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Entscheid

VG.2025.00086

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

18. Dezember 2025Deutsch14 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 18. Dezember 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2025.00086

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

Sozialversicherungen

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Krankheits- und Behinderungskosten

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Der am […] geborene

A.______ hat eine Autismus-Spektrum-Störung. Er bezieht eine Rente der

Invalidenversicherung, eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren

Grades, einen Assistenzbeitrag sowie Ergänzungsleistungen. Bei den

Ergänzungsleistungen beantragte er unter dem Titel "Krankheits- und

Behinderungskosten" in der Vergangenheit sodann mehrfach die Vergütung

eines Erwerbsausfalls seiner Mutter. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus

wies einen solchen Anspruch jeweils ab, was sowohl vom Verwaltungsgericht als

auch vom Bundesgericht jeweils geschützt wurde (vgl. BGer-Urteil 9C_125/2019

vom 11. Juni 2019, 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020; VGer-Urteil

VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019, VG.2020.00060 vom 3. September

2020). Eine gegen das BGer-Urteil 9C_618/2020 erhobene Beschwerde vom

24. Mai 2021 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) am 21. November 2024 zudem für unzulässig (Verfahren

Nr. 28377/21).

2.

A.______ beantragte am

18. März 2021, am 10. März 2022 und am 24. März 2023 jeweils

eine Vergütung für den Erwerbsausfall seiner Mutter für die Jahre 2020, 2021

und 2022. Die Ausgleichskasse verneinte einen solchen Anspruch am

14. Juni 2021, am 20. Juni 2022 und am 14. Juni 2023. Die von

A.______ hiergegen am 1. Juli 2021, am 25. Juli 2022 sowie am

29. Juni 2023 erhobenen Einsprachen wies sie am 11. Juli 2025 ab.

3.

3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 25. August

2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 11. Juli 2025 sowie die Zusprache der

gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die

Ausgleichskasse zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung. Die Ausgleichskasse schloss am 19. September 2025 auf

Abweisung der Beschwerde.

3.2 Indem A.______ innert der ihm angesetzten Frist

nicht an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung festhielt, nahm das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2025

androhungsgemäss Verzicht hierauf an. Hiermit erklärte er sich am

3. November 2025 einverstanden, wobei er gleichzeitig um Koordination

mit einem am Gericht […] anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren ersuchte.

Diesen Verfahrensantrag lehnte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung am 7. November 2025 ab.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist als kantonales

Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende

E. II/1.2).

1.2

1.2.1

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45).

1.2.2

Der Beschwerdeführer beantragt generell die

Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Dabei kann vorliegend jedoch einzig

die Vergütung des beantragten Erwerbsausfalls Verfahrensgegenstand sein, da

die Beschwerdegegnerin lediglich hierüber entschieden hat. Soweit der

Beschwerdeführer eine weitergehende Kostenvergütung und eine diesbezügliche

Bedarfsabklärung beantragt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens (vgl. nachfolgende E. II/4). Die Ausführungen betreffend

Hilfeleistungen und hinsichtlich eines allfälligen Lohnausfalls betreffend seinen

Vater sind ebenfalls nicht Streitgegenstand, da der angefochtene Entscheid

sowie die Verfügungen einzig seine Mutter betreffen. Kritik an den

Anpassungen an der kantonalen Verordnung über den Vollzug des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (kELV)

seit dem 1. Januar 2023 ist schliesslich nicht zu hören, zumal

vorliegend die davor gültige Fassung zur Anwendung gelangt. Entsprechend wird

die kELV nachfolgend denn auch in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung

zitiert.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er streite seit

Jahren mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern darum, ob und inwieweit

die behinderungsbedingt von ihm benötigten Versorgungsleistungen, welche von

den Eltern unentgeltlich erbracht würden, zu entschädigen seien. Die

Beschwerdegegnerin sei dabei verpflichtet, die staatsvertraglichen Garantien

des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 15. Mai

2014.

(BRK) sicherzustellen. Er sei als behinderte Personen berechtigt,

selbstbestimmt zu leben und es müsse ihm ein hinreichender Zugang zu den

benötigten Versorgungsleistungen am Wohnort offenstehen. Er sei ohne

Assistenzpersonen und ohne seine Eltern nicht in der Lage, ein

selbstbestimmtes Leben zu führen, wobei es aufgrund seiner Behinderung

schwierig sei, geeignete Assistenzpersonen zu finden. Auch wenn der EGMR

seine Beschwerde mittlerweile abgelehnt habe, schliesse dies eine Verletzung

der BRK nicht aus. Die kantonale Ausführungsnorm, wonach grundsätzlich kein

Anspruch auf eine Vergütung für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten

bestehe, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung habe, sei sowohl grundrechts- als

auch staatsvertragswidrig. Die Beschwerdegegnerin hätte sich ernsthaft erneut

mit der Angelegenheit befassen und feststellen müssen, in welchem Umfang

ungedeckte Versorgungskosten bzw. hypothetische Kosten infolge unentgeltlicher

Angehörigenleistungen eingespart worden seien und inwieweit die versorgenden

Angehörigen einen tatsächlichen oder mutmasslichen Erwerbsausfall erleiden

würden. Dies habe sie unterlassen und lediglich ihre Erwägungen wiederholt,

die sie im Erstprozess bereits angestellt habe. Art. 14 ELG verpflichte

die Kantone dazu, die ungedeckten Kosten für behinderungsbedingt notwendige

Versorgungsleistungen zu übernehmen. Als Folge der bundesrechtlichen

Besitzstandsgarantie müssten sie zudem mindestens die früher gültigen

Entschädigungen im Sinne von Mindestvorschriften gewähren. Im Hauptstandpunkt

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mutmasslichen Lohnkosten,

welche er gestützt auf Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts vom

30.

März 1911 (OR) für den streitbetroffenen Zeitraum gegenüber seinen

Eltern zu tragen habe, zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich

den Erwerbsausfall seiner Mutter nicht weiter abgeklärt, sondern ihren

bisherigen Standpunkt wiederholt, welcher diskriminierend sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der

Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 in eine eigene Wohnung umgezogen, was bei

der letzten Begutachtung sowie im darauffolgenden Gerichtsverfahren bereits

berücksichtigt worden sei. Die Pensionierung seiner Eltern habe keine

Auswirkungen auf seinen Hilfebedarf. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte und

werde vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass der bisher ermittelte

Hilfebedarf nicht mehr aktuell sei. Die BRK sei sodann nicht unmittelbar

anwendbar, sondern richte sich an die Vertragsstaaten. Das angewandte

Vorgehen sei zudem vom Bundesgericht mehrfach geschützt worden. Dennoch habe

sie den Sachverhalt erneut geprüft, wobei sich keine entscheidwesentlichen

Veränderungen im Sachverhalt ergeben hätten. Auf den Einspracheentscheid

gelange ausserdem die am 1. Januar 2022 anwendbare kELV zur Anwendung,

womit die Rügen zur späteren Fassung nicht zu hören seien. Die Thematik des

faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

Eltern sei in den Einsprachen ferner noch nicht thematisiert worden, weshalb

dies nicht Verfahrensgegenstand bilde. Selbst bei Vorliegen eines faktischen

Arbeitsverhältnisses könnten jedoch Pflege- und Betreuungsleistungen seiner

Eltern nur vergütet werden, wenn diese nicht in der EL-Berechnung

eingeschlossen seien und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde

wesentliche Erwerbseinbusse erleiden würden, was vorliegend aber nicht der

Fall sei. Es sei mehrfach höchstrichterlich festgestellt worden, dass die

Mutter des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine

Erwerbsausfallentschädigung habe. Entsprechend sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass die Mutter des

Beschwerdeführers in den Jahren 2020 bis 2022 in einem Pensum von 50 %

als Ärztin tätig gewesen wäre, was ihr sowohl möglich als auch zumutbar

gewesen wäre.

3.

3.1

Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene,

im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b), wobei die Kantone die

vergütbaren Kosten bezeichnen und die Vergütung auf im Rahmen einer

wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben

beschränken können (Abs. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 kELV werden

zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder

mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und

Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im

Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom

27.

Juni 1995 (KVV) erbracht werden kann. Erbringen Familienangehörige

derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nur vergütet, wenn

die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung

eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,

wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Art. 14 Abs. 1a lit. a

und b kELV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung

geht den Ansprüchen gemäss diesem Artikel vor (Art. 14 Abs. 3

kELV).

3.2

Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein

Familienangehöriger oder eine Familienangehörige ohne Hilfe-, Pflege- und

Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer

Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. inwieweit sie dadurch eine länger

dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden, ist nach den persönlichen,

familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen.

Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen

naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders

sorgfältig zu erheben (vgl. BGer-Urteil 9C_618/2020 vom

17.

Dezember 2020 E. 4, mit Hinweisen). Wenn die für pflegende

Angehörige auszurichtende Entschädigung betragsmässig auf den Erwerbsausfall

begrenzt ist, ist die rechtliche Qualifikation der Beziehung zwischen der

oder dem pflegenden Angehörigen und der pflegeempfangenden Person

schliesslich von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGer-Urteil 8C_730/2023

vom 27. Januar 2025 E. 4.3).

4.

4.1

Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die

Beschwerdegegnerin habe keine zusätzlichen Abklärungen getätigt, sondern sich

einzig auf die bisherigen Abklärungen und Ausführungen gestützt, zielt seine

Rüge ins Leere. So ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, bei

Feststellen eines grundsätzlich unveränderten Sachverhalts diesen erneut

vertieft abzuklären. Dies gilt umso mehr in Fällen, bei denen sich – wie

vorliegend – hauptsächlich rechtliche Fragen stellen. Vor diesem Hintergrund

erübrigt sich denn auch eine erneute Begutachtung, zumal sich vorliegend eben

gerade nicht die Frage stellt, ob und inwieweit beim Beschwerdeführer ein

Fehlbetrag resultiert. Vielmehr ist fraglich und zu prüfen, ob Letzterer

Anspruch auf Ersatz von Pflege- bzw. Betreuungskosten für Leistungen

seiner Mutter als Familienangehörige hat.

4.2

Soweit der Beschwerdeführer sodann die Verfassungs-,

EMRK- sowie BRK-Widrigkeit der kantonalen Ausführungsbestimmung bzw. von

Art. 14 kELV rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits (mehrfach)

verneint wurde (vgl. obenstehende E. I/1; zuletzt BGer-Urteil

9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 6.3.2, mit Hinweisen).

Entsprechend ist die Regelung von Art. 14 kELV, welche für die Abrechnung

von Tätigkeiten von Familienmitgliedern zusätzliche Voraussetzungen

aufstellt, als konventions-, verfassungs- sowie gesetzeskonform zu

qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren

ursprünglich denn auch hauptsächlich deshalb Einsprache erhoben, weil er beim

EGMR eine Beschwerde anhängig gemacht hatte. Da diese nun aber in der

Zwischenzeit für ungültig erklärt wurde, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4.3

Aus dem oben Dargelegten folgt, dass für die

Vergütung von Pflegekosten für Leistungen, welche von Familienangehörigen

erbracht werden, weiterhin eine Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 14

Abs. 1a lit. b kELV vorausgesetzt wird. Eine solche wurde in der

Vergangenheit bereits mehrfach verneint (vgl. obenstehende E. I/1).

An der zugrundeliegenden Situation hat sich mangels ersichtlicher

Anhaltspunkte seitdem nichts geändert. Dies wird selbst vom Beschwerdeführer

nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr kritisiert er nämlich die

bisherige Einschätzung der Beschwerdegegnerin, welche jedoch – wie bereits

erwähnt – mehrfach höchstgerichtlich geschützt wurde. Bei Fehlen einer

Erwerbseinbusse ist eine Kostenvergütung nach Art. 14 kELV

dementsprechend nicht geschuldet.

4.4

Der Beschwerdeführer rügt betreffend Art. 14

kELV zusätzlich, dass es nicht verfassungs- bzw. grundrechtskonform sei,

bei Vorliegen eines Assistenzbeitrags ein Anspruch auf Ersatz der

Pflegekosten von Beginn weg zu verneinen. Dabei ist angesichts des Wortlauts

von Art. 14 Abs. 3 kELV bereits fraglich, ob die Auslegung des

Beschwerdeführers überhaupt korrekt ist. Der Wortlaut scheint nämlich

vielmehr darauf hinzudeuten, dass die Ergänzungsleistungen subsidiär zum

Assistenzbeitrag zum Zuge kommen sollen, was denn auch allgemein ihrem Sinn

und Zweck entspräche. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sich diese

Frage bei Fehlen eines Erwerbsausfalls nach Art. 14 Abs. 1a

lit. b kELV ohnehin nicht stellt. Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich Ausführungen zu einem faktischen Arbeitsverhältnis zwischen ihm

und seinen Eltern macht, sind diese für die Beurteilung der vorliegenden

Belange nicht relevant. Wenn nämlich die Voraussetzungen von Art. 14

Abs. 1a lit. b kELV wie vorliegend nicht erfüllt sind, kann keine

Vergütung erfolgen, unabhängig von einem zugrundeliegenden privatrechtlichen

Arbeitsverhältnis zwischen den pflegenden Angehörigen und der versicherten

Person.

5.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostenvergütung mangels eines

Erwerbsausfalls im Sinne von Art. 14 Abs. 1a lit. b kELV für

die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu Recht verneint, wobei die diesbezügliche

kantonale Regelung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres

als grundrechtskonform zu taxieren ist. Andere Vergütungsformen sind nicht

Streitgegenstand und für den Ausgleich eines Erwerbsausfalls eines pflegenden

Angehörigen denn auch nicht vorgesehen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

1.1

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen, wobei von diesem Grundsatz dann abgewichen

werden kann, wenn sich eine Partei mutwillig oder leichtsinnig verhält

(vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis

ATSG). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei

ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei

der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er

unrichtig ist. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen

oder mutwilligen Beschwerdeführung indessen nicht gleichgesetzt werden. Das

Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht

als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des

subjektiven Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr

zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den

Prozess aber dennoch führt (BGE 124 V 285 E. 3b).

1.2

Die vorliegende Beschwerde liegt aufgrund der

bereits mehrfachen rechtskräftigen Beurteilung der Erwerbseinbusse sowie der

Grundrechtskonformität der relevanten kantonalen Normen an der Grenze zur

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung, worauf der Beschwerdeführer

bereits im letzten Verfahren hingewiesen worden war (vgl. VGer-Urteil

VG.2020.00060 vom 3. September 2020 E. III, nicht publiziert). Zu

seinen Gunsten ist vorliegend aber noch von einer Kostenauflage abzusehen.

Indessen ist darauf hinzuweisen, dass bei künftigen Verfahren mit materiell

identischem Gegenstand eine Kostenpflicht aber ohne Weiteres in Erwägung

gezogen wird. Ausgangsgemäss ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g

ATSG e contrario).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139

Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde

eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und

ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder

teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht

aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf

Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern

ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1

Abs. 1 ELG i.V.m. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2

VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3

VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die

Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

2.3

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet, soweit hierauf überhaupt eingetreten werden

konnte. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Hauptsache in Argumenten,

welche entweder schon einmal beurteilt und höchstgerichtlich bereits

abgewiesen wurden, oder aber an der Sache und den konkret anwendbaren Normen

vorbeizielen. Die Gewinnaussichten sind damit derart geringer einzuschätzen

als die Verlustgefahren, so dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos

zu qualifizieren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. VGer-Urteil VG.2024.00103 vom

30.

Januar 2025 E. III/2.2.2, nicht publiziert).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]