnungen darstellen.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerinnen rügen alsdann, dass der

vom Beschwerdegegner 2 angeführte Art. 2 Abs. 3 der Verfassung

des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) keine genügende rechtliche

Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff darstelle. Ausserdem könne

nicht mehr von einer ernsten, unmittelbaren und offensichtlichen Gefahr

gesprochen werden. Auch seien die Anordnungen der Gemeinde in zeitlicher

Hinsicht unverhältnismässig. Es müsse eine Zweck-Mittel-Relation eingehalten

werden. Die teilweise Aufhebung des Nutzungs- und Betretungsverbot vom 27. März 2025 sei Beweis genug, dass ihre

Rügen gerechtfertigt seien. Es hätten keine dauerhaften Nutzungs- und

Betretungsverbote angeordnet werden dürfen.

Vielmehr hätten diese zeitlich begrenzt werden müssen. Für solche müsse denn

auch eine unzweifelhafte Gewissheit bestehen, dass ein Perimeter dauerhaft

nicht mehr genutzt und betreten werden dürfe, was aber nie der Fall gewesen

sei. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte der Verfügung einen zeitlichen

Rahmen mit Möglichkeit auf Verlängerung verleihen können. Ein derartiger

Grundrechtseingriff verlange nach einer konkreteren gesetzlichen Grundlage

als Art. 2 Abs. 3 KV. Dies insbesondere, wenn die

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden

solle. Auch hätte eine mildere Massnahme ergriffen werden können, welche der

tatsächlichen Gefahrensituation ausreichend Rechnung tragen würde. So sei

beispielsweise eine Betonmauer südlich der Herrenstrasse in Betracht zu

ziehen, welche ihre Grundstücke ausreichend sichern würde. Sie, die

Beschwerdeführerinnen, hätten monatlich netto Fr. 80'000.- an Schäden

und bis zum 31. Mai 2025 seien Mietzinsausfälle in der Höhe von

Fr. 1'500'000.- entstanden, wobei mit dem Nutzungs- und

Betretungsverbot Neuvermietungen verunmöglicht

würden.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt demgegenüber aus,

der Beschwerdegegner 2 stütze sich zu Recht auf Art. 2 Abs. 3

KV als rechtliche Grundlage für die streitbetroffenen

Grundrechtseinschränkungen. Nach den ersten Murgängen im Jahr 2023 habe es

weitere Rutschereignisse gegeben, welche erneute Gebäudeschäden nach sich

gezogen hätten. Es bestehe nach wie vor eine latente Rutschgefahr und es sei

wahrscheinlich, dass der Rutschprozess weder abgeschlossen noch einmalig gewesen

sei. Erst aufgrund der Schutzbauten habe die Gefahrenlage eingegrenzt werden

können. Weil die Schutzwirkung der Schutzbauten im März 2025 bestätigt worden

sei, habe das Nutzungs- und Betretungsverbot mit

Verfügung vom 27. März 2025 für gewisse Bereiche aufgehoben werden

können. Die Beschwerdeführerinnen würden sodann nicht substantiiert darlegen,

weshalb die bestehenden Nutzungs- und Betretungsverbote ungerechtfertigt seien. Die Anordnung und

Aufrechterhaltung hänge nämlich stark von der Gefährdungslage ab. Die

Parz.-Nr. 06, Grundbuch Schwanden, liege gänzlich und die

Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden, teilweise ausserhalb

der zentralen Gefahrenzone. Im roten Gefahrenbereich bestehe demgegenüber

nach wie vor ein hohes Risiko erneuter Murgänge, weshalb das Nutzungs- und

Betretungsverbot auf unbestimmte Dauer weiterbestehen müsse. Ein zeitlich

begrenztes Verbot sei dabei sinnlos, da stets mit weiteren Murgängen zu

rechnen sei. Die Eintragung der Eigentumsbeschränkung ins Grundbuch sei schliesslich

nicht konstituierend, sondern diene lediglich der Publizität.

3.2

3.2.1

Die Eigentumsgarantie beinhaltet unter anderem die

Verfügungs- und Nutzungsrechte über Eigentum (vgl. Bernhard Waldmann, in

Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesverfassungsrecht, 2. A. Basel 2025, Art. 26 N. 22).

Sie gewährleistet diese aber nur in den Schranken, die ihr im öffentlichen

Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 145 II 140

E. 4.1). Eine Einschränkung des Eigentumsrechts bedarf einer gesetzlichen

Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen

sein müssen, soweit es sich nicht um Fälle ernster, unmittelbarer und nicht

anders abwendbarer Gefahr handelt (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Die

Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), wobei der Kerngehalt der

Grundrechte unantastbar ist (Art. 36 Abs. 4 BV).

3.2.2

Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse

geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das

angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige

Verfassungsnormen verstösst. Als wichtige öffentliche Interessen, die

Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter

anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Es ist in diesem

Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der

massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer

wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen

(BGE 149 I 49 E. 4.1).

3.2.3

Ein schwerer Grundrechtseingriff im Sinne einer

materiellen Enteignung ist gegeben, wenn dem Eigentümer der bisherige oder

ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer

Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen

Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.

Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung

angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer

gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der

Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung

geleistet würde. Massgebend für die Beurteilung der Schwere des

Grundrechtseingriffs ist einerseits die Frage, ob es an einer hierfür

erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Selbst massive

Nutzungsbeschränkungen gelten dabei regelmässig nicht als besonders schwerer

Eingriff, falls auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich

sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als

Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd

bestmöglich ausgenutzt werden kann. Mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass

und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich

rechnen, solange er vom Grundstück noch bestimmungsgemäss Gebrauch machen

kann (vgl. BGE 123 II 481

E. 6d). Des Weiteren ist bei der

Schwere des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer künftigen besseren

Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt

anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft

verwirklichen. Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel

die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431

E. 3a, 123 II 481 E. 6b; BGer-Urteil 1C_275/2018 vom

15.

Oktober 2019 E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind

dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die

Überbauungschancen beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeitpunkt

geltenden Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung,

die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse

sowie die bauliche Entwicklung in der Umgebung. Die Eigentumsgarantie

gewährleistet weder die ungeschmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal

eingeräumten Nutzungsmöglichkeit noch verleiht sie einen Anspruch auf

maximale Nutzung bzw. maximale Rendite (vgl. zum Ganzen Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 8 vom 8. Juni

2017.

E. 5b f., mit Hinweisen).

3.2.4

Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss

Art. 36 Abs. 3 BV verlangt schliesslich, dass eine behördliche

Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der

Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des

Übermassverbots bzw. der angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist

(BGE 149 I 49 E. 5.1).

3.3

3.3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei einem

dauerhaften Nutzungs- und Betretungsverbot

um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt. Entsprechend ist

zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind. Die

Beschwerdegegnerin 1 stützte sich mit Blick auf die hierfür notwendige

rechtliche Grundlage auf Art. 8 des Polizeigesetzes vom 6. Mai 2007

(PolG). Der Beschwerdegegner 2 erachtete diese Bestimmung nicht als

einschlägig und beurteilte den Grundrechtseingriff im Rahmen von Art. 2

Abs. 3 KV. Dem kann gefolgt werden, da im PolG nur die Tätigkeiten der

Kantonspolizei Glarus und keine solchen von weiteren Behörden geregelt werden

(vgl. Art. 1 Abs. 1 PolG). Entsprechend bleibt zu prüfen, ob

Art. 2 Abs. 3 KV oder allenfalls eine andere Bestimmung als

mögliche Grundlage für den Eingriff dient.

3.3.2

Art. 18 Abs. 2 lit. k des Raumentwicklungs-

und Bauplanungsgesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) fordert die Gemeinden auf,

Anforderungen an Bauten in Gefahrenzonen festzulegen. In der Bauverordnung

vom 23. Februar 2011 (BauV) werden zudem die diesbezüglich einschlägigen

Begriffe definiert (vgl. Art. 18 Abs. 3 RBG). Art. 25

Abs. 1 BauV hält dabei fest, dass die Gefahrenzonen Gebiete seien, die

aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Gefährdung durch gravitative

Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine, Steinschlag, Hochwasser), nicht oder

nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Zudem dürfen in

Gefahrenzonen generelle Bauverbote erlassen und Auflagen verfügt werden

(Art. 25 Abs. 2 BauV). Das kantonale Recht sieht dementsprechend

vor, dass Personen in Gefahrenzonen vor Naturgefahren zu schützen sind und

hierfür Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Die polizeiliche

Generalklausel ermächtigt das Gemeinwesen darüber hinaus zu allen

Tätigkeiten, welche die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

bezwecken und denen nicht mit anderen Mitteln beizukommen ist. Es muss ein

sofortiges Handeln der Behörden nötig sein, ohne welches fundamentale

Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar, direkt und

schwerwiegend gefährdet würden. Die polizeiliche Generalklausel kann als

Notrecht im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 2

Abs. 3 KV eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und auch

schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn es darum geht,

fundamentale Rechtsgüter des Staats oder Privater (insbesondere Leib und

Leben) gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen

(vgl. zum Ganzen BGE 147 I 161 E. 5.1,

137.

II 431 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Das Untätigsein des

Gesetzgebers kann den Staat in einer Notsituation nicht zur Hingabe

fundamentaler Rechts- bzw. Polizeigüter zwingen, wenn diese Gegenstand

staatlicher Schutzpflichten bilden. Die Unvorhersehbarkeit ist nicht als

Anwendungsvoraussetzung, sondern nur als Element im Rahmen der

Interessensabwägung zu berücksichtigen (BGE 137 II 431

E. 3.3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2584).

3.3.3

Unter den vorliegenden Umständen und gestützt auf

die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung

(vgl. E. II/3.3.2) erweist sich die Berufung auf die polizeiliche

Generalklausel als Surrogat für eine allfällig fehlende gesetzliche Grundlage

als zulässig. Auch wenn vorliegend keine exakte entsprechende Formulierung

vorhanden ist, ist der Wille des Gesetzgebers zum Schutz der Bevölkerung vor

Naturgewalten klar in der kantonalen Gesetzgebung ersichtlich. Obwohl es der

Gesetzgeber versäumt hat, eine konkrete Norm zu erlassen, welche die

Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von

Nutzungs- und Betretungsverboten bei drohenden Naturgefahren ermächtigt, geht

dennoch genügend bestimmt hervor, dass die Bevölkerung in Leib und Leben vor

Murgängen, Rutschungen und weiteren Naturgefahren zu schützen ist

(vgl. obenstehende E. II/3.3.2). Demzufolge genügt die polizeiliche

Generalklausel (Art. 2 Abs. 3 KV) als gesetzliche Grundlage für den

vorliegend zu beurteilenden Grundrechtseingriff.

3.4

3.4.1

Weiter ist fraglich und zu prüfen, ob die

streitbetroffenen Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Ausgangspunkt

hierfür ist der Schutz von Personen vor der Gefährdung durch Murgänge,

Hangmuren oder spontane Rutschungen. Der Schutz von Leib und Leben gehört zu

denjenigen öffentlichen Interessen, welche grundsätzlich einen schweren Eingriff

in die Eigentumsgarantie rechtfertigen können (vgl. Rainer

J. Schweizer/Alina Krebs, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,

St. Gallen 2023, Art. 36 N. 47). Die beweiswertigen Abklärungen durch die Gutachter

belegen vorliegend, dass im streitbetroffenen Gebiet weiterhin eine akute

Gefährdung besteht und sich insbesondere Ereignisse wie dasjenige vom

29.

August 2023 jederzeit wiederholen können (vgl. obenstehende

E. II/3.2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 sah sich vor diesem

Hintergrund zu Recht veranlasst, das Nutzen und Betreten der gefährdeten

Liegenschaften zu unterbinden. Dass im März 2025 ein Teil des Verbots

aufgehoben wurde, ist dabei einzig darin begründet, dass das Personenrisiko in

bestimmten Gebieten wieder in einem vertretbaren Bereich lag, was

insbesondere den funktionierenden Schutzmassnahmen geschuldet ist. Das

öffentliche Interesse am Nutzungs- und Betretungsverbot wird durch weitere

Schutzmassnahmen indessen aber nicht geschmälert, da diese keinen Schutz für

das gesamte betroffene Gebiet gewähren und Personen beim Nutzen oder Betreten

der streitbetroffenen Liegenschaften weiterhin einer Gefahr durch Murgänge,

Hangmuren oder Rutschungen ausgesetzt wären. Demzufolge besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse am Nutzungs- und Betretungsverbot. In

Abwägung der öffentlichen und privaten (insbesondere finanziellen) Interessen

der Beschwerdeführerinnen ist denn auch nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner 2 dem erheblichen öffentlichen Interesse an den

Sicherungsmassnahmen für Leib und Leben ein grösseres Gewicht beigemessen

hat. Folglich ist die Zumutbarkeit der (teilweisen) Nutzungs- und

Betretungsverbote zu bejahen.

3.4.2

Die ergriffenen Massnahmen sind sodann geeignet,

Personen vor weiteren Naturgefahren in dieser Zone zu schützen. Mildere

Massnahmen, welche den Schutz von Leib und Leben genauso erreichen würden,

sind nicht ersichtlich. Zwar sind Schutzbauten erstellt worden, dank denen

Nutzungs- und Betretungsverbote teilweise wieder aufgehoben werden konnten.

Dieser Umstand vermag die Gefahr auf den vorliegend relevanten Grundstücken

aber nicht bzw. ungenügend einzudämmen. Die Erforderlichkeit des

Grundrechtseingriffs ist sodann nicht nur örtlich bzw. den Gefahrenzonen

entsprechend gegeben, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Es handelt sich

mit Blick auf die im Recht liegenden Fachmeinungen um eine andauernde Gefahr,

weshalb eine zeitliche Einschränkung keinen Sinn ergeben würde. Mit den

Verfügungen vom 27. März 2025 hat die Beschwerdegegnerin 1 zudem

gezeigt, dass sie bei veränderten Gegebenheiten bezüglich Gefahrenstufe die

Massnahmen rasch anpasst, um nur so weit wie nötig in die Grundrechte der

Betroffenen einzugreifen. Schliesslich steht der Eingriff insofern in einer

angemessenen Zweck-Mittel-Relation, als dass keine Wohnhäuser betroffen sind,

sondern lediglich Teile einer Industriebaute sowie Parkplätze. Es stehen

damit – wie bereits erwähnt – vordergründig finanzielle Interessen der

Beschwerdeführerinnen dem öffentlichen Interesse gegenüber. Das Verhältnis

zwischen Eingriffszweck (Schutz von Leib und Leben) und Eingriffswirkung

(Eigentumsbeschränkung) erscheint im Ergebnis als angemessen. Die verfügten

Massnahmen erweisen sich dementsprechend als zumutbar und insgesamt als

verhältnismässig.

4.

Zusammenfassend verletzte

die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie basierend auf den Gutachten

der C.______AG und der H.______AG ein dauerhaftes Nutzungs- und

Betretungsverbot für die streitbetroffenen Liegenschaften bzw. Teile

davon verfügte und den öffentlichen Interessen am Schutz von Leib und Leben

ein höheres Gewicht beimass als den privaten (insbesondere finanziellen)

Interessen der Beschwerdeführerinnen. Der damit verbundene

Grundrechtseingriff ist im Lichte von Art. 36 BV bzw. Art. 2

Abs. 3 KV somit nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 4'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen

aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von

ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Mangels Obsiegens steht ihnen sodann keine Parteientschädigung zu

(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- werden den

Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]