VG.2025.00088
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
20. November 2025Deutsch13 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 20. November 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin i.V. Julia Hubatka
in Sachen
VG.2025.00088
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […],
bezieht seit Januar 2018 Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente.
Nachdem diese mehrfach angepasst worden waren, leitete die Ausgleichskasse
Glarus am 8. Januar 2024 von Amtes wegen eine Revision ein. In der Folge
berechnete Letztere die Ergänzungsleitungen am 2. Mai 2024 neu, wogegen
A.______ am 18. Mai 2024 Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse wies
diese am 29. Juli 2025 ab.
2.
Gegen den abschlägigen
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Juli 2025 gelangte
A.______ mit Beschwerde vom 29. August 2025 ans Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Berechnungsgrundlage sei
anzupassen und die fehlenden Beträge für die Monate Mai 2024 bis Dezember
2024 seien rückwirkend zu bezahlen. Die Ausgleichskasse schloss am
25. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wert
ihrer Liegenschaft in […] sei nicht korrekt ermittelt bzw. zu hoch
angesetzt worden. Ebenso sei der angerechnete Eigenmietwert zu hoch. Die
Liegenschaft sei seit 25 Jahren nicht mehr bewohnt und mangels eines
Anschlusses an die Kanalisation unbewohnbar. Vor diesem Hintergrund rechne
ihr die Steuerverwaltung seit der Steuerveranlagung für das
Steuerjahr 2017 denn auch keinen Eigenmietwert, sondern lediglich einen
jährlichen Pachtzins an. Sie habe sodann bis anhin nicht alle Schulden
geltend gemacht. Der Betrag des Vermögens sei nach Abzug eines Teils der
Schulden nämlich so tief gewesen, dass die Geltendmachung für die Berechnung
der Ergänzungsleistung irrelevant gewesen wäre. Mit der neuen
Berechnungsgrundlage bzw. dem höheren Schätzwert der Liegenschaft hätte
dies aber einen erheblichen Unterschied ausgemacht, weshalb zusätzlich
Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 58'874.- anzurechnen
seien.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, ihre Berechnung sei rechtmässig erfolgt. Es sei
revisionsweise festgestellt worden, dass bis anhin ein zu tiefer Wert für die
nicht selbst bewohnte Liegenschaft angerechnet worden sei, weshalb dies für
die Zukunft angepasst worden sei. Auf eine Rückforderung sei indessen
verzichtet worden, da der Fehler ihr, der Beschwerdegegnerin, anzulasten sei.
Sie habe bei der Grundstücksneubewertung auf den Mittelwert zwischen Steuer-
und Realwert abgestellt. Dieser sei dann als Vermögenswert in die
streitbetroffene Berechnung miteingeflossen. Die Beschwerdeführerin sei
mehrfach informiert worden, dass eine Anpassung erfolgen könne, sofern sie
eine neue steuerliche Grundstücksschätzung einreiche. Diese sei dann im Juli
2025.
von der Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung eingefordert worden.
Daraufhin habe sie einen angepassten Wert errechnet. Dieser gelte jedoch erst
ab dem 1. Juli 2025. Bezüglich Eigenmietwert sei von der
Beschwerdeführerin sodann nur behauptet worden, dass die Liegenschaft nicht
bewohnbar sei. Belege hierfür seien aber keine eingereicht worden. Sie, die
Beschwerdegegnerin, habe selbst Auskünfte bei der Gemeinde Glarus Nord
eingeholt. Dabei sei zwar zutreffend, dass die Steuerbehörde bei der
Liegenschaft keinen Eigenmietwert mehr anrechne. Bei der Berechnung der
Ergänzungsleistung könne aber nicht wie im Steuerrecht nur darauf abgestellt
werden, dass das Haus alt und unbewohnt sei. Mangels Belegen sei vielmehr auf
den Eigenmietwert der letzten Schätzung aus dem Jahr 2011 abzustellen, worin
ein Eigenmietwert [recte: Fremdmietwert] von Fr. 10'400.- ermittelt
worden sei. In Bezug auf die Anrechnung der geltend gemachten Schulden treffe
es ferner zu, dass Schulden grundsätzlich vom Vermögen abzuziehen seien und
ein Fünftel des errechneten Vermögens als Einkommen anzurechnen sei. In der
angefochtenen Verfügung seien denn auch Schulden in Form von Darlehen von
Dritten in der Höhe von Fr. 125'205.- berücksichtigt worden. Geltend
gemacht seien diese im EL-Revisionsformular vom 9. März 2024 sowie dem
eingereichten Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2023. Am
28.
Februar 2025 sei ihr die Steuererklärung 2024 eingereicht worden,
worin aber Schulden in der Höhe von Fr. 190'275.- ausgewiesen seien. Am
18.
Juni 2025 habe die Steuerbehörde diese Schulden veranlagt. Für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen könnten die Schulden indessen erst ab
März 2025 berücksichtigt werden, da sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt
habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht unter
anderem durch das Nichtanfordern einer neuen Grundstückseinschätzung beim
Steueramt verletzt. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei hierzu demgegenüber gar
nicht befugt, weshalb die diesbezügliche Rüge, dass sie, die
Beschwerdegegnerin, dies nicht früher getan hätte, fehlgehe.
3.
3.1
3.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss
Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nebst anderen Einkünften werden gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Ebenfalls angerechnet wird
ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und
bei im Spital oder Heim lebenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens,
soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-, bei Ehepaaren
Fr. 50'000.- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,
Fr. 15'000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG;
Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Mai 2007 [EG ELG]).
3.1.2
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen
der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des
Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln (Art. 17a Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Grundstücke einer zum
Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigten Person, welche nicht zu eigenen
Wohnzwecken dienen, werden zum Verkehrswert angerechnet
(vgl. Art. 17a Abs. 4 ELV).
Wie der Wert der Liegenschaft ermittelt wird, gibt der Gesetzgeber nicht vor.
Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind verschiedene Lösungsansätze denkbar, wie
beispielsweise eine Verkehrswertschätzung durch die kantonale
Schätzungskommission, die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück
liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens, der Mittelwert zwischen dem
Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert sowie die amtliche Schätzung.
Sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft sodann nicht bekannt ist,
kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die
direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden,
wenn dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt
(vgl. BGer-Urteil P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b; Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich ZL.2014.00075 vom 27. Januar 2016 E. 4.3, mit
Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom
1.
April 2011, Stand 1. Januar 2025 [WEL],
Rz. 3445.04 1/23).
3.1.3
Hat der EL-Ansprecher sein Haus oder seine Wohnung
vermietet, stellen die Mietzinserträge im Umfang des Bruttoertrags Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar
(Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 126). Dasselbe gilt, wenn die Liegenschaft
leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (WEL Rz. 3433.03).
3.2
Der Versicherungsträger prüft die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und
ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklären und
feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist.
In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Gleichzeitig müssen
die Versicherungsnehmer im Verfahren mitwirken (vgl. Art. 43 Abs. 3
ATSG). Kommt die Person ihrer
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die Behörde
aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
beschliessen. Vorher muss sie die Person aber schriftlich mahnen, auf die
Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen
(vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Ueli Kieser, in Ueli
Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar,
5.
A., Zürich/Genf 2024, Art. 43 N. 93). Zudem muss geprüft
werden, ob der Versicherungsträger die erforderlichen Informationen mit
vernünftigem Aufwand auch auf einem anderen Weg erfahren kann (Thomas
Flückiger, in Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob
Mosimann [Hrsg.], Handbücher für
die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014,
§ 4 N. 4.99).
4.
4.1
4.1.1
Vorliegend bilden einzig die
Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024
Streitgegenstand. Betreffend die diesbezügliche Berechnung führte die
Beschwerdegegnerin aus, dass im Verfügungszeitpunkt die steuerliche Schätzung
vom 3. April 2011 veraltet gewesen sei und die darin enthaltenen Werte
nicht für die Berechnung herangezogen werden dürften. Infolgedessen
errechnete sie gestützt auf die vorgenannte Schätzung den Mittelwert zwischen
dem Steuerwert und dem Realwert. Dabei trifft es zwar zu, dass diese Methodik
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus eine Stütze findet.
Allerdings erweist sich dieses Vorgehen lediglich dann als sachgerecht, wenn
keine besonderen Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen
(vgl. BGer-Urteil P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b).
Dies ist vorliegend aber der Fall. So gilt zunächst zu bedenken, dass die
Schätzung vor weitaus mehr als einem Jahrzehnt erfolgt ist, weshalb sie nicht
mehr als genügend aktuell zu taxieren ist (vgl. hierzu auch Art. 31
der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 22. November
2000). Das Haus ist gemäss den im Recht liegenden Akten sodann seit Jahren
leerstehend und offensichtlich unbewohnbar. Es ist nicht an die Kanalisation
angeschlossen und selbst die Steuerbehörde geht von einer Unbewohnbarkeit
aus. Damit bestehen bereits gewichtige Indizien gegen die Berücksichtigung
der Werte gemäss vorgenannter Schätzung. Hinzu kommt, dass eine Neuschätzung
der Liegenschaft im Juli 2025 einen Steuerwert von Fr. 186'500.- sowie
einen Realwert von Fr. 303'975.- ergeben hat. Im Vergleich zur Schätzung
aus dem Jahr 2011 wurde beim Steuerwert somit ein Wertrückgang von einem Viertel
und beim Realwert ein solcher von zwei Fünfteln ermittelt, was im Ergebnis
ebenfalls dafürspricht, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten
Werte zu hoch angesetzt sind. Hieran ändert nichts, dass die Neuschätzung
erst nach Erlass der Verfügung erging, zumal die Beschwerdegegnerin diese
neuen Erkenntnisse zumindest im Rahmen des Einspracheentscheids bereits hätte
mitberücksichtigen können. Alsdann trifft es zwar zu, dass der
Beschwerdeführerin gewisse Mitwirkungspflichten zukommen. Indessen gilt in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auch der Untersuchungsgrundsatz,
wonach es hauptsächlich Sache der Behörde ist, den Sachverhalt
rechtsgenüglich zu erstellen. Vor diesem Hintergrund hätte es (unter anderem)
auch an ihr gelegen, um eine Neubewertung oder zumindest um eine
rechtsgenügliche Abklärung der Umstände betreffend die streitbetroffene
Liegenschaft besorgt zu sein. Mit Blick darauf war es für die
Beschwerdeführerin denn auch nicht ohne Weiteres erkennbar oder gar
offensichtlich, dass die von der Steuerbehörde noch akzeptierten Angaben
(vgl. unter anderem die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin vom
Jahr 2023) in der Folge als veraltet taxiert würden. Schliesslich ergibt sich
aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer
veralteten Schätzung aufmerksam gemacht wurde. Ein allfälliges Versäumnis im
Sinne einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ist somit nicht erkennbar.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf die
Werte gemäss der Schätzung aus dem Jahr 2011 hätte abstellen dürfen.
Entsprechend gilt nachfolgend zu klären, welche Werte heranzuziehen sind.
4.1.2
Vorliegend erscheint es angezeigt, die von
der Steuerbehörde eingeholte Schätzung vom 22. Juli 2025
mitzuberücksichtigen, um diejenigen Werte zu ermitteln, welche den Umständen
im Zeitpunkt der vorliegend mitangefochtenen Verfügung am ehesten gerecht
werden. Einerseits lag diese Schätzung im Zeitpunkt des streitbetroffenen
Einspracheentscheids vor, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Überprüfung ihrer Verfügung bereits darauf hätte abstellen können und dürfen
(vgl. Art. 92 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 [VRG]). Andererseits bildet die Neubewertung die Realität im
Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2024 offensichtlich besser ab als die
Schätzung aus dem Jahr 2011. Ausgehend von der bundegerichtlichen Praxis zur
Berücksichtigung von Mittelwerten (vgl. vorstehende E. II/4.1.1)
und unter Annahme, dass der Wertverlust der Liegenschaft zwischen den beiden
vorgenannten Schätzungen linear erfolgt, ist der Berechnung der korrigierte
Mittelwert für das Jahr 2024 zwischen der Schätzung aus dem Jahr 2011 und dem
Jahr 2025 zu ermitteln. Im Jahr 2011 betrug dieser Fr. 375'591.-
([505'182 + 246'000] / 2) und im Jahr 2025 Fr. 245'237.50
([303'975 + 186'500] / 2). Entsprechend verzeichnete die
Liegenschaft in 14 Jahren einen "Mittelwertverlust" in der Höhe von
Fr. 130'353.50 (375'591 - 245'237.50), wobei der massgebende
und vorliegend zu berücksichtigende Mittelwert im Jahr 2024 noch
Fr. 254'548.50 (245'237.50 + [130'353.50 / 14]) betrug.
4.2
Die Beschwerdeführerin machte im Oktober 2024
überdies weitere, bisher nicht deklarierte Schulden geltend. Während Schulden
zwar grundsätzlich zur Berechnung des Reinvermögens abziehbar sind, müssen
diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmer
(vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) im Formular zur Berechnung der
Ergänzungsleistung geltend gemacht werden. Dem ist die Beschwerdeführerin
nicht nachgekommen. Vielmehr wurden in der Steuererklärung 2024, welche der
Beschwerdegegnerin am 3. März 2025 zugestellt wurde, Schulden in der
Höhe von Fr. 373'275.- ausgewiesen, wovon Fr. 183'000.- Hypothek
sind. Entsprechend sind nur die im Formular geltend gemachten Darlehensschulden
in der Höhe von Fr. 125'205.- zuzüglich der Hypothek in der Höhe von
Fr. 183'000.- als Schulden anrechenbar, wovon die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausging.
4.3
Gemäss der WEL ist für selbstbewohnte oder
selbstbewohnbare Liegenschaften ein Eigenmietwert als Teil des Einkommens
anzurechnen (vgl. vorstehende E. II/3.1.3). Daraus folgt, dass bei
nicht bewohnbaren Liegenschaften kein Eigenmietwert angerechnet werden kann.
Als nicht bewohnbar gelten beispielsweise Wohnungen ohne Heizung oder nicht
vollständig umgebaute Liegenschaften (vgl. Alberto Lissi/Natalie Dini,
in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel
2022, Art. 21 N. 39). Vorliegend ist das Haus, wie vorstehend
ausgeführt (vgl. vorstehende E. II/4.1.1), als nicht bewohnbar zu
taxieren. Weil demzufolge weder Mietausgaben gespart noch Mieteinnahmen
generiert werden können, ist der Beschwerdeführerin auch kein Eigenmietwert
als Einkommen anzurechnen.
5.
Zusammenfassend stellte
die Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Berechnung zu Unrecht auf
eine veraltete Schätzung ab. Die Beschwerdeführerin hat die zusätzlich
geltend gemachten Schulden sodann zu spät vorgebracht, weshalb diese keinen
Eingang in die Berechnung finden können. Ferner ist kein Eigenmietwert
anzurechnen, da die streitbetroffene Liegenschaft als unbewohnbar zu
qualifizieren ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Berechnung insoweit
anzupassen ist, als dass die Einnahmen und die Höhe des Vermögens zu
korrigieren sind. Der Wert des Grundeigentums ist dabei mit einem Mittelwert
in der Höhe von Fr. 254'548.50 zu berücksichtigen und der
Eigenmietwert ist komplett zu streichen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
29.
Juli 2025 sowie deren Verfügung vom 2 Mai 2024 sind
aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum
31.
Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 29. Juli 2025 sowie deren Verfügung vom 2. Mai 2024 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum
31.
Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]