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Entscheid

115-2024-9

rechtsgültige Vertretung einer Partei an der Schlichtungsverhandlung und keine Heilung durch nachträgliche Genehmigung; Proz. Nr. 115-2024-9.

1. Januar 2024Deutsch13 min

Regionalgericht Prättigau/Davos Talstrasse 10a, Postfach 128 7250 Klosters Dretgira regiunala Partenz/Tavau Tel: +41 81 257 59 80 Tribunale regionale Prättigau/Davos DIESES DOKUMENT STIMMT MIT DEM ORIGINAL-Proz. Nr. 115-2024-9 ENTSCHEID ÜBEREIN (EINFACH OHNE ANONYMISIERUNG, UN...

Source justiz-gr.ch

Regionalgericht Prättigau/Davos Talstrasse 10a, Postfach 128 7250 Klosters Dretgira regiunala Partenz/Tavau Tel: +41 81 257 59 80 Tribunale regionale Prättigau/Davos

DIESES DOKUMENT STIMMT MIT DEM ORIGINAL-Proz. Nr. 115-2024-9 ENTSCHEID ÜBEREIN (EINFACH OHNE ANONYMISIERUNG, UNTERZEICHNUNG UND STEMPEL)

Erstinstanzliches Zivilgericht Kollegialgericht Besetzung: Hediger (Vorsitz), Ghiggia, Kasper Aktuariat: Bundi

Entscheid

vom: 18. September 2025 mitgeteilt am: 6. Oktober 2025

In Sachen

A._____ GmbH (klagende Partei), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und/oder Herrn Rechtsanwalt Tobias Thaler, Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

gegen

B._____ AG (beklagte Partei), vertreten durch Frau Rechtsanwältin lic. iur. Annemarie Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz,

betreffend

Forderung

Das Regionalgericht Prättigau/Davos stellt fest:

A. Die A._____ GmbH (nachfolgend auch klagende Partei oder Klägerin genannt) macht einen selbstständigen Anspruch gegen die B._____ AG (nachfolgend auch beklagte Partei oder Beklagte genannt) auf Rückzahlung von CHF 102'684.00, zuzüglich Zins, geltend. Dieser Betrag sei gemäss Klägerin Teil einer Anzahlung von Total CHF 256'710.00, welche die C._____ GmbH (nachfolgend "C._____" genannt) der Beklagten mit Valuta 13. Januar 2020 (KB 22) treuhänderisch zur Organisation eines Kongresses der Klägerin geleistet habe. Infolge coronabedingter Absage des Kongresses sei der C._____ ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gesamten Akontobetrags von CHF 256'710.00 entstanden, wobei dieser Anspruch mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der C._____ auf die Klägerin übergegangen sei (hierunter streiten die Parteien v.a. um die Frage, ob die Elements von dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag gestützt auf "Force Majeure" oder aus einem anderen Grund zurückgetreten ist). Da der selbstständige vertragliche (Rückerstattungs-) Anspruch auf diese CHF 256'710.00 teilbar sei, klagte die Klägerin vorerst teilklageshalber CHF 102'684.00, zuzüglich Zins, ein. Eventualiter begründet die Klägerin ihre Klage mit einer paulianischen Anfechtungsklage (Schenkungs- und Absichtsanfechtung) und subeventualiter mit einem vertraglichen Rückerstattungsanspruch der Konkursmasse als Konkursgläubigerin der inzwischen konkursiten C._____ gemäss Art. 260 SchKG. Die eingeklagten CHF 102'684.00 entsprechen 40% der von der C._____ an die Beklagte geleisteten Anzahlung von CHF 256'710.00 (zu den 40% s. KB 15).

Die Beklagte widerspricht den klägerischen Behauptungen im Wesentlichen und macht geltend, mangels gültiger Klagebewilligung sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

B. Das Schlichtungsgesuch der Klägerin an das Vermittleramt der Region Prättigau/Davos wurde am 26. Oktober 2023 der Post übergeben. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. März 2024 nicht einigen. Am 8. April 2024 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgendes klägerisches Rechtsbegehren (gemäss Schlichtungsgesuch) enthält:

Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 102'684.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. März 2020 zu bezahlen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

C. Mit elektronischer Eingabe vom 8. Mai 2024 stellte die Klägerin die eingangs erwähnten Rechtsbegehren im Rahmen einer Forderungsklage. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde ihr vom Gericht ein Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 auferlegt, den sie fristgerecht leistete. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. August 2024, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin. In Replik vom 29. Oktober 2024 sowie in Duplik vom 16. Januar 2025 hielten die Parteien vollumfänglich an ihren jeweiligen Anträgen fest, so auch in den freiwilligen Replikeingaben vom 30. Januar 2025 (Klägerin) und vom 13. Februar 2025 (Beklagte).

D. Die Beklagte machte geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten, da die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. März 2024 nicht gehörig vertreten gewesen sei. Für die Klägerin seien D._____ in Begleitung von Rechtsanwältin E._____ erschienen. Die Prozessvollmacht vom 26. Oktober 2023 sei jedoch von F._____ im Namen der Klägerin unterzeichnet worden (Klageantwort, Ziff. 6). Während D._____ mit Kollektivunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen sei, verfüge F._____ weder über Organstellung noch Zeichnungsberechtigung. Trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten habe der Vermittler die Schlichtung durchgeführt und eine Klagebewilligung ausgestellt (Klageantwort, Ziff. 8-9).

E. Die Klägerin bestritt in ihrer Replik die Ungültigkeit der Klagebewilligung (vgl. Replik, Ziff. 5 ff.). Da sie ihren Sitz in O1._____ habe, sei sie nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Replik, Ziff. 6). Folglich sei sie durch die eingereichte Vollmacht ordnungsgemäss vertreten gewesen. Selbst wenn die Vertretung an der Schlichtungsverhandlung ohne gültige Vollmacht aufgetreten wäre, wäre dieser Mangel nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung geheilt, da die Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 sowohl die von F._____ unterzeichnete Vollmacht als auch sämtliche darauf gestützten Prozesshandlungen nachträglich genehmigt habe (Replik, Ziff. 8).

F. In der Duplik bekräftigte die Beklagte ihre Argumentation und hielt am Antrag auf Nichteintreten fest (Duplik, Ziff. 5 ff.).

G. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2025 vorgeladen wurde, fand am 18. September 2025 statt. Diesbezüglich wird auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen, ebenfalls bezüglich der anlässlich der mündlichen Verhandlung erfolgten Einvernahme des Zeugen G._____.

H. Da keine Partei beantragte, das Verfahren auf die Frage der gehörigen Prozesseinleitung zu beschränken, ist diese jetzt, nach Durchführung der Hauptverhandlung, zu beurteilen.

Erwägungen

1.

Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ("autorisation de procéder valable") ist eine Eintretensvoraussetzung (BGE 146 III 265 Erw. 5.1; BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 1). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).

2.

Unbestritten ist, dass die Klägerin mit Sitz in O1._____ anlässlich der Schlich-tungsverhandlung vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos durch D._____ sowie ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin E._____, erschien. D._____ ist im Handelsregister ohne Organstellung eingetragen, jedoch mit Kollektivunterschrift zu zweien.

3.

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Klägerin dem Vermittleramt eine auf mehrere Anwaltspersonen der H._____ AG lautende Vollmacht einreichte, die von F._____ als "Attorney-in-Fact" unterzeichnet war und vom 23. Oktober 2023 datierte (vgl. BB 3). Fest steht indessen, dass F._____ über keine Zeichnungsberechtigung zur Vertretung der Klägerin verfügt.

4.

Weiter ist erstellt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2024, und somit nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung, dem Vermittleramt eine neue Vollmacht nachreichte (BB 5). Darin genehmigte sie ausdrücklich die von F._____ am 24. Oktober 2023 unterzeichnete Vollmacht zugunsten der H._____ AG und alle aufgrund dieser Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen. Dieses Schreiben wurde von I._____ und D._____ unterzeichnet (BB 6), welche beide im Handelsregister für die Klägerin mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen sind (KB 10; BB 4).

5.

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsverfahren (und namentlich die in Art. 204 Abs.

1.

ZPO verankerte Pflicht, persönlich zu erscheinen) zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Personen, die von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ausgenommen sind, müssen sich vertreten lassen, wenn sie nicht säumig werden wollen (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.1 S. 16 mit Hinweis).

6. Die Klägerin hat ausserkantonalen Sitz (Sitz in O1._____). Demnach muss sie nach Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht "persönlich" erscheinen, sondern kann sich nach Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vertreten lassen. Freilich kann sie dennoch "persönlich" erscheinen. Diesfalls muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist (Art. 204 Abs. 1 ZPO).

6. Die Klägerin hat ausserkantonalen Sitz (Sitz in O1._____). Demnach muss sie nach Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht "persönlich" erscheinen, sondern kann sich nach Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vertreten lassen. Freilich kann sie dennoch "persönlich" erscheinen. Diesfalls muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist (Art. 204 Abs. 1 ZPO).

7. Die Klägerin war anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht "persönlich" vertreten. Denn D._____, welcher für die Klägerin teilnahm, hatte keine Vollmacht, namens der Klägerin alleine zu handeln. Vielmehr war er "nur" kollektiv zeichnungsberechtigt. Zwar verfügte Herr D._____ wohl über eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR, doch als (kaufmännischer) Handlungsbevollmächtigter hätte er dem Vermittler eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorweisen müssen, aus der sich zudem seine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergab (BGer, 9.10.2023, 4A_201/2023, E. 3.1.3 und 3.3). Dies hat er offensichtlich nicht getan, widrigenfalls die Klägerin solches behauptet und entsprechende Belege zu den Prozessakten gegeben hätte. Das Bundesgericht sieht in der vorerwähnten Formvorschrift keinen überspitzten Formalismus, da dieser ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, nämlich das Interesse an einer raschen und einfachen Prüfung des persönlichen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung und am Vermeiden von Klagebewilligungen, die sich nachträglich als ungültig erweisen (ZBJV 161/2025, S. 75 f., Besprechung des Entscheids BGer, 9.10.2023, 4A_201/2023). War der Organvertreter D._____ nicht einzelzeichnungsberechtigt, hätte er ferner eine rechtsgenügende Vollmacht vorlegen müssen, welche von einer weiteren zum Vergleichsabschluss berechtigten Person unterzeichnet war (BGer, 3.8.2022, 4A_530/2021, E. 3.2) und den anderen (also Herrn D._____) ausdrücklich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigte (vgl. BSK ZPO-Infanger, Art. 204 N 2). Eine solche Vollmacht war nicht vorhanden. Damit steht eben fest, dass die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht "persönlich" anwesend war.

8. Die Klägerin musste aber, wie bereits angetönt, auch nicht "persönlich" erscheinen, vielmehr konnte sie sich, weil sie ausserkantonalen Sitz hat, auch vertreten lassen. Sie hat von diesem Recht Gebrauch gemacht, indem Rechtsanwältin E._____ an der Schlichtungsverhandlung teilnahm. Die sie legitimierende und dem Vermittler vorgelegte Vollmacht wurde aber nicht von den vertretungsberechtigten Organen unterzeichnet. Somit steht fest, dass die Rechtsanwältin während der Durchführung der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Vollmacht anwesend war. Eine Beilegung des Streites wäre somit anlässlich der Schlichtungsverhandlung gar nicht möglich gewesen. Damit war die Klägerin im massgeblichen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäss vertreten. Die erteilte Klagebewilligung beruht folglich auf einer formell fehlerhaften Schlichtungsverhandlung, da die Klägerin im Sinne des Gesetzes somit als säumig galt (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

9. Es stellt sich nachfolgend einzig die Frage, ob die Klägerin die Vollmacht und die Handlungen zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung nachträglich genehmigen konnte.

10. Hierzu hat das Bundesgericht in einem kürzlich gefällten Entscheid (4A_384/2024, Urteil vom 3. März 2025, E. 2.3) ausgeführt, dass eine "fehlende Vollmacht nicht einfach durch nachfolgende Genehmigung geheilt" werde. Im Kontext des Schlichtungsverfahrens liege Säumnis vor, wenn eine Partei nicht persönlich zur Verhandlung erscheine oder – falls sie nicht persönlich erscheinen müsse – sich nicht ordnungsgemäss vertreten lasse (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.1 S. 16 mit Hinweis). Die Schlich-tungsverhandlung könne ihren Zweck nicht erfüllen, wenn die erschienenen Personen nicht über den Streitgegenstand verfügten.

11. Den Erwägungen des Bundesgerichts ist Folge zu geben. Im Zentrum des Schlichtungsverfahrens steht nicht die blosse Einleitung des Prozesses, sondern in erster Linie der Versuch, die Parteien zu versöhnen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dieses Ziel kann indessen nur erreicht werden, wenn die anwesenden Personen tatsächlich über die erforderliche Vertretungsmacht verfügen und rechtsverbindlich handeln können. Wäre im vorliegenden Fall anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich zustande gekommen, so wäre dieser mangels ordnungsgemässer Vertretung der Klägerin formell unwirksam gewesen. Gerade dies zeigt, dass eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung in diesem Stadium des Verfahrens ihren Sinn verfehlt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher eine Heilung durch spätere Genehmigung beim Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.

12. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Replik, Ziff. 9) muss die rechtsgültige Vertretung einer Partei an der Schlichtungsverhandlung gegeben sein, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klagebewilligung nach dem Scheitern der Schlichtungsverhandlung sogleich ausgestellt oder das Schlichtungsverfahren, wie in casu, für ca. drei Wochen informell sistiert wird.

13. Damit steht fest, dass die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht gehörig erschienen war; sie war damit säumig. Die Rechtsfolgen sind in Art. 206 Abs. 1 ZPO geregelt: Bei Säumnis der klagenden Partei – und gemeint ist bei Säumnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung – gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Entsprechend ist auf die Klage nicht einzutreten und die Streitsache muss materiellrechtlich nicht beurteilt werden.

14. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr sowie die Zeugenentschädigung von CHF 120.00, total somit CHF 7'000.00, sind aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 5'000.00 wird ihr erstattet. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00, welche die Klägerin bezahlt hat (s. Klagebewilligung [KB B], S. 2, B./4), ist ihr definitiv aufzuerlegen.

15. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

16. Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der obsiegenden Partei, Rechtsanwältin Hew, anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2025 eine Honorarvereinbarung und Kostennote über CHF 60'953.55 mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 ein (inklusive Interessenwertzuschlag samt Mehrwertsteuer von CHF 4'324.00). Der Rechtsvertreter der unterliegenden Partei, Rechtsanwalt Thaler, verzichtete auf Einsicht und hatte keine Bemerkungen dazu (Protokoll HV, S. 8).

17. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden wird ohne Honorarvereinbarung vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2b und ZK1

15 5 vom 3. Februar 2015 E. 4).

18. Die Parteien haben sodann zu Beginn des Verfahrens eine vollständige und unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Ansonsten kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Ausserdem darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art.

2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.

19. Da die beklagte Partei eine vollständige und unterschriebene Honorarvereinbarung nicht zu Beginn des Verfahrens, sondern erst anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 HV-GR), ist auf den mittleren Ansatz gemäss Honorarverordnung des Kantons Graubünden abzustellen, welcher sich auf CHF 240.00 pro Stunde beläuft (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2c). Aus demselben Grund kann auch kein Interessenwertzuschlag gesprochen werden (s. dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV).

20. Die unterliegende klägerische Partei wird deshalb verpflichtet, die obsiegende beklagte Partei mit CHF 48'539.70 ausseramtlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 96 ZPO):

Honorar nach Stundenaufwand Anzahl Stunden- Zwischen-Stunden ansatz Honorar Spesen 3 % total MWST 7.7 % MWST 8.1 % Total

1.4 240 336.00 10.08 346.08 26.65 372.73

180.25 240 43'260.00 1'297.80 44'557.80 3'609.18 48'166.98 48'539.71

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00 werden der A._____ GmbH auferlegt. Diese CHF 7'000.00 werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 5'000.00 wird ihr erstattet.

3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ GmbH. Sie hat diese CHF 300.00 dem Vermittleramt Prättigau/Davos bereits bezahlt.

4. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, der B._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 48'539.70 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Mitteilung]

Für das Regionalgericht Prättigau/Davos:

Vorsitz Aktuariat

Hediger Bundi