335-2025-257
provisorische Nachlassstundung/Gesuch um Verlängerung; Proz. Nr. 335-2025-257.
1. Januar 2025Deutsch3 min
Regionalgericht Maloja Plazza da Scoula 16 7500 St. Moritz Tribunale regionale Maloja Dretgira regiunala Malögia Tel: +41 81 257 59 55 Proz. Nr. 335-2025-257 Erstinstanzliches Zivilgericht (SchKG) Einzelrichter lic. iur. Giacometti MLaw Züger (Aktuariat) Entscheid ohne schrift...
Source justiz-gr.ch
Regionalgericht Maloja Plazza da Scoula 16 7500 St. Moritz Tribunale regionale Maloja Dretgira regiunala Malögia Tel: +41 81 257 59 55
Proz. Nr. 335-2025-257
Erstinstanzliches Zivilgericht (SchKG) Einzelrichter lic. iur. Giacometti MLaw Züger (Aktuariat)
Entscheid ohne schriftliche Begründung vom: 30. März 2026 mitgeteilt am: 30. März 2026
in Sachen
A._____ (Gesuchstellerin) vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marc Wohlgemuth, Linde Law AG, Hofstrasse 11, 7000 Chur
betreffend
provisorische Nachlassstundung / Gesuch um Verlängerung
Erwägungen
− dass die Gesuchstellerin, eine privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, am 19. November 2025 der Aufsichtsbehörde zuhanden des Regionalgerichts Maloja ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung einreichte;
− dass die Finanzverwaltung Graubünden als Aufsichtsbehörde über die Stiftungen mit Schreiben vom 24. November 2025 diesem Gesuch zustimmte und es dem Regionalgericht Maloja im Sinne von Art. 84a Abs. 3 ZGB übermittelte;
− dass die Gesuchstellerin nicht überschuldet sei, ihr aber die Zahlungsunfähigkeit drohe;
− dass, nachdem diese nicht durch irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen saniert werden könne, einzig die Benachrichtigung des zuständigen Gerichts bleibe;
− dass mit der Benachrichtigung die Einreichung eines Nachlassgesuches oder der Überschuldungsanzeige gemeint sei;
− dass das Gesuch vom 19. November 2025 folgende Rechtsbegehren enthielt:
1.
Der Gesuchstellerin sei unmittelbar nach Eingang dieses Gesuches die provisorische Nachlassstundung für vier Monate zu gewähren;
2.
Es sei die B._____ AG, Mandatsleister C._____, als Sachwalterin einzusetzen.
− dass das Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2025 die Verhandlung betreffend Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung auf den 2. Dezember 2025 ansetzte und gleichzeitig der Gesuchstellerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einräumte;
− dass die Verhandlung betreffend Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung vor Regionalgericht Maloja am 2. Dezember 2025 stattfand und daran der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, in Begleitung der Präsidentin des Stiftungsrates der Gesuchstellerin und die Präsidentin des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin teilnahmen;
− dass das Gericht das Gesuch mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 2./3. Dezember 2025 guthiess und der Gesuchstellerin eine Nachlassstundung von vier Monaten mit Wirkung ab 3. Dezember 2026, 14.00 Uhr, gewährte;
− dass das Gericht das Gesuch mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 2./3. Dezember 2025 guthiess und der Gesuchstellerin eine Nachlassstundung von vier Monaten mit Wirkung ab 3. Dezember 2026, 14.00 Uhr, gewährte;
− dass es gleichzeitig die B._____ AG, Mandatsleiter C._____, als Sachwalterin ernannte;
− dass die Sachwalterin mit Eingabe vom 18. März 2026 den Sachwalterbericht dem Regionalgericht Maloja vorlegte und beantragte, die bis am 3. April 2026 gewährte provisorische Nachlassstundung im Sinne von Art. 293a Abs. 2 SchKG sei um drei Monate zu verlängern;
− dass der Mandatsleiter am 26. März 2026 dem Einzelrichter den Bericht mündlich erörterte;
− dass gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnet;
− dass das Gericht davon vorliegende Gebrauch macht.
1. Die der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 2./3. Dezember 2025 gewährte provisorische Nachlassstundung von vier Monaten mit Wirkung ab 3. Dezember 2025, 14.00 Uhr, wird um drei Monate mit Wirkung ab 4. April 2026, 14.00 Uhr, verlängert.
2. Das Sachwalterhonorar wird mit separatem Entscheid festgesetzt.
Das Gericht behält sich vor, das Sachwalterhonorar nach Abschluss des Mandates auf Grund einer detaillierten Rechnung zu überprüfen und verbindlich festzulegen.
Es wird festgestellt, dass die designierte Sachwalterin auf einen Vorschuss für ihr Honorar verzichtet hat.
3. Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in Höhe von CHF 1'000.- bleiben einstweilen bei der Prozedur.
Wird keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 500.-.
4. [Rechtsmittel]
5. [Mitteilung]
Für das Regionalgericht Maloja:
Einzelrichter Aktuariat
lic. iur. Giacometti MLaw Züger