515-2025-5
mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.; Proz. Nr. 515-2025-5.
1. Januar 2025Deutsch27 min
Regionalgericht Imboden Plaz 7 7013 Domat/Ems Dretgira regiunala Plaun Tribunale regionale Imboden Tel: +41 81 257 58 85 Proz. Nr. 515-2025-5 Erstinstanzliches Strafgericht Kollegialgericht Vorsitz: Brunold Richter: Capeder und Camenisch Aktuariat: Duff Urteil im abgekürzten V...
Source justiz-gr.ch
Regionalgericht Imboden Plaz 7 7013 Domat/Ems Dretgira regiunala Plaun Tribunale regionale Imboden Tel: +41 81 257 58 85
Proz. Nr. 515-2025-5
Erstinstanzliches Strafgericht Kollegialgericht Vorsitz: Brunold Richter: Capeder und Camenisch Aktuariat: Duff
Urteil im abgekürzten Verfahren vom: 5. August 2025 mündlich eröffnet am: 5. August 2025 mitgeteilt am: 11. August 2025
In der Strafsache
A._____ (beschuldigte Person) privat verteidigt durch Herr Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, Salishaus, Masanserstrasse 35, 7001 Chur
betreffend
Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Das Regionalgericht Imboden stellt fest:
A. Aufgrund von polizeilichen Ermittlungen ergab sich gegen den damals in O.1._____ wohnhaften A._____ der Verdacht, im Zeitraum vom 23. Oktober bis 27. Dezember 2023 bei diversen Fahrten mit dem Motorrad Kawasaki Z900 (Kontrollschild GR Z.1._____) die zulässige Höchstgeschwindigkeit an verschiedenen Orten im Kanton Graubünden missachtet zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Januar 2024 eine Strafuntersuchung eröffnet hatte, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 8. Januar 2024 diverse elektronische Datenträger (unter anderem ein Mobiltelefon und eine GoPro Kamera) sowie Motorradbekleidung sichergestellt.
B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 ernannte Staatsanwältin B._____ Rechtsanwalt C._____ gestützt auf Art. 130 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Da A._____ in der Folge Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli als Wahlverteidiger beizog, wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung 24. Mai 2024 widerrufen und Rechtsanwalt C._____ auf Grundlage der eingereichten Honorarnote mit CHF 1'266.70 entschädigt.
C. Am 6. Mai 2025 verfügte die zuständige Staatsanwältin – gestützt auf den vom Beschuldigten in der gleichentags erfolgten Einvernahme gestellten Antrag – die Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 358 ff. StPO.
D. Der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 17. Juni 2025, mitgeteilt am 18. Juni 2025, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Sachverhalt
1.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 6. Mai 2023, um 18:41 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der C._____ zwischen O.2._____ und O.3._____ im Gebiet O.4._____, Gemeindegebiet O.5._____, in Fahrtrichtung O.3._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf eine Weg-/Zeitanalyse mit mindestens 116 km/h und damit mindestens 36 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 36 km/h überschreiten würde.
Die C._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Die Strasse weist eine rechts-linksKurvenkombination auf. Links- und rechtsseitig grenzen Leitplanken und Wiesland die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.0 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mit Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.2 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG
Am 6. Mai 2023, um 19:17 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der C._____ zwischen O.3._____ und O.2._____ im Gebiet O.6._____, Gemeindegebiet O.5.______, in Fahrtrichtung O.2._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg-/Zeitanalyse mit mindestens 142 km/h und damit mindestens 62 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 62 km/h überschreiten würde. Durch seine Fahrweise schuf der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern, was er angesichts der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm.
Die C._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Die Strasse weist eine rechts-linksKurvenkombination auf. Links- und rechtsseitig begrenzen Leitplanken und Wiesland die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.0 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mit Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.3 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG
Am 27. Mai 2023, um 16:40 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ vom O.7._____ kommend in Richtung O.8._____, im Gebiet O.9.______, Gemeindegebiet O.10._____. Dabei
fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg-/Zeitanalyse mit mindestens 151 km/h und damit mindestens 71 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 71 km/h überschreiten würde. Durch seine Fahrweise schuf der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern, was er angesichts der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist gerade und übersichtlich. Links- und rechtsseitig begrenzt Wiesland die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite beträgt 7.0 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mit Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.4 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 27. Mai 2023, um 17:11 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____, Höhe E._____, in Richtung O.11._____, Gemeindegebiet O.10._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg-/Zeitanalyse mit mindestens 131 km/h und damit mindestens 51 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 51 km/h überschreiten würde.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist kurvenreich und führt teilweise durch eine Galerie. Links- und rechtsseitig begrenzen Tunnelwände, Steinmauern, Leitplanken oder abfallende Böschungen die Fahrbahn. Die Strassenbreite beträgt 5.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mit Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.5 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 24. Juni 2023, um 18:08 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____, von O.7._____ in Richtung O.8._____, im Gebiet O.12._____, Gemeindegebiet O.10._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg/Zeitanalyse mit mindestens 134 km/h und damit mindestens 54 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 54 km/h überschreiten würde.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf weist eine langgezogene und übersichtliche Rechtskurve und anschliessend eine langgezogene übersichtliche Linkskurve auf. Links- und rechtsseitig begrenzen eingezäuntes Wiesland oder Leitplanken die Fahrbahn. Die Strassenbreite beträgt
7.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mit Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.6 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG
Am 24. Juni 2023, um 18:26 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ von O.13._____ in Richtung O.14._____ im Gebiet O.15._____, Gemeindegebiet O.10._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg-/Zeitanalyse mit mindestens 140 km/h und damit mindestens 60 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 60 km/h überschreiten würde. Durch seine Fahrweise schuf der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern, was er angesichts der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist übersichtlich und weist eine Linkskurve gefolgt von einer langen Geraden auf. Links- und rechtsseitig
der Fahrbahn befinden sich Radstreifen (6.09). Begrenzt wird die Fahrbahn durch Wiesland. Die Strassenbreite beträgt 9.7 Meter. Die Fahrstreifen werden durch eine Sicherheitslinie (6.01) voneinander abgegrenzt. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits-überschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.7 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 28. Juni 2023, um 19:03 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ von O.16._____ in Richtung O.17._____, Gemeindegebiet O.10._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg-/Zeitanalyse mit mindestens
136 km/h und damit mindestens 56 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 56 km/h überschreiten würde.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist kurvenreich und besteht teils aus unübersichtlichen Kurven. Links- und rechtsseitig der Fahrbahn begrenzt grösstenteils Wiesland die Fahrbahn. Die Strassenbreite beträgt 7 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Leitlinie (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.8 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 28. Juni 2023, um 19:03 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ von O.16._____ in Richtung O.17._____, Gemeindegebiet O18._____. Dabei hielt er zum vorausfahrenden Motorrad KTM 1290 Superduke R, Kontrollschild GR Z.2._____, pflichtwidrig keinen genügenden Sicherheitsabstand ein, nämlich lediglich einen solchen von höchstens 0.25 Sekunden. Durch sein Verhalten schuf er eine gefährliche Verkehrssituation, nämlich die Gefahr einer Auffahrkollision, was er zumindest in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist kurvenreich und besteht teils aus unübersichtlichen Kurven. Links- und rechtsseitig der Fahrbahn begrenzt grösstenteils Wiesland die Fahrbahn. Die Strassenbreite beträgt 7 Meter.
Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Leitlinie (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.9 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 28. Juni 2023, um 19:12 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ von O.19._____ in Richtung O.20._____, Gemeindegebiet O.21._____ Dabei hielt er zum vorausfahrenden Motorrad KTM 1290 Superduke R, Kontrollschild GR Z.2._____, pflichtwidrig keinen genügenden Sicherheitsabstand ein, nämlich lediglich einen solchen von höchstens 0.417 Sekunden. Durch sein Verhalten schuf er eine gefährliche Verkehrssituation, nämlich die Gefahr einer Auffahrkollision, was er zumindest in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Links- und rechtsseitig der Fahrbahn begrenzen Leitplanken die Fahrbahn. Die Strassenbreite beträgt 7.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Leitlinie (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.10 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 28. Juni 2023, um 19:12 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ von O.19._____ in Richtung O.20._____, Gemeindegebiet O.21._____. Bei der Örtlichkeit O.22._____ überholte der Beschuldigte mit ca. 120 km/h zwei Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve, obwohl der nötige Raum für ein Überholmanöver nicht hinreichend übersichtlich und frei war. Er konnte das Überholmanöver erst ca. 50 Meter vor dieser Linkskurve beenden. Durch sein Verhalten schuf er eine gefährliche Verkehrssituation, nämlich die Gefahr einer Kollision, was er zumindest in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Bei der Örtlichkeit O.22._____ weist die Strecke zwischen zwei unübersichtlichen Kurven ein einsehbares Teilstück von ca.
300 Metern auf. Links- und rechtsseitig der Fahrbahn begrenzen Leitplanken die Fahrbahn. Die Strassenbreite beträgt 7.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch
Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Leitlinie (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der eschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war hell.
1.11 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG
Am 28. Juni 2023, um 19:14 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ im Tunnel O.23._____ in Richtung O.20._____, Gemeindegebiet O.21._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich gestützt auf die Weg-/Zeitanalyse mit mindestens 147 km/h und damit mindestens 67 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 67 km/h überschreiten würde. Durch seine Fahrweise schuf der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern, was er angesichts der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Tunnel weist anfänglich eine langgezogene Linkskurve und danach eine langgezogene Rechtskurve auf. Linksund rechtsseitig begrenzt ein erhöhter Gehweg, gefolgt von einer Tunnelwand, die Fahrbahn. Die Fahrstreifen werden durch eine doppelte Sicherheitslinie (6.02) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und der Tunnel war beleuchtet.
1.12 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 28. Juni 2023, um 19:14 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der D._____ im Tunnel O.23._____ in Richtung O.20._____, Gemeindegebiet O21._____. Dabei hielt er zum vorausfahrenden Motorrad KTM 1290 Superduke R, Kontrollschild GR Z.2._____, pflichtwidrig keinen genügenden Sicherheitsabstand ein, nämlich lediglich einen solchen von höchstens 0.216 Sekunden. Durch sein Verhalten schuf er eine gefährliche Verkehrssituation, nämlich die Gefahr einer Auffahrkollision, was er zumindest in Kauf nahm.
Die D._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Tunnel weist anfänglich eine langgezogene Linkskurve und danach eine langgezogene Rechtskurve auf. Linksund rechtsseitig begrenzt ein erhöhter Gehweg, gefolgt von einer Tunnelwand, die Fahrbahn. Die Fahrstreifen werden durch eine doppelte Sicherheitslinie (6.02) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und der Tunnel war beleuchtet.
1.13 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 23. Oktober 2023, um 21:58 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der F._____ in Richtung O.24._____, Gemeindegebiet O.25._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 15% (analog Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 VSKV-ASTRA) mit mindestens 158 km/h und damit mindestens
38 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 38 km/h überschreiten würde.
Die F._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei in dieselbe Richtung führenden Fahrstreifen. Die F._____ weist eine langgezogene und unübersichtliche Rechtskurve, gefolgt von einer langen Geraden auf. Rechtsseitig befindet sich ein Pannenstreifen. Begrenzt wird die Fahrbahn durch Leitplanken. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird mittels Randlinien (6.15) markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war dunkel.
1.14 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG
Am 23. Oktober 2023, um 22:10 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der G._____ von O.25._____ in Richtung O.26._____, Gemeindegebiet O.25._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 3 km/h gemäss Tachoprüfung mit mindestens 105 km/h und damit mindestens 55 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um
55 km/h überschreiten würde. Durch seine Fahrweise schuf der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern, was er angesichts der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm.
Die G._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung bergwärts mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist kurvenreich. Rechtsseitig befindet sich ein Pannenstreifen. Begrenzt wird die Fahrbahn linksseitig durch Felswände/Böschungen, rechtsseitig durch Leitplanken. Die Strassenbreite beträgt 4.3 Meter. Die Fahrstreifen werden optisch nicht voneinander abgegrenzt. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war dunkel.
1.15 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 25. Dezember 2023, um 16:05 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der H._____ in O.27._____ in Richtung O.25._____ (Autobahn Überführung / Brücke), Gemeindegebiet O.27._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 3 km/h gemäss Tachoprüfung mit mindestens 119 km/h und damit mindestens 59 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 59 km/h überschreiten würde.
Die H._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung gerade aber kupiert mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Links der Fahrbahn befindet sich ein erhöhter Fussweg. Begrenzt wird die Brücke durch ein Geländer. Die Strassenbreite beträgt 6 Meter. Die Fahrstreifen werden optisch nicht voneinander abgegrenzt. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn feucht und es war hell.
1.16 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 25. Dezember 2023, um 16:05 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der I._____ in O.27._____ in Richtung O.25._____, Gemeindegebiet O.25._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit
überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 15% (analog Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 VSKV-ASTRA) mit mindestens 113 km/h und damit mindestens 33 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 33 km/h überschreiten würde.
Die I._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung leicht abfallend mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist gerade und übersichtlich. Links- und rechtsseitig befinden sich Radstreifen (6.09). Begrenzt wird die Strasse durch Wiesland. Die Strassenbreite beträgt 9.3 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird durch das angrenzende Wiesland markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn feucht und es war hell.
1.17 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG
Am 27. Dezember 2023, um 17:44 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der J._____ in O.27._____ in Richtung H._____, Gemeindegebiet O.27._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 2 km/h gemäss Tachoprüfung mit mindestens 87 km/h und damit mindestens 57 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 57 km/h überschreiten würde. Durch seine Fahrweise schuf der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern, was er angesichts der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm.
Die H._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung flach mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist gerade und übersichtlich. Linksseitig befinden sich ein Trottoir, ein Ausstellplatz oder Wiesland. Rechtsseitig grenzen Hauszufahrten oder ein Trottoir die Fahrbahn. Begrenzt wird die Strasse durch Wiesland. Die Strassenbreite beträgt 5.7 Meter. Die Fahrstreifen werden optisch nicht voneinander abgegrenzt. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war dunkel.
1.18 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 27. Dezember 2023, um 17:44 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der I._____ in O.27._____ in Richtung O.25._____, Gemeindegebiet O.25._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 15% (analog Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 VSKV-ASTRA) mit mindestens 130 km/h und damit mindestens
50 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 50 km/h überschreiten würde.
Die I._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung leicht abfallend mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist gerade und übersichtlich. Links- und rechtsseitig befinden sich Radstreifen (6.09). Begrenzt wird die Strasse durch Wiesland. Die Strassenbreite beträgt 9.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird durch das angrenzende Wiesland markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war dunkel.
1.19 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 27. Dezember 2023, um 18:40 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der I._____ in O.25._____ in Richtung O.27._____, Gemeindegebiet O.25._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 3 km/h gemäss Tachoprüfung mit mindestens 104 km/h und damit mindestens 44 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um
44 km/h überschreiten würde.
Die I._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung leicht abfallend mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist gerade und übersichtlich. Links- und rechtsseitig befinden sich Radstreifen (6.09). Begrenzt wird die Strasse linksseitig durch Wiesland, rechtsseitig durch Leitplanken. Die Strassenbreite beträgt 9.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird durch das angrenzende Wiesland oder Leitplanken markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war dunkel.
1.20 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG
Am 27. Dezember 2023, um 18:40 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kawasaki Z900, Kontrollschild GR Z.1._____, auf der I._____ in O.25._____ in Richtung O.27._____, Gemeindegebiet O.25._____. Dabei fuhr er unter Missachtung der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 15% (analog Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 VSKV-ASTRA) mit mindestens 120 km/h und damit mindestens
40 km/h schneller als erlaubt. Der Beschuldigte kannte die geltende Höchstgeschwindigkeit und nahm mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf, dass er diese um 40 km/h überschreiten würde.
Die I._____ verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung leicht steigend mit zwei entgegengesetzten Fahrstreifen. Der Strassenverlauf ist gerade und übersichtlich. Links- und rechtsseitig befinden sich Radstreifen (6.09). Begrenzt wird die Strasse linksseitig durch Wiesland, rechtsseitig durch Leitplanken. Die Strassenbreite beträgt 9.4 Meter. Die Fahrstreifen werden durch Leitlinien (6.03) voneinander abgegrenzt. Der Fahrbahnrand wird durch das angrenzende Wiesland oder Leitplanken markiert. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war die Fahrbahn trocken und es war dunkel.
Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Urteilsvorschlag (die Höhe des Tagessatzes wurde nachträglich mit Schreiben vom 19. Juni 2025 bekanntgegeben) folgende Sanktionen:
1. A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG;
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG;
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a SVG;
- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG;
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG;
- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG;
- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG;
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben.
3. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse beträgt
10 Tage.
Die Anklageschrift wurde den Parteien am 21. Mai 2025 eröffnet; dies unter gleichzeitiger Aufforderung, sie zu prüfen und innert 10 Tagen Zustimmung oder Ablehnung zu erklären.
E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 teilte Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli der Staatsanwaltschaft mit, dass A._____ der Anklageschrift und dem Urteilsdispositiv zustimme (der Beschuldigte hat das Formular "Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren" am 28. Mai 2025 unterzeichnet). Hinsichtlich der Tagessatzhöhe nahm Staatsanwältin B._____ noch telefonisch Rücksprache mit Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, welcher dem Betrag von CHF 110.00 zustimmte.
F. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 vorgeladen wurde, fand am 5. August 2025 statt. Diesbezüglich wird auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO):
Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
Die Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden – bzw. der unterbreitete Urteilsvorschlag – ergeben sich aus Ziff. 3 der Anklageschrift; sie wurden bereits in lit. D hiervor erwähnt.
Anträge beschuldigte Person:
Der von der Staatsanwaltschaft unterbreitete Vorschlag sei zum Urteil zu erheben.
Erwägungen
1.
Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ist gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO gegeben. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 19 Abs. 3 EGzStPO.
2.
Gemäss Art. 361 Abs. 2 StGB befragt das Gericht die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung und stellt fest, ob sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde liegt (lit. a) und diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (lit. b). A._____ hat seine bereits am 28. Mai resp. 19. Juni 2025 erklärte Zustimmung zur Anklageschrift nochmals bestätigt. Seine Erklärung stimmt ohne weiteres mit der Aktenlage überein.
3.
Nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 StPO befindet das Gericht frei darüber ob
- die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (lit. a); - die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; (lit. b) und - die beantragten Sanktionen angemessen sind.
Wie erwähnt, hat A._____ sowohl der Anklageschrift als auch dem Urteilsvorschlag anlässlich der Hauptverhandlung explizit zugestimmt. Der Sachverhalt ergibt sich mit aller Klarheit aus den Akten, zumal in Bezug auf die einzelnen Widerhandlungen – unter Auswertung der sichergestellten Videoaufzeichnungen – umfassende Weg-/Zeitanalysen erstellt worden sind (act. 3.22 - 3.30). Die beantragten Sanktionen können vor dem Hintergrund des umfassenden Geständnisses, des kooperativen Verhaltens sowie der gezeigten Reue und Einsicht als angemessen bezeichnet werden. Da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a bis c StPO erfüllt sind, erhebt das Gericht die in der Anklageschrift genannten Straftatbestände und Sanktionen zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der beschuldigten Person (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie aus act. 4.9 hervorgeht, wurde Rechtsanwalt C._____ am 24. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen und zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'266.70 entschädigt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen – zur Rückzahlung an den Kanton verpflichtet. Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).
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Entscheid
1. A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG;
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG;
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a SVG; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs.
1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. Dafür wird A._____ bestraft:
a) Mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie einer Busse von CHF 2'000.00.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben.
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
3. a) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 9'873.35 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 7'173.35, Gerichtsgebühren CHF 2'700.00) gehen zu Lasten von A._____.
b) Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C._____ – als vormaliger amtlicher Verteidiger von A._____ – gemäss rechtskräftiger Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Mai 2024 zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'266.70 entschädigt worden ist.
A._____ wird – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton in diesem Umfang die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).
c) A._____ schuldet dem Regionalgericht Imboden folglich:
Busse CHF 2'000.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft CHF 7'173.35 Gerichtsgebühr CHF 2'700.00 Total CHF 11'873.35
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Für das Regionalgericht Imboden Vorsitz: Aktuariat:
Brunold Duff
Regionalgericht Imboden Dretgira regiunala Plaun Tribunale regionale Imboden