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Entscheid

ZG.2020.00206

Forderung aus Arbeitsvertrag

15. August 2022Deutsch5 min

lic. iur. Andreas Kreis und Kantonsrichterin Nadja Künzli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Cornelia Keller.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Kantonsgericht

Kammer

Sachverhalt

I

Es wirken mit: Kantonsgerichtspräsident lic. iur. Andreas Hefti,

Kantonsrichter Marcel Hähni, Kantonsrichterin Ursula Elmer, Kantonsrichter

lic. iur. Andreas Kreis und Kantonsrichterin Nadja Künzli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Cornelia Keller.

Urteil

vom 15. August 2022

Verfahren

ZG.2020.00206

A.______

klagende

Partei

vertreten

durch MLaw

Pascal

Adrien

Manhart,

Rechtsanwalt

gegen

B.______

beklagte Partei

vertreten

durch lic. iur.

Werner

Marti,

Rechtsanwalt

Gegenstand

Forderung

aus Arbeitsvertrag

Auszug

aus den Erwägungen:

Erwägungen

I.

Prozessuales

3.

Neue Tatsachen und

Beweismittel im ersten Parteivortrag

A.______ stört sich daran, dass

es den Parteien an der mündlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022

gestattet wurde, den Tatsachenvortrag und den ersten Parteivortrag jeweils

zusammenzulegen (vgl. act. 57 S. 2 f.).

Hat weder ein zweiter

Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können

neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt

vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO).

Während das Bundesgericht in

seiner früheren Rechtsprechung erwogen hatte, mit der Wendung "zu Beginn

der Hauptverhandlung" seien die ersten Parteivorträge gemeint (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017, E. 3.3, m.w.H.),

hielt es in späteren Entscheiden fest, dass es sich dabei um den diesen

Vorträgen vorausgehenden Zeitpunkt handle (vgl. hierzu etwa BGE 144 II 67, E.

2.1, m.w.H.). In einem Entscheid vom 6. September 2021 hielt das

Bundesgericht fest, das sprachlich-grammatikalische Element spreche dafür,

dass "zu Beginn der Hauptverhandlung" einen Zeitpunkt vor den

ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO meine. In dieselbe Richtung deute

das historische Auslegungselement. In einer Gesamtwürdigung sei mithin

festzustellen, dass neue Tatsachen (wozu auch Bestreitungen zählten) und

Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen ins

Verfahren eingebracht werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021

vom 6. September 2021, E. 2.3.3.6, m.H.). Diese neue bundesgerichtliche

Rechtsprechung überzeugt jedoch nicht. Unabhängig davon, dass sie im Ergebnis

zu einer unnötigen, prozessökonomisch sinnwidrigen Aufblähung des Verfahrens

führt, lassen sich noch weitere Argumente dagegen aufführen.

Die ersten Parteivorträge sollen

gemäss Art. 228 ZPO dazu dienen, die Parteianträge zu begründen, also im

Wesentlichen Tatsachen und Beweisangebote vorzubringen. Nach der neuen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein solches Vorbringen in den ersten

Parteivorträgen jedoch bereits verspätet. In Art. 228 ZPO werden zudem nur

die ersten Parteivorträge erwähnt und Art. 229 Abs. 2 ZPO verweist letztlich

auf Art. 228 ZPO. Die Folgen eines Irrtums sind ausserdem besonders

schwerwiegend. Ausser wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen

von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, werden die in den ersten

Parteivorträgen vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel aus dem Recht

gewiesen, auch wenn sie einige Minuten früher noch berücksichtigt worden

wären (vgl. F. Bastons

Bulletti in

Newsletter ZPO Online 2021-N20, Rz. 4 ff.).

Zu berücksichtigen ist zudem,

dass die ZPO bei keinem anderen Parteivortrag, in keinem in der ZPO

geregelten Verfahren, eine Trennung zwischen dem "Vortrag über

Tatsachen" und den übrigen Vorbringen verlangt. Die Einführung einer

solchen Trennung bei nur einer Variante des ordentlichen Verfahrens, nämlich

bei der direkten Vorladung zur Hauptverhandlung nach einfachem

Schriftenwechsel, widerspricht damit der Systematik der ZPO. Darüber hinaus

trägt Art. 229 ZPO den Titel "Neue Tatsachen und Beweismittel". Die

Bestimmung handelt dementsprechend vom Novenrecht, und nicht vom Ablauf der

Hauptverhandlung. Wenn ein zusätzlicher, vor die ersten Parteivorträge

im Sinne von Art. 228 Abs. 1 ZPO geschobener Vortrag hätte geschaffen werden

sollen, so wäre dieser systematisch in oder vor

Art. 228 ZPO mit dem Titel "Erste Parteivorträge" einzubetten und

zu normieren gewesen. Eine solche Regelung fehlt aber, was somit gegen die

Schaffung eines zusätzlichen "Vortrags zu Beginn der

Hauptverhandlung" spricht (vgl. Lienhard,

Der Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung, in: ZZZ, Schweizerische Zeitschrift

für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2022, Nr. 57, S. 95, m.H.).

Im Sinne dieser Ausführungen

verstösst die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den

verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2

BV; Art. 6 EMRK).

Hinzu kommt, dass die Parteien

vorliegend vorgängig über das prozessuale Vorgehen informiert wurden (vgl.

act. 20-22), womit die Beanstandungen des A.______ nicht überzeugen. Dennoch

hat A.______ zu Beginn der Hauptverhandlung zwei verschiedene Plädoyernotizen

vorgetragen, die sich zum Teil überschneiden (vgl. act. 59 und 60), was

zeigt, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik nicht

praxistauglich ist.

Bei einer

Zusammenlegung der Vorträge des A.______ (act. 59 und 60) hätte rund eine

Stunde Vortragszeit eingespart werden können. Folgende Überschneidungen bzw.

Doppelspurigkeiten sind offensichtlich; sie sind beispielhaft nachfolgend

aufgezählt:

Rechtsbegehren wiederholt (act.

59.

und 60, je S. 1 f.);

act. 60 Rz. 18 f. z. T.

überschneidend mit act. 59 Rz. 5-8;

act. 59 Rz. 22-29

überschneidend mit act. 60 Rz. 24-28;

Rechtsfragen im

Tatsachenvortrag (act. 59 Rz. 29);

Doppelspurigkeit bei

Arbeitsstunden (act. 59 Rz. 30-39 bzw. act. 60 Rz. 40-43);

Wiederholungen [...] (act. 59

Rz. 49-52 bzw. act. 60 Rz. 56-57);

Wörtliche Wiederholung eines

ganzen Abschnittes zur Überzeit (act. 59 Rz. 66 identisch mit act. 60 Rz.

107);

Doppelte Berechnung Monatslohn

(act. 59 Rz. 73 und act. 60 Rz. 76);

Doppelte Berechnung 13. Monatslohn

(act. 59 Rz. 78 f. und act. 60 Rz. 78);

Wörtliche Wiederholung eines

ganzen Abschnittes zur Ferienentschädigung (act. 59 Rz. 85 bzw. act. 60 Rz.

83);

Identischer Wortlaut zum

Bruttostundenlohn (act. 59 Rz. 81-83 und act. 60

Rz. 85-87, je mit identischer Berechnung);

Identische

Schlussfolgerung (act. 59 Rz. 95 f. bzw. act. 60 Rz. 96 f.).

Im Ergebnis ist das prozessuale

Vorgehen des Gerichts nachvollziehbar, prozessökonomisch sinnvoll und

gerechtfertigt. Zudem bestand für die Parteien diesbezüglich von Anfang an

Transparenz.

[...]