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Entscheid

VG.2025.00097

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

20. November 2025Deutsch15 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. November 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00097

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Vermittlungsfähigkeit

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ meldete sich am 3. Juni 2024 beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Glarus (RAV) zum Bezug von Leistungen

der Arbeitslosenversicherung an. Am 9. Januar 2025 wies sie das Amt für

Wirtschaft und Arbeit an, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.

1.2 A.______ reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für

den Zeitraum vom 17. März 2025 bis zum 21. April 2025 ein.

Daraufhin leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 19. Mai 2025 eine

Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit ein, wozu A.______ am 27. Mai

2025 Stellung nahm. In der Folge stufte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit

am 30. Mai 2025 rückwirkend ab dem 2. April 2025 als nicht

vermittlungsfähig ein und forderte am 3. Juni 2025 Leistungen in der

Höhe von Fr. 3'229.90 zurück bzw. verrechnete diese mit allfälligen

zukünftigen Zahlungen (Disp.-Ziff. 1).

1.3 Gegen die Verfügungen vom 30. Mai 2025 und vom

3. Juni 2025 erhob A.______ am 17. Juni 2025 Einsprache.

Hinsichtlich der Feststellung der Vermittlungsfähigkeit wies das Amt für

Wirtschaft und Arbeit die Einsprache am 7. August 2025 ab.

Erwägungen

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 12. September 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2025. Die Vermittlungsfähigkeit

sei ab dem 2. April 2025 anzuerkennen. Von einer Rückforderung sei

abzusehen und die Taggelder seien weiterhin zu entrichten. In prozessualer

Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 30. September 2025 auf

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Letztere

hielt am 13. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest.

I.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten

(vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).

1.2

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45). Vorliegend hat

der Beschwerdegegner am 7. August 2025 lediglich über die Frage der

Vermittlungsfähigkeit entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend

Anträge zur Rückforderung von Taggeldern stellt, ist dies nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Hinzuweisen ist indessen, dass der vorliegende Entscheid wohl auch

Auswirkungen auf die Rückforderungsverfügung zeitigt.

1.3

Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen, mit

welchen die Vermittlungsfähigkeit verneint wurde, haben keine aufschiebende

Wirkung. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht möglich

(vgl. Art. 100 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG

[AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz. B279]), wobei sich das

entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid in

der Sache ohnehin erübrigt.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre

Pflichten stets wahrgenommen. Sie habe sich regelmässig beworben, an Terminen

teilgenommen und sei für lntegrationsmassnahmen bereit gewesen. Im Januar

2025.

sei sie dem AVOI-Programm zugewiesen worden und habe hieran zunächst

teilgenommen. Im Verlauf habe sich ihr psychischer Zustand jedoch zunehmend

verschlechtert. Die Gruppensituation, die fehlende Flexibilität sowie die

wiederholt unangenehmen Situationen mit männlichen Teilnehmern hätten zu

einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Einige Teilnehmer hätten

gezielt den Kontakt gesucht, sie auffällig angesehen und sie nach Hause

fahren wollen. Hierdurch habe sie sich zunehmend unter Druck gesetzt und

nicht mehr sicher gefühlt. Trotzdem habe sie versucht, sich weiterhin an die

Regeln zu halten und ihre Pflichten zu erfüllen. Sie habe sogar den eigenen

Laptop mitgenommen, um sich in einem anderen Raum zurückziehen zu können.

Erst als sie psychisch bedingt nicht mehr an der Massnahme habe teilnehmen

können, habe sie ihre Hausärztin aufgesucht. Diese habe sie krankgeschrieben

und bestätigt, dass die Teilnahme an dieser konkreten Massnahme

gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Sie habe den RAV-Berater hierüber

rechtzeitig informiert. Dennoch sei sie ohne Rücksprache oder persönliches

Gespräch direkt als nicht mehr vermittlungsfähig gemeldet worden. Es seien

weder Alternativen geprüft noch eine vertrauensärztliche Abklärung

vorgenommen worden. Nichtsdestotrotz sei sie aber stets bereit und in der

Lage gewesen, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Die

spezifische Massnahme habe zwar zur Verschlechterung des psychischen Zustands

geführt. Sie habe sich aber dennoch auch während dieser Zeit aktiv beworben

und um alternative, berufsbezogene Massnahmen ersucht. Seitdem sie nicht mehr

an der Massnahme teilnehme, habe sich ihr Zustand stabilisiert. Im bisherigen

Berufsleben sei sie ausschliesslich in weiblich geprägten Teams tätig

gewesen, weshalb die ungewohnte Situation in gemischten Gruppen eine erhebliche

psychische Belastung dargestellt habe. Die Arztzeugnisse hätten sich von

vornherein nur auf einen beschränkten Zeitraum bezogen. Statt eine zumutbare

Alternative zu prüfen, sei sie ohne sachliche Grundlage und ohne ärztliche

Abklärung ausgesteuert worden. Dabei bestehe lediglich eine Teilnahmepflicht

bei zumutbaren Eingliederungsmassnahmen. Ihr Fernbleiben von einem

unzumutbaren Beschäftigungsprogramm bedeute nicht, dass sie generell nicht an

(zumutbaren) Massnahmen teilnehmen würde oder wolle, wobei der

Beschwerdegegner auch nie andere geeignete Massnahmen zur Diskussion gestellt

habe. Selbst bei einem unentschuldigten Fernbleiben an einem

Beschäftigungsprogramm wären schliesslich lediglich Einstelltage und nicht

die fehlende Vermittlungsfähigkeit zu verfügen gewesen. Es sei

nachvollziehbar, dass die Teilnahme an einem ungewohnten

Beschäftigungsprogramm in einem neuen Umfeld eine psychische Belastung

darstellen könne, während der gewohnte, erlernte Beruf in einem gewohnten

Tagesablauf und allenfalls in einem reduzierten Pensum ohne Weiteres ausgeübt

werden könne.

2.2

Der Beschwerdegegner bringt vor, die

Beschwerdeführerin habe selbst festgehalten, dass sie aufgrund ihres

aktuellen Gesundheitszustands weder in der Lage noch bereit sei ins

Berufsleben einzusteigen. Die behandelnde Ärztin habe auf konkrete Nachfrage

hin eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt

verneint. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 AVIG

nicht erfüllt. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an ihrer

Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Bedarf an einer vertrauensärztlichen

Untersuchung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem im

vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit Männern

problematisch sei, weshalb dies als Schutzbehauptung zu werten sei. Entgegen

ihrer Annahme sei sie sodann nicht ausgesteuert worden. Gestützt auf ihre

Angaben habe vielmehr keine Möglichkeit mehr bestanden, sie einer

arbeitsmarktlichen Massnahme zuzuweisen.

3.

3.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt

gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG voraus, dass die versicherte

Person vermittlungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn sie bereit, in der Lage

und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der

Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle

Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig,

insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens

20.

% eines Normalarbeitspensums) anzunehmen oder nicht

(BGE 145 V 399 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.2

Der körperlich oder geistig Behinderte gilt

dabei als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung

seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt

werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Solange ein Behinderter (unter

der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage) nicht offensichtlich

vermittlungsunfähig ist und er sich bei der IV oder bei einer anderen

Versicherung angemeldet hat, gilt er bis zum Entscheid der anderen

Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Die Kompetenz zur

Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15

Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in

Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der

Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich

vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder

einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet

hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

In diesem Sinne sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die

Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die

Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung

oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist

(BGE 145 V 399 E. 2.3, mit Hinweisen).

3.3

"Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die

Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung,

allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder

aufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei

erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die

kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der

Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine

solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche

Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der

Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen

ist (BGer-Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.3).

4.

4.1

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner während einer laufenden arbeitsmarktlichen Massnahme im

Bereich Textil und Hauswirtschaft zeitlich begrenzte

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihrer Hausärztin, Dr. med. B.______,

Allgemeine Innere Medizin, eingereicht. Daraufhin wurde die Massnahme am

2.

April 2025 mit dem Hinweis beendet, dass die Personalberatung des RAV

das weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin besprechen werde. Dr. B.______

berichtete am 2. April 2025, der Beschwerdeführerin sei es

gesundheitlich aktuell nicht zumutbar, an arbeitsmarktlichen Massnahmen wie

Beschäftigungs-, Bewerbungs- oder Integrationskursen teilzunehmen, da diese

erheblichen psychischen Stress verursachen und ihre Fähigkeit, sich auf eine

eigenständige und effektive Stellensuche zu konzentrieren, stark

beeinträchtigen würde. Sie könne sich aus medizinischer Sicht jedoch

weiterhin um ihre Bewerbungen kümmern und nach einer geeigneten Arbeitsstelle

suchen.

4.2

Im Rahmen eines RAV-Gesprächs vom 22. April

2025.

wurde die Situation betreffend Arztzeugnis besprochen, wobei

geplant wurde, eine Massnahme mit mindestens 20 % umgehend wieder

aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin reichte gleichentags ein ärztliches

Zeugnis ein und hielt fest, dass sie derzeit aus gesundheitlichen Gründen an

einem Einsatzprogramm wie beim AVOI nicht teilnehmen könne.

4.3

Am 19. Mai 2025 forderte der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit

auf, wobei gegebenenfalls ärztliche Unterlagen einzureichen seien. Daraufhin

führte Dr. B.______ am 26. Mai 2025 aus, die Beschwerdeführerin

befinde sich derzeit in einem psychisch derart belasteten Zustand, dass sie

regelmässige psychotherapeutische Behandlungen benötige. Es handle sich um

ein schweres depressives Zustandsbild mit Rückzugstendenz, verschiedenen

Ängsten und Phobien. Situationen mit Konfrontationen wie beispielsweise

arbeitsmarktliche Massnahmen in Gruppen oder eine Teilnahme an Kursen

überforderten sie stark und würden ihren psychischen Zustand destabilisieren.

Leider zeige sich eine psychische Verbesserung nur sehr zögerlich. Im

jetzigen Zustand sei sie für eine Integration im ersten Arbeitsmarkt

psychisch zu instabil. Eine Besserung mit Rückkehr ins Berufsleben sei aber

wünschenswert und das langfristige Ziel. Die Beschwerdeführerin selbst gab am

27.

Mai 2025 an, die Teilnahme an Massnahmen führe zu einer erheblichen

psychischen Belastung. Sie empfinde eine starke innere Unruhe, depressive

Verstimmungen, Überforderung und Konzentrationsschwierigkeiten.

Gruppensituationen belasteten sie psychisch sehr, weshalb sie sich auf die

Stellensuche und das Verfassen von Bewerbungen zuhause konzentriere. Sie sei

bereit, wieder ins Berufsleben einzusteigen, sobald ihr Gesundheitszustand

dies zulasse. Aktuell befinde sie sich in ärztlicher und

psychotherapeutischer Behandlung und arbeite aktiv an ihrer Stabilisierung.

Dies benötige jedoch Zeit und Unterstützung.

4.4

Dr. B.______ ergänzte ihre bisherigen

Ausführungen in der Folge insoweit, als dass sich die Beschwerdeführerin

gemäss eigenen Angaben in einer vorübergehenden psychischen

Belastungssituation befunden, jedoch von Anfang an eine klare

Arbeitsmotivation und Eigeninitiative gezeigt habe. Die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse datierten vom 17. März 2025 bis

21.

April 2025 und dienten der Stabilisierung des dekompensierten

Zustands. Die Aussage, sie sei zu instabil für den ersten Arbeitsmarkt, habe

sich auf eine vorübergehende Belastungssituation im Zusammenhang mit den

geforderten Kursen beim AVOI und nicht auf die generelle

Vermittlungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bezogen.

4.5

Der Beschwerdegegner wies die Einsprache daraufhin

mit der Begründung ab, die eingereichten ärztlichen Unterlagen bestätigten,

dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer psychischen Erkrankung

nicht in der Lage sei, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.

Sie sei zu instabil für eine Integration im ersten Arbeitsmarkt. Dass sie

lediglich nicht an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wie dem

Beschäftigungsprogramm beim AVOI, bei dem sie grundsätzlich in einem

betreuten Umfeld einer Tätigkeit nachgehen könne, nicht arbeitsfähig sei, auf

dem freien Arbeitsmarkt ihre Arbeitskraft jedoch trotzdem einsetzen könne,

erscheine äusserst unwahrscheinlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei

sie seit dem 2. April 2025 deshalb nicht vermittlungsfähig.

5.

5.1

Vorliegend hat der Beschwerdegegner die

Vermittlungsfähigkeit sowohl gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVIG als

auch Art. 15 Abs. 2 AVIG verneint. Dabei erscheint zunächst

äusserst fraglich, ob Art. 15 Abs. 2 AVIG angerufen werden kann.

Diese Bestimmung betrifft nämlich nur versicherte Personen mit einer

dauernden und erheblichen Behinderung (vgl. Barbara Kupfer Bucher, in

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 6. A. 2025, S. 92). Mit Blick darauf sind

vorliegend zwar ärztliche Unterlagen und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vorhanden. Es mangelt jedoch bereits an einer rechtsgenüglich attestierten

Diagnose. Angesichts der beschriebenen Symptomatik sowie der zeitlich

beschränkten Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist dabei zumindest

zweifelhaft, ob eine eigentliche (psychiatrische) Diagnose vorliegt und es

sich angesichts der vorherigen Teilnahme an der Massnahme nicht um einen

lediglich vorübergehenden Schwächezustand handelt. Selbst wenn Art. 15

Abs. 2 AVIG jedoch grundsätzlich anwendbar wäre, wären die sehr hohen

Anforderungen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit

(vgl. obenstehende E. II/3.3) nicht erfüllt. Denn auch mit den von

der Beschwerdeführerin und der behandelnden Hausärztin angeführten

(temporären) Einschränkungen wäre aus Sicht der Arbeitslosenversicherung von

einer Arbeitsfähigkeit auf dem hierfür massgebenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Art. 16 AVIG; AVIG-Praxis ALE,

Rz. B222).

5.2

5.2.1

Da Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegend nicht

einschlägig ist, ist nachfolgend somit zu prüfen, ob und inwiefern die

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVIG allenfalls als

vermittlungsunfähig zu qualifizieren ist. Der Begriff der

Vermittlungsfähigkeit setzt voraus, dass folgende Elemente kumulativ erfüllt

sind: die Vermittlungsbereitschaft (subjektiv), die Arbeitsfähigkeit

(objektiv) und die Arbeitsberechtigung. Alle drei Voraussetzungen beziehen

sich auf die Fähigkeit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine versicherte Person muss ausserdem

in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare

Arbeit antreten zu können und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht

verfügbar sein (vgl. BGer-Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015

E. 2.2.4; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. A.,

Zürich/Genf 2023, S. 225; AVIG-Praxis ALE, Rz. B215). Unter der

Vermittlungsbereitschaft wird die Bereitschaft zur Annahme einer dauernden

Anstellung während normalen Arbeitszeiten verstanden. Der Wille, Arbeit zu

verrichten, ist erforderlich. Dabei genügt die bloss verbal geäusserte

Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr hat sich die versicherte Person der

öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, sich selbst

intensiv um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen, wobei

auch die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verlangt werden kann. Die

versicherte Person hat ihre Bereitschaft nachzuweisen, indem sie

beispielsweise Arbeitsbemühungen tätigt oder erklärt, dass sie dem

Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. Kupfer Bucher,

Fokus Arbeitslosenversicherung, S. 226; AVIG-Praxis ALE,

Rz. B219 ff.).

5.2.2

Die Beschwerdeführerin hat vor, während und nach

ihrer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsbemühungen stets

eingereicht. Damit hat sie ihre Vermittlungsbereitschaft ohne Weiteres

belegt. In objektiver Sicht war sie sodann arbeitsfähig

(vgl. vorstehende E. II/5.1). Gemäss Dr. B.______ befand sich

die Beschwerdeführerin in einer vorübergehenden psychischen

Belastungssituation (vgl. obenstehende E. II/4.5). Eine

Arbeitsunfähigkeit erscheint damit überwiegend wahrscheinlich lediglich als

vorübergehend (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B223). Die

Arbeitsberechtigung ist des Weiteren unzweifelhaft erfüllt. Betreffend die

Bereitschaft zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen ist aufgrund des gesamten Verhaltens der

versicherten Person ferner zu beurteilen, ob das wiederholte Nichtantreten

oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Annahme einer

Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt oder aber nur mit einer Einstellung in

der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. BGer-Urteil C 44/06 vom 1. Mai 2006

E. 3.2, mit Hinweisen). Angesichts der von der Beschwerdeführerin stets

eingereichten Stellenbemühungen, ihrer aktiven Partizipation im Verfahren und

ihrer zunächst auch eingehaltenen längeren Teilnahme am Einsatzprogramm beim

AVOI erscheint eine Bereitschaft zur Teilnahme als rechtsgenüglich erstellt.

Dies auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit

lediglich in Fällen mit sehr viel kürzerer oder wiederholt verweigerter

Teilnahme an einer Massnahme abgesprochen wurde (vgl. Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden SV 23 4 vom 19. Juni

2023; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen AVI 2007/64

vom 11. Januar 2008 E. 3.4; Kupfer Bucher, S. 74). Damit kann

offenbleiben, ob ihr die Teilnahme zumutbar war bzw. ob sie oder

Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der medizinischen Einschätzung beim

Anbieter der Massnahme um Anpassungen hätten ersuchen können (vgl. zum

Ganzen Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach

Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 51 f.). Hinzuweisen bleibt,

dass das angekündigte Gespräch (vgl. obenstehende E. II/4.1)

hierbei möglicherweise hätte Klarheit schaffen können. Die Akten erhellen

indessen nicht, ob dieses tatsächlich durchgeführt wurde.

6.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht als vermittlungsunfähig

eingestuft. Die verweigerte Weiterführung an der bisherigen arbeitsmarktlichen

Massnahme unter Einreichung von medizinischen Unterlagen genügt vorliegend

nicht, um eine Vermittlungsunfähigkeit zu begründen.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30. Mai

2025.

und der Einspracheentscheid vom 7. August 2025 des

Beschwerdegegners sind aufzuheben.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2025 sowie dessen

Einspracheentscheid vom 7. August 2025 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]