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Entscheid

VG.2025.00094

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

18. Dezember 2025Deutsch10 min

A.______ meldete sich am 11. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in […] an und beantragte ab

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 18. Dezember 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2025.00094

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die am […] geborene

A.______ meldete sich am 11. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in […] an und beantragte ab

dem 12. Februar 2025 Arbeitslosentschädigung. In der Folge lehnte das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus ihre Anspruchsberechtigung

am 14. April 2025 ab. Dies mit der Begründung, dass weder die

erforderliche Mindestbeitragszeit noch ein Befreiungsgrund gegeben seien.

Daran hielt es trotz der von A.______

am 24. April 2025 dagegen erhobenen Einsprache am 7. August 2025 fest.

2.

Gegen den

Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2025 erhob A.______ am 8. September 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Es sei festzustellen,

dass die Mindestbeitragszeit erfüllt bzw. ein Befreiungsgrund gegeben

sei. Die Sache sei dementsprechend zur Neubeurteilung an Vorinstanz

zurückzuweisen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am

22. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu

Lasten von A.______. Am

23. September 2025 erneuerte Letztere ihre Rechtsbegehren und legte

weitere Belege ins Recht.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vom

12.

Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 in einem Pensum von

20.

% bei der B.______GmbH angestellt gewesen, was als beitragspflichtige

Beschäftigung anzurechnen sei. Darüber hinaus sei der Befreiungstatbestand gemäss

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt, da sie vom

12.

Februar 2023 bis zum 28. September 2023 ein Vollzeitstudium an

der […] absolviert und anschliessend vom 1. Oktober 2023 bis zum 19.

September 2024 an einem zusammenhängenden Studium im Land C.______ teilgenommen

habe. Letzteres habe sich ununterbrochen über den massgebenden Zeitraum

erstreckt und stelle ein einheitliches Bachelor-Programm dar, welches die

Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung erfülle. Der Beschwerdegegner habe

es trotz mehrfacher Hinweise und Vorlage von Bestätigungen unterlassen, diese

Ausbildungszeiten zu würdigen und miteinzubeziehen, was als Verletzung der

Abklärungspflicht zu werten sei.

2.2

Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf

den Standpunkt, er habe sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der

Entscheidfindung miteinbezogen und den Sachverhalt vollständig abgeklärt.

Entsprechend liege keine Verletzung von Amtspflichten vor. Alsdann habe die

Beschwerdeführerin ihr Bachelor-Studium per 31. Juli 2023 beendet, wobei

sie ihre Prüfungen in den Kalenderwochen 24 und 25 abgelegt und hernach eine

unterrichtsfreie Zeit gehabt habe. Ferner habe im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses eine undatierte Bestätigung der Universität des Landes

C.______ vorgelegen, wonach die Beschwerdeführerin vom 13. August 2023

bis zum 18. Januar 2024, vom 11. Februar 2024 bis zum 30. Mai

2024.

und vom 16. Juni 2024 bis zum 19. September 2024 im Umfang von

20.

% an einem Sprachprogramm teilgenommen habe. Zu einem späteren

Zeitpunkt habe Letztere eine anderslautende Bestätigung eingereicht, wonach

sie zusätzlich 30 Stunden pro Woche Kurse besucht habe.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte

Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20.

Dezember 1946 (AHVG) erreicht hat (lit. d); die Beitragszeit

erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist

(lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die

Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

3.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit,

wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den

Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern dieses Gesetz nichts

anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2

AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag,

für den sämtliche Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt sind

(vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) zählt als Beitragsmonat

jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig

ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beitragszeiten, die nicht

einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je

30.

Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

3.3

Art. 14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der

Beitragszeit vor. Danach sind unter anderem Personen, die während mindestens

zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten sowie innerhalb der Rahmenfrist

während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis

standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung

oder einer Aus- und Weiterbildung nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung

der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).

4.

4.1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten,

dass die vorliegend massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

12.

Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 andauerte, da die

Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem Zeitpunkt der geltend gemachten

Beanspruchung auf Versicherungsleistungen am 12. Februar 2025 begann. Nachfolgend ist somit zu klären, ob

die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2023 bis zum 11. Februar

2025.

während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, oder ob sie sich auf einen

Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 AVIG zu stützen vermag.

4.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2023

arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 bei der B.______GmbH

als Junior Project Managerin, wobei sie das Arbeitsverhältnis am 27. Mai

2023.

per 31. Juli 2023 kündigte. Darüber hinausgehende

Arbeitsverhältnisse innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit

bzw. zwischen dem 12. Februar 2023 und dem 11. Februar 2025

ergeben sich sodann weder aus den Akten noch werden solche von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit sind der Beschwerdeführerin

5.57

Beitragsmonate innert der Rahmenfrist anzurechnen, womit sie die

Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13

Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht erfüllt hat. Hieran ändern auch

ihre persönlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nichts, da solche

keine Arbeitstätigkeit zu ersetzen und somit auch keine Beitragszeiten zu

generieren vermögen. Entsprechend ist somit

einzig noch zu prüfen, ob sie während der Rahmenfrist für die

Beitragszeit für mindestens zwölf Monate

beitragsbefreit war (vgl. nachstehende E. II/4.3).

4.3

4.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend

macht, die Beitragszeiten aus ihrer Beschäftigung bei der B.______GmbH

(vgl. hierzu vorstehende E. II/4.2) seien zu

ihren beitragsbefreiten Zeiten hinzuzurechnen, ist ihr nicht zu folgen. So

übersieht sie, dass eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten

Zeiten schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1

lit. e AVIG nicht in Frage kommt. Andererseits scheitert diese

Argumentation aber auch an der zur Beitragsbefreiung nach Art. 14

Abs. 1 AVIG geforderten Kausalität (BGE 141 V 674

E. 4.3.1). Demgemäss ist ihr die Erwerbstätigkeit bei der B.______GmbH

zwar bei der Beitragszeit, nicht aber bei der

beitragsbefreiten Zeit anzurechnen.

4.3.2

Gemäss den im Recht liegenden Akten wurde die

Beschwerdeführerin bei der […] am 31. Juli 2023 sodann exmatrikuliert,

weshalb ab diesem Zeitpunkt von keiner Ausbildungszeit mehr gesprochen werden

darf. Wiederum war es ihr in der Zeit vom

12.

Februar 2023 bis zur Exmatrikulation aber offensichtlich

möglich, bei der B.______GmbH eine beitragspflichte Beschäftigung

i.S.v. Art. 13 Abs. 1 AVIG auszuüben. Diese schliesst – wie

bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.3.1) – eine Anrechnung

bei der Beitragsbefreiung aus, weshalb das

Studium an der […] bei der Berechnung der beitragsbefreiten Zeit ausser Acht

zu bleiben hat.

4.3.3

Im Anschluss an das Studium an der […]

absolvierte die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung bei der Universität im

Land C.______. Hierzu führte der Beschwerdegegner am 14. April 2025 aus,

dass diese Ausbildung nicht als beitragsbefreite Zeit angerechnet werden

könne, da der Unterricht lediglich 20 Stunden pro Woche betragen und

folglich keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt

habe. Ob die Ausbildung an der Universität im Land C.______ effektiv als

beitragsbefreite Zeit anrechenbar ist, kann vorliegend aber offenbleiben.

Denn selbst wenn von einer Anrechenbarkeit ausgegangen würde, würde daraus

keine beitragsbefreite Zeit von mehr als zwölf Monaten innert der

massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit resultieren. So ergibt sich

zwar aus einem Nachweis der Universität im Land C.______, dass die Ausbildung

am 13. August 2023 begonnen und am 19. September 2024 geendet habe.

Indessen handelt es sich bei diesem Startdatum um einen offensichtlichen

Fehler, da der effektive Beginn auf den 1. Oktober 2023 zu datieren ist.

Indiz hierfür ist dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin einen

Stundenplan ins Recht gelegt hat, welcher ihre Kurse vom 2. Oktober 2023

bis zum 8. Oktober 2023 aufzeigt. Alsdann ergibt sich aus weiteren

Nachweisen der Universität im Land C.______, dass der Kurs […] (Level 4) am 1. Oktober 2023

gestartet habe, was im Übrigen den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag

auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. März 2025, ihren Ausführungen in

ihrer Beschwerdeschrift vom 8. September 2025 und ihrer ins Recht gelegten

Zeitleiste zur Darstellung sämtlicher Beschäftigungs- und Ausbildungsphasen

entspricht. Ferner wurde das Diplom der […] erst am 28. September 2023

ausgestellt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausbildung bei der

Universität im Land C.______ nach diesem Datum begann. Schliesslich

attestierte Letztere, dass das Sommersemester im Jahr 2024 am 16. Juni

2024.

begann und am 19. September 2024 endete. Dies legt ebenfalls nahe,

dass das Herbstsemester 2023 entgegen vereinzelten Akten sowie Angaben der

Beschwerdeführerin nicht im August 2023 während des Sommersemesters 2023 hat

beginnen können. Daraus folgt insgesamt, dass das Herbstsemester 2023

bzw. die Ausbildung der Beschwerdeführerin an der Universität im Land

C.______ am 1. Oktober 2023 begann und unbestrittenermassen bis am

19.

September 2024 andauerte, was offensichtlich nicht einer

beitragsfreien Zeit von mehr als zwölf Monaten entspricht.

5.

Zusammenfassend weist die

Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

12.

Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 eine Beitragszeit von

weniger als zwölf Monaten auf. Da ein Befreiungsgrund im Sinne von

Art. 14 Abs. 1 AVIG während weniger als zwölf Monaten gegeben

war, hätte sie innerhalb der Beitragsrahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllen

können, was sie jedoch unterliess. Entsprechend verneinte der

Beschwerdegegner richtigerweise ihre Anspruchsberechtigung, wobei im Ergebnis

denn auch keine Verletzung von Amtspflichten auszumachen ist, zumal die Akten

rechtsgenüglich gewertet und die Beitragszeiten korrekt berücksichtigt

wurden.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]