335-2026-108
Arrestkaution; Proz. Nr. 335-2026-108.
1. Januar 2026Deutsch9 min
Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 262 7001 Chur Tribunale regionale Plessur Tel: +41 81 257 59 00 Dretgira regiunala Plessur Fax: +41 81 257 59 19 Proz. Nr. 335-2026-108 Erstinstanzliches Zivilgericht (SchKG) Einzelgericht Besetzung: lic. iur. Philipp Annen Zwisch...
Source justiz-gr.ch
Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 262 7001 Chur Tribunale regionale Plessur Tel: +41 81 257 59 00 Dretgira regiunala Plessur Fax: +41 81 257 59 19
Proz. Nr. 335-2026-108
Erstinstanzliches Zivilgericht (SchKG) Einzelgericht Besetzung: lic. iur. Philipp Annen
Zwischenentscheid vom: 13. April 2026/len mitgeteilt am: 13. April 2026
In Sachen
A._____ (gesuchstellende Partei) vertreten durch Rechtsanwalt Andreas von Erlach, STAIGER Rechtsanwälte AG, Talacker 41, Postfach 20212, 8027 Zürich
gegen
B._____ (gesuchsgegnerische Partei) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Frei, Blum & Partner AG, Chamerstrasse 2, 6300 Zug
betreffend
Arrestkaution
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 17.02.2026 stellte B._____ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG beim Regionalgericht Plessur ein Arrestgesuch gegen A._____ für die Forderung von CHF 10'000.00. Er verlangte die Verarrestierung des folgenden Gegenstandes:
- ‘’Rückerstattung Kostenvorschuss aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 05.12.2025 (Prozess Nr. ZR1 24 64) mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung’’
2.
Mit Arrestbefehl vom 18.02.2026 (Proz. Nr. 335-2026-55) hiess das Regionalgericht Plessur das Gesuch von B._____ gut.
3.
Mit Schreiben vom 05.03.2026 erhob A._____ (nachfolgend: Einsprecherin) gegen den Arrestbefehl Einsprache. Darin beantragte sie unter anderem, dass B._____ (nachfolgend: Einsprachegegner) zu verpflichten sei, eine angemessene Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3'000.00 im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG zu leisten.
4.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11.03.2026 wurde die Arresteinsprache dem Einsprachegegner zur Stellungnahme zugestellt. Über das Begehren betreffend Sicherheitsleistung wurde noch nicht entschieden.
5.
Die Stellungnahme des Einsprachegegners datiert vom 20.03.2026. Beantragt wurde hauptsächlich die vollumfängliche Abweisung der Einsprache. Das Einspracheverfahren befindet sich in der unendlichen Replikschleife bzw. es ist noch mit allenfalls einigen Stellungnahmen im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO zu rechnen.
6.
Der gemäss dem vorliegenden Antrag mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet sich in Chur und damit in der Region Plessur. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Regionalgerichts Plessur ergibt sich somit aus Art. 272 Abs. 1 SchKG, die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO. Anwendbar ist das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO).
7.
Grundsätzlich kann in jedem Verfahrensstadium und auch von Amtes wegen eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Bereits bei der Anordnung des Arrestes mittels Arrestbefehls und damit von Amtes wegen hat sich der Richter zu fragen, ob eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist. Danach, also nach Anordnung des Arrestes, kann nur noch ein Gesuch des Arrestschuldners Anlass zur Erhebung einer solchen Sicherheitsleistung geben.
8.
Nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG haftet der Gläubiger sowohl der Schuldner wie auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Hierbei handelt es sich – obschon in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Erlass begründet – um eine materiellrechtliche ausservertragliche Kausalhaftung für Schäden, die durch das Erwirken eines ungerechtfertigten Arrests entstehen. Gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG hat der Arrestschuldner (als Gläubiger des potenziellen Schadenersatzanspruchs nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG) unter bestimmten Voraussetzungen – sowie nach pflichtgemässem Ermessen des Arrestgerichts – Anspruch darauf, dass der Arrestgläubiger (als potenzieller Schadenersatzschuldner) den durch den Arrest drohenden Schaden sicherstellt. Diese sog. Arrestkaution bezweckt die Sicherung des potenziellen Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG und ist entsprechend – ähnlich einem irregulären Pfandrecht – akzessorischer sowie, obschon ebenfalls in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Erlass begründet, materiellrechtlicher Natur1.
8.1
Der Kautionsanspruch nach Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG setzt einerseits voraus, dass gewisse mehr oder weniger ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen bestehen2.
8.2
Arrestforderung
8.2.1 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Einsprecherin ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung zu erwecken vermag.
8.2.1 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Einsprecherin ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung zu erwecken vermag.
8.2.2 Die Einsprecherin äussert keine Zweifel an der Arrestforderung, sondern betont ausdrücklich, dass die verarrestierte Forderung in Höhe von CHF 10'000.00 unbestritten Teil der im Urteil vom 05.12.2025 des Obergerichts Graubünden festgehaltenen Gesamtforderung ist.
8.3 Arrestgrund
8.3.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Einsprecherin ernsthafte Zweifel am Arrestgrund erwecken konnte.
8.3.2 Hierzu bringt sie hervor, dass der geltend gemachte Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht einschlägig ist, da ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden als Grundlage der Forderung dient und somit Ziff. 6 dieser Bestimmung einschlägig wäre.
8.3.3 Der Einsprachegegner hat sein Arrestbegehren auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestützt. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann sich der Gläubiger auf diesen Arrestgrund berufen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Dieser Arrestgrund ist subsidiär zu allen anderen Arrestgründen3.
1 KGer KSK 20 2 / KSK 20 61 vom 29. Dezember 2020, E. 5.3.1 m.H. 2 OGer ZH PS190037 und PS190038 vom 03. Mai 2019, E. V.1 m.H.
3 Stoffel, BSK SchKG II, a.a.O., Art. 271 N 76 ff.
8.3.4 Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann sich der Gläubiger auf diesen Arrestgrund berufen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
8.3.5 Aus dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden geht hervor, dass die Einsprecherin ihren Wohnsitz in O.1._____, folglich im Ausland, hat. Ebenfalls ist vorliegend unbestritten, dass ein genügender Bezug zur Schweiz besteht. Somit gelangt Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zur Anwendung. Obwohl das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG darstellt und somit auch Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG als Grundlage für den Arrestgrund in Frage kommen könnte, ist der Arrest gem. Ziff. 4 nicht ausgeschlossen, auch wenn gegen den Arrestschuldner mit Wohnsitz im Ausland, wie in vorliegendem Fall, ein vollstreckbares Urteil ergangen ist4. Da der geltend gemachte Arrestgrund gerichtlich zu prüfen ist, wäre eine abweichende Anordnung bei vorliegen zweier Arrestgründe möglich, ganz nach dem allgemeinen Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO).
8.3.6 Somit ist festzuhalten, dass die Einsprecherin hinsichtlich des Arrestgrundes keine ernsthaften Zweifel erwecken konnte.
8.4 Arrestgegenstand
8.4.1 Ferner ist zu prüfen, ob ernsthafte Zweifel am Arrestgegenstand bestehen.
8.4.2 Hierzu führt die Einsprecherin aus, dass der Rückerstattungsanspruch über CHF 10'000.00 nicht der Einsprecherin, sondern der Kanzlei Steger zustehe. Es handle sich somit um einen Vermögenswert einer Drittperson und nicht der Schuldnerin. Die Abtretung sei mündlich erfolgt, was nach zwischen der Anwaltskanzlei und der Mandantin anwendbarem deutschem Recht möglich sei.
Dieser Einwand ist tiefgreifend und könnte das Arrestbegehren tatsächlich erschüttern. Die Einsprecherin hat lapidar darauf hingewiesen, dass deutsches Recht zur Anwendung gelange. Tatsächlich hat die sie vertretende Anwaltskanzlei dem Obergericht des Kantons Graubünden angezeigt, dass die Auszahlung des Restbetrages an die Anwaltskanzlei erfolgen soll. Mit keinem Wort aber hat sie die Zession angezeigt und diese damit auch nicht belegt oder bewiesen. Dass zwischen der Anwaltskanzlei und der Mandantin im Allgemeinen ein Rechtsverhältnis nach deutschem Recht bestünde, wurde nicht geltend gemacht. Nur in Bezug auf die Abtretung sei diese nach deutschem Recht erfolgt, was prima facie gekünstelt wirkt Wie es sich letztlich damit verhält, kann vorderhand offenbleiben, weil die Arrestkautionierung aus anderem Grunde abzuweisen ist (nachfolgend Ziffer 8.6).
4 Stoffel, BSK SchKG II, a.a.O., Art. 271 N 78a.
8.5 Gläubigerinteressen
Auch die Gläubigerinteressen sind gebührend zu berücksichtigen und finden bei diesem Ermessensentscheid Beachtung. Es ist nicht zu verkennen, dass die Durchsetzung der Forderung ohne Arrest für den Gläubiger viel schwieriger würde. Umgekehrt ist der Gläubiger selber aufrecht stehend und für die Schuldnerin, die zugleich Arrestschuldnerin und Einsprecherin ist, wäre die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderung gut möglich, zumal die Schuldnerin sich mit der hiesigen Rechtsordnung und den hiesigen Gegebenheiten ohne Weiteres zu recht findet.
8.6. Schaden
Die Einsprecherin hat den Schaden damit begründet, dass Aufwendungen zur Abwehr des Arrestes nötig gewesen seien und bezifferte den Schaden mit CHF 3'000.00. Es obliegt der Einsprecherin, sowohl den Schaden als auch dessen Höhe darzustellen und zu belegen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der nach Art. 273 Abs. 1 SchKG ersatzfähige Schaden u.a. die Kosten und Aufwendungen, die der Arrestschuldnerin im Arresteinsprache- bzw. im Arrestprosequierungsverfahren entstehen, nicht dagegen die Kosten des Arrests selbst (BGE 112 III 112 E. 2a, 126 III 95 E. 5c). Die in einem solchen Arresteinsprache- oder Arrestprosequierungsverfahren entstehenden Parteientschädigungen gehören nicht zu den in diesem Verfahren sicherzustellenden Kosten. Des Weiteren ist auch auf Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO hinzuweisen, wonach in einem Summarverfahren zivilprozessual keine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten ist. Mithin würde dieses zivilprozessuale Verbot geradezu unterlaufen, was im Sinne einer kohärenten Anwendung des Rechts zu vermeiden ist. Auch von dieser Seite her betrachtet kann und darf es gerade nicht sein, dass über den Umweg von Art. 273 Abs. 1 SchKG sich eine Parteientschädigung gesichert wird.
Liegt kein Schaden im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG vor bzw. wurde kein solcher geltend gemacht, der diesem Schadensbegriff zugänglich ist, so ist das Arrestkautionsbegehren entsprechend abzuweisen (zum Ganzen sehr überzeugend: Obergericht Kanton Zürich, Urteil vom 3. Mai 2019, Geschäfts-Nr. 1900037-O/U).
9. Fazit
9.1 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es der Einsprecherin nicht gelungen ist, ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, des Arrestgrundes oder des Arrestgegenstandes zu erwecken. Vor allem aber liegt kein mittels Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG ersatzfähiger Schaden vor.
9.2 Daher ist der Antrag auf Festsetzung einer Arrestkaution abzuweisen.
10. Gerichtskosten
10.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie belaufen sich auf CHF 200.00 (Art. 5 VGZ i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und gehen zu Lasten der Einsprecherin.
1. Der Antrag auf Festsetzung einer Arrestkaution wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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