VG.2025.00117
Sozialversicherung - IV
12. Februar 2026Deutsch13 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. Februar 2026
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2025.00117
A.______
Beschwerdeführer
B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Kostengutsprache
(Ergotherapie)
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Am 15. Dezember 2023
reichten A.______ und B.______ für ihren am […] geborenen Sohn, C.______, bei
der IV-Stelle Glarus ein Gesuch um Kostenübernahme für eine medizinische
Massnahme (Ergotherapie) ein. Mit Vorbescheid vom 21. März 2024 stellte
Letztere die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woran sie trotz
der von A.______ und B.______ am 23. April 2024 dagegen erhobenen Einwände am
10. Oktober 2025 festhielt.
2.
A.______ und B.______
gelangten mit Beschwerde vom 31. Oktober 2025 ans Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom
10. Oktober 2025 sowie die Gutheissung ihres Kostengutsprachegesuchs für
Ergotherapie vom 15. Dezember 2023. Die IV-Stelle schloss am
18. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert
nach dem Inkrafttreten der vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020
beschlossenen Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV). Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)
sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in
der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar (vgl. BGer-Urteil
8C_742/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.5, mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Sohn weise
eine ausgeprägte neurologisch bedingte Entwicklungsstörung auf und es bestehe
der Verdacht auf ein Geburtsgebrechen. Eine diesbezügliche neuropädiatrische
Abklärung und genetische Überprüfung seien eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund
erweise sich die beantragte Massnahme als medizinisch indiziert, zur
Alltagssicherheit sowie Selbstständigkeit erforderlich, zur sozialen
Eingliederung notwendig und nachgewiesenermassen wirksam. Entsprechend sei
die Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für Ergotherapie gemäss
Art. 12 IVG zu verpflichten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die
streitbetroffene medizinische Massnahme bzw. die Ergotherapie habe zwar
die Behandlung der vorliegenden Entwicklungsstörung des Versicherten zum Ziel.
Indessen sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung des
Grundleidens an sich und nicht auf die erwerblich-berufliche Eingliederung
gerichtet. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, wonach die Ergotherapie
zur Vermeidung eines stabilen Defektzustands notwendig wäre, von dem mit
hinlänglicher Zuverlässigkeit wesentliche Auswirkungen auf die spätere
Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung zu erwarten wäre. Darüber hinaus liege
gemäss den im Recht liegenden medizinischen Akten kein von der
Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, weshalb eine
Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG nicht zur Diskussion stehe. Im
Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt.
3.
3.1
Nach
Art. 13 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten
20.
Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13
Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 für die
Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und
perinatal aufgetretener Leiden gewährt, die fachärztlich diagnostiziert sind
(lit. a); die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b); einen bestimmten
Schweregrad aufweisen (lit. c); eine langdauernde oder komplexe
Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach
Art. 14 behandelbar sind (lit. e). Als Geburtsgebrechen gelten
diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3
Abs. 2 ATSG). Nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt der
Bundesrat die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach
Art. 13 IVG gewährt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) erstellt eine entsprechende Liste (vgl. Art. 3bis Abs. 1
IVV). Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf
Leistungen der IV besteht, sind in der seit 1 Januar 2022 in Kraft
stehenden abschliessenden Liste der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen
vom 3. November 2021 (GgV-EDI) aufgeführt.
3.2
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben versicherte
Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr sodann Anspruch auf
medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich,
sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in
die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich
gerichtet sind. Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet
sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder
eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren
(Art. 12 Abs. 3 IVG). Art. 12 IVG bezweckt damit namentlich,
die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen
Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese
Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder
einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den
Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört. Kein taugliches
Abgrenzungskriterium ist der Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet,
zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch
im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Nach
Rechtsprechung und Praxis stehen medizinische Massnahmen nach Art. 12
IVG bei Minderjährigen zur Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte
zur Diskussion sowie wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu
einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit
erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde
(vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019
E. 2, mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Die behandelnden Ärzte des Spitals D.______
diagnostizierten bei C.______ am 2. März 2023 insbesondere eine
deutliche Spracherwerbsstörung bei altersentsprechender Intelligenz nonverbal
und eine schwere Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen. Betroffen
seien sowohl die Fein- als auch die Grobmotorik, weshalb die
ergotherapeutische Behandlung sehr zu begrüssen sei. Günstig wäre überdies
eine zusätzliche Psychomotorik-Therapie. Da diese aber zu den schulischen
Massnahmen gehöre, müsste dies vor Ort abgeklärt werden. Von einer
MRI-Untersuchung des Schädels sei abzuraten. Es seien hiervon keine
hilfreichen Erkenntnisse zu erwarten, da keine spezifischen neurologischen
Ausfälle und keine zentrale Bewegungsstörung bestehen würden.
4.1.2
E.______, Ergotherapeutin, ersuchte die
Krankenversicherung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs am
27.
November 2023 um Kostengutsprache für 18 Ergotherapie-Sitzungen. Die
Selbstständigkeit von C.______ sei bei alltäglichen Verrichtungen nicht
altersentsprechend bzw. eingeschränkt. Seine Leistungen im motorischen
Bereich seien unterdurchschnittlich. Eine zielgerichtete Aufmerksamkeit sowie
Konzentration und das Umsetzen auditiver Anleitungen seien eingeschränkt
möglich. Die Scherenhaltung sowie deren Führung müssten jedoch noch aufgebaut
werden. Dies falle in den Tätigkeitsbereich einer Ergotherapeutin, wobei ihm
die benötigte 1:1 Begleitung im Kindergarten nicht ermöglicht werden könne
und die Einschulung in eine Sprachheilschule für 2024 beabsichtigt sei. In
den alltäglichen Lebensverrichtungen wirkten sich die therapiebedürftigen Testwerte
auf das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Mobilität sowie das Essen
aus.
4.1.3
Am 14. Dezember 2023 führte
Dr. med. F.______, Kinder- und Jugendmedizin FMH, aus, C.______
leide an einer globalen Entwicklungsstörung. Diese äussere sich im
sprachlichen Bereich, wobei dem mittels Logopädie begegnet werde. Alsdann
liege eine ausgeprägte Dyspraxie vor. C.______ besuche seit Beginn des
Kindergartens hierzu die Ergotherapie, welche ihn im Rahmen seiner
Möglichkeiten gut unterstütze. Ferner bestehe der Verdacht, dass er ein
IV-Fall sei. Er sei stark eingeschränkt, zeige keine Selbstständigkeit, falle
im Vergleich zu Gleichaltrigen stark auf und habe einen schwachen
Intelligenzquotienten (IQ). Bislang habe die Krankenkasse die Kosten für die
ergotherapeutische Behandlung übernommen. Allerdings sei Letztere hierzu
nicht weiter bereit, obschon Ergotherapie auch über die nächsten Monate
dringend nötig sei. Entsprechend werde die Beschwerdegegnerin darum ersucht,
die Kosten für die einmal wöchentliche Ergotherapie zu übernehmen.
4.2
4.2.1
Dipl. med G.______, Fachärztin für Innere
Medizin des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD), berichtete am 22. Februar 2024, dass bei C.______ eine
globale Entwicklungsstörung mit ausgeprägter Spracherwerbsstörung und eine
schwere Störung der Grob- sowie Feinmotorik vorliege. Es sei ein
unterdurchschnittlicher Gesamt-IQ ermittelt worden und er sei im Vergleich zu
Gleichaltrigen stark auffällig bzw. zeige keine Selbstständigkeit. Die
Ergotherapie diene der Behandlung des Grundleidens und nicht der beruflichen
Eingliederung, weshalb eine diesbezügliche Kostengutsprache nicht zu
empfehlen sei.
4.2.2
Dr. F.______ stellte sich am 21. April
2024.
auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand von C.______ sei stabil,
wobei die Ergotherapie unmittelbar der Eingliederung in die Schule diene.
Durch ergotherapeutische Hilfestellungen bzw. durch Trainings und
Aufgaben sei die Chance für den Besuch einer normalen Schule viel grösser.
4.3
4.3.1
Am 19. September 2025 verwies dipl. med. G.______
auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2024 und hielt fest,
Entwicklungsstörungen würden multiprofessionell behandelt. Das
Spital D.______ habe neben Logopädie eine Psychomotorik-Behandlung
empfohlen, wobei auch Physio- und Ergotherapie zum Einsatz kommen könnten.
Sämtliche Behandlungen hätten indessen zum Ziel, die Entwicklungsstörung zu
behandeln. Dabei werde zwar nicht bestritten, dass C.______ Ergotherapie
benötige. Indessen sei diese auf die Behandlung des Entwicklungsrückstands
gerichtet, weshalb eine diesbezügliche Kostenübernahme durch die
Invalidenversicherung nach wie vor nicht empfohlen werde.
4.3.2
Dr. F.______ hielt am 3. November 2025
an ihren bereits gestellten Diagnosen fest. Darüber hinaus bestehe ein
begründeter Verdacht auf ein Geburtsgebrechen. Die ergotherapeutische
Behandlung sei medizinisch zwingend indiziert, um bei C.______ grundlegende
motorische Funktionen zu stabilisieren sowie weiterzuentwickeln, Sturz- sowie
Verletzungsgefahren zu reduzieren, alltagspraktische Fähigkeiten zu
unterstützen, Kommunikations- sowie Teilhabefähigkeit zu fördern und
sekundäre Entwicklungsrisiken zu verhindern.
4.3.3
Am 31. Oktober 2025 nahmen eine
Ergotherapeutin und die stellvertretende Therapieleiterin des Zentrums
H.______ zum Zustand von C.______ Stellung. Dabei schlossen sie sich der
Diagnosestellung von Dr. F.______ an und ergänzten, dass C.______ im
Alltag in allen Bereichen in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt sei.
Während die Sprachheilschule die pädagogische Förderung abdecke, behandle die
Ergotherapie die medizinischen Funktionsstörungen. Letztere stelle somit ohne
Weiteres eine medizinische Massnahme dar und diene der Eingliederung. Sie
erweise sich als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, wobei ein Abbruch
einen funktionellen Rückschritt, eine erhöhte Sturzgefahr und Einschränkungen
in der sozialen Teilhabe zur Folge haben würde. Sodann bestehe aufgrund der
neurologischen Symptomatik, der anstehenden Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
sowie der Überprüfung der genetischen Dispositionen ein begründeter Verdacht
auf ein Geburtsgebrechen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
streitbetroffene Ergotherapie der Wiederherstellung und Stabilisierung
grundlegender motorischer Funktionen, der Prävention von Folgeschäden, der
Eingliederung im schulischen sowie sozialen Kontext und der Begleitung
laufender medizinischer Diagnostik diene.
4.3.4
Dipl. med. G.______ wiederholte am 20. November
2025, dass die Notwendigkeit der Ergotherapie nicht bestritten werde.
Indessen sei eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG nie
auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern habe nach Erreichen
eines stabilisierten Gesundheitszustands unmittelbar die Verbesserung der
Eingliederungsfähigkeit zum Ziel. Die Massnahme werde erst nach Abschluss der
Behandlung eingesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer
Behandlungen nicht mehr bessern lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da
die medizinischen Behandlungen bei C.______ nicht abgeschlossen seien.
Vielmehr seien solche erfahrungsgemäss noch für lange Zeit erforderlich,
womit eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht angezeigt
sei.
5.
5.1
Von den Parteien wird zu Recht nicht bestritten,
dass eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht
fällt. Einerseits wurde eine solche nicht beantragt, andererseits weist die
Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass kein von der
Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliegt. Zwar äusserten
sowohl Dr. F.______ als auch die Therapeutinnen des Zentrums H.______
einen diesbezüglichen Verdacht. Eine Verdachtsdiagnose genügt
rechtsprechungsgemäss aber nicht zur Annahme eines Geburtsgebrechens
(vgl. BGer-Urteil 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4;
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2022.00401 vom
18.
November 2022 E. 1.3.2, je mit Hinweisen), weshalb es damit an
dieser Stelle sein Bewenden hat. Fraglich und zu prüfen bleibt somit, ob die
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 IVG einen Anspruch auf
Kostenübernahme für die Ergotherapie ihres Sohnes haben.
5.2
Von der Beschwerdegegnerin wird nicht in Abrede
gestellt, dass die streitbetroffene Ergotherapie zur Behandlung der
Entwicklungsstörung von C.______ notwendig ist. Sodann ergibt sich aus den im
Recht liegenden Berichten ohne Weiteres, dass durch die Ergotherapie bereits
Erfolge erzielt werden konnten, weshalb im Ergebnis sowohl Dr. F.______
als auch die Therapeutinnen des Zentrums H.______ eine Weiterführung als
notwendig erachtet haben. Hieraus folgt nun aber nicht, dass die Behandlung
ohne Weiteres zu Lasten der Invalidenversicherung zu gehen hätte. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführer dient die streitbetroffene Behandlung
nämlich nicht unmittelbar der Eingliederung in die Schule oder in das
Erwerbsleben im Sinne von Art. 12 IVG, sondern zielt in erster Linie auf
die Behandlung des Grundleidens, namentlich die Entwicklungsstörung, ab. In
diesem Lichte sind denn auch die (zumindest sinngemässen) Angaben von Dr. F.______
und der Therapeutinnen des Zentrums H.______ zu werten, wonach die
Ergotherapie C.______ bei seiner ausgeprägten Dyspraxie gut unterstütze, zur
Stabilisierung seiner grundlegenden motorischen Funktionen notwendig sei und
seine medizinischen Funktionsstörungen behandle. Mit Blick darauf ging
dipl. med. G.______ im Ergebnis richtigerweise davon aus, dass die
Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt sind. Hieran vermögen die
weiteren Vorbringen von Dr. F.______, der Therapeutinnen des Zentrums
H.______ und der Beschwerdeführer zur Eingliederungsfähigkeit von C.______
nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt, weil praktisch jede ärztliche Vorkehr,
die medizinisch erfolgreich ist, auch im schulischen oder erwerblichen Leben
eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGer-Urteil 9C_551/2018 vom
4.
Januar 2019 E. 2, mit Hinweisen). Mit Blick darauf ist denn auch
die lediglich pauschale und unbegründete Aussage von Dr. F.______,
wonach die Ergotherapie unmittelbar den Besuch an einer ordentlichen Schule
ermögliche, zu relativieren. Insbesondere kann hieraus nicht unbesehen darauf
geschlossen werden, dass die Massnahme unmittelbar der Eingliederung von
C.______ dient. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schulstandortgespräch vom
2.
November 2023. Vielmehr erhellt das diesbezügliche Protokoll, dass
die Einschulung von C.______ in eine ordentliche Klasse nicht überwiegend
wegen motorischen Fähigkeiten, sondern wegen den übrigen
Entwicklungsdefiziten zur Diskussion stand. Des Weiteren nennen weder
Dr. F.______ noch die Therapeutinnen des Zentrums H.______ Anhaltspunkte
dafür, dass die Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustands als
notwendig zu erachten sei, von dem mit hinlänglicher Zuverlässigkeit
wesentliche Auswirkungen auf die spätere Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung
zu erwarten sei (vgl. BGer-Urteil 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021
E. 5.3.2, mit Hinweisen; vgl. auch obenstehende E. II/3.2).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die medizinische Massnahme noch für
längere Zeit zur Behandlung der Entwicklungsstörung von C.______ erforderlich
ist, worauf unter anderem die Aussage von Dr. F.______ hindeutet, wonach
Ergotherapie auch über die nächsten Monate hinweg dringend notwendig sei, was
im Übrigen von dipl med. G.______ bestätigt wird. Entsprechend kann
im Ergebnis nicht von einem stabilen Defektzustand gesprochen werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. F.______ als auch
die Therapeutinnen des Zentrums H.______ die behandelnde Ärztin bzw. die
behandelnden Therapeutinnen von C.______ sind, weshalb ihre Berichte im
Lichte der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher zu Gunsten der
Beschwerdeführer formuliert sein dürften
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer-Urteil 8C_674/2023
vom 1. Mai 2024 E. 6.2) und ihnen im Ergebnis somit kein erhöhter
Beweiswert zukommt.
5.3
Zusammenfassend handelt es sich bei der anbegehrten
Ergotherapie um eine reine Leidensbehandlung, die nicht unmittelbar auf die
schulische oder erwerblich-berufliche Eingliederung gerichtet ist. Sodann
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Massnahme zur Vermeidung eines
stabilen Defektzustands notwendig wäre, von dem mit hinlänglicher
Zuverlässigkeit wesentliche Auswirkungen auf die spätere Erwerbstätigkeit
oder Berufsbildung zu erwarten wären. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Nach Art. 69
Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die
Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu
tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 700.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von
ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]