ZG.2020.00206
Forderung aus Arbeitsvertrag
15. August 2022Deutsch5 min
lic. iur. Andreas Kreis und Kantonsrichterin Nadja Künzli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Cornelia Keller.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Kantonsgericht
Kammer
Sachverhalt
I
Es wirken mit: Kantonsgerichtspräsident lic. iur. Andreas Hefti,
Kantonsrichter Marcel Hähni, Kantonsrichterin Ursula Elmer, Kantonsrichter
lic. iur. Andreas Kreis und Kantonsrichterin Nadja Künzli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Cornelia Keller.
Urteil
vom 15. August 2022
Verfahren
ZG.2020.00206
A.______
klagende
Partei
vertreten
durch MLaw
Pascal
Adrien
Manhart,
Rechtsanwalt
gegen
B.______
beklagte Partei
vertreten
durch lic. iur.
Werner
Marti,
Rechtsanwalt
Gegenstand
Forderung
aus Arbeitsvertrag
Auszug
aus den Erwägungen:
Erwägungen
I.
Prozessuales
3.
Neue Tatsachen und
Beweismittel im ersten Parteivortrag
A.______ stört sich daran, dass
es den Parteien an der mündlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022
gestattet wurde, den Tatsachenvortrag und den ersten Parteivortrag jeweils
zusammenzulegen (vgl. act. 57 S. 2 f.).
Hat weder ein zweiter
Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können
neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt
vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO).
Während das Bundesgericht in
seiner früheren Rechtsprechung erwogen hatte, mit der Wendung "zu Beginn
der Hauptverhandlung" seien die ersten Parteivorträge gemeint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017, E. 3.3, m.w.H.),
hielt es in späteren Entscheiden fest, dass es sich dabei um den diesen
Vorträgen vorausgehenden Zeitpunkt handle (vgl. hierzu etwa BGE 144 II 67, E.
2.1, m.w.H.). In einem Entscheid vom 6. September 2021 hielt das
Bundesgericht fest, das sprachlich-grammatikalische Element spreche dafür,
dass "zu Beginn der Hauptverhandlung" einen Zeitpunkt vor den
ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO meine. In dieselbe Richtung deute
das historische Auslegungselement. In einer Gesamtwürdigung sei mithin
festzustellen, dass neue Tatsachen (wozu auch Bestreitungen zählten) und
Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen ins
Verfahren eingebracht werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021
vom 6. September 2021, E. 2.3.3.6, m.H.). Diese neue bundesgerichtliche
Rechtsprechung überzeugt jedoch nicht. Unabhängig davon, dass sie im Ergebnis
zu einer unnötigen, prozessökonomisch sinnwidrigen Aufblähung des Verfahrens
führt, lassen sich noch weitere Argumente dagegen aufführen.
Die ersten Parteivorträge sollen
gemäss Art. 228 ZPO dazu dienen, die Parteianträge zu begründen, also im
Wesentlichen Tatsachen und Beweisangebote vorzubringen. Nach der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein solches Vorbringen in den ersten
Parteivorträgen jedoch bereits verspätet. In Art. 228 ZPO werden zudem nur
die ersten Parteivorträge erwähnt und Art. 229 Abs. 2 ZPO verweist letztlich
auf Art. 228 ZPO. Die Folgen eines Irrtums sind ausserdem besonders
schwerwiegend. Ausser wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen
von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, werden die in den ersten
Parteivorträgen vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel aus dem Recht
gewiesen, auch wenn sie einige Minuten früher noch berücksichtigt worden
wären (vgl. F. Bastons
Bulletti in
Newsletter ZPO Online 2021-N20, Rz. 4 ff.).
Zu berücksichtigen ist zudem,
dass die ZPO bei keinem anderen Parteivortrag, in keinem in der ZPO
geregelten Verfahren, eine Trennung zwischen dem "Vortrag über
Tatsachen" und den übrigen Vorbringen verlangt. Die Einführung einer
solchen Trennung bei nur einer Variante des ordentlichen Verfahrens, nämlich
bei der direkten Vorladung zur Hauptverhandlung nach einfachem
Schriftenwechsel, widerspricht damit der Systematik der ZPO. Darüber hinaus
trägt Art. 229 ZPO den Titel "Neue Tatsachen und Beweismittel". Die
Bestimmung handelt dementsprechend vom Novenrecht, und nicht vom Ablauf der
Hauptverhandlung. Wenn ein zusätzlicher, vor die ersten Parteivorträge
im Sinne von Art. 228 Abs. 1 ZPO geschobener Vortrag hätte geschaffen werden
sollen, so wäre dieser systematisch in oder vor
Art. 228 ZPO mit dem Titel "Erste Parteivorträge" einzubetten und
zu normieren gewesen. Eine solche Regelung fehlt aber, was somit gegen die
Schaffung eines zusätzlichen "Vortrags zu Beginn der
Hauptverhandlung" spricht (vgl. Lienhard,
Der Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung, in: ZZZ, Schweizerische Zeitschrift
für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2022, Nr. 57, S. 95, m.H.).
Im Sinne dieser Ausführungen
verstösst die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2
BV; Art. 6 EMRK).
Hinzu kommt, dass die Parteien
vorliegend vorgängig über das prozessuale Vorgehen informiert wurden (vgl.
act. 20-22), womit die Beanstandungen des A.______ nicht überzeugen. Dennoch
hat A.______ zu Beginn der Hauptverhandlung zwei verschiedene Plädoyernotizen
vorgetragen, die sich zum Teil überschneiden (vgl. act. 59 und 60), was
zeigt, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik nicht
praxistauglich ist.
Bei einer
Zusammenlegung der Vorträge des A.______ (act. 59 und 60) hätte rund eine
Stunde Vortragszeit eingespart werden können. Folgende Überschneidungen bzw.
Doppelspurigkeiten sind offensichtlich; sie sind beispielhaft nachfolgend
aufgezählt:
Rechtsbegehren wiederholt (act.
59.
und 60, je S. 1 f.);
act. 60 Rz. 18 f. z. T.
überschneidend mit act. 59 Rz. 5-8;
act. 59 Rz. 22-29
überschneidend mit act. 60 Rz. 24-28;
Rechtsfragen im
Tatsachenvortrag (act. 59 Rz. 29);
Doppelspurigkeit bei
Arbeitsstunden (act. 59 Rz. 30-39 bzw. act. 60 Rz. 40-43);
Wiederholungen [...] (act. 59
Rz. 49-52 bzw. act. 60 Rz. 56-57);
Wörtliche Wiederholung eines
ganzen Abschnittes zur Überzeit (act. 59 Rz. 66 identisch mit act. 60 Rz.
107);
Doppelte Berechnung Monatslohn
(act. 59 Rz. 73 und act. 60 Rz. 76);
Doppelte Berechnung 13. Monatslohn
(act. 59 Rz. 78 f. und act. 60 Rz. 78);
Wörtliche Wiederholung eines
ganzen Abschnittes zur Ferienentschädigung (act. 59 Rz. 85 bzw. act. 60 Rz.
83);
Identischer Wortlaut zum
Bruttostundenlohn (act. 59 Rz. 81-83 und act. 60
Rz. 85-87, je mit identischer Berechnung);
Identische
Schlussfolgerung (act. 59 Rz. 95 f. bzw. act. 60 Rz. 96 f.).
Im Ergebnis ist das prozessuale
Vorgehen des Gerichts nachvollziehbar, prozessökonomisch sinnvoll und
gerechtfertigt. Zudem bestand für die Parteien diesbezüglich von Anfang an
Transparenz.
[...]