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Entscheid

515-2025-1

Verbrechen gegen das BetmG etc.; Proz. Nr. 515-2025-1.

1. Januar 2025Deutsch94 min

Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36 7001 Chur Tribunale regionale Plessur Tel: +41 81 257 59 00 Dretgira regiunala Plessur Fax: +41 81 257 59 19 Proz. Nr. 515-2025-1 Erstinstanzliches Strafgericht Kollegialgericht Besetzung: MLaw Bettina Flütsch (Vorsitz) lic. iu...

Source justiz-gr.ch

Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36 7001 Chur Tribunale regionale Plessur Tel: +41 81 257 59 00 Dretgira regiunala Plessur Fax: +41 81 257 59 19

Proz. Nr. 515-2025-1

Erstinstanzliches Strafgericht Kollegialgericht Besetzung: MLaw Bettina Flütsch (Vorsitz) lic. iur. Clelia Meyer Persili und Hermi Saluz Aktuariat: MLaw Nadja Oehri

Urteilsbegründung vom 5. November 2025 im Dispositiv mitgeteilt am: 3. Juli 2025 Urteilsbegründung mitgeteilt am: 5. November 2025

In Sachen

Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Davos, Rohanstrasse 5, 7001 Chur

gegen

A._____ (beschuldigte Person) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Vogel Advokatur, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart

betreffend

Verbrechen gegen das BetmG etc.

Privatklägerschaft

B._____

C._____ AG

Das Regionalgericht Plessur stellt fest:

A. A._____ wurde am xx.xx.xxxx in O1._____ geboren und wuchs bei seinen Grosseltern auf dem Bauernhof auf; wobei er dies als eine schöne Kindheit beschreibt. Nach der Schule zog er zu seiner Mutter nach O2._____. In der Hoffnung, dass nun alles gut kommt, entpuppte sich diese Begegnung gesamthaft als Enttäuschung für A._____. Die Mutter beschreibt er als kalt. In O2._____ stürzte er sogenannt ab, fing eine Lehre an, die er aber abbrach. Zurück im Bündnerland begann er eine neue Lehre und verlor in der Folge den Halt. Unterstützung hatte er nicht erhalten. Er fing eine Lehre als "Pöstler" an und schmiss diese aber wieder hin. Durch das Trinken und das Cannabis verlor er zusehends alles. Anschliessend arbeitete er als Chauffeur, jedoch verlor er durch den Alkohol auch diese Anstellung. Im Jahr 2000 musste A._____ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand 80 Tage ins Gefängnis. Er hielt sich in der Folge mit temporären Jobs über Wasser. Im Jahr 2013 erhielt er eine Koch-Ausbildung vom Kanton finanziert. A._____ wollte sein Geld aufbessern und "drehte" krumme Sachen, für welche er in der Folge in U-Haft versetzt wurde und schliesslich auch die Lehrstelle verlor. Durch die Sucht verlor er die Arbeit in einem Programm für die D._____ wiederum, was ein weiterer Tiefpunkt für ihn darstellte. Im Jahr 2016 starb seine Mutter; im Jahr 2019 der Vater und im Jahr 2020 sein Bruder. Dann verlor er zudem die Arbeitsstelle, was ihm den Boden unter den Füssen wegzog. Er begann mehr zu trinken und kam zum Crack-Rauchen. Da begann die wohl schlimmste Phase seines Lebens: rein und raus aus der Suchtklinik. A._____ konnte in O1._____ keinen Fuss mehr fassen (zum Ganzen: act. 39 F. 3).

B. Im Schweizerischen Strafregister ist A._____ mit den folgenden Einträgen verzeichnet (act. 31):

 10.12.2013, Staatsanwaltschaft Graubünden, bedingte Geldstrafe 20 Tagessätze zu CHF 30.00 und Busse von CHF 400.00 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

 03.03.2015, Bezirksgericht Plessur, bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Busse von CHF 100.00 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes  17.04.2023, Staatsanwaltschaft Graubünden, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie Busse von CHF 700.00 wegen Nötigung, einfachem Diebstahl als geringfügiges Vermögensdelikt, und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 19. Juni 2023 die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verbrechens gegen das BetmG (STA-act. 1.1). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (STA-act. 1.4).

D. Der Beschuldigte befand sich vom 13. Juni 2023 um 22:15 Uhr bis 15. Juni 2023 um 20:10 Uhr in Polizeihaft (STA-act. 2.1 resp. act. 5).

E. Mit Beschlagnahmebefehl vom 7. März 2024 (STA-act. 3.16) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO die folgenden, zuvor von der Polizei sichergestellten, Gegenstände bzw. Vermögenswerte:

 CHF 1'990.00 Bargeld  CHF 290.00 Bargeld  CHF 340.00 Bargeld  1.005 Gramm Kokain (GR 2023 5 530)  0.613 Gramm Heroin (GR 2023 5 1779)  0.956 Gramm Kokain (GR 2023 5 1779)  0.456 Gramm Kokain (GR 2023 6 748)  228.0 ml GBH/BGL (GR 2023 6 748)  0.318 Gramm Heroin (GR 2023 6 748)  1 Feinwaage (GR 2023 6 1152)  1 Gasbrenner (GR 2023 6 1152)  1 Gaskartusche (GR 2023 6 1152)  1 Suppenlöffel (GR 2023 6 1152)  2 Notizzettel inkl. Telefonnummern (GR 2023 6 1152)  9.361 Gramm Kokain (GR 2023 6 1158)  0.891 Gramm Heroin (GR 2023 6 1158)  1 Spritze GR 2023 7 569)  5.442 Gramm Kokain (GR 2023 7 569)  50.5 ml Kokain (GR 2023 7 569)  1.497 Gramm Kokain (GR 2023 10 281)  Diverse Minigrips, leere Röhrchen und Papierbriefchen  2 SIM-Kartenhalter (GR 2023 6 1152)  1 Portemonnaie (GR 2023 6 1158)

F. Am 13. September 2023 sowie am 19. September 2023 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden je einen Strafantrag mit Privatklage (ohne Bezifferung sowie Begründung) gegen den Beschuldigten ein (StA-act. 9.3 sowie STA-act. 11.3).

G. Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 13. Juli 2023, STA-act. 12.1) reichte die C._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ein und bezifferte die Zivilklage auf CHF 220.00.

H. Am 6. Februar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage (STA-act. 1.13 resp. act. 5) gegen den Beschuldigten. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.1. Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG Zwischen September 2022 und dem 13. Juni 2023 kaufte A._____ bei verschiedenen Personen im Raum O1._____ / O3._____ insgesamt etwa 9'190 Gramm Kokain für ungefähr CHF 651'000. Diesen Stoff bezog er in der Absicht, ihn zu Kokain-Base zu verarbeiten, je einen Teil zu verkaufen und gratis an Bekannte abzugeben und den Rest selbst zu konsumieren.

Im Einzelnen bezog der Beschuldigte folgendes Kokain:

Zeit Lieferant Gesamt- Einkaufs- Bemerkungen menge preis (g) (CHF)

1. Sept. 22 bis E._____ 2'390 191'200 Dez. 22

2. Jan. 23 bis F._____ 3'140 219'800 Mai 23

3. Feb. 23 G._____ 40 3'200 einmalige Übernahme

4. Feb. 23 bis H._____ 3'520 228'800 Juni 23 5. April 23 bis I._____ 60 4'800 ca. CHF 3'600 davon Mai 23 sind noch nicht bezahlt 6. April 23 bis J._____ 40 3'200 Juni 23

Mit Ausnahme von gut einem Gramm1 kochte der Beschuldigte das eingekaufte Kokain zu insgesamt etwa 7'350 Gramm Kokain-Base2 auf, wovon er rund einen Drittel bzw. ca. 2'450 Gramm für den Eigenkonsum verwendete bzw. verwenden wollte3.

Von der verbleibenden Kokain-Base überliess der Beschuldigte im Raum O1._____ etwa 2'447 Gramm4 unentgeltlich an verschiedene volljährige Bekannte. Weitere rund drei Gramm waren ebenfalls für die unentgeltliche Abgabe an volljährige Personen im Raum O1._____ bestimmt,

1

0.956 Gramm Kokain Sicherstellung vom 20.05.2023 (act. 3.6 u. 6.1) sowie geringfügige Sicherstellung vom

14.05.2023 (act. 3.8 u. 4.1) 2 80% von 9'189 g 3 s. dazu nachstehend Ziff. 1.4 4 2'450 g (1/3 der Kokain-Base) - ca. 3 g (für Gratisabgabe bestimmte Sicherstellung [act. 3.17, F 18])

wurden aber am 14. Juni 2023 von der Polizei sichergestellt und am 7. März 2024 beschlagnahmt.

Etwa 2'447 Gramm5 der erwähnten Kokain-Base verkaufte A._____ zwischen September 2022 und dem 13. Juni 2023 in O1._____ in der Regel in kleinen Einheiten für total rund CHF 415'9906 an diverse volljährige Personen. Eingekauft hatte er das von ihm verkaufte Kokain für rund CHF 217'0007.

Im Einzelnen tätigte A._____ folgende Kokainverkäufe:

Zeit Abnehmer Gesamtmenge Einkaufspreis (g) (CHF) 1. April 23 bis Juni 23 J._____ 70 4'900 2. Mai 23 K._____ 200 16'000

3. Sept. 22 bis Juni 23 diverse nicht identifizierte 2'1778 395'0909 Personen

Rund drei weitere Gramm der gewonnenen Kokain-Base wollte der Beschuldigte für total rund CHF 51010 verkaufen. Dieser Stoff wurde jedoch am 14. Juni 2023 von der Polizei sichergestellt und am 7. März 2024 beschlagnahmt.

Unabhängig von obigen Kokaineinkäufen und -abgaben übernahm A._____ von K._____ im April 2023 einmalig 30 Gramm Kokain, das er für diesen zu rund 24 Gramm Kokain-Base aufkochte. Die so gewonnenen Kokain-Steine verkaufte der Beschuldigte in O1._____ an verschiedene volljährige Personen. Den Verkaufserlös von rund CHF 4'080 überliess er K._____, der A._____ für die erwähnten Leistungen - ebenfalls in O1._____ - mit CHF 60 und drei Kokain-Base-Steinen entschädigte. Letztere verwendete der Beschuldigte für den Eigenkonsum.

Akten: - Dossier 3, act. 3.1 - 3.18 - Dossier 4, act. 4.1 - 4.18 - Dossier 7, act. 7.1 - 7.4

Die von A._____ weitergegebene und zur Weitergabe bestimmte Kokain-Base hatte einen Reinheitsgehalt bzw. Kokain-Base-Wirkstoffanteil von über 99 %.

Akten: - Dossier 4, act. 4.19 - 4.21

1.2. Diebstahl gem. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch gem. Art.

186 StGB, geringfügiger Diebstahl gem. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB

5 2'450 g (1/3 der Kokain-Base) - ca. 3 g (für Verkauf bestimmte Sicherstellung [act. 3.17, F 18]) 6 durchschnittlich CHF 170/g 7 ca. 1/3 des Gesamteinkaufspreises 8 2'447 g (Abgabemenge) - 270 g (zugeordnete Abgaben) 9 CHF 415'990 (Gesamtumsatz gem. Aussagen des Beschuldigten) - CHF 20'900 (zugeordnete Umsätze) 10 CHF 170/g Am 12. September 2023 suchte A._____ nach 12.30 Uhr in Diebstahlsabsicht den unbedienten Hofladen in O4._____ auf, wo er Lebensmittel im Wert von CHF 102.50 behändigte. In der Folge verliess er die Räumlichkeiten ohne die Waren bezahlt zu haben. Das Deliktsgut verwendete er für den Eigenkonsum. Die geschädigte B._____ stellte gegen den Beschuldigten am 13. September 2023 Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbuchs.

Akten: - Dossier 3, act. 3.17 - Dossier 9, act. 9.1 - 9.4

Am 17. September 2023 suchte A._____ um ca. 17.20 Uhr wiederum in Diebstahlsabsicht denselben Hofladen auf und behändigte darin Lebensmittel im Wert von CHF 302.70. In der Folge verliess er die Räumlichkeiten ohne die Waren bezahlt zu haben. Das Deliktsgut verwendete er für den Eigenkonsum. Die geschädigte B._____ stellte gegen den Beschuldigten am 18. September 2023 Strafantrag wegen Hausfriedensbuchs etc.

Akten: - Dossier 3, act. 3.17 - Dossier 11, act. 11.1 - 11.5

1.3. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gem. Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG Am Morgen des 16. September 2023 bot L._____ dem Beschuldigten an, ihn in einem zu entwendenden Fahrzeug von O1._____ nach O4._____ zu fahren. Dazu stiegen die beiden A._____ als Beifahrer - nach 07.20 Uhr im öffentlichen M._____ Parkhaus auf einem öffentlichen Parkfeld in den nicht verschlossenen Lieferwagen Fiat Panda Van, Kontrollschilder GR Z.1._____. L._____ startete das Fahrzeug mit dem im Wagen deponierten Schlüssel, war aber technisch nicht in der Lage, das Gefährt korrekt zu manövrieren. Der Beschuldigte verliess den Wagen daher nach rund zwei Metern Fahrt wieder. Dass L._____ nicht berechtigt war, den erwähnten Lieferwagen zu benutzen, wusste A._____ bei Fahrtantritt.

Akten: - Dossier 3, act. 3.17 - Dossier 10, act. 10.1 - 10.7

1.4. Mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG Von den zwischen September 2022 und dem 13. Juni 2023 von A._____ eingekauften insgesamt rund 9'190 Gramm Kokain waren rund ein Drittel und damit etwa 3'063 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt. Diesen Stoff kochte der Beschuldigte vor dem Konsum in aller Regel zu Kokain-Base auf. Mit Ausnahme der für den Eigenkonsum bestimmten Sicherstellungen von insgesamt rund 5.54 Gramm Kokain vom 6. Mai 2023, vom 20. Mai 2023, vom 8. Juni 2023 und vom 14. Juni 202311 konsumierte A._____ diesen Stoff bis am 13. Juni 2023 in diversen Malen in der Schweiz, vornehmlich im Raum O1._____. Das erwähnte für den Eigenkonsum bestimmte sichergestellte Kokain wurde am 7. März 2024 beschlagnahmt. Zwischen dem 15. Juni 2023 und Mitte Oktober 2023 konsumierte der Beschuldigte in der Schweiz, vornehmlich im Raum O1._____, wöchentlich rund 2 Gramm Kokain. Zudem wurden

11 06.05.2023: 1.005 g Kokain-Base (act. 3.5, 5.1); 20.05.2023: 0.956 g Kokain-Pulver (act. 3.6, 6.1); 08.06.2023: 0.456 g Kokain-Base (act. 3.7, 7.1); 14.06.2023: 3.12 g Kokain-Base/wenig Kokain-Pulver (1/3 von 9.361 g; act. 3.8, 4.1);

bei ihm in O1._____ am 5. Juli 2023 5.442 Gramm und 50 Milliliter Kokain sowie am 4. Oktober 2023 1.497 Gramm Kokain sichergestellt12, welches für den Eigenkonsum bestimmt war. Das erwähnte für den Eigenkonsum bestimmte sichergestellte Kokain wurde am 7. März 2024 beschlagnahmt. Weiter konsumierte der Beschuldigte in der Schweiz, vornehmlich im Raum O1._____, in den vergangenen drei Jahren ungefähr vierteljährlich 0.5 Gramm Heroin. Zudem wurden bei ihm in O1._____ am 20. Mai 2023 0.613 Gramm, am 8. Juni 2023 0.318 Gramm und am 14. Juni 2023

0.891 Gramm Heroin sichergestellt13. Dieser Stoff wurde am 7. März 2024 beschlagnahmt und war für den Eigenkonsum in der Schweiz bestimmt.

Akten: - Dossier 3, act. 3.1 3.5 - 3.8, 3.10, 3.10a, 3.15 - 3.17 - Dossier 4, act. 4.1- 4.12 - Dossier 5, act. 5.1, 5.2 - Dossier 6, act. 6.1 - 6.3 - Dossier 7, act. 7.1 - 7.6 - Dossier 8, act. 8.1 - 8.3 - Dossier 13, act. 13.1, 13.2

1.5. Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG Am 20. Mai 2023, 06.09 Uhr, fuhr A._____ als Fahrgast mit dem Linienbus der C._____ AG von O1._____, in Richtung O4._____. Dies tat er im Wissen darum, dass er über keinen dafür erforderlichen, gültigen Fahrausweis verfügte. Die C._____ AG, vertreten durch die N._____ AG, stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das PBG.

Akten: - Dossier 3, act.3.17 - Dossier 5, act. 12.1- 12.3

I. Mit Beschluss vom 19. Juni 2025 (act. 29) erteilte das Kollegialgericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, den Sachverhalt in Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 3. Februar 2025 hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit und der Gefährdung vieler Menschen zu präzisieren respektive zu ergänzen.

J. Mit ergänzter Anklageschrift vom 23. Juni 2025 (act. 33) ergänzte die Staatsanwaltschaft Ziff. 1.1 der Anklageschrift mit einem neuen zweitletzten Abschnitt wie folgt:

Mit den dargelegten Verhaltensweisen brachte der Beschuldigte unter Beachtung der Drogenmengen14 und der Vielzahl von abnehmenden Personen bewusst die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr. Sein Verhalten war zudem darauf ausgerichtet, mit dem Kokainverkauf im Sinne eines berufsmässigen Handelns "Einkünfte" in der Art eines "regelmässigen Erwerbseinkommens" zu generieren und damit einen grossen Umsatz sowie einen erheblichen Gewinn zu erzielen, was er unter Beachtung obiger Ausführungen auch tat.

12 act. 3.10 / 8.1; act. 3.10a / 13.1 13 act. 3.6 / 6.1; act. 3.7 / 7.1; act. 3.8 / 4.1 14 Zum Reinheitsgehalt siehe nachstehend

K. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2025 vorgeladen worden war, fand am 3. Juli 2025 statt. Diesbezüglich wird auf die separat ausgefertigten Protokolle verwiesen. Das Gericht behielt sich anlässlich der Verhandlung in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift eine zusätzliche rechtliche Würdigung, namentlich unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG sowie in Bezug auf die sichergestellten Kleinmengen (je 3 Gramm zur unentgeltlichen und entgeltlichen Abgabe) unter Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, vor. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO):

Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden:

1. A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art.

19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs.

1 lit. b SVG, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Dafür sei er zu verurteilen:

a) Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

b) Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

3. Die erstandene vorläufige Festnahme von 3 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben und es sei für A._____ eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen.

5. Die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. April 2023 sei um ein Jahr zu verlängern.

6. Die beschlagnahmten CHF 2'620.00 Bargeld seien als Drogenerlös gestützt auf Art. 70 StGB gerichtlich einzuziehen.

7. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB sowie unter Beachtung der heutigen Aussagen des Beschuldigten gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.

8. Kostenfolge sei die gesetzliche.

Anträge des Beschuldigten:

1. A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei er unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft sowie des vorzeitigen Massnahmevollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer geeigneten Massnahme aufzuschieben.

4. Der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 2.2. der Anklageschrift wird zugestimmt.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien an die Verfahrenskosten anzurechnen.

5. Auf den Widerruf des Strafbefehls vom 17.04.2023 sei zu verzichten und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

6. Die Zivilklage der C._____ AG sei im Umfang von CHF 170.- zufolge Anerkennung abzuschreiben; im Übrigen seien die Zivilforderungen abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Gesetzliche Kosten und Entschädigungsfolge

L. Am 3. Juli 2025 wurde das Urteildispositiv den Parteien mitgeteilt.

Erwägungen

1.

Zuständigkeit

1.1

Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

1.2

Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, deren sich der Beschuldigte schuldig gemacht haben soll, ist vorliegend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, wobei der Beschuldigte in O1._____ angehalten und kontrolliert wurde. Zudem erfolgten die ersten Verfolgungshandlungen in O1._____. Das Regionalgericht Plessur erweist sich damit als örtlich zuständig.

1.3

Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft und gemäss Art. 22 StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 3 EGzStPO und Art. 70 Abs. 1 GOG ist das Regionalgericht Plessur in Dreierbesetzung für die Beurteilung der vorliegenden Straftaten sachlich zuständig.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.2

Als Beweislastregel folgt aus der erwähnten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft.15 15Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 (nachfolgend zitiert als Autor, BSK StPO/JStPO, a.a.O.), N 80 ff. zu Art. 10 StPO.

2.3

Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich das Strafgericht sodann nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen.16 Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt sodann erst dann zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben.17

2.4

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet eine Rangordnung der Beweismittel, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind.18 Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und der beschuldigten Person vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. In erster Linie interessiert nicht die persönliche Glaubwürdigkeit der beschuldigten Person oder eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Wenn Aussage gegen Aussage steht, muss dies nicht zu einem Freispruch führen. Vielmehr hat das Gericht die Aussagen einlässlich zu würdigen, d.h. es hat anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob eine Darstellung das Gericht zu überzeugen vermag.19 Ob eine Aussage wahrheitsgetreu ist oder nicht, lässt sich insbesondere anhand der sog. Realkennzeichnen der Aussagen beurteilen. So deuten beispielsweise die innere Geschlossenheit, die Widerspruchslosigkeit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die anschauliche und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses, wie sie nur von dem zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, die ungeordnete Darstellung, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von Komplikationen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung unverstandener Handlungselemente, die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, die Selbstbelastung oder die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, die Entlastung der beschuldigten Person und die Konstanz in der Aussage im Zuge verschiedener Befragungen auf wahrheitsgetreue Aussagen hin. Eine lügende Person hat demgegenüber das Ziel, bei ihrem Gegenüber als glaubwürdig und kompetent zu erscheinen und vermeidet deshalb Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählung, um den gewünschten Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht zu gefährden. Es wird angenommen, dass die erfundene Handlungsschilderung – je nach gegebener Leistungsfähigkeit des Aussagenden – inhaltlich relativ einfach ausfällt, da die kognitive Energie für eine komplexe Darstellung nicht ausreicht.20

16.

Vgl. BGE 124 IV 86, E. 2.a.

17.

Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2013 v. 25.10.2013, E. 3.1; BGE 138 V 74, E. 7; Esther Tophinke,

a.a.O., N 75 ff. zu Art. 10 StPO.

18.

BGE 115 IV 267, E. 1; BGE 103 IV 299, E. 1.

19.

KGer GR SK1 10 34 v. 23. August 2010, E. 4b; SK1 13 1 v. 28. Mai 2013, E. 4b m.w.H.; Urteil des

Bundesgerichts 1B_31/2015 v. 16. Februar 2015, E. 3.2; BGE 137 IV 122, E. 3.3.

20.

Vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, in: AJP/PJA 11/2011, Ziff. 3.3.1. ff., S. 1415 ff.

3.

Zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG resp. zusätzlich unter Art. 19 Abs. 1 lit. a sowie lit. g BetmG (Ziff. 1.1 der Anklageschrift)

3.1

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen September 2022 und dem 13. Juni 2023 bei verschiedenen Personen insgesamt 9'190 Gramm Kokain für ungefähr CHF 651'000.00 gekauft zu haben, wobei er den Stoff in der Absicht bezog, ihn zu Kokain-Base zu verarbeiten und einen Drittel zu verkaufen, einen Drittel gratis an Bekannte abzugeben und den restlichen Drittel selbst zu konsumieren. Rund 2'477 Gramm Kokain-Base habe der Beschuldigte in kleinen Einheiten für total rund CHF 415'990.00 an diverse volljährige Personen verkauft, wobei er das verkaufte Kokain für rund CHF 217'000.00 eingekauft hatte. Mit seinen Verhaltensweisen habe der Beschuldigte unter Beachtung der Drogenmengen und der Vielzahl von abnehmenden Personen bewusst die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Zudem sei sein Verhalten darauf ausgerichtet gewesen, mit dem Kokainverkauf im Sinne eines berufsmässigen Handelns "Einkünfte" in der Art eines "regelmässigen Erwerbseinkommens" zu generieren und damit einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Die vom Beschuldigten weitergegebene und zur Weitergabe bestimmte Kokain-Base habe einen Reinheitsgehalt bzw. Kokain-Base-Wirkstoffanteil von über 99% gehabt.

3.2

Der Beschuldigte war sowohl im Vorverfahren (vgl. STA-act. 4.4 und 4.5 – 4.12) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39 F. 1 zur Sache) hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts geständig. Das Geständnis des Beschuldigten erscheint glaubhaft und deckt sich mit den weiteren subjektiven wie objektiven Beweismitteln. Hinsichtlich des Reinheitsgrades der Betäubungsmittel gilt es folgendes festzuhalten: Das anlässlich der Durchsuchung am 13. Juni 2023 beim Beschuldigten festgestellte gepresste weisse Pulver wurde getestet (STA-act. 4.21). Das Pulver im Druckverschlussbeutel stellte sich als 3.5 Gramm Kokain-Base mit einem Gehalt von 99% heraus; das Pulver im Kunststoffröhrchen erwies sich als 0.86 Gramm Kokain-Base mit 99.4% Gehalt und das Pulver im Gassenbriefchen war 0.10 Gramm Kokain-Hydrochlorid (nachgewiesene Substanz; Wirkstoff Kokain-Base) mit einem Gehalt von 86.4%. Der Beschuldigte selbst äusserte zum Reinheitsgehalt resp. zur Qualität, dass das Kokain von E._____, welches er von September 2022 bis Januar 2023 bezog, von der Qualität her «mal so mal so», mithin sehr unterschiedlich gewesen sei (vgl. STA-act. 4.4 F. 25). Das Kokain von I._____, welches er im April und Mai 2023 bezogen habe, sei von guter bis sehr guter Qualität gewesen (vgl. STA-act. 4.4 F. 33). Das Kokain vom "Albaner aus O4._____", welches er von Januar bis Mai 2023 bezogen habe, sei hinsichtlich der Qualität anfangs gut, dann immer schlechter gewesen (vgl. STA-act. 4.4 F. 45). Das Kokain von N._____ dabei handelt es sich um H._____), welches er seit Februar 2023 bezogen habe, sei sehr gut, wirklich sehr gut gewesen, sogar im Park seien alle fasziniert von der Qualität dieser Drogen gewesen (vgl. STA-act. 4.4 F. 57). Davon seien auch die Reste bei ihm sichergestellt worden (STA-act. 4.4 F. 63). Zwar wurde die sichergestellte Kokain-Base grösstenteils mit einem Gehalt von 99% getestet, jedoch stammte dieses auch aus dem Bezug bei H._____, wo der Beschuldigte gerade angibt, es habe sich um sehr gute Kokain-Qualität gehandelt. Es kann somit, unter Würdigung der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der unterschiedlichen Qualitäten des Kokains, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durchwegs derart hochprozentiges Kokain-Base hatte herstellen können. Zugunsten des Beschuldigten ist daher – für die nicht von H._____ bezogenen Mengen – auf die Durchschnittswerte der Jahre 2022 sowie 2023 für Kokain-Base der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen..21 Diese weisen für eine Menge von über 1'000 Gramm einen Mittelwert für das Jahr 2023 von 79.7% und einen solchen von 79.1% für das Jahr 2022 aus. Mit den Anpassungen in Bezug auf den Reinheitsgrad zu Gunsten des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt.

3.3

Rechtliches

3.3.1

Strafbar sind gemäss der abschliessenden Aufzählung im Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer vorsätzlichen Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr.22 Folglich macht sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) oder zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a – f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Als Betäubungsmittel gelten die in Art. 2 lit. a BetmG aufgezählten Stoffe und Präparate, unabhängig davon, ob sie in reiner Form, als chemische Verbindung oder als Rohmaterial bzw. verwendungsfähiges Präparat vorliegen.

3.3.2

Die Tathandlung des Herstellens umfasst im Wesentlichen die Fabrikation, d.h. die Produktion und Verarbeitung von Drogen; wobei der Begriff jedoch enger zu verstehen ist als in Art. 2 lit c BetmKV, der sämtliche Arbeitsgänge vom Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln bis zum Verpacken, Lagern und Ausliefern des Endprodukts sowie die Qualitätskontrollen und Freigabe umfasst.23 Das Verpacken von Betäubungsmitteln wird man jedenfalls nicht mehr unter den Begriff der Herstellung fassen können.24 Als Verarbeitung gilt die chemische oder mechanische

21.

https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-ko-

kain-und-heroin

22.

BGE 118 IV 405 E. 2a

23.

Stephan Schlegel/Oliver Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des

StGB und OBG mit weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 4. überarbeitete Aufl. Zürich, 2022 (nachfolgend zitiert als Autor, OFK BetmG, a.a.O.), N 33 zu Art. 19 BetmG

24.

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E. 2.4: Verpacker als Mittäter im

Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bei der Einfuhr; zum Ganzen: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O., N 33 zu Art. 19 BetmG

Veränderung von Erscheinungsformen der vorhandenen Betäubungsmittel, wobei als Ergebnis dieses Prozesses die ursprünglichen Stoffe erhalten bleiben können (z.B. durch Pressen, Mischen) oder neue Stoffe entstehen können (z.B. Heroin Nr. 4 aus Rohopium). Als Verarbeitung praktisch bedeutsam ist vor allem das Strecken mit anderen Substanzen, z.B. Lactose, Traubenzucker etc..25 Kein Fall der Verarbeitung ist indessen das blosse Aufteilen von Betäubungsmitteln in gebrauchsfertige Portionen zum Konsum.26 Die Tathandlung des Lagerns wird gemeinhin das Aufbewahren zur späteren Verwendung, insb. zu Handelszwecken verstanden. Da das Lagern vom Begriff des Aufbewahrens bzw. unbefugten Besitzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zwar nicht zwingend27, aber doch meistens mit umfasst wird, kommt ihm kaum praktische Bedeutung zu.28 Die Tathandlung des Beförderns bedeutet ein Objekt "von einem Ort zu einem andern bringen, transportieren".29 Hierfür ist eine gewisse Entfernung erforderlich, sodass ein reines Umladen von einem Fahrzeug in ein anderes nicht genügt. Der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "befördern" erfasst folglich z.B. jene Täter, die Drogen vom Beschaffungsort zu sich nach Hause oder von einem Versteck zum Umschlagplatz transportieren. Dafür genügt auch ein kurzer Botengang, z.B. von einem Stadtquartier in ein anderes. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist keine Herrschaft oder Gewahrsam an den Betäubungsmitteln erforderlich.30 Auch ein eigenes Interesse am Transport der Drogen wird nicht vorausgesetzt.31 Die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr haben neben dem Befördern kaum eine selbständige Bedeutung.32 Die Tathandlung des Veräusserns bedeutet die Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, wobei der Rechtsgrund nicht massgebend ist.33 Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für einen anderen erfolgt, spielt ebenso keine Rolle, sodass der Verkauf von Betäubungsmittel in Kommission oder stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist.34 Die Vollendung der Veräusserung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt

25.

BGE 130 IV 131

26.

zum Ganzen: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 36 zu Art. 19 BetmG

27.

BGE 119 IV 270

28.

zum Ganzen: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 41 zu Art. 19 BetmG

29.

BGE 114 IV 91 mit Verw. auf den Duden

30.

BGE 114 IV 163

31.

Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15.03.2010, E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts

6B_1021/2013 vom 29.09.2014, E. 7.3; zum Ganzen: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 43 zu Art. 19 BetmG

32.

zum Ganzen: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 44 zu Art. 19 BetmG

33.

zum Ganzen: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 51 zu Art. 19 BetmG

34.

Urteil des Bundesgerichts 6S.235/2003 vom 01.10.2003 E. 2.1; Gustav Hug-Beeli, Kommentar zum Be-

täubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016 (nachfolgend zitiert als Autor, BetmG-Komm, a.a.O.), N 429 zu Art.

19.

BetmG

durch den Erwerber ein. Die Entgegennahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant.35 Kommt es indes zu keinem Geschäftsabschluss, dann liegt ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor.36

Die Tathandlung des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes entspricht nicht dem Besitz im Sinne von Art. 919 ff. ZGB. Vielmehr setzt er grundsätzlich entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus.37 Herrschaftsmöglichkeit in diesem Sinne umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen.38 Die Tathandlung des Erwerbs ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt, z.B. durch Kauf, aber auch unentgeltlich, z.B. durch Schenkung.39 Auf das Eigentum des Veräusserers und den Zweck des Erwerbs kommt es nicht an. Erforderlich ist jedoch, dass der Täter durch die Handlung die tatsächliche Gewalt über das Betäubungsmittel erhält. Der Tatbestand ist mit dem Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft vollendet.40 Die Tathandlung des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch als auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen vor der Stufe des Versuchs und wertet diese zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf.41 Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. g BetmG trifft nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a –f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will und nicht schon eine untergeordnete Hilfeleistung zur Förderung der Begehung eines Delikts nach Art.

19.

Abs. 1 lit. a –f BetmG.42.

3.3.3

Weiss der Täter oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem

35.

BGE 106 IV 295 36ausführlich dazu: Peter Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 –

28/BetmG), Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2016 (nachfolgend zitiert als Autor, SHK BetmG, a.a.O.), N 131 f. zu Art. 19 BetmG

37.

BGE 119 IV 266 E. 3b m.w.H.

38.

Ausführlich dazu: Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 68 ff. zu Art. 19 BetmG; Peter

Albrecht, SHK BetmG, a.a.O. N. 68 ff. zu Art. 19 BetmG

39.

Peter Albrecht, SHK BetmG, a.a.O. N. 75 zu Art. 19 BetmG

40.

Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, a.a.O. N 619 f. zu Art. 19 BetmG; Stephan Schlegel/Oliver Jucker,

OFK BetmG, a.a.O. N 77 zu Art. 19 BetmG

41.

Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 97 zu Art. 19

42.

Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 99 zu Art. 19

qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen.43 Nach Art. 19 Abs. 2 lit. c wird der Täter ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Als gross hat nach der Rechtsprechung dabei ein (Brutto)Umsatz ab CHF 100'000.00 zu gelten.44 Als erheblich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gilt ein Gewinn, der CHF 10'000.00 erreicht.45

3.3.4

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, dessen Menge und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung zumindest in Kauf nimmt.46 Für den mengenmässig qualifizierten Fall ist insbesondere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen musste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen.47

3.3.5

Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz unter den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG geht die herrschende Lehre bei Tateinheit grundsätzlich davon aus, dass die Varianten nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt.48 Dies führt in der Praxis dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, dass aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern einfach alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden.49 In der Literatur werden Erwerbshandlungen gemäss lit. d subsidiär zu Weitergabehandlungen angewendet; Besitz gemäss lit. d als Auffangtatbestand subsidiär zu anderen Erwerbs- und Weitergabehandlungen gewertet und das Anstaltentreffen nach lit. g wird durch alle anderen Tathandlungen konsumiert.50

3.4

Subsumtion

3.4.1

Bei Kokain handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG. Indem der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel erworben, besessen und verarbeitet, sowie Anstalten zum Verkauf getroffen hat, hat er

43.

BGE 145 IV 312, E. 2.1.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25.10.2024, E. 3.2.

44.

BGE 129 IV 192, BGE 129 IV 255 f. mit Hinw. = Pra 2004, Nr. 16; BGE 147 IV 178, Stephan Schle-

gel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O. N 213 zu Art. 19 BetmG

45.

BGE 129 IV 253 = Pra 2004 NR. 16; BGE 147 IV 178

46.

Peter Albrecht, SHK BetmG, a.a.O., N 95 ff. zu Art. 19 BetmG

47.

Peter Albrecht, SHK BetmG, a.a.O., N 233 ff. zu Art. 19 BetmG

48.

Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, a.a.O. N. 16 f. zu Art. 19 BetmG

49.

Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, a.a.O. N. 16 f. zu Art. 19 BetmG

50.

Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, a.a.O. N. 16 f. zu Art. 19 BetmG

gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG, verstossen.

3.4.2

Der Beschuldigte hat mit der von ihm eingestandenen Drogenmenge an Kokain eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen sowie einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn erzielt, weshalb ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG vorliegt. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

3.4.3

Der Beschuldigte hat sich somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG schuldig gemacht.

4.

Zum Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art.

139.

Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2 der Anklageschrift)

4.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 12. September 2023 in Diebstahlsabsicht den unbedienten Hofladen in O4._____ aufgesucht, wo er Lebensmittel im Wert von CHF 102.50 behändigt und ohne zu bezahlen die Räumlichkeiten verlassen habe. Am 17. September 2023 habe der Beschuldigte wiederum in Diebstahlsabsicht denselben unbedienten Hofladen aufgesucht, Lebensmittel im Wert von CHF 302.70 behändigt und ohne zu bezahlen die Räumlichkeiten verlassen. Beide Male habe er das Deliktsgut für den Eigenkonsum verwendet. B._____ hat für beide Vorfälle je einen Strafantrag gestellt.

4.2

Der Beschuldigte war sowohl im Vorverfahren (vgl. STA-act. 9.4 F. 1 und F. 3, STA-act. 11.4 F. 1, F. 3 und F. 4 und STA-act. 3.17 F. 29 f.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39 F. 25) hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts geständig. Das Geständnis des Beschuldigten erscheint glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

4.3

Rechtliches zum (geringfügigen) Diebstahl

4.3.1

Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4.3.2

Die Tathandlung der Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam ist dabei die

tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen gemeint.51 Der Bruch von fremdem Gewahrsam liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Kann aber auch darin bestehen, dass dem Berechtigten der Zugang zur Sache verunmöglicht wird. Ein Diebstahl ist jeweils vollendet mit der Herstellung von neuem, nicht notwendigerweise eigenem Gewahrsam nach dem Willen des Täters.52 Das Erfordernis der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung, lässt sich als Willensrichtung auf ein bestimmtes Ziel - nämlich auf einen Vermögensvorteil – hin definieren. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird. Der Diebstahl setzt weiter Aneignungsabsicht voraus. Als Aneignung wird die Verschiebung des Eigentums verstanden und bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt.53

4.3.3

Kein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn und soweit eine Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vorliegt.54 Gerade in Selbstbedienungsläden stellt sich regelmässig die Frage der Einwilligung, wobei hier typischerweise die Gewahrsamsaufgabe des Berechtigten an die Bedingung geknüpft ist, dass der Kunde die Ware an der Kasse vorweist.55 Richtigerweise ist dem Kunden in einem Selbstbedienungsgeschäft die Ware schon deshalb nicht anvertraut, weil er daran keinen Gewahrsam erhält, solange er die Ware in den dafür vorgesehenen Einkaufswagen oder -körben transportiert, die dem Inhaber gehören.56 Es ist anzunehmen, dass der Kunde erst dann Gewahrsam an der Ware erhält, wenn er sie nach Bezahlung entgegennimmt bzw. dann, wenn er sie (vor Bezahlung) in einen ihm selbst vorbehaltenen Gewahrsamsbereich (z. B. in oder unter seiner Kleidung, in private Taschen etc.; sog. Gewahrsamsenklaven) steckt, wobei er dadurch gleichzeitig den Gewahrsam des Ladens bricht.57

4.3.4

Nach Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, welche seine Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet, auf Antrag mit Busse bestraft.

4.3.5

Art. 172ter StGB ist ein privilegierender Tatbestand, der Vergehen (z. B. Sachbeschädigung, Art. 144) oder Verbrechen (z. B. Diebstahl, Art. 139) bei Geringfügigkeit rechtlich zur Übertretung herabstuft und deren Verfolgung überdies an das Strafan-

51.

Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht,

Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019 (nachfolgend zitiert als Autor, BSK StGB/JStG, a.a.O.), N 15 und N 17 zu Art. 139 StGB

52.

Stefan Trechsel/Dean Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafge-

setzbuch, 4. Aufl. 2021 (nachfolgend zitiert als Autor, PK StGB, a.a.O.) N 10 f. zu Art. 139 StGB

53.

Stefan Trechsel/Dean Crameri, PK StGB, a.a.O. N 12 f. zu Art. 139 StGB mit Verweis auf Vor Art. 137

N 10 – 18, resp. N 6 - 9

54.

Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB/JSTG, a.a.O. N 53 zu Art. 139 StGB 55 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB/JSTG, a.a.O. N. 55 zu Art. 139 StGB 56 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB/JSTG, a.a.O. N. 55 zu Art. 139 StGB 57 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB/JSTG, a.a.O. N. 55 zu Art. 139 StGB tragserfordernis nach Art. 30 bis 33 StGB knüpft. Überdies ist die Norm eine Mussvorschrift; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Norm zwingend anzuwenden.58 Als geringer Vermögenswert oder Schaden gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solcher von CHF 300.00.59

4.4

Subsumtion

4.4.1. Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt in Ziff. 1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte am 12. September 2023 Lebensmittel im Wert von CHF 102.50 an sich genommen und den Selbstbedienungsladen ohne zu bezahlen verlassen. Damit hat der Beschuldigte den Gewahrsam der Ladeninhaberin gebrochen und eigenen neuen Gewahrsam begründet. Dabei handelte er vorsätzlich. Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund liegt nicht vor. Beim vorliegend in Frage stehenden Warenwert von CHF 102.50 handelt es sich um einen geringfügigen Vermögenswert unter dem von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert von CHF 300.00. Entsprechend greift – auch weil die Privatklägerin den entsprechenden Strafantrag stellte – die Privilegierung nach Art. 172ter StGB. Der Beschuldigte hat sich demnach des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.

4.4.1. Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt in Ziff. 1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte am 12. September 2023 Lebensmittel im Wert von CHF 102.50 an sich genommen und den Selbstbedienungsladen ohne zu bezahlen verlassen. Damit hat der Beschuldigte den Gewahrsam der Ladeninhaberin gebrochen und eigenen neuen Gewahrsam begründet. Dabei handelte er vorsätzlich. Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund liegt nicht vor. Beim vorliegend in Frage stehenden Warenwert von CHF 102.50 handelt es sich um einen geringfügigen Vermögenswert unter dem von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert von CHF 300.00. Entsprechend greift – auch weil die Privatklägerin den entsprechenden Strafantrag stellte – die Privilegierung nach Art. 172ter StGB. Der Beschuldigte hat sich demnach des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.

1 StGB schuldig gemacht.

4.4.2. Beim zweiten Vorfall gemäss Sachverhalt in Ziff. 1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte am 17. September 2023 Lebensmittel im Warenwert von CHF 302.70 behändigt und wiederum den Selbstbedienungsladen ohne zu bezahlen verlassen. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Grenzwert von CHF 300.00 wurde hierbei jedoch überschritten, womit keine Privilegierung zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

4.5. Rechtliches zum Hausfriedensbruch und Subsumtion

4.5.1. Gemäss Art. 186 StGB wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4.5.2. Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt.60 Bei den Häusern fallen sowohl solche mit Wohn- als auch Geschäftszweck darunter, ebenso wie

58 Philippe Weissenberger, BSK StGB/JSTG, a.a.O. N. 4 f. zu Art. 172ter StGB

59 BGE 121 IV 261 E. 2. d)

60 Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK STGB/JSTG, a.a.O. N. 13 zu Art. 186 StGB

Fabriken, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen oder leerstehende Häuser.61 Besteht die Erlaubnis einen Raum zu betreten generell, wie dies bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Geschäftsräume der Dienstleistung oder des Verkaufs, wie z.B. Einkaufsgeschäfte, Theater, Kinos sowie Gaststätten und Amtslokale sind regelmässig öffentlich zugänglich. Auch sie sind indes dem Anwendungsbereich von Art. 186 StGB unterworfen, da ihre öffentliche Zugänglichkeit immer nur in den Grenzen ihrer Zweckbestimmung besteht.62 Wenn also ein Ort der Öffentlichkeit zu einem bestimmten Zweck zugänglich ist und dieser Zweck für jeden klar erkennbar ist, handelt derjenige, der ihn mit anderen Zwecken betritt, gegen den Willen des Rechtsinhabers.63

4.5.3. Beim Selbstbedienungsladen handelt es sich um ein grundsätzlich öffentlich zugängliches Gebäude, dessen Zweckbestimmung diejenige ist, Waren gegen Entrichtung des markierten Kaufpreises zu erwerben. Wird nun dieser Selbstbedienungsladen mit der Intention betreten, die Waren an sich zu nehmen ohne diese zu bezahlen, so wird bereits gegen den Willen des Rechtsinhabers gehandelt und damit Hausfriedensbruch begangen. Vorliegend hat der Beschuldigte sowohl am 12. September 2023 als auch am 17. September 2023 den Selbstbedienungsladen in der Absicht betreten, sich Lebensmittel zum Eigenkonsum zu beschaffen ohne den erforderlichen Kaufpreis dafür zu entrichten. Damit hat er sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die entsprechenden Strafanträge wurden gestellt.

5. Zum Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (Ziff. 1.3 der Anklageschrift)

5.1. Gemäss Anklage soll am Morgen des 16. September 2023 L._____ dem Beschuldigten angeboten haben, ihn in einem entwendeten Fahrzeug von O1._____ nach O4._____ zu fahren. Dazu seien beide – der Beschuldigte als Beifahrer – im öffentlichen M._____ Parkhaus in den nicht verschlossenen Lieferwagen Fiat Panda eingestiegen. L._____ habe das Fahrzeug mit dem im Wagen deponierten Schlüssel gestartet, sei aber technisch nicht in der Lage gewesen, das Gefährt korrekt zu manövrieren. Der Beschuldigte habe daher nach rund zwei Metern Fahrt den Wagen wieder verlassen. Dass L._____ nicht berechtigt gewesen war, den Lieferwagen zu benutzen, habe der Beschuldigte bei Fahrtantritt gewusst.

5.2. Der Beschuldigte war sowohl im Vorverfahren (vgl. STA-act. 10.5 F. 1 f., F. 5, F. 9, F. 10, STA-act. 3.17 F. 31) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39 F. 26

61 Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK STGB/JSTG, a.a.O. N. 13 zu Art. 186 StGB

62 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 04.03.2021, E. 1.6.3. in Bezug auf Art. 244 StPO zur

Hausdurchsuchung

63 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20.08.2014 E. 2.1

f.) hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts geständig. Das Geständnis des Beschuldigten scheint glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

5.3. Rechtliches und Subsumtion

5.3.1. Nach Art. 94 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (lit. a) oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (lit. b). Objektiv wird für das Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch nach Abs. 1 lit. a eine Entwendung vorausgesetzt, sodass der Täter einem anderen, nicht notwendigerweise dem Halter, ein Fahrzeug wegnimmt; im Sinne eines Gewahrsamsbruchs.64 Einen Gewahrsamsbruch begeht, wer den Gewahrsam eines anderen über ein Motorfahrzeug aufhebt und selber Gewahrsam darüber begründet; wobei der Tatbestand bereits erfüllt ist, sobald der Gewahrsam gebrochen ist.65 Typischerweise besteht der Gewahrsamsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird; wobei es weder auf die Dauer noch die zurückgelegte Entfernung bei der vollführten Fahrt ankommt.66 Subjektiv erfordert die Entwendung zum Gebrauch Vorsatz.67 Der Tatbestand gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme keine Aneignungsabsicht hatte.68 Ein Führen oder Mitfahren in einem entwendeten Motorfahrzeug nach Abs. 1 lit. b verlangt objektiv, dass ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde und der Täter dieses entweder selbst im Verkehr bewegt oder dabei mitfährt, sei es als Beifahrer im Auto oder auch beispielsweise auf dem Dach desselben.69 Vorausgesetzt ist bei der Mitfahrt, dass das Fahrzeug sich in Bewegung befindet; der Aufenthalt in einem stehenden Fahrzeug begründet keine Mitfahrt.70 Subjektiv handelt es sich auch bei lit. b um ein Vorsatzdelikt, wobei der Täter bei Fahrantritt Kenntnis von der Entwendung haben muss, womit Eventualvorsatz ausgeschlossen ist.71

5.3.2. Vorliegend ist der Beschuldigte auf der Beifahrerseite des Autos/Lieferwagens eingestiegen, während L._____ auf der Fahrerseite einstieg. Sie startete den Wagen und fuhr rund zwei Meter, bevor das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Fahrkenntnisse von L._____ zu "hoppeln" begann und der Beschuldigte deswegen wieder ausstieg. Dass es sich nicht um L._____s Fahrzeug handelt, wusste der Beschuldigte. Sowohl L._____ als auch der Beschuldigte hatten nicht geplant, das Fahrzeug zu behalten oder zu verkaufen, sondern wollten dieses nach der Fahrt irgendwo stehen lassen. Unerheblich ist der Umstand, ob der Beschuldigte von den fehlenden Fahrkenntnissen von L._____ wusste. Ebenfalls unerheblich ist die kurze Fahrdauer; diese kann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der objektive als auch der subjektive Tatbe-

64 Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann (Hrsg.), Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,

1. Aufl., Basel 2014 (nachfolgend zitiert als Autor, BSK SVG, a.a.O.), N 12 zu Art. 94 SVG

65 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 15 zu Art. 94 SVG 66 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 15 zu Art. 94 SVG 67 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 18 zu Art. 94 SVG 68 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 20 zu Art. 94 SVG 69 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 94 SVG 70 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 34 zu Art. 94 SVG 71 Gerhard Fiolka, BSK SVG, a.a.O., N 35 f. zu Art. 94 SVG stand sind entsprechend erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich des Entwendens eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht.

6. Zum Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 1.4 der Anklageschrift)

6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von den zwischen September 2022 und dem 13. Juni 2023 eingekauften insgesamt rund 9'190 Gramm Kokain seien rund ein Drittel und damit etwa 3'063 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Den Stoff habe der Beschuldigte vor dem Konsum in der Regel zu Kokain-Base aufgekocht. Mit Ausnahme der für den Eigenkonsum bestimmten Sicherstellungen von insgesamt rund

5.54 Gramm Kokain habe der Beschuldigte den Stoff bis am 13. Juni 2023 in diversen Malen konsumiert. Zwischen dem 15. Juni 2023 und Mitte Oktober 2023 habe der Beschuldigte im Raum O1._____ wöchentlich rund 2 Gramm Kokain konsumiert. Zudem seien bei ihm am 5. Juli 2023 5.442 Gramm und 50 Milliliter Kokain sowie am 4. Oktober 2023 1.497 Gramm Kokain sichergestellt worden, welches für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Weiter habe der Beschuldigte in den vergangenen drei Jahren ungefähr vierteljährlich 0.5 Gramm Heroin konsumiert. Am 20. Mai 2023 seien 0.613 Gramm, am 8. Juni 2023 0.318 Gramm und am 14. Juni 2023 0.891 Gramm Heroin, alles für den Eigenkonsum bestimmt, sichergestellt worden. Sämtlicher sichergestellte Stoff sei am 7. März 2024 beschlagnahmt worden.

6.2. Der Beschuldigte war sowohl im Vorverfahren (STA-act. 7.3 F. 1, STA-act. 8.3 F.

2 ff., StA-act. 3.17 F. 19 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39 F. 28) hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts geständig. Das Geständnis des Beschuldigten erscheint glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

6.3. Rechtliches und Subsumtion

6.3.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

6.3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist erwiesen, dass der Beschuldigte vorsätzlich Kokain konsumierte. Dabei handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 BetmG. Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen.

7. Zum Vorwurf der Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG (Ziff. 1.5 der Anklageschrift)

7.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er sei am 20. Mai 2023 als Fahrgast mit dem Linienbus der C._____ AG von O1._____, in Richtung O4._____ gefahren. Dies

habe er getan, im Wissen darum, dass er über keinen dafür erforderlichen, gültigen Fahrausweis verfügt habe. Die C._____ AG hat einen Strafantrag gestellt.

7.2. Der Beschuldigte war sowohl im Vorverfahren (STA-act. 3.17 F. 32 f.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39 F. 29) hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts geständig. Das Geständnis des Beschuldigten erscheint glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist.

7.3. Rechtliches und Subsumtion

7.3.1. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.

7.3.2. Vorliegend ist aktenkundig, dass der Verkehrsbetreiber den Strafantrag innert der Strafantragfrist von Art. 31 StGB gestellt hat und der Beschuldigte zu dem in der Anklageschrift genannten Zeitpunkt den öffentlichen Verkehr benützt hatte, ohne dass er über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die rechtmässige Benützung des öffentlichen Verkehrs den Besitz eines gültigen Fahrausweises voraussetzt. Indem er den öffentlichen Verkehr ohne gültigen Fahrausweis benutzte, hat er ein rechtwidriges Verhalten zumindest in Kauf genommen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe handelte der Beschuldigte ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft.

8. Strafzumessung

8.1. Rechtliches

8.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; Täterkomponente). Das Verschulden wird sodann unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und Ziele des Täters sowie danach beurteilt, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; Tatkomponente).

8.1.2. Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen.

Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind.72

8.1.3. Der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. Asperationsprinzip) kommt zur Anwendung, wenn ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen – Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – erfüllt. Bei der Bestimmung der Gleichartigkeit der Strafen ist dabei nicht darauf abzustellen, ob die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, sondern ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkannt wird.73 Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).74 Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.75

8.1.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen.76

8.1.5. Stehen verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, ist in Anwendung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung, die Strafart vor der Strafhöhe festzusetzen.77 Dies bedeutet, dass unabhängig von der Strafhöhe zu bestimmen ist, welche Strafart für das jeweilige Delikt angemessen erscheint. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt.78 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit

72 Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2018, S. 62.

73 BGE 138 IV 120, E. 5.2 m.w.H.; KGer GR SK1 14 10 vom 26.10.2015, E. 7b.

74 Jürg-Beat Ackermann, BSK StGB/JStG, a.a.O., N 123 zu Art. 49 StGB.

75 Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.01.2012, E. 5.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010

vom 04.02.2011, E. 3.4.4; KGer GR SK1 14 10 vom 26.10.2015, E. 7b).

76 BGE 134 IV 17, E. 2.1.

77 BGE 147 IV 241, E. 3.2.

78 BGE 144 IV 217, E. 2.3.1.

unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung.79 Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.80 Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

8.2. Besonderes zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten

8.2.1. Art. 19 Abs. 2 BetmG enthält abschliessend diejenigen Tatkonstellationen, für die einerseits eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ausgesprochen werden muss und sich die Höchststrafe von drei auf zwanzig Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Dies gilt namentlich für die Täterschaft, die weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a), die als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b) oder, die durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Bst. c).

8.2.2. In BGE 109 IV 143 hat das Bundesgericht aufgrund des damaligen Standes der Wissenschaft, die Mengen festgelegt, von denen angenommen werden musste, dass die Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gefährdet wird, d.h., ein Abhängigkeitsrisiko für zwanzig Personen besteht. Es legte diese Schwellen auf

12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain und 200 LSD-Trips fest.81 Später folgten die Schwellenwerte von 36 Gramm Amphetamin82 sowie 12 Gramm Methamphetamin83, wohingegen bei «weichen» Betäubungsmitteln wie Cannabis84 und Ecstasy85 wegen der geringen Gefahr von Gesundheitsschäden und Abhängigkeiten kein schwerer Fall nach Art. 19 Bst. 2 Bst. a BetmG vorliegen kann. Bezieht sich eine Widerhandlung auf mehrere unterschiedliche Substanzen, muss die Gesamtgefahr geschätzt werden, um zu entscheiden, ob eine Menge gegeben ist, die die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährden kann. Der Fall kann somit als schwer betrachtet werden, auch wenn die Menge eines jeden Wirkstoffs – für sich allein betrachtet – niedriger ist als der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert.86 Für das Erreichen dieser Schwellenwerte ist auf den reinen Wirkstoff abzustellen und nicht die gestreckte Menge.87 Ist die Prüfung unmöglich, weil die Drogen nicht vorliegen, kann auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort abgestellt werden.88 Bestehen verschiedene Werte

79 BGE 147 IV 241, E. 3.2

80 Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17.04.2023, E. 5.3.3.

81 BGE 109 IV 143 E. 3b

82 BGE 113 IV 32 E. 4a

83 BGE 145 IV 312 E. 2.2

84 BGE 120 IV 256 E. 2c

85 BGE 125 IV 90 E. 3

86 BGE 120 IV 334 E. 2a

87 BGE 138 IV 100 E. 3.2

88 BGE 138 IV 100 E. 3.5

(z.B. aufgrund von messtechnisch bedingten Toleranzen oder statistischen Schwankungen) ist bei der Berechnung der reinen Stoffmenge der tiefere Wert anzuwenden.89 Erwirbt eine Täterschaft ein Betäubungsmittel, um einen Teil davon zu verkaufen und den anderen Teil zu konsumieren, begeht er in Idealkonkurrenz Widerhandlungen gegen Art. 19 und 19a BetmG Die zum persönlichen Konsum bestimmte Menge darf nicht berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob die Widerhandlung unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt.90 Wer zunächst Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erwirbt und sich später überlegt, ob und wie er einen Teil davon verkaufen kann, trifft noch keine Anstalten zur Veräusserung.91

8.2.3. Die vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwerte für den (mengenmässig) schweren Fall widerspiegeln die sich aus einem regelmässigen Konsum ergebende Gefahr dauernder Gesundheitsschäden, wobei jeweils der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen ist.92 Angesichts der erheblichen Verschärfung der Strafdrohung durch Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gefährdung der «Volksgesundheit» ist bei der Strafzumessung verhältnismässig vorzugehen.93

8.2.4. Die Drogenmenge ist bei der Bestimmung der Strafe zwar weiterhin ein wichtiger Faktor, jedoch kommt ihr keine vorrangige Bedeutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkt, weshalb beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt.94 Die Hierarchiestufe ist neben der Drogenmenge ein wesentliches Strafzumessungskriterium.95 Die Menge verliert an Bedeutung, je weiter sie über dem Schwellenwert von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt.96 Die Art und Weise des Handels (autonom oder weisungsgebunden) ist ebenso zu bewerten wie die Position innerhalb einer Organisation.97 Es ist zwischen demjenigen zu unterscheiden, der selbst drogenabhängig ist und seinen eigenen Konsum mit dem Handel von Kleinstmengen finanziert und demjenigen, der zur persönlichen Bereicherung an einem organisierten Handel teilnimmt und bei dem ein massgeblicher Anteil der Gewinne anfällt98, da die in Art. 19 Abs.

2 BetmG enthaltenen schweren Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers auf die nichtabhängigen Profiteure des Drogen-Schwarzmarktes abzielen.99 Dem Gericht ist aufgetragen, subjektive Kriterien massgeblich zu berücksichtigen und nicht alleine auf Art und

89 Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3

90 BGE 110 IV 99 E. 3

91 BGE 117 IV 309 E. 1a

92 BGE 145 IV 312 E. 2.1.3

93 BGE 117 IV 314 E. 2

94 BGE 121 IV 202 E. 2b/cc; BGE 118 IV 342 E. 2c

95 Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.5

96 BGE 121 IV 202 E. 2b/cc; BGE 121 IV 196 E. 2b/aa

97 Luzius Eugster/Tom Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff.

98 Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.2 m.w.N.

99 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl

2006 8573 ff., 8612

Menge des Betäubungsmittels abzustellen.100 Aufgrund des mit 20 Jahren Freiheitsstrafe sehr grossen Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist weiter zu beachten, dass das vom Verschulden gegen oben begrenzte Strafmass nicht ausgeschöpft zu werden braucht, solange die innerhalb des vom Verschulden vorgezeichneten Spielraums gewählte Strafe die Täterschaft voraussichtlich von weiteren Straftaten abzuhalten vermag.101

8.2.5. Die in der Literatur entwickelten Strafzumessungstabellen können als grobe Orientierungshilfen zur Einschätzung der Tatschwere herangezogen werden, da die umgesetzte Menge oft Rückschlüsse auf die Hierarchiestufe erlaubt. Ebenso wichtige Kriterien sind jedoch die Intensität des strafbaren Verhaltens und der erzielte Gewinn (namentlich gemäss HANSJAKOB: selbstständiges Handeltreiben mit grossem Einsatz bei der Suche von Neukunden und bei Geschäftsabschlüssen versus eher zufälliges Hineingeraten in ein Drogengeschäft mit fixer Entschädigung), die Geständnisbereitschaft und eine allfällige Drogensucht102 Was die Grundidee dieser Tabellen war, zeigt HANSJAKOB in seinem Beitrag in der Zeitschrift für Strafrecht von 1997 auf.103 So ist die Strafe für den nichtsüchtigen gewinnorientierten Händler gedacht.104 Für Personen die zwar Kontakt zu einer grossen Menge haben, aber für ihre Dienste nur eine fixe Entschädigung erhalten wie z.B. Transporteure sind Reduktionen bis zu 40 % vorgesehen.105 Bei Bandenstrukturen kommt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Stellung des Täters in der Hierarchie der Bande an.106 Dieser Aspekt wird im Modell von EUGS-TER/FRISCHKNECHT in den Fokus gestellt.107 Werden Straftaten ohne grössere Vorhalte eingestanden, die ansonsten nicht hätten nachgewiesen werden können, zeugt dies deutlich von Einsicht und Reue sowie vom Eindruck einer klaren Kehrtwende, weshalb die Reduktion mehr als ein Fünftel betragen sollte.108

8.3. Strafrahmen und Strafart

100 Bericht zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des Strafgesetzbuches, Bundesamt

für Justiz, Bern 1993, S. 70

101 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September

1998, BBl 1999, S. 1979 ff., S. 2060

102 Thomas Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, ZStrR

115/1997, S. 243 und 247; Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2

103 Thomas Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, ZStrR

115/1997 S. 233 ff.).

104 Thomas Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, ZStrR

115/1997, S. 244

105 Thomas Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, ZStrR

115/1997, S. 242

106 Thomas Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, ZStrR

115/1997, S. 243

107 vgl. Luzius Eugster/Tom Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327

ff.

108 BGE 121 IV 202 E. 2b/cc

8.3.1. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG sieht einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis maximal 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Es liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Indessen stellt sich die Frage des Strafmilderungsgrundes nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.

Das Gericht kann gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG die Strafe bei einer Widerhandlung nach Absatz 2 nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Bei der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 BetmG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift.109 Um in den Genuss dieses Strafmilderungsgrundes zu kommen, muss der Beschuldigte sowohl selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein, als auch den Handel allein zur Finanzierung der eigenen Sucht betrieben haben. Dabei reicht das gelegentliche Konsumieren nicht aus.110 Der Begriff der Abhängigkeit ist dabei nach der ICD-10-Klassifikation der WHO zu verstehen. Es reicht mithin nicht nur ein schädlicher Gebrauch aus. Abhängigkeit in diesem Sinne ist vielmehr durch den starken Wunsch gekennzeichnet, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und die Substanz trotz schädlicher Folgen zu gebrauchen, wobei dem Substanzgebrauch Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben wird.111 Bei der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums reicht es aus, dass die Finanzierung der Sucht das vorherrschende Handlungsziel war.112 In Bezug auf die Betäubungsmittelabhängigkeit ist festzuhalten, dass diese gutachterlich bestätigt wurde. Es kann auf die Ausführungen hiernach zu Ziff. 10.4 verwiesen werden. Weiter stellt sich die Frage, ob die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Auch dies hat der Beschuldigte mehrfach ausgeführt (vgl. act. 39 F. 3, F. 14 – F. 21) und wurde auch im Rahmen des Gutachtens (STA-act. 2a.24 S. 36, sowie hiernach Ziff. 10.4) festgehalten.

Damit gelten beide Voraussetzungen, nämlich die Drogenabhängigkeit sowie die Verwendung des Gewinns für die Finanzierung des Eigenkonsums, beim Beschuldigten als ausgewiesen. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ist entsprechend anwendbar. Der abstrakte Strafrahmen für die Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG öffnet sich damit nach unten. Dennoch erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend als verschuldensangemessen.

8.3.2. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Auch die Tatbe-

109 Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, a.a.O., N 1168 zu Art. 19 BetmG.

110 Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, a.a.O., N 1175 zu Art. 19 BetmG; Stephan Schlegel/Oliver Jucker,

OFK BetmG, a.a.O., N 247 zu Art. 19 BetmG.

111 Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O., N 247 zu Art. 19 BetmG.

112 Stephan Schlegel/Oliver Jucker, OFK BetmG, a.a.O., N 249 zu Art. 19 BetmG.

stände des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zu Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG sehen sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe als mögliche Strafarten vor, wobei hier die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich ist. Mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschuldigten, den bereits angetretenen vorzeitigen Massnahmevollzug und die zu beurteilende Weiterführung desselben als ordentliche Massnahme, erscheint es angemessen und im Interesse des Beschuldigten auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dies auch, da der Diebstahl und die Entwendung zum Gebrauch im Zusammenhang mit der Drogensucht – sei es zur Essensbeschaffung oder zur unentgeltlichen Fortbewegung bei nicht geregelten Einkommensverhältnissen– stehen. Die Freiheitsstrafe kann mit der Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit a, c und g BetmG aspiriert werden.

8.3.3. Die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG als auch des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB stellen Übertretungen dar und werden mit Busse geahndet.

8.4. Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG

8.4.1. Tatkomponenten

8.4.1.1. Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Kokain bei verschiedenen Lieferanten bezog. Ein Abstellen auf die bei ihm sichergestellte und analysierte Probe, erscheint nicht statthaft, zumal er angibt, dass es sich dabei um qualitativ sehr gutes Kokain gehandelt habe (vgl. hiervor Ziff. 3.2). Auch ein Ausgehen davon, dass das Kokain einen rund 80%igen Reinheitsgehalt gehabt habe und damit – nach dem Verarbeiten zu Kokain-Base – ein Reinheitsgehalt von 99.9% resultiert sei, wie dies die Staatsanwaltschaft macht, erscheint nicht zielführend. Es ist folgendermassen vorzugehen: Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte 3520 g zu einem Reinheitsgehalt von 99% bei H._____ eingekauft; darauf ist abzustellen, zumal diese Charge auch getestet wurde (vgl. STA-act. 4.21). im Jahr 2022 hat der Beschuldigte 3280 g eingekauft, für dieses ist auf den durchschnittlichen Reinheitsgehalt des Jahres 2022 von 79.7% abzustellen.113 Für die 2390 g, welche im Jahr 2023 erworben wurden, ist auf den durchschnittlichen Reinheitsgehalt des Jahres 2023 abzustellen.114 Werden die jeweiligen Mengen verglichen und mit den jeweiligen Reinheitsgehal-

113 https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin 114 https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin

ten multipliziert, so ergibt dies für die Gesamtmenge einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86.96%. Auf diesen Reinheitsgehalt gilt es abzustellen. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt eine Menge von 4960 g Kokain verkauft resp. unentgeltlich abgegeben sowie Anstalten getroffen zum Verkauf von weiteren 6 Gramm Kokain. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von rund 87% ergibt dies eine Menge von rund 4315 g reinem Kokain Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall um das 275-fache. Damit geht eine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einher. Die für den Handel aufgewendete Zeit (Vollzeittätigkeit, mehr als 5 Geschäfte) sowie die Kontakte zu mehreren Grosshändlern zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Weiter stellte der Beschuldigte gezielt Kokain-Base her, eine Droge, die derzeit sehr intensiv im Raum O1._____ konsumiert wird. Der Beschuldigte handelte soweit ersichtlich nicht als Teil einer festen Bande oder als Kurier, zumal er angibt, die Drogen selber in Kommission angenommen zu haben und diese dann teilweise unentgeltlich abgegeben resp. entgeltlich verkauft zu haben; wobei er angibt das Kokain zu Kokainpaste verarbeitet zu haben. Der Beschuldigte gab an, zu keinem Zeitpunkt Drogen an Minderjährige abgegeben zu haben; jedoch hatte er bei einer solchen Menge an verkauftem und unentgeltlich abgegebenem Stoff keine Kontrolle darüber, an welche Abnehmer die Betäubungsmittel weiterveräussert werden. Ausgehend von der Wirkstoffmenge erscheint in Anlehnung an die "Tabelle Fingerhut/Schlegel/Jucker" ein Einstiegsstrafmass von 69 Monaten als angemessen.

8.4.1.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz bzw. bezüglich der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen mit Eventualvorsatz. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte sodann aus egoistischen Beweggründen. Die Tätigkeit diente primär der Deckung des eigenen Konsums, nicht der Führung eines luxuriösen Lebensstils, aber dennoch der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Im Rahmen der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in dieser Zeit selbst stark von Kokain abhängig war, mithin im Tatzeitpunkt eine Suchtproblematik vorlag. Im intensiv betriebenen Drogenhandel – der sich in der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel sowie in den Kontakten zu mehreren namhaften Lieferanten aus dem Raum O1._____ zeigt – widerspiegelt sich die Intensität des verbrecherischen Willens des Beschuldigten. Dies wird wiederum dadurch relativiert, da der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, offensichtlich massiv drogenabhängig war (nicht nur ein Konsument). Die psychische Befindlichkeit des Beschuldigten (Kindheit, Biografisches) dürfte zudem zu einer Labilität und Empfänglichkeit für illegale Tätigkeiten beigetragen haben, zumal feststeht, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit kaum beruflich etablieren hatte können (Willensschwäche). Es dürfte ihm aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit und Vergangenheit schwerer als dem Durchschnittsbürger gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten. Die Vermeidbarkeit des Beschuldigten ist somit aufgrund der Suchtproblematik als herabgesetzt zu betrachten und es sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG insgesamt erfüllt. Dieser Umstand hat sich verschuldensmindernd auszuwirken, wobei ein Abzug von drei Monaten angemessen erscheint.

8.4.2. Täterkomponenten

8.4.2.1. Die Strafe ist sodann allenfalls wegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.

8.4.2.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39, F. 3) aus, er sei bei seinen Grosseltern auf dem Bauernhof aufgewachsen. Danach habe er diverse Lehren angefangen, aber wiederum abgebrochen, auch aufgrund der Sucht. Dies seien für ihn immer wieder Tiefpunkte gewesen. Der Tod seiner Mutter im Jahr 2016, seines Vaters im Jahr 2019 und seines Bruders im Jahr 2020 habe ihm den Boden unter den Füssen weggezogen. Er habe getrunken, sei zum Crack-Rauchen und schliesslich zum Kokain spritzen gekommen. Danach sei er immer wieder rein und raus aus der Suchtklinik und habe einfach keinen Fuss mehr fassen können in O1._____. Es gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte unter schweren Bedingungen aufwuchs, was grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Diese Minderung wird jedoch durch die einschlägigen Vorstrafen neutralisiert.

8.4.2.3. Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind vorliegend zwei Umstände zu gewichten: Einerseits das "Geständnis" des Beschuldigten, andererseits sein Nachtatverhalten. Nach Auffassung des Gerichts ist dem Beschuldigten unter dem Aspekt des Geständnisrabatts eine massive Strafreduktion zu gewähren; ohne die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme (vgl. STA-act. 4.4 sowie 4.5 – 4.12) hätte dem Beschuldigten gar nie ein Drogenhandel in diesem Ausmass nachgewiesen werden können. Die Aussagen des Beschuldigten sind denn eigentlich auch nicht mehr als "blosses Geständnis" zu werten, sondern gehen weit darüber hinaus. Die Angaben des Beschuldigten stellen die eigentliche Grundlage dafür dar, dass man überhaupt einen strafrechtlichen Vorwurf gegen ihn erheben und eine Vielzahl weiterer Drogenhändler ermitteln konnte und kann. Dem Beschuldigten ist aufgrund dessen ein grösserer als der für ein "normales Geständnis" übliche Rabatt von 30% zu gewähren. Es rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage einen Rabatt von rund 40%, ausmachend 28 Monate, zu berücksichtigen. Was den Aspekt des Nachtatverhaltens betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich eigenständig um einen Therapieplatz zur Behandlung seiner Suchtproblematik, welche Auslöser für sein deliktisches Verhalten darstellte, kümmerte. Der Beschuldigte absolvierte 12 Monate im O._____ in O5._____ ohne deliktisch oder betreffend Drogenkonsum rückfällig zu werden. Weiter kümmerte er sich um eine geeignete Anschlusslösung in der Schweiz, was seinen klaren Willen für die Beschreitung eines delikt- und drogenfreien Weges weiter verdeutlicht. Diese Eigeninitiative und das Durchhaltevermögen sind anzuerkennen und strafmindernd zu werten. Dem Gericht erscheint eine Reduktion von 6 Monaten als angemessen.

8.4.3. Fazit Einsatzstrafe

Zusammengefasst erscheint eine Einsatzstrafe von 32 Monaten für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

8.5. Asperation für den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB

8.5.1. In einem nächsten Schritt ist die soeben ermittelte Einsatzstrafe um die Strafe für den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu ergänzen.

8.5.2. Der Beschuldigte verübte am 17. September 2023 einen Ladendiebstahl und behändigte Lebensmittel zu einem Warenwert von CHF 302.70, ohne diese zu bezahlen. Der Beschuldigte wies bei seinem Tatvorgehen keine grosse kriminelle Energie auf, handelte es sich doch beim Laden um einen Selbstbedienungsladen ohne Personal und mit Bezahlung auf "Vertrauensbasis". Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte annehmen konnte, dass ihm dieses Tatvorgehen wiederum gelingen würde, da er bereits am 12. September 2023 im selben Laden Waren ohne zu bezahlen entwendet hatte; damals jedoch zu einem geringeren Warenwert (vgl. hiernach unter Ziff. 8.11). Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch dieses Delikt im weiteren Sinne mit der Drogensucht des Beschuldigten zusammenhing, verfügte er aufgrund der Finanzierung seines Eigenkonsums sowie des Bezugs der Drogen zum Weiterverkauf auf Kommission immer wieder über Geldmangel und Schulden. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung (act. 39 F. 3) ausführte, er habe nach dem Tod eines Bekannten, welchen er versucht habe wiederzubeleben, mit dem Dealen aufgehört, sodass er nur noch über wenig Geld verfügt habe, dieses für die Finanzierung der Drogensucht ausgegeben habe und daraufhin Lebensmittel gestohlen habe, weil er Hunger gehabt habe. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte jedoch gleichwohl vorsätzlich.

8.5.3. Insgesamt erscheint das Tatverschulden als leicht. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Ziff. 8.4.2 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. Die Strafe wird im Umfang von 2/3, d.h. 20 Tagen, an die Einsatzstrafe asperiert.

8.6. Asperation für den mehrfachen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB

8.6.1. Der Beschuldigte verübte gleichsam mit dem Ladendiebstahl vom 17. September 2023 (hiervor Ziff. 8.5.) und demjenigen vom 12. September 2023 (hiernach Ziff. 8.11) auch jeweils einen Hausfriedensbruch. Zu berücksichtigen gilt einerseits, dass das Unrecht für die Vorfälle – zumindest teilweise – bereits durch die Verurteilung zum geringfügigen Diebstahl sowie zum Diebstahl abgegolten ist. Andererseits ist anzumerken, dass das Verschulden für die beiden Hausfriedensbrüche als leicht zu werten ist, zumal der Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie aufbringen musste, um sich Zutritt zum Selbstbedienungsladen zu verschaffen. Er konnte ungehindert den Laden betreten; einzig seine Intention den Laden zu betreten, um einen Lebensmitteldiebstahl zu begehen, begründet genau genommen den Hausfriedensbruch. Der Beschuldigte handelte somit immer noch vorsätzlich.

8.6.2. Das Tatverschulden ist als (sehr) leicht zu werten. Bezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf Ziff. 8.4.2 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände erscheint für jeden Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen. Die Strafe wird um Umfang von 2/3, ausmachend 6 Tage, asperiert.

8.7. Asperation für das Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG

8.7.1. Der Beschuldigte verübte gemäss dem erstellten Sachverhalt als Beifahrer eine Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Angedacht gewesen wäre, das Fahrzeug zu behändigen, um mit diesem von O1._____ nach O4._____ zu fahren, wo der Beschuldigte ausgestiegen wäre. Bereits das Losfahren in der Parkgarage zeigte auf, dass L._____ nicht in der Lage war, das Fahrzeug zu lenken, sodass der Beschuldigte ausstieg. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug unabgeschlossen mit deponiertem Schlüssel im Parkhaus stand, die Fahrt selbst nur rund zwei Meter weit führte und der Beschuldigte selbst lediglich als Beifahrer agierte. Wie genau der Tatenschluss zustande kam, und ob dies allenfalls straferhöhend oder –mindernd zu werten wäre, kann nicht mehr eruiert werden. Dennoch handelte der Beschuldigte vorsätzlich.

8.7.2. Das Tatverschulden ist leicht zu werten. Bezüglich der Tatkomponenten kann wiederum auf Ziff. 8.4.2 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen als verschuldensangemessen. Die Strafe wird auch hier um Umfang von 2/3 asperiert, ausmachend 4 Tage.

8.8. Fazit der asperierten Gesamtstrafe

Die asperierte Gesamtstrafe beläuft sich somit ausgehend von einer Einsatzstrafe von

32 Monaten sowie einer asperierten Strafe für den Diebstahl von 20 Tagen, einer asperierten Strafe für die beiden Hausfriedensbrüche von 6 Tagen und einer asperierten Strafe für die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch von 4 Tagen auf insgesamt

33 Monate.

8.9. Vollzug

8.9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Wurde der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Taten nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht.115 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein.116 In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 StGB vorausgesetzt. In die Prognosestellung sind alle Umstände mit einzubeziehen, die gültige Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und dessen Bewährungsaussichten zulassen.117 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

8.9.2. Vorliegend wurde eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten ausgesprochen, womit weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Frage kommt. Die Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist folglich unbedingt auszusprechen.

8.10. Anrechnung der Haft

8.10.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs‑, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).

115 Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB/JStG, a.a.O., N 97 zu Art. 42 StGB.

116 Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB/JStG, a.a.O., N 11 zu Art. 43 StGB.

117 BGE 134 IV 1, E. 4.2.2 m.w.H., BGE 134 IV 60, E. 7.2; BGE 134 IV 97, E. 7.3.

8.10.2. Vorliegend befand sich der Beschuldigte vom 13. Juni 2023, 22:15 Uhr bis zum 15. Juni 2023, 20:10 Uhr, mithin für 2 Tage, in Polizeihaft. Diese Haft ist vollständig an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

8.11. Einsatzstrafe für den geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB

8.11.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend. Sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdigen.118 Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der maximale Bussenbetrag CHF 10'000.00 soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die auszufällende Busse ist in jedem Fall unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

8.11.2. Der Beschuldigte beging gemäss erstelltem Sachverhalt einen Ladendiebstahl im Deliktsbetrag von CHF 102.50, wobei er ausführte, nur Lebensmittel genommen zu haben, um seinen Hunger zu stillen (STA-act. 9.4 F. 1). Der Beschuldigte beging die Handlung vorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Es erscheint angemessen als Busse den doppelten Deliktsbetrag auszufällen, mithin CHF 200.00. Die Einsatzstrafe für die Übertretungen beläuft sich demnach auf CHF 200.00.

8.12. Asperation für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

8.12.1. In einem nächsten Schritt ist die soeben ermittelte Einsatzstrafe in Form der Busse um die Strafe für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu ergänzen.

8.12.2. Der Beschuldigte beging die Handlungen vorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der regelmässige Kokainkonsum erstreckte sich auf einen Zeitraum von rund 10 Monaten. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Ziffer 8.4.2 hiervor verwiesen werden. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Kriterien sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten, erscheint eine Busse in Höhe von CHF 200.00 für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG als angemessen. Die Busse ist zur Einsatzstrafe zu asperieren, wobei ein Faktor von ½ zu verwenden ist; entsprechend beläuft sich die asperierte Strafe auf eine Busse von CHF 100.00.

118 Stefan Heimgartner, BSK StGB, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 106 StGB.

8.13. Asperation für die Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG

8.13.1. Schliesslich ist auf die Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG eine asperierte Strafe zu ermitteln und diese zur Einsatzstrafe sowie zur asperierten Strafe für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu ergänzen.

8.13.2. Der Beschuldigte fuhr gemäss erstelltem Sachverhalt einmalig von O1._____ in Richtung O4._____ ohne gültigen Fahrausweis für die zurückgelegte Strecke. Er beging die Tat vorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Es erscheint bei dieser ersten geahndeten Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes als angezeigt eine Busse von CHF 100.00 auszusprechen. Die Busse ist zur Einsatzstrafe zu asperieren, wobei ein Faktor von ½ zu verwenden ist; entsprechend beläuft sich die asperierte Strafe auf eine Busse von CHF 50.00.

8.14. Fazit der asperierten Gesamtbusse und Ersatzfreiheitsstrafe

8.14.1. Zusammengefasst erscheint eine asperierte Gesamtbusse von CHF 350.00 für die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

8.14.2. Für die fragliche Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Darüber, wie das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe genau berechnen soll, schweigt sich das Gesetz aus. In Würdigung der gesamten Umstände setzt das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 3 Tage fest.

8.15. Fazit Strafzumessung

Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

9. Widerruf

9.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen.119

9.2. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im damaligen Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

9.3. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss. Für den Widerrufsverzicht wird nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.120

9.4. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn

119 BGE 145 IV 146 E. 2

120 BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.

allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe «besonders günstige Umstände» voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen.121

9.5. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB), was auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauffolgenden Frist von drei Jahren massgebend ist.122

9.6. Die zu beurteilenden Taten verübte der Beschuldigte teilweise während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. April 2023. Dem Beschuldigten droht damit der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00.

9.7. Der Beschuldigte ist sehr darum bemüht, drogenfrei zu leben, was den Schlüssel für ein deliktfreies Leben darstellt, zumal die begangenen Delikte allesamt in der einen oder anderen Form mit dem Drogenkonsum in Zusammenhang stehen (vgl. auch hiernach Ziff. 10.4). Die Prognose erscheint derzeit und nach über einem Jahr delikt- und drogenfreiem Leben als intakt. Dass der Beschuldigte während der laufenden Probezeit der (geringfügigen) Vorstrafe delinquierte, zeigt, dass er sich damals in einer grösseren Lebenskrise und starken Drogenabhängigkeit befand, die schliesslich zur Straffälligkeit führten. Die Krise dürfte derart gross gewesen sein, dass er sich auch nicht von einem drohenden Widerruf einer bedingten Geldstrafe abhalten liess. Es kann nicht gesagt werden, dass sich aufgrund des Drogenhandels automatisch darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte auch künftig delinquieren wird; insbesondere da er einen drogenfreien Lebensweg eingeschlagen hat und diesen auch zu verfolgen gewillt ist. Die Anträge der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung lauten auf einen Verzicht des Widerrufs und die Verlängerung der Probezeit (act. 37 und act. 38/1.). Das Gericht erachtet es vorliegend als angezeigt, auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe zu verzichten und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

121 BGE 134 IV 140 E. 4.5 122 Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB/JStG, a.a.O., N 2 zu Art. 46 StGB m.w.H.

10. Therapeutische Massnahme

10.1. Massnahmen werden nach der Konzeption des StGB neben Freiheitsstrafen angeordnet. Eine Massnahme ist (bei Erfüllung der übrigen Bedingungen) anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Hieraus wird ersichtlich, dass eine Massnahme etwas Zusätzliches, Ergänzendes zur Strafe darstellt und von dieser unabhängig ist.

10.2. Art. 56 StGB nennt die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme. Demnach ist eine Massnahme anzuordnen, wenn (a.) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, (b.) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und (c.) die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme insbesondere nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über (a.) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, (b.) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und (c.) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).

10.3. Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer, mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder wenn nötig in einer Psychiatrischen Klinik und ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Art. 60 Abs. 3 StGB). Der Motivation des Betroffenen ist gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen. Allerdings wäre es verfehlt, einem anfänglichen Fehlen der Motivation vorschnell nachzugeben, denn häufig ist diese Haltung des Betroffenen gerade krankheitsbedingt. Die Herstellung der Therapiebereitschaft gehört denn auch oft zum ersten Schritt einer Behandlung.123

10.4. Die Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen ergibt sich aus dem Gutachten der P._____ vom 6. August 2024. Darin werden für den Beschuldigten folgende Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

123 Marianne Heer/Elmar Habermayer, BSK StGB/JStG, a.a.O., N 44 zu Art. 60 StGB.

Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substandgebrauch (ICD-10: F10.26) und v.a. bipolare affektive Störung (ICD-10: F31; STA-act. 2a.24, S. 35). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wurde unter anderem ausgeführt: "Gemäss obiger diagnostischer Einschätzung lag bei A._____ bei allen zu beurteilenden Taten eine Abhängigkeit von Kokain, Opioiden und Alkohol vor, wobei die in Bezug auf die Delinquenz relevanteste Substanz aus forensisch-psychiatrischer Sicht Kokain ist. Die zunehmende Eigendynamik der Abhängigkeitserkrankung führte dazu, dass immer höhere Dosierungen nötig waren, um den erwünschten Effekt zu erreichen. In der Folge war A._____ immer weniger in der Lage, die für seinen eigenen Konsum erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen. Durch den Einstieg in den Handel mit Betäubungsmittel war es ihm nicht nur möglich, den eigenen Konsumbedarf zu decken, sondern auch für seinen sonstigen Lebensunterhalt zu sorgen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung und der Delinquenz liegt somit vor." (STA-act. 2a.24 S. 36). Betreffend das Rückfallrisiko wurde zusammenfassend festgehalten, dass "A._____ mit höherer Wahrscheinlichkeit zu der Gruppe der rückfälligen Straftäter als zu derjenigen der rückfallfreien Straftäter gehört, solange die Abhängigkeitserkrankung weiter aktiv fortbesteht." (STA-act. 2a.24 S. 38). Hinsichtlich der Beurteilung der anzuordnenden therapeutischen Behandlung wurde folgendes ausgeführt: "Die skizzierte suchtspezifische Behandlung kann grundsätzlich in Form einer ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB (auch haftbegleitend) oder einer stationären Therapie nach Art. 60 StGB durchgeführt werden. Den psychophysischen Zustand des Exploranden zum Zeitpunkt der Untersuchung zugrunde gelegt und davon ausgehend, dass er die Abstinenz aufrechterhält, ist eine ambulante Behandlung aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht des Risikoprofils und des dann vorausschlicht bestehenden Behandlungsbedarfs hinreichend gut geeignet, um das Rückfallrisiko positiv zu beeinflussen. Eine suchttherapeutische Behandlung in stationärem Rahmen gemäss Art. 60 StGB wer zu diskutieren, wenn sich die Ausgangslage bis zur Hauptverhandlung erheblich verschlechtert, insbesondere dann, wenn es zu einem Abbruch der Therapie in O7._____ und/oder zu Konsumrückfällen und/oder erneuter Delinquenz kommen würde. Bei einem Konsumrückfall müsste zudem aller Voraussicht nach zunächst eine stationäre Entzugsbehandlung erfolgen." (STA-act. 2a.24 S. 40).

10.5. Das P._____ Training hat in seinem Bericht vom 13. Dezember 2024 (STA-act. 2a.26 S. 2) begründend ausgeführt, dass eine stationäre Nachsorge – nach dem Aufenthalt in O7._____ – für A._____ essentiell sei. So führt es aus, dass zur Wiedereingliederung in Europa unbedingt direkt, mithin nahtlos, ein stationäres Anschlussprogramm erfolgen müsse. Dies sei ein sehr wichtiger und nötiger Prozess und auch integrativer Bestandteil ihres Therapiekonzepts. Sie hätten die Erfahrung gemacht, dass eine ambulante Nachsorge nach einer Auslandtherapie nicht ausreichend sei. Ohne eine stationäre Nachbetreuung sei es für A._____ so gut wie unmöglich, seine erarbeiteten Fortschritte in der Schweiz beizubehalten, seine Ziele umzusetzen sowie neu erlernte Strategien in Europa anzupassen. A._____ benötige ausserdem Unterstützung auf dem Weg zur Arbeitsfindung als auch der Etablierung eines gesunden Lebenswegs. Dies sei ein weiterführender Prozess, der Zeit brauche. Werde er zu schnell oder mit zu wenig Unterstützung weitergeführt, würden alle bisher erreichten Fortschritte aufs Spiel gesetzt. Dies wäre bspw. der Fall, wenn die Nachbetreuung nur in einem ambulanten Rahmen absolviert würde, da A._____ dann schnell in alte Verhaltensmuster fallen könnte. Auch im Abschlussbericht des P._____ Trainings vom 12. Juni 2025 (act. 26/1, S. 8) wird festgehalten, dass für die Zeit nach der Rückkehr in die Schweiz eine engmaschige, therapeutisch angeleitete Nachsorge dringend zu empfehlen sei. A._____ interessiere sich für eine stationäre Weiterbehandlung in der P._____ was aus fachlicher Sicht ausdrücklich unterstützt werde. Dort könne er an seinen noch bestehenden Entwicklungsfeldern – insbesondere im Bereich der Selbstregulation, der Kommunikation und der längerfristigen beruflichen Orientierung – weiterarbeiten und sich schrittweise in ein eigenverantwortliches, abstinentes Leben integrieren.

10.6. Vorliegend hat der Beschuldigte seine Therapiebereitschaft bereits eindrücklich unter Beweis gestellt, hat er doch selbständig nicht nur seinen Aufenthalt im P._____ Training in O5._____ vom 13. Juni 2024 bis zum 12. Juni 2025 organisiert, sondern sich auch selbst um eine geeignete Anschlusslösung in der Schweiz gekümmert. Das Gericht hat sodann den beantragten vorzeitigen Massnahmevollzug mit Entscheid vom 2. Mai 2025 genehmigt, womit der Beschuldigte im Anschluss an seine Rückkehr in die Schweiz am 13. Juni 2025 in den vorzeitigen Massnahmevollzug in die P._____ eintreten konnte.

10.7. Auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 StGB sind durch die obigen Ausführungen dargelegt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Für den Beschuldigten ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne einer Suchttherapie nach Art. 60 StGB anzuordnen.

11. Verfügungen des Gerichts

11.1. Einziehung nach Art. 69 StGB

11.1.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Diese Sicherungseinziehung dient dazu, Gegenstände, die im Zusammenhang mit einem Delikt stehen und bei denen die Gefahr besteht, dass sie in Zukunft zu Rechtsgutsverletzungen missbraucht werden könnten, dem Verfügungsberechtigten dauernd zu entziehen.124

124 Niklaus Schmid, Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff., in: ZStrR 113 [1995] S. 328; Florian

Baumann, BSK StGB/JStG, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 106 StGB.

11.1.2. Mit Beschlagnahmebefehl vom 7. März 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Gegenstände:

- 1.005 Gramm Kokain (GR 2023 5 530)

- 0.613 Gramm Heroin (GR 2023 5 1779)

- 0.956 Gramm Kokain (GR 2023 5 1779)

- 0.456 Gramm Kokain (GR 2023 6 748)

- 228.0 ml GBH/BGL (GR 2023 6 748)

- 0.318 Gramm Heroin (GR 2023 6 748)

- 1 Feinwaage (GR 2023 6 1152)

- 1 Gasbrenner (GR 2023 6 1152)

- 1 Gaskartusche (GR 2023 6 1152)

- 1 Suppenlöffel (GR 2023 6 1152)

- 2 Notizzettel inkl. Telefonnummern (GR 2023 6 1152)

- 2 SIM-Kartenhalter (GR 2023 6 1152)

- 1 Portemonnaie (GR 2023 6 1158)

- 9.361 Gramm Kokain (GR 2023 6 1158)

- 0.891 Gramm Heroin (GR 2023 6 1158)

- 1 Spritze GR 2023 7 569)

- 5.442 Gramm Kokain (GR 2023 7 569)

- 50.5 ml Kokain (GR 2023 7 569)

- 1.497 Gramm Kokain (GR 2023 10 281)

- Diverse Minigrips, leere Röhrchen und Papierbriefchen

Mit Ausnahme des Portemonnaies sowie der 2 SIM-Kartenhalter stehen sämtliche beschlagnahmten Gegenstände eindeutig im Zusammenhang mit den erfüllten Straftatbeständen und die Voraussetzungen von Art. 69 StGB sind offensichtlich gegeben. Betreffend das Portemonnaie und die 2 SIM-Kartenhalter hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, diese könnten ebenfalls eingezogen und vernichtet werden (act. 39 F. 30). Die 2 Notizzettel inkl. Telefonnummern stellen Beweismittel dar, weshalb sie bei den Akten zu belassen sind. Mit Ausnahme der 2 Notizzettel sind somit die im Beschlagnahmebefehl aufgeführten Gegenstände (zum Bargeld hiernach) gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.

11.2. Einziehung nach Art. 70 StGB

11.2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht Vermögenswerte einziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen.

11.2.2. Mit Beschlagnahmebefehl vom 7. März 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Graubünden nebst den vorgenannten Betäubungsmitteln und weiteren Gegenständen auch Bargeld im Gesamtwert von CHF 2'620.00 (STA-act. 3.14).

11.2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 2'620.00 gestützt auf Art. 70 StGB gerichtlich einzuziehen, da es sich anerkanntermassen um Deliktserlös aus dem Drogenhandel handle (act. 37). Die Verteidigung hat sich dahingehend geäussert, die beschlagnahmten Vermögenswerte an die Verfahrenskosten anzurechnen (act. 38/1).

11.2.4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, ob es sich beim beschlagnahmten Bargeld gesamthaft um Drogengelder handle ausgeführt, es sei immer ein Gemisch gewesen. Er habe etwas Sozialgeld bezogen pro Woche, glaublich CHF 120.00, und einmal habe er auch für jemanden Einkäufe machen können und habe das Geld dabeigehabt (act. 39 F. 31 f.). Eine genaue Ausscheidung, bei welchem Betrag es sich nicht um Drogenerlös gehandelt hat, war dem Beschuldigten nicht möglich; entsprechend ist das Geld in der Höhe von CHF 2'620.00 als Erlös aus dem Drogenhandel zu werten und gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

11.3. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten

11.3.1. Werden zur Identifizierung von Personen biometrische erkennungsdienstliche Daten erhoben, so können diese gemäss Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB nach den Bestimmungen der Art. 16 bis 19 des DNA-Profilgesetztes bis zum Ablauf der Fristen zur Löschung verwendet werden. Das DNA-Profilgesetz regelt in Art. 16 die Löschung von erhobenen DNA-Profilen; wobei nach dessen Abs. 6 unter anderem bei der Anordnung einer therapeutischen Massnahme das nach Art. 255 und 257 StPO erstellte DNA-Profil

20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme gelöscht wird.

11.3.2. Vorliegend wurde für den Beschuldigten eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet. Bei der Suchttherapie handelt es sich um eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 6 DNA-Profilgesetz, weshalb die von ihm erstellten DNA-Profile sowie die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Nrn. 2051730970 sowie 2051747063) 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen sind. Verantwortlich für die Meldung der Löschung ist das Amt für Justizvollzug des Kantons Graubünden, das auch für den Vollzug der therapeutischen Massnahme verantwortlich zeichnet.

12. Zivilklagen

12.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können geschädigte Personen zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 119 StPO). Bezifferung und Begründung haben im Hauptverfahren innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), wenn die Privatklägerschaft ihre Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

12.2. Zivilklage der C._____ AG

12.2.1. Die C._____ AG stellte gemeinsam mit ihrem Strafantrag auch eine Zivilforderung (STA-act. 12.1). Dazu führte sie aus, die Zivilforderung von insgesamt CHF 220.00 setze sich aus folgenden Beträgen zusammen:

- Fahren ohne gültigen Fahrausweis CHF 90.00

- Fahrausweispauschale CHF 10.00

- Staffelungsgebühr 3. Vorfall CHF 70.00

- Unser Aufwand für den Strafantrag CHF 50.00

12.2.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Schlusseinvernahme die Forderung in der Höhe von CHF 170.00 teilweise anerkannt (STA-act. 3.17 F. 33). Entsprechend hat seine Verteidigung in der Hauptverhandlung darauf plädiert, die Zivilklage der C._____ AG im von CHF 170.00 zufolge Anerkennung abzuschreiben und im Übrigen abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen (act. 38/1).

12.2.3. Eine Anerkennung der Forderungen – auch nur teilweise – ist jederzeit möglich. Nebst der Festhaltung im Protokoll ist die Anerkennung auch im Entscheiddispositiv zu vermerken.125 In Bezug auf den Teilbetrag von CHF 170.00 ist die Zivilklage infolge Anerkennung abzuschreiben. In Bezug auf den nicht anerkannten Teilbetrag von

125 Annette Dolge, BSK StPO/JStPO, a.a.O., N 7. zu Art. 124 StPO

CHF 50.00, welcher sich auf "unseren Aufwand für den Strafantrag" bezieht, so ist festzuhalten, dass die C._____ AG diese Position lediglich behauptet, nicht aber belegt hat. Sie ist demnach nicht hinreichend begründet und daher auf den Zivilweg zu verweisen.

12.3. Zivilklage von B._____

12.3.1. Im Rahmen ihrer Strafanträge stellte die Privatklägerin eine Zivilklage, ohne dabei ihre Forderungen zu beziffern oder zu begründen (vgl. STA-act. 9.3 sowie STA-act. 11.3).

12.3.2. Seitens der Verteidigung wurde beantragt, die Zivilforderung abzuweisen, bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Weitere Ausführungen wurden dazu keine gemacht (act. 38/1).

12.3.3. Trotz Aufforderung zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage in der gerichtlichen Vorladung vom 16. April 2025 (act. 14) hat B._____ ihre Zivilklage weder substantiiert behauptet oder begründet noch beziffert. Das blosse Stellen einer Zivilklage ohne jegliche Nennung der Schadens- und Genugtuungssumme reicht für das Erfordernis der Bezifferung oder Begründetheit jedenfalls nicht aus. Die Zivilklage von B._____ ist mangels hinreichender Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

13. Kosten und Entschädigungsfolgen

13.1. Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel an der Hauptverhandlung eine Honorarnote eingereicht und macht darin eine Entschädigung von CHF 7'391.00 (33.25 Std. à CHF 200.00, Spesen von CHF 195.00, MwSt. von CHF546.00) geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wird entsprechend antragsgemäss auf CHF 7'391.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.

13.2. Die Grundlagen für die Kostenverteilung befinden sich in Art. 422 ff. StPO. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).

13.2.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten von total CHF 28'549.85 zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, die auf CHF 4'500.00 festgesetzt wird, den Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 16'118.85, weiteren Auslagen (Kosten der Untersuchungshaft) von CHF 540.00 sowie der amtlichen Verteidigung von CHF 7'391.00.

13.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es seine Verhältnisse erlauben.

13.2.3. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Kanton Graubünden (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) CHF 21'508.85 (Busse von CHF 350.00 und Verfahrenskosten von CHF 21'158.85) zu bezahlen.

Das Regionalgericht Plessur hat mit Urteil vom 3. Juli 2025 erkannt:

1. A._____ ist schuldig:

 des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, und g BetmG (Anklageziffer 1.1),

 des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2),

 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.2),

 des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2),

 der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 1.3),

 der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.4),

 der Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 1.5).

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. April 2023 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zur CHF 80.00 wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

3. a) Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von CHF 350.00 bestraft.

b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 2 Tagen anzurechnen.

c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A._____ seit dem 13. Juni 2025 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.

5. a) Die beschlagnahmten Gegenstände:

 1.005 Gramm Kokain (GR 2023 5 530)

 0.613 Gramm Heroin (GR 2023 5 1779)

 0.956 Gramm Kokain (GR 2023 5 1779)

 0.456 Gramm Kokain (GR 2023 6 748)

 228.0 ml GBH/BGL (GR 2023 6 748)

 0.318 Gramm Heroin (GR 2023 6 748)

 1 Feinwaage (GR 2023 6 1152)

 1 Gasbrenner (GR 2023 6 1152)

 1 Gaskartusche (GR 2023 6 1152)

 1 Suppenlöffel (GR 2023 6 1152)

 9.361 Gramm Kokain (GR 2023 6 1158)

 0.891 Gramm Heroin (GR 2023 6 1158)

 1 Spritze GR 2023 7 569)

 5.442 Gramm Kokain (GR 2023 7 569)

 50.5 ml Kokain (GR 2023 7 569)

 1.497 Gramm Kokain (GR 2023 10 281)

 Diverse Minigrips, leere Röhrchen und Papierbriefchen

 2 SIM-Kartenhalter (GR 2023 6 1152)

 1 Portemonnaie (GR 2023 6 1158)

werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

b) Die beschlagnahmten 2 Notizzettel inkl. Telefonnummern (GR 2023 6 1152) werden bei den Akten belassen.

c) Die beschlagnahmten Vermögenswerte:

 CHF 2'620.00 Bargeld

werden gestützt auf Art. 70 StGB gerichtlich eingezogen.

6. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Nrn. 2051730970 sowie 2051747063) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB) zu löschen. Für die Meldung der Löschung des DNA-Profils bzw. des ED-Materials von A._____ ist das Amt für Justizvollzug Graubünden verantwortlich.

7. a) Die Zivilklage der C._____ AG gegen A._____ im Umfang von CHF 220.00 wird im Umfang von CHF 170.00 infolge Anerkennung abgeschrieben. Bezüglich der weiteren CHF 50.00 wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel für die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'391.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.

9. a) Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 Die weiteren Verfahrenskosten betragen: - Gebühren / Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 16'118.85 - Amtliche Verteidigung CHF 7'391.00 - Weitere Auslagen (Kosten U-Haft) CHF 540.00 Total CHF 28'549.85

b) Die Kosten hat A._____ zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es seine Verhältnisse erlauben.

c) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung): Busse CHF 350.00 Verfahrenskosten CHF 21'158.85 Total CHF 21'508.85

10. [Rechtsmittelbelehrung]

11. [Mitteilung an:]

Für das Regionalgericht Plessur:

Vorsitz Aktuariat

MLaw Bettina Flütsch MLaw Nadja Oehri