VG.2026.00018
Wahlen und Abstimmungen (soweit keine staatsrechtl. Klage)
11. Februar 2026Deutsch13 min
E. II/4.2) davon auszugehen, dass sie sich ein unabhängiges und
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Verfügung vom 11. Februar 2026
Der Präsident
in Sachen
VG.2026.00018
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde
(Wahlkampfauftritt)
Der Präsident zieht in Betracht:
1.
Am
8. März 2026 finden die Gesamterneuerungswahlen des Regierungsrats des
Kantons Glarus statt. Neben den aktuellen Mitgliedern gaben hierfür zwei
weitere Personen, unter anderem A.______, ihre Kandidatur bekannt. Im Rahmen
des Wahlkampfs traten die bestehenden Mitglieder des Regierungsrats dabei
gemeinsam in einem Inserat in der Wochenzeitung "Fridolin" und auf
der Webseite "https://zukunft.gl/" auf.
2.
A.______
gelangte mit einer als Stimmrechts- bzw. Aufsichtsbeschwerde bezeichneten
Eingabe vom 22. Januar 2026 ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei
umgehend zu prüfen, ob der Wahlkampfauftritt des Regierungsrats mit den
Grundsätzen der Stimmrechtsfreiheit und der Chancengleichheit vereinbar sei.
Gegebenenfalls seien geeignete vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um eine
weitere Beeinträchtigung der freien Willensbildung bis zum Wahltermin zu
verhindern. Überdies sei festzustellen, dass durch die Verwendung eines
kantonalen Hoheitszeichens auf der Kampagnenwebseite sowie durch die Angabe
einer Departementsadresse im Impressum ein unzulässiger amtlicher Anschein im
Wahlkampf entstehe.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht trat am 26. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein
und überwies die Akten dem Regierungsrat zur Behandlung. Am 3. Februar
2026 überwies Letzterer mit dem Einverständnis von A.______ die Sache dem
Verwaltungsgericht zur Behandlung als Sprungbeschwerde.
3.2
Das Verwaltungsgericht nahm die Sprungbeschwerde am 5. Februar 2026
entgegen und gab dem Regierungsrat bis zum 10. Februar 2026 Gelegenheit
zur Einreichung einer Stellungnahme zu den beantragten, aber nicht näher
bezeichneten vorsorglichen Massnahmen. Dem kam er am 10. Februar 2026 nach
und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Überdies beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen.
II.
1.
Das Verwaltungsgericht hat
bereits in seiner Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 die
Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) für zulässig erklärt. Damit ist
es für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ebenso zuständig wie für
den Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen, wobei letzterer
in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 22 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG können durch Zwischenentscheid vorsorgliche
Massnahmen getroffen werden, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder
bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen. Zweck der
vorsorglichen Massnahmen ist es, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bis
das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Sie sind das Mittel, um die
Wirksamkeit der zu erlassenden Anordnung in der Hauptsache sicherzustellen
und so die angestrebte Überprüfung von Rechtsverhältnissen zu sichern. Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe.
Kumulativ ist erforderlich, dass eine vorsorgliche Massnahme im Einzelfall
notwendig und verhältnismässig ist sowie den zu erlassenden Entscheid nicht
präjudiziert oder gar verunmöglicht (vgl. Regina Kiener, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 2 und 15).
2.2
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit muss eine Interessenabwägung den
Ausschlag zugunsten des einstweiligen Rechtsschutzes geben. Insbesondere muss
die Massnahme den betroffenen Personen zumutbar sein. Verhältnismässig sind
vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits
eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher,
sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten
Interessen Erforderliche hinausgehen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens
(Hauptsachenprogose) darf bei der Interessenabwägung dann berücksichtigt
werden, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind. Bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten drängt sich dagegen Zurückhaltung auf (Kiener,
§ 6 N. 16 f.).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Inserat der Wochenzeitung
"Fridolin" seien die aktuellen Mitglieder des Regierungsrats
gemeinsam dargestellt worden, wobei keine staatlichen Hoheitszeichen
verwendet worden seien. Demgegenüber lasse sich ein solches auf der Webseite
"https://zukunft.gl/" finden.
Der Auftritt erwecke dadurch einen amtlichen Anschein, welcher über eine rein
private Wahlkampfdarstellung hinausgehe und geeignet sei, die freie Willensbildung
der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Sodann werde im Impressum dieser
Webseite auf die Departementsadresse von Christian
Marti verwiesen, womit eine unmittelbare Verbindung zwischen der
Wahlkampagne und der kantonalen Verwaltung hergestellt werde. Für die
Adressaten enstehe hierdurch der Eindruck, dass staatliche Infrastruktur oder
amtliche Funktionen im Wahlkampf eingesetzt würden. Ferner werde für die
Kampagne bei der Internetdomain die Endung ".gl" verwendet, welche
im politischen Kontext offenkundig als Abkürzung für den Kanton Glarus
verwendet werde. Gesamthaft betrachtet werde den stimmberechtigten Personen
das Bild eines offiziellen oder staatlich geschützten Auftritts vermittelt,
was nicht angehen könne. So setze die freie Willensbildung der
stimmberechtigten Personen nämlich voraus, dass staatliche Organe und
Amtsträger im Wahlkampf neutral bleiben und staatliche Mittel oder staatliche
Symbole weder tatsächlich noch dem Anschein nach für parteipolitische Zwecke
einsetzen würden. Im Übrigen verfüge er, der Beschwerdeführer, weder über
Zugang zu amtlichen Hoheitszeichen noch zur administrativen Infrastruktur der
kantonalen Verwaltung, weshalb die Kampagne auch gegen die Chancengleichheit
verstossen könne. Schliesslich bestehe angesichts der zeitlichen Nähe zur
Wahl ein aktuelles und dringliches Rechtsschutzinteresse.
3.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, er habe in Bezug auf den
Wahlkampfauftritt nicht als Behörde gehandelt und das absolute
Interventionsverbot sei dadurch nicht verletzt worden. Die Grenze des
Unzulässigen wäre durch die streitbetroffenen Inserate zwar zweifellos dann
überschritten, wenn diese von der kantonalen Verwaltung in Auftrag gegeben
und durch staatliche Mittel finanziert worden wären. Dies sei aber nicht der
Fall, da die fünf Mitglieder des Regierungsrats die Wahlwerbung privat
veranlasst und bezahlt hätten. Sodann sei der gerügte Auftritt durch die
einzelnen Mitglieder des Regierungsrats als Privatpersonen in ihrem eigenen
Wahlkampf erfolgt, wobei der vom Beschwerdeführer monierte amtliche Anschein
im Umstand begründet sei, dass die Mitglieder des Regierungsrats ihre
amtliche Stellung aufgrund ihrer Bekanntheit in derartigen Situationen gar
nicht abstreifen könnten. Dies dürfe ihnen aber nicht zum Nachteil gereichen,
andernfalls ihre Meinungsfreiheit und ihre politischen Rechte als
kandidierende Personen im Wahlkampf tangiert würden. Ferner sei der Gebrauch
der kantonalen Fahne ebenso zulässig wie die Verwendung einer
".gl"-Domain. Zum einen sei es dem Beschwerdeführer diesbezüglich
unbenommen, beides ebenfalls zu verwenden. Zum anderen sei nicht ersichtlich,
inwiefern er durch die entsprechende Verwendung einen Nachteil erleide oder
hierdurch der politische Wille der stimmberechtigten Personen beeinflusst
würde. Schliesslich sei die Verwendung der Geschäftsadresse eines Mitglieds
des Regierungsrats im Impressum einer privat veranlassten und finanzierten
Webseite, die darüber hinaus verborgen platziert worden sei, nicht geeignet,
dem Wahlkampfauftritt einen amtlichen Anstrich zu verleihen.
4.
4.1
Unabhängig von der Beurteilung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen
auf den Entscheid in der Sache eine (unzulässige) präjudizielle Wirkung haben
kann (vgl. dazu vorstehende E. II/2.1), erscheint es aufgrund der
zeitlichen Dringlichkeit angezeigt, im Rahmen der nachstehenden
Verhältnismässigkeitsprüfung eine Hauptsachenprognose vorzunehmen. Eine
solche ist nach dem oben Dargelegten zulässig, wenn die Prozessaussichten
eindeutig sind (vgl. dazu vorstehende E. II/2.2), was – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall ist. Streitgegenständlich ist dabei,
ob die vom Beschwerdeführer gerügte Wahlkampagne der Mitglieder des
Regierungsrats gegen das in Art. 34 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV) verankerte Grundrecht der Abstimmungsfreiheit verstösst und ob es
dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass die von ihm gerügten
Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, das Resultat der
Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 115 Abs. 3 VRG). Werden
solche Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind die notwendigen Anordnungen
zur Behebung der Mängel, wenn möglich vor Schluss des Wahlverfahrens, zu
treffen (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRG).
4.2
Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht
verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf,
dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen
zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden,
dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen
möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und
entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die
Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die
Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der
Auseinandersetzung. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch
eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der
Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden
(vgl. BGer-Urteil 1C_379/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2, mit
Hinweisen). Dabei gilt indessen zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen
privaten Interventionen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf und solchen von
Behördenmitgliedern, die einen öffentlichen Charakter aufweisen und deshalb
der Behörde als solcher zuzurechnen sind, im Einzelnen nicht immer leicht
fällt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit
(Art. 34 Abs. 2 BV) stellt auf die Wirkung einer Mitteilung ab, die
diese auf die Adressaten und den durchschnittlich aufmerksamen und politisch
interessierten Stimmbürger hat (vgl. BGE 130 I 290 E. 3.3;
BGer-Urteil 1C_662/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3.3, je mit
Hinweisen). Dabei misst das Bundesgericht dem Menschenbild eines
vernunftbegabten Wesens einen grossen Stellenwert bei, indem es den
stimmberechtigten Personen zutraut, zwischen verschiedenen gegensätzlichen
Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen,
Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden
(BGE 98 Ia 73 E. 3b; vgl. auch Andreas Kley,
Rechtliche Schranken der politischen Werbung, in Schweizer Werbeagenda 2003,
45. A., Zürich, 10-1 ff.).
4.3
4.3.1 Die
Beschwerde des Beschwerdeführers bezieht sich unter anderem auf das Inserat
in der Wochenzeitung Fridolin vom 22. Januar 2026, in welchem auf
Seite 23 die aktuellen Mitglieder des Regierungsrats auf einem Banner
abgebildet sind. Linksbündig sind auf blauem Hintergrund mit weisser Schrift
sodann die Hinweise "Engagiert in die Zukunft",
"#regierungsratswahlen" und "zukunft.gl" angebracht. Bei
einer gesamthaften Beurteilung dieses Inserats fällt dabei zunächst auf, dass
die darauf abgebildeten Personen nicht im Rahmen eines Gruppenfotos, sondern
mittels zusammengesetzten Einzelporträts abgebildet sind. Alsdann wurde
gänzlich auf die Departementszugehörigkeit sowie auf weitergehende Hinweise
in Bezug auf die amtliche Tätigkeit der abgebildeten Personen verzichtet,
womit objektiv betrachtet nicht mit einer amtlichen Stellung geworben wird.
Ferner entspricht der Hintergrund bzw. die gewählten Farben (blau/weiss)
im Inserat nicht denjenigen, welche der Kanton Glarus für einen amtlichen
Auftritt nutzt (schwarz/rot/weiss). Obschon die stimmberechtigten Personen im
Kanton Glarus die auf dem Inserat abgebildeten Personen ohne Weiteres als
Regierungsratsmitglieder identifizieren dürften, hat dieses Inserat unter
Berücksichtigung des gewählten Textes, der Farben sowie der Anordnung aber
nicht die Qualität, einen amtlichen Anschein zu erwecken und dadurch die
durchschnittlich aufmerksame stimmberechtigte Person in ihrer Wahlfreiheit
einzuschränken. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Erneuerungswahlen des
Regierungsrats im Kanton Glarus Kopfwahlen sind und die stimmberechtigten
Personen jeweils in der Pflicht sind, die von ihnen gewählten Personen
einzeln auf dem Stimmzettel aufzuführen. Folglich erscheint es weder
wahrscheinlich noch als naheliegend, dass sie infolge des soeben genannten
Inserats in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt werden bzw. sich aufgrund des
Auftritts geradezu verpflichtet sehen, die bisherigen Mitglieder des
Regierungsrats auf ihrem Stimmzettel aufzulisten.
4.3.2 Das
soeben Gesagte (vgl. vorstehende E. II/4.3.1) trifft sodann auch auf den
vom Beschwerdeführer gerügten Internetauftritt auf der Webseite
"zukunft.gl" zu. So werden auf der Webseite zunächst dieselben
Farben und die gleichen Portraits der Amtspersonen wie im oben genannten
Inserat verwendet. Alsdann wird schriftlich auf die kommende Wahl, die
bislang gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedern und deren
Visionen hingewiesen, wobei dies einzig "informativ" und nicht wie
vom Beschwerdeführer vorgebracht "amtlich" anmutet. Daran ändert im
Übrigen nichts, dass im oberen rechten Rand die Kantonsflagge verwendet wird.
Einerseits steht die Verwendung der kantonalen Flagge jeder Person – auch dem
Beschwerdeführer – offen, soweit der Gebrauch nicht irreführend ist oder
gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht
verstösst (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz des
Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013
[WSchG]), was vorliegend weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargetan
wird. Andererseits geht die Verwendung der Flagge im vorliegenden Fall nicht
über das hinaus, wofür beispielsweise auch verschiedene Parteien oder Vereine
die Flagge nutzen, namentlich die bildliche Bekundung einer kantonalen
Zugehörigkeit. Insgesamt ist die Flaggenverwendung somit ebenso wenig
geeignet, einen amtlichen Anschein zu erwecken bzw. das Verhalten der
stimmberechtigten Personen zu beeinflussen, wie die ".gl"-Endung
der Webseite, da auch deren Verwendung einem grundsätzlich unbeschränkten
Nutzerkreis offensteht. Diesbezüglich bringt der Beschwerdegegner denn auch
zu Recht vor, dass der Kanton Glarus für seinen Internetauftritt die Endung
"gl.ch" und nicht lediglich ".gl" verwendet. Mit Blick
darauf, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung der monierten Domain und der
Flagge gleichfalls offensteht, zielt seine Rüge betreffend Chancengleichheit
somit ins Leere. Soweit er schliesslich auf die im Impressum enthaltene
Adresse hinweist, ist ihm insoweit zu folgen, als dass die dortige Departementsadresse
eher unglücklich gewählt ist. Indessen gilt zu berücksichtigen, dass nur ein
sehr geringer und vernachlässigbarer Teil der stimmberechtigten Personen das
Impressum aufrufen und sich die jeweiligen Personen wohl kaum durch die dort
genannte c/o-Adresse in ihrem Wahlverhalten leiten lassen dürften. Durch den
Umstand, dass die Adresse im Impressum nur schwer auffindbar ist, folgt
weiter, dass ein amtlicher Anstrich von vornherein nicht ersichtlich ist. Ein
solcher wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Adresse prominent platziert
worden wäre.
4.3.3 Aus
dem Dargelegten ergibt sich, dass das streitbetroffene Inserat und die
Webseite eine rein informative Wirkung erzielen, wonach sich die
gegenwärtigen Mitglieder des Regierungsrats gemeinsam für eine erneute
Amtsdauer als wählbar präsentieren, was im Übrigen auch in anderen Kantonen
entsprechend praktiziert wird. Diesbezüglich ist beispielsweise auf die
Regierungsratswahlen im Kanton Zürich hinzuweisen, bei welchen mehrere
bisherige Amtspersonen im Rahmen eines überparteilichen Komitees ebenfalls
gemeinsam auf Plakaten aufgetreten sind und dabei die Flagge des Kantons
Zürich verwendet haben (vgl. Medienmitteilung der Limmattaler Zeitung
vom 4. Mai 2022: SVP, FDP und Mitte wollen bei Regierungsratswahl
gemeinsam kämpfen [abrufbar unter: https://www.limmattalerzeitung.ch, zuletzt
besucht am 11. Februar 2026]). Festzuhalten bleibt damit, dass der vom
Beschwerdeführer gerügte Wahlkampfauftritt im Rahmen einer objektiven sowie
ganzheitlichen Beurteilung nicht geeignet ist, einen amtlichen Anschein zu
erwecken bzw. die durchschnittlich aufmerksame stimmberechtigte Person
in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. So kann zumindest nicht gesagt werden,
dass die vom Beschwerdeführer gerügten Unregelmässigkeiten (das Inserat, die
Flaggenverwendung, die Adresse im Impressum der Webseite oder die sonstigen
Hinweise) nach Art und Umfang geeignet wären, das Resultat der Abstimmung
"wesentlich" zu beeinflussen (Art. 115 Abs. 3 VRG).
Vielmehr ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einer
vernunftgemäss handelnden stimmberechtigten Person (vgl. vorstehende
Sachverhalt
E. II/4.2) davon auszugehen, dass sie sich ein unabhängiges und
selbstbestimmtes Bild von den zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten
machen kann und wird.
Mangels ersichtlicher Unregelmässigkeiten sind somit
keine vorsorglichen Massnahmen angezeigt, womit das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
5.
Gemäss
Art. 96 Abs. 2 VRG ist dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des
Beschwerdegegners vom 10. Februar 2026 zuzustellen. Darüber hinaus ist
ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Innert
gleicher Frist hätte er dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Rückzug
seiner Beschwerde anzuzeigen.
III.
Gegen
diese Zwischenverfügung steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach
Massgabe der Art. 93 und 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (vgl. BGer-Urteil 2C_109/2008 vom
10. März 2008).
Demgemäss verfügt
der Präsident:
1.
Das Gesuch um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Dem Beschwerdeführer läuft eine
Frist bis am 23. Februar 2026, um dem Verwaltungsgericht eine
schriftliche Stellungnahme einzureichen. Bei Säumnis würde Verzicht
angenommen.
3.
Schriftliche Eröffnung und
Mitteilung an:
[…]