VG.2025.00103
Sozialversicherung - Unfallversicherung
2. April 2026Deutsch22 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 2. April 2026
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin i. V. MLaw
Fiona Bottega
in Sachen
VG.2025.00103
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Paul
Hofer, Rechtsanwalt
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ arbeitete seit dem 1.
Oktober 2022 bei der B.______GmbH in Liquidation und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 19. März 2024 erlitt er am 5. Februar 2024 durch
eine herabfallende Tür ein Quetschtrauma des rechten Kleinfingers. Mit
Schreiben vom 22. März 2024 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht
und übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Unfalls.
1.2 Nach Abklärungen und Hinweisen vonseiten der
B.______GmbH in Liquidation hob die Suva ihre Leistungszusprache am
13. September 2024 revisionsweise auf und forderte die zu Unrecht
erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 13'023.45 zurück.
Überdies verfügte sie den Fallabschluss per 4. Juni 2024 und lehnte den
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache vom 17. Oktober 2024 wies sie am 19. August 2025 ab.
2.
2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. September
2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Suva vom 19. August 2025 sowie der Verfügung
vom 13. September 2024. Es sei festzustellen, dass die ab dem 11. März
2024 erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 13'023.45
rechtmässig ausgerichtet worden und daher nicht zurückzuerstatten seien;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva sowie unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
2.2 Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 12. November 2025 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und jenes um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte, erneuerte A.______ am
19. Januar 2026 seine Rechtsbegehren ebenso, wie die Suva die ihrigen am 26.
Januar 2026.
Erwägungen
II.
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3.
Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf die versicherungsinterne
Einschätzung von Dr. med. C.______, Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, abgestellt. Diese sei aber erst durch ein
widerrechtlich erlangtes und damit unverwertbares Observationsmaterial
veranlasst worden, wobei sich Dr. C.______ entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin auf das entsprechende Videomaterial abgestützt habe.
Folglich erweise sich der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund als
unhaltbar. Sodann handle es sich bei der medizinischen Stellungnahme von
Dr. C.______ um eine reine Aktenbeurteilung, welche gegenüber anderen
medizinischen Berichten Widersprüche aufweise. Die Beurteilung sei damit
ungeeignet, um die massgeblichen Fragen zu beantworten. Ferner werde die
Frage der Unfallkausalität weder im Bericht der Handchirurgie des Spitals
D.______ noch in demjenigen von Dr. med. E.______, Fachärztin
Handchirurgie FMH, thematisiert. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass
die Spezialärzte von deren Vorhandensein ausgegangen seien. Dies stelle im
Übrigen selbst Dr. C.______ nicht in Abrede, da er auf die
Wiedererlangung des Status quo ante hingewiesen habe. Des Weiteren handle es
sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Unfalltag lediglich um ein
redaktionelles Versehen, zumal sich beide Daten auf das vorliegend
streitbetroffene Unfallgeschehen beziehen würden. Schliesslich sei es
unzutreffend, dass er, der Beschwerdeführer, anlässlich einer Besprechung
zugegeben habe, nach dem 10. März 2024 weiterhin im Rahmen seiner
angestammten Tätigkeit gearbeitet zu haben. Vielmehr belegten seine Aussagen,
dass er allenfalls eine minimale, beschwerdeadaptierte Resttätigkeit in
Ausnahmesituationen verrichtet habe, was mit der ärztlich attestierten vollen
Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres vereinbar gewesen sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, Dr. C.______
habe die Unfallkausalität im Rahmen der gängigen Fragen und gestützt auf die
üblichen medizinischen Akten beurteilt, wobei das streitbetroffene
Videomaterial letztlich keine Rolle gespielt habe. Vielmehr habe die nach
einer gewissen Zeit nach einem Unfall übliche Abklärung, ob noch Unfallfolgen
vorhanden seien, und eine Mitteilung vonseiten eines Büroangestellten der
B.______GmbH, wonach der Beschwerdeführer trotz Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
weitergearbeitet habe, Anlass zur versicherungsmedizinischen Beurteilung
gegeben. Da sodann ein lückenloser Untersuchungsbefund vorgelegen habe und
die Beantwortung der relevanten Fragen anhand der Akten möglich gewesen sei,
sei keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig gewesen.
Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Dr. E.______ die
Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.______ bestätigt habe. Ferner lasse
sich weder dem Bericht des Spitals D.______ noch dem ärztlichen Zeugnis vom
4.
Juni 2024 eine begründete und abweichende Kausalitätsbeurteilung
entnehmen, womit diese Dokumente nicht geeignet seien, die medizinischen
Meinungen von Dr. C.______ und Dr. E.______ in Zweifel zu ziehen.
Dass im Bericht vom 4. Juni 2024 ein "status nach Kontusion"
erwähnt werde, sei ferner dahingehend zu interpretieren, als dass ein
Zusammenhang zum Unfallereignis als nicht mehr gegeben erachtet worden sei.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer als Felgenaufbereiter tätig gewesen und
habe im Rahmen einer Besprechung angegeben, ab dem 11. März 2024
lediglich ein paar Felgen gemacht zu haben. Insofern sei davon auszugehen,
dass er während der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeit
gearbeitet habe. Im Übrigen sei das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden
nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund
habe der Beschwerdeführer trotz des Unfallereignisses vom 5. Februar 2024
oder 8. Februar 2024 auch erst eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. März 2024
geltend gemacht, wobei nie strittig gewesen sei, dass er bis zum 10. März
2024.
weitergearbeitet habe.
3.
3.1
3.1.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge
hat.
3.1.2
Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177
E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es
ist daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den
von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b). Entscheidend ist dabei die
Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der Richter bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen
Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).
3.2.2
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung
setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der dadurch
verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines
Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 359
E. 5a). Die Adäquanz spielt im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (André
Nabold, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. A., Zürich/Genf 2024,
S. 61 f.). Als objektivierbar gelten
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden
und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1).
3.3
3.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei
einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest
gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitszustands
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte
Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine). Mit dem Erreichen des
status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch
bestehenden Beschwerden (BGer-Urteil vom 11. März 2014 8C_637/2013
E. 2.3.2).
3.3.2
Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitszustands ihre kausale Bedeutung verloren haben, also
dahingefallen sind. Der Unfallversicherer muss dabei nicht den
negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder
dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGer-Urteil 8C_819/2016 vom
4.
August 2017 E. 3.2, 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009
E. 2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, U 354/04 vom
11.
April 2005 E. 1.2). Die
Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die
Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 139 V 286 E. 6.3).
3.4
3.4.1
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11.
September 2002 (ATSV) sind Bezüger von unrechtmässig gewährten
Leistungen rückerstattungspflichtig. Über den Umfang dieser Rückforderung
wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV).
3.4.2
Art. 25
Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug
der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung
ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund einer prozessualen Revision der
leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund einer
Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. VGer-Urteil VG.2016.00091 vom 1. Dezember 2016
E. II/4.2). Formell
rechtskräftige Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG
geregelte Revision und Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich
getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich
die in Art. 17 ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des
massgeblichen Sachverhalts (Diana Oswald, in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.],
ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich/Genf 2024, Art. 17 N. 22, Art. 53 N. 7).
Entsprechend ordnet Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder
Aufhebung einer formell rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr
zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.
4.
4.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen
ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der Sachverhalt ist
so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer‑Urteil
8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
4.2
Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen,
die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind
(BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das
gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine
und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Dispositiv
Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3
Weil die Beschwerdegegnerin
in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes
gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und
auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4,
125 V 351 E. 3b/cc, 122 V 157 E. 1c). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte (BGer-Urteil 9C_462/2014 vom
16. September 2014 E. 3.2.2, mit Hinweisen).
5.
5.1 Am 12. Februar 2024 hielten die behandelnden Ärzte
des Spitals F.______ nach einer radiologischen Untersuchung der rechten Hand
eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne abgrenzbare Fraktur
fest. Die abgebildeten Gelenke würden sich regelrecht artikulieren. Der
kleine Finger sei geschwollen und es bestehe insbesondere über dem PIP-Gelenk
eine leichte Druckdolenz. Ein Beugen und Strecken sei in allen Gelenken
möglich.
5.2 Die behandelnden Ärzte des Spitals D.______
stellten am 23. April 2024 den Verdacht auf eine geschlossene
Ruptur des Zentralzügels der Strecksehnen Höhe PIP‑Gelenk Dig. V
rechts. Radiologisch und sonographisch seien degenerative Veränderungen
ersichtlich und die eingeschränkte Bewegungsamplitude sei durch arthrotische
Veränderungen bedingt. Es werde zum Kraftaufbau Ergotherapie empfohlen.
5.3 Dr. med. G.______, Allgemeine Innere Medizin FMH,
berichtete am 22. Mai 2024, es bestehe sowohl ein Status nach einer Kontusion
des PIP-Gelenks am rechten Kleinfinger als auch der Verdacht auf eine Läsion
des lateralen Seitenbands.
5.4 Am 4. Juni 2024 hielten die behandelnden Ärzte
des Spitals D.______ fest, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Er könne das
Gelenk wieder aktiv voll strecken und der Faustschluss sei knapp bis in die
Hohlhand möglich. Es bestünden ein gutes funktionelles Resultat sowie
minimale Schmerzen seitlich im Bereich des PIP-Gelenks. Die Schienentherapie
dürfe aufgehoben werden und es werde weiterhin Ergotherapie zur
Nachbehandlung eines sukzessiven Kraftaufbaus und zur beschwerdeadaptierten
Vollmobilisation empfohlen. Die volle Arbeitsunfähigkeit werde noch um zwei
weitere Wochen verlängert. Danach sei die Wiederaufnahme der angestammten
Tätigkeit vorgesehen.
5.5 Dr. C.______ kam am 12. September 2024 zum
Schluss, in den Untersuchungen seien keine strukturellen Läsionen
festgestellt worden. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung,
wobei bei einer Quetschung eines Fingers ohne strukturelle Verletzung in der
Regel nach etwa sechs bis acht Wochen wieder eine volle Beweglichkeit
erreicht werde. Vorliegend sei am 4. Juni 2024 indessen wieder von einer
vollen Beweglichkeit berichtet worden, weshalb spätestens in diesem Zeitpunkt
ein Zustand erreicht worden sei, wie er auch ohne das Ereignis bestanden
hätte. Das Videomaterial erhelle sodann, dass der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit nachweislich bereits zuvor habe ausführen können, wobei
er Felgen beidhändig angehoben und poliert habe. Zwar sei nicht erkennbar, in
welchem Ausmass er den kleinen Finger eingesetzt habe. Aufgrund der
Verletzung sei jedoch von keinen Einschränkungen bei den auf den Videos
aufgezeichneten Tätigkeiten auszugehen. Infolgedessen sei seit dem 11. März
2024 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
auszugehen.
5.6 Dr. E.______ diagnostizierte am 25.
September 2024 eine aktivierte Arthrose am Kleinfingermittelgelenk mit
persistierender Schwellung sowie Bewegungseinschränkungen und Schmerzen nach
einem Quetschtrauma mit Verdacht auf eine geschlossene Läsion des tractus
intermedius. Es liege eine deutliche Schwellung vor, wobei die Extension
komplett und die Flexion auf 70 Grad reduziert seien.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, das
streitbetroffene Videomaterial habe keine Auswirkungen auf ihren Entscheid
gehabt, ist ihr nicht zu folgen. Zwar kann dem Bericht von Dr. C.______
diesbezüglich entnommen werden, dass er den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf
die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte, insbesondere
denjenigen des Spitals D.______ vom 4. Juni 2024, abgestützt hat.
Indessen führte er auch aus, dass unter Berücksichtigung des Videomaterials
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor bzw. ab
dem 11. März 2024 die rechte Hand habe nutzen können und dementsprechend
bereits ab diesem Zeitpunkt von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen
sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Folge auf diese Einschätzung,
weshalb das Videomaterial entgegen ihrer Ansicht ebenfalls ausschlaggebend
für die streitbetroffene Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen war.
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Beweismittel
verwertbar ist, wobei hierfür insbesondere entscheidend ist, ob der
Verwertbarkeit höherrangige Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen
(vgl. BGE 137 I 327 E. 5.5 f.; BGer-Urteil
8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2 ff., vgl. auch
René Wiederkehr, in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.],
ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich/Genf 2024, Art. 43 N. 69, je mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend wurden die streitbetroffenen
Videosequenzen in der Werkstatt der ehemaligen Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers aufgenommen, deren Geschäftsführung Letzterer zusammen mit
einer weiteren Person innehatte. Bei den Räumlichkeiten handelte es sich
sodann offensichtlich um einen Bereich, der sich durch seine Zweckbestimmung,
namentlich den Handel und die Reparatur
von Automobilen und Motorrädern, massgeblich von einem privaten und damit
absolut geschützten Raum im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende
E. II/6.1) unterscheidet. Ferner ist mit Blick auf die Aussagen des
ehemaligen Mitarbeiters sowie des ehemaligen Geschäftspartners auf die
Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb sowie auf das beim Betrieb
angebrachte Hinweisschild, wonach Videoaufzeichnungen getätigt würden, davon
auszugehen, dass Letzterer von der Installation der Kamera und den
Aufzeichnungen wusste. Darüber hinaus gilt vorliegend zu berücksichtigen,
dass sich der auf dem Videomaterial wiedergegebene Sachverhalt auch ohne
Weiteres durch Zeugenaussagen belegen lassen würde. Schliesslich sind bei den
streitbetroffenen Ausschnitten (unbeeinflusste) Handlungen des
Beschwerdeführers ersichtlich, welche sich auf wenige Überwachungsphasen
beschränken. Entsprechend war er weder einer systematischen noch einer
ständigen Überwachung ausgesetzt und in dieser Hinsicht erlitt er einen
relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen
Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der
Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass die im
Recht liegenden Videosequenzen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden
können (vgl. BGE 143 I 377
E. 5.1; vgl. auch vorstehende
E. II/6.1). Gleiches gilt selbstredend somit auch für die gestützt
darauf ergangenen medizinischen Abklärungen, weshalb im Ergebnis weder die
Videoaufnahmen noch der Bericht von Dr. C.______ mangels einer
Unverwertbarkeit aus dem Recht zu weisen sind.
7.
7.1 In beweismässiger Hinsicht erstellte
Dr. C.______ seinen Bericht sodann zwar ohne sich auf eigene
Untersuchungsergebnisse zu stützen. Nichtsdestotrotz setzte er sich mit den
im Recht liegenden Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen, mit der
Bildgebung sowie den Untersuchungsergebnissen auseinander. Dabei
berücksichtigte er bei seinen Ausführungen und Schlussfolgerungen die
relevanten Beschwerden und beantwortete die Fragen der Beschwerdegegnerin
bzw. die vorliegend interessierenden Belange schlüssig. Vor diesem
Hintergrund erscheint es mit Blick auf die Aktenlage insbesondere plausibel,
dass es sich bei der Quetschung des rechten Kleinfingers mangels
struktureller Läsionen um eine lediglich vorübergehende Verschlimmerung
gehandelt hat. Diese Würdigung erweist sich unter Berücksichtigung der
Aussage von Dr. C.______, wonach bei solchen Verletzungen in der Regel
von einer Abheilung innert sechs bis acht Wochen auszugehen sei, sodann als
konsistent. Entsprechend nachvollziehbar ist dabei, dass Letzterer mit Blick
auf den Bericht des Spitals D.______ spätestens am 4. Juni 2024 von
einer vollen Beweglichkeit ausging. Des Weiteren weist Dr. C.______ in
schlüssiger Weise darauf hin, dass sich bereits ab dem 11. März 2024
eine volle Arbeitsfähigkeit gezeigt hat. Dies insbesondere, weil die am
13. August 2024 beschriebenen Videosequenzen ab dem 11. März 2024
bzw. während der Phase der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf eine
relativ uneingeschränkte Nutzung der rechten Hand hindeuten. Entsprechend ist
mit Blick auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers, die am
13. August 2024 beschriebenen Nutzungen der rechten Hand, die Diagnosen
und die ärztlicherseits dokumentierte Beweglichkeit der rechten Hand mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seiner
angestammten Tätigkeit als Felgenaufbereiter und als Geschäftsführer ab
diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt war. Dabei ist nicht von Belang, ob er
nur einzelne Felgen aufbereitet bzw. wenige Arbeiten ausgeführt hat.
Vielmehr ist massgebend, dass er nach dem Unfallereignis offensichtlich im
Stande war, die angestammte Tätigkeit als Felgenaufbereiter auszuführen, was
sich zumindest teilweise mit seinen Aussagen vom 13. August 2024 deckt.
7.2 Der Einschätzung von Dr. C.______ stehen die
übrigen im Recht liegenden Akten sodann nicht entgegen. Vielmehr fällt auf,
dass auch die behandelnden Ärzte des Spitals F.______ gestützt auf die
Bildgebung eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne abgrenzbare
Fraktur festgestellt und sowohl das Spital D.______ als auch
Dr. E.______ degenerative Veränderungen erwähnt haben. Darüber hinaus
bemerkten die Berichterstatter des Spitals F.______ bereits am
19. März 2024, dass ein Beugen und Strecken in allen Gelenken möglich
sei, was mit dem auf den Videosequenzen ersichtlichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers ohne Weiteres im Einklang steht. In diesem Lichte ist
weiter der Bericht des Spitals D.______ vom 23. April 2024 zu
würdigen, welcher die eingeschränkte Bewegungsamplitude nicht mit dem
Unfallereignis, sondern mit arthrotischen Veränderungen in Verbindung bringt.
Darüber hinaus ist auf die Berichte des Spitals D.______ vom
4. Juni 2024 sowie von Dr. E.______ vom 25. September 2024 hinzuweisen,
wonach keine erheblichen Bewegungseinschränkungen beobachtet werden konnten,
sondern das Gelenk aktiv voll gestreckt werden könne und lediglich der
Faustschluss leicht eingeschränkt sei. Insgesamt ist anhand der vorhandenen
Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit somit davon auszugehen, dass
bereits am 11. März 2024 eine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. An diesem
Ergebnis ändern die weiteren medizinischen Berichte nichts. Zwar wird von den
Ärzten des Spitals D.______, von Dr. G.______ sowie von Dr. E.______
auf eine mögliche geschlossene Läsion des tractus intermedius hingewiesen.
Dabei handelt es sich einerseits aber lediglich um eine Verdachtsdiagnose und
kein gesichertes Beschwerdebild. Andererseits weisen die Berichterstatter
selbst nicht rechtsgenüglich auf eine Unfallkausalität hin, wobei entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers weder ein "Status nach" noch ein
Schweigen über einen möglichen Kausalzusammenhang auf das Vorliegen eines
solchen hindeutet. Schliesslich lässt sich den Akten zwar eine vom
26. März 2024 bis zum 18. Juni 2024 durchgehend attestierte volle
Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Indessen handelt es sich dabei einzig um
einfache Arztzeugnisse, welche die Anforderungen an den Beweiswert eines
medizinischen Berichts nicht erfüllen. Darüber hinaus äussern sich die Ärzte
darin nicht zu den relevanten Fragen bzw. zur Unfallkausalität, weshalb
sie denn auch nicht geeignet sind, Zweifel an der versicherungsinternen
Einschätzung zu erwecken. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Arztzeugnisse im Lichte der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher
zu Gunsten des Beschwerdeführers formuliert sein dürften, womit es an dieser
Stelle sein Bewenden hat.
7.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die medizinische
Aktenlage keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von
Dr. C.______ erweckt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf dessen Ausführungen abgestellt hat und gestützt darauf
zum Schluss gekommen ist, dass der Fall mit Berichtsdatum des
Spitals D.______ vom 4. Juni 2024 abzuschliessen ist und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits nach dem 11. März 2024 keine
leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hat. Um dies
beurteilen zu können, war die Beschwerdegegnerin auf Beweismittel angewiesen,
deren Beibringung erst nach der Leistungszusprache vom 22. März 2024
möglich war (vgl. hierzu den Hinweis von H.______ vom 10. Mai 2024), was
vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Entsprechend war sie
gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG dazu berechtigt, die diesbezüglich
zu Unrecht erstatteten Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehende
E. II/3.4), womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da der
Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]