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Entscheid

VG.2025.00088

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

20. November 2025Deutsch13 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. November 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin i.V. Julia Hubatka

in Sachen

VG.2025.00088

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […],

bezieht seit Januar 2018 Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente.

Nachdem diese mehrfach angepasst worden waren, leitete die Ausgleichskasse

Glarus am 8. Januar 2024 von Amtes wegen eine Revision ein. In der Folge

berechnete Letztere die Ergänzungsleitungen am 2. Mai 2024 neu, wogegen

A.______ am 18. Mai 2024 Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse wies

diese am 29. Juli 2025 ab.

2.

Gegen den abschlägigen

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Juli 2025 gelangte

A.______ mit Beschwerde vom 29. August 2025 ans Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Berechnungsgrundlage sei

anzupassen und die fehlenden Beträge für die Monate Mai 2024 bis Dezember

2024 seien rückwirkend zu bezahlen. Die Ausgleichskasse schloss am

25. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wert

ihrer Liegenschaft in […] sei nicht korrekt ermittelt bzw. zu hoch

angesetzt worden. Ebenso sei der angerechnete Eigenmietwert zu hoch. Die

Liegenschaft sei seit 25 Jahren nicht mehr bewohnt und mangels eines

Anschlusses an die Kanalisation unbewohnbar. Vor diesem Hintergrund rechne

ihr die Steuerverwaltung seit der Steuerveranlagung für das

Steuerjahr 2017 denn auch keinen Eigenmietwert, sondern lediglich einen

jährlichen Pachtzins an. Sie habe sodann bis anhin nicht alle Schulden

geltend gemacht. Der Betrag des Vermögens sei nach Abzug eines Teils der

Schulden nämlich so tief gewesen, dass die Geltendmachung für die Berechnung

der Ergänzungsleistung irrelevant gewesen wäre. Mit der neuen

Berechnungsgrundlage bzw. dem höheren Schätzwert der Liegenschaft hätte

dies aber einen erheblichen Unterschied ausgemacht, weshalb zusätzlich

Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 58'874.- anzurechnen

seien.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf

den Standpunkt, ihre Berechnung sei rechtmässig erfolgt. Es sei

revisionsweise festgestellt worden, dass bis anhin ein zu tiefer Wert für die

nicht selbst bewohnte Liegenschaft angerechnet worden sei, weshalb dies für

die Zukunft angepasst worden sei. Auf eine Rückforderung sei indessen

verzichtet worden, da der Fehler ihr, der Beschwerdegegnerin, anzulasten sei.

Sie habe bei der Grundstücksneubewertung auf den Mittelwert zwischen Steuer-

und Realwert abgestellt. Dieser sei dann als Vermögenswert in die

streitbetroffene Berechnung miteingeflossen. Die Beschwerdeführerin sei

mehrfach informiert worden, dass eine Anpassung erfolgen könne, sofern sie

eine neue steuerliche Grundstücksschätzung einreiche. Diese sei dann im Juli

2025.

von der Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung eingefordert worden.

Daraufhin habe sie einen angepassten Wert errechnet. Dieser gelte jedoch erst

ab dem 1. Juli 2025. Bezüglich Eigenmietwert sei von der

Beschwerdeführerin sodann nur behauptet worden, dass die Liegenschaft nicht

bewohnbar sei. Belege hierfür seien aber keine eingereicht worden. Sie, die

Beschwerdegegnerin, habe selbst Auskünfte bei der Gemeinde Glarus Nord

eingeholt. Dabei sei zwar zutreffend, dass die Steuerbehörde bei der

Liegenschaft keinen Eigenmietwert mehr anrechne. Bei der Berechnung der

Ergänzungsleistung könne aber nicht wie im Steuerrecht nur darauf abgestellt

werden, dass das Haus alt und unbewohnt sei. Mangels Belegen sei vielmehr auf

den Eigenmietwert der letzten Schätzung aus dem Jahr 2011 abzustellen, worin

ein Eigenmietwert [recte: Fremdmietwert] von Fr. 10'400.- ermittelt

worden sei. In Bezug auf die Anrechnung der geltend gemachten Schulden treffe

es ferner zu, dass Schulden grundsätzlich vom Vermögen abzuziehen seien und

ein Fünftel des errechneten Vermögens als Einkommen anzurechnen sei. In der

angefochtenen Verfügung seien denn auch Schulden in Form von Darlehen von

Dritten in der Höhe von Fr. 125'205.- berücksichtigt worden. Geltend

gemacht seien diese im EL-Revisionsformular vom 9. März 2024 sowie dem

eingereichten Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2023. Am

28.

Februar 2025 sei ihr die Steuererklärung 2024 eingereicht worden,

worin aber Schulden in der Höhe von Fr. 190'275.- ausgewiesen seien. Am

18.

Juni 2025 habe die Steuerbehörde diese Schulden veranlagt. Für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen könnten die Schulden indessen erst ab

März 2025 berücksichtigt werden, da sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt

habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht unter

anderem durch das Nichtanfordern einer neuen Grundstückseinschätzung beim

Steueramt verletzt. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei hierzu demgegenüber gar

nicht befugt, weshalb die diesbezügliche Rüge, dass sie, die

Beschwerdegegnerin, dies nicht früher getan hätte, fehlgehe.

3.

3.1

3.1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss

Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nebst anderen Einkünften werden gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Ebenfalls angerechnet wird

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und

bei im Spital oder Heim lebenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens,

soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-, bei Ehepaaren

Fr. 50'000.- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die

einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,

Fr. 15'000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG;

Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Mai 2007 [EG ELG]).

3.1.2

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen

der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des

Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln (Art. 17a Abs. 1 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Grundstücke einer zum

Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigten Person, welche nicht zu eigenen

Wohnzwecken dienen, werden zum Verkehrswert angerechnet

(vgl. Art. 17a Abs. 4 ELV).

Wie der Wert der Liegenschaft ermittelt wird, gibt der Gesetzgeber nicht vor.

Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind verschiedene Lösungsansätze denkbar, wie

beispielsweise eine Verkehrswertschätzung durch die kantonale

Schätzungskommission, die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück

liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens, der Mittelwert zwischen dem

Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert sowie die amtliche Schätzung.

Sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft sodann nicht bekannt ist,

kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die

direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden,

wenn dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt

(vgl. BGer-Urteil P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b; Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich ZL.2014.00075 vom 27. Januar 2016 E. 4.3, mit

Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom

1.

April 2011, Stand 1. Januar 2025 [WEL],

Rz. 3445.04 1/23).

3.1.3

Hat der EL-Ansprecher sein Haus oder seine Wohnung

vermietet, stellen die Mietzinserträge im Umfang des Bruttoertrags Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar

(Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 126). Dasselbe gilt, wenn die Liegenschaft

leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (WEL Rz. 3433.03).

3.2

Der Versicherungsträger prüft die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der

Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und

ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklären und

feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es

abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist.

In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets

vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen

oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass

besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Gleichzeitig müssen

die Versicherungsnehmer im Verfahren mitwirken (vgl. Art. 43 Abs. 3

ATSG). Kommt die Person ihrer

Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die Behörde

aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten

beschliessen. Vorher muss sie die Person aber schriftlich mahnen, auf die

Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen

(vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Ueli Kieser, in Ueli

Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar,

5.

A., Zürich/Genf 2024, Art. 43 N. 93). Zudem muss geprüft

werden, ob der Versicherungsträger die erforderlichen Informationen mit

vernünftigem Aufwand auch auf einem anderen Weg erfahren kann (Thomas

Flückiger, in Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob

Mosimann [Hrsg.], Handbücher für

die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014,

§ 4 N. 4.99).

4.

4.1

4.1.1

Vorliegend bilden einzig die

Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024

Streitgegenstand. Betreffend die diesbezügliche Berechnung führte die

Beschwerdegegnerin aus, dass im Verfügungszeitpunkt die steuerliche Schätzung

vom 3. April 2011 veraltet gewesen sei und die darin enthaltenen Werte

nicht für die Berechnung herangezogen werden dürften. Infolgedessen

errechnete sie gestützt auf die vorgenannte Schätzung den Mittelwert zwischen

dem Steuerwert und dem Realwert. Dabei trifft es zwar zu, dass diese Methodik

in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus eine Stütze findet.

Allerdings erweist sich dieses Vorgehen lediglich dann als sachgerecht, wenn

keine besonderen Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen

(vgl. BGer-Urteil P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b).

Dies ist vorliegend aber der Fall. So gilt zunächst zu bedenken, dass die

Schätzung vor weitaus mehr als einem Jahrzehnt erfolgt ist, weshalb sie nicht

mehr als genügend aktuell zu taxieren ist (vgl. hierzu auch Art. 31

der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 22. November

2000). Das Haus ist gemäss den im Recht liegenden Akten sodann seit Jahren

leerstehend und offensichtlich unbewohnbar. Es ist nicht an die Kanalisation

angeschlossen und selbst die Steuerbehörde geht von einer Unbewohnbarkeit

aus. Damit bestehen bereits gewichtige Indizien gegen die Berücksichtigung

der Werte gemäss vorgenannter Schätzung. Hinzu kommt, dass eine Neuschätzung

der Liegenschaft im Juli 2025 einen Steuerwert von Fr. 186'500.- sowie

einen Realwert von Fr. 303'975.- ergeben hat. Im Vergleich zur Schätzung

aus dem Jahr 2011 wurde beim Steuerwert somit ein Wertrückgang von einem Viertel

und beim Realwert ein solcher von zwei Fünfteln ermittelt, was im Ergebnis

ebenfalls dafürspricht, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten

Werte zu hoch angesetzt sind. Hieran ändert nichts, dass die Neuschätzung

erst nach Erlass der Verfügung erging, zumal die Beschwerdegegnerin diese

neuen Erkenntnisse zumindest im Rahmen des Einspracheentscheids bereits hätte

mitberücksichtigen können. Alsdann trifft es zwar zu, dass der

Beschwerdeführerin gewisse Mitwirkungspflichten zukommen. Indessen gilt in

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auch der Untersuchungsgrundsatz,

wonach es hauptsächlich Sache der Behörde ist, den Sachverhalt

rechtsgenüglich zu erstellen. Vor diesem Hintergrund hätte es (unter anderem)

auch an ihr gelegen, um eine Neubewertung oder zumindest um eine

rechtsgenügliche Abklärung der Umstände betreffend die streitbetroffene

Liegenschaft besorgt zu sein. Mit Blick darauf war es für die

Beschwerdeführerin denn auch nicht ohne Weiteres erkennbar oder gar

offensichtlich, dass die von der Steuerbehörde noch akzeptierten Angaben

(vgl. unter anderem die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin vom

Jahr 2023) in der Folge als veraltet taxiert würden. Schliesslich ergibt sich

aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer

veralteten Schätzung aufmerksam gemacht wurde. Ein allfälliges Versäumnis im

Sinne einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ist somit nicht erkennbar.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf die

Werte gemäss der Schätzung aus dem Jahr 2011 hätte abstellen dürfen.

Entsprechend gilt nachfolgend zu klären, welche Werte heranzuziehen sind.

4.1.2

Vorliegend erscheint es angezeigt, die von

der Steuerbehörde eingeholte Schätzung vom 22. Juli 2025

mitzuberücksichtigen, um diejenigen Werte zu ermitteln, welche den Umständen

im Zeitpunkt der vorliegend mitangefochtenen Verfügung am ehesten gerecht

werden. Einerseits lag diese Schätzung im Zeitpunkt des streitbetroffenen

Einspracheentscheids vor, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Überprüfung ihrer Verfügung bereits darauf hätte abstellen können und dürfen

(vgl. Art. 92 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 [VRG]). Andererseits bildet die Neubewertung die Realität im

Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2024 offensichtlich besser ab als die

Schätzung aus dem Jahr 2011. Ausgehend von der bundegerichtlichen Praxis zur

Berücksichtigung von Mittelwerten (vgl. vorstehende E. II/4.1.1)

und unter Annahme, dass der Wertverlust der Liegenschaft zwischen den beiden

vorgenannten Schätzungen linear erfolgt, ist der Berechnung der korrigierte

Mittelwert für das Jahr 2024 zwischen der Schätzung aus dem Jahr 2011 und dem

Jahr 2025 zu ermitteln. Im Jahr 2011 betrug dieser Fr. 375'591.-

([505'182 + 246'000] / 2) und im Jahr 2025 Fr. 245'237.50

([303'975 + 186'500] / 2). Entsprechend verzeichnete die

Liegenschaft in 14 Jahren einen "Mittelwertverlust" in der Höhe von

Fr. 130'353.50 (375'591 - 245'237.50), wobei der massgebende

und vorliegend zu berücksichtigende Mittelwert im Jahr 2024 noch

Fr. 254'548.50 (245'237.50 + [130'353.50 / 14]) betrug.

4.2

Die Beschwerdeführerin machte im Oktober 2024

überdies weitere, bisher nicht deklarierte Schulden geltend. Während Schulden

zwar grundsätzlich zur Berechnung des Reinvermögens abziehbar sind, müssen

diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmer

(vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) im Formular zur Berechnung der

Ergänzungsleistung geltend gemacht werden. Dem ist die Beschwerdeführerin

nicht nachgekommen. Vielmehr wurden in der Steuererklärung 2024, welche der

Beschwerdegegnerin am 3. März 2025 zugestellt wurde, Schulden in der

Höhe von Fr. 373'275.- ausgewiesen, wovon Fr. 183'000.- Hypothek

sind. Entsprechend sind nur die im Formular geltend gemachten Darlehensschulden

in der Höhe von Fr. 125'205.- zuzüglich der Hypothek in der Höhe von

Fr. 183'000.- als Schulden anrechenbar, wovon die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausging.

4.3

Gemäss der WEL ist für selbstbewohnte oder

selbstbewohnbare Liegenschaften ein Eigenmietwert als Teil des Einkommens

anzurechnen (vgl. vorstehende E. II/3.1.3). Daraus folgt, dass bei

nicht bewohnbaren Liegenschaften kein Eigenmietwert angerechnet werden kann.

Als nicht bewohnbar gelten beispielsweise Wohnungen ohne Heizung oder nicht

vollständig umgebaute Liegenschaften (vgl. Alberto Lissi/Natalie Dini,

in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel

2022, Art. 21 N. 39). Vorliegend ist das Haus, wie vorstehend

ausgeführt (vgl. vorstehende E. II/4.1.1), als nicht bewohnbar zu

taxieren. Weil demzufolge weder Mietausgaben gespart noch Mieteinnahmen

generiert werden können, ist der Beschwerdeführerin auch kein Eigenmietwert

als Einkommen anzurechnen.

5.

Zusammenfassend stellte

die Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Berechnung zu Unrecht auf

eine veraltete Schätzung ab. Die Beschwerdeführerin hat die zusätzlich

geltend gemachten Schulden sodann zu spät vorgebracht, weshalb diese keinen

Eingang in die Berechnung finden können. Ferner ist kein Eigenmietwert

anzurechnen, da die streitbetroffene Liegenschaft als unbewohnbar zu

qualifizieren ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Berechnung insoweit

anzupassen ist, als dass die Einnahmen und die Höhe des Vermögens zu

korrigieren sind. Der Wert des Grundeigentums ist dabei mit einem Mittelwert

in der Höhe von Fr. 254'548.50 zu berücksichtigen und der

Eigenmietwert ist komplett zu streichen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

29.

Juli 2025 sowie deren Verfügung vom 2 Mai 2024 sind

aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum

31.

Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 29. Juli 2025 sowie deren Verfügung vom 2. Mai 2024 werden

aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum

31.

Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]