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Entscheid

VG.2025.00103

Sozialversicherung - Unfallversicherung

2. April 2026Deutsch22 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 2. April 2026

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin i. V. MLaw

Fiona Bottega

in Sachen

VG.2025.00103

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Paul

Hofer, Rechtsanwalt

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ arbeitete seit dem 1.

Oktober 2022 bei der B.______GmbH in Liquidation und war in dieser

Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 19. März 2024 erlitt er am 5. Februar 2024 durch

eine herabfallende Tür ein Quetschtrauma des rechten Kleinfingers. Mit

Schreiben vom 22. März 2024 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht

und übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Unfalls.

1.2 Nach Abklärungen und Hinweisen vonseiten der

B.______GmbH in Liquidation hob die Suva ihre Leistungszusprache am

13. September 2024 revisionsweise auf und forderte die zu Unrecht

erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 13'023.45 zurück.

Überdies verfügte sie den Fallabschluss per 4. Juni 2024 und lehnte den

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Eine gegen diese Verfügung

erhobene Einsprache vom 17. Oktober 2024 wies sie am 19. August 2025 ab.

2.

2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. September

2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids der Suva vom 19. August 2025 sowie der Verfügung

vom 13. September 2024. Es sei festzustellen, dass die ab dem 11. März

2024 erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 13'023.45

rechtmässig ausgerichtet worden und daher nicht zurückzuerstatten seien;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva sowie unter

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

2.2 Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 12. November 2025 als

gegenstandslos geworden abgeschrieben und jenes um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte, erneuerte A.______ am

19. Januar 2026 seine Rechtsbegehren ebenso, wie die Suva die ihrigen am 26.

Januar 2026.

Erwägungen

II.

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

3.

Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf die versicherungsinterne

Einschätzung von Dr. med. C.______, Facharzt für Physikalische

Medizin und Rehabilitation, abgestellt. Diese sei aber erst durch ein

widerrechtlich erlangtes und damit unverwertbares Observationsmaterial

veranlasst worden, wobei sich Dr. C.______ entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin auf das entsprechende Videomaterial abgestützt habe.

Folglich erweise sich der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund als

unhaltbar. Sodann handle es sich bei der medizinischen Stellungnahme von

Dr. C.______ um eine reine Aktenbeurteilung, welche gegenüber anderen

medizinischen Berichten Widersprüche aufweise. Die Beurteilung sei damit

ungeeignet, um die massgeblichen Fragen zu beantworten. Ferner werde die

Frage der Unfallkausalität weder im Bericht der Handchirurgie des Spitals

D.______ noch in demjenigen von Dr. med. E.______, Fachärztin

Handchirurgie FMH, thematisiert. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass

die Spezialärzte von deren Vorhandensein ausgegangen seien. Dies stelle im

Übrigen selbst Dr. C.______ nicht in Abrede, da er auf die

Wiedererlangung des Status quo ante hingewiesen habe. Des Weiteren handle es

sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Unfalltag lediglich um ein

redaktionelles Versehen, zumal sich beide Daten auf das vorliegend

streitbetroffene Unfallgeschehen beziehen würden. Schliesslich sei es

unzutreffend, dass er, der Beschwerdeführer, anlässlich einer Besprechung

zugegeben habe, nach dem 10. März 2024 weiterhin im Rahmen seiner

angestammten Tätigkeit gearbeitet zu haben. Vielmehr belegten seine Aussagen,

dass er allenfalls eine minimale, beschwerdeadaptierte Resttätigkeit in

Ausnahmesituationen verrichtet habe, was mit der ärztlich attestierten vollen

Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres vereinbar gewesen sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, Dr. C.______

habe die Unfallkausalität im Rahmen der gängigen Fragen und gestützt auf die

üblichen medizinischen Akten beurteilt, wobei das streitbetroffene

Videomaterial letztlich keine Rolle gespielt habe. Vielmehr habe die nach

einer gewissen Zeit nach einem Unfall übliche Abklärung, ob noch Unfallfolgen

vorhanden seien, und eine Mitteilung vonseiten eines Büroangestellten der

B.______GmbH, wonach der Beschwerdeführer trotz Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

weitergearbeitet habe, Anlass zur versicherungsmedizinischen Beurteilung

gegeben. Da sodann ein lückenloser Untersuchungsbefund vorgelegen habe und

die Beantwortung der relevanten Fragen anhand der Akten möglich gewesen sei,

sei keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig gewesen.

Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Dr. E.______ die

Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.______ bestätigt habe. Ferner lasse

sich weder dem Bericht des Spitals D.______ noch dem ärztlichen Zeugnis vom

4.

Juni 2024 eine begründete und abweichende Kausalitätsbeurteilung

entnehmen, womit diese Dokumente nicht geeignet seien, die medizinischen

Meinungen von Dr. C.______ und Dr. E.______ in Zweifel zu ziehen.

Dass im Bericht vom 4. Juni 2024 ein "status nach Kontusion"

erwähnt werde, sei ferner dahingehend zu interpretieren, als dass ein

Zusammenhang zum Unfallereignis als nicht mehr gegeben erachtet worden sei.

Schliesslich sei der Beschwerdeführer als Felgenaufbereiter tätig gewesen und

habe im Rahmen einer Besprechung angegeben, ab dem 11. März 2024

lediglich ein paar Felgen gemacht zu haben. Insofern sei davon auszugehen,

dass er während der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeit

gearbeitet habe. Im Übrigen sei das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden

nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund

habe der Beschwerdeführer trotz des Unfallereignisses vom 5. Februar 2024

oder 8. Februar 2024 auch erst eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. März 2024

geltend gemacht, wobei nie strittig gewesen sei, dass er bis zum 10. März

2024.

weitergearbeitet habe.

3.

3.1

3.1.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche,

nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge

hat.

3.1.2

Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177

E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es

ist daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den

von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern

medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b). Entscheidend ist dabei die

Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der Richter bei der Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen

Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).

3.2.2

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung

setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der dadurch

verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines

Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 359

E. 5a). Die Adäquanz spielt im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (André

Nabold, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. A., Zürich/Genf 2024,

S. 61 f.). Als objektivierbar gelten

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden

und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst

dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.3

3.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei

einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest

gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitszustands

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte

Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine). Mit dem Erreichen des

status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch

bestehenden Beschwerden (BGer-Urteil vom 11. März 2014 8C_637/2013

E. 2.3.2).

3.3.2

Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitszustands ihre kausale Bedeutung verloren haben, also

dahingefallen sind. Der Unfallversicherer muss dabei nicht den

negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder

dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGer-Urteil 8C_819/2016 vom

4.

August 2017 E. 3.2, 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009

E. 2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, U 354/04 vom

11.

April 2005 E. 1.2). Die

Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die

Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift

erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der

Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 139 V 286 E. 6.3).

3.4

3.4.1

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

11.

September 2002 (ATSV) sind Bezüger von unrechtmässig gewährten

Leistungen rückerstattungspflichtig. Über den Umfang dieser Rückforderung

wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV).

3.4.2

Art. 25

Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug

der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung

ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund einer prozessualen Revision der

leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund einer

Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. VGer-Urteil VG.2016.00091 vom 1. Dezember 2016

E. II/4.2). Formell

rechtskräftige Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor

nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG

geregelte Revision und Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich

getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich

die in Art. 17 ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des

massgeblichen Sachverhalts (Diana Oswald, in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.],

ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich/Genf 2024, Art. 17 N. 22, Art. 53 N. 7).

Entsprechend ordnet Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder

Aufhebung einer formell rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr

zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.

4.

4.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen

ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der Sachverhalt ist

so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer‑Urteil

8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

4.2

Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen,

die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind

(BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das

gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden

Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine

und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Dispositiv

Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3

Weil die Beschwerdegegnerin

in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes

gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie

als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis

zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und

auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4,

125 V 351 E. 3b/cc, 122 V 157 E. 1c). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in

den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und

Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte (BGer-Urteil 9C_462/2014 vom

16. September 2014 E. 3.2.2, mit Hinweisen).

5.

5.1 Am 12. Februar 2024 hielten die behandelnden Ärzte

des Spitals F.______ nach einer radiologischen Untersuchung der rechten Hand

eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne abgrenzbare Fraktur

fest. Die abgebildeten Gelenke würden sich regelrecht artikulieren. Der

kleine Finger sei geschwollen und es bestehe insbesondere über dem PIP-Gelenk

eine leichte Druckdolenz. Ein Beugen und Strecken sei in allen Gelenken

möglich.

5.2 Die behandelnden Ärzte des Spitals D.______

stellten am 23. April 2024 den Verdacht auf eine geschlossene

Ruptur des Zentralzügels der Strecksehnen Höhe PIP‑Gelenk Dig. V

rechts. Radiologisch und sonographisch seien degenerative Veränderungen

ersichtlich und die eingeschränkte Bewegungsamplitude sei durch arthrotische

Veränderungen bedingt. Es werde zum Kraftaufbau Ergotherapie empfohlen.

5.3 Dr. med. G.______, Allgemeine Innere Medizin FMH,

berichtete am 22. Mai 2024, es bestehe sowohl ein Status nach einer Kontusion

des PIP-Gelenks am rechten Kleinfinger als auch der Verdacht auf eine Läsion

des lateralen Seitenbands.

5.4 Am 4. Juni 2024 hielten die behandelnden Ärzte

des Spitals D.______ fest, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Er könne das

Gelenk wieder aktiv voll strecken und der Faustschluss sei knapp bis in die

Hohlhand möglich. Es bestünden ein gutes funktionelles Resultat sowie

minimale Schmerzen seitlich im Bereich des PIP-Gelenks. Die Schienentherapie

dürfe aufgehoben werden und es werde weiterhin Ergotherapie zur

Nachbehandlung eines sukzessiven Kraftaufbaus und zur beschwerdeadaptierten

Vollmobilisation empfohlen. Die volle Arbeitsunfähigkeit werde noch um zwei

weitere Wochen verlängert. Danach sei die Wiederaufnahme der angestammten

Tätigkeit vorgesehen.

5.5 Dr. C.______ kam am 12. September 2024 zum

Schluss, in den Untersuchungen seien keine strukturellen Läsionen

festgestellt worden. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung,

wobei bei einer Quetschung eines Fingers ohne strukturelle Verletzung in der

Regel nach etwa sechs bis acht Wochen wieder eine volle Beweglichkeit

erreicht werde. Vorliegend sei am 4. Juni 2024 indessen wieder von einer

vollen Beweglichkeit berichtet worden, weshalb spätestens in diesem Zeitpunkt

ein Zustand erreicht worden sei, wie er auch ohne das Ereignis bestanden

hätte. Das Videomaterial erhelle sodann, dass der Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit nachweislich bereits zuvor habe ausführen können, wobei

er Felgen beidhändig angehoben und poliert habe. Zwar sei nicht erkennbar, in

welchem Ausmass er den kleinen Finger eingesetzt habe. Aufgrund der

Verletzung sei jedoch von keinen Einschränkungen bei den auf den Videos

aufgezeichneten Tätigkeiten auszugehen. Infolgedessen sei seit dem 11. März

2024 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

auszugehen.

5.6 Dr. E.______ diagnostizierte am 25.

September 2024 eine aktivierte Arthrose am Kleinfingermittelgelenk mit

persistierender Schwellung sowie Bewegungseinschränkungen und Schmerzen nach

einem Quetschtrauma mit Verdacht auf eine geschlossene Läsion des tractus

intermedius. Es liege eine deutliche Schwellung vor, wobei die Extension

komplett und die Flexion auf 70 Grad reduziert seien.

6.

6.1 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, das

streitbetroffene Videomaterial habe keine Auswirkungen auf ihren Entscheid

gehabt, ist ihr nicht zu folgen. Zwar kann dem Bericht von Dr. C.______

diesbezüglich entnommen werden, dass er den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf

die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte, insbesondere

denjenigen des Spitals D.______ vom 4. Juni 2024, abgestützt hat.

Indessen führte er auch aus, dass unter Berücksichtigung des Videomaterials

davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor bzw. ab

dem 11. März 2024 die rechte Hand habe nutzen können und dementsprechend

bereits ab diesem Zeitpunkt von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen

sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Folge auf diese Einschätzung,

weshalb das Videomaterial entgegen ihrer Ansicht ebenfalls ausschlaggebend

für die streitbetroffene Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen war.

Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Beweismittel

verwertbar ist, wobei hierfür insbesondere entscheidend ist, ob der

Verwertbarkeit höherrangige Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen

(vgl. BGE 137 I 327 E. 5.5 f.; BGer-Urteil

8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2 ff., vgl. auch

René Wiederkehr, in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.],

ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich/Genf 2024, Art. 43 N. 69, je mit Hinweisen).

6.2 Vorliegend wurden die streitbetroffenen

Videosequenzen in der Werkstatt der ehemaligen Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers aufgenommen, deren Geschäftsführung Letzterer zusammen mit

einer weiteren Person innehatte. Bei den Räumlichkeiten handelte es sich

sodann offensichtlich um einen Bereich, der sich durch seine Zweckbestimmung,

namentlich den Handel und die Reparatur

von Automobilen und Motorrädern, massgeblich von einem privaten und damit

absolut geschützten Raum im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende

E. II/6.1) unterscheidet. Ferner ist mit Blick auf die Aussagen des

ehemaligen Mitarbeiters sowie des ehemaligen Geschäftspartners auf die

Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb sowie auf das beim Betrieb

angebrachte Hinweisschild, wonach Videoaufzeichnungen getätigt würden, davon

auszugehen, dass Letzterer von der Installation der Kamera und den

Aufzeichnungen wusste. Darüber hinaus gilt vorliegend zu berücksichtigen,

dass sich der auf dem Videomaterial wiedergegebene Sachverhalt auch ohne

Weiteres durch Zeugenaussagen belegen lassen würde. Schliesslich sind bei den

streitbetroffenen Ausschnitten (unbeeinflusste) Handlungen des

Beschwerdeführers ersichtlich, welche sich auf wenige Überwachungsphasen

beschränken. Entsprechend war er weder einer systematischen noch einer

ständigen Überwachung ausgesetzt und in dieser Hinsicht erlitt er einen

relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen

Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der

Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass die im

Recht liegenden Videosequenzen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden

können (vgl. BGE 143 I 377

E. 5.1; vgl. auch vorstehende

E. II/6.1). Gleiches gilt selbstredend somit auch für die gestützt

darauf ergangenen medizinischen Abklärungen, weshalb im Ergebnis weder die

Videoaufnahmen noch der Bericht von Dr. C.______ mangels einer

Unverwertbarkeit aus dem Recht zu weisen sind.

7.

7.1 In beweismässiger Hinsicht erstellte

Dr. C.______ seinen Bericht sodann zwar ohne sich auf eigene

Untersuchungsergebnisse zu stützen. Nichtsdestotrotz setzte er sich mit den

im Recht liegenden Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen, mit der

Bildgebung sowie den Untersuchungsergebnissen auseinander. Dabei

berücksichtigte er bei seinen Ausführungen und Schlussfolgerungen die

relevanten Beschwerden und beantwortete die Fragen der Beschwerdegegnerin

bzw. die vorliegend interessierenden Belange schlüssig. Vor diesem

Hintergrund erscheint es mit Blick auf die Aktenlage insbesondere plausibel,

dass es sich bei der Quetschung des rechten Kleinfingers mangels

struktureller Läsionen um eine lediglich vorübergehende Verschlimmerung

gehandelt hat. Diese Würdigung erweist sich unter Berücksichtigung der

Aussage von Dr. C.______, wonach bei solchen Verletzungen in der Regel

von einer Abheilung innert sechs bis acht Wochen auszugehen sei, sodann als

konsistent. Entsprechend nachvollziehbar ist dabei, dass Letzterer mit Blick

auf den Bericht des Spitals D.______ spätestens am 4. Juni 2024 von

einer vollen Beweglichkeit ausging. Des Weiteren weist Dr. C.______ in

schlüssiger Weise darauf hin, dass sich bereits ab dem 11. März 2024

eine volle Arbeitsfähigkeit gezeigt hat. Dies insbesondere, weil die am

13. August 2024 beschriebenen Videosequenzen ab dem 11. März 2024

bzw. während der Phase der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf eine

relativ uneingeschränkte Nutzung der rechten Hand hindeuten. Entsprechend ist

mit Blick auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers, die am

13. August 2024 beschriebenen Nutzungen der rechten Hand, die Diagnosen

und die ärztlicherseits dokumentierte Beweglichkeit der rechten Hand mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seiner

angestammten Tätigkeit als Felgenaufbereiter und als Geschäftsführer ab

diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt war. Dabei ist nicht von Belang, ob er

nur einzelne Felgen aufbereitet bzw. wenige Arbeiten ausgeführt hat.

Vielmehr ist massgebend, dass er nach dem Unfallereignis offensichtlich im

Stande war, die angestammte Tätigkeit als Felgenaufbereiter auszuführen, was

sich zumindest teilweise mit seinen Aussagen vom 13. August 2024 deckt.

7.2 Der Einschätzung von Dr. C.______ stehen die

übrigen im Recht liegenden Akten sodann nicht entgegen. Vielmehr fällt auf,

dass auch die behandelnden Ärzte des Spitals F.______ gestützt auf die

Bildgebung eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne abgrenzbare

Fraktur festgestellt und sowohl das Spital D.______ als auch

Dr. E.______ degenerative Veränderungen erwähnt haben. Darüber hinaus

bemerkten die Berichterstatter des Spitals F.______ bereits am

19. März 2024, dass ein Beugen und Strecken in allen Gelenken möglich

sei, was mit dem auf den Videosequenzen ersichtlichen Tätigkeiten des

Beschwerdeführers ohne Weiteres im Einklang steht. In diesem Lichte ist

weiter der Bericht des Spitals D.______ vom 23. April 2024 zu

würdigen, welcher die eingeschränkte Bewegungsamplitude nicht mit dem

Unfallereignis, sondern mit arthrotischen Veränderungen in Verbindung bringt.

Darüber hinaus ist auf die Berichte des Spitals D.______ vom

4. Juni 2024 sowie von Dr. E.______ vom 25. September 2024 hinzuweisen,

wonach keine erheblichen Bewegungseinschränkungen beobachtet werden konnten,

sondern das Gelenk aktiv voll gestreckt werden könne und lediglich der

Faustschluss leicht eingeschränkt sei. Insgesamt ist anhand der vorhandenen

Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit somit davon auszugehen, dass

bereits am 11. März 2024 eine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. An diesem

Ergebnis ändern die weiteren medizinischen Berichte nichts. Zwar wird von den

Ärzten des Spitals D.______, von Dr. G.______ sowie von Dr. E.______

auf eine mögliche geschlossene Läsion des tractus intermedius hingewiesen.

Dabei handelt es sich einerseits aber lediglich um eine Verdachtsdiagnose und

kein gesichertes Beschwerdebild. Andererseits weisen die Berichterstatter

selbst nicht rechtsgenüglich auf eine Unfallkausalität hin, wobei entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers weder ein "Status nach" noch ein

Schweigen über einen möglichen Kausalzusammenhang auf das Vorliegen eines

solchen hindeutet. Schliesslich lässt sich den Akten zwar eine vom

26. März 2024 bis zum 18. Juni 2024 durchgehend attestierte volle

Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Indessen handelt es sich dabei einzig um

einfache Arztzeugnisse, welche die Anforderungen an den Beweiswert eines

medizinischen Berichts nicht erfüllen. Darüber hinaus äussern sich die Ärzte

darin nicht zu den relevanten Fragen bzw. zur Unfallkausalität, weshalb

sie denn auch nicht geeignet sind, Zweifel an der versicherungsinternen

Einschätzung zu erwecken. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Arztzeugnisse im Lichte der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher

zu Gunsten des Beschwerdeführers formuliert sein dürften, womit es an dieser

Stelle sein Bewenden hat.

7.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die medizinische

Aktenlage keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von

Dr. C.______ erweckt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf dessen Ausführungen abgestellt hat und gestützt darauf

zum Schluss gekommen ist, dass der Fall mit Berichtsdatum des

Spitals D.______ vom 4. Juni 2024 abzuschliessen ist und mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits nach dem 11. März 2024 keine

leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hat. Um dies

beurteilen zu können, war die Beschwerdegegnerin auf Beweismittel angewiesen,

deren Beibringung erst nach der Leistungszusprache vom 22. März 2024

möglich war (vgl. hierzu den Hinweis von H.______ vom 10. Mai 2024), was

vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Entsprechend war sie

gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG dazu berechtigt, die diesbezüglich

zu Unrecht erstatteten Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehende

E. II/3.4), womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da der

Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu

(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]