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Entscheid

135-2025-379

örtliche Zuständigkeit, wenn Partei A am Gericht X und Partei B am Gericht Y eine Scheidungsklage einreichen; Proz. Nr. 135-2025-379.

1. Januar 2025Deutsch6 min

Regionalgericht Prättigau/Davos Talstrasse 10a, Postfach 128 7250 Klosters Dretgira regiunala Partenz/Tavau Tel: +41 81 257 59 80 Tribunale regionale Prättigau/Davos Klosters, 30. Oktober 2025/nsc Proz. Nr. 135-2025-379 DIESES DOKUMENT STIMMT MIT DEM ORIGINAL-ENTSCHEID ÜBEREIN...

Source justiz-gr.ch

Regionalgericht Prättigau/Davos Talstrasse 10a, Postfach 128 7250 Klosters Dretgira regiunala Partenz/Tavau Tel: +41 81 257 59 80 Tribunale regionale Prättigau/Davos

Klosters, 30. Oktober 2025/nsc Proz. Nr. 135-2025-379

DIESES DOKUMENT STIMMT MIT DEM ORIGINAL-ENTSCHEID ÜBEREIN (EINFACH OHNE ANONYMISIERUNG, UNTERZEICHNUNG UND STEMPEL)

Zwischenentscheid

A._____ <> B._____ betr. Ehescheidung und Nebenfolgen

I. Tatsächliches

A. Mit Klage vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Ehemann, vertreten durch C._____, nachfolgend klagende Partei, beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Scheidungsklage rechtshängig gemacht. Das Regionalgericht Prättigau/Davos bestätigte mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 den Eingang der Scheidungsklage. Gleichzeitig wurde die Klage der Ehefrau, vertreten durch D._____, nachfolgend beklagte Partei, zur Kenntnisnahme zugestellt, es wurde von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss angefordert und den Parteien wurden Terminvorschläge für die Einigungsverhandlung unterbreitet.

B. Die beklagte Partei teilte am 8. Oktober 2025 dem Regionalgericht Prättigau/Davos mit, dass sie ihrerseits am 2. Oktober 2025 beim Kreisgericht O1._____ eine Scheidungsklage eingereicht habe. Auf die Klage der klagenden Partei könne infolge Nichteinhaltung der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB nicht eingetreten werden und das Verfahren sei einstweilen auf diesen Punkt zu beschränken. Das Regionalgericht leitete das Schreiben am 9. Oktober 2025 der klagenden Partei zur Stellungnahme weiter.

C. Das Kreisgericht O1._____ entschied am 13. Oktober 2025, dass die bei ihm eingereichte Scheidungsklage dem Regionalgericht Prättigau/Davos überwiesen werde. Zur Begründung führte es aus, dass nach Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO das Verfahren infolge Zustimmung zum Scheidungspunkt nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzusetzen sei. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sei zuerst angerufen worden, weshalb dieses die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehenden Klagen zu beurteilen habe.

D. Die klagende Partei verwies in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 auf den Entscheid des Kreisgerichts O1._____ vom 13. Oktober 2025. Diese Stellungnahme wurde durch das Regionalgericht Prättigau/Davos am 15. Oktober 2025 der beklagten Partei zur Stellungnahme zugestellt.

E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 machte die beklagte Partei geltend, dass der Entscheid des Kreisgerichts O1._____ vom 13. Oktober 2025 falsch und nicht nachvollziehbar sei. Eine Überweisung an das Regionalgericht Prättigau/Davos hätte nicht erfolgen dürfen. Sie ziehe hiermit die überwiesene Scheidungsklage zurück und erwarte einen Entscheid betreffend die Eintretensfrage und verweise auf den Entscheid des Luzerner Obergerichts LGVE 2023 II Nr. 4.

II. Rechtliches

Erwägungen

1.

Das Regionalgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über familienrechtliche Verfahren (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGzZPO).

2.

Eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB kann durch einen Ehegatten eingereicht werden, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Trennungsfrist berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 OR. Eine Scheidungsklage kann folglich ab dem Folgetag des Tages des zweiten Jahres, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Getrenntlebens, rechtshängig gemacht werden (vgl. LGVE 2023 II Nr. 4 E. 3.4.1).

3.

Wird eine Scheidungsklage vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist rechtshängig gemacht, ist nach Art. 292 Abs. 1 ZPO zu verfahren. Gemäss Art. 292 Abs. 1 ZPO wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben (lit. a); und mit der Scheidung einverstanden sind (lit. b).

4.

Wer eine Scheidungsklage einreicht, unabhängig an welchem Gerichtsstand, dokumentiert dadurch seinen Scheidungswillen (BGE 139 III 482 E. 3). Ein einmal ge-

äusserter Scheidungswille bleibt auch bei anschliessendem Klagerückzug bestehen (LGVE 2023 II Nr. 4 E. 4.4).

5.

Eine verführte Einreichung der Scheidungsklage ist rechtsmissbräuchlich nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn die verfrühte Einreichung lediglich zur Fixierung des Gerichtsstands dient und diesbezüglich erhebliche divergierende Interessen der Parteien an unterschiedlichen Gerichtsständen bestehen.

6. Vorliegend werden die Ehegatten gemäss der Dispositivziffer 1a des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos 135-2023-293 vom 19. September 2023 betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen ab dem 1. Oktober 2023 getrennt leben. Der 1. Oktober 2023 war somit der (erste) Tag des Getrenntlebens gemäss E. 2. Die zweijährige Trennungsfrist begann daher ab dem 2. Oktober 2023 und lief am 1. Oktober 2025, 24:00 Uhr, ab (s. E. 2). Die frühestmögliche rechtzeitige Eingabe der Scheidungsklage war somit Donnerstag, der 2. Oktober 2025, 00:01 Uhr. Die beim Regionalgericht Prättigau/Davos durch Postaufgabe am 1. Oktober 2025 rechtshängig gemachte Scheidungsklage der klagenden Partei erfolgte somit vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist und demnach verfrüht.

6. Vorliegend werden die Ehegatten gemäss der Dispositivziffer 1a des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos 135-2023-293 vom 19. September 2023 betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen ab dem 1. Oktober 2023 getrennt leben. Der 1. Oktober 2023 war somit der (erste) Tag des Getrenntlebens gemäss E. 2. Die zweijährige Trennungsfrist begann daher ab dem 2. Oktober 2023 und lief am 1. Oktober 2025, 24:00 Uhr, ab (s. E. 2). Die frühestmögliche rechtzeitige Eingabe der Scheidungsklage war somit Donnerstag, der 2. Oktober 2025, 00:01 Uhr. Die beim Regionalgericht Prättigau/Davos durch Postaufgabe am 1. Oktober 2025 rechtshängig gemachte Scheidungsklage der klagenden Partei erfolgte somit vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist und demnach verfrüht.

7. Die beklagte Partei hat am 2. Oktober 2025 (Einwurf in den Briefkasten um 00:01 Uhr) ihrerseits eine Scheidungsklage beim Kreisgericht O1._____ eingereicht. Sie hat damit ihren Scheidungswillen dokumentiert. Demzufolge waren die Voraussetzungen nach Art. 292 Abs. 1 ZPO zum damaligen Zeitpunkt erfüllt, da bei beiden Ehegatten ein Scheidungswille vorlag, auch wenn im Zeitpunkt der Klageeinreichung durch die klagende Partei die zweijährige Trennungsfrist noch nicht abgelaufen war. Trotz Rückzug ihrer Scheidungsklage am 27. Oktober 2025 durch die beklagte Partei, kann sie sich nicht darauf berufen, damals über keinen Scheidungswillen verfügt zu haben.

8. Zu prüfen bleibt, ob die verführte Einreichung der Scheidungsklage durch die klagende Partei beim Regionalgericht Prättigau/Davos rechtsmissbräuchlich nach Art. 2 Abs. 2 ZGB erfolgte. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (klagende Partei: O2._____, beklagte Partei: O3._____) erscheint nicht besonders erheblich. Zudem sind an beiden möglichen Gerichtsständen Liegenschaften der Parteien vorhanden, weshalb nach objektiver Sicht keine Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch erkennbar sind. Die beklagte Partei bringt keine Gründe vor, weshalb die verfrühte Einreichung der Scheidungsklage in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt sein sollte. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klageeinreichung beim Regionalgericht Prättigau/Davos rechtsmissbräuchlich war.

9. Das Scheidungsverfahren ist folglich nach den Bestimmungen von Art. 292 ZPO über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weiterführen. Die Zuständigkeit hierfür liegt nach Art. 127 Abs. 1 ZPO infolge früher eingeleiteter Rechtshängigkeit beim Regionalgericht Prättigau/Davos.

10. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.

Freundliche Grüsse

Stefan Hediger Einzelrichter in Zivilsachen

Zur Information: [Rechtsmittelbelehrung]