115-2025-4
Forderung (örtliche Zuständigkeit)/Gerichtsstandsvereinbarung; Proz. Nr. 115-2025-4.
1. Januar 2025Deutsch15 min
Regionalgericht Prättigau/Davos Talstrasse 10a, Postfach 128 7250 Klosters Dretgira regiunala Partenz/Tavau Tel: +41 81 257 59 80 Tribunale regionale Prättigau/Davos Proz. Nr. 115-2025-4 Erstinstanzliches Zivilgericht Kollegialgericht Besetzung: Hediger, Kasper, Keller Aktuari...
Source justiz-gr.ch
Regionalgericht Prättigau/Davos Talstrasse 10a, Postfach 128 7250 Klosters Dretgira regiunala Partenz/Tavau Tel: +41 81 257 59 80 Tribunale regionale Prättigau/Davos
Proz. Nr. 115-2025-4
Erstinstanzliches Zivilgericht Kollegialgericht Besetzung: Hediger, Kasper, Keller Aktuariat: Schleusser
Entscheid
vom: 16. Januar 2026 mitgeteilt am: 19. Januar 2026
In Sachen
A._____ AG, (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Bickel, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Hauptstrasse 39, Postfach, 8280 Kreuzlingen,
gegen
B._____ AG, (Beklagte), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Ziegler, Romero & Ziegler Meier Jucker Rechtsanwälte, Lavaterstrasse 66, 8002 Zürich,
betreffend
Forderung (örtliche Zuständigkeit)
Das Regionalgericht Prättigau/Davos stellt fest:
A. Die A._____ AG, nachfolgend Klägerin, betreibt eine Bauunternehmung. Sie befand sich mit der B._____ AG, nachfolgend Beklagte, in Vertragsverhandlungen bezüglich der Vergabe von Baumeisterarbeiten. Die Klägerin wurde ihrer Ansicht nach am 4. Oktober 2023 seitens der Beklagten zuständigen Bauherrenberatung mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten an der C._____strasse in O1._____ beauftragt. In der Folge habe die Klägerin mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten begonnen. Die Beklagte bestreitet deren Beauftragung und die Arbeitsausführung. Die Unterzeichnung des Werkvertrages war zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend. Die von der Beklagten engagierte Bauleitung teilte der Klägerin am 6. Februar 2024 schriftlich mit, dass kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit bestehe und der Werkvertrag nicht abgeschlossen werde.
B. Das Schlichtungsgesuch wurde am 8. August 2024 der Post zuhanden des Vermittleramtes der Region Prättigau/Davos übergeben. An der Schlichtungsverhandlung vom 21. März 2025 blieb die Beklagte unentschuldigt fern. Am 26. März 2025 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbegehren enthält:
Rechtsbegehren klagende Partei:
1. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von mindestens CHF 123'605.50 zu bezahlen (mit dem Vorbehalt des Nachklagerechts).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST und Auslagen) zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren beklagte Partei:
1. Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MWST) zu Lasten der Klägerin.
C. Die Klage wurde am 30. Juni 2025 seitens Klägerin der Post zur Zustellung übergeben und ging am 2. Juli 2025 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein. Die Klage enthält das folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von mindestens CHF 126'930.95 zu bezahlen (mit dem Vorbehalt des Nachklagerechts).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST und Auslagen) zu Lasten der Beklagten.
D. Das Regionalgericht Prättigau/Davos bestätigte mit Schreiben vom 2. Juli 2025 den Klageeingang und forderte die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 18. Juli 2025 geleistet.
E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 wurde der Beklagten die Klage zugestellt und Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt. Am 8. sowie am 26. September 2025 wurde der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort erstreckt.
F. Die Beklagte reichte mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 ihre Klageantwort dem Regionalgericht Prättigau/Davos ein. Sie enthält das folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Klage vom 30. Juni 2025 sei infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Regionalgerichtes Prättigau/Davos nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, z.Zt. 8,1% MWST) zu Lasten der Klägerin.
G. Das Regionalgericht Prättigau/Davos leitete die Klageantwort mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 an die Klägerin weiter und bot ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme, welche eine solche mit Schreiben vom 5. November 2025 einreichte.
H. Mit Schreiben vom 6. November 2025 offerierte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Parteien die Durchführung einer geschlossenen Verhandlung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit. Sollten sie damit nicht einverstanden sein, wurden sie um eine entsprechende Rückäusserung bis zum 28. November 2025 ersucht. Widrigenfalls folge der Zuständigkeits-Entscheid des Gerichts. Zudem wurde der Beklagten die Stellungnahme der Klägerin vom 5. November 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 10. November 2025 ausdrücklich mit einer geschlossenen Verhandlung einverstanden. Dieses Schreiben wurde am 12. November 2025 der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.
J. Die geschlossene Hauptverhandlung fand am 16. Januar 2026 statt.
Erwägungen
1.
Ordentlicher Gerichtsstand
Nach Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, für welches keine besondere örtliche Zuständigkeit in der ZPO festgelegt wurde, so ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am Sitz der beklagten Person zuständig.
Auf diese ordentliche Gerichtsstände können die Parteien mittels Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung verzichten, sofern der ordentliche Gerichtsstand nicht zwingend ist (Art. 17 Abs. 1 ZPO).
2.
Gerichtsstandsvereinbarung
2.1
Gerichtsstandsvereinbarungen treten in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf: Sie sind im (Haupt-)Vertrag inkorporiert, auf den sie sich beziehen, oder sie wurden als separater, vom Hauptvertrag losgelöster Vertrag in eigener physischer Form geschlossen, oder sie sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Gesellschaftsstatuten enthalten. Befindet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung in den AGBs einer Vertragspartei, so mussten diese von den Parteien tatsächlich zur Kenntnis genommen werden können (BGer 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E.2.2).
2.2
Für die Frage des gültigen Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 17 N 36), so es denn zu einem solchen überhaupt gekommen ist.
2.3
Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Die gesetzlichen Formerfordernisse sind strikt anzuwenden (HGer ZH HG230159-O vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.1 unter Hinweis auf BGer 4A_507/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5. m.H.). Die Vereinbarung muss von keiner Partei unterzeichnet sein; aus beweisrechtlichen Gründen ist eine Unterzeichnung aber faktisch unerlässlich. Erforderlich ist, dass die Parteien die Vereinbarung mit entsprechendem Inhalt erklärt haben und diese ihrem Willen entspricht (BSK ZPO-Infanger, Art. 17 N 27; DIKE ZPO-Füllemann, Art. 17 N 14 f.).
2.4. Für eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung ist erforderlich, dass der gemeinsame Wille darin zum Ausdruck kommt. Steht kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ob ein gültiger Verzicht auf das Wohnsitz-/Sitzgericht vorliegt, hängt demnach davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, der Verzichtende habe der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt. Auszulegen ist nicht nur der Inhalt des Textes, sondern bereits die Frage, ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen wollten. Ein Verzicht auf den Richter am eigenen Wohnsitz darf nicht leichthin angenommen werden. Im Gegenteil bedarf es "einer ausdrücklichen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und die den Willen, einen andern als den ordentlichen Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt" (HGer ZH HG230159-O vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.2 mit vielen Hinweisen). Folglich ist nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, ob der (mutmassliche) Parteiwille "klar und unzweideutig" auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtet war. Zudem muss das vereinbarte Gericht hinreichend deutlich aus der Abrede hervorgehen, mithin objektiv bestimmbar sein (HGer ZH HG230159-O vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit vielen Hinweisen).
2.4. Für eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung ist erforderlich, dass der gemeinsame Wille darin zum Ausdruck kommt. Steht kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ob ein gültiger Verzicht auf das Wohnsitz-/Sitzgericht vorliegt, hängt demnach davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, der Verzichtende habe der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt. Auszulegen ist nicht nur der Inhalt des Textes, sondern bereits die Frage, ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen wollten. Ein Verzicht auf den Richter am eigenen Wohnsitz darf nicht leichthin angenommen werden. Im Gegenteil bedarf es "einer ausdrücklichen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und die den Willen, einen andern als den ordentlichen Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt" (HGer ZH HG230159-O vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.2 mit vielen Hinweisen). Folglich ist nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, ob der (mutmassliche) Parteiwille "klar und unzweideutig" auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtet war. Zudem muss das vereinbarte Gericht hinreichend deutlich aus der Abrede hervorgehen, mithin objektiv bestimmbar sein (HGer ZH HG230159-O vom 4. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit vielen Hinweisen).
2.5. Zusätzlich müssen die Parteien die Bedeutung der Gerichtsstandsklausel korrekt erkennen. Hierfür ist einerseits erforderlich, dass die Gerichtsstandsklausel klar und eindeutig formuliert ist. Andererseits benötigt es eine gewisse geistliche Reife zur korrekten Interpretation des Inhalts und der Bedeutung einer Gerichtsstandsklausel (BGer 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E.2.2).
3. Würdigung
3.1. Vorbemerkungen
3.1.1. Im vorliegenden Rechtsverhältnis bestehen keine zwingenden Gerichtsstände (Art. 35 ZPO e contrario), weshalb grundsätzlich der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung möglich ist.
3.1.2. Zu prüfen ist derweil mit Blick auf die Parteivorbringen in einem ersten Schritt, ob eine solche überhaupt zustande gekommen ist. Ist dies der Fall, ist in einem allfälligen zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klausel den inhaltlichen Anforderungen entspricht (HGer ZH HG230159-O vom 4. Dezember 2023 E. 3.4.1).
3.2. Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung
3.2.1. Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien ist nicht erkennbar. Die Auslegung hat daher nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Ausgangspunkt der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bildet der Wortlaut der streitgegenständlichen Ziffer 19.4 der AGB. Dieser ist unbestritten und klar: "Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Ort, wo sich das Bauvorhaben befindet" (KB 13; BB 2). Das Bauvorhaben befindet sich an der C._____strasse in O1._____ und damit nicht in der Region Prättigau/Davos ("Protokoll Vergabeverhandlung für Werkverträge", ad KB 13, S. 1, Ziff. 2 [= BB 4, S. 1, Ziff. 2]; Art. 1 Ziff. 9 des Gesetzes über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]).
3.2.2. Die AGBs der Beklagten mit der entsprechenden Gerichtsstandsklausel wurde der Klägerin mehrfach per E-Mail und schriftlich übermittelt, so dass die Klägerin von diesen Kenntnis nehmen konnte. Die Klägerin hat in ihrem revidierten Pauschalangebot vom 5. Oktober 2023 (BB 3) sowie im Protokoll der Vergabeverhandlung vom 10. bzw. 17. Oktober 2023 (ad. KB 13 [= BB 4]) explizit auf einige Bestimmungen der AGB Bezug genommen und diesbezüglich Änderungen eingebracht. Die Klägerin hat daher explizit von den AGBs Kenntnis genommen. Ihr konnte daher die Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten nicht entgangen sein (vgl. BGer 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3.2).
3.2.3. Der Werkvertrag 003 (KB 13), worin die vorerwähnten AGB aufgenommen sind, wurde von keiner Partei unterzeichnet. Damit wurde auch die vorerwähnte Gerichtsstandsklausel nicht unterzeichnet. Doch das ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob jeder der beiden Parteien durch Text nachgewiesen werden kann, dass sie erklärt hat, für Streitigkeiten rund um den nicht schriftlich, sondern möglicherweise konkludent abgeschlossenen Werkvertrag (klagende Partei) bzw. nicht abgeschlossenen Werkvertrag (beklagte Partei) sei der Gerichtsstand in O1._____.
3.2.4. Für die Beklagte gilt dies ohne weiteres, nachdem sie die AGB, in deren Ziff. 19.4 sich die Gerichtsstandsklausel findet, formuliert hat und diese bei den Akten liegen (s. KB 13 und BB 2). Zwar ist nach konstanter Rechtsprechung ein Verzicht auf den Richter am eigenen Wohnsitz nicht leichthin anzunehmen, doch ist solches in casu gar kein Thema, nachdem die Beklagte und nicht die Klägerin die Vereinbarung vorgeschlagen hat und auf ihren "Sitzrichter" verzichtet.
3.2.5. Für die Klägerin gilt, dass sie in der Hauptsache ihre Forderungsklage auf den Werkvertrag, enthaltend ebenfalls die Gerichtsstandsklausel, stützt, indem sie geltend macht, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag "(nach Massgabe des schriftlichen Werkvertrags) zustande gekommen" (Klage vom 30. Juni 2025, S. 8, Ziff. 24). Doch selbst wenn man in Bezug auf den Werkvertrag von einer solch grundsätzlichen Akzeptanz seitens der Klägerin ausgehen will, kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass sich ein solcher (angenommener) Akzept auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung bezogen habe, mithin auch diese Vereinbarung dem Willen der Klägerin entsprochen habe (KGer GR ZK2 14 43 v. 16.7.2015 E. 3).
3.2.6. Die E-Mail vom 27. Juli 2023 der Beklagten mit der Einladung zur Offertstellung BKP 211 Baumeisterarbeiten durch die D._____ GmbH, der die AGB beigemailt waren (BB 1), führt entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht dazu, dass darin ein Akzept der Gerichtsstandsklausel durch die Klägerin erblickt werden könnte. Denn die Vereinbarung muss ausdrücklich geschehen, d.h. es muss eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel vorliegen, unabhängig des verwendeten Mediums (Martin Rauber, 4A_507/2021 – Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung voraus, in: swissblawg vom 01.09.2022).
3.2.7. Hingegen ist im "Protokoll Vergabeverhandlung für Werkverträge" (ad KB 13 [= BB 4]), unterzeichnet von der Klägerin am 10. Oktober 2023, bei Ziff. 5.1 ("Die Unternehmung akzeptiert die Allgemeinen Bedingungen der Bauherrin für Werkverträge (AGB) ausdrücklich unverändert") ein Haken "Ja" gesetzt, woraus geschlossen werden muss, die Klägerin sei mit einem Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens in O1._____ einverstanden gewesen. Dass damit keine (rechtswirksame) Annahme der AGB verstanden werden könne, sondern vielmehr als Bereitschaft zur (rechtswirksamen) Annahme der AGB der Bauherrin (ohne eigene Anpassungs- oder Änderungswünsche) im Rahmen des nachfolgenden Abschlusses des Werkvertrages, der dann aber nicht unterzeichnet bzw. nicht abgeschlossen wurde (Stellungnahme der Klägerin vom 5. November 2025, Rz. 12), erscheint als spitzfindig und überzeugt nicht. Überdies hat die Klägerin sich in Ziff. 5.1 ausdrücklich zur Konventionalstrafe geäussert, es also nicht schlicht beim Setzen eines Hakens bei "Ja" bewenden lassen. Ferner hat die Klägerin fünf Tage vorher, mit revidiertem Pauschalangebot vom 5. Oktober 2023, die von der Beklagten in ihren AGB vorgesehene Gerichtsstandsklausel nicht gerügt (BB 3). Sie hat sich zu "Punkt 3" der AGB geäussert ("Unterschriftenregelung und Kompetenzen") und zur Konventionalstrafe (Ziff. 9), nicht aber zur Gerichtsstandsklausel (Ziff. 19.4), so dass davon ausgegangen werden muss, die Klägerin habe von den AGB tatsächlich und umfassend Kenntnis genommen und hätte gegen einen Gerichtsstand in O1._____, ebenfalls konkret remonstriert, wäre sie damit nicht einverstanden gewesen (BGer 4A_503/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.3).
3.2.8. Dass die Beklagte gemäss Schreiben der Bauleitung vom 6. Februar 2024 kein Interesse mehr hatte, um "mit der Firma A._____ AG zusammenzuarbeiten und einen Werkvertrag abzuschliessen" (KB 19), vermag nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin mit einem Gerichtsstand in O1._____ nicht einverstanden war.
3.2.9. Demnach ist im Ergebnis davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO mit ausschliesslichem Gerichtsstand für O1._____ zustandegekommen ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beklagte hat demnach ihre Einrede bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgreich geltend gemacht, indem sie den Beweis für das Bestehen einer Gerichtsstandsvereinbarung in Bezug auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erbracht hat.
3.3. Inhaltliche Anforderungen der Gerichtsstandsvereinbarung
3.3.1. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 19.4 der AGB der Beklagten ist klar und verständlich formuliert, wobei die Bestimmung keine Interpretationsschwierigkeiten bietet.
3.3.2. Im Bezug auf das effektive Verständnis der Gerichtsstandsklausel ist zu erwähnen, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, welche Baumeisterarbeiten ausführt. Sie ist folglich in ihrem geschäftlichen Alltag mit Verträgen,
AGBs und Gerichtsstandsklauseln vertraut. Sie ist daher genügend rechtskundig eine Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen.
Die Gerichtsstandsvereinbarung O1._____ erfolgte daher rechtsgültig.
3.4. Im Ergebnis ist der Gerichtsstand O2._____ – Sitz der beklagtischen Firma – und damit jener der Region Prättigau/Davos nicht gegeben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gutzuheissen.
4. Gerichtskosten
4.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden klagenden Partei (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ZPO)
4.2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 17 und Art. 18 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Sie geht, wie in E. 4.1 ausgeführt, zulasten der klagenden Partei und wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 15'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag in Höhe von CHF 14'000.00 wird der Klägerin zurückerstattet.
4.3. Überdies hat die unterliegende klagende Partei die obsiegende beklagte Partei für das Verfahren vor Regionalgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich zu entschädigen. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Nach Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV).
Eine zwischen der beklagten Partei und ihrem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung liegt nicht im Recht. Da der durchschnittliche Ansatz in Graubünden CHF 240.00/h beträgt, ist mit diesem Stundenansatz zu rechnen. In Anwendung des richterlichen Ermessens ist von einem Gesamtaufwand Rechtsanwalt Zieglers von 6 Stunden auszugehen, bezogen einzig auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (Gespräche mit Mandantschaft, Verfassen der Stellungnahme, Korrespondenz, Studieren der Eingaben der Gegenpartei und dieses Entscheids). Zu diesen CHF 1'440.00 (CHF 240.00 * 6 h) kommen 3 % Pauschalspesen (= CHF 43.20) hinzu. Auf CHF 1'483.20 (CHF 1'440.00 + CHF 43.20) sind schliesslich noch 8.1% MWST geschuldet (= CHF 120.15), so dass im Ergebnis die klagende Partei der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'603.35 zu bezahlen hat (CHF 1'483.20 + CHF 120.15).
5. Kosten Schlichtungsverfahren
5.1. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).
5.2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der unterliegenden Klägerin. Sie hat dem Vermittleramt Prättigau/Davos diese CHF 300.00 bezahlt und sie verbleiben definitiv bei ihr.
1. Auf die Klage wird infolge einer gültig vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Gerichtsstands O1._____ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 14'000.00 wird ihr zurückerstattet.
3. Die A._____ AG hat die B._____ AG mit CHF 1'603.35 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. Sie hat dem Vermittleramt Prättigau/Davos diese CHF 300.00 bezahlt und sie verbleiben definitiv bei ihr.
5. [Rechtsmittel]
6. [Rechtsmittel]
7. [Mitteilung]
Für das Regionalgericht Prättigau/Davos:
Vorsitz Aktuariat
Hediger Schleusser