VG.2025.00097
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
20. November 2025Deutsch15 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 20. November 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2025.00097
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Vermittlungsfähigkeit
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ meldete sich am 3. Juni 2024 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Glarus (RAV) zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung an. Am 9. Januar 2025 wies sie das Amt für
Wirtschaft und Arbeit an, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.
1.2 A.______ reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für
den Zeitraum vom 17. März 2025 bis zum 21. April 2025 ein.
Daraufhin leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 19. Mai 2025 eine
Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit ein, wozu A.______ am 27. Mai
2025 Stellung nahm. In der Folge stufte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit
am 30. Mai 2025 rückwirkend ab dem 2. April 2025 als nicht
vermittlungsfähig ein und forderte am 3. Juni 2025 Leistungen in der
Höhe von Fr. 3'229.90 zurück bzw. verrechnete diese mit allfälligen
zukünftigen Zahlungen (Disp.-Ziff. 1).
1.3 Gegen die Verfügungen vom 30. Mai 2025 und vom
3. Juni 2025 erhob A.______ am 17. Juni 2025 Einsprache.
Hinsichtlich der Feststellung der Vermittlungsfähigkeit wies das Amt für
Wirtschaft und Arbeit die Einsprache am 7. August 2025 ab.
Erwägungen
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 12. September 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2025. Die Vermittlungsfähigkeit
sei ab dem 2. April 2025 anzuerkennen. Von einer Rückforderung sei
abzusehen und die Taggelder seien weiterhin zu entrichten. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 30. September 2025 auf
Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Letztere
hielt am 13. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest.
I.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).
1.2
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45). Vorliegend hat
der Beschwerdegegner am 7. August 2025 lediglich über die Frage der
Vermittlungsfähigkeit entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend
Anträge zur Rückforderung von Taggeldern stellt, ist dies nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Hinzuweisen ist indessen, dass der vorliegende Entscheid wohl auch
Auswirkungen auf die Rückforderungsverfügung zeitigt.
1.3
Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen, mit
welchen die Vermittlungsfähigkeit verneint wurde, haben keine aufschiebende
Wirkung. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht möglich
(vgl. Art. 100 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG
[AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz. B279]), wobei sich das
entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache ohnehin erübrigt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre
Pflichten stets wahrgenommen. Sie habe sich regelmässig beworben, an Terminen
teilgenommen und sei für lntegrationsmassnahmen bereit gewesen. Im Januar
2025.
sei sie dem AVOI-Programm zugewiesen worden und habe hieran zunächst
teilgenommen. Im Verlauf habe sich ihr psychischer Zustand jedoch zunehmend
verschlechtert. Die Gruppensituation, die fehlende Flexibilität sowie die
wiederholt unangenehmen Situationen mit männlichen Teilnehmern hätten zu
einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Einige Teilnehmer hätten
gezielt den Kontakt gesucht, sie auffällig angesehen und sie nach Hause
fahren wollen. Hierdurch habe sie sich zunehmend unter Druck gesetzt und
nicht mehr sicher gefühlt. Trotzdem habe sie versucht, sich weiterhin an die
Regeln zu halten und ihre Pflichten zu erfüllen. Sie habe sogar den eigenen
Laptop mitgenommen, um sich in einem anderen Raum zurückziehen zu können.
Erst als sie psychisch bedingt nicht mehr an der Massnahme habe teilnehmen
können, habe sie ihre Hausärztin aufgesucht. Diese habe sie krankgeschrieben
und bestätigt, dass die Teilnahme an dieser konkreten Massnahme
gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Sie habe den RAV-Berater hierüber
rechtzeitig informiert. Dennoch sei sie ohne Rücksprache oder persönliches
Gespräch direkt als nicht mehr vermittlungsfähig gemeldet worden. Es seien
weder Alternativen geprüft noch eine vertrauensärztliche Abklärung
vorgenommen worden. Nichtsdestotrotz sei sie aber stets bereit und in der
Lage gewesen, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Die
spezifische Massnahme habe zwar zur Verschlechterung des psychischen Zustands
geführt. Sie habe sich aber dennoch auch während dieser Zeit aktiv beworben
und um alternative, berufsbezogene Massnahmen ersucht. Seitdem sie nicht mehr
an der Massnahme teilnehme, habe sich ihr Zustand stabilisiert. Im bisherigen
Berufsleben sei sie ausschliesslich in weiblich geprägten Teams tätig
gewesen, weshalb die ungewohnte Situation in gemischten Gruppen eine erhebliche
psychische Belastung dargestellt habe. Die Arztzeugnisse hätten sich von
vornherein nur auf einen beschränkten Zeitraum bezogen. Statt eine zumutbare
Alternative zu prüfen, sei sie ohne sachliche Grundlage und ohne ärztliche
Abklärung ausgesteuert worden. Dabei bestehe lediglich eine Teilnahmepflicht
bei zumutbaren Eingliederungsmassnahmen. Ihr Fernbleiben von einem
unzumutbaren Beschäftigungsprogramm bedeute nicht, dass sie generell nicht an
(zumutbaren) Massnahmen teilnehmen würde oder wolle, wobei der
Beschwerdegegner auch nie andere geeignete Massnahmen zur Diskussion gestellt
habe. Selbst bei einem unentschuldigten Fernbleiben an einem
Beschäftigungsprogramm wären schliesslich lediglich Einstelltage und nicht
die fehlende Vermittlungsfähigkeit zu verfügen gewesen. Es sei
nachvollziehbar, dass die Teilnahme an einem ungewohnten
Beschäftigungsprogramm in einem neuen Umfeld eine psychische Belastung
darstellen könne, während der gewohnte, erlernte Beruf in einem gewohnten
Tagesablauf und allenfalls in einem reduzierten Pensum ohne Weiteres ausgeübt
werden könne.
2.2
Der Beschwerdegegner bringt vor, die
Beschwerdeführerin habe selbst festgehalten, dass sie aufgrund ihres
aktuellen Gesundheitszustands weder in der Lage noch bereit sei ins
Berufsleben einzusteigen. Die behandelnde Ärztin habe auf konkrete Nachfrage
hin eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt
verneint. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 AVIG
nicht erfüllt. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an ihrer
Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Bedarf an einer vertrauensärztlichen
Untersuchung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem im
vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit Männern
problematisch sei, weshalb dies als Schutzbehauptung zu werten sei. Entgegen
ihrer Annahme sei sie sodann nicht ausgesteuert worden. Gestützt auf ihre
Angaben habe vielmehr keine Möglichkeit mehr bestanden, sie einer
arbeitsmarktlichen Massnahme zuzuweisen.
3.
3.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG voraus, dass die versicherte
Person vermittlungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn sie bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der
Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle
Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig,
insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens
20.
% eines Normalarbeitspensums) anzunehmen oder nicht
(BGE 145 V 399 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.2
Der körperlich oder geistig Behinderte gilt
dabei als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung
seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt
werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Solange ein Behinderter (unter
der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage) nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist und er sich bei der IV oder bei einer anderen
Versicherung angemeldet hat, gilt er bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Die Kompetenz zur
Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15
Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in
Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der
Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder
einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet
hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinne sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die
Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die
Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung
oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist
(BGE 145 V 399 E. 2.3, mit Hinweisen).
3.3
"Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die
Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung,
allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder
aufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei
erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die
kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der
Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine
solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche
Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der
Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen
ist (BGer-Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.3).
4.
4.1
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner während einer laufenden arbeitsmarktlichen Massnahme im
Bereich Textil und Hauswirtschaft zeitlich begrenzte
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihrer Hausärztin, Dr. med. B.______,
Allgemeine Innere Medizin, eingereicht. Daraufhin wurde die Massnahme am
2.
April 2025 mit dem Hinweis beendet, dass die Personalberatung des RAV
das weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin besprechen werde. Dr. B.______
berichtete am 2. April 2025, der Beschwerdeführerin sei es
gesundheitlich aktuell nicht zumutbar, an arbeitsmarktlichen Massnahmen wie
Beschäftigungs-, Bewerbungs- oder Integrationskursen teilzunehmen, da diese
erheblichen psychischen Stress verursachen und ihre Fähigkeit, sich auf eine
eigenständige und effektive Stellensuche zu konzentrieren, stark
beeinträchtigen würde. Sie könne sich aus medizinischer Sicht jedoch
weiterhin um ihre Bewerbungen kümmern und nach einer geeigneten Arbeitsstelle
suchen.
4.2
Im Rahmen eines RAV-Gesprächs vom 22. April
2025.
wurde die Situation betreffend Arztzeugnis besprochen, wobei
geplant wurde, eine Massnahme mit mindestens 20 % umgehend wieder
aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin reichte gleichentags ein ärztliches
Zeugnis ein und hielt fest, dass sie derzeit aus gesundheitlichen Gründen an
einem Einsatzprogramm wie beim AVOI nicht teilnehmen könne.
4.3
Am 19. Mai 2025 forderte der Beschwerdegegner
die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit
auf, wobei gegebenenfalls ärztliche Unterlagen einzureichen seien. Daraufhin
führte Dr. B.______ am 26. Mai 2025 aus, die Beschwerdeführerin
befinde sich derzeit in einem psychisch derart belasteten Zustand, dass sie
regelmässige psychotherapeutische Behandlungen benötige. Es handle sich um
ein schweres depressives Zustandsbild mit Rückzugstendenz, verschiedenen
Ängsten und Phobien. Situationen mit Konfrontationen wie beispielsweise
arbeitsmarktliche Massnahmen in Gruppen oder eine Teilnahme an Kursen
überforderten sie stark und würden ihren psychischen Zustand destabilisieren.
Leider zeige sich eine psychische Verbesserung nur sehr zögerlich. Im
jetzigen Zustand sei sie für eine Integration im ersten Arbeitsmarkt
psychisch zu instabil. Eine Besserung mit Rückkehr ins Berufsleben sei aber
wünschenswert und das langfristige Ziel. Die Beschwerdeführerin selbst gab am
27.
Mai 2025 an, die Teilnahme an Massnahmen führe zu einer erheblichen
psychischen Belastung. Sie empfinde eine starke innere Unruhe, depressive
Verstimmungen, Überforderung und Konzentrationsschwierigkeiten.
Gruppensituationen belasteten sie psychisch sehr, weshalb sie sich auf die
Stellensuche und das Verfassen von Bewerbungen zuhause konzentriere. Sie sei
bereit, wieder ins Berufsleben einzusteigen, sobald ihr Gesundheitszustand
dies zulasse. Aktuell befinde sie sich in ärztlicher und
psychotherapeutischer Behandlung und arbeite aktiv an ihrer Stabilisierung.
Dies benötige jedoch Zeit und Unterstützung.
4.4
Dr. B.______ ergänzte ihre bisherigen
Ausführungen in der Folge insoweit, als dass sich die Beschwerdeführerin
gemäss eigenen Angaben in einer vorübergehenden psychischen
Belastungssituation befunden, jedoch von Anfang an eine klare
Arbeitsmotivation und Eigeninitiative gezeigt habe. Die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse datierten vom 17. März 2025 bis
21.
April 2025 und dienten der Stabilisierung des dekompensierten
Zustands. Die Aussage, sie sei zu instabil für den ersten Arbeitsmarkt, habe
sich auf eine vorübergehende Belastungssituation im Zusammenhang mit den
geforderten Kursen beim AVOI und nicht auf die generelle
Vermittlungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bezogen.
4.5
Der Beschwerdegegner wies die Einsprache daraufhin
mit der Begründung ab, die eingereichten ärztlichen Unterlagen bestätigten,
dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer psychischen Erkrankung
nicht in der Lage sei, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.
Sie sei zu instabil für eine Integration im ersten Arbeitsmarkt. Dass sie
lediglich nicht an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wie dem
Beschäftigungsprogramm beim AVOI, bei dem sie grundsätzlich in einem
betreuten Umfeld einer Tätigkeit nachgehen könne, nicht arbeitsfähig sei, auf
dem freien Arbeitsmarkt ihre Arbeitskraft jedoch trotzdem einsetzen könne,
erscheine äusserst unwahrscheinlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei
sie seit dem 2. April 2025 deshalb nicht vermittlungsfähig.
5.
5.1
Vorliegend hat der Beschwerdegegner die
Vermittlungsfähigkeit sowohl gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVIG als
auch Art. 15 Abs. 2 AVIG verneint. Dabei erscheint zunächst
äusserst fraglich, ob Art. 15 Abs. 2 AVIG angerufen werden kann.
Diese Bestimmung betrifft nämlich nur versicherte Personen mit einer
dauernden und erheblichen Behinderung (vgl. Barbara Kupfer Bucher, in
Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 6. A. 2025, S. 92). Mit Blick darauf sind
vorliegend zwar ärztliche Unterlagen und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vorhanden. Es mangelt jedoch bereits an einer rechtsgenüglich attestierten
Diagnose. Angesichts der beschriebenen Symptomatik sowie der zeitlich
beschränkten Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist dabei zumindest
zweifelhaft, ob eine eigentliche (psychiatrische) Diagnose vorliegt und es
sich angesichts der vorherigen Teilnahme an der Massnahme nicht um einen
lediglich vorübergehenden Schwächezustand handelt. Selbst wenn Art. 15
Abs. 2 AVIG jedoch grundsätzlich anwendbar wäre, wären die sehr hohen
Anforderungen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit
(vgl. obenstehende E. II/3.3) nicht erfüllt. Denn auch mit den von
der Beschwerdeführerin und der behandelnden Hausärztin angeführten
(temporären) Einschränkungen wäre aus Sicht der Arbeitslosenversicherung von
einer Arbeitsfähigkeit auf dem hierfür massgebenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Art. 16 AVIG; AVIG-Praxis ALE,
Rz. B222).
5.2
5.2.1
Da Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegend nicht
einschlägig ist, ist nachfolgend somit zu prüfen, ob und inwiefern die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVIG allenfalls als
vermittlungsunfähig zu qualifizieren ist. Der Begriff der
Vermittlungsfähigkeit setzt voraus, dass folgende Elemente kumulativ erfüllt
sind: die Vermittlungsbereitschaft (subjektiv), die Arbeitsfähigkeit
(objektiv) und die Arbeitsberechtigung. Alle drei Voraussetzungen beziehen
sich auf die Fähigkeit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine versicherte Person muss ausserdem
in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare
Arbeit antreten zu können und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht
verfügbar sein (vgl. BGer-Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015
E. 2.2.4; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. A.,
Zürich/Genf 2023, S. 225; AVIG-Praxis ALE, Rz. B215). Unter der
Vermittlungsbereitschaft wird die Bereitschaft zur Annahme einer dauernden
Anstellung während normalen Arbeitszeiten verstanden. Der Wille, Arbeit zu
verrichten, ist erforderlich. Dabei genügt die bloss verbal geäusserte
Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr hat sich die versicherte Person der
öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, sich selbst
intensiv um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen, wobei
auch die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verlangt werden kann. Die
versicherte Person hat ihre Bereitschaft nachzuweisen, indem sie
beispielsweise Arbeitsbemühungen tätigt oder erklärt, dass sie dem
Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. Kupfer Bucher,
Fokus Arbeitslosenversicherung, S. 226; AVIG-Praxis ALE,
Rz. B219 ff.).
5.2.2
Die Beschwerdeführerin hat vor, während und nach
ihrer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsbemühungen stets
eingereicht. Damit hat sie ihre Vermittlungsbereitschaft ohne Weiteres
belegt. In objektiver Sicht war sie sodann arbeitsfähig
(vgl. vorstehende E. II/5.1). Gemäss Dr. B.______ befand sich
die Beschwerdeführerin in einer vorübergehenden psychischen
Belastungssituation (vgl. obenstehende E. II/4.5). Eine
Arbeitsunfähigkeit erscheint damit überwiegend wahrscheinlich lediglich als
vorübergehend (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B223). Die
Arbeitsberechtigung ist des Weiteren unzweifelhaft erfüllt. Betreffend die
Bereitschaft zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen ist aufgrund des gesamten Verhaltens der
versicherten Person ferner zu beurteilen, ob das wiederholte Nichtantreten
oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Annahme einer
Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt oder aber nur mit einer Einstellung in
der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. BGer-Urteil C 44/06 vom 1. Mai 2006
E. 3.2, mit Hinweisen). Angesichts der von der Beschwerdeführerin stets
eingereichten Stellenbemühungen, ihrer aktiven Partizipation im Verfahren und
ihrer zunächst auch eingehaltenen längeren Teilnahme am Einsatzprogramm beim
AVOI erscheint eine Bereitschaft zur Teilnahme als rechtsgenüglich erstellt.
Dies auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit
lediglich in Fällen mit sehr viel kürzerer oder wiederholt verweigerter
Teilnahme an einer Massnahme abgesprochen wurde (vgl. Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden SV 23 4 vom 19. Juni
2023; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen AVI 2007/64
vom 11. Januar 2008 E. 3.4; Kupfer Bucher, S. 74). Damit kann
offenbleiben, ob ihr die Teilnahme zumutbar war bzw. ob sie oder
Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der medizinischen Einschätzung beim
Anbieter der Massnahme um Anpassungen hätten ersuchen können (vgl. zum
Ganzen Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach
Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 51 f.). Hinzuweisen bleibt,
dass das angekündigte Gespräch (vgl. obenstehende E. II/4.1)
hierbei möglicherweise hätte Klarheit schaffen können. Die Akten erhellen
indessen nicht, ob dieses tatsächlich durchgeführt wurde.
6.
Zusammenfassend hat der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht als vermittlungsunfähig
eingestuft. Die verweigerte Weiterführung an der bisherigen arbeitsmarktlichen
Massnahme unter Einreichung von medizinischen Unterlagen genügt vorliegend
nicht, um eine Vermittlungsunfähigkeit zu begründen.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30. Mai
2025.
und der Einspracheentscheid vom 7. August 2025 des
Beschwerdegegners sind aufzuheben.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2025 sowie dessen
Einspracheentscheid vom 7. August 2025 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]