VG.2025.00094
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
18. Dezember 2025Deutsch10 min
A.______ meldete sich am 11. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in […] an und beantragte ab
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2025.00094
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die am […] geborene
A.______ meldete sich am 11. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in […] an und beantragte ab
dem 12. Februar 2025 Arbeitslosentschädigung. In der Folge lehnte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus ihre Anspruchsberechtigung
am 14. April 2025 ab. Dies mit der Begründung, dass weder die
erforderliche Mindestbeitragszeit noch ein Befreiungsgrund gegeben seien.
Daran hielt es trotz der von A.______
am 24. April 2025 dagegen erhobenen Einsprache am 7. August 2025 fest.
2.
Gegen den
Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2025 erhob A.______ am 8. September 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Es sei festzustellen,
dass die Mindestbeitragszeit erfüllt bzw. ein Befreiungsgrund gegeben
sei. Die Sache sei dementsprechend zur Neubeurteilung an Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am
22. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu
Lasten von A.______. Am
23. September 2025 erneuerte Letztere ihre Rechtsbegehren und legte
weitere Belege ins Recht.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vom
12.
Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 in einem Pensum von
20.
% bei der B.______GmbH angestellt gewesen, was als beitragspflichtige
Beschäftigung anzurechnen sei. Darüber hinaus sei der Befreiungstatbestand gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt, da sie vom
12.
Februar 2023 bis zum 28. September 2023 ein Vollzeitstudium an
der […] absolviert und anschliessend vom 1. Oktober 2023 bis zum 19.
September 2024 an einem zusammenhängenden Studium im Land C.______ teilgenommen
habe. Letzteres habe sich ununterbrochen über den massgebenden Zeitraum
erstreckt und stelle ein einheitliches Bachelor-Programm dar, welches die
Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung erfülle. Der Beschwerdegegner habe
es trotz mehrfacher Hinweise und Vorlage von Bestätigungen unterlassen, diese
Ausbildungszeiten zu würdigen und miteinzubeziehen, was als Verletzung der
Abklärungspflicht zu werten sei.
2.2
Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, er habe sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der
Entscheidfindung miteinbezogen und den Sachverhalt vollständig abgeklärt.
Entsprechend liege keine Verletzung von Amtspflichten vor. Alsdann habe die
Beschwerdeführerin ihr Bachelor-Studium per 31. Juli 2023 beendet, wobei
sie ihre Prüfungen in den Kalenderwochen 24 und 25 abgelegt und hernach eine
unterrichtsfreie Zeit gehabt habe. Ferner habe im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses eine undatierte Bestätigung der Universität des Landes
C.______ vorgelegen, wonach die Beschwerdeführerin vom 13. August 2023
bis zum 18. Januar 2024, vom 11. Februar 2024 bis zum 30. Mai
2024.
und vom 16. Juni 2024 bis zum 19. September 2024 im Umfang von
20.
% an einem Sprachprogramm teilgenommen habe. Zu einem späteren
Zeitpunkt habe Letztere eine anderslautende Bestätigung eingereicht, wonach
sie zusätzlich 30 Stunden pro Woche Kurse besucht habe.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte
Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20.
Dezember 1946 (AHVG) erreicht hat (lit. d); die Beitragszeit
erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die
Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
3.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit,
wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den
Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2
AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag,
für den sämtliche Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt sind
(vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) zählt als Beitragsmonat
jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig
ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beitragszeiten, die nicht
einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je
30.
Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
3.3
Art. 14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der
Beitragszeit vor. Danach sind unter anderem Personen, die während mindestens
zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten sowie innerhalb der Rahmenfrist
während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis
standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung
oder einer Aus- und Weiterbildung nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
4.
4.1
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten,
dass die vorliegend massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
12.
Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 andauerte, da die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem Zeitpunkt der geltend gemachten
Beanspruchung auf Versicherungsleistungen am 12. Februar 2025 begann. Nachfolgend ist somit zu klären, ob
die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2023 bis zum 11. Februar
2025.
während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, oder ob sie sich auf einen
Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 AVIG zu stützen vermag.
4.2
Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2023
arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 bei der B.______GmbH
als Junior Project Managerin, wobei sie das Arbeitsverhältnis am 27. Mai
2023.
per 31. Juli 2023 kündigte. Darüber hinausgehende
Arbeitsverhältnisse innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit
bzw. zwischen dem 12. Februar 2023 und dem 11. Februar 2025
ergeben sich sodann weder aus den Akten noch werden solche von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit sind der Beschwerdeführerin
5.57
Beitragsmonate innert der Rahmenfrist anzurechnen, womit sie die
Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13
Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht erfüllt hat. Hieran ändern auch
ihre persönlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nichts, da solche
keine Arbeitstätigkeit zu ersetzen und somit auch keine Beitragszeiten zu
generieren vermögen. Entsprechend ist somit
einzig noch zu prüfen, ob sie während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit für mindestens zwölf Monate
beitragsbefreit war (vgl. nachstehende E. II/4.3).
4.3
4.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend
macht, die Beitragszeiten aus ihrer Beschäftigung bei der B.______GmbH
(vgl. hierzu vorstehende E. II/4.2) seien zu
ihren beitragsbefreiten Zeiten hinzuzurechnen, ist ihr nicht zu folgen. So
übersieht sie, dass eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten
Zeiten schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1
lit. e AVIG nicht in Frage kommt. Andererseits scheitert diese
Argumentation aber auch an der zur Beitragsbefreiung nach Art. 14
Abs. 1 AVIG geforderten Kausalität (BGE 141 V 674
E. 4.3.1). Demgemäss ist ihr die Erwerbstätigkeit bei der B.______GmbH
zwar bei der Beitragszeit, nicht aber bei der
beitragsbefreiten Zeit anzurechnen.
4.3.2
Gemäss den im Recht liegenden Akten wurde die
Beschwerdeführerin bei der […] am 31. Juli 2023 sodann exmatrikuliert,
weshalb ab diesem Zeitpunkt von keiner Ausbildungszeit mehr gesprochen werden
darf. Wiederum war es ihr in der Zeit vom
12.
Februar 2023 bis zur Exmatrikulation aber offensichtlich
möglich, bei der B.______GmbH eine beitragspflichte Beschäftigung
i.S.v. Art. 13 Abs. 1 AVIG auszuüben. Diese schliesst – wie
bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.3.1) – eine Anrechnung
bei der Beitragsbefreiung aus, weshalb das
Studium an der […] bei der Berechnung der beitragsbefreiten Zeit ausser Acht
zu bleiben hat.
4.3.3
Im Anschluss an das Studium an der […]
absolvierte die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung bei der Universität im
Land C.______. Hierzu führte der Beschwerdegegner am 14. April 2025 aus,
dass diese Ausbildung nicht als beitragsbefreite Zeit angerechnet werden
könne, da der Unterricht lediglich 20 Stunden pro Woche betragen und
folglich keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt
habe. Ob die Ausbildung an der Universität im Land C.______ effektiv als
beitragsbefreite Zeit anrechenbar ist, kann vorliegend aber offenbleiben.
Denn selbst wenn von einer Anrechenbarkeit ausgegangen würde, würde daraus
keine beitragsbefreite Zeit von mehr als zwölf Monaten innert der
massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit resultieren. So ergibt sich
zwar aus einem Nachweis der Universität im Land C.______, dass die Ausbildung
am 13. August 2023 begonnen und am 19. September 2024 geendet habe.
Indessen handelt es sich bei diesem Startdatum um einen offensichtlichen
Fehler, da der effektive Beginn auf den 1. Oktober 2023 zu datieren ist.
Indiz hierfür ist dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin einen
Stundenplan ins Recht gelegt hat, welcher ihre Kurse vom 2. Oktober 2023
bis zum 8. Oktober 2023 aufzeigt. Alsdann ergibt sich aus weiteren
Nachweisen der Universität im Land C.______, dass der Kurs […] (Level 4) am 1. Oktober 2023
gestartet habe, was im Übrigen den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. März 2025, ihren Ausführungen in
ihrer Beschwerdeschrift vom 8. September 2025 und ihrer ins Recht gelegten
Zeitleiste zur Darstellung sämtlicher Beschäftigungs- und Ausbildungsphasen
entspricht. Ferner wurde das Diplom der […] erst am 28. September 2023
ausgestellt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausbildung bei der
Universität im Land C.______ nach diesem Datum begann. Schliesslich
attestierte Letztere, dass das Sommersemester im Jahr 2024 am 16. Juni
2024.
begann und am 19. September 2024 endete. Dies legt ebenfalls nahe,
dass das Herbstsemester 2023 entgegen vereinzelten Akten sowie Angaben der
Beschwerdeführerin nicht im August 2023 während des Sommersemesters 2023 hat
beginnen können. Daraus folgt insgesamt, dass das Herbstsemester 2023
bzw. die Ausbildung der Beschwerdeführerin an der Universität im Land
C.______ am 1. Oktober 2023 begann und unbestrittenermassen bis am
19.
September 2024 andauerte, was offensichtlich nicht einer
beitragsfreien Zeit von mehr als zwölf Monaten entspricht.
5.
Zusammenfassend weist die
Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
12.
Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 eine Beitragszeit von
weniger als zwölf Monaten auf. Da ein Befreiungsgrund im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 AVIG während weniger als zwölf Monaten gegeben
war, hätte sie innerhalb der Beitragsrahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllen
können, was sie jedoch unterliess. Entsprechend verneinte der
Beschwerdegegner richtigerweise ihre Anspruchsberechtigung, wobei im Ergebnis
denn auch keine Verletzung von Amtspflichten auszumachen ist, zumal die Akten
rechtsgenüglich gewertet und die Beitragszeiten korrekt berücksichtigt
wurden.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]