VG.2025.00067
Sozialversicherung - Krankenversicherung
19. Februar 2026Deutsch40 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. Februar 2026
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Katia Weibel,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2025.00067
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch ass.
iur.
Jana
Sadik, Rechtsanwältin
gegen
B.______Krankenversicherung AG
Beschwerdegegnerin
betreffend
Pflegeleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ leidet an atypischem
Parkinsonismus und ist bei der B.______Krankenversicherung AG
obligatorisch krankenpflegeversichert. Ihr Sohn erbringt pflegerische
Leistungen und ist zu diesem Zweck bei der C.______GmbH angestellt. Letztere
beantragte bei der B.______Krankenversicherung AG die Vergütung von
Spitexleistungen für den Zeitraum ab dem 1. September 2024.
1.2 Am 10. Oktober 2024 lehnte die
B.______Krankenversicherung AG die Kostenübernahme teilweise ab, womit
sich A.______ am 13. November 2024 nicht einverstanden erklärte. Nachdem
Letztere am 28. März 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangt hatte, lehnte die B.______Krankenversicherung AG mit Verfügung
vom 17. April 2025 die geltend gemachten Stunden der C.______GmbH ab und
sistierte die Leistungen an diese bis zum Vorliegen einer
Gesamtbedarfsabklärung der ebenfalls leistungserbringenden Spitex D.______.
Hiergegen erhob A.______ am 21. Mai 2025 Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025 hielt die
B.______Krankenversicherung AG in der Folge fest, dass unter Vorlage
eines entsprechenden Arbeitsrapports die Spitex D.______ monatlich maximal
7.94 Stunden und die C.______GmbH maximal 40 Stunden für Grundpflegeleistungen
abrechnen dürften.
2.
2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 26. Juni
2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids der B.______Krankenversicherung AG vom
19. Juni 2025. Letztere sei zu verpflichten, die beantragten
Pflegeleistungen ab dem 1. September 2024 vollumfänglich zu vergüten.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die B.______Krankenversicherung AG
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
B.______Krankenversicherung AG. Letztere schloss am 16. September
2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
2.2 Das Verwaltungsgericht holte bei der
B.______Krankenversicherung AG am 2. Oktober 2025 weitere Auskünfte
sowie Akten ein, welche am 10. Oktober 2025 eingingen. A.______ hielt am
23. Oktober 2025 an ihren Anträgen ebenso fest wie die
B.______Krankenversicherung AG am 27. Oktober 2025 an den ihrigen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18.
März 1994 (KVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. Mai 2015 (EG
KVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen
kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (vgl. Art. 91 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986.
[VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 ff.).
1.2.2
Soweit die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand
auf die Monate September 2024 und Januar 2025 beschränkt wissen will, weil für
diese Monate Rechnungen der Leistungserbringerin eingereicht worden seien,
ist ihr nicht zu folgen. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet
ihr Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025, mit welchem sie auf die
Teilablehnungen vom 10. Oktober 2024 und vom 12. Juni 2025 für die
Zeiträume vom 1. September 2024 bis zum 28. Februar 2025 sowie vom
1.
Mai 2025 bis zum 31. Oktober 2025 Bezug nahm und festhielt, dass
die entsprechenden Limitierungen von einer Pflegefachspezialistin auf einer
Tabelle dargestellt worden seien und sie gestützt darauf maximal
40.
Stunden Grundpflege pro Monat übernehmen werde. Am 10. Oktober
2025.
hielt sie ergänzend fest, dass die Limitierung ab September 2024 gelte
und zeitlich nicht beschränkt sei. Streitig und vorliegend zu prüfen
ist damit, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die in den genannten
Zeiträumen erbrachten Grundpflegeleistungen zu vergüten hat. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Verwaltungsverfahren
und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Rechtserheblich sind dabei alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (BGE 146 V 240 E. 8.1;
BGer-Urteil 9C_444/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.1).
1.3.2
Die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin nahm am
25.
August 2025 und damit nach Beschwerdeerhebung zum vorliegenden Fall
Stellung. Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach
Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Durch die formgültige
Beschwerdeerhebung wird die Zuständigkeit des Gerichts begründet, womit die
Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand verliert. Das Prinzip des
Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als
gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG die Beschwerdegegnerin den
streitbetroffenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Stellungnahme in Wiedererwägung
ziehen kann. Vor diesem Hintergrund sind Abklärungsmassnahmen der
Beschwerdegegnerin während des vorliegend hängigen Verfahrens nicht
schlechthin ausgeschlossen. Angesichts der Prozessökonomie, wonach punktuelle
Abklärungen in der Regel zulässig sind, sind sowohl die Stellungnahme vom
25.
August 2025 als auch die Übersichtstabelle im Sinne einer Ausnahme
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen:
BGE 127 V 228 E. 2b/bb; Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen KV 2019/11 vom 15. Januar 2020
E. 1.2). Die verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin
wird dadurch nicht beeinträchtigt, zumal die Stellungnahme vom
25.
August 2025 lediglich die im streitbetroffenen Einspracheentscheid
vorgenommenen Kürzungen der Pflegeleistungen bestätigt und die
Übersichtstabelle der Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Kenntnis gebracht
wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, die Pflegedokumentation weise keine Mängel auf, wobei bei
angestellten Angehörigen ohnehin keine übertriebenen Anforderungen gestellt
werden dürften. Es sei nicht notwendig, die tatsächlichen Ausführungszeiten
zu protokollieren. Vielmehr müsse aus den echtzeitlich erstellten
Pflegeberichten hervorgehen, dass die mit Standardzeiten hinterlegten
Pflegeleistungen gemäss Pflegeplanung erbracht worden seien. Sodann habe die
Beschwerdegegnerin die zur Vergütung eingereichten Pflegeleistungen unter
Berufung auf eine vermeintliche Schadenminderungspflicht der pflegenden
Angehörigen, die Ablehnung einzelner Leistungen sowie eine angeblich geringe
Pflegebedürftigkeit gekürzt. Dies sei angesichts ihrer Diagnose eines seit
acht Jahren fortschreitenden Morbus Parkinson nicht nachvollziehbar. Es sei
mangels weiterer Begründung sodann unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin die
erbrachten Leistungen als nicht kassenpflichtig ansehe, da diese nach
InterRAI als Grundpflege ausgewiesen seien. Die Streichung der während der
Nacht erbrachten Leistungen stehe der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die
Entscheidung über die angebrachten Massnahmen in zeitlicher Hinsicht sowie in
Bezug auf Form und Inhalt im pflichtgemässen Ermessen des
Pflegedienstleistungserbringers bzw. der weiteren beteiligten
medizinischen Fachpersonen stehe, des Weiteren entgegen. Die
Beschwerdegegnerin sei ferner nicht berechtigt, allfällige Einreden und
Einwendungen betreffend Arbeitsvertrag zwischen dem angestellten Angehörigen
und dem Leistungserbringer zu erheben und damit Kürzungen der
Leistungspflicht im Bereich des Versicherungsobligatoriums zu begründen. Die
gesetzliche Beistandspflicht erlaube schliesslich keine Kürzung des
KVG-Obligatoriums. Ihr für Grundpflegeleistungen angestellter Sohn erbringe
zusätzlich zeitlich intensivere Versorgungsleistungen, welche nicht vergütet
worden seien, womit der familiären Unterstützungspflicht bereits hinreichend
Genüge getan sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor,
gegen Vorlage eines rudimentären Pflegerapports mit differenzierter
Ausweisung der tatsächlich erbrachten Grundpflege nach Datum, Zeit,
Pflegeposition und im Rahmen der Grenzen des Spitex-Leistungskatalogs wären
Beiträge geleistet worden. Solche Rapporte seien indessen nicht vorgelegt worden.
Es liege lediglich ein tagebuchartiger Beschrieb der Tätigkeiten vor, was
ungenügend sei. Es liege in der Verantwortung der Spitex, ihre Angestellten
entsprechend auszustatten, um die kassenpflichtige Pflege auszuweisen. Aus
den Pflegerapporten hätte zumindest die nicht kassenpflichtige Pflege
ausgeschieden und die übermässig lang dauernden Pflegehandlungen gemäss
Richtzeiten des Spitex-Leistungskatalogs gekürzt werden müssen. Sodann
habe sie die Pflegeplanung ihrer Vertrauensärztin vorgelegt, welche einen
Bedarf an 40 Stunden Grundpflege für notwendig und angemessen erachtet
habe. Demgegenüber könne der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedarf
von 4.5 Stunden Grundpflege pro Tag keine reine Grundpflege darstellen
und müsse auch eine nicht kassenpflichtige Betreuung beinhalten, wofür
bereits Assistenzbeiträge bezogen würden. Die beantragten Leistungen seien
entsprechend gekürzt worden. Namentlich seien die nächtlich geplanten
Einsätze nicht akzeptiert worden, da von einer ambulanten Pflege analog einer
externen Spitexpflege mit Einsätzen während des Tages auszugehen und deren
generelle Notwendigkeit aus der Diagnose nicht ersichtlich sei. Allfällig
dennoch notwendige Einsätze könnten nicht geplant und müssten auf wirklich
notwendige Einsätze beschränkt werden, wobei auch hierbei der Vergleich mit
einer externen Spitex zu ziehen sei. Unter Berücksichtigung des vorliegend
anwendbaren Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
vom 13. März 1964 (ArG) sei die während sieben Tagen pro Woche geplante
Pflege auf die zulässige Sechs-Tage-Woche gekürzt worden. Als Behörde sei sie
zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sodass sie keine
gesetzwidrigen Leistungen vergüten könne. Ferner sei im Lichte der aktuellen
kantonalen Rechtsprechung die familiäre Unterstützungspflicht mit einer
halben Stunde pro Tag an kostenlos zu erbringender Pflege berücksichtigt
worden. Schliesslich seien die von den involvierten Spitexorganisationen
doppelt verrechneten Leistungen gekürzt worden.
3.
3.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)
übernimmt die Kosten für die in Art. 25–31 KVG aufgelisteten Leistungen
nach Massgabe der in den Art. 32–34
KVG festgelegten Voraussetzungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 KVG).
Die Übernahmepflicht wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG begrenzt. Danach
sind nur jene Leistungen zu vergüten, die wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sind. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden
nachgewiesen sein (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG).
3.2
Nach Art. 25a Abs. 1 lit. c KVG
leistet die OKP einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund eines
ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen,
und auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet die
Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung
(Art. 25a Abs. 3 und Abs. 3quater KVG). Der entsprechende
Leistungsbereich wird in Art. 7 ff. der Verordnung des EDI
über Leistungen in der OKP vom 29. September 1995 (KLV) näher umschrieben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV
übernimmt die OKP Untersuchungen, Behandlungen
und Pflegemassnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung nach Art. 7
Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf ärztliche Anordnung
hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Leistungen i.S.v. Art. 7
Abs. 1 KLV sind gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV Massnahmen der
Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a); Massnahmen der
Untersuchung und der Behandlung (lit. b) sowie Massnahmen der
Grundpflege (lit. c).
3.3
Zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind unter anderem
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen,
zugelassen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Als Leistungserbringer
bei der Pflege zu Hause kommen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und
lit. b KLV Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause in Frage. Familienangehörige von Versicherten, die bei einer
(zugelassenen) Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt
sind, können grundsätzlich auch ohne pflegerische Fachausbildung Massnahmen
der allgemeinen Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV zu
Lasten der OKP erbringen (BGer-Urteil 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024
E. 2.3.1 f.). Die Bedarfsermittlung i.S.v. Art. 7
Abs. 2 i.V.m. Art. 8 KLV hat dagegen durch eine Pflegefachperson zu
erfolgen (Art. 8a Abs. 1 KLV). Sie umfasst die Beurteilung der
Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des
Umfelds (Art. 8a Abs. 3 KLV), worin insbesondere der
voraussichtliche Zeitaufwand anzugeben ist (Art. 8a Abs. 4 letzter
Satz). Entscheidend für die Leistungspflicht des Krankenversicherers ist
insbesondere, dass es sich um krankheitsbedingte Pflegemassnahmen und nicht
um Vorkehren handelt, die aus anderen persönlichen oder sozialen Gründen
erbracht werden (BGE 150 V 273 E. 4.5.2, mit Hinweis).
3.4
Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine
detaillierte und verständliche Rechnung zustellen und alle Angaben machen,
die Letzterer benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die
Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Art. 42
Abs. 3 KVG). Die Leistungserbringer haben auf dieser Rechnung die
Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom
zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert
aufzuführen, wobei der Bundesrat ausführende Bestimmungen zur Erhebung,
Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des
Verhältnismässigkeitsprinzips erlässt (vgl. Art. 42 Abs. 3bis
KVG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die
Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) haben die Leistungserbringer in
ihren Rechnungen alle administrativen und
medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der
Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 42
Abs. 3 f. KVG notwendig sind. Insbesondere sind das Kalendarium der
Behandlungen (lit. a); die erbrachten Leistungen im Detaillierungsgrad,
den der massgebliche Tarif vorsieht (lit. b) sowie die Diagnosen und
Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind
(lit. c), anzugeben. Der Leistungserbringer muss für die von der OKP
übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen
erstellen (Art. 59 Abs. 2 KVV). Die Leistungserbringer stellen
sicher, dass die Rechnung für die versicherte Person nachvollziehbar ist und
dass insbesondere Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich
dargestellt werden (Art. 59 Abs. 4 KVV). Für den ambulanten Bereich
erlässt das EDI ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und
Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Es legt darin die für die Codierung
schweizweit anwendbaren Klassifikationen fest (Art. 59abis KVV). Eine
entsprechende Departementsverordnung liegt bisher nicht vor. Damit gilt
weiterhin Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung der KVV vom
4.
Juli 2012 (in der seit dem 1. Januar 2015 in Kraft stehenden
Fassung), wonach die Leistungserbringer bis zur Festlegung der für sie anwendbaren
Klassifikationen durch das EDI unter anderem im ambulanten Bereich die
Diagnosen und Prozeduren nach den in den anwendbaren Tarifverträgen
vereinbarten Modalitäten und Codierungen weitergeben
(BGE 151 V 30 E. 2.2.3.2, mit Hinweis).
3.5
3.5.1
Für die Beurteilung des
Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und
Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Deren
Aufgabe ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und zu
umschreiben. Diese Einschätzungen haben die Verwaltung und die kantonalen
Versicherungsgerichte nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) ohne Bindung an förmliche Beweisregeln
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweis).
3.5.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz
und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht
(BGE 138 V 218 E. 6).
4.
4.1
Gemäss Austrittsbericht vom 25. Juli 2024 befand
sich die Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2024 bis am 25. Juli 2024
im Spital E.______. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts diagnostizierten
die behandelnden Ärzte einen atypischen Parkinsonismus mit prominenter
Dystonie, Pyramidenbahnzeichen, posturaler Instabilität und Myoklonus, formal
nicht dopa-responsiv, sowie eine reaktive Anpassungsstörung mit Depression
und Burnout. Klinisch bestehe eine rigide Muskeltonuserhöhung rechtsbetont,
Nackensteifigkeit sowie Dystonie des rechten Arms und Fusses. Mit der
posturalen Instabilität würden eine Gangunsicherheit und zuletzt gehäuft
aufgetretene Stürze einhergehen. Die Verwendung einer Ganghilfe werde
dringend empfohlen. Überdies werde die Fortführung der physiotherapeutischen
Behandlung zum aktiven Stand- und Gangtraining mit Eigenübungsprogramm und
besonderem Fokus auf Freezing und Sturzprävention, eine erneute Aufnahme der
logopädischen Therapie zur Verbesserung der Sprach- und Schluckfunktion sowie
die Fortführung der Ergotherapie empfohlen.
4.2
Gemäss Austrittsbericht vom 7. November 2024 wurde
die Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 bis am 7. November
2024.
stationär in der Klinik F.______ behandelt. Dabei stellten die
behandelnden Ärzte einen atypischen Parkinsonismus noch ungeklärter Zuordnung
mit prominenter Dystonie, Pyramidenbahnzeichen, posturaler Instabilität und
generalisiertem Myoklonus, formal nicht dopa-responsiv, eine reaktive
Anpassungsstörung mit Depression und Burnout sowie eine distale
Claviculaschaftfraktur rechts fest. Im weiteren Verlauf sei es aufgrund
regelmässiger physiotherapeutischer Massnahmen zu einer kontinuierlichen
Verbesserung der Mobilität gekommen, ohne dass eine weitere Anpassung der
Medikation erfolgt sei. Physiotherapeutisch sei die Beschwerdeführerin bei
Austritt aus der Klinik selbständige Fussgängerin gewesen und habe die Treppe
sowohl mit als auch ohne Handlauf bewältigen können. Für eine ambulante
therapeutische Nachsorge werde eine Verbesserung der Symmetrie der
Gewichtsverteilung (mehr Stabilität beim Gehen), eine selektive Aktivierung
des Rumpfs, das Lösen der Fixierung in der Seitneigung/Shift des Brustkorbs
nach rechts und die Kräftigung der unteren Extremitäten empfohlen.
Ergotherapeutisch habe sich die Performanz in Alltagsaktivitäten verbessert.
Selbständiges Anziehen sei wieder zuverlässig und selbständig möglich.
Logopädisch habe sich eine verzögerte Schluckreflexauflösung, eine spontane
Schluckfrequenz und eine orale Transportphase (Tabletten hätten nicht immer
suffizient geschluckt werden können) gezeigt. Wichtig sei bei der
chronisch-progredienten neurologischen Grunderkrankung ein gutes und
engmaschiges ambulantes Therapiesetting.
5.
5.1
Nach bisheriger verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung sind Leistungskürzungen der OKP unzulässig, wenn sie lediglich
mit einem pauschalen Verweis auf die familienrechtliche Fürsorgepflicht
begründet werden (vgl. VGer-Urteil VG.2024.00115 vom 2. Juni 2025
E. II/4.1.2, nicht publiziert, VG.2024.00037 vom 16. Januar 2025
E. II/4.3, nicht publiziert, VG.2022.00045 vom 24. November 2022
E. II/5.3). Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass die Abgrenzung zu
allfälligen familienrechtlichen Pflichten bereits im Rahmen der medizinischen
Abklärungen und der Prüfung gemäss Art. 32 KVG erfolgt und dass
Leistungen mit medizinischer Notwendigkeit sowie entsprechender
Vergütungspflicht der OKP das übliche Mass der familienrechtlichen
Fürsorgepflicht überschreiten (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00045 vom
24.
November 2022 E. II/5.3).
5.2
Mit Blick auf das oben Ausgeführte
(vgl. obenstehende E. II/5.1) gilt zunächst festzuhalten, dass der
Grundsatz der Schadenminderungspflicht in der OKP allgemeine Geltung hat
(vgl. BGE 118 V 107 E. 7b, mit Hinweisen) und das
Bundesgericht in dessen Weiterführung auch bei Familienangehörigen und im
Besonderen bei Ehegatten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine
Schadenminderungs- bzw. Beistandspflicht anerkannt hat
(vgl. BGE 145 V 161 E. 3.3.2; BGer-Urteil 9C_702/2010
vom 21. Dezember 2010 E. 7.1, K 156/04 vom 21. Juni 2006
E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). Danach sind die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch die Mithilfe der
Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die
ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch
darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen
(vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2, mit Hinweisen; David
Husmann/Aurelia Jenny, in Gabor P. Blechta et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungs-aufsichtsgesetz,
Basel 2020, Vor Art. 67 ff. KVG N. 29 ff.). Obschon es
hierfür in der OKP an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, ist für deren
Umfang dabei nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit massgebend, sondern das,
was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (vgl. BGer-Urteil
9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2; Urteil des Obergerichts
des Kantons Graubünden SV1 25 49 vom 26. November 2025
E. 7.2). Folglich kann in Fällen, in denen eine Beistandspflicht weder
klagbar noch vollstreckbar ist, die Schadenminderungspflicht nur bemüht
werden, wenn auch tatsächliche Beistandsbereitschaft gegeben ist. Eine bloss
prinzipiell realisierbare Schadenminderung genügt indes nicht
(vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach
KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz. 819; Gebhard
Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, Rz. 379). Den
Spitex-Verantwortlichen ist bei der Frage, was an Hilfestellung von den
Familienangehörigen erwartet werden kann, ein vernünftiger und praktikabler
Beurteilungsspielraum zuzugestehen (vgl. BGer-Urteil 9C_702/2010 vom
21.
Dezember 2010 E. 7.1, K 156/04 vom 21. Juni 2006
E. 4.2).
5.3
Soweit ersichtlich bejaht die bisherige kantonale
Rechtsprechung eine Schadenminderungs- bzw. Beistandspflicht von
pflegenden Angehörigen im Rahmen der Grundpflegeleistungen (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 49
vom 26. November 2025; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau VBE.2024.560 vom 21. August 2025; Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV 2023/8 vom
3.
Dezember 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
200.
14 879 KV vom 24. Februar 2017), wobei selbst der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Beistandspflicht von pflegenden
Angehörigen nur zumutbare Pflege- und Betreuungsleistungen umfassen könne und
eine Kürzung lediglich bei einer "Ohnehinversorgung" zulässig sei
(vgl. Hardy Landolt, Familiäre Solidaritätspflicht versus
sozialversicherungsrechtliche Pflegeleistungspflicht, in Pflegerecht 2/2025,
S. 87 ff., 87 und 91).
5.4
Das Verwaltungsgericht hat nach vertiefter
Prüfung erkannt, dass an der bisherigen Praxis (vgl. obenstehende
E. II/5.1) nicht festgehalten werden kann bzw. diese zu präzisieren
ist. Die Frage der Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen in der
OKP stellt hinsichtlich der vorangegangenen Verfahren (VG.2024.00115, VG.2024.00037, VG.2022.00045
[vgl. obenstehende E. II/5.1]) zwar keinen neuen Aspekt dar.
Sie bildet im vorliegenden Fall jedoch ein weiteres Element der
Gesamtwürdigung, wobei das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im
Lichte der zitierten bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung jenes
an der Rechtssicherheit überwiegt. Überdies scheint die Beachtung der
Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen in der OKP eine allgemeine
Verbreitung erfahren zu haben (vgl. obenstehende
E. II/5.2 f.), weshalb eine unterschiedliche Behandlung
bzw. deren Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot
ausgelegt werden könnte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die bisherige
Praxis des Verwaltungsgerichts nur in Bezug auf eine geringe Zahl von
versicherten Personen beibehalten wurde. Damit liegen triftige Gründe für
eine Praxisänderung vor, zumal sie überdies auch grundsätzlich und für die
Zukunft erfolgt (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 342
E. 5.5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 589 ff.). Die neue
Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht
erledigten Fälle anzuwenden (BGer-Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021
E. 2.2, mit Hinweis). Entsprechend ist die Schadenminderungspflicht des
Sohns der Beschwerdeführerin vorliegend im Ergebnis zu berücksichtigen. Er
zog aufgrund ihres Pflegebedarfs denn auch zu ihr und liess sich bei der
Leistungserbringerin anstellen, weshalb von einer tatsächlichen
Beistandsbereitschaft auszugehen ist. Daran vermag das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, das Bundesgericht habe bis anhin lediglich im Sinne eines
obiter dictum auf die familiäre Fürsorgepflicht hingewiesen und im
Zusammenhang mit der Grundpflegeentschädigung bei Familienmitgliedern im
selben Haushalt keine Kürzungen vorgenommen, nichts zu ändern. Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass nicht verrechenbar ist, was
dem Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden
kann (BGE 145 V 161 E. 3.3.2; BGer-Urteil 9C_702/2010 vom
21.
Dezember 2010 E. 7.1, 9C_597/2007 vom 19. Dezember 2007
E. 3, K 156/04 vom 21. Juni 2006 E. 4.2).
6.
6.1
Die gesetzlichen Bestimmungen geben nicht explizit
vor, wie Grundpflegeleistungen abzurechnen sind, wenn – wie vorliegend – ein
Tarifvertrag fehlt (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b und
lit. c KVV e contrario; obenstehende E. II/3.4). Nur, aber
immerhin, besteht der Grundsatz, dass lediglich effektive Pflegeleistungen,
welche im Leistungskatalog von Art. 7 Abs. 2 KLV enthalten sind,
übernommen werden können, wobei eine pauschale Fakturierung unzulässig ist
(vgl. BGE 142 V 203 E. 7.2.3). Entscheidend für die Leistungspflicht des
Krankenversicherers ist, dass es sich um krankheitsbedingte Pflegemassnahmen
und nicht um Vorkehren handelt, die aus anderen persönlichen oder sozialen
Gründen erbracht werden (BGE 131 V 178 E. 2.2). Die in
der Pflegedokumentation enthaltenen Angaben müssen sodann eine zuverlässige
Beurteilung der Leistungspflicht ermöglichen, andernfalls der
Krankenversicherer ergänzende Unterlagen einzuverlangen hat und bei
ungenügendem Nachkommen dieser Aufforderung die Vergütung der geltend
gemachten Leistungen ablehnen kann (vgl. BGE 131 V 178
E. 2.4; BGer-Urteil 9C_307/2020 vom 10. August 2020 E. 3.2).
Um den pflegerischen Bedarf als solchen überprüfen zu können, sind neben der
Pflege- und Therapieplanung auch Unterlagen erforderlich, welche über den
gesundheitlichen Zustand des Patienten Aufschluss geben. Dies trifft namentlich
für den Pflegebericht zu. Diese Unterlagen sind für die Überprüfung der
Richtigkeit der Pflegebedarfsermittlung und für die Verbesserung der
Wirtschaftlichkeitskontrolle gemäss Art. 56 Abs. 2 KVG geeignet und
erforderlich (vgl. BGE 133 V 359 E. 7.3).
6.2
6.2.1
Hinsichtlich der Dokumentationspflicht
verweist die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen (KV 2023/8 vom 3. Dezember 2024),
wonach im Grundsatz die Nachvollziehbarkeit der verrechneten Leistungen genüge.
Die vom pflegenden Angehörigen im üblichen Tagesablauf stichwortartig
festgehaltenen sowie nicht detailliert zeitlich bezifferten Leistungen
liessen nicht auf eine pauschale Fakturierung schliessen. Die (Regel-)Dauer
der einzelnen aufgeführten Pflegeleistungen sei den eingereichten
Leistungsplanungsblättern zu entnehmen, wobei sich eine
erhöhte Detailliertheit der Pflegerapporte weder der Gesetzgebung, der
Rechtsprechung noch dem Administrativ-Vertrag der Spitex entnehmen lasse
(vgl. E. 3.1.2). Mit der Beschwerdeführerin
ist darin einig zu gehen, dass die erbrachten Grundpflegeleistungen
nachvollziehbar sein müssen, zumal die Angaben in der Pflegedokumentation
eine zuverlässige Beurteilung der Leistungspflicht ermöglichen müssen und die
OKP in die Lage versetzt werden soll, anhand dieser Unterlagen die
Pflegebedarfsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sowie eine
Wirtschaftlichkeitskontrolle vorzunehmen (vgl. obenstehende
E. II/6.1). Hierfür ist hinsichtlich der allgemeinen Grundpflege grundsätzlich
auf die Angaben in der Bedarfsmeldung abzustellen, wobei der notwendige
Zeitaufwand gestützt auf die Unterlagen der Pflegeplanung und -dokumentation
sowie auf den RAI-HC Katalog oder vergleichbaren
Bedarfserfassungsinstrumenten ermittelt werden kann (vgl. BGer-Urteil
9C_528/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3). Den zuständigen Personen
(Pflegefachperson, Spitex, die für die Anordnung der Leistungen zuständige
Ärztin oder der zuständige Arzt) kommt bei der Beurteilung des konkreten
Bedarfs in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf Form und Inhalt ein
gewisser Spielraum zu. Soweit der RAI-HC-Katalog, der zwar keinen normativen
Charakter hat und für das Gericht nicht verbindlich ist, eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt, kann dieser bei der Entscheidung mitberücksichtigt
werden (vgl. BGer-Urteil 9C_307/2020 vom 10. August 2020
E. 4.2, 9C_528/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4, je mit Hinweisen).
6.2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass den Pflegeberichten
des pflegenden Angehörigen keine Zeitangaben für die erbrachten
Pflegeleistungen zu entnehmen sind und die Bedarfsabklärung durch G.______,
diplomierte Krankenschwester AKP/GKP/KWS/PsyKP der Leistungserbringerin,
vorgenommen wurde. Ab März 2025 kontrollierte und bestätigte
Dr. med. H.______, Allgemeine Innere Medizin FMH, den ermittelten
Leistungsbedarf, sodass diesbezüglich die gesetzliche Vermutung gilt, wonach
ärztlich verordnete Leistungen i.S.v. Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich (sog. WZW-Kriterien) sind
(vgl. BGE 151 V 158 E. 3.4, 129 V 167
E. 3.1; BGer-Urteil 9C_528/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4). Da
seit dem 1. Juli 2024 keine ärztliche Anordnung mehr notwendig ist
(vgl. Art. 7 Abs. 4 KLV), sind die in Art. 7 ff. KLV
enthaltenen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten, womit grundsätzlich
auf die Bedarfsmeldungen abzustellen ist (vgl. aber nachstehende
E. II/8). Sodann ist in Anbetracht der im Recht liegenden
Pflegeberichte, der Pflegeplanung und der Verlaufsberichte entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin genügend erstellt, welche Leistungen der
pflegende Angehörige in den streitbetroffenen Monaten erbracht hat. Dass
diese in einem tagebuchartigen Beschrieb aufgeführt sind, gereicht der
Beschwerdeführerin schliesslich nicht zum Nachteil, weil die Dauer der
streitbetroffenen Pflegeleistungen den Leistungsplanungsblättern zu entnehmen
ist und gestützt darauf der notwendige Zeitaufwand ermittelt werden kann
(vgl. obenstehende E. II/6.2.1). Im Ergebnis kann der Beschwerdegegnerin
somit nicht darin gefolgt werden, dass die Leistungen lediglich pauschal
aufgeführt wurden, woran der Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 142 V 203 E. 7.2.3) nichts ändert.
Wie bereits dargelegt, geht aus der Diagnosestellung und der
Pflegedokumentation genügend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin täglich
der Grundpflege bedarf und diese Leistungen auch effektiv von ihrem Sohn
erbracht wurden, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin nahm Kürzungen wegen der
Nichteinhaltung von arbeitsgesetzlichen Vorschriften vor. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausnahmebestimmung von Art. 2
Abs. 1 lit. g ArG betreffend private Haushaltungen auf
Dreiparteienverhältnisse nicht anwendbar. Ein Dreiparteienverhältnis liegt
vor, wenn die Betreuungsarbeit den privaten Bedürfnissen der zu
betreuenden Person dient und die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung zugleich
die Erfüllung der Leistungspflicht der Betreuungsorganisation gegenüber der
zu betreuenden Person bewirkt. Diesfalls ist
es möglich, die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten bei der
Betreuungsorganisation zu kontrollieren (vgl. zum
Ganzen: BGE 148 II 203 E. 4.5 f.). Der Bundesrat
führt in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 22.3273 vom 17. März
2022.
demgegenüber aus, das ArG gelte für berufliche Tätigkeiten und nicht für
die Tätigkeit von pflegenden Angehörigen, weshalb insbesondere die
Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit auf die Tätigkeit von pflegenden
Angehörigen keine Anwendung finden würden (vgl. Bericht des Bundesrats
in Erfüllung des Postulats 22.3273 vom 17. März 2022 S. 31,
abrufbar unter: https://www.wbf.admin.ch [zuletzt besucht am:
19.
Februar 2026]).
7.2
Vorliegend schloss die Beschwerdeführerin mit der
Leistungserbringerin ab dem 1. September 2024 einen
Pflegedienstleistungsvertrag. Am selben Tag stellte Letztere den pflegenden
Angehörigen ein, welcher mit der Beschwerdeführerin im gleichen
Mehrfamilienhaus wohnt. Insofern liegt ein Dreiparteienverhältnis im Sinne
der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor
(vgl. obenstehende E. II/7.1). Allerdings gilt zu beachten, dass
die Beschwerdegegnerin für die Kontrolle der Einhaltung des ArG sowie der
zwingenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Obligationenrechts vom
30.
März 1911 (OR) und eines allfällig anwendbaren Normalarbeitsvertrags
nicht zuständig ist. Die Aufsicht über den kantonalen Vollzug obliegt
vielmehr dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus,
wobei das Arbeitsinspektorat für konkrete Kontrollen betreffend die
Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten zuständig ist (vgl. Art. 41
Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den
bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 3. Mai 1992
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung über den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen in den
Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Produktesicherheit vom 21. März
Dispositiv
2006). Die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften ist demnach bei
der jeweiligen Spitex-Organisation durch die zuständige Behörde zu
kontrollieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend
sodann nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände gemäss Art. 329
Abs. 2 OR, wonach ausnahmsweise und mit Zustimmung des Arbeitnehmers
mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tags zwei freie
Halbtage eingeräumt werden können, vorliegen würden. Diese Regelung wurde mit
Blick auf Branchen wie Land-, Alp- oder Gastwirtschaft geschaffen, in denen
lange Arbeits- oder Präsenzzeiten üblich sind (vgl. Urteil des
Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 24 117 vom 24. März
2025 E. 7.7; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I,
8. A., 2026, Art. 329 N. 1; Thomas Pietruszak/Nina Rabaeus, in
Isabelle Wildhaber/Daniel Häusermann [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht
I, 2. A., 2026, Art. 329 N. 3). Allein die Anstellung eines
pflegenden Angehörigen durch eine Spitex-Organisation stellt für sich
genommen noch keinen besonderen Umstand i.S.v. Art. 329 Abs. 2
OR dar, wobei pflegende Angehörige in Dreiparteien-Konstellationen unter den
Schutz der arbeitsgesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten fallen. Dies ändert
aber nichts an der Ausgangslage, wonach die Beschwerdegegnerin die effektiv
erbrachten Pflegeleistungen, die im Leistungskatalog gemäss Art. 7
Abs. 2 KLV enthalten sind, zu übernehmen hat (BGE 142 V 203
E. 7.2.3). Ohnehin kann sich die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt
auf koordinationsrechtliche Mechanismen von ihrer Leistungspflicht
(teilweise) befreien bzw. wird ihre Übernahmepflicht durch Art. 32
Abs. 1 KVG begrenzt, indem nur wirksame, zweckmässige und
wirtschaftliche Leistungen zu vergüten sind. Allenfalls kann eine
Leistungskürzung auch aufgrund der familiären Beistands-
bzw. Schadenminderungspflicht vorgenommen werden. In diesem Sinne
entlasten die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen die Beschwerdegegnerin nicht
von ihrer Pflicht, für die erbrachten Pflegeleistungen aufzukommen. Nach dem
Gesagten ist die Beschwerdegegnerin somit nicht berechtigt, die im Lichte von
Art. 7 Abs. 2 KLV erbrachten Leistungen wegen Nichteinhaltung der Arbeits-
und Ruhezeit gemäss ArG zu kürzen, weshalb sie
die Pflegeleistungen für sieben Tage pro Woche zu vergüten hat. Es ist an der
hierfür zuständigen Behörde, über die arbeitsrechtliche Zulässigkeit dieses
Modells zu befinden.
8.
8.1 Am 20. September 2024 ermittelte G.______ für die
Zeit vom 1. September 2024 bis zum 28. Februar 2025 einen Bedarf an
Grundpflegeleistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) von 135:54 Stunden pro Monat, ab dem 1. März
2025 einen solchen von 115:19 Stunden und ab dem 1. Mai 2025 einen
solchen von 126:06 Stunden. Der in den Bedarfsmeldeformularen vom
21. Februar 2025 sowie vom 29. April 2025 als erforderlich
erachtete Umfang der Pflegeleistungen wurde vom behandelnden Arzt zur
Kenntnis genommen. Für die Massnahmen der Grundpflege hat die Beschwerdegegnerin
demgegenüber 40 Stunden pro Monat zugesprochen.
8.2 Es ist eine Kostenausscheidung vorzunehmen, wenn
kassenpflichtige und nicht kassenpflichtige Leistungen zusammentreffen
(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
KV.2011.00004 vom 30. Mai 2012 E. 4.2, mit Hinweis), da lediglich
die effektiv erbrachten Leistungen gemäss Leistungskatalog von
Art. 7 Abs. 2 KLV und damit krankheitsbedingte
Vorkehren zu vergüten sind. Aus den
Pflegeberichten ergeben sich dabei gewisse Hinweise, dass nicht
kassenpflichtige Leistungen bzw. Leistungen aufgeführt wurden, die unter
die Schadenminderungspflicht fallen. So können der Beschwerdegegnerin
namentlich die vom pflegenden Angehörigen mit der Beschwerdeführerin
geführten kurzen Gesprächseinheiten zur Beruhigung, das Aushändigen einer
warmen Decke für ihren Komfort oder die Begleitung bei Spaziergängen nicht in
Rechnung gestellt werden. Mit Blick darauf führt die Beschwerdegegnerin zwar
zu Recht aus, dass anhand der Pflegedokumentation nicht ersichtlich ist,
wieviel Zeit für die nicht kassenpflichtigen Betreuungsleistungen verrechnet
worden ist. Auf den Leistungsplanungsblättern wird allerdings explizit darauf
hingewiesen, dass diese darin nicht aufgeführt bzw. verrechnet wurden,
was sich denn auch aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung ergibt.
8.3
8.3.1 Den Leistungsplanungsblättern ist sodann zu
entnehmen, dass bei der Position "Teilwäsche Lavabo"
(Ziff. 10104) täglich zehn Minuten pro Woche und ab dem 1. Mai 2025
dreimal zehn Minuten pro Woche für die Morgenpflege sowie täglich
15 Minuten für die Abendpflege geplant wurden. Da lediglich die effektiv
erbrachten Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu vergüten sind, sind für
den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 30. April 2025
70 Minuten pro Woche und ab dem 1. Mai 2025 insgesamt
135 Minuten pro Woche zuzusprechen. Die von der Vertrauensärztin der
Beschwerdegegnerin aufgrund von arbeitsgesetzlichen Bestimmungen vorgenommene
Kürzung, wonach sechs statt sieben Tage zu gewähren seien, ist demgegenüber
unzulässig (vgl. obenstehende E. II/7.2).
8.3.2 Als Bagatellleistung taxierte die Beschwerdegegnerin
die Positionen "Nagelpflege" (Ziff. 10108 f.), welche im
Rahmen der familiären Unterstützungspflicht vom pflegenden Angehörigen zu
erbringen sei. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass es dem
pflegenden Angehörigen zumutbar ist und es sich überdies im sozial üblichen
Mass bewegt, der Beschwerdeführerin zweimal monatlich die Fingernägel
bzw. einmal im Monat die Zehennägel zu schneiden. Dies auch deshalb,
weil es sich hierbei nicht um eine sehr zeitintensive Hilfeleistung handelt
(vgl. Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen KV
2023/8 vom 3. Dezember 2024 E. 3.3.3). Die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung ist dementsprechend nicht zu
beanstanden. Demgegenüber kann der pauschale Abzug von 30 Minuten
Grundpflege pro Tag aufgrund der Schadenminderungspflicht des
Familienangehörigen nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin bringt
nämlich vor, dass ihr Sohn bereits andere, im vorliegenden Fall zeitlich
intensive(re) Versorgungsleistungen erbringe, welche nicht vergütet würden.
In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin mit
Blick auf die WZW-Kriterien abgeklärt hätte, ob der Sohn der
Beschwerdeführerin bereits weitere und nicht in Rechnung gestellte zumutbare
sowie sozial übliche Leistungen getätigt hat und er seiner
Schadenminderungspflicht damit nachgekommen ist. Ohnehin müssten sämtliche
nicht verrechenbaren Leistungen – wie die Nagelpflege – in dieser Kürzung
mitberücksichtigt werden (vgl. Entscheid Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen KV 2023/8 vom 3. Dezember 2024
E. 3.3.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin durch eine ohne
nähere Begründung vorgenommene Kürzung den rechtsprechungsgemäss
zugestandenen Beurteilungsspielraum der Leistungserbringerin nicht wahrt
(vgl. obenstehende E. II/6.2.1).
8.3.3 Bei der Position "Zahnpflege"
(Ziff. 10112) gewährt die Beschwerdegegnerin zehn Minuten statt den
beantragten 15 Minuten täglich. Dies begründet sie einerseits mit der
fehlenden Dokumentation, welche – wie bereits ausgeführt
(vgl. obenstehende E. II/6.2) – den in der Rechtsprechung
gestellten Anforderungen genügt. Andererseits gab die Vertrauensärztin an,
dass kein Mehrbedarf ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, dass ihre Krankheit zu Mundgesundheitsproblemen führe,
weshalb eine intensivere Pflege wichtig sei. Angesichts der unstreitig
vorhandenen Schluckstörung sowie des Tremors erscheint der beantragte
Pflegebedarf nachvollziehbar. Eine Kürzung ist damit nicht angezeigt.
8.3.4 Die Kürzung der Position "An- und
Auskleiden" (Ziff. 10114) wurde durch die Leistungserbringerin
akzeptiert, durch die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht aber wiederum
gerügt. Dies mit der Begründung, die Spitex D.______ führe die
Ganzkörperwäsche nur zweimal pro Woche durch, während sie aber nicht nur zu
diesem Zeitpunkt Hilfe beim An- und Auskleiden benötige. Die
Beschwerdeführerin verkennt indes, dass die Ganzwäsche (Ziff. 10102) an
den restlichen Tagen vom pflegenden Angehörigen geleistet wird und die
Leistungserbringerin das An- und Auskleiden in die Position Ganz-
bzw. Teilkörperwäsche inkludiert. Vor diesem Hintergrund bringt die
Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass die Position "An- und
Auskleiden" doppelt verrechnet worden sei, wobei die Klinik F.______ am
7. November 2024 überdies festgehalten hat, dass sich die
Beschwerdeführerin selbständig an- und ausziehen könne. Im Ergebnis ist die
Kürzung somit nicht zu beanstanden.
8.3.5 Gemäss Pflegebericht vom September 2024 benötige die
Beschwerdeführerin aktive Hilfe beim Trinken, weil sie nicht gut schlucken
könne und der Trinkhalm zum Mund geführt werden müsse. Aus der Pflegeplanung
vom 11. September 2024 ergibt sich ferner, dass das Glas der
Beschwerdeführerin gehalten werden müsse, da sie wegen eines starken Tremors
und einer Seitwärtsrotation zur rechten Körperseite nicht in der Lage sei,
sich selbständig aufzurichten und die Nackensteifigkeit das Trinken direkt
aus dem Glas verunmögliche. Weiter ist den im Recht liegenden Akten zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin oft ans Trinken erinnert worden sei,
weil sie selber keinen Durst verspüre und sie wegen ihrer motorischen
Einschränkung und der Schluckstörung stark eingeschränkt sei. Sie werde rasch
müde und benötige mehrmals Pausen, damit sie sich nicht verschlucke. Überdies
könne sie ihre Arme teilweise nicht nach oben bewegen, sodass sie ohne
Unterstützung dehydrieren würde. Als Massnahmen der Grundpflege gilt die
Hilfe beim Essen und Trinken bei pflegebedürftigen Personen, die namentlich
nicht in der Lage sind, die Speisen im Teller zu zerkleinern oder sie zum
Mund zu führen (vgl. BGE 136 V 172 E. 5.3.2). Die
vom pflegenden Angehörigen erbrachte Hilfeleistung ist als Massnahme zur
Bewältigung grundlegender alltäglicher Lebensverrichtungen zu qualifizieren,
welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer krankheitsbedingten
Einschränkungen nicht selbst vornehmen kann (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil
9C_528/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4.3). Vor diesem Hintergrund ist
die Hilfeleistung bei der Position "Beim Trinken unterstützen"
(Ziff. 10301) nicht mehr als sozialüblich und zumutbar anzusehen,
weshalb sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht unter die
Schadenminderungspflicht des Sohns der Beschwerdeführerin fällt. Dass diese
Position im vorliegenden Fall nicht als Bagatellleistung bezeichnet werden
kann, geht überdies aus der vertrauensärztlichen Beurteilung hervor, gemäss
welcher das Trinken teilweise bei der Position "Beim Essen helfen"
(Ziff. 103029) berücksichtigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat damit
täglich dreimal sechs Minuten zu vergüten (vgl. hierzu nachfolgende
E. II/8.3.6).
8.3.6 Für die Position "Beim Essen helfen" (Ziff. 10302)
hält die Beschwerdegegnerin zweimal täglich 15 Minuten für angemessen.
Im Widerspruch dazu anerkennt die Vertrauensärztin 240 Minuten pro
Woche, was zweimal täglich 20 Minuten innerhalb von sechs Tagen
entspricht und die Unterstützung beim Trinken einschliesst. Gemäss
Stellungnahmen der Leistungserbringerin vom 10. Oktober 2024 sowie vom
29. April 2025 habe die Beschwerdeführerin eine bekannte Schluckstörung,
weshalb das Kauen der Nahrung lange dauere. Die Blockaden würden sie am
Schlucken hindern und die fehlende Kraft sowie der Tremor erforderten eine
Unterstützung durch ihren Sohn. Sie habe eine rechtsseitige Dystonie der
Rumpfmuskeln. Da sie mit dem Oberkörper nach rechts kippe, müsse die Haltung
während des Essens mehrfach korrigiert werden. Sie leide zudem an
Mangelernährung und habe zum Zeitpunkt der Stellungnahme bei einer
Körpergrösse von 1.57 Metern 49 Kilogramm gewogen, wobei das
Gewicht nur durch die notwendige Unterstützung habe erreicht werden können.
Diese Einschätzung findet in den weiteren medizinischen Unterlagen durchaus
Stütze. Die Klinik F.______ empfiehlt alsdann das Beibehalten einer energie-
und proteinreichen Kost mit zusätzlichen Desserts und Zwischenmahlzeiten
sowie eine weitere Einnahme von ein bis zwei hochkalorischen Trinknahrungen.
Unter diesen Umständen erweist sich eine Kürzung bei der Position "Beim
Essen helfen" als nicht gerechtfertigt, zumal die Nahrungsaufnahme bei
einer Verschlechterung der Feinmotorik und bei Schluckstörungen
notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Nachvollziehbar
erscheint jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Unterstützung
beim Trinken zumindest zweimal täglich im Rahmen der Nahrungsaufnahme
vorgenommen wird und entsprechend nicht doppelt abgerechnet werden darf. Damit
ist eine Kürzung um zweimal sechs Minuten pro Tag bei der Position "Beim
Trinken unterstützen" (Ziff. 10301) vorzunehmen.
8.3.7 Bei der Position "Begleitung beim
Toilettengang" (Ziff. 10419) ging die Beschwerdegegnerin von einem
Bedarf von wöchentlich 160 Minuten statt der beantragten
210 Minuten aus. Dies begründete sie damit, dass die Hilfestellung als
kombinierte Leistung mit der Position "Ganzwäsche"
(Ziff. 10102) durchzuführen sei. Dies erscheint plausibel, zumal die Leistungserbringerin
in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 einräumt, in Kombination mit
der Körperpflege zu viel berechnet zu haben und daher zumindest eine
teilweise Leistungskürzung von täglich zehn Minuten akzeptiert hat. Die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung ist somit nicht zu beanstanden.
8.3.8 Bei der Position "Aufstehen/Hinlegen"
(Ziff. 10503) akzeptierte die Beschwerdegegnerin wöchentlich lediglich
54 statt den beantragten 168 Minuten. Diesfalls stützte sie sich auf die
vertrauensärztliche Begründung, wonach acht Einsätze nicht nachvollziehbar
seien, zumal lediglich drei Einsätze täglich dokumentiert seien. Dies genügt
zwar grundsätzlich nicht, um die Ablehnung der korrekt abgeklärten
Pflegeleistungen zu begründen, nicht zuletzt weil den zuständigen Personen
bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs ein gewisses Ermessen zukommt
(vgl. obenstehende E. II/6.2.1). Es erscheint aufgrund der
vorliegenden Akten und mangels anderer medizinischer Einschätzungen aber
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nicht achtmal täglich ins
Bett legt bzw. wiederum daraus aufsteht, was mit dieser Position
regelmässig gemeint ist (vgl. Ergänzung zu den interRAI-Handbüchern der
Spitex Schweiz S. 34, abrufbar unter: https://www.spitex-luzern.ch
[zuletzt besucht am: 19. Februar 2026]). Die Kürzung ist damit
nachvollziehbar, wobei der Abzug von einem Tag gestützt auf das ArG nicht
vorgenommen werden kann.
8.3.9 Die Vertrauensärztin stufte die "Hilfe beim
Gehen" (Ziff. 10505) als Betreuungsleistung separat zur Körperhygiene
ein und führte in Bezug auf die "aktive/passive
Bewegungsunterstützung" (Ziff. 10506) lediglich die in den
Leistungsplanungsblättern vermerkten Zeiten von täglich 8x2 Minuten sowie
wöchentlich 2x15 Minuten an, ohne zu erläutern, weshalb diese Leistung nicht
akzeptiert wurde. Mobilisieren und Bewegungsübungen stellen entgegen der
Annahme der Beschwerdegegnerin grundsätzlich kassenpflichtige Leistungen dar
(vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV). In Anbetracht der
medizinischen Unterlagen erscheint es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Gangstörung, der posturalen Instabilität,
eines Myoklonus und der damit verbundenen Sturzgefahr Unterstützung beim
Gehen und bei der Ausführung der aktiven/passiven Bewegungsübungen benötigt.
Einerseits sei die Fallrichtung unterschiedlich. Andererseits habe sie
infolge eines Sturzes an der Clavicula versorgt werden müssen, wobei sich die
entsprechende Operation vom 27. September 2024 nachteilig auf ihre
Mobilität ausgewirkt habe. Seit Februar 2025 verwendet die Beschwerdeführerin
überdies einen Rollstuhl. Aus dem Bericht der Klinik F.______ vom
7. November 2024 geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei
Austritt selbständige Fussgängerin gewesen sei und die Treppe sowohl mit als
auch ohne Handlauf habe bewältigen können. Mit Blick auf die gestellten
Diagnosen und den bisherigen Beschwerdeverlauf kann daraus jedoch nicht der
Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Positionen
"Hilfe beim Gehen" und "aktive/passive Bewegungsunterstützung"
keine Hilfe mehr benötigt. Vielmehr wird im selben Bericht der
Klinik F.______ auf die mobilitätsbezogene Einschränkung infolge der am
27. September 2024 vorgenommenen Operation hingewiesen sowie darauf,
dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch-progredienten neurologischen
Grunderkrankung leidet. Mit Blick darauf seien bei erneuter Verschlechterung
Intervallrehabilitationen zur Verlaufsmodifikation sowie zum bestmöglichen
Erhalt von Selbständigkeit, Teilhabe und Verhinderung von Pflegeabhängigkeit
und generell ein gutes sowie engmaschiges ambulantes Therapiesetting
sinnvoll. Im Übrigen gehen die weiteren medizinischen Beurteilungen
übereinstimmend von einer Gangstörung sowie von regelmässigen Stürzen aus,
weshalb von einer Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung auszugehen
ist. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin bereits bei der Position
"Begleitung beim Toilettengang" (Ziff. 10419) richtigerweise
entsprechende Kürzungen vorgenommen, da diese in Kombination mit der Position
"Ganzwäsche" (Ziff. 10102) auszuführen ist
(vgl. obenstehende E. II/8.3.7). Eine erneute Kürzung im Rahmen der
Körperhygiene ist damit nicht angezeigt.
8.4 Die Parteien sind sich ebenfalls darüber uneinig, ob
und inwiefern pflegende Angehörige Leistungen in der Nacht abrechnen können.
Konkret erscheinen die nächtlichen Einsätze im Zusammenhang mit der
Begleitung beim Toilettengang (Ziff. 10419) und der Lagerung im Bett
(Ziff. 10501) strittig. Die Beschwerdegegnerin geht dabei von einer
ambulanten Pflege im Sinne einer externen Spitexpflege mit Einsätzen während
des Tages und allenfalls mit nächtlichen Einsätzen bei Notfällen aus und
erachtet die Notwendigkeit der Leistungen gestützt auf die gestellten
Diagnosen als nicht ausgewiesen. Ein solcher Vergleich entspricht zwar
grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den WZW-Kriterien, da
der OKP nur Kosten in Rechnung gestellt werden können, welche eine Pflege
zuhause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde
(vgl. BGE 145 V 161 E. 3.3.2; Urteil des
Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 24 117 vom 24. März
2025 E. 8.4, je mit Hinweisen). Allein aufgrund der Tatsache, dass eine
Spitexorganisation aus wirtschaftlichen bzw. praktischen Gründen keine
Nachteinsätze durchführen würde, lässt jedoch nicht auf eine mangelnde
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen
schliessen (vgl. VGer-Urteil VG.2024.00115 vom 2. Juni 2025
E. II/4.1.3, nicht publiziert). Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin
auch diesfalls konkret prüfen müssen, ob die WZW-Kriterien bei den
umstrittenen Grundpflegeleistungen erfüllt sind, was sie indes unterlassen
hat. Weiter ist auf Art. 25a Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 7
Abs. 2ter KLV hinzuweisen, wonach die versicherten Pflegeleistungen,
unabhängig davon, ob sie während des Tages oder der Nacht erbracht werden,
gedeckt sind (vgl. auch Hardy Landolt, in Gabor P. Blechta et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020,
Art. 25a N. 89). Dass ein nächtlicher Toilettengang nicht notwendig
wäre, legt die Beschwerdegegnerin nicht näher dar und erscheint angesichts
des Austrittsberichts des Spitals E.______ vom 25. Juli 2024 wonach bei
der Beschwerdeführerin eine zweimalige Nykturie (nächtlicher Harndrang)
auftrete, denn auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Betreffend die
Notwendigkeit der nächtlichen Lagerung im Bett wird anamnestisch berichtet,
dass der Beschwerdeführerin zuverlässig jede Nacht die Beine aus dem Bett
fielen und ihre Unterschenkel über die laterale Bettkante hängen würden. Die
daraus resultierende Körperhaltung löse bei ihr Muskelschmerzen aus. Den
Leistungsplanungsblättern sind (zumindest implizit) die Nachteinsätze
für die umstrittenen Grundpflegeleistungen zu entnehmen, wovon auch die
Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, zumal sie beispielsweise bei der
Position "Lagerung im Bett" (Ziff. 10501) keine Nachteinsätze
akzeptiert hat. Mit Blick auf die medizinischen Akten, den von
Dr. H.______ zur Kenntnis genommenen Grundpflegebedarf und darauf, dass
rechtsprechungsgemäss der Pflegefachperson,
der Spitex oder der zuständigen Ärztin bzw. dem zuständigen Arzt bei der
Beurteilung des konkreten Bedarfs sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in
Bezug auf Form und Inhalt ein Ermessensspielraum zukommt
(vgl. obenstehende E. II/6.2.1), ist mit der
Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass die nächtlichen
Pflegemassnahmen als krankheitsbedingt und notwendig zu qualifizieren sind.
Eine Kürzung der Leistung wegen nächtlichen Einsätzen kann im Ergebnis nicht
vorgenommen werden.
9.
Zusammenfassend gibt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung Anlass, Pflegeleistungen, welche in der
sozialen Realität üblich und zumutbar sind, im Rahmen der Schadenminderungs-
bzw. Beistandspflicht von Familienangehörigen zu berücksichtigen. Sodann
kann die Beschwerdegegnerin die Leistungsvergütung nicht mit dem Verweis auf
eine ungenügende Dokumentationspflicht, auf die arbeitsgesetzlichen
Bestimmungen und die Erbringung von nächtlichen Einsätzen verweigern bzw. kürzen.
Sie war demgegenüber befugt, einzelne Leistungen aufgrund fehlender
medizinischer Notwendigkeit zu kürzen.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025
ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die
beantragten Grundpflegeleistungen im Sinne der Erwägungen zu vergüten.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 KVG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da die Beschwerdeführerin
teilweise obsiegt, ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
19. Juni 2025 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, die beantragten Grundpflegeleistungen im Sinne der Erwägungen
zu vergüten.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]