Lexipedia

Entscheid

VG.2026.00018

Wahlen und Abstimmungen (soweit keine staatsrechtl. Klage)

11. Februar 2026Deutsch13 min

E. II/4.2) davon auszugehen, dass sie sich ein unabhängiges und

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Verfügung vom 11. Februar 2026

Der Präsident

in Sachen

VG.2026.00018

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Stimmrechtsbeschwerde

(Wahlkampfauftritt)

Der Präsident zieht in Betracht:

1.

Am

8. März 2026 finden die Gesamterneuerungswahlen des Regierungsrats des

Kantons Glarus statt. Neben den aktuellen Mitgliedern gaben hierfür zwei

weitere Personen, unter anderem A.______, ihre Kandidatur bekannt. Im Rahmen

des Wahlkampfs traten die bestehenden Mitglieder des Regierungsrats dabei

gemeinsam in einem Inserat in der Wochenzeitung "Fridolin" und auf

der Webseite "https://zukunft.gl/" auf.

2.

A.______

gelangte mit einer als Stimmrechts- bzw. Aufsichtsbeschwerde bezeichneten

Eingabe vom 22. Januar 2026 ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei

umgehend zu prüfen, ob der Wahlkampfauftritt des Regierungsrats mit den

Grundsätzen der Stimmrechtsfreiheit und der Chancengleichheit vereinbar sei.

Gegebenenfalls seien geeignete vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um eine

weitere Beeinträchtigung der freien Willensbildung bis zum Wahltermin zu

verhindern. Überdies sei festzustellen, dass durch die Verwendung eines

kantonalen Hoheitszeichens auf der Kampagnenwebseite sowie durch die Angabe

einer Departementsadresse im Impressum ein unzulässiger amtlicher Anschein im

Wahlkampf entstehe.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht trat am 26. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein

und überwies die Akten dem Regierungsrat zur Behandlung. Am 3. Februar

2026 überwies Letzterer mit dem Einverständnis von A.______ die Sache dem

Verwaltungsgericht zur Behandlung als Sprungbeschwerde.

3.2

Das Verwaltungsgericht nahm die Sprungbeschwerde am 5. Februar 2026

entgegen und gab dem Regierungsrat bis zum 10. Februar 2026 Gelegenheit

zur Einreichung einer Stellungnahme zu den beantragten, aber nicht näher

bezeichneten vorsorglichen Massnahmen. Dem kam er am 10. Februar 2026 nach

und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Überdies beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen

Massnahmen.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht hat

bereits in seiner Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 die

Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) für zulässig erklärt. Damit ist

es für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ebenso zuständig wie für

den Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen, wobei letzterer

in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 22 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG können durch Zwischenentscheid vorsorgliche

Massnahmen getroffen werden, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder

bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen. Zweck der

vorsorglichen Massnahmen ist es, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bis

das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Sie sind das Mittel, um die

Wirksamkeit der zu erlassenden Anordnung in der Hauptsache sicherzustellen

und so die angestrebte Überprüfung von Rechtsverhältnissen zu sichern. Die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe.

Kumulativ ist erforderlich, dass eine vorsorgliche Massnahme im Einzelfall

notwendig und verhältnismässig ist sowie den zu erlassenden Entscheid nicht

präjudiziert oder gar verunmöglicht (vgl. Regina Kiener, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 2 und 15).

2.2

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit muss eine Interessenabwägung den

Ausschlag zugunsten des einstweiligen Rechtsschutzes geben. Insbesondere muss

die Massnahme den betroffenen Personen zumutbar sein. Verhältnismässig sind

vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits

eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher,

sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten

Interessen Erforderliche hinausgehen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens

(Hauptsachenprogose) darf bei der Interessenabwägung dann berücksichtigt

werden, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind. Bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich dagegen Zurückhaltung auf (Kiener,

§ 6 N. 16 f.).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Inserat der Wochenzeitung

"Fridolin" seien die aktuellen Mitglieder des Regierungsrats

gemeinsam dargestellt worden, wobei keine staatlichen Hoheitszeichen

verwendet worden seien. Demgegenüber lasse sich ein solches auf der Webseite

"https://zukunft.gl/" finden.

Der Auftritt erwecke dadurch einen amtlichen Anschein, welcher über eine rein

private Wahlkampfdarstellung hinausgehe und geeignet sei, die freie Willensbildung

der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Sodann werde im Impressum dieser

Webseite auf die Departementsadresse von Christian

Marti verwiesen, womit eine unmittelbare Verbindung zwischen der

Wahlkampagne und der kantonalen Verwaltung hergestellt werde. Für die

Adressaten enstehe hierdurch der Eindruck, dass staatliche Infrastruktur oder

amtliche Funktionen im Wahlkampf eingesetzt würden. Ferner werde für die

Kampagne bei der Internetdomain die Endung ".gl" verwendet, welche

im politischen Kontext offenkundig als Abkürzung für den Kanton Glarus

verwendet werde. Gesamthaft betrachtet werde den stimmberechtigten Personen

das Bild eines offiziellen oder staatlich geschützten Auftritts vermittelt,

was nicht angehen könne. So setze die freie Willensbildung der

stimmberechtigten Personen nämlich voraus, dass staatliche Organe und

Amtsträger im Wahlkampf neutral bleiben und staatliche Mittel oder staatliche

Symbole weder tatsächlich noch dem Anschein nach für parteipolitische Zwecke

einsetzen würden. Im Übrigen verfüge er, der Beschwerdeführer, weder über

Zugang zu amtlichen Hoheitszeichen noch zur administrativen Infrastruktur der

kantonalen Verwaltung, weshalb die Kampagne auch gegen die Chancengleichheit

verstossen könne. Schliesslich bestehe angesichts der zeitlichen Nähe zur

Wahl ein aktuelles und dringliches Rechtsschutzinteresse.

3.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, er habe in Bezug auf den

Wahlkampfauftritt nicht als Behörde gehandelt und das absolute

Interventionsverbot sei dadurch nicht verletzt worden. Die Grenze des

Unzulässigen wäre durch die streitbetroffenen Inserate zwar zweifellos dann

überschritten, wenn diese von der kantonalen Verwaltung in Auftrag gegeben

und durch staatliche Mittel finanziert worden wären. Dies sei aber nicht der

Fall, da die fünf Mitglieder des Regierungsrats die Wahlwerbung privat

veranlasst und bezahlt hätten. Sodann sei der gerügte Auftritt durch die

einzelnen Mitglieder des Regierungsrats als Privatpersonen in ihrem eigenen

Wahlkampf erfolgt, wobei der vom Beschwerdeführer monierte amtliche Anschein

im Umstand begründet sei, dass die Mitglieder des Regierungsrats ihre

amtliche Stellung aufgrund ihrer Bekanntheit in derartigen Situationen gar

nicht abstreifen könnten. Dies dürfe ihnen aber nicht zum Nachteil gereichen,

andernfalls ihre Meinungsfreiheit und ihre politischen Rechte als

kandidierende Personen im Wahlkampf tangiert würden. Ferner sei der Gebrauch

der kantonalen Fahne ebenso zulässig wie die Verwendung einer

".gl"-Domain. Zum einen sei es dem Beschwerdeführer diesbezüglich

unbenommen, beides ebenfalls zu verwenden. Zum anderen sei nicht ersichtlich,

inwiefern er durch die entsprechende Verwendung einen Nachteil erleide oder

hierdurch der politische Wille der stimmberechtigten Personen beeinflusst

würde. Schliesslich sei die Verwendung der Geschäftsadresse eines Mitglieds

des Regierungsrats im Impressum einer privat veranlassten und finanzierten

Webseite, die darüber hinaus verborgen platziert worden sei, nicht geeignet,

dem Wahlkampfauftritt einen amtlichen Anstrich zu verleihen.

4.

4.1

Unabhängig von der Beurteilung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen

auf den Entscheid in der Sache eine (unzulässige) präjudizielle Wirkung haben

kann (vgl. dazu vorstehende E. II/2.1), erscheint es aufgrund der

zeitlichen Dringlichkeit angezeigt, im Rahmen der nachstehenden

Verhältnismässigkeitsprüfung eine Hauptsachenprognose vorzunehmen. Eine

solche ist nach dem oben Dargelegten zulässig, wenn die Prozessaussichten

eindeutig sind (vgl. dazu vorstehende E. II/2.2), was – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall ist. Streitgegenständlich ist dabei,

ob die vom Beschwerdeführer gerügte Wahlkampagne der Mitglieder des

Regierungsrats gegen das in Art. 34 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV) verankerte Grundrecht der Abstimmungsfreiheit verstösst und ob es

dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass die von ihm gerügten

Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, das Resultat der

Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 115 Abs. 3 VRG). Werden

solche Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind die notwendigen Anordnungen

zur Behebung der Mängel, wenn möglich vor Schluss des Wahlverfahrens, zu

treffen (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRG).

4.2

Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht

verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf,

dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen

zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden,

dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen

möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und

entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die

Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die

Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der

Auseinandersetzung. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch

eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der

Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden

(vgl. BGer-Urteil 1C_379/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2, mit

Hinweisen). Dabei gilt indessen zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen

privaten Interventionen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf und solchen von

Behördenmitgliedern, die einen öffentlichen Charakter aufweisen und deshalb

der Behörde als solcher zuzurechnen sind, im Einzelnen nicht immer leicht

fällt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit

(Art. 34 Abs. 2 BV) stellt auf die Wirkung einer Mitteilung ab, die

diese auf die Adressaten und den durchschnittlich aufmerksamen und politisch

interessierten Stimmbürger hat (vgl. BGE 130 I 290 E. 3.3;

BGer-Urteil 1C_662/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3.3, je mit

Hinweisen). Dabei misst das Bundesgericht dem Menschenbild eines

vernunftbegabten Wesens einen grossen Stellenwert bei, indem es den

stimmberechtigten Personen zutraut, zwischen verschiedenen gegensätzlichen

Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen,

Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden

(BGE 98 Ia 73 E. 3b; vgl. auch Andreas Kley,

Rechtliche Schranken der politischen Werbung, in Schweizer Werbeagenda 2003,

45. A., Zürich, 10-1 ff.).

4.3

4.3.1 Die

Beschwerde des Beschwerdeführers bezieht sich unter anderem auf das Inserat

in der Wochenzeitung Fridolin vom 22. Januar 2026, in welchem auf

Seite 23 die aktuellen Mitglieder des Regierungsrats auf einem Banner

abgebildet sind. Linksbündig sind auf blauem Hintergrund mit weisser Schrift

sodann die Hinweise "Engagiert in die Zukunft",

"#regierungsratswahlen" und "zukunft.gl" angebracht. Bei

einer gesamthaften Beurteilung dieses Inserats fällt dabei zunächst auf, dass

die darauf abgebildeten Personen nicht im Rahmen eines Gruppenfotos, sondern

mittels zusammengesetzten Einzelporträts abgebildet sind. Alsdann wurde

gänzlich auf die Departementszugehörigkeit sowie auf weitergehende Hinweise

in Bezug auf die amtliche Tätigkeit der abgebildeten Personen verzichtet,

womit objektiv betrachtet nicht mit einer amtlichen Stellung geworben wird.

Ferner entspricht der Hintergrund bzw. die gewählten Farben (blau/weiss)

im Inserat nicht denjenigen, welche der Kanton Glarus für einen amtlichen

Auftritt nutzt (schwarz/rot/weiss). Obschon die stimmberechtigten Personen im

Kanton Glarus die auf dem Inserat abgebildeten Personen ohne Weiteres als

Regierungsratsmitglieder identifizieren dürften, hat dieses Inserat unter

Berücksichtigung des gewählten Textes, der Farben sowie der Anordnung aber

nicht die Qualität, einen amtlichen Anschein zu erwecken und dadurch die

durchschnittlich aufmerksame stimmberechtigte Person in ihrer Wahlfreiheit

einzuschränken. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Erneuerungswahlen des

Regierungsrats im Kanton Glarus Kopfwahlen sind und die stimmberechtigten

Personen jeweils in der Pflicht sind, die von ihnen gewählten Personen

einzeln auf dem Stimmzettel aufzuführen. Folglich erscheint es weder

wahrscheinlich noch als naheliegend, dass sie infolge des soeben genannten

Inserats in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt werden bzw. sich aufgrund des

Auftritts geradezu verpflichtet sehen, die bisherigen Mitglieder des

Regierungsrats auf ihrem Stimmzettel aufzulisten.

4.3.2 Das

soeben Gesagte (vgl. vorstehende E. II/4.3.1) trifft sodann auch auf den

vom Beschwerdeführer gerügten Internetauftritt auf der Webseite

"zukunft.gl" zu. So werden auf der Webseite zunächst dieselben

Farben und die gleichen Portraits der Amtspersonen wie im oben genannten

Inserat verwendet. Alsdann wird schriftlich auf die kommende Wahl, die

bislang gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedern und deren

Visionen hingewiesen, wobei dies einzig "informativ" und nicht wie

vom Beschwerdeführer vorgebracht "amtlich" anmutet. Daran ändert im

Übrigen nichts, dass im oberen rechten Rand die Kantonsflagge verwendet wird.

Einerseits steht die Verwendung der kantonalen Flagge jeder Person – auch dem

Beschwerdeführer – offen, soweit der Gebrauch nicht irreführend ist oder

gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht

verstösst (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz des

Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013

[WSchG]), was vorliegend weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargetan

wird. Andererseits geht die Verwendung der Flagge im vorliegenden Fall nicht

über das hinaus, wofür beispielsweise auch verschiedene Parteien oder Vereine

die Flagge nutzen, namentlich die bildliche Bekundung einer kantonalen

Zugehörigkeit. Insgesamt ist die Flaggenverwendung somit ebenso wenig

geeignet, einen amtlichen Anschein zu erwecken bzw. das Verhalten der

stimmberechtigten Personen zu beeinflussen, wie die ".gl"-Endung

der Webseite, da auch deren Verwendung einem grundsätzlich unbeschränkten

Nutzerkreis offensteht. Diesbezüglich bringt der Beschwerdegegner denn auch

zu Recht vor, dass der Kanton Glarus für seinen Internetauftritt die Endung

"gl.ch" und nicht lediglich ".gl" verwendet. Mit Blick

darauf, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung der monierten Domain und der

Flagge gleichfalls offensteht, zielt seine Rüge betreffend Chancengleichheit

somit ins Leere. Soweit er schliesslich auf die im Impressum enthaltene

Adresse hinweist, ist ihm insoweit zu folgen, als dass die dortige Departementsadresse

eher unglücklich gewählt ist. Indessen gilt zu berücksichtigen, dass nur ein

sehr geringer und vernachlässigbarer Teil der stimmberechtigten Personen das

Impressum aufrufen und sich die jeweiligen Personen wohl kaum durch die dort

genannte c/o-Adresse in ihrem Wahlverhalten leiten lassen dürften. Durch den

Umstand, dass die Adresse im Impressum nur schwer auffindbar ist, folgt

weiter, dass ein amtlicher Anstrich von vornherein nicht ersichtlich ist. Ein

solcher wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Adresse prominent platziert

worden wäre.

4.3.3 Aus

dem Dargelegten ergibt sich, dass das streitbetroffene Inserat und die

Webseite eine rein informative Wirkung erzielen, wonach sich die

gegenwärtigen Mitglieder des Regierungsrats gemeinsam für eine erneute

Amtsdauer als wählbar präsentieren, was im Übrigen auch in anderen Kantonen

entsprechend praktiziert wird. Diesbezüglich ist beispielsweise auf die

Regierungsratswahlen im Kanton Zürich hinzuweisen, bei welchen mehrere

bisherige Amtspersonen im Rahmen eines überparteilichen Komitees ebenfalls

gemeinsam auf Plakaten aufgetreten sind und dabei die Flagge des Kantons

Zürich verwendet haben (vgl. Medienmitteilung der Limmattaler Zeitung

vom 4. Mai 2022: SVP, FDP und Mitte wollen bei Regierungsratswahl

gemeinsam kämpfen [abrufbar unter: https://www.limmattalerzeitung.ch, zuletzt

besucht am 11. Februar 2026]). Festzuhalten bleibt damit, dass der vom

Beschwerdeführer gerügte Wahlkampfauftritt im Rahmen einer objektiven sowie

ganzheitlichen Beurteilung nicht geeignet ist, einen amtlichen Anschein zu

erwecken bzw. die durchschnittlich aufmerksame stimmberechtigte Person

in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. So kann zumindest nicht gesagt werden,

dass die vom Beschwerdeführer gerügten Unregelmässigkeiten (das Inserat, die

Flaggenverwendung, die Adresse im Impressum der Webseite oder die sonstigen

Hinweise) nach Art und Umfang geeignet wären, das Resultat der Abstimmung

"wesentlich" zu beeinflussen (Art. 115 Abs. 3 VRG).

Vielmehr ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einer

vernunftgemäss handelnden stimmberechtigten Person (vgl. vorstehende

Sachverhalt

E. II/4.2) davon auszugehen, dass sie sich ein unabhängiges und

selbstbestimmtes Bild von den zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten

machen kann und wird.

Mangels ersichtlicher Unregelmässigkeiten sind somit

keine vorsorglichen Massnahmen angezeigt, womit das entsprechende

Gesuch abzuweisen ist.

5.

Gemäss

Art. 96 Abs. 2 VRG ist dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des

Beschwerdegegners vom 10. Februar 2026 zuzustellen. Darüber hinaus ist

ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Innert

gleicher Frist hätte er dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Rückzug

seiner Beschwerde anzuzeigen.

III.

Gegen

diese Zwischenverfügung steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach

Massgabe der Art. 93 und 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (vgl. BGer-Urteil 2C_109/2008 vom

10. März 2008).

Demgemäss verfügt

der Präsident:

1.

Das Gesuch um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Dem Beschwerdeführer läuft eine

Frist bis am 23. Februar 2026, um dem Verwaltungsgericht eine

schriftliche Stellungnahme einzureichen. Bei Säumnis würde Verzicht

angenommen.

3.

Schriftliche Eröffnung und

Mitteilung an:

[…]