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Entscheid

VG.2025.00117

Sozialversicherung - IV

12. Februar 2026Deutsch13 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. Februar 2026

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00117

A.______

Beschwerdeführer

B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Kostengutsprache

(Ergotherapie)

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Am 15. Dezember 2023

reichten A.______ und B.______ für ihren am […] geborenen Sohn, C.______, bei

der IV-Stelle Glarus ein Gesuch um Kostenübernahme für eine medizinische

Massnahme (Ergotherapie) ein. Mit Vorbescheid vom 21. März 2024 stellte

Letztere die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woran sie trotz

der von A.______ und B.______ am 23. April 2024 dagegen erhobenen Einwände am

10. Oktober 2025 festhielt.

2.

A.______ und B.______

gelangten mit Beschwerde vom 31. Oktober 2025 ans Verwaltungsgericht und

beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom

10. Oktober 2025 sowie die Gutheissung ihres Kostengutsprachegesuchs für

Ergotherapie vom 15. Dezember 2023. Die IV-Stelle schloss am

18. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert

nach dem Inkrafttreten der vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020

beschlossenen Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV). Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)

sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in

der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar (vgl. BGer-Urteil

8C_742/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.5, mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Sohn weise

eine ausgeprägte neurologisch bedingte Entwicklungsstörung auf und es bestehe

der Verdacht auf ein Geburtsgebrechen. Eine diesbezügliche neuropädiatrische

Abklärung und genetische Überprüfung seien eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund

erweise sich die beantragte Massnahme als medizinisch indiziert, zur

Alltagssicherheit sowie Selbstständigkeit erforderlich, zur sozialen

Eingliederung notwendig und nachgewiesenermassen wirksam. Entsprechend sei

die Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für Ergotherapie gemäss

Art. 12 IVG zu verpflichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die

streitbetroffene medizinische Massnahme bzw. die Ergotherapie habe zwar

die Behandlung der vorliegenden Entwicklungsstörung des Versicherten zum Ziel.

Indessen sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung des

Grundleidens an sich und nicht auf die erwerblich-berufliche Eingliederung

gerichtet. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, wonach die Ergotherapie

zur Vermeidung eines stabilen Defektzustands notwendig wäre, von dem mit

hinlänglicher Zuverlässigkeit wesentliche Auswirkungen auf die spätere

Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung zu erwarten wäre. Darüber hinaus liege

gemäss den im Recht liegenden medizinischen Akten kein von der

Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, weshalb eine

Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG nicht zur Diskussion stehe. Im

Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt.

3.

3.1

Nach

Art. 13 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten

20.

Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von

Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13

Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 für die

Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und

perinatal aufgetretener Leiden gewährt, die fachärztlich diagnostiziert sind

(lit. a); die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b); einen bestimmten

Schweregrad aufweisen (lit. c); eine langdauernde oder komplexe

Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach

Art. 14 behandelbar sind (lit. e). Als Geburtsgebrechen gelten

diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3

Abs. 2 ATSG). Nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt der

Bundesrat die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach

Art. 13 IVG gewährt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern

(EDI) erstellt eine entsprechende Liste (vgl. Art. 3bis Abs. 1

IVV). Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf

Leistungen der IV besteht, sind in der seit 1 Januar 2022 in Kraft

stehenden abschliessenden Liste der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen

vom 3. November 2021 (GgV-EDI) aufgeführt.

3.2

Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben versicherte

Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr sodann Anspruch auf

medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich,

sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in

die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich

gerichtet sind. Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet

sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder

eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren

(Art. 12 Abs. 3 IVG). Art. 12 IVG bezweckt damit namentlich,

die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen

Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese

Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder

einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den

Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört. Kein taugliches

Abgrenzungskriterium ist der Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet,

zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch

im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Nach

Rechtsprechung und Praxis stehen medizinische Massnahmen nach Art. 12

IVG bei Minderjährigen zur Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte

zur Diskussion sowie wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu

einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit

erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde

(vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019

E. 2, mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.______

diagnostizierten bei C.______ am 2. März 2023 insbesondere eine

deutliche Spracherwerbsstörung bei altersentsprechender Intelligenz nonverbal

und eine schwere Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen. Betroffen

seien sowohl die Fein- als auch die Grobmotorik, weshalb die

ergotherapeutische Behandlung sehr zu begrüssen sei. Günstig wäre überdies

eine zusätzliche Psychomotorik-Therapie. Da diese aber zu den schulischen

Massnahmen gehöre, müsste dies vor Ort abgeklärt werden. Von einer

MRI-Untersuchung des Schädels sei abzuraten. Es seien hiervon keine

hilfreichen Erkenntnisse zu erwarten, da keine spezifischen neurologischen

Ausfälle und keine zentrale Bewegungsstörung bestehen würden.

4.1.2

E.______, Ergotherapeutin, ersuchte die

Krankenversicherung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs am

27.

November 2023 um Kostengutsprache für 18 Ergotherapie-Sitzungen. Die

Selbstständigkeit von C.______ sei bei alltäglichen Verrichtungen nicht

altersentsprechend bzw. eingeschränkt. Seine Leistungen im motorischen

Bereich seien unterdurchschnittlich. Eine zielgerichtete Aufmerksamkeit sowie

Konzentration und das Umsetzen auditiver Anleitungen seien eingeschränkt

möglich. Die Scherenhaltung sowie deren Führung müssten jedoch noch aufgebaut

werden. Dies falle in den Tätigkeitsbereich einer Ergotherapeutin, wobei ihm

die benötigte 1:1 Begleitung im Kindergarten nicht ermöglicht werden könne

und die Einschulung in eine Sprachheilschule für 2024 beabsichtigt sei. In

den alltäglichen Lebensverrichtungen wirkten sich die therapiebedürftigen Testwerte

auf das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Mobilität sowie das Essen

aus.

4.1.3

Am 14. Dezember 2023 führte

Dr. med. F.______, Kinder- und Jugendmedizin FMH, aus, C.______

leide an einer globalen Entwicklungsstörung. Diese äussere sich im

sprachlichen Bereich, wobei dem mittels Logopädie begegnet werde. Alsdann

liege eine ausgeprägte Dyspraxie vor. C.______ besuche seit Beginn des

Kindergartens hierzu die Ergotherapie, welche ihn im Rahmen seiner

Möglichkeiten gut unterstütze. Ferner bestehe der Verdacht, dass er ein

IV-Fall sei. Er sei stark eingeschränkt, zeige keine Selbstständigkeit, falle

im Vergleich zu Gleichaltrigen stark auf und habe einen schwachen

Intelligenzquotienten (IQ). Bislang habe die Krankenkasse die Kosten für die

ergotherapeutische Behandlung übernommen. Allerdings sei Letztere hierzu

nicht weiter bereit, obschon Ergotherapie auch über die nächsten Monate

dringend nötig sei. Entsprechend werde die Beschwerdegegnerin darum ersucht,

die Kosten für die einmal wöchentliche Ergotherapie zu übernehmen.

4.2

4.2.1

Dipl. med G.______, Fachärztin für Innere

Medizin des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD), berichtete am 22. Februar 2024, dass bei C.______ eine

globale Entwicklungsstörung mit ausgeprägter Spracherwerbsstörung und eine

schwere Störung der Grob- sowie Feinmotorik vorliege. Es sei ein

unterdurchschnittlicher Gesamt-IQ ermittelt worden und er sei im Vergleich zu

Gleichaltrigen stark auffällig bzw. zeige keine Selbstständigkeit. Die

Ergotherapie diene der Behandlung des Grundleidens und nicht der beruflichen

Eingliederung, weshalb eine diesbezügliche Kostengutsprache nicht zu

empfehlen sei.

4.2.2

Dr. F.______ stellte sich am 21. April

2024.

auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand von C.______ sei stabil,

wobei die Ergotherapie unmittelbar der Eingliederung in die Schule diene.

Durch ergotherapeutische Hilfestellungen bzw. durch Trainings und

Aufgaben sei die Chance für den Besuch einer normalen Schule viel grösser.

4.3

4.3.1

Am 19. September 2025 verwies dipl. med. G.______

auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2024 und hielt fest,

Entwicklungsstörungen würden multiprofessionell behandelt. Das

Spital D.______ habe neben Logopädie eine Psychomotorik-Behandlung

empfohlen, wobei auch Physio- und Ergotherapie zum Einsatz kommen könnten.

Sämtliche Behandlungen hätten indessen zum Ziel, die Entwicklungsstörung zu

behandeln. Dabei werde zwar nicht bestritten, dass C.______ Ergotherapie

benötige. Indessen sei diese auf die Behandlung des Entwicklungsrückstands

gerichtet, weshalb eine diesbezügliche Kostenübernahme durch die

Invalidenversicherung nach wie vor nicht empfohlen werde.

4.3.2

Dr. F.______ hielt am 3. November 2025

an ihren bereits gestellten Diagnosen fest. Darüber hinaus bestehe ein

begründeter Verdacht auf ein Geburtsgebrechen. Die ergotherapeutische

Behandlung sei medizinisch zwingend indiziert, um bei C.______ grundlegende

motorische Funktionen zu stabilisieren sowie weiterzuentwickeln, Sturz- sowie

Verletzungsgefahren zu reduzieren, alltagspraktische Fähigkeiten zu

unterstützen, Kommunikations- sowie Teilhabefähigkeit zu fördern und

sekundäre Entwicklungsrisiken zu verhindern.

4.3.3

Am 31. Oktober 2025 nahmen eine

Ergotherapeutin und die stellvertretende Therapieleiterin des Zentrums

H.______ zum Zustand von C.______ Stellung. Dabei schlossen sie sich der

Diagnosestellung von Dr. F.______ an und ergänzten, dass C.______ im

Alltag in allen Bereichen in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt sei.

Während die Sprachheilschule die pädagogische Förderung abdecke, behandle die

Ergotherapie die medizinischen Funktionsstörungen. Letztere stelle somit ohne

Weiteres eine medizinische Massnahme dar und diene der Eingliederung. Sie

erweise sich als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, wobei ein Abbruch

einen funktionellen Rückschritt, eine erhöhte Sturzgefahr und Einschränkungen

in der sozialen Teilhabe zur Folge haben würde. Sodann bestehe aufgrund der

neurologischen Symptomatik, der anstehenden Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

sowie der Überprüfung der genetischen Dispositionen ein begründeter Verdacht

auf ein Geburtsgebrechen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die

streitbetroffene Ergotherapie der Wiederherstellung und Stabilisierung

grundlegender motorischer Funktionen, der Prävention von Folgeschäden, der

Eingliederung im schulischen sowie sozialen Kontext und der Begleitung

laufender medizinischer Diagnostik diene.

4.3.4

Dipl. med. G.______ wiederholte am 20. November

2025, dass die Notwendigkeit der Ergotherapie nicht bestritten werde.

Indessen sei eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG nie

auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern habe nach Erreichen

eines stabilisierten Gesundheitszustands unmittelbar die Verbesserung der

Eingliederungsfähigkeit zum Ziel. Die Massnahme werde erst nach Abschluss der

Behandlung eingesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer

Behandlungen nicht mehr bessern lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da

die medizinischen Behandlungen bei C.______ nicht abgeschlossen seien.

Vielmehr seien solche erfahrungsgemäss noch für lange Zeit erforderlich,

womit eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht angezeigt

sei.

5.

5.1

Von den Parteien wird zu Recht nicht bestritten,

dass eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht

fällt. Einerseits wurde eine solche nicht beantragt, andererseits weist die

Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass kein von der

Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliegt. Zwar äusserten

sowohl Dr. F.______ als auch die Therapeutinnen des Zentrums H.______

einen diesbezüglichen Verdacht. Eine Verdachtsdiagnose genügt

rechtsprechungsgemäss aber nicht zur Annahme eines Geburtsgebrechens

(vgl. BGer-Urteil 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4;

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2022.00401 vom

18.

November 2022 E. 1.3.2, je mit Hinweisen), weshalb es damit an

dieser Stelle sein Bewenden hat. Fraglich und zu prüfen bleibt somit, ob die

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 IVG einen Anspruch auf

Kostenübernahme für die Ergotherapie ihres Sohnes haben.

5.2

Von der Beschwerdegegnerin wird nicht in Abrede

gestellt, dass die streitbetroffene Ergotherapie zur Behandlung der

Entwicklungsstörung von C.______ notwendig ist. Sodann ergibt sich aus den im

Recht liegenden Berichten ohne Weiteres, dass durch die Ergotherapie bereits

Erfolge erzielt werden konnten, weshalb im Ergebnis sowohl Dr. F.______

als auch die Therapeutinnen des Zentrums H.______ eine Weiterführung als

notwendig erachtet haben. Hieraus folgt nun aber nicht, dass die Behandlung

ohne Weiteres zu Lasten der Invalidenversicherung zu gehen hätte. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführer dient die streitbetroffene Behandlung

nämlich nicht unmittelbar der Eingliederung in die Schule oder in das

Erwerbsleben im Sinne von Art. 12 IVG, sondern zielt in erster Linie auf

die Behandlung des Grundleidens, namentlich die Entwicklungsstörung, ab. In

diesem Lichte sind denn auch die (zumindest sinngemässen) Angaben von Dr. F.______

und der Therapeutinnen des Zentrums H.______ zu werten, wonach die

Ergotherapie C.______ bei seiner ausgeprägten Dyspraxie gut unterstütze, zur

Stabilisierung seiner grundlegenden motorischen Funktionen notwendig sei und

seine medizinischen Funktionsstörungen behandle. Mit Blick darauf ging

dipl. med. G.______ im Ergebnis richtigerweise davon aus, dass die

Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt sind. Hieran vermögen die

weiteren Vorbringen von Dr. F.______, der Therapeutinnen des Zentrums

H.______ und der Beschwerdeführer zur Eingliederungsfähigkeit von C.______

nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt, weil praktisch jede ärztliche Vorkehr,

die medizinisch erfolgreich ist, auch im schulischen oder erwerblichen Leben

eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGer-Urteil 9C_551/2018 vom

4.

Januar 2019 E. 2, mit Hinweisen). Mit Blick darauf ist denn auch

die lediglich pauschale und unbegründete Aussage von Dr. F.______,

wonach die Ergotherapie unmittelbar den Besuch an einer ordentlichen Schule

ermögliche, zu relativieren. Insbesondere kann hieraus nicht unbesehen darauf

geschlossen werden, dass die Massnahme unmittelbar der Eingliederung von

C.______ dient. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schulstandortgespräch vom

2.

November 2023. Vielmehr erhellt das diesbezügliche Protokoll, dass

die Einschulung von C.______ in eine ordentliche Klasse nicht überwiegend

wegen motorischen Fähigkeiten, sondern wegen den übrigen

Entwicklungsdefiziten zur Diskussion stand. Des Weiteren nennen weder

Dr. F.______ noch die Therapeutinnen des Zentrums H.______ Anhaltspunkte

dafür, dass die Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustands als

notwendig zu erachten sei, von dem mit hinlänglicher Zuverlässigkeit

wesentliche Auswirkungen auf die spätere Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung

zu erwarten sei (vgl. BGer-Urteil 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021

E. 5.3.2, mit Hinweisen; vgl. auch obenstehende E. II/3.2).

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die medizinische Massnahme noch für

längere Zeit zur Behandlung der Entwicklungsstörung von C.______ erforderlich

ist, worauf unter anderem die Aussage von Dr. F.______ hindeutet, wonach

Ergotherapie auch über die nächsten Monate hinweg dringend notwendig sei, was

im Übrigen von dipl med. G.______ bestätigt wird. Entsprechend kann

im Ergebnis nicht von einem stabilen Defektzustand gesprochen werden.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. F.______ als auch

die Therapeutinnen des Zentrums H.______ die behandelnde Ärztin bzw. die

behandelnden Therapeutinnen von C.______ sind, weshalb ihre Berichte im

Lichte der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher zu Gunsten der

Beschwerdeführer formuliert sein dürften

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer-Urteil 8C_674/2023

vom 1. Mai 2024 E. 6.2) und ihnen im Ergebnis somit kein erhöhter

Beweiswert zukommt.

5.3

Zusammenfassend handelt es sich bei der anbegehrten

Ergotherapie um eine reine Leidensbehandlung, die nicht unmittelbar auf die

schulische oder erwerblich-berufliche Eingliederung gerichtet ist. Sodann

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Massnahme zur Vermeidung eines

stabilen Defektzustands notwendig wäre, von dem mit hinlänglicher

Zuverlässigkeit wesentliche Auswirkungen auf die spätere Erwerbstätigkeit

oder Berufsbildung zu erwarten wären. Damit sind die Voraussetzungen für eine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Nach Art. 69

Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die

Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu

tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 700.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von

ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt

und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]