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Entscheid

515-2025-2

qualifizierte Veruntreuung etc.; Proz. Nr. 515-2025-2.

1. Januar 2025Deutsch121 min

Regionalgericht Maloja Plazza da Scoula 16 7500 St. Moritz Tribunale regionale Maloja Dretgira regiunala Malögia Tel: +41 81 257 59 55 Proz. Nr. 515-2025-2 Gegen dieses Urteil wurde Berufung angemeldet. Erstinstanzliches Strafgericht Kollegialgericht Besetzung: lic. iur. Giaco...

Source justiz-gr.ch

Regionalgericht Maloja Plazza da Scoula 16 7500 St. Moritz Tribunale regionale Maloja Dretgira regiunala Malögia Tel: +41 81 257 59 55

Proz. Nr. 515-2025-2 Gegen dieses Urteil wurde Berufung angemeldet.

Erstinstanzliches Strafgericht Kollegialgericht Besetzung: lic. iur. Giacometti (Vorsitz) Krüger, Mutschler Aktuariat: Dr. iur. Bundi

Urteil vom: 12. November 2025 mündlich eröffnet am: 13. November 2025 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am: 13. November 2025 mitgeteilt am: 20. März 2026

in der Strafsache

des A._____ (Beschuldigter) privat verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston

und

B._____ (Privatkläger 1) vertreten durch RA Dr. iur. Alex Ertl

sowie

Gemeinde O1._____ (Privatklägerin 2) vertreten durch den Gemeindevorstand, wiedervertreten durch RA lic. iur. Riet Ganzoni

betreffend

qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB eventualiter mehrfache arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB, mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.

1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, mehrfachen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB sowie mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Das Regionalgericht Maloja stellt fest:

A. Der Beschuldigte wurde am __ in O2._____ (O3._____) geboren. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er gemeinsam mit seinen Eltern in O4._____ und O5._____. Er ist ledig und Vater einer Tochter. Der Beschuldigte verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Förster und Holztechniker. Nach seiner Ausbildung war er während 16 Jahren bei der Privatklägerin 2 beschäftigt. Gegenwärtig arbeitet er als Bauführer und sein monatliches Einkommen beläuft sich auf rund CHF 10'000.- (vgl. act. 41 RGM, S. 3).

Der Beschuldigte verfügt über kein nennenswertes frei verfügbares Vermögen. Er hat Hypothekarschulden in Höhe von CHF 800'000.- (vgl. zum Ganzen act. 2/3).

Im schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte neben dem vorliegenden Verfahren nicht verzeichnet (vgl. act. 32 RGM).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) legt ihrer Anklage den folgenden Sachverhalt zugrunde (vgl. act. A RGM, S. 2 ff.):

I. Sachverhalt

1. Einbettung der Anklaqevorwürfe

B._____ plante und realisierte in O6._____ den Bau zweier Holzhäuser im Strickbausystem ("Projekt-C._____"), wozu er vorab in den Wintermonaten 2014/2015 und 2015/2016 im O7._____ und O20._____ bei verschiedenen Waldeigentümern (verschiedene Gemeinden) grosse Mengen von hochwertigem Lärchen- und Arvenholz in Form von Rundholz einkaufte und dort jeweils direkt bezahlte. Das von B._____ gekaufte Rundholz wurde von den Lagerplätzen der jeweiligen Holzschläge direkt an die Sägerei O1._____ geliefert, wo die Stämme im Auftrag von der Bauherrschaft (B._____ bzw. seinem Vater, D._____, der B._____ während des Projekt-C._____ weitgehend vertrat und unterstützte) zu sogenannten Bohlen (andere Bezeichnung für Balken), Seitenbrettern oder zu weiteren Holzformen gesägt wurden. Die Bauherrschaft bezahlte den Sägerlohn und den Transport wiederum direkt an die Sägerei. Am 22. Juli 2019 stellte B._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung, Diebstahl, Betrug und allfällige andere Vermögensdelikte. Im Wesentlichen ging der Strafanzeige hervor, dass B._____ zu viel bezahlt hatte für das Holz, dass er schlussendlich von der Sägerei erhalten hatte.

Der Gemeindevorstand O1._____ beauftragte die E._____ mit der Durchführung einer administrativen Untersuchung über die Leitung der Forst- und Sägereibetriebe, namentlich auch über die Tätigkeiten und das Verhalten des Försters und Betriebsleiter, A._____ (der "Beschuldigte"). Anlass für den Entscheid zu dieser Untersuchung gab die obengenannte Strafanzeige, verbunden mit hohen Schadensersatzforderungen an die Gemeinde O1._____. Im Rahmen dieser administrativen Untersuchung kam der Verdacht auf weitere Straftatbestände.

Akten: vgl. act. 5.3; 5.5, vgl. act. 6.2 vgl. act. 8.1 vgl. act. 11.1 (samt Beilagen)

2. Qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB z.N. von B._____ zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 31. Dezember 2017

Mit Vertrag vom 7. Mai 2015 schloss B._____ mit dem Beschuldigten einen Vertrag über den Einschnitt und die Lagerung von Holz, welches zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 31. Dezember 2016 im O7._____ und im O20._____ gefällt worden sind und dem Beschuldigten von verschiedenen Forstämtern direkt geliefert wurden. Das zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 31. Dezember 2016 von den verschiedenen Forstämtern direkt an den Beschuldigten gelieferte und für B._____ gefällte Holz umfasste 3'914 Stämme (1'855 Arven, 2'059 Lärchen). Dies entsprach einem Nettogesamtvolumen von 3'257.58 m³ (1'289.251 m³ Arven, 1'968.329 m³ Lärchen). Das Holz wurde dem Beschuldigten zur Weiterverarbeitung in der F._____, in O1._____, anvertraut. Von diesen 3'914 für B._____ gefällten Stämme müssen Rückkäufe (insgesamt 683 Stämme: 465 Arven und 218 Lärchen) und abgewertete Stämme (insgesamt

495 Stämme: 91 Arven und 404 Lärchen) abgezogen werden. Somit bleibt nach Abzug von Abwertungen und Rückkäufen folgendes Rundholz übrig, welches der Verarbeitung hätte zugeführt werden sollen bzw. von B._____ gekauft wurde: 2'736 Stämme (1'299 Arven, 1'437 Lärchen). Dies entsprach einem Nettogesamtvolumen von 2'436.397 m³ (921.123 m³ Arven, 1'515.274 m³ Lärchen). Vergleicht man diese (unter einer günstigen Annahme von "1 Stamm = 1 Balken") mit den 2'511 erfassten bzw. gelieferten Balken (1'252 Arven, 1'259 Lärchen), resultiert eine Fehlmenge von total mindestens 225 Stämmen (47 Arven,

178 Lärchen). Mit dem durchschnittlichen Volumen von 0.709 m³ pro Arvenstamm und 1.054 m³ pro Lärchenstamm (Durchschnitt aller gekauften Stämme nach Abzug von Ausschuss und Rückkauf) ergibt dies 33.323 m³ Arve und

187.612 m³ Lärche. Multipliziert mit dem jeweiligen Preis für mittlere Längen ergeben sich Beträge von CHF 13'995.66 (33.323 m³ x CHF 420.00) und CHF 41'274.64 (187.612 m³ x CHF 220.00), total mindestens CHF 55'270.30, CHF 59'691.92 inkl. MwSt.

Der Beschuldigte verwendete das soeben erwähnte und ihm anvertraute fehlende Holz zweckwidrig, indem er diese Stämme vereinbarungswidrig für B._____ nicht weiterverarbeitete, sondern für eigene oder fremde Zwecke verwendete, und somit veruntreute. Das Holz von B._____ hätte entweder weiterverarbeitet, abgewertet oder rückgekauft werden müssen. Stattdessen verwendete der Beschuldigte mindestens 225 Stämme anders als vorgesehen, obschon er wusste, dass diese Stämme B._____ gehörten und ihm anvertraut waren. Damit ist er seiner Werterhaltungspflicht wissentlich und willentlich nicht nachgekommen. Mit seinem Vorgehen erlitt B._____ eine Vermögenseinbusse von mindestens CHF 59'691.92 (inkl. MWSt), die der Beschuldigte zu verursachen beabsichtigte. Im Gegenzug bereicherte er sich wissentlich und willentlich für die gleiche Ziffer unrechtmässig zum Nachteil vom B._____. Er tat dies als Mitglied einer Behörde, in seiner beruflichen Funktion als Förster und Betriebsleiter der Sägerei O1._____, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst war.

Akten: vgl. act. 3.13 vgl. act. 6.2; 6.5-6.7; 6.14 (Beilage: "Rechnungen Holzkauf O7._____; Eigentum B._____ vgl. act. 8.1 vgl. act. 10.1; 10.5; 10.7; 10.19; 10.20; 10.25; 10.27; 10.48; 10.66; 10.70; 10.76; 10.85 vgl. act. 11.1 (samt Beilagen), Punkten 2.1.1-2.1.3, 2.2-2.4, 2.6, 2.11; 11.7-11.8 11.7 (Stammliste) sowie Sicherstellung Nr. 50-54, passim

3. Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB z.N. von B._____ eventualiter mehrfache arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB z.N. von B._____ zwischen dem 7. Mai 2015 und dem 15. Januar 2018

Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit dem Bauprojekt von B._____ die folgenden Straftaten vorgeworfen:

Abwertungen 2016 (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)

Von den verschiedenen Forstämtern wurden von den total gefallenen 3'914 Stämmen (1'855 Arven, 2'059 Lärchen) für B._____, ein Teil davon abgewertet. Aus den Schlägen 2016 sind total 116 abgewertete Stämme (15 Arven, 101 Lärchen) dokumentiert. Dies entspricht einem Volumen von 95.56 m³ (6.826 m³ Arven, 88.732 m³ Lärchen). Dieses Holz wurde B._____ in Rechnung gestellt, jedoch im Rahmen des "Rückkaufs" von der Sägerei O1._____ zu einem reduzierten Preis abgekauft. Für die Abwertungen aus dem Jahr 2016 wurde B._____ zwar entschädigt, aber zu tief. Die Differenz beträgt bei Arve rund CHF 100.00/m³ (CHF 420.00 Kaufpreis für mittlere Längen minus CHF 320.00 Preis beim "Rückkauf") und bei Lärche rund CHF 130.00/m³ (CHF 220.00 Kaufpreis für mittlere Längen minus CHF 90.00 Preis beim "Rückkauf"). Somit ergibt sich eine Differenz bzw. ein Deliktsbetrag bei Arve von CHF 682.60 (6.826 m³ x CHF 100.00) und bei Lärche von CHF 11'535.16 (88.732 m³ x CHF 130.00) total CHF 12'217.76. Hiervon müssen für die drei Rechnungen mit einem pauschalen Rückbehalt noch CHF 1'701.50 abgezogen werden (Arve 5.38 m³ x CHF 100.00 = CHF 538.00 und Lärche 3.94 m³ + 5.01 m³ x CHF 130.00 = CHF 1'163.50). 1 Dies ergibt einen gesamt betrogenen Betrag von CHF 10'516.26, CHF 11'357.56 inkl. MwSt.

Akten: vgl. act. 6.5 vgl. act. 10.85, Fragen 23 ff. vgl. act. 11.1 (samt Beilagen), Punkten 2.2.3-2.2.4, 2.11; 11.7

Transporte und Sägerlohn (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)

Der oben erwähnte Werkvertrag vom 7. Mai 2015 umfasste nicht nur die Lieferung von Rundholz (Lärche und Arve), sondern auch die Transportkosten zwischen der Waldstrasse und der Sägerei O1._____ sowie den Einschnitt. Für diese zusätzlichen Dienstleistungen wurden B._____ vom Beschuldigten, als Verantwortlicher des Forstamtes der Gemeinde O1._____, zwei Rechnungen über total CHF 628'878.75 ohne MwSt. und ohne Skonto gestellt (Rechnung vom 10. März 2016 von CHF 299'270.80 und Rechnung vom 15. Januar 2018 von CHF 329'607.95). Für beide Rechnungen war jeweils eine Zusammenstellung beigefügt, welche durch den Beschuldigten erstellt wurde. Mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen wurden diese Kosten nochmals berechnet. Dabei ergab sich eine Rechnungssumme von CHF 576'002.58, was einer Differenz zur effektiv gestellten Rechnung von CHF 52'876.17 entsprach.

Ausserdem, wie oben ausgeführt, erhielt B._____ mindestens 47 Arven und 178 Lärchenstämme zu wenig. Mit einem durchschnittlichen Volumen von 0.709 m³ pro Arvenstamm und 1.054 m³ pro Lärchenstamm ergibt dies 221.00 m³, was in Bezug auf den Transport und das Einsägen einen zusätzlichen Betrag von CHF 42'432.00 ohne MwSt. ergibt (221.00 m³ x CHF 192.00 (CHF 165.00 + CHF 27.00)). Da in den Berechnungen des Beschuldigten die Abwertungen und der Rückkauf grundsätzlich berücksichtigt und abgezogen wurden, müssen die Transport- und Einschnittkosten für die Fehlmenge zusätzlich berechnet werden und sind noch nicht im zuvor erwähnten Differenzbetrag enthalten. Insgesamt bezahlte B._____ für den Transport und das Einsägen des Rundholzes CHF 95'308.17 (CHF 102'932.82 inkl. MWST) zu viel (Skonto nicht berücksichtigt).

1 Bei den folgenden Rechnungen wurde nur 90% in Rechnung gestellt, da man davon ausging, dass noch weitere Anpassungen in Form von Abwertungen erforderlich sein würden: Rechnung des Forstamtes O8._____ Nr. 2016-00048 vom 7. Februar 2017 (Sicherstellung Nr. 54, Register G) sowie die Rechnungen des Forstamtes O9._____ Nr. 100 und

101 vom 25. Mai 2016 (Sicherstellung Nr. 54, Register L). Diese Rückbehalte wurden ausschliesslich auf diese drei Rechnungen angewendet. Alle anderen Rechnungen wurden zu 100% abgerechnet.

Als zuständiger Revierförster baute der Beschuldigte für die Handlung und Weiterverarbeitung des C._____-Holzes im Zusammenhang mit dem C._____-Projekt ein Vertrauensverhältnis mit B._____ auf. Er täuschte unter Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses B._____ arglistig die Richtigkeit des Wertes der Abwertungen und der verschiedenen Rechnungen betr. Transporte, Sägerlohn und Spezialflüge vor, indem er wusste, dass deren Überprüfung u.a. aufgrund der Komplexität des Projektes und der damit verbundenen Abläufe und Holzflüsse kaum möglich war. Der derart über innere Tatsachen, die ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden konnten, getäuschte B._____ bezahlte irrtümlicherweise im Zusammenhang mit den obenerwähnten Positionen mind. CHF 128'311.88 zu viel. Der Beschuldigte schädigte mit Wissen und Willen, oder zumindest eventualvorsätzlich, B._____ um mind. CHF 128'311.88 an seinem Vermögen, um sich oder einen Dritten im Gegenzug in Höhe dieses Betrages unrechtmässig zu bereichern.

Eventualiter. Der Beschuldigte führte B._____ durch Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses arglistig in die Irre und bestimmte ihn so zu einem Verhalten, wodurch dieser sich selbst um mind. CHF 128'311.88 schädigte. Er handelte dabei zumindest eventualvorsätzlich.

4. Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB z.N. der Gemeinde O1._____ zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. April 2019 sowie mehrfacher Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB

Im Zusammenhang mit Vermögensdelikten z.N. der Gemeinde O1._____ werden dem Beschuldigten folgende Straftaten vorgeworfen:

Abbruch der alten Sägerei für Neubau (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB)

Am 13. Januar 2016 erwarb der Beschuldigte das Grundstück "K._____" von der Gemeinde O1._____. Auf dem Grundstück stand das Sägereigebäude inkl. alter Bandsäge. Im Rahmen eines Neubauprojektes liess der Beschuldigte das alte Gebäude abreissen und auf der Parzelle ein Einfamilienhaus erstellen. Im Grundstückkaufvertrag der alten Sägerei war in den Vertragsbestimmungen festgehalten, dass ab Besitzantritt des Käufers keine Nebenleistungen seitens des Verkäufers (d.h. die Gemeinde O1._____) erbracht würden. Nichtdestotrotz überband der Beschuldigte der Gemeinde O1._____ im Zusammenhang mit dem Abbruch und der Räumung des alten Sägereigebäudes Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 28'740.05 inkl. MwSt. entgegen der vertraglichen Vereinbarung. Es handelt sich um folgende Dienstleistungen, welche der Gemeinde O1._____ überbunden worden sind:

90.00/m³ hätte der Beschuldigte für die 277.59 m³ Rundholz, welche er in der Sägerei O1._____ einsägen liess, CHF 24'983.10 (ohne MwSt.) bezahlen müssen. Der Beschuldigte bezahlte der Gemeinde O1._____ in Zusammenhang mit dem Holz für seinen Neubau lediglich CHF 13'046.95 (ohne MwSt.), resp. CHF 14'090.70 (inkl. MwSt.). Die entsprechende Rechnung auf Briefpapier der Sägerei O1._____ erstellte der Beschuldigte selbst. Diese wurde vom Beschuldigten wissentlich und willentlich z.N. der Gemeinde O1._____ tiefer erstellt. Die Differenz bzw. die Schadenssumme liegt bei CHF 11'936.40 ohne MwSt.

Akten: vgl. act. 8.1, Punkt 3.8; 8.6; 8.16; 8.30; 8.38 vgl. act. 10.28, Fragen 49-50; 10.30, Fragen 2 und 4; 10.38, Frage 10; 10.48, Frage 27; 10.50, Fragen 2-5; 10.51; 10.66, Fragen 32-33; 10.52, Fragen 15,

17 und 28; 10.53; 10.67, Fragen 51 und 57; 10.82, Fragen 1 und 5 vgl. act. 11.1, Punkt 3.4.2; 11.16 Protokoll Befragung im Rahmen der internen Administrativbefragung vom 22. November 2019, Seite 2 (Sicherstellung Nr. 25, Register 1)

Bau eines Hühnerstalls (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB)

Der Sägereimitarbeiter der Gemeinde O1._____, P._____, musste im April 2019 einen Hühnerstall aus Lärchenholz für den Beschuldigten bauen. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass P._____ für diese Arbeit mind. 27 Stunden während der Arbeitszeit aufgewendet hatte. Der Rest der Stunden arbeitete er während seiner Freizeit. Gemäss Berechnung von P._____ benötigte er 2.935 m³ eingesägtes Lärchenholz, welches laut seiner Aussagen aus dem Bestand der Sägerei O1._____ stammten. Der Monatsrapport und die Materialliste wurde seitens des Beschuldigten zwecks Abrechnung nie zur Rechnungsstelle der Gemeinde O1._____ eingereicht. Dies tat er wissentlich und willentlich, obwohl er wusste, dass das Projekt privat war. Zusammengerechnet wurde die Gemeinde O1._____ um rund (27 Mannstunden zu einem Stundenansatz von CHF 90.00/h) CHF 2'430.00 an Arbeitsleistung für ein privates Projekt betrogen und um (2.935 m³ eingeschnittenes Lärchenholz zu einem Preis von rund CHF 700.00/m³) CHF 2'054.50 an Lärchenholz veruntreut. Insgesamt ging es um CHF 4'484.50 ohne MwSt.

Akten: vgl. act. 8.1, Punkt 3.10; 8.14; 8.36; 8.37 vgl. act. 10.32, passim; vgl. act. 10.43, passim; 10.87, Frage 37

- Holzschläge und Transporte im Zusammenhang mit dem privaten Neubau entweder auf Rechnung der Gemeinde O1._____ outsourcte oder Arbeiter der Gemeinde für diese Dienstleistungen einstellte;

- das Rundholz im Zusammenhang mit dem privaten Neubau bei der Sägerei O1._____ einsägen liess und sich selbst einen tieferen Preis als üblich gab;

- und schliesslich für das Bauen eines Hühnerstalls einen Mitarbeiter der Gemeinde O1._____ einstellte ohne dafür die Gemeinde O1._____ zu entschädigen.

Dies tat er in Ausübung seiner Amtsgewalt als Betriebsleiter der Sägerei im Wissen, dass über die Rechnungsstellung von gewissen Leistungen und die Bestellung der Leistungen von Gemeindeangestellten keine Kontrolle ausgeübt würde.

Was schliesslich das 2.935 m³ eingeschnittene Lärchenholz betrifft, das aus dem Bestand der Sägerei O1._____ stammte und ihm somit als Betriebsleiter der Sägerei anvertraut war, so eignete sich der Beschuldigte dieses Holz für ein privates Projekt an, um sich dadurch unrechtsmässig um CHF 2'054.50 zu bereichern. Damit ist er seiner Werterhaltungspflicht wissentlich und willentlich nicht nachgekommen. Mit seinem Vorgehen erlitt die Gemeinde O1._____ eine Vermögenseinbusse von CHF 2'054.50, was der Beschuldigte beabsichtigte. Er tat dies als Mitglied einer Behörde, in seiner beruflichen Funktion als Förster und als Betriebsleiter der Sägerei O1._____, was dem Beschuldigten bewusst war.

Akten: vgl. act. 10.27, Frage 5

5. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Am 15. April 2016 erstellte der Beschuldigte eine Rechnung an Q._____ für einen Holzbezug vom 2. März 2016 von 3.584 m³ Lärchenholz ä CHF 980.00/m³ für insgesamt CHF 3793.30 inkl. MwSt. Am gleichen Tag der Lieferung, dem 2. März 2016, erstellte der Beschuldigte jedoch eine Proforma-Rechnung für insgesamt EUR 669.60 (für die 3.584 m³ Lärchenholz) mit zu geringerem Warenwert (EUR 186.00/m³ statt CHF 980.00/m³) für die italienische Verzollung (auf Italienisch und mit explizite Hinweise auf den Export des Holzes). Q._____ verwendete die gefälschte Rechnung für die Verzollung, was ihm ermöglichte zu tiefe Zollgebühren an den italienischen Zoll zu bezahlen.

Am 4. Oktober 2018 erstellte der Beschuldigte eine Rechnung bzw. einen Lieferschein inkl. Rechnung an Q._____ für einen Holzbezug vom gleichen Tag von 6.822 m³ Lärchenholz mit zu geringerem Warenwert in der Höhe von CHF

350.00 inkl. MwSt. (statt CHF 6'382.47) für die italienische Verzollung. Der wahre Wert betrug CHF 6'382.47 (4.91 m³ ofentrocken ä CHF 965.00 + 1.912 m³ frisch ä CHF 860.00). Q._____ verwendete die gefälschte Rechnung für die Verzollung, was ihm ermöglichte zu tiefe Zollgebühren an den italienischen Zoll zu bezahlen.

Der Beschuldigte verfälschte die oben erwähnten Rechnungen bzw. den Lieferschein obwohl er wusste, oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie zur Umgehung der Zollgebühren angewendet würden und um somit Q._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vermögensvorteil entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Q._____ mit einer ordentlichen Verzollung hätte bezahlen müssen und dem Betrag, den er tatsächlich aufgrund der vom Beschuldigten erstellten inhaltlich unwahren Proforma-Rechnungen bezahlte. Die erwähnten gefälschten Rechnungen bzw. fiktiven Fakturen sind bestimmt und geeignet eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und geltend somit als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB.

Akten: vgl. act. 8.42 vgl. act. 12.1; 12.4; 12.6; 12.7, Frage 58-67 vgl. act. 10.87, Frage 39

C. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 16. Juli 2025 zur Hauptverhandlung auf den 11. November 2025 vorgeladen. Darin wurde ihnen gleichzeitig Frist zur Stellung begründeter Beweisanträge und den zwei Privatklägern Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung der Adhäsionsklage angesetzt.

Die Zivilklagen

D. Die Privatklägerin 2 verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2025 auf eine Begründung der Zivilklage (vgl. act. 20 RGM).

E. Der Privatkläger 1 reichte innert erstreckter Frist am 1. September 2025 eine begründete Adhäsionsklage ein.

Die Hauptverhandlung

F. Die Hauptverhandlung fand am 11. November 2025 statt. Diesbezüglich wird auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen (vgl. act. 39 RGM). Die Parteien stellten folgende Schlussanträge (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO):

Staatsanwaltschaft Graubünden:

1. A._____ sei schuldig zu sprechen wegen

- Mehrfache qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift),

- Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift) eventualiter mehrfache arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB (Ziff. 3 der Anklageschrift),

- Mehrfacher Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB (Ziff. 4 der Anklageschrift), sowie

- Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Ziff. 5 der Anklageschrift).

2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Das gemäss Grundbuchsperre vom 5. November 2019 (vgl. act. 7.1.) beschlagnahmte Grundstück in der Liegenschaft Nr. ___, Plan Nr. __, Wohnhaus Nr. ___, O13._____, _____ sei verwerten zu lassen. Der Verwertungserlös sei zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss sei bis zur Höhe der deliktisch erlangten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

4. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen.

Privatkläger 1:

1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger, B._____, einen Schadenersatz in der Höhe von gesamthaft CHF 188'003.80, inkl. MwSt., zzgl. jeweiliger Zinsen von 5 % zu bezahlen, namentlich

a) CHF 59'691.92 inkl. MwSt. zzgl. Zins von 5 % seit 15. Januar 2018

b) CHF 11'357.56 inkl. MwSt. zzgl. Zins von 5 % seit 1. Januar 2017

c) CHF 102'932.82 inkl. MwSt. zzgl. Zins von 5 % seit 15. Januar 2018

d) CHF 14'921.50 inkl. MwSt. zzgl. Zins von 5 % seit 26. Februar 2016

3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei die

Zivilforderung zur Bestimmung der Schadenssumme auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

Verfahrensanträge des Privatklägers 2:

1. Es sei das Grundstück Nr. ___, Plan Nr. __, Wohnhaus Nr. ___, O13._____, _____, Grundbuchamt O14._____, im Rahmen der Vollstreckung durch das zuständige Betreibungs- und Konkursamt zwangsweise zu verwerten, und der Nettoerlös sei bis zur Höhe der geltend gemachten Zivilforderung an den Geschädigten B._____ auszurichten.

2. Eventualiter sei [die] Grundbuchsperre des Grundstück[s] Nr. ___, Plan Nr. __, Wohnhaus Nr. ___, O13._____, _____, Grundbuchamt O14._____, ist bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens aufrecht zu erhalten, bis über die zivilrechtlichen Ansprüche im vorliegenden Strafverfahren rechtskräftig entschieden ist.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei das beschlagnahmte Grundstück durch das zuständige Betreibungs- und Konkursamt zwangsweise zu verwerten, und der aus der Verwertung erzielte Nettoerlös sei bis zur Höhe der rechtskräftig zugesprochenen Forderung an den Geschädigten B._____ auszurichten.

Beschuldigter:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB eventualiter der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB zum Nachteil von B._____ freizusprechen;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Gemeinde O1._____ freizusprechen;

3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB freizusprechen;

4. Der Beschuldigte sei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs.

2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen à je höchstens CHF 100.00 zu verurteilen;

5. Es sei die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. ___, Plan Nr. __, Wohnhaus Nr. ___, O13._____, _____, des Beschuldigten aufzuheben und die Rückgabe des Grundstücks Nr. ___, Plan Nr. __, Wohnhaus Nr. ___, O13._____, _____ an den Beschuldigten anzuordnen;

6. Der Verfahrensantrag des Privatklägers sei abzuweisen;

7. Die Adhäsionsklage des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden, eventualiter zulasten des Privatklägers;

G. Das Regionalgericht Maloja eröffnete das Urteil mündlich und begründete es am 13. November 2025. Gleichentags händigte es den Parteien das Urteil ohne schriftliche Begründung aus.

H. Der Privatkläger 2 sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden meldeten mit Eingaben vom 17. November 2025 und der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. November 2025 Berufung gegen das Urteil vom 12./13. November 2025 an.

Das Regionalgericht Maloja zieht in Erwägung:

I.

Zuständigkeit

1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird insbesondere vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der Privatklägerin 2 diverse Delikte begangen zu haben. Letztere gehört gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 lit. a des Gesetzes über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen (BR 110.200) zur Region Maloja. Demnach ist das Regionalgericht Maloja für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache örtlich zuständig.

2. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft und gemäss Art. 22 StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 EGzStPO ist das Regionalgericht Maloja in Dreierbesetzung für die Beurteilung der vorliegenden Straftaten sachlich zuständig.

II.

Formelles

Anklagegrundsatz

3. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung unter Verweis auf Art.

9 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht (vgl. act. 34 RGM).

4. Hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift bleibe «völlig offen», worin die Tathandlung der Veruntreuung bestehen soll. Dem Beschuldigten werde pauschal vorgeworfen, fehlendes Holz «für eigene oder fremde Zwecke verwendet» zu haben. Unbeantwortet bleibe jedoch die zentrale Frage, was mit dem Holz konkret geschehen sein soll. Weder werde dargelegt, wie der Beschuldigte das Holz angeblich verwendet habe, noch wie sich ein Aneignungswille äusserlich manifestiert haben soll.

5. Bezüglich Ziff. I.3 der Anklageschrift fehle es an einer hinreichend präzisen Umschreibung der Arglist. Es hätte aufgezeigt werden müssen, weshalb das eingesetzte Täuschungsmittel sich durch besondere Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und damit eine erhöhte Gefährlichkeit entfalten soll. Im ersten Abschnitt bleibe unklar, worüber der Privatkläger 1 überhaupt getäuscht worden sein soll. Im zweiten Abschnitt würden jene tatsächlichen Elemente fehlen, die eine Subsumtion unter den Betrugstatbestand zwingend voraussetzen. Gleiches gelte für die Spezialflüge: eine strafrechtlich relevante Täuschung, die Arglist und ein Irrtum seien nicht erkennbar. Überdies sei eine einfache Lüge nur dann arglistig, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüft werden könne. Weshalb eine Überprüfung der Rechnungen nicht möglich gewesen sein soll, lasse die Anklageschrift ebenfalls offen.

6. In Bezug auf Ziff. I.4 der Anklageschrift gelte das Vorstehende sinngemäss für die Vermögensdelikte zum Nachteil der Privatklägerin 2. Auch hier würde die Schwere sowie die tatsächliche und rechtliche Komplexität der vorgeworfenen Taten eine deutlich überdurchschnittlich detaillierte Anklageschrift verlangen. Die Ausführungen beschränkten sich indessen auf die Deliktsbeträge. Dem Beschuldigten werde lediglich pauschal vorgeworfen, verschiedene Dienstleistungen der Privatklägerin 2 in Rechnung gestellt zu haben.

7. Die Verteidigung beantragte daher, die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. act. 34 RGM, Rz. 30). Die Staatsanwaltschaft stellte ihrerseits den Antrag, die Rückweisungsanträge abzuweisen (vgl. act. 39 RGM, S. 2 ff.).

8. Im Rahmen der Prüfung der Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO wirft die Verteidigung verschiedene Vorfragen auf und liest die Plädoyernotizen «Vorfragen der Verteidigung (Art. 339 Abs. 2 StPO)» vor. Nachdem allen Parteien das rechtliche Gehör

gewährt wurde und nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung wies das Gericht die Anträge der Verteidigung ab (siehe act. 39 RGM, S. 2 ff.).

9. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO hat die Anklageschrift die beschuldigte Person und ihre Verteidigung und gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die ersterer vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen.

10. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). 2 Diese muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. 3

11. Vorweg ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. d und f StPO genügt. Die Staatsanwaltschaft hat die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten jeweils mit genauer Bezeichnung von Zeitraum, Datum, Ort sowie Art der Ausführung beschrieben. Die Einwendungen der Verteidigung betreffen im Kern nicht die formelle Präzision der Anklage, sondern vermengen das Anklageprinzip mit Fragen der materiellen und rechtlichen Beweiswürdigung, welche dem Urteil vorbehalten sind.

12. Die Anklage legt in Ziff. I.2 klar dar, in welchem Zeitraum, an welchem Ort und unter welchen Umständen der Beschuldigte Holz entgegengenommen und nicht ordnungsgemäss abgeliefert haben soll. Die Beschreibung der Tathandlung, die zweckwidrige Verwendung des ihm anvertrauten Materials, ist hinreichend bestimmt. Ob und inwieweit sich ein Aneignungswille nachweisen lässt, betrifft die Würdigung der Beweise, nicht die Erfüllung des Akkusationsprinzips. Dass die Verteidigung detailliertere Angaben zum Verbleib des Holzes verlangt, ändert nichts daran, dass der Sachverhalt in

2 vgl. BGE 141 IV 132, E. 3.4.1; BGE 140 IV 188, E. 1.3; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; BGE 126 I 19, E. 2a; je mit Hinweisen)

3 vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015, E. 1.2; BGer 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3; je mit Hinweisen

objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend konkretisiert ist, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.

13. Die Anklageschrift umschreibt in Ziff. I.3 sowohl die behaupteten Täuschungshandlungen als auch die relevanten Zeit- und Ortsangaben präzise. Sie benennt welche Rechnungen, welche Auskünfte und welche konkreten Vertragsbezüge betroffen sind. Ob die eingesetzten Täuschungsmittel tatsächlich als arglistig zu qualifizieren sind, ist eine Rechts- und Beweisfrage, die im Rahmen der materiellen Beurteilung zu klären ist, nicht im Rahmen der Prüfung des Akkusationsprinzips. Die Anklage hat nicht alle Elemente der Arglist in beweismässiger Hinsicht nachzuweisen, sondern einen genügend bestimmten Sachverhalt zu schildern und zu behaupten, was hier der Fall ist.

14. Auch hinsichtlich der Vorwürfe, welche die Gemeinde in Ziff. I.4 betreffen, enthält die Anklage eine klare zeitliche und örtliche Eingrenzung der angeblich unrechtmässig verrechneten Leistungen. Die Höhe der Deliktsbeträge, die Art der betroffenen Dienstleistungen und die jeweiligen Abrechnungszeitpunkte sind konkret bezeichnet. Dass die Verteidigung weitergehende Einzelheiten verlangt, betrifft die Frage der Stichhaltigkeit der Beweise, nicht die formelle Genügsamkeit der Anklage. Die Anforderungen an die Informationsfunktion sind erfüllt: Der Beschuldigte weiss, welche Rechnungsstellungen, in welchem Zeitraum und an welchem Ort ihm zur Last gelegt werden.

15. Insgesamt zeigt sich, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie bezeichnet die Tatvorwürfe jeweils nach Zeit, Datum, Ort, Art und Folgen der Tathandlungen ausreichend genau. Die Vorbringen der Verteidigung richten sich im Wesentlichen gegen die Substantiierung und Überzeugungskraft der Beweise, nicht gegen deren formelle Darstellung. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Anklage erübrigt sich somit.

Verjährung

16. Die Verteidigung macht ferner geltend (vgl. act. 34 RGM, Rz. 31 - 32), der eventualiter erhobene Vorwurf der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB sei bereits verjährt.

17. Dieser Hinweis trifft insofern zu, als die Staatsanwaltschaft in Ziff. 3 der Anklageschrift den Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung «eventualiter» anführt, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist und somit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt. Die zur Diskussion stehenden Handlungen datieren gemäss Anklageschrift aus dem Zeitraum zwischen dem 7. Mai 2015 und dem 15. Januar 2018, weshalb bei entsprechender rechtlicher Qualifikation eine teilweise Verjährung in Betracht fallen könnte.

18. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, hat eine allfällige Verjährung dieses Eventualtatbestands jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden

Sachverhalts, da dieser Eventualsachverhalt nicht zum Tragen kommt (vgl. nachfolgend Rz. 75 ff. und insb. Rz. 102).

Erhobene Beweise und Antrag auf Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln sowie Konfrontationsanspruch

19. Die Verteidigung macht sodann geltend (vgl. act. 34 RGM, Rz. 33), bestimmte Einvernahmen seien unter Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführt worden und deshalb unverwertbar. Da diese Einvernahmen nach Verfahrenseröffnung vom 4. November 2019 stattgefunden hätten, hätten die Parteien gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO zwingend das Recht gehabt, dabei anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen.

20. Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang weiter, es habe zu keiner direkten Konfrontation mit den belastenden Zeugen bzw. Auskunftspersonen aus den polizeilichen Ermittlungen stattgefunden, weder vor noch nach Eröffnung der Untersuchung, obwohl das Teilnahmerecht in dieser Phase weder garantiert noch ausgeschlossen worden sei.

21. Der Beschuldigte sei einzig (und nur zum Teil) mit den Aussagen dieser Personen konfrontiert worden, er bzw. seine Verteidigung hätten jedoch nie das Recht gehabt, diesen direkt Fragen zu stellen, um dadurch deren Glaubwürdigkeit und Beweiswert in Zweifel zu ziehen. Der verfassungsmässige Anspruch des Beschuldigten auf wenigstens eine einmalige Konfrontation mit den Belastungszeugen i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sei somit verletzt.

22. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. 4 Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. 5

23. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (vgl. Art.

4 vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397, E. 3.3.1; BGE 141 IV 220, E. 4.4; BGE 139 IV 25, E. 4.2, mit Hinweis

5 vgl. BGE 143 IV 397, E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023, E. 3.4.2; BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3; je mit Hinweisen

312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen. 6

24. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. 7

25. Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. 8 In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird. Mit anderen Worten darf der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. sie darf nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein. 9

26. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass sowohl auf das Konfrontationsrecht als auch auf das Recht, eine Person im Beisein der Verteidigung einzuvernehmen, 10 vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig, d.h. spätestens im Berufungsverfahren, und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. 11 Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung

6 vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023, E. 2.1.1; BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.3; BGer 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021, E. 5.5; je mit Hinweisen

7 vgl. BGE 150 IV 345, E. 1.6.7.4

8 vgl. BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024, E. 2.1.2, mit Hinweisen

9 vgl. BGE 150 IV 345, E. 1.6.3.2, mit Hinweisen; vgl. BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023, E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff., mit Hinweisen

10 vgl. Schleimiger/Schaffner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, N. 19 zu Art. 147 StPO

11 vgl. anstatt vieler BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024, E.3.3.5; BGer 7B_259/2022 vom 8. April 2024, E. 2; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024, E. 2.3.5; je mit Hinweisen

der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens. 12 Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. 13

27. Die Verteidigung führt im Zusammenhang mit dem Angestellten des Privatklägers 2 aus, dessen Vorgesetzte der Beschuldigte war, aus, seine Aussagen dürften nicht berücksichtigt werden, da der von ihr mit Schreiben vom 1. September 2025 gestellte Beweisantrag abgewiesen worden sei. Begründet wurde der ursprüngliche Antrag damit, dass besagter Angestellter vom einvernehmenden Polizisten möglicherweise beeinflusst worden sei und dass er über den Bau des Hühnerstalls über die durchgeführten Arbeitsleistungen anzuhören sei (vgl. act. 21 RGM, Rz. 22 - 23).

28. Der fragliche Angestellte wurde erstmals am 8. Oktober 2019 einvernommen (vgl. act. 10/32), somit vor der formellen Eröffnung des Verfahrens. Die zweite Einvernahme fand am 22. November 2019 statt, kurz nach Eröffnung desselben (vgl. act. 10/43).

29. Der Vorsitzende wies den Beweisantrag der Verteidigung hinsichtlich der Einvernahme des fraglichen Angestellten mit der Begründung ab, dass es keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch den einvernehmenden Polizeibeamten gegeben habe. Die Parteien wurden aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abgelehnte Anträge erneut an der Hauptverhandlung vor dem Gesamtgericht gestellt werden können (vgl. act. 22 RGM, Ziff. 4). Die Verteidigung hat auf einen erneuten Antrag auf Konfrontationseinvernahme anlässlich der Hauptverhandlung verzichtet. Selbiges gilt auch in Bezug auf den Antrag auf Einvernahme der übrigen Personen (vgl. act. 34 RGM, Rz. 41 und 43).

30. Im vorliegenden Fall hat die Verteidigerin vor dem Kollegialgericht auf die erneute Stellung entsprechender Anträge verzichtet, obwohl der Vorsitzende sie in der Verfügung vom 10. September 2025 darauf aufmerksam gemacht hatte (vgl. act. 22 RGM, S. 5). Mit diesem Verzicht hat sie zugleich auf die Geltendmachung des Antrags auf Konfrontation vor Schranken verzichtet. Sodann gibt es nach wie vor für das Gericht keine Anhaltspunkte einer Beeinflussung durch den damaligen Polizeibeamten. Damit sind die entsprechenden Aussagen der befragten Personen ohne Einschränkungen verwertbar. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass den Aussagen für die Frage einer strafrechtlichen Verurteilung keine massgebliche Relevanz zukommt.

Grundsatz der Sachverhaltsermittlung

31. Die Verteidigung verweist sodann auf ihr Schreiben vom 11. November 2019 (vgl. act. 3/1), in welchem sie die durch den einvernehmenden Polizeibeamten

12 vgl. BGE 131 I 476, E. 2.2, mit Hinweis

13 vgl. BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024, E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen

vorgenommenen Ermittlungen beanstandet und deren Verwertbarkeit bestreitet (vgl. act.

34 RGM, Rz. 60). Sie werfe ihm vor, «die einvernommenen Personen beeinflusst und die jeweiligen Aussagen nach seinem Belieben protokolliert» zu haben (vgl. act. 34 RGM, Rz. 63) sowie «sehr wahrscheinlich die Auskunftspersonen angewiesen, die relevanten Unterlagen mitzubringen und sich somit im Vorfeld über das Thema der Einvernahme informiert». Die Verteidigung leitet hieraus ab, die vom einvernehmenden Polizeibeamten durchgeführten Einvernahmen seien unverwertbar.

32. Diese Anschuldigungen würden, träfen sie zu, den schwerwiegenden Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB begründen. Gerade wegen ihrer strafrechtlichen Relevanz ist bei der Erhebung solcher Vorwürfe besondere Zurückhaltung und Sorgfalt geboten. Aus den Akten ergibt sich jedoch keinerlei Anhaltspunkt für ein entsprechendes Verhalten. Die Behauptungen erweisen sich als unbelegt und entbehren jeder objektiven Grundlage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Beweiswert des Berichts der Administrativuntersuchung

33. Bei den Akten liegt ein Bericht der Administrativuntersuchung der Privatklägerin

2 (vgl. act. 5/3).

34. Die Verteidigung beantragt, dass man sich nicht pauschal auf die Ergebnisse einer internen Untersuchung stützen dürfe (vgl. act. 34 RGM, Rz. 66 ff.).

35. Der Bericht der Administrativuntersuchung stellt ein Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StPO dar und ist vom Gericht entsprechend zu würdigen.

36. Es wurde zu Recht nicht geltend gemacht, der Bericht sei in unrechtmässiger Weise erlangt worden, folglich ist er als reguläres Beweismittel in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Welche Bedeutung und welches Gewicht dem Bericht im Ergebnis zukommt, wird nachfolgend zu prüfen sein.

III.

Beweiswürdigung

37. Der in der Anklageschrift vom 31. Januar 2025 geschilderte Sachverhalt wird, mit Ausnahme der unter Ziff. 5 angeklagten mehrfachen Urkundenfälschung, von der beschuldigten Person bestritten (vgl. act. 46 RGM, Rz. 200 zur Urkundenfälschung).

38. Nachfolgend wird geprüft, ob die Staatsanwaltschaft für die in der Anklageschrift erhobenen Behauptungen rechtsgenügende Beweise zu erbringen vermag.

39. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1

BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. 14 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. 15 Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. 16 Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 17 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist. 18

40. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 19

41. Es können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. 20

14 vgl. BGer 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und BGer 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31. E. 2b

15 vgl. BGer 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und BGer 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.

16 vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54, Rz 11 ff.

17 vgl. Corboz, "in dubio pro reo", in: ZBJV 1993, N 419 f.

18 vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4. 19 vgl. Urteil SB110466-O/U/cs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2012, E. 2.2, mit Hinweisen 20 vgl. Urteil SB170373-O/U/ad des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2018, E. 3.1, mit Hinweisen

42. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. 21

43. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld. 22

IV.

Ziff. 2 der Anklageschrift

Qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB z.N. des Privatklägers 1 zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 31. Dezember 2017

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

Erwägungen

44.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 31. Dezember 2017 der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig gemacht. Dabei habe er seine Stellung als Förster und Betriebsleiter der Sägerei der Privatklägerin 2 ausgenutzt und sich über seine Verpflichtung zur sachgemässen Verwendung und Werterhaltung von anvertrautem Rundholz hinweggesetzt.

45.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll der Privatkläger 1 dem Beschuldigten auf der Grundlage eines Werkvertrags vom 7. Mai 2015 grosse Mengen von Rundholz (insgesamt 3'914 Stämme) zur Verarbeitung in der Sägerei der Privatklägerin 2 übergeben haben. Das Holz sei in den Jahren 2014 bis 2016 von verschiedenen Forstämtern im O7._____ und O20._____ geliefert worden und habe ein Nettogesamtvolumen von 3'257.58 m³ umfasst.

21.

vgl. Urteil SB150199-O/U/ad-cs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2015, E. 3.2, mit Hinweisen 22 vgl. Urteil SB110017-O/U/eh des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2011, E. 12.3, mit Hinweisen

46.

Nach Abzug von rückgekauften und abgewerteten Stämmen sei laut Staatsanwaltschaft ein verbleibendes Volumen von 2'436.397 m³ (2'736 Stämme) zur Verarbeitung durch die Sägerei vorgesehen gewesen. Beim Vergleich mit den tatsächlich gelieferten Balken sei eine Fehlmenge von mindestens 225 Stämmen festgestellt worden, konkret 47 Arven und 178 Lärchen. Diese Differenz entspreche rund 220.94 m³ Holz.

47.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte diese Differenz an Rundholz nicht ordnungsgemäss verarbeitet oder dokumentiert haben soll. Stattdessen habe er es entweder für eigene oder fremde Zwecke verwendet, obwohl es sich um Eigentum des Privatklägers 1 gehandelt habe. Diese Abweichung vom vereinbarten Zweck stelle eine zweckwidrige Verwendung des anvertrauten Guts dar und erfülle damit den Tatbestand der Veruntreuung.

48.

Der wirtschaftliche Schaden berechne sich auf mindestens CHF 59'691.92, inkl. MwSt, was dem Wert der fehlenden Stämme zu den jeweiligen Marktpreisen (Arve: CHF 420.-/m³, Lärche: CHF 220.-/m³) entspreche. Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich seine Werterhaltungspflicht verletzt und sich in Ausübung seines Amts einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft (vgl. act. A RGM, S. 3 f.).

49.

Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage (vgl. act. 10/87, insb. Frage 23). Er hatte jedoch zuvor bei der Kantonspolizei Aussagen gemacht, wobei er sich nicht geständig zeigte.

50.

Er führte vorab ganz allgemein zum Ablauf betreffend Bestellung, Bearbeitung und Auslieferung Folgendes aus (vgl. act. 10/66, Frage 9): «Wenn die Rundhölzer in die Sägerei kamen, haben wir diese aussortiert und dem jeweiligen Forstamt zurückgemeldet, wie viel davon wir für das Projekt» des Beschuldigten «benötigen können. Wenn zum Beispiel 100 qm geliefert wurden und nur 80 qm verwendet werden konnten, haben wir dies so zurückgemeldet und das Forstamt hat dann die entsprechende Rechnung an B._____ gestellt. Ob diese Rechnungen über R._____ gingen, weiss ich nicht, aber vermutlich musste er diese erst visieren. Zuerst war es ein riesen Projekt, B._____ wurde als Unternehmer des Jahres ausgezeichnet. Danach gab es eine Zeit ein Vakuum und das Projekt wurde redimensioniert. Herr R.____ war plötzlich nicht mehr da. Dann kam Frau R._____, sie verlangte noch Nachbestellungen von Rundholz gemäss Vertragsmenge. Dann kam Herr S._____ und sagte, wir sollten weiter einsagen, nach den Holzlisten der T._____. Aber kein weiteres Rundholz nachbestellen. In der Folge kam es dann zu Rückkäufen von Rundholz, welches für» den Beschuldigten «aussortiert worden war.»

51.

Der Beschuldigte bestätigte, dass lediglich jenes Holz an den Privatkläger 1 verrechnet wurde, welches tatsächlich für dessen Projekt bestimmt war (vgl. act. 10/66, Frage 11). Er erläuterte, der Säger habe die Auswahl getroffen: «Der Säger bestimmte, welche Hölzer für das Projekt» des Beschuldigten «geeignet waren, übergab mir die entsprechende Liste, und ich leitete diese zur Verrechnung an die Forstämter weiter.» (vgl. act. 10/66, Frage 11)

52.

Der Beschuldigte wies jedoch den Vorwurf zurück, es würde Holz fehlen (vgl. act. 10/66, Frage 38). Dazu erklärte er: «Das ist nicht der Fall. Ich habe dazu schriftlich Stellung genommen. Von den Lärchen mussten wir viele Bretter einsagen. Bei der Arve konnten wir sogar bei 72 Stämmen 2 Bohlen heraussagen. Bei den Lärchen konnten bei

10.

Prozent der Stämme keine Bohlen eingesägt werden.»

53.

Auch anlässlich der Befragung vor dem Regionalgericht Maloja beteuerte der Beschuldigte seine Unschuld. Es würden keine Stämme und kein Holz fehlen. Es sei alles verarbeitet worden, was für den Privatkläger 1 bestellt worden sei. Es sei auch für andere Sortimente eingesägt worden, nicht nur für Balken, sondern eben auch für andere Anwendungen für den Privatkläger 1 (vgl. act. RGM, Fragen 36 – 37 und 41).

Beweiswürdigung

54.

Wie bereits vorstehend erwähnt, trägt der Staat die Beweislast für alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Schuld des Beschuldigten begründen (vgl. vorstehend Rz. 43).

55.

Der Beschuldigte sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, er habe 225 Rundholzstämme, konkret 47 Arven und 178 Lärchen, aus dem Eigentum des Privatklägers 1 entnommen und für eigene Zwecke verwendet.

56.

Ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung setzt voraus, dass sich der Verbleib der fraglichen Stämme durchgehend und widerspruchsfrei nachvollziehen lässt, und zwar von der Anlieferung über die Lagerung bis hin zur behaupteten unrechtmässigen Entnahme und Verwendung durch den Beschuldigten.

57.

Nur wenn diese Kausalkette lückenlos nachgewiesen und der Sachverhalt in sämtlichen entscheidrelevanten Punkten über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist, kann eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB überhaupt vorliegen.

58.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf insbesondere auf die in act. 11/7 enthaltenen Berechnungen der Kantonspolizei ab. Gemäss dieser Liste wurden für den Privatkläger 1 insgesamt 2059 Lärchen und 1855 Arven geschlagen. Von den Lärchen wurden 303 Stück (im Jahr 2015 abgewertet), 101 Stück (im Jahr 2016 abgewertet) sowie weitere 218 Stück abgezogen, womit 1437 Lärchen verblieben. Bei den Arven wurden

76.

Stück (im Jahr 2015 abgewertet), 15 Stück (im Jahr 2016 abgewertet) und 465 Stück (zurückgekauft) abgezogen, was einen verbleibenden Bestand von 1299 Stück ergeben soll.

59.

Die konkrete Berechnung der Stammesliste findet sich im Polizeirapport in act. 11/1, Ziff. 2, S. 10 ff.

60.

Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kenne er diese Liste nicht, weshalb er auch nicht sagen könne, ob sie korrekt sei (vgl.

41.

RGM, Frage 34).

61.

Hinsichtlich der Korrektheit der obigen Rundholzliste räumt die Polizei in ihrem Bericht selbst gewisse Ungenauigkeiten ein. So heisst es etwa: «Weiter dürften einzelne Daten fehlerhaft sein, beispielsweise bei einer Stammliste des Forstamts O15._____, Stamm Nr. 611. Da dies aufs Ganze gesehen nur minime Auswirkungen hat (hier mutmasslich ca. 0.7 m³), wurden die Angaben trotzdem so übernommen.» (vgl. act. 11/1, Ziff. 2.1.3). Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend nicht untersucht wurde, ob die zugrundeliegenden Rechnungen betragsmässig korrekt waren und auch bezahlt wurden Insofern ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Angabe von insgesamt 3'914 gelieferten Stämmen nicht widerspruchsfrei nachvollziehbar ist (vgl. 46 RGM, Rz. 18 und 20).

62. Ebenfalls ist der Verteidigung zuzustimmen, dass eine Verurteilung gestützt auf blosse Annahmen nicht möglich ist. Denn die Staatsanwaltschaft geht unter «einer günstigen Annahme von Stamm = 1 Balken» aus. Demnach ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend belegt (vgl. 46 RGM, Rz. 30).

62. Ebenfalls ist der Verteidigung zuzustimmen, dass eine Verurteilung gestützt auf blosse Annahmen nicht möglich ist. Denn die Staatsanwaltschaft geht unter «einer günstigen Annahme von Stamm = 1 Balken» aus. Demnach ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend belegt (vgl. 46 RGM, Rz. 30).

63. In Bezug auf die Abwertung gab es sodann sog. Listenkorrekturen (vgl. act. 11/1, Ziff. 2.2.4: «Bei mindestens zwei Forstämtern (O8._____ 2016 und O16._____ 2015) wurden Abwertungen mit einer Listenkorrektur dokumentiert. Dies bedeutet, dass die ursprünglichen "Stammlisten-Forstamt" korrigiert wurden, sprich die abgewerteten Stämme daraus entfernt. Folglich gibt es für diese Stämme keine "Abwertungslisten" der Sägerei O1._____. Es ist möglich, dass dies auch bei anderen Forstämtern so gemacht wurde (2015 und 2016). Einzelne nicht durchlaufende Nummerierungen von Stämmen deuten zumindest darauf hin. Entsprechende Listen, die dies belegen, konnten aber nicht gefunden werden. Falls dies weitere Male so stattgefunden hätte, hätte dies wohl Einfluss auf die total für C.____ geschlagene Menge und auf die abgewertete Menge. Aber nicht auf die effektiv» vom Beschuldigten «gekaufte Menge Holz.»

64. Letztlich kann offenbleiben, ob die obige Berechnung zutreffend ist oder nicht, da ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ohnehin nicht mit der gebotenen Sicherheit nachgewiesen werden kann (vgl. nachfolgend Rz. 72 ff.).

65. Nach Darstellung der Anklageschrift gelangte offenbar nicht sämtliches Holz von den Forstbetrieben über die Sägerei bis zur Lieferung an den Privatkläger 1. Der Beschuldigte bestritt, dass Holz abhanden gekommen bzw. er solches entwendet haben soll.

66. Ginge man davon aus, dass tatsächlich 225 Stämme fehlen würden, dann müsste weiter konkret bewiesen werden, dass der Beschuldigte diese Stämme von der Menge des Privatklägers 1 entfernt und sie rechtswidrig für eigene bzw. andere Zwecke eingesetzt hat. Solche Beweise fehlen aber.

67. Belastende Aussagen machte insbesondere der Inhaber einer Schreinerei, der Holz von der Sägerei der Privatklägerin 2 bezogen hatte. Er führte aus: «Ich weiss aber noch, dass wir in dieser Zeit Lärchenholz von hoher Qualität benötigten. (Riftqualität) Wir benötigten damals nicht unbedingt Mondholz.» Der Beschuldigte habe gesagt, «dass er hochwertiges Lärchenholz hätte, dies sei aber Mondholz. Schlussendlich war ich damit einverstanden. Er sagte damals, dass er mir etwas Holz geben könne, jedoch nicht so viel wie ich damals benötigt hätte. Er könne mir aushelfen, aber nicht alles geben, weil er das Holz auch selbst benötige. Ob es nun genau um das Holz von August 2016 geht, kann ich aber nicht mit Sicherheit sagen.» (vgl. act. 10/80, Frage 8). Hierbei lässt sich aber nicht einwandfrei festlegen, ob es sich tatsächlich um Holz des Privatklägers 1 handelte.

68. Der Sägermeister, dessen Vorgesetzter der Beschuldigte war, führte diesbezüglich aus, dieser habe ihm gesagt, dass der fragliche Inhaber der Schreinerei berechtigt sei, Holz für sich auszusuchen, dieses zu seiner eigenen Schreinerei/Sägerei zu transportieren und dies für seine Verwendung zu verwenden. Dieses Holz sei auch von den Lagerbeständen des Privatklägers 1 entfernt und abtransportiert worden Gemäss seiner Tabelle seien es 43.237 m³ gewesen (vgl. act. 10/25, Frage 11 und 16 - 17).

69. Gemäss den weiteren Ausführungen des Sägermeister habe der Beschuldigte ihm und den anderen Mitarbeitenden gesagt, dass er von verschiedenen Forstämtern Holz für sein Haus eingekauft habe: «Wir sollten bloss das Holz für ihn im Lohnschnitt einschneiden, was wir auch gemacht haben. Ich mag mich erinnern, dass» der Beschuldigte dem privaten Säger mit seiner mobilen Säge «persönlich den Auftrag gegeben hatte einige langen Holzstämme, die für ihn einfacher zum Einsägen waren als für uns, einzuschneiden. Diese langen Holzstämme wurden eindeutig ab den Holzbeigen genommen, die für» den Privatkläger 1 «vorgesehen waren. Wieviel wir von diesen langen Hölzern für» den Beschuldigten «eingesägt hatten kann ich nicht mehr sagen. Das übrige Holz wurde uns einfach vorgelegt mit dem Auftrag es nach den angegebenen Holzmassen in einzuschneiden. Das Forstamt» der Privatklägerin 2 «hatte angeblich für das Haus» des Beschuldigten «auch Holz fällen müssen. Wie der Kauf des Holzes, sei es das von O1._____ oder das der übrigen Forstgebiete abgerechnet wurde, entzieht sich meinen Kenntnissen.» Sodann bestätigte er: «Gemäss meiner Liste, die ich zufälligerweise bei mir zu Hause aufbewahrt hatte haben wir für» den Beschuldigten «mindestens

42 m³ Lärche, die aus dem Forstgebiet von O1._____ beigebracht wurde eingesägt. Aus diesem Holz konnten wir fast alle nutzen.» (vgl. act. 10/25, Frage 11 und 12).

70. Der Beschuldigte hat diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung bestritten: «Absolut nicht. Die Stämme hat er ja gegeben, nicht ich. Er müsste dann wissen, wie viele» (vgl. act. 41 RGM, Frage 38). In diesem Zusammenhang hatte er gegenüber der Kantonspolizei Folgendes ausgeführt: «Irgendwann wurde gemeldet, dass sie genug Holz hätten. Wir hatten aber noch Rundholz in der Sägerei. Deshalb kam es zu einem Treffen, welches von U._____ protokolliert wurde. Wir diskutierten, wie der Rückkauf stattfinden sollte. Ich nannte einen Preis, bei dem ich dachte, dass es für die Sägerei stimmen würde, sie hatten aber eine andere Vorstellung. Schlussendlich einigten wir uns dann aber doch auf meinen Preis. V._____ ging mit einem Mitarbeiter von uns durch die Sägerei und zählte die Stämme. Die Menge wurde protokolliert, ich glaube es waren um die 600 qm. Diese Stämme waren zu diesem Zeitpunkt schon lange gelagert und die Qualität nicht mehr die gleiche.» (vgl. act 10/66, Frage 42).

71. Gestützt auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden kann, er habe konkret «225 Stämme veruntreut». Zwar bestehen gewisse Verdachtsmomente, namentlich gestützt auf die Zeugenaussagen des Schreinereiinhabers und des Angestellten der Privatklägerin 2, welche allenfalls einzelne Teilaspekte des angeklagten Sachverhalts zu stützen vermögen. Diese Aussagen erweisen sich jedoch weder in ihrer inhaltlichen Dichte noch in ihrer Beweiskraft als ausreichend, um ein strafbares Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die 225 Stämme rechtsgenüglich zu belegen.

72. Sodann weist die von der Polizei erstellte Liste rechnerisch eine Fehlmenge aus. Diese abstrakte Fehlmenge vermag jedoch für sich allein keinen konkreten Tatnachweis zu begründen. Bereits die Tatsache, dass genau 225 Stämme fehlen sollen, ist nicht mehr einwandfrei erstellbar. Insbesondere kann aber aus ihr nicht abgeleitet werden, dass gerade der Beschuldigte für das Abhandenkommen der Stämme verantwortlich ist. Das Holz hat nachweislich mehrere Stationen durchlaufen, zudem hatten diverse Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Zugriff auf das Holz. Die Möglichkeit alternativer Abläufe kann daher nicht ausgeschlossen werden.

73. Es fehlen folglich konkrete Beweise, welche den Schluss zulassen würden, der Beschuldigte habe die fraglichen Stämme selbst entwendet oder sich diese in strafbarer Weise angeeignet. Der Tatverdacht bleibt damit auf einer blossen Vermutungsebene stehen und erreicht den erforderlichen Grad der Überzeugung nicht.

74. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Entsprechend scheidet eine Strafbarkeit des Beschuldigten aus, weshalb ein Freispruch von Anklagepunkt Ziff. 2 zwingend zu erfolgen hat.

V.

Ziff. 3 der Anklageschrift

Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter mehrfache arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB, beides z.N. des Privatklägers 1, zwischen dem 7. Mai 2015 und dem 15. Januar 2018

75. Der nachfolgende Anklagevorwurf gliedert sich in folgende Teile:

o Abwertungen 2016 (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)

o Transporte und Sägerlohn (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)

o Spezialflüge (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)

Abwertungen 2016

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

76. Die Anklagebehörde ist der Auffassung, der Beschuldigte habe im Jahr 2016 im Rahmen von Holzrückkäufen durch die Sägerei der Privatklägerin 2 Abwertungen bei Arven- und Lärchenstämmen vorgenommen, jedoch zu tiefe Rückkaufpreise festgesetzt. Es seien insgesamt 15 Arven und 101 Lärchenstämme abgewertet worden. Dies entspreche einem Volumen von 95.56 m³.

77. Das Holz sei dem Privatkläger 1 in Rechnung gestellt und im Rahmen des Rückkaufs von der Sägerei der Privatklägerin 2 zu einem reduzierten Preis abgekauft worden. Die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis und dem Rückkaufpreis sei nicht marktgerecht gewesen und habe zu einer finanziellen Einbusse für den Beschuldigten geführt. Zwar seien gewisse Rückbehalte bei einzelnen Rechnungen berücksichtigt worden, diese seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um die effektive Differenz auszugleichen. Insgesamt habe sich daraus ein Deliktsbetrag von über CHF 11'357.56 ergeben (vgl. act. A RGM, S. 4 f.).

78. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe. Er führte aus, dass es bei der Abwertung zwei Etappen gegeben habe: «1. Etappe: Rückbehalt –» der Beschuldigte «zahlt 90% der Holzlieferung. 2 Etappe: Bevor die Rechnung gestellt wurde, wird eine Bereinigung der Liste gemacht. Abwertung heisst: Welches Holz ist brauchbar für den Auftrag? Diese wurden vom Säger gemacht.» (vgl. act. 10/28, Frage 61).

79. Weiter führte er in Bezug auf den Ablauf aus: «Die geführten Holzlisten waren von T._____ zur Zahlung freigegeben worden und wurden nicht mehr an mich retourniert. Die Balken wurden von T._____ begutachtet und kontrolliert. Die Nachfolger von T._____ versprachen immer wieder die verarbeiteten Hölzer abzuholen, taten dies allerdings nicht. Sie haben die verarbeiteten Hölzer jedoch begutachtet. Die bereinigten Rechnungen wurde zur Kontrolle von mir an T._____ geschickt. Es wurden von T._____ immer nur die Bestellungen von Rundhölzer visiert.» (vgl. act. 10/28, Frage 61). Das bestätigte der Beschuldigte auch später nochmals (vgl. act. 10/66, Frage 49, vgl. auch act. 41 RGM, Fragen 43 - 51).

Beweiswürdigung

80. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Rückkaufpreis nicht marktgerecht gewesen sei und zu einer finanziellen Einbusse für den Privatkläger 1 geführt habe.

81. Die relevanten Preise finden sich in Ziff.5.1 des Kaufvertrags (vgl. act. 6/5):

82. Die Berechnung für die Abwertung findet sich in act. 11/7:

83. Demnach wurden 6.826 Arve und 88.732 Lärche abgewertet.

84. Der Polizeibericht verweist in Bezug auf den Rückkauf auf die Kostenzusammenstellung G._____ (vgl. act. 11/1, Ziff. 3). Das betrifft die Rechnung Nr. 9599 (Kostenzusammenstellung G._____, vgl. act. 6/7). Diese sieht folgenden Rückkauf von Arve von CHF 106'430.40 und Lärche von CHF 23'613.67 vor:

85. Von der errechneten Differenz wurden 10 % abgezogen, da diese in den Rechnungen bereits als 10 % Rückbehalt berücksichtigt wurden.

86. Der Rückbehalt findet sich auf folgenden Rechnungen (vgl. Ordner 54, Reg. L):

87. Ein entsprechender Abzug findet sich auf der Rechnung der Gemeinde O.17._____ 2016-00048 (vgl. Ordner 54, Reg. G):

88. Der Polizeibericht hielt diesbezüglich fest: «Für die Abwertungen aus der zweiten Phase wurde» der Privatkläger 1 «zwar entschädigt, aber aus unserer Sicht zu tief.» (vgl. act. 11/1, S. 34, Ziff. 2.11). Die Berechnung für die Abwertungen 2016 findet sich in Ziff.

2.11 des Polizeiberichts (vgl. act. 11/1, S. 34). Der Rückkauf bei der Arve erfolgte zu CHF 320.- (anstatt dem angeklagten Marktwert von CHF 420.-) und bei der Lärche CHF 90.- (anstatt dem angeklagten Marktwert von CHF 220.-).

89. Der Polizeibericht wie auch die Anklage gehen bei der Schadensberechnung jeweils von «mittleren Längen» aus (also CHF 220.- bei Lärche und CHF 420.- bei Arve), ohne zu begründen, warum es nicht eine andere Längenklasse sein könnte. Letzten Endes spielt das aber keine Rolle.

90. Selbst wenn man vom dargestellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausgehen würde, wäre eine Qualifikation eines Betrugs nicht erfüllt.

91. Wie die Verteidigung treffend ausführte, verfügten alle Beteiligten über alle notwendigen Informationen, um einen informierten Entscheid zu treffen (vgl. act. 46 RGM, Rz. 63).

92. In rechtlicher Hinsicht ist nämlich verlangt, dass der Beschuldigte jemanden arglistig irreführt. Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Privatkläger zwar entschädigt, aber zu tief. Die Differenz betrage bei der Arve rund CHF 100.-/m³ und bei Lärche CHF 130.-/m³.

93. Der Privatkläger 1 wurde entschädigt. Eine zu tiefe Entschädigung stellt jedoch keine strafrechtlich relevante objektive Täuschungshandlung dar, sondern allenfalls eine zivilrechtlich zu beurteilende Frage der vertraglichen Auslegung oder Schadenersatzforderung, nicht aber einen strafbaren Betrug.

94. Soweit die relevanten Transaktionen nachvollziehbar dokumentiert sind (Anzahl Stämme, Rückkaufsvolumen, Preisgestaltung), fehlt auch ein Irrtum. Der Privatkläger 1 konnte anhand der Daten die Differenz erkennen. Ein bewusster Irrtum über Tatsachen wurde also nicht erregt oder bestärkt.

95. Selbst wenn man eine fehlerhafte Preisgestaltung unterstellen würde, fehlte es an der Arglist, also einem planvollen und manipulativen Verhalten, das geeignet wäre, den Irrtum zu fördern und eine Kontrolle zu unterlaufen. Dass ein Rückbehalt angerechnet wurde und Preisunterschiede rechnerisch nachvollziehbar sind, spricht gegen Arglist.

96. Zentral ist schliesslich, dass keine Bereicherungsabsicht erkennbar ist. Die Sägerei und nicht der Beschuldigte hat vom Privatkläger 1 das Holz zu einem tieferen Preis zurückgekauft, offenbar unter Marktbedingungen für abgewertetes Holz. Eine vertraglich zulässige Preisgestaltung, auch wenn sie sich im Nachhinein als für den Privatkläger 1 ungünstig erweist, lässt keine unrechtmässige Bereicherung erkennen. Selbst wenn ein Vorteil auf Seiten der Sägerei entstanden sein sollte, wäre dieser, wie bereits erwähnt, strafrechtlich nicht relevant.

97. Die Differenz von rund CHF 10'516.26 (bzw. CHF 11'357.56, inkl. MwSt.) ergibt sich aus einer nachprüfbaren Kalkulation. Weder liegt eine Täuschung vor, noch ein Irrtum, noch eine arglistige Bereicherungsabsicht. Das Problem betrifft vielmehr eine vertragliche Bewertung und allfällige zivilrechtliche Schadenersatzfrage, nicht aber einen strafrechtlich relevanten Betrugstatbestand.

98. Zwar ist festzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine unrechtmässige Bereicherung nicht zwingend beim Täter selbst eintreten muss, sondern auch zugunsten eines Dritten erfolgen kann, vorliegend theoretisch zugunsten der Privatklägerin 2. Indessen erscheint ein solcher Ablauf im konkreten Fall weder plausibel noch lebensnah.

99. Es erschliesst sich insbesondere nicht, aus welchem Motiv oder mit welcher Zielsetzung der Beschuldigte darauf hätte hinwirken sollen, eine Bereicherung der Privatklägerin 2 herbeizuführen. Ein persönlicher Vorteil, sei es finanzieller, sachlicher oder ideeller Natur, ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig lassen sich Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise von einer allfälligen Vermögensmehrung auf Seiten der Gemeinde mittelbar profitiert hätte.

100. Mangels eines nachvollziehbaren Motivs und angesichts des Fehlens jeglicher konkreten Hinweise auf einen entsprechenden Bereicherungswillen kann daher nicht von einem tatbestandsmässigen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der subjektive Tatbestand als nicht erfüllt.

101. Der Beschuldigte ist somit in diesem Punkt vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

102. Es liegt sodann auch keine arglistige Vermögensschädigung vor, da der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist. Denn der Tatbestand erfasst Fälle, die zwar den objektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllen, der Betrug aber (nur deshalb) nicht anzuwenden ist, weil der Täter ohne Bereicherungsabsicht gehandelt hat. 23 Transporte und Sägerlohn

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

103. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe zwei überhöhte Rechnungen über Transport- und Einschnittkosten gestellt (vom 10. März 2016 und 15. Januar 2018). Diese hätten zusammen CHF 628'878.75 betragen, während die effektiven Kosten laut Nachkalkulation nur CHF 576'002.58 betragen hätten. Die Differenz von CHF 52'876.17 sei nicht nachvollziehbar belegt worden.

104. Weiter habe der Privatkläger 1 nachweislich eine geringere Menge an Holz erhalten (mindestens 225 Stämme weniger als vertraglich vereinbart), was sich ebenfalls auf die Transport- und Einschnittkosten ausgewirkt habe. Die dadurch zu viel bezahlte Leistung beziffert die Staatsanwaltschaft auf zusätzliche CHF 42'432.-. Zusammengerechnet habe der Privatkläger 1 in diesem Zusammenhang rund CHF 95'300.- zu viel bezahlt (vgl. act. A RGM, S. 5 f.).

105. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er führte anlässlich der Hauptverhandlung aus: «Die Rechnungen wurden genehmigt, akzeptiert und auch kontrolliert, dies von mehreren Fachleuten. Mehr kann ich nicht dazu sagen“ (vgl. act. 41 RGM, Frage 57).

23 vgl. Maeder/Niggli, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, N. 1 zu Art. 151 StGB

108. Bei der zweiten Rechnung Nr. 9599 vom 15. Januar 2018 (vgl. act. 6/7) fehlt ein ausdrücklicher Vermerk über eine erfolgte Kontrolle. Auf der Seite finden sich jedoch ebenfalls handschriftliche Notizen sowie ein Häkchen unter dem Gesamtbetrag, was darauf hindeutet, dass dieser als korrekt befunden wurde (und wohl auch nachgerechnet wurde):

109. In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, es sei «mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen» eine erneute Berechnung der Kosten erfolgt, wobei sich eine Differenz von CHF 52'876.17 ergeben habe (vgl. act. A RGM, S. 5). Die Berechnung stützt sich insbesondere auf die Excel-Liste (vgl. act. 11.7). Da nun aber die in Anklage Ziff. 2 behauptete Fehlmenge von 47 Arven und 178 Lärchen nicht nachgewiesen wurde, kann diese Berechnung auch nicht als Basis für diesen Anklagepunkt dienen. Insofern fehlt es bereits am Beweis, dass die Berechnungen nicht korrekt waren. Es kommt hinzu, dass die Rechnungen offenbar von der Firma T._____ im Detail geprüft wurden. Wie die Verteidigung zu Recht festhält, können bei so grossen Auftragsvolumen Rechenfehler vorkommen und solche sind per se nicht strafbar (vgl. act. 46 RGM, Rz. 70).

110. Die beiden Rechnungen wurden offen gestellt und enthalten sogar Aufstellungen zu den Beträgen. Dass die Staatsanwaltschaft nachträglich tiefere effektive Kosten berechnet, bedeutet nicht, dass die ursprünglichen Rechnungen bewusst falsch oder gar arglistig überhöht waren. Es fehlt somit an einer Täuschungshandlung, insbesondere an arglistiger Irreführung.

111. Der Privatkläger 1 hatte Einsicht in die Abrechnungen und konnte diese überprüfen. Das tat er auch, und zwar über die T._____. Die behauptete Differenz ergibt sich aus einer nachträglichen Kalkulation, nicht aus einer erwiesenen bewussten Täuschung. In den Rechnungen sind keine Indizien für Verschleierung ersichtlich. Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist damit nicht erkennbar.

112. Differenzen in der Abrechnungshöhe oder Mengenlieferung sind auch hier typische zivilrechtliche Streitfragen. Ob zu viel bezahlt wurde kann im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geklärt werden, dies allein begründet keinen Strafvorwurf wegen Betrugs.

113. Es liegt demnach kein Betrug vor, selbst wenn man von der Anklageschrift ausginge, sondern allenfalls ein zivilrechtlicher Streit über Preisberechnung und Liefermenge. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit Täuschung, Irrtum und unrechtmässiger Bereicherung ist nicht gegeben. Ein Betrug wäre zwar auch zugunsten eines Dritten möglich, es ist aber auch in diesem Punkt nicht ersichtlich, welche Vorteile der Beschuldigte haben sollte, wenn er hier die Privatklägerin 2 unrechtmässig bereichern wollte. Die Ausführungen in der Anklageschrift zum besonderen Vertrauensverhältnis vermögen nichts daran zu ändern, dass der Nachweis eines Vorsatzes oder zumindest Eventualvorsatzes erforderlich ist, was aber vorliegend nicht erbracht werden konnte.

Spezialflüge

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

114. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kam es im Zusammenhang mit den im Jahr 2015 im Rahmen des subventionierten Holzschlags «J._____» durchgeführten Helikopterflügen (Kmax, Super Puma) zu einer täuschungsbedingten Irreführung durch den Beschuldigten.

115. Mit Rechnung vom 26. Februar 2016 habe die Sägerei der Privatklägerin 2 für Spezialflüge CHF 15'740.85, inkl. MwSt., dem Privatkläger 1 verrechnet. Dieser Betrag

habe drei Flüge beinhaltet. Den ersten Flug habe man keinem Holzschlag zuordnen können. Die weiteren Rechnungen seien im Rahmen des Holzschlags «J._____» entstanden. Gemäss Akten sei es ein subventionierter Holzschlag gewesen, weshalb die Privatklägerin 2 vom Kanton Graubünden CHF 24'120.- für Helikopterflüge erhalten habe.

116. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass es sich dabei um einen subventionierten Holzschlag gehandelt habe, für den die Privatklägerin 2 bereits eine kantonale Entschädigung in Höhe von CHF 24'120.- erhalten habe. Trotzdem habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die entsprechenden Flugkosten in Rechnung gestellt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass diese bereits durch den Kanton gedeckt gewesen seien. Der Beschuldigte habe diese Spezialflüge dem Privatkläger 1 trotzdem in Rechnung gestellt, obwohl er gewusst habe bzw. hätte müssen, dass die Privatklägerin 2 dafür schon entschädigt worden sei. Zum Schaden seien daher CHF 14'021.50 dazuzurechnen (vgl. act. A RGM, S. 6).

117. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2023 führte der Beschuldigte dazu aus (vgl. act. 10/85, Frage 69): «Diverse Schläge sind subventioniert, wenn es Schutzwälder sind oder sie aus anderen Gründen wichtig sind. Das ist der Teil Waldbau. Der andere Teil ist der Handel mit dem Holz. Das sind zwei separate Sachen.»

118. Der Beschuldigte ging davon aus, dass die Subventionen keinerlei Einfluss auf den Handel mit dem Holz hätten. Nach seinen eigenen Worten handle es sich um «zwei separate Sachen». Anlässlich der Hauptverhandlung führte er aus: «Gemäss Vertrag sollten Spezialaufwendungen verrechnet werden.» (vgl. 41 RGM, Frage 58).

Beweiswürdigung

119. Konkret geht es um folgende zwei Rechnungen, welche vom Helikopterunternehmen auf die Privatklägerin 2 ausgestellt wurden (vgl. Kiste Sicherstellungen Nr. 32 – 43, Ordner Grün, Abschnitt U):

120. Diese Beträge wurden im Anschluss durch die Privatklägerin 2 an den Privatkläger 1 mit Rechnung Nr. 6272 am 26. Februar 2016 weiterverrechnet:

121. Die Rechnungen wurden im Namen der Gemeinde ausgestellt. Laut Polizeibericht (vgl. act. 11/1, Ziff. 2.8, S. 26) stünden die beiden Rechnungen des Helikopterunternehmens im Zusammenhang mit dem Holzschlag «J._____». Dabei handle es sich gemäss den ihnen zur Verfügung stehenden Akten um einen subventionierten Holzschlag.

122. Der Regionalleiter und fachlicher Vorgesetzten des Beschuldigten bestätigte, dass im Gebiet «J._____» Helikoptereinsätze nötig waren (vgl. act. 10/74, Frage 14). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt gelten in Bezug auf die Weiterverrechnung der subventionierten Flüge.

123. In den Akten gibt es keine Belege dafür, dass diese Helikopterflüge auch tatsächlich subventioniert wurden. Diesbezüglich weist die Verteidigung weiter darauf hin, dass nicht dokumentiert worden sei, ob Zahlungen vom Kanton eingetroffen seien (vgl. act.

46 RGM, Rz. 76 – 77). Bereits aufgrund dieser fehlenden Angaben ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellt. Die von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Belege (vgl. act. 35 RGM) über die konkreten Flüge ändern nichts daran, dass diese Tatsachenbehauptungen nicht erwiesen sind.

124. Der Beschuldigte hat sich nie konkret zur Subventionierung geäussert bzw. warum er diese weiterverrechnet hat. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft hier keine Falschbeurkundung angeklagt, denn die Rechnungspositionen sind alle korrekt. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Holzschläge subventioniert waren, wäre der Betrag nicht geschuldet gewesen. Die Privatklägerin 2 wäre somit allenfalls die Weiterverrechnung an den Beschuldigten aufgrund der bereits vergüteten Leistung ungerechtfertigt bereichert (vgl. Art. 62 OR). Aber selbst eine Weiterverrechnung einer (subventionierten) Forderung stellt nicht zwingend eine strafbare Handlung dar.

125. Sodann sind aber auch hier wiederum keinerlei nachvollziehbare Gründe erkennbar, weshalb der Beschuldigte eine überhöhte Rechnung hätte stellen sollen, um gerade die Privatklägerin 2 zu bereichern. Ein solches Motiv ist weder plausibel noch ersichtlich. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass dem Beschuldigten die subventionsrechtliche Relevanz seines Vorgehens schlicht nicht bewusst war, womit bereits der Vorsatz entfällt.

126. Damit bleibt festzuhalten: Selbst wenn die Privatklägerin 2 durch die Weiterverrechnung allenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR erlangt hätte, erfüllt das Verhalten des Beschuldigten die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (vgl. Art. 146 StGB) nicht. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist nicht erstellt. In rechtlicher Hinsicht fehlt es sodann bereits am subjektiven Tatbestand, d.h. am Vorsatz. Folgerichtig ist der Freispruch in diesem Anklagepunkt zwingend.

VI.

Zu Ziff. 4 der Anklageschrift

Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB z.N. der Privaklägerin 2 zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. April 2019 sowie mehrfacher Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB

Anklagevorwurf

127. Der Staatsanwaltschaft zufolge soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. April 2019 mehrfach die Privatklägerin 2 geschädigt haben. Insgesamt wird ein Schaden von mindestens CHF 51'056.85, ohne MwSt., geltend gemacht.

128. Der nachfolgende Anklagevorwurf gliedert sich in folgende Teile:

A. Abbruch der alten Sägerei für Neubau (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB)

B. Holzschlag und Transporte im Zusammenhang mit dem Neubau (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB)

C. Einsägen Rundholz im Zusammenhang mit Neubau (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB)

D. Bau eines Hühnerstalls (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB)

A. Abbruch der alten Sägerei (CHF 28'740.05)

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

129. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe trotz einer vertraglichen Regelung, wonach die Privatklägerin 2 ab Besitzantritt keine Nebenleistungen mehr erbringen müsse, dieser diverse Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch eines alten Sägereigebäudes in Rechnung gestellt. Diese hätten unter anderem Räumungs- und Abbrucharbeiten sowie eine Asbestsanierung umfasst. Der Beschuldigte habe diese Arbeiten entweder durch Arbeiter der Privatklägerin 2 oder durch externe Firmen ausführen lassen und die entsprechenden Kosten anschliessend auf die Privatklägerin 2 abgewälzt, obwohl sie im Zusammenhang mit seinem privaten Neubauprojekt gestanden hätten. Konkret geht es um Ausräumarbeiten (CHF 6’792.50) und Abbrucharbeiten (CHF 1’300.-) durch Mitarbeiter der Privatklägerin 2, weitere Räumungsarbeiten (CHF 6’683.-), Abbrucharbeiten (CHF 10'800.-) und Abtransport der alten Säge (CHF 3’164.55).

130. Der Beschuldigte habe in einer Doppelrolle gehandelt, einerseits als Gemeindeangestellter, andererseits als privater Bauherr. Er habe in seiner Funktion als Gemeindeangestellter die Rechnungen an die Privatklägerin 2 visiert oder ungerechtfertigt an diese weitergeleitet. In seiner Funktion als Förster und Betriebsleiter der Sägerei habe er über viel Fachwissen verfügt und grosse Handlungsfreiheiten genossen. Dies dürfte von seinen Vorgesetzten, welche durch eine Volkswahl in ihr politisches Amt gewählt waren, viel Vertrauen abverlangt haben. Dem Beschuldigten seien diese Umstände bewusst gewesen und er habe diese ausgenutzt (vgl. act. A RGM, S. 8 f.).

131. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe. Anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2021 gestand er ein, dass der Abbruch der alten Sägerei teilweise durch Mitarbeiter der Privatklägerin 2, teilweise durch drei externen Firmen erfolgt sei (vgl. act. 10/67, Frage 2).

132. Die eine Firma habe die "harten" Arbeiten (Fundament etc.) vorgenommen. Alles, was Holz gewesen sei, habe die zweite Firma gemacht und die dritte habe die Säge ausgebaut. Die Arbeiter der Privatklägerin 2 hätten das Areal aufgeräumt, das Magazin geleert, die Zwischendecke mit Isolationsmaterial in der Sägerei entfernt, alte Eisenbahnschienen entfernt und weitere Reinigungsarbeiten ausgeführt. Die Übernahme der Kosten sei jedoch vereinbart gewesen (vgl. act. 10/67, Fragen 7 und 8).

Beweiswürdigung

133. Vorerst wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe Mitarbeiter der Privatklägerin 2 für sein privates Vorhaben beschäftigt. Die Stunden, welche deren Mitarbeiter für die Ausräumarbeiten benötigten, wurden im Administrativbericht auf 104.5 Stunden ermittelt (vgl. act. 5/3, S. 12). Bei einem Stundenansatz von CHF 65.- ergibt dies, wie in der Anklage angegeben, insgesamt CHF 6’792.50.

134. Die Anklageschrift führt dazu aus, dass im Grundstückkaufvertrag festgehalten worden sei, dass «ab Besitzantritt des Käufers keine Nebenleistungen seitens des Verkäufers (d.h.» der Privatklägerin 2 «erbracht würden». Die Anklage stützt sich hierbei auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag (vgl. act. 8/14, S. 2), welche folgenden Satz enthält:

135. Diese in Grundstückkaufverträgen oft anzutreffende Standartklausel will auf der einen Seite sicherstellen, dass keine zusätzlichen Beträge zwischen den Parteien fliessen. Auf der anderen Seite aber bedeutet die Klausel nicht etwa, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen könnten, wonach sich die Privatklägerin 2 verpflichten würde, gewisse Abbrucharbeiten durchzuführen. Zudem bestätigte der zur fraglichen Zeit amtierende direkte Vorgesetzte des Beschuldigten, dass diese Klausel nur für den Käufer gelte, welcher nicht mehr als im Kaufvertrag bezahlen dürfe (vgl. act. 40 RGM, Frage 4).

136. Der Forstwart, der zur fraglichen Zeit unter der Leitung des Beschuldigten als solcher in der Sägerei angestellt war, bestätigte, dass er gemeinsam mit einem weiteren Angestellten der Privatklägerin 2 zum Abbruch der alten Sägerei eingeteilt gewesen sei. Sie hätten die Gerätschaften der alten Sägerei entfernt und grösstenteils entsorgt. Insgesamt seien sie während rund eines Monats zu zweit mit dem Ausräumen und Abreissen der Sägerei beschäftigt gewesen, was etwa 300 Arbeitsstunden entspreche (vgl. act. 10/36, Fragen 3 - 7).

137. Der zur Zeit der inkriminierten Taten amtierende Gemeindepräsident führte aus, dass der Abriss der alten Sägerei auf Kosten der Gemeinde erfolgt und zusätzlich das gesamte Gebäude ausgeräumt worden sei (vgl. act. 10/82, Frage 10). Protokolle dazu gibt es keine. Er war sich aber «ziemlich» sicher, dass man dies im Vorstand besprochen habe, weil über so hohe Zahlen er nicht alleine entscheiden könne.

138. Er bestätigte weiter, dass durchaus Abbrucharbeiten und deren Kosten von der Privatklägerin 2 übernommen wurden: «Ich erinnere mich, dass im Gemeindevorstand der Beschluss gefasst wurde, dass das alte Gebäude auf Kosten der Gemeinde

ausgeräumt werden soll. Soweit ich mich erinnere, wurde der Abriss der Nebenbauten der alten Sägerei durch die Gemeinde übernommen. Der Abriss des Hauptgebäudes war jedoch Sache des neuen Eigentümers.» (vgl. act. 10/52, Frage 7). Begründet wurde die Übernahme der Kosten vom Gemeindepräsidenten damit: «Es war ein relativ komplizierter Bau, auch weil das Tiefbauamt Fehler gemacht hat. Irrtum vorbehalten nachdem die Baubewilligung erteilt wurde, kam der Kanton und insistierte. Dies weil der Kanton den Damm und somit auch die Brücke über den O18._____ wegen dem Hochwasserschutz erhöhen musste. Dies hatte Auswirkungen auf die Liegenschaft, die dadurch etwas erhöht werden musste. Unser Gedanke war ursprünglich, dass wir mit dem bewilligten Bauprojekt die Erinnerung an die alte Sägerei beibehalten wollten.» (vgl. act. 10/36, Frage 5).

139. Der Präsident bestätigte auch, dass für das Ausräumen und den Abbruch rund

124.5 Stunden nötig waren. Als Grund für den Einsatz der Angestellten der Privatklägerin 2 gab er an: «Ja, wie erwähnt wurden Gemeindearbeiter eingesetzt, um die Kosten tief zu halten.»

140. Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Privatklägerin 2 die Kosten tief hätte halten wollen, wenn diese vom Eigentümer und Beschuldigten hätten übernommen werden sollen. Der Sachverhalt der Anklage ist jedenfalls aktenmässig nicht gestützt. Auch der damals direkte Vorgesetzte des Beschuldigten bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung ein Entgegenkommen der Gemeinde in Bezug auf die Abbruchkosten: «Der Gemeinderat wollte Käufer nicht dafür bestrafen, für etwas, dass die Gemeinde nicht weggenommen hat. Das gleiche ist auch in O19._____ passiert, Eisenbahn und Betonfundamente. Dann nimmt die Gemeinde die Teile, die nicht dazu gehören, auf eigene Kosten weg» (vgl. act. 40 RGM, Frage 5).

141. Insofern bestätigen sowohl der Gemeindepräsident als auch sein damaliger direkter Vorgesetzter die Ausführungen des Beschuldigten, wonach diese Kosten für die Aufräumarbeiten der Gemeindearbeiter durch die Gemeinde übernommen wurden. Demzufolge ist der in der Anklageschrift wiedergebebene Sachverhalt nicht erwiesen.

142. Weiter soll der Beschuldigte unberechtigt drei Rechnungen einer Baufirma über einen Gesamtbetrag von CHF 6'883.- zu Lasten der Privatklägerin 2 bezahlt haben. Laut Anklage soll es dabei um die Räumung der Sägerei, Räumung des Magazins und der Baustelle.

143. Konkret geht es um folgende Rechnungen (vgl. act. 8/34, 8/35 und act. 11/26):

144. Gemäss den Rechnungen wurden folgende Dienstleistungen erbracht: «ehemaliges Magazin in O19._____ geräumt» und «ehemalige Sägerei in O19._____ geräumt» sowie «Baustelle: _____ in O1._____» Weitere Details zu den Rechnungen gibt es nicht.

145. Der damalige Gemeindepräsident führte hierzu aus (vgl. act. 10/52, Frage 6): «Der Beschluss betreffend dem Ausräumen des Gebäudes galt ebenfalls für dieses Grundstück. Soweit möglich wurde dies mit Gemeindemitarbeitern erledigt, gewisse Aufträge hatte» eine Baufirma «erhalten.» Offenbar hat somit die Privatklägerin 2 die Kosten für das Ausräumen übernommen, und zwar auch die Kosten besagter Baufirma. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erwiesen, vielmehr ergibt sich, dass die Gemeinde die Kosten trägt. Da die Rechnung «Baustelle: _____ in O1._____» mutmasslich mit dem Einrichten der Baustelle zusammenhängt, ist es für diese Rechnung nicht anders. Auch der damalige direkte Vorgesetzte des Beschuldigten bestätigte, im Vertrag habe zwar gestanden, dass keine weiteren Leistungen übernommen würden, aber von den Parteien nicht so gewollt gewesen sei, das habe auch auf andere Parzellen zugetroffen (vgl. act. 10/52, Frage 14).

146. Weiter geht es um die Rechnung Nr. 160391 der fraglichen Baufirma (vgl. act. 8/32):

147. Auf die Frage, ob die Rechnung über CHF 10'800.- den Abbruch der Nebengebäude betraf, führte der damalige Gemeindepräsident aus (vgl. act. 10/52, Frage 27): «Ich weiss nicht im Detail was die Rechnung beinhaltet. Wie schon erwähnt, hat der Gemeindevorstand beschlossen, die Kosten für den Abbruch der Nebengebäude zu übernehmen.»

148. Es ist damit möglich, und nicht ausgeschlossen, dass die Rechnung die Nebengebäude betraf. Das kann nun offenbar nicht mehr eruiert werden. Wenn es die Nebengebäude betraf, dann hat die Privatklägerin 2 die Kosten übernommen. Daher kann auch der von der Anklage behauptete Sachverhalt nicht bewiesen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen.

149. Schliesslich hat die Baufirma eine Rechnung über den Abbau und den Abtransport der alten Säge über CHF 3'164.55 in Rechnung gestellt (vgl. act. 8/33).

150. Auf die betreffende Rechnung angesprochen, erklärte der damalige Gemeindepräsident: «Es ist möglich, dass die Gemeinde die Rechnung bezahlt hat. Das weiss ich nicht.» Bezüglich des späteren Verkaufs der alten Säge durch den Beschuldigten für

CHF 21'000.- führte er aus, dies sei nicht mehr in seine Amtszeit gefallen. In eigener Kompetenz habe er lediglich über Beträge bis zu CHF 10'000.- entscheiden können (vgl. act. 10/52, Fragen 12 - 14).

151. Zusammenfassend hielt der damalige Gemeindepräsident fest: «Im Zusammenhang mit dem Abbruch/Räumung der Sägerei hat aber der Gemeindevorstand entschieden und nicht ich als Gemeindepräsident alleine. Es muss aber auch erwähnt werden, dass diese gesprochenen Kredite nicht nur das Sägereigebäude selbst, sondern auch die Räumung des Grundstücks selbst, sowie die Nachbarliegenschaft der Familie W._____ betrafen.» (vgl. act. 10/52, Fragen 12 - 14).

152. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin 2 verkaufte dem Beschuldigten, der damals als Förster bei ihr angestellt war, die alte Sägerei. In der Folge nahm dieser eine Doppelrolle ein, einerseits als privater Bauherr, andererseits weiterhin als Gemeindeangestellter.

153. Diese Konstellation war dem zuständigen Vorgesetzten und dem damaligen Gemeindepräsidenten bekannt und wurde von ihnen ausdrücklich hingenommen bzw. geduldet. So lässt insbesondere die Aussage des direkten Vorgesetzten, man habe «nicht jede Rechnung angeschaut», den Schluss zu, dass der Doppelrolle des Beschuldigten nicht mit der gebotenen Kontrollschärfe begegnet wurde.

154. Zwar ist unbestritten, dass eine solche Rollenvermischung potenziell konfliktträchtig ist und ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte birgt. Doch bleibt festzuhalten, dass die Gemeinde selbst, durch Unterlassung entsprechender organisatorischer oder disziplinarischer Massnahmen, diese Situation bewusst akzeptiert hat.

155. Die oben erwähnten Kosten im Zusammenhang für den Abbruch wurden gemäss dem damaligen Gemeindepräsidenten und seinem direkten Vorgesetzten von der Gemeinde übernommen. Insofern liegt keine Täuschung vor. Es kommt hinzu, dass die Rechnungen transparent ausweisen, welche Leistungen erbracht wurden. Die Gemeinde hätte diese intern ablehnen können, wenn sie ungerechtfertigt gewesen wären.

156. Damit steht fest, dass die vorliegenden Beweise den in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht stützen, sondern vielmehr den Eindruck nahelegen, dass die Parteien, das heisst der damalige Gemeindepräsident und der direkte Vorgesetzte, in gemeinsamer Absprache über die Kostenübernahme entschieden haben. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ist folglich nicht erkennbar.

161. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass die Menge von 15.66 m³ Lärchenholz aus dem Besitz des privaten Waldeigentümer durch Mitarbeiter der Privatklägerin 2 geschlagen worden sei (vgl. act. 10/28, Frage 44). Eine Rechnung habe er aber dafür nicht gestellt («…eine solche Rechnung ist mir wahrscheinlich entgangen.»). Er bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung: «Das habe ich auch in der Administrativuntersuchung gesagt. Mir ging das vergessen oder durch äussere Umstände habe ich nicht nachkontrollieren können. Ich hatte dazumal meinen zweiten Kreuzbandriss, nach acht Operationen, da war ich nicht immer dabei. Das ist mir wirklich leider vergessen gegangen.» (vgl. act. 41 RGM, Frage 73). Der Marktpreis für die Dienstleistung der Gemeinde läge etwa bei CHF 45.-/m³ (vgl. act. 10/28, Frage 47).

162. In Bezug auf die Holztransporte führte er hingegen aus: «Wir hatten Holz überall hingeführt, wo der Kunde war. Meine Rechnung habe ich mit» der Holzhandel- und Transportfirma «abgerechnet. Diese Rechnungen bezogen sich nicht auf mein Haus, auch wenn mein Namen darauf stand» (vgl. act. 10/28, Frage 74).

Beweiswürdigung

163. Die Leistungen der Gemeindearbeiter wurden erbracht und sind nicht strittig. Ebenfalls unbestritten ist, dass dafür keine Rechnung seitens der Gemeinde an den Beschuldigten gestellt wurde. Die 15.66m³ x CHF 45.- ergeben somit CHF 704.70.

164. Laut Aussage eines Forstwartes des benachbarten Forstamtes (vgl. act. 10/33) hat er rund 20.5 Stunden in der Region von «O.10._____» für den Beschuldigten Holz «gerückt». Die Kosten dürften damit einiges höher sein als diejenigen gemäss Anklageschrift. Dennoch ist von den Kosten gemäss Anklageschrift, d.h. von CHF 350.- auszugehen.

165. Weiter geht es konkret um folgende Leistungen der Holzhandel- und Transportfirma (vgl. act. 8/38)

166. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2021, die Transporte zur Sägerei seien durch die Holzhandel- und Transportfirma ausgeführt worden. Die entsprechenden Kosten seien zu seinen Lasten gegangen. Die von der Gemeinde getragenen Kosten seien ihm nach eigenen Angaben entgangen, was jedoch keine Absicht gewesen sei (vgl. act. 10/67, Frage 62).

167. Auf den Vorhalt, dass die Holzhandel- und Transportfirma keine Rechnung an ihn gestellt habe, räumte der Beschuldigte ein, den Transport bislang nicht bezahlt zu haben. Erstere habe sämtliche Transporte, die für die Gemeinde erfolgt seien, sauber aufgelistet. Angesprochen auf die konkreten Lieferscheine und den Umstand, dass die betreffenden Transporte eindeutig ihm zuzurechnen seien, erklärte er: «Wenn das so ist… Ich habe das sicher nicht bewusst gemacht.» (vgl. act. 10/67, Frage 71).

168. Auf die Rechnung der Holzhandel- und Transportfirma vom 27. April 2017 angesprochen, führte der Beschuldigte Folgendes aus: «Das ist so, er hat immer eine saubere Zusammenstellung seiner Transporte gemacht. Möglicherweise habe ich das zu schnell angeschaut. Es war schon abgemacht, dass er diese Transporte führt, das ist so. Mir war aber nicht bewusst, dass diese Transporte auf diesen Listen vorhanden waren.». Nach seiner Darstellung sei geplant gewesen, am Ende des Projekts gemeinsam mit der Holzhandel- und Transportfirma eine Abrechnung vorzunehmen, um zu klären, welche Beträge er zu tragen habe (vgl. act. 10/67, Frage 73).

169. Die Einlassungen des Beschuldigten lassen, entgegen der Auffassung der Verteidigung, erkennen, dass die strittigen Transporte nicht für Zwecke der Privatklägerin 2, sondern im Rahmen seiner privaten Bautätigkeit erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund hätte eine Belastung von insgesamt CHF 6'254.70 an letztere unterbleiben müssen. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch in diesem Punkt erstellt.

Rechtliche Würdigung

Betrug

170. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

171. Der Betrugsvorwurf in der Anklageschrift enthält zwei Teilvorwürfe, einerseits die nicht unterlassene Verrechnung der privaten Arbeiten der Gemeindearbeiter und andererseits die Verrechnung der privaten Dienstleistungen der Holzhandel- und Transportfirma an die Privatklägerin 2.

Garantenstellung des Beschuldigten

172. Der Beschuldigte bekleidete innerhalb der Gemeinde als Gemeindearbeiter und Leiter des Forstamtes eine Funktion, die mit besonderem Vertrauen verbunden war. Aufgrund dieser Stellung oblag ihm nicht nur die sachgerechte Organisation der ihm unterstellten Arbeitsabläufe, sondern auch die Pflicht, die finanziellen und organisatorischen Interessen der Gemeinde aktiv zu schützen. Aufgrund seiner Position bestand eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB gegenüber der Gemeinde.

Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen

173. Damit Art. 146 StGB zur Anwendung kommen kann, muss der Täter «jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen» täuschen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. 19

174. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. 20

175. Wie bereits erwähnt, stand der Beschuldigte als Angestellter der Privatklägerin 2, namentlich in leitender Funktion als Förster, in einem besonderen Treue‑, Loyalitätsund Vertrauensverhältnis zu ihr. Aus dieser Stellung ergab sich für ihn eine Garantenpflicht zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sowie zur wahrheitsgetreuen Information über Umstände, welche für ihre Vermögensdispositionen von Bedeutung waren.

176. Der Beschuldigte nutzte diese Stellung, um Mitarbeitende der Privatklägerin 2 für private Zwecke einzusetzen, ohne dies offenzulegen oder eine entsprechende Rückverrechnung vorzunehmen. Ebenso unterliess er es, letztere darüber in Kenntnis zu setzen, dass private Transportleistungen auf deren Kosten ausgeführt wurden.

177. Durch dieses Verhalten unterliess der Beschuldigte eine Mitteilung über die privaten Geschäfte, zu der er aufgrund seiner Garantenstellung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Das pflichtwidrige Schweigen hatte zur Folge, dass bei der Privatklägerin 2 der irrige Eindruck entstand, die betreffenden Leistungen seien im Rahmen von Gemeindearbeiten erfolgt. Diese Täuschung durch Unterlassen ist funktional gleichwertig mit einer aktiven Täuschung.

19 vgl. BGE 127 IV 163 = Pra 91 [2002] Nr. 13

20 vgl. BGE 140 IV 11, E. 2.3.2 und 2.4.6 sowie BGE 131 IV 83, E. 2.2; BGer 6B_99/2015 vom 27. November 2015, E. 3.2; BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, E. 1.2

178. Zwar ist festzuhalten, dass die Kontrolle des Beschuldigten durch die Privatklägerin 2 unzureichend war (vgl. act. 5/3, S. 4). Indessen ist davon auszugehen, dass selbst eine sorgfältigere Kontrolle nicht ohne Weiteres zur Aufdeckung der streitigen Schadenspositionen geführt hätte.

179. Der Beschuldigte nutzte diese strukturelle Schwäche bewusst und gezielt aus. Ihm war bekannt, dass die Holzhandel- und Transportfirma keine Differenzierung zwischen privat veranlassten und gemeindlichen Dienstleistungen vornahm und sämtliche Leistungen ohne weitere Prüfung der Privatklägerin 2 in Rechnung stellen würde. Gerade dieses Wissen machte er sich zunutze, indem er es unterliess, die gebotene Klarstellung vorzunehmen, und dadurch die fehlerhafte Abrechnung zu Lasten der Privatklägerin 2 in Kauf nahm.

Arglist

180. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr bzw. in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. 21

181. Nach der Praxis des Bundesgerichtes definiert sich Arglist wie folgt: «Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde». 22

182. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 2 seine Rechnungen durchwinken würde, ohne dass sie diese einer richtigen Kontrolle unterziehen würde. Zudem hätte diese selbst bei einer Kontrolle nicht feststellen können, dass die Transportfahrten privater Natur waren, fanden sich bei den Unterlagen keine diesbezüglichen Hinweise. Gleiches gilt für den Einsatz von Mitarbeitern für private Zwecke. Als direkter Vorgesetzter wusste nur er darüber Bescheid. Entsprechend konnten diese Tatsachen kaum bzw. nur mit besonderer Mühe überprüft werden. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses wusste, dass eine Überprüfung in jedem Falle ausbleiben würde, weshalb eine Arglist zu bejahen ist.

21 vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., N. 61 zu Art. 146 StGB

22 vgl. BGE 142 IV 153, 154 f.

Irrtum und Vermögensdisposition

183. Der durch das pflichtwidrige Unterlassen hervorgerufene Irrtum führte dazu, dass die Privatklägerin 2 Gemeindemittel für Leistungen einsetzte, die tatsächlich privaten Interessen des Beschuldigten dienten. Sie traf somit Vermögensdispositionen, die bei Kenntnis des wahren Sachverhalts unterblieben wären, konkret: Bereitstellung von Personal für private Zwecke und Bezahlung von privaten Transportleistungen ohne Verrechnung.

Vermögensschaden

184. Infolge dieser Dispositionen erlitt die Privatklägerin 2 einen Vermögensschaden in der Höhe der Kosten für die nicht rückverrechneten Arbeits- und Transportleistungen. Diese Aufwendungen hätten bei korrekter Information vollständig dem Beschuldigten zur Last gelegt werden müssen. Konkret wurde die Gemeinde um CHF 6'254.70 geschädigt.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

185. Der objektive Tatbestand, und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden muss vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein. Eventualvorsatz genügt. 23

186. Sodann muss eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes. 24

187. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf den Irrtum der Privatklägerin 2 sowie die daraus resultierende Vermögensschädigung. Zwar machte er geltend, er habe dies «sicher nicht bewusst gemacht» (vgl. act. 10/67, Frage 71). Spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Liste «_____ O1._____ 2017» (vgl. act. 8/38) zur Kenntnis gelangte, wäre er gehalten gewesen, korrigierend einzugreifen und eine sachgerechte Zuordnung der Kosten vorzunehmen. Dies unterliess er.

188. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Gemeindemitarbeitern zu privaten Zwecken: Auch hier hätte eine unverzügliche Rückverrechnung nach erfolgter Arbeit erfolgen müssen, was ebenfalls unterblieb. Die Einlassungen des Beschuldigten lassen erkennen, dass er sich der Unzulässigkeit seines Vorgehens bewusst war oder diese zumindest billigend in Kauf nahm.

23 vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., N. 273 zu Art. 146 StGB

24 vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., N. 1 zu Art. 151 StGB

189. Da dem Beschuldigten weder ein Anspruch auf kostenfreie Leistungen von Gemeindemitarbeitern noch auf private Transporte zulasten der Privatklägerin 2 zustand, liegt zugleich eine Bereicherungsabsicht vor. Der Beschuldigte verschaffte sich durch sein Verhalten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil in Form ersparter Aufwendungen.

190. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

Amtsmissbrauch

191. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, durch sein oben umschriebenes Verhalten sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht zu haben.

192. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden nach Art. 312 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Täterkreis

193. Bei diesem echten Sonderdelikt kommen nur «Beamte» i. S. v. Art. 110 Abs. 3 StGB und Mitglieder von Behörden als Täter in Frage. Die Beamten bzw. Behördenmitglieder müssen zudem Amtsgewalt innehaben bzw. an dieser partizipieren. 25

194. In Art. 110 Abs. 3 StGB werden Beamte wie folgt definiert: Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

195. Als Förster und Gemeindevorgesetzter der Privatklägerin 2 erfüllt der Beschuldigte dieses Merkmal ohne Zweifel.

Tathandlung – Missbrauch der Amtsgewalt

196. Die Tathandlung besteht im Missbrauch der Amtsgewalt, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen.

197. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. 26 Die

25 vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, N. 5 zu Art. 312 StGB

26 vgl. BGE 114 IV 41, 42; 108 IV 48

Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisverordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. Ein unrechtmässiger Einsatz von Macht geht i. d. R. mit der Verletzung von Rechtsgütern einher. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. 27

198. Indem der Beschuldigte Mitarbeiter während der Arbeitszeit für ein privates Projekt einsetzte und Transporte auf Kosten der Gemeinde organisierte, nutzte er seine Amtsbefugnisse für einen Zweck ausserhalb der öffentlichen Aufgabenerfüllung.

199. Der Beschuldigte erhielt eine private Leistung (Transportdiensleistungen) ohne Bezahlung, was einen unrechtmässigen Vorteil darstellt. Die Gemeinde erlitt einen finanziellen Nachteil.

Vorsatz

200. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. 28 Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. 29

201. Nach Aktenlage war dem Beschuldigten bewusst, dass sein Handeln nicht im Rahmen der amtlichen Befugnisse lag und seiner Arbeitgeberin dadurch ein Schaden entstand. Auch hatte er die Absicht, sich entsprechend zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

202. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Gemeindevorgesetzter seine amtliche Stellung dazu missbrauchte, für sein rein privates Bauvorhaben Transporte auf Kosten der Gemeinde zu organisieren. Dieses Vorgehen diente allein der Verschaffung eines persönlichen Vorteils und führte zu einem Vermögensschaden zulasten der Gemeinde. Damit hat der Beschuldigte seine Amtsgewalt in einer Weise missbraucht, die klar ausserhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens lag. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist somit erfüllt.

203. Gegenüber den Fiskaltatbeständen besteht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz. 30

27 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB

28 vgl. BGer6B_1169/2014 vom 6. Oktober 2015, E. 2.1; BGer 6B_615/2011 vom 20. Januar 2012, E. 3.1

29 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 22-23 zu Art. 312 StGB

30 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 26 zu Art. 312 StGB

C. Einsägen von Rundholz (CHF 11'936.40)

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

204. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der gemeindeeigenen Sägerei Rundholz für seinen privaten Neubau verarbeiten lassen. Anstelle einer marktüblichen Verrechnung habe er jedoch selbst eine Rechnung zu einem stark reduzierten Preis erstellt und damit die Privatklägerin 2 um CHF 11'936.40 geschädigt. Die für den Neubau benötigte Menge von 296.27 m³ habe er, mit Ausnahme von 18.68 m³, zu tief angegeben (vgl. act. A RGM, S. 10 f.).

205. Die Vorwürfe werden vom Beschuldigten bestritten.

206. Der Beschuldigte bestätigte aber, dass er für das Einsägen des privaten Holzes rund CHF 15'000.- an die Privatklägerin 2 bezahlt habe. Einen Teil des Holzes habe aber der private Säger mit seiner mobilen Säge eingesägt, dieser habe das als Freundschaftsdienst gemacht (vgl. act. 10/28, Frage 15 – 16).

207. Auf die Frage, wieviel Holz er für seinen Neubau benötigt hatte, verwies der Beschuldigte auf die Liste des für den Bau seines Hauses beauftragten Holzbauunternehmen (vgl. act. 10/66, Frage 88). Gekauft habe er das Holz teilweise im O21._____ und in O22._____. Weiteres Holz sei von der Holzhandel- und Transportfirma gekommen. Es sei ein Geschenk seines Vaters für sein Haus gewesen, welcher den Vater der Eigentümer dieser Firma gekannt habe (vgl. act. 10/66, Frage 91).

208. In Bezug auf die fragliche Rechnung führte der Beschuldigte aus, es sei mit der Privatklägerin besprochen worden, was ihn der Einschnitt koste und auch so freigegeben worden (vgl. act. 10/67, Frage 50). Weiter habe er mit dem Vorstand vereinbart, «dass wir den Einschnitt aufgrund des eingeschnittenen Volumens berechnen und nicht vom Rundholz. Dies betrifft das Hauptproduktes, also die Balken.» (act 10/67, Frage 51 - 52). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die damaligen Rechnungen den getroffenen Abmachungen entsprochen hätten (vgl. act. 41 RGM, Frage 81).

Beweiswürdigung

209. Die Rechnung im Namen der Gemeinde an den Beschuldigten wurde vom Beschuldigten selbst gestellt, das hat er anerkannt (vgl. act. 10/28, Frage 49). Konkret geht es um folgende Rechnung Nr. 6812 der Privatklägerin 2 an den Beschuldigten (vgl. act. 8/30):

210. Auf dieser Rechnung soll die Holzmenge falsch erfasst worden sein, nämlich bloss 144.966 m³ anstatt 277.59 m³.

211. Der Sägermeister, dessen Vorgesetzter der Beschuldigte war, bestätigte (vgl. act. 10/48, Frage 27), dass der Preis für das Einsägen CHF 90.- pro m³ betragen habe. Insofern stimmt der Betrag unter «Predsch» (Preis).

Der private Säger mit seiner mobilen Säge führte diesbezüglich aus, dass er für den Beschuldigten nur 3 - 4 m³ Holz zugeschnitten habe. Dafür habe er keine Rechnung gestellt, weil er einen guten Auftrag der Sägerei erhalten habe (vgl. act. 10/19, Frage 5). Auf seiner später der Polizei eingereichten Liste geht aber hervor, dass er nach der Menge von 18.68 m³ tatsächlich den Namen des Beschuldigten mit dem Vermerk «privat» notiert hatte (vgl. Beilage zu act. 11/1, Foto A4 Blatt, "Zusammenfassung Lärchen Einschnitt" des privaten Sägers). Entsprechend ist davon auszugehen.

212. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die für den Neubau benötigte Menge an Lärchen- und Fichtenholz von 296.27 m³ Rundholz, mit Ausnahme der vom privaten Säger eingeschnittenen Menge von 18.68 m³ (vgl. act. 11/16), in der Sägerei der Privatklägerin 2 einschneiden liess. Das ergibt somit eine relevante Menge von 277.59 m³.

213. Auf der Rechnung 6812 wird aber lediglich die Menge von 144.966 m³ anstatt der relevanten Menge von 277.59m³ Rundholz aufgeführt. Hätte man letztere zu CHF 90.verrechnet, dann würde das CHF 24'983.10 ergeben. Zieht man davon den effektiv bezahlten Betrag von CHF 13’046.94, ohne MwSt. ab, so ergibt dies eine Differenz von CHF 11’936.15.

214. Es ist jedoch nicht klar, was der Beklagte mit seiner Arbeitgeberin abgemacht hatte. Der damalige Gemeindepräsident konnte sich nicht mehr an die Details erinnern, wie die Abrechnung vereinbart wurde. Auf die Frage, ob vereinbart worden sei, dass der Beschuldigte für den «Lohnschnitt lediglich die Selbstkosten der Gemeinde für Sägereiarbeiten und Rundholz bezahlen zu müssen», gab er an, sich nicht an Details erinnern zu können (vgl. act. 10/82, Frage 2). Er konnte nachfolgende Fragen zur Berechnung der Einschnittkosten nicht beantworten (vgl. act. 10/82, Frage 3 ff.). Auf die Frage, wonach gemäss dem Beschuldigten vereinbart worden sei, dass «der Einschnitt des Holzes für seinen Neubau anhand des eingeschnittenen Volumens (anstelle des Rundholzvolumens), und zwar lediglich für das Hauptprodukt, also die Balken, verrechnet wurde» hat der Gemeindepräsident nach «langem Überlegen» ausgeführt: «Es kann sein, dass wir darüber diskutiert haben. Wenn ich dies entschieden habe, dann sicher nicht alleine, sondern zusammen mit dem Departemenetschef. Ich kann dazu nicht ja oder nein sagen.» (vgl. act. 10/82, Frage 6).

215. Sodann bestätigte er: « … ich weiss nicht, wie viel Holz eingesägt wurde. Ich kann die erwähnte Berechnung nachvollziehen, zu den Zahlen kann ich aber nichts sagen. Möglicherweise erfolgte die Abrechnung auch nicht mehr in meiner Amtszeit. Als "Finanzminister" habe ich Rechnungen angeschaut, die von der Gemeinde bezahlt wurden, aber nicht Rechnungen, die die Gemeinde an Dritte gestellt hat.» (vgl. act. 10/82, Frage 7).

216. Auf die Frage, ob das so bewilligt worden sei, antwortete er: «Wie erwähnt, haben wir darüber diskutiert, danach wurde die Rechnung erstellt und ich kontrollierte sie nicht mehr.» (vgl. act. 10/82, Frage 8).

Rechtliche Würdigung

Betrug

217. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB wird auf die entsprechenden Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen in Rz. 170 verwiesen.

Garantenstellung des Beschuldigten

218. Der Beschuldigte bekleidete innerhalb der Gemeinde als Gemeindearbeiter und Leiter des Forstamtes eine Funktion, die mit besonderem Vertrauen verbunden war. Aufgrund dieser Stellung oblag ihm nicht nur die sachgerechte Organisation der ihm unterstellten Arbeitsabläufe, sondern auch die Pflicht, die finanziellen und organisatorischen Interessen der Gemeinde aktiv zu schützen. Aufgrund seiner Position bestand eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB gegenüber der Gemeinde.

Täuschung

219. Der Beschuldigte stellte die betreffende Rechnung im Namen der Privatklägerin

2 an sich selbst aus und war zugleich die einzige Person, die den tatsächlichen Umfang der von dieser geleisteten Arbeiten genau kannte. Dennoch setzte er den verrechneten Betrag bewusst deutlich zu tief an. Indem er die tatsächlichen Leistungen der Privatklägerin 2 verschleierte und sich selbst zu einem reduzierten Betrag in Rechnung stellte, täuschte er diese und verschaffte sich dadurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil.

Arglist

220. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an das Merkmal der Arglist wird auf die vorstehenden Erwägungen in Rz. 180 verwiesen, die auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden.

221. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner leitenden Funktion innerhalb der Gemeindeverwaltung, dass eine inhaltliche Kontrolle der von ihm ausgestellten Rechnung durch Dritte nicht stattfinden würde. Ebenso war ihm bewusst, dass es der Privatklägerin

2 ohne Einleitung einer formellen internen Untersuchung kaum möglich gewesen wäre, die unrichtige Abrechnung zu erkennen.

222. Vor diesem Hintergrund stellte sein Verhalten eine gezielte Täuschung unter Ausnutzung der Kontrolllücke dar. Der Beschuldigte rechnete mit dem fehlenden Überprüfungsmechanismus und nutzte diesen Umstand zu seinem Vorteil. Dieses Vorgehen ist nach gefestigter Praxis als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren.

Irrtum und Vermögensdisposition

223. Der durch die unzutreffende Angabe verursachte Irrtum auf Seiten der Privatklägerin 2 führte dazu, dass diese auf einen ihr zustehenden Anspruch teilweise verzichtete, im Vertrauen darauf, dass die in Rechnung gestellten Leistungen korrekt seien.

224. Eine solche Disposition in Form einer zu tiefen Rechnung wäre bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände mit Sicherheit unterblieben. Die Entscheidung der Privatklägerin 2 beruhte somit kausal auf dem durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffenen Irrtum.

Vermögensschaden

225. Infolge dieser Dispositionen erlitt die Privatklägerin 2 einen Vermögensschaden in der Höhe der zu tiefen Rechnung. Diese Aufwendungen hätten bei korrekter Information vollständig dem Beschuldigten zur Last gelegt werden müssen. Konkret wurde die Privatklägerin 2 um CHF 11’936.15 geschädigt.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

226. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf den Irrtum der Privatklägerin 2 sowie die daraus resultierende Vermögensschädigung. Es muss davon ausgegangen werden, dass er vorsätzlich eine zu tiefe Holzmenge hingeschrieben hat.

227. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

Amtsmissbrauch

228. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, durch sein oben umschriebenes Verhalten sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht zu haben.

229. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden nach Art. 312 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Täterkreis

230. Bei diesem echten Sonderdelikt kommen nur «Beamte» i. S. v. Art. 110 Abs. 3 StGB und Mitglieder von Behörden als Täter in Frage. Die Beamten bzw. Behördenmitglieder müssen zudem Amtsgewalt innehaben bzw. an dieser partizipieren. 31

231. In Art. 110 Abs. 3 StGB werden Beamte wie folgt definiert: Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

232. Als Förster und Gemeindevorgesetzter der Privatklägerin 2 erfüllt der Beschuldigte dieses Merkmal ohne Zweifel.

31 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu Art. 312 StGB

Tathandlung – Missbrauch der Amtsgewalt

233. Die Tathandlung besteht im Missbrauch der Amtsgewalt, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen.

234. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. 32 Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisverordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. Ein unrechtmässiger Einsatz von Macht geht i. d. R. mit der Verletzung von Rechtsgütern einher. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. 33

235. Indem der Beschuldigte im Namen seiner Arbeitgeberin eine an ihn selbst adressierte Rechnung bewusst zu tief ausstellte, machte er von seiner Stellung als Amtsinhaber in unzulässiger Weise Gebrauch. Er nutzte seine Entscheidungsbefugnis dazu, zugunsten seiner privaten Interessen auf einen Teil einer der Gemeinde zustehenden Forderung zu verzichten, ohne dass hierfür eine sachliche oder rechtliche Grundlage bestanden hätte.

236. Durch dieses Vorgehen missbrauchte der Beschuldigte seine Amtsgewalt, indem er eine rechtsgeschäftlich relevante Willenserklärung, nämlich die Erstellung einer zu tiefen Rechnung, pflichtwidrig im Namen der Privatklägerin 2 abgab, um sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Vorsatz

237. Nach Aktenlage war dem Beschuldigten bewusst, dass sein Handeln nicht im Rahmen der amtlichen Befugnisse lag und der Privatklägerin 2 dadurch ein Schaden entstand. Auch hatte er die Absicht, sich entsprechend zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

238. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Gemeindevorgesetzter seine amtliche Stellung dazu missbrauchte für sein rein privates Bauvorhaben Transporte auf Kosten der Privatklägerin 2 zu organisieren. Dieses Vorgehen diente allein der Verschaffung eines persönlichen Vorteils und führte zu einem Vermögensschaden zu ihren Lasten. Damit hat der Beschuldigte seine Amtsgewalt in einer Weise missbraucht, die klar ausserhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens lag. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist somit erfüllt.

32 vgl. BGE 114 IV 41, 42; 108 IV 48

33 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB

239. Gegenüber den Fiskaltatbeständen besteht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz. 34

D. Bau eines Hühnerstalls (CHF 4'484.50)

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

240. Gemäss der Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte im Jahr 2019 einen Hühnerstall für den privaten Gebrauch durch einen Mitarbeiter der Privatklägerin 2 bauen lassen. Dabei seien sowohl die Arbeitszeit (mindestens 27 Stunden während der regulären Arbeitszeit) als auch das verwendete Material (2.935 m³ Lärchenholz aus dem Bestand der Sägerei) von diese getragen worden.

241. Der Beschuldigte habe es unterlassen, diese Leistungen ordnungsgemäss abzurechnen, obwohl er gewusst habe, dass es sich um ein rein privates Projekt gehandelt habe. Er habe durch sein Verhalten der Privatklägerin 2 einen Schaden von CHF 4'484.50 verursacht (vgl. act. A RGM, S. 11).

242. Anlässlich der Administrativuntersuchung führte der Beschuldigte auf entsprechender Frage, wie die vom Gemeindeangestellten für den Bau des Hühnerstalls geleisteten 29.5 Stunden entschädigt worden seien, Folgendes aus: «Den Arbeiter habe ich für die geleisteten Stunden bar bezahlt. Ich weiss den bezahlten Betrag nicht mehr. Ich habe ihm gesagt, dass er für das verwendete Material einen Lieferschein machen muss.» (vgl. act. 5/5, Seite 14)

243. In Bezug auf die Visierung des Arbeitsrapports sagte der Beschuldigte: «Den Arbeitsrapport habe ich nicht genau angeschaut. Das war ein Fehler von mir, er hätte diese Stunden nicht aufschreiben dürfen.» Abschliessend gab er auf die Frage, dass für den Materialbezug kein Lieferschein vorliegen würde, Folgendes an: «Den Lieferschein sollte er besorgen. Ich erwarte noch die Rechnung der Gemeinde.» (vgl. act. 5/5, Seite 14).

244. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann neu sinngemäss aus, dass er den Hühnerstall als Ausstellungsobjekt für eine regionale Landwirtschaftsmesse gemacht habe (vgl. act. 41 RGM, Frage. 89).

Beweiswürdigung

245. Ein Angestellter der Privatklägerin 2, dessen Vorgesetzter der Beschuldigte war, gab an, dieser sei im Winter oder Frühling zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er für ihn einen Hühnerstall errichten könne. Als gelernter Zimmermann habe er darin kein Problem gesehen (vgl. act. 10/32, Frage 2).

34 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 26 zu Art. 312 StGB

246. Der Angestellte erklärte weiter: «Das Holz habe ich von der Sägerei» der Privatklägerin 2 «bezogen. Es stammte eindeutig aus deren Beständen». Nach eigenen Plänen habe er 2.378 m³ Konstruktionsbalken und 0.557 m³ Schalung bearbeitet. Für die Fertigstellung des Hühnerstalls habe er insgesamt 27 Arbeitsstunden aufgewendet und diese ordnungsgemäss rapportiert (vgl. act. 10/32, Fragen 5 und 9).

247. Gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsrapport (vgl. act. 8/36) des fraglichen Angestellten ergeben sich in der Tat für den Bau des Hühnerstalls 27 Stunden, welche er dafür aufgewendet hat.

248. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass sein Angestellter den Hühnerstall gebaut habe, auch seine Stunden wurden nicht bestritten. Er behauptet aber sinngemäss, der Hühnerstall sei als Ausstellungsobjekt für die regionale Landwirtschaftsmesse gebaut worden und der Angestellte die Stunden nicht hätte aufschreiben dürfen.

249. Der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, die Privatklägerin 2 für den Bau zu entschädigen. Er hätte den Hühnerstall aber selbst nach einer Ausstellung nicht einfach kostenfrei übernehmen können und hätte der Gemeinde die fraglichen Stunden in jedem Falle bezahlen müssen. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass das fragliche Holz für den Bau selbst von der Sägerei bezogen wurde (vgl. act. 41 RGM, Frage 86). Der Beschuldigte behauptete mehrfach, er habe seinem Angestellten alles bezahlt, was er in seiner Freizeit geleistet habe. Dem hat der Angestellte nicht widersprochen, indem er ausführte, «für die Arbeit habe ich CHF 1500.00 in bar und ohne Quittung erhalten». Allerdings hatte er auch noch Stunden während der Arbeitszeit dafür aufgewendet (vgl. act. 10/43, Frage 2 und 4). Wenn der Beschuldigte nun auf der einen Seite behauptet, er habe den gesamten Bau des Hühnerstalls selbst in bar finanziert und auf der anderen Seite geltend macht, er hätte ihn erst später nach der Ausstellung an der regionalen Landwirtschaftsmesse übernommen, dann hätte er in jedem Falle die Privatklägerin 2 entschädigen müssen.

250. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Bau des Hühnerstalls zulasten der Gemeindekasse abrechnete, obwohl es sich um ein eigenes Privatvorhaben handelte. Ebenso ist erwiesen, dass für das von der Privatklägerin 2 bezogene Material kein Lieferschein vorliegt. Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte, der diese Leistungen privat bezog, nichts für die erhaltenen Leistungen bezahlte.

251. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich dadurch strafbar gemacht des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB.

Rechtliche Würdigung

Betrug

252. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB wird auf die entsprechenden Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen in Rz. 170 verwiesen.

Garantenstellung des Beschuldigten

253. Wie bereits erwähnt, lag aufgrund seiner Funktion innerhalb der Gemeinde eine Garantenstellung vor.

Täuschung

254. Der Beschuldigte bezog Material und Arbeitsleistung der Privatklägerin 2 für seinen privaten Hühnerstall. Er unterliess es in der Folge, in ihrem Namen eine Rechnung auf sich selbst auszustellen. Er war die einzige Person, die den tatsächlichen Umfang der von der Privatklägerin 2 geleisteten Arbeiten genau kannte. Dennoch verzichtete er auf eine Rechnungsstellung und täuschte sie damit. Dadurch verschaffte er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil.

Arglist

255. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an das Merkmal der Arglist wird auf die vorstehenden Erwägungen in Rz. 180 verwiesen, die auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden.

256. Der Beschuldigte nutzte auch in diesem Fall seine Position und Vertrauensverhältnis innerhalb der Privatklägerin 2 aus, um diese Täuschung zu begehen. Er wusste, dass niemand seine Rechnung in Frage stellen würde bzw. private Arbeiten der Gemeindearbeiter in Frage stellen würde. Entsprechend ist eine Arglist zu bejahen.

Irrtum und Vermögensdisposition

257. Durch Unterlassen einer Rechnungstellung für den Gemeindearbeiter und das Material der Privatklägerin 2 verursachte er einen Irrtum auf deren Seiten. Dies führte dazu, dass diese auf einen ihr zustehenden Anspruch verzichtete, im Vertrauen darauf, dass der Beschuldigte als zuständiger Förster solche Leistungen korrekt abrechnen würde.

258. Eine solche Disposition (Material und Arbeit) in Form einer unterlassenen Rechnung wäre bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände mit Sicherheit unterblieben. Die Entscheidung der Privatklägerin 2 beruhte somit kausal auf dem durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffenen Irrtum.

Vermögensschaden

259. Infolge dieser Dispositionen erlitt die Privatklägerin 2 einen Vermögensschaden in der Höhe der zu tiefen Rechnung. Diese Aufwendungen hätten bei korrekter Information vollständig dem Beschuldigten zur Last gelegt werden müssen. Konkret wurde diese um CHF 4'484.50, exkl. MwSt., geschädigt.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

260. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz hinsichtlich des Irrtums der Privatklägerin 2 und der daraus resultierenden Vermögensschädigung. Als verantwortlicher Gemeindemitarbeiter oblag es ihm in besonderem Masse, eigennützig bezogene Dienstleistungen, insbesondere solche zu seinen Gunsten, vollständig und korrekt zu deklarieren und zu verrechnen.

261. Gerade in einer solchen Konstellation durfte und musste von einem sorgfältig handelnden Angestellten erwartet werden, dass er bestehende Interessenkonflikte offenlegt und eine ordnungsgemässe Abrechnung sicherstellt. Dass der Beschuldigte dies unterliess, obwohl er sich der Situation bewusst war oder sie zumindest hätte erkennen können, belegt die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens.

262. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

Qualifizierte Veruntreuung

263. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB).

264. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 138 Ziff. 2 StGB).

Anvertraute bewegliche Sache

265. Das Holz für den Hühnerstall befand sich unbestrittenermassen im Eigentum der Privatklägerin 2 und wurde dem Beschuldigten im Rahmen seiner Funktion zur bestimmungsgemässen Verwendung überlassen. Damit war es ihm «anvertraut» im strafrechtlichen Sinn.

Aneignung und unrechtmässige Verwendung

266. Der Tatbestand erfordert, dass der Täter die Sache in der Absicht verwendet, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Wird das Holz für ein rein privates Projekt eingesetzt, ohne Rückführung oder Verrechnung, liegt objektiv eine unrechtmässige Verwendung vor.

Qualifikation

(Missbrauch einer Vertrauensstellung)

267. Angeklagt wird die qualifizierte Veruntreuung. Diese ist erfüllt, wenn der Täter aufgrund seiner amtlichen oder beruflichen Stellung besondere Verantwortung trägt.

268. Es wurde bereits aufgezeigt, dass der Beschuldigte als Förster eine besondere Stellung innerhalb der Gemeinde innehatte. Er hatte somit als Vorgesetzter des Forstamtes eine besondere Verantwortung.

Vorsatz

269. Der subjektive Tatbestand erfordert, dass der Täter in Kenntnis des anvertrauten Charakters der Sache und des Fehlens einer rechtlichen Grundlage deren zweckwidrige Verwendung willentlich vornimmt.

270. Vorliegend war dem Beschuldigten bewusst, dass das Holz im Eigentum der Privatklägerin 2 stand und nicht ohne ordnungsgemässe Verrechnung für ein privates Projekt eingesetzt werden durfte. Durch das bewusste Unterlassen der Abrechnung handelte der Beschuldigte mit Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Zwischenfazit

271. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte als Gemeindevorgesetzter über das ihm anvertraute Holz verfügte und dieses zweckwidrig für ein privates Bauprojekt verwendete, ohne eine Abrechnung vorzunehmen. Ihm war bewusst, dass er hierzu keine rechtliche Befugnis hatte, und er handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, einschliesslich der Qualifikation aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung. Der Beschuldigte ist folglich der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig.

Amtsmissbrauch

272. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden nach Art. 312 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Täterkreis

273. Nur Beamte oder Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können den Tatbestand begehen. Als Gemeindevorgesetzter erfüllt der Beschuldigte dieses Merkmal.

Tathandlung

274. Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung muss sich die missbräuchlich eingesetzte Amtsgewalt dabei in der Regel gegenüber aussenstehenden Personen entfalten, also gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausserhalb der Verwaltung, die der staatlichen Gewalt unterworfen sind. Verwaltungsinterne Vorgänge, etwa die Erteilung von Weisungen an untergeordnete Mitarbeitende, erfüllen den Tatbestand nur dann, wenn sie ihrerseits auf einen hoheitlichen Akt nach aussen gerichtet sind oder unmittelbar auf eine rechtswidrige Verfügung hinauslaufen. 35

275. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Bau des privaten Hühnerstalls des Beschuldigten durch gemeindeeigene Mitarbeitende unter Verwendung von Material im Eigentum der Privatklägerin 2 zwar einen schwerwiegenden Loyalitäts- und Pflichtverstoss darstellt, sich jedoch ausschliesslich auf innerverwaltungsrechtliche Ressourcen bezog. Die angeordneten Arbeiten wurden durch unterstellte Gemeindemitarbeiter ausgeführt, und die Handlung als solche richtete sich nicht gegen eine von der Privatklägerin 2 unabhängige Drittperson.

35 vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 16 zu Art. 312 StGB

276. Da der Beschuldigte seine Anordnungen im Rahmen seines verwaltungsinternen Einflussbereichs traf und kein nach aussen gerichteter Hoheitsakt damit verbunden war, ist die Voraussetzung eines missbräuchlichen hoheitlichen Einschreitens nicht erfüllt. Es handelt sich somit um ein Verhalten, das nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 312 StGB fällt.

277. Entsprechend ist der Tatbestand von Art. 312 StGB im vorliegenden Falle nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen.

VII.

Zu Ziff. 5 der Anklageschrift

Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Sachverhalt

Vorbringen der Parteien

278. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 15. April 2016 eine Rechnung an einem ausländischen Holzhändler für einen Holzbezug vom 2. März 2016 über 3.584 m³ Lärchenholz zum Preis von CHF 980.-/m³ (insgesamt CHF 3'793.30, inkl. MwSt) erstellt. Gleichzeitig habe er jedoch bereits am Tag der Lieferung eine Proforma-Rechnung mit einem wesentlich tieferen Warenwert von EUR 186.-/m³ (insgesamt EUR 669.60) ausgestellt. Diese sei für die italienische Verzollung bestimmt gewesen. Dadurch habe der Holzhändler zu geringe Zollgebühren an den italienischen Zoll entrichten können.

279. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 4. Oktober 2018 eine weitere gefälschte Rechnung bzw. einen Lieferschein für einen Holzverkauf an den gleichen Holzhändler erstellt, wobei der tatsächliche Wert des Holzes von CHF 6'382.47 (bestehend aus 4.91 m³ ofentrockener Lärche zu CHF 965.-/m³ und 1.912 m³ frischer Lärche zu CHF 860.-/m³) fälschlicherweise mit lediglich CHF 350.-, inkl. MwSt., angegeben worden sei. Auch diese gefälschte Rechnung sei zur Täuschung der italienischen Zollbehörden verwendet worden, um dem Holzhändler einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. act. A RGM, S. 14).

280. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte, der Holzhändler habe diese beiden Proforma-Rechnungen verlangt. Er bestätigte, dass er die Rechnungen selbst ausgestellt habe (vgl. act. 12/7, Frage 59 - 60). Hinsichtlich der Handschrift auf dem Lieferschein 639f über CHF 350.- führte er aus, diese stamme nicht von ihm; den Lieferschein habe er jedoch persönlich dem Holzhändler zu Zollzwecken übergeben (vgl. act. 12/2, S. 3).

281. Ferner bestätigte der Beschuldigte, dass der Betrag von CHF 350.- nicht tatsächlich bezahlt worden sei und der Lieferschein einzig für den Zoll bestimmt gewesen sei. Der Holzhändler habe unterschiedliche Rechnungen «für die Grenze» gewünscht (vgl. act. 12/2, S. 3 - 4). Den Sachverhalt anerkannte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. 41 RGM, Frage 92).

282. In den Akten befindet sich ein «Bigliet da furniziun» Nr. 01480d (Lieferschein; act 12/4, S 1), welches an dem ausländischen Holzhändler am 2. März 2016 ausgestellt wurde. Darin wird insgesamt 3.584 m³ bestätigt zu einem «Predsch» («Preis) von CHF 980.-, total CHF 3'512.30.

283. Dieser Betrag korrespondiert mit der Rechnung 6389 vom 15. April 2016 (vgl. act. 12/4, S. 3), welche auf den Lieferschein Nr. 1480d verweist:

284. Sodann findet sich eine «Fattura» an den gleichen Holzhändler vom 2. März 2016 für 3.6 m³ zu einem Preis von EUR 186.00, total EUR 669.60. Dieser Betrag wird in den Verzollungsdokumenten ebenfalls bestätigt (vgl. act. 12/4, S. 4).

285. Weiter findet sich ein zweites «Bigliet da furniziun» Nr. 0638f vom 4. Oktober 2018 über einen Gesamtpreis von CHF 350.- (vgl. act. 12/4, S. 8).

286. Die Zolldokumente weisen zwar einen Betrag von EUR 350.- (anstatt CHF) aus, ansonsten aber beziehen sich diese auf diesen Lieferschein (vgl. act. 12/4, S. 11):

287. Gemäss der handschriftlichen Übersicht der Beträge belief sich jedoch der Preis insgesamt CHF 6'382.47 (vgl. act. 12/4, S. 10). Diese Übersicht bezieht sich auf den «Lieferschein 0638f», welcher zugunsten des ausländischen Holzhändlers ausgestellt wurde.

288. Es ist somit erwiesen, dass der fragliche Holzhändler diese beiden Belege für die Zolldeklaration verwendet hat und der Beschuldigte ihm diese für die Verzollung ausgestellt hat. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 5 ist somit erstellt.

Rechtliche Würdigung

Urkundenfälschung

289. Wer nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Lieferschein und Rechnung als Urkunde

290. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

291. Als Urkunden gelten zunächst Schriften. Bei der Rechnung «Fattura» vom 2. März 2016 über EUR 669.60 und dem Lieferschein 0639f über den Betrag CHF 350.handelt es sich um solche Schriften.

292. Weiter muss die Urkunde bestimmt und geeignet sein, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Art. 110 Abs. 4 StGB).

292.1. Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Die Aussteller der Urkunde (Unterzeichnende) ist erkennbar. 36 Diese Bestätigungen sind sodann bestimmt und geeignet, über die konkrete Zahlung und Preise Auskunft zu geben und massgebend für die Zollgebühren. Vorliegend kommt hinzu, dass die Dokumente namens des Försteramtes «Adminisstraziun forestala» der Privatklägerin 2 ausgestellt wurden, diesen kommt in jedem Falle eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit in jedem Falle eine Urkundenqualität zukommt.

Tathandlung des Verfälschens

293. Der Tatbestand der Urkundenfälschung stellt die Fälschung im engeren Sinne und Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde unter Strafe.

294. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. 37

295. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Preise so abgeändert hat, dass sie tiefer sind als die eigentlichen Beträge. Der Grund für die abgeänderten Beträge bestand darin, dass weniger Zollgebühren bezahlt werden mussten. Dadurch verfälschte er die ursprüngliche Erklärung, wodurch ein anderer urkundlicher Inhalt entstand.

296. Damit hat der Beschuldigte Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

Vorsatz, Täuschungs- und Bereicherungsabsicht

297. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. 38 Der Täter muss danach wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist, wobei Eventualvorsatz genügt.

36 vgl. Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, N. 41 zu Art. 110 StGB

37 vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SB 2008 16 vom 30. Juli 2008 E. 10 sowie Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, N. 46 zu Art. 251 StGB

38 vgl. BGE 138 IV 130, 140

298. Der Beschuldigte wusste, dass der ausländische Holzhändler diese Rechnung/Lieferschein für die Ausfuhr benutzte. Er hat die falsche Urkunde somit im Wissen darum erstellt bzw. erstellen lassen. Er hatte mithin einen direkten Vorsatz.

299. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

300. Auch diese Absicht ist gegeben. Mit der Urkunde hat er es geschafft, dass der ausländische Holzhändler die Waren zu einem tieferen Preis verzollen konnte, wodurch er Ausfuhrsteuern gespart hatte. Damit hat er ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft.

301. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss nicht materieller Natur sein. Es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich. 39

302. Durch die Ausstellung der beiden Dokumente hat er den Holzhändler bessergestellt, indem dieser Steuern gespart hatte.

302.1. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig Schuldausschlussgründe.

303. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit dem Ausstellen der gefälschten Belege gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.

VIII.

Zusammenfassung

304. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. April 2019, des mehrfachen Amtsmissbrauchs gemäss Art.

312 StGB (Anklageziffer 4) hinsichtlich «Holzschlag und Transporte im Zusammenhang mit dem Neubau» und «Einsägen Rundholz im Zusammenhang mit Neubau» sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 5) gemacht.

305. Die Deliktssumme beläuft sich auf insgesamt CHF 22'675.35 und setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: CHF 11’936.15 (Einsägen Rundholz im Zusammen-

39 vgl. Urteil SB 2008 16 des Kantonsgerichts Graubünden vom 30. Juli 2008, E. 10 sowie Boog, a.a.O., N. 185 und 193 zu Art. 251 StGB

hang mit dem Neubau), CHF 4'484.50 (Hühnerstall) und CHF 6'254.70 (Holzschlag und Transporte im Zusammenhang mit dem Neubau).

306. Hinzu kommt der Schaden, welchen der Beschuldigte den Schweizer Fiskalbehörden zugefügt hat, indem er die beiden Rechnungen an dem fraglichen Holzhändler zu tief angesetzt hat.

XI.

Strafe und Vollzug

Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafvollzug

307. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt. 40 Darauf kann verwiesen werden.

308. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 41

309. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. 42

310. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen. 43 Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der

40 vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313, E. 1; BGE 144 IV 217, E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3 ff.

41 vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8, mit Hinweisen

42 vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1 S. 58; BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020, E. 2.4.2

43 vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.1

Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe. 44

311. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. 45 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft 46, wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. 47

312. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 48

313. Der Vollzug einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren wird grundsätzlich aufgeschoben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. 49 Konkrete Strafzumessung Strafrahmen und Strafart - Qualifizierte Veruntreuung

314. Vorliegend erweist sich die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB als für die Festlegung der Einsatzstrafe zu berücksichtigendes, schwerstes Delikt. Der abstrakte Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe.

315. In Bezug auf die Strafart ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zwar dürfte, mit Blick auf die diesbezügliche Gerichtspraxis, gerade beim nicht vorbestraften Beschuldigten bei einer einzigen qualifizierten Veruntreuung noch eine Geldstrafe ausreichend geahndet sein. In einer Gesamtbetrachtung muss aber klar festgehalten werden, dass für

44 vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und 3.6

45 vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.3

46 vgl. BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82, E. 4.1

47 vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2

48 vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. auch Heimgartner, Kommentar zum StGB, JStG und OBG,

22. A., Zürich 2026, N. 1 ff. zu Art. 41 StGB

49 vgl. BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1

den Beschuldigten, der mehrfach über längere Zeit delinquiert hat, nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig sein kann. Es sind keine Bagatelldelikte. Eine Geldstrafe würde angesichts der Gesamtheit der Delikte der Schwere jeder Einzeltathandlung nicht gerecht. Vorliegend hat sich der Beschuldigte nicht eines einzelnen Delikts schuldig gemacht, sondern über einen gewisse Zeitraum diverse Vermögens- und Amtsdelikte begangen. Zu würdigen ist insbesondere, dass er mehrfachen Betrug, qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und mehrfachen Amtsmissbrauch sowie mehrfache Urkundenfälschung begangen hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als unerlässlich, um dem Schuldumfang Rechnung zu tragen und den gesetzlichen Strafzwecken gemäss Art. 47 StGB gerecht zu werden. Die Freiheitsstrafe erscheint damit nicht nur zulässig, sondern geboten.

Tatkomponente

316. In Bezug auf die objektive Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung ist zunächst festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag in diesem Zusammenhang mit rund CHF 2'054.50 in einem bescheidenen Rahmen bewegt. Zudem liegt die Tatbegehung zeitlich bereits rund sieben Jahre zurück. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat in seiner Eigenschaft als Beamter beging, darf im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden, da dieser Aspekt bereits strafrahmenerhöhend Eingang in die rechtliche Qualifikation gefunden hat.

317. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kontrollmechanismen der Gemeinde vollständig versagten und dem Beschuldigten dadurch die Möglichkeit eröffneten, vergleichsweise ungehindert und über einen gewissen Zeitraum hinweg zulasten der öffentlichen Hand zu handeln, dies, obwohl die Interessenkollision offensichtlich bestand. Diese Situation ist nicht zuletzt Ausdruck des hohen Vertrauens, das dem Beschuldigten entgegengebracht wurde.

318. Ungeachtet des geringen Deliktsbetrags setzt das Verhalten des Beschuldigten ein gewisses Mass an krimineller Energie voraus und stellt einen gravierenden Verstoss gegen die ihm obliegende Pflicht- und Loyalitätsbindung gegenüber der öffentlichen Hand dar.

319. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und ausschliesslich von monetären und damit egoistischen Motiven geleitet wurde. Er war sodann mit seinem damaligen Einkommen nicht in finanziellen Schwierigkeiten und entsprechend auch nicht auf das ersparte Geld angewiesen. Er handelte damit aus nichtigen Beweggründen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen.

320. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe im untersten Bereich von drei Monaten festzusetzen.

Asperation zufolge mehrfachen Betrugs

321. Zusätzlich hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hierbei sind die Betrüge wegen dem «Holzschlag und Transporte im Zusammenhang mit dem Neubau», dem «Einsägen Rundholz im Zusammenhang mit Neubau» sowie «Bau eines Hühnerstalls» zu berücksichtigen.

322. Betreffend objektive Tatkomponenten ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Amtsstellung innerhalb der Gemeinde missbrauchte, um die Betrüge begehen zu können.

323. In subjektiver Hinsicht ist erneut von direktem Vorsatz auszugehen. In der Gesamtwürdigung fällt das Verschulden im Zusammenhang mit den mehrfachen Betrugshandlungen jedoch noch als leicht ins Gewicht. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Deliktsbegehung durch erhebliche organisatorische Mängel und fehlende Kontrollmechanismen seitens der Gemeinde begünstigt wurde, was das individuelle Verschulden des Beschuldigten in gewissem Umfang relativiert.

324. Die Einsatzstrafe ist um zwei Monate zu asperieren.

Asperation zufolge mehrfachen Amtsmissbrauchs

325. Der mehrfache Amtsmissbrauch steht im engen Zusammenhang mit den vorstehenden Delikten «Holzschlag und Transporte im Zusammenhang mit dem Neubau» und «Einsägen Rundholz im Zusammenhang mit Neubau».

326. In Bezug auf die objektive und subjektive Tatkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden. Auch hier kann insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

327. Die Einsatzstrafe ist daher um zwei weitere Monate zu asperieren.

Asperation zufolge mehrfacher Urkundenfälschung

328. Die mehrfachen Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffen einen von den übrigen Straftatbeständen sachlich abgrenzbaren Sachverhalt. Konkret stellte der Beschuldigte als Gemeindemitarbeiter «Proforma-Rechnungen» aus, die nicht der tatsächlichen Leistungserbringung dienten, sondern offensichtlich allein dem Zweck dienten, eine ungerechtfertigte zollrechtliche Begünstigung zu erwirken.

329. Auch hier kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Als leitender Gemeindemitarbeiter oblag ihm in besonderem Masse die Pflicht, mit Dokumenten, die im Namen der öffentlichen Hand erstellt werden, richtig, transparent und

wahrheitsgetreu umzugehen. Dass ausgerechnet eine solche Person bewusst verfälschte Rechnungen ausstellt, stellt einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoss dar. Das Vertrauen in die Integrität der Privatklägerin 2 wurde dadurch erheblich beschädigt, was sich auch auf die institutionelle Glaubwürdigkeit der öffentlichen Verwaltung ausgewirkt hat. Dennoch ist auch hier insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen.

330. Die Einsatzstrafe ist daher um zwei weitere Monate zu asperieren.

Täterkomponenten

331. Den Akten ist betreffend die persönlichen Verhältnisse und Werdegang des Beschuldigten zu entnehmen, dass er ein ordentlich geregeltes Leben führte und bis zu den fraglichen Straftaten ein gutes Ansehen genoss. Sodann ist er nicht vorbestraft. Die persönlichen Umstände und der Werdegang wirken sich strafzumessungsneutral aus.

332. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich im Wesentlichen kooperativ zeigte, auch wenn er die Taten abstritt. Eine gewisse Reue und Einsicht ist nur in Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen ersichtlich. Insgesamt erweist sich das Nachverhalten ebenfalls strafzumessungsneutral aus.

333. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung eine «massive Vorverurteilung durch die Medien» geltend, was sich zwingend strafmildernd auswirken müsse (vgl. act. 46 RGM, S. 25 ff.).

334. Auch wenn nicht von einer systematischen öffentlichen Rufschädigung im Sinne einer gezielten medialen Kampagne ausgegangen werden kann, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der medialen Berichterstattung in seinem sozialen Umfeld einer erhöhten Stigmatisierung ausgesetzt war. Wenn die Presse regelmässig vom Förster der Privatklägerin 2 spricht, dann war allen Beteiligten klar, um wen es sich handelte. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint es sachgerecht, im Rahmen der Strafzumessung eine geringfügige Reduktion der Freiheitsstrafe vorzunehmen.

335. Die Strafe ist daher im Umfang von einem Monat zu reduzieren, um dem ausserstrafrechtlichen Belastungsfaktor angemessen Rechnung zu tragen.

336. Nach Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erweist sich die Festsetzung einer Freiheitstrafe von acht Monaten als angemessen.

Vollzug der Freiheitsstrafe

337. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB).

338. Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, keine Vorstrafen auf. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das Strafverfahren genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

X.

Zivilklage

339. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit es ihn freispricht, ist nur über liquide bzw. hinreichend begründete Forderungen zu entscheiden. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. lit. a und Abs. 2 lit. b und d StPO).

340. Vorliegend wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend den Privatkläger 1 freigesprochen. Nachdem die Zivilklage auch nicht liquid ist, wird sie auf den Zivilweg verwiesen.

341. Die Gemeinde hat keine Zivilklage begründet, so dass auch diese auf den Zivilweg zu verweisen ist.

XI.

Grundbuchsperre

342. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Grundbuchsperre über die Liegenschaft des Beschuldigten auferlegt.

343. Die mit Verfügung vom 5. November 2019 angeordnete Grundbuchsperre über die Liegenschaft des Beklagten wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die verfügte und im Grundbuch angemerkte Grundbuchsperre innerhalb von 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils beim Grundbuchamt der Region Maloja zur Löschung anzumelden.

XII.

Kosten des Verfahrens und Entschädigung

344. Bei einem Schuldspruch gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich zu Lasten der beschuldigten Person (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde grösstenteils freigesprochen. Das hat Auswirkungen auf die Kosten.

345. Der grösste Anteil der Untersuchung hat Anklage Ziff. 2 in Anspruch genommen. Hier wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Weiter haben Freisprüche in Bezug auf die Anklagepunkte «Abbruch der alten Sägerei für Neubau» und den Amtsmissbrauch in Bezug auf den «Bau des Hühnerstalls» zu erfolgen. Das ist entsprechend zu berücksichtigen. Entsprechend sind die Kosten zu einem Fünftel dem Beschuldigten und zu vier Fünfteln dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

346. Die Kosten des Verfahrens von CHF 29'475.40 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 19'475.40, Gerichtsgebühr CHF 10'000.-) gehen demnach im Umfang von CHF 5'895.10 (1/5) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 23'580.30 (4/5) zu Lasten des Kantons Graubünden (CHF 15'580.30 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden und CHF 8'000.aus der Kasse des Regionalgerichts Maloja).

347. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von CHF 61'465.70 (inklusive Mehrwertsteuern und Spesen) ein. Entsprechend der obigen Kostenverteilung sind vier Fünftel dieser Kosten durch den Kanton Graubünden zu vergüten. Das ergibt eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 49'172.56 (inkl. MwSt. und Spesen).

XIII.

Rechtsmittel

348. Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Obergericht des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur innert 20 Tagen (kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien) seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderung des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).

________________________________________

Demnach erkennt das Regionalgericht Maloja:

1. A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf

a. der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB z.N. von B._____ zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 31. Dezember 2017 (Anklageziffer 2);

b. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB z.N. von B._____, eventualiter mehrfacher arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art.

151 StGB z.N. von B._____ zwischen dem 7. Mai 2015 und dem 15. Januar 2018 (Anklageziffer 3);

c. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB z.N. der Gemeinde O1._____ zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. April 2019 (Anklageziffer 4), hinsichtlich «Abbruch der alten Sägerei für Neubau»;

d. des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hinsichtlich «Bau eines Hühnerstalls» (Anklageziffer 5).

2. A._____ ist schuldig

a. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB z.N. der Gemeinde O1._____ zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. April 2019 sowie des mehrfachen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (Anklageziffer 4), hinsichtlich − «Holzschlag und Transporte im Zusammenhang mit dem Neubau»;

− «Einsägen Rundholz im Zusammenhang mit Neubau»;

− «Bau eines Hühnerstalls»;

b. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 5).

3. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung vom 5. November 2019 angeordnete Grundbuchsperre über die Liegenschaft Nr. __, Plan Nr. __, Wohnhaus Nr. ____, O10._____, _____, wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die verfügte und im Grundbuch angemerkte Grundbuchsperre innerhalb von 20 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils beim Grundbuchamt der Region Maloja zur Löschung anzumelden.

5. Die Zivilklagen von B._____ und der Gemeinde O1._____ werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 29'475.40 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 19'475.40, Gerichtsgebühr CHF 10'000.-) gehen im Umfang von CHF 5'895.10 (1/5) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 23'580.30 (4/5) zu Lasten des Kantons Graubünden (CHF 15'580.30 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden und CHF 8'000.- aus der Kasse des Regionalgerichts Maloja).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder muss eine solche nicht ausgefertigt werden, weil kein Rechtsmittel ergriffen wird, dann reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.-. In diesem Fall beantragen die Verfahrenskosten CHF 24'475.40. Diese gehen im Umfang von CHF 4'895.10 (1/5) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 19'580.30 (4/5) zu Lasten des Kantons Graubünden (CHF 15'580.30 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden und CHF 4'000.- aus der Kasse des Regionalgerichts Maloja).

7. Dem Beschuldigten ist für die Rechtsvertretung eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 49'172.56 (inkl. MwSt und Spesen) (4/5 des mit Honorarrechnung vom 10. November 2025 geltend gemachten Honorars) zuzusprechen.

8. [Rechtsmittelbelehrung]

9. [Mitteilungen]

Für das Regionalgericht Maloja:

Vorsitzender Aktuariat

lic. iur. Giacometti Dr. iur. Bundi