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Entscheid

535-2025-10

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Proz. Nr. 535-2025-10.

3. Dezember 2025Deutsch39 min

Regionalgericht Albula Stradung 26 7450 Tiefencastel Dretgira regiunala Alvra Tribunale regionale Albula Tel.: +41 81 257 59 23 Proz. Nr. 535-2025-10 Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben. Der Fall ist am Obergericht des Kantons Graubünden hängig (SR1 26 14) Erstinstanzli...

Source justiz-gr.ch

Regionalgericht Albula Stradung 26 7450 Tiefencastel Dretgira regiunala Alvra Tribunale regionale Albula Tel.: +41 81 257 59 23

Proz. Nr. 535-2025-10

Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben. Der Fall ist am Obergericht des Kantons Graubünden hängig (SR1 26 14)

Erstinstanzliches Strafgericht Einzelgericht Besetzung: Pfammatter Aktuariat: Coray

Urteil vom: 03.12.2025 mündlich eröffnet am: 03.12.2025 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am: 04.12.2025 mitgeteilt am: 02.03.2026

In Sachen

Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur

gegen

A._____ (beschuldigte Person) verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Postfach 54, Zürcherstrasse 1, 7320 Sargans

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Das Regionalgericht Albula stellt fest:

A. A._____ wurde am ____ in O1._____, O2._____, geboren. Er ist geschieden und hat drei anerkannte Kinder. Seit 7 Jahren ist er in einer festen Beziehung, woraus heute 2-jährige Zwillinge hervorgegangen sind. A._____ ist Immobilienmakler. Gemäss Steuerauskünften der Gemeinde O3._____ hatte er im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 15'104.00 und kein Vermögen (Akten Staatsanwaltschaft Graubünden [StA] act. 9). Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung hat er seit dem Jahr 2017 kein Einkommen und kein Vermögen. Seine Schulden beziffert er auf CHF 1.9 Millionen.

B. Im Schweizerischen Strafregister ist A._____ mit den folgenden Einträgen verzeichnet (act. 7):

− Mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 25.11.2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Vergehen gegen das BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gemäss Art. 23 Abs. 1 aANAG, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 a StGB, Erpressung (Gehilfenschaft) gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV, Nötigung (unvollendeter Versuch) gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 StGB, Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs 1 aWG, Erpressung (unvollendeter Versuch) gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG, Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung (Gehilfenschaft) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Angriff gemäss Art. 134 StGB zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, einer Busse von CHF 200.00, unbedingt vollziehbar, und einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

− Mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 12.02.2019 wurde er wegen Betrug (Versuch) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, Fälschung von Ausweisen (Anstiftung) gemäss Art. 252 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB, in Umlauf setzen falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB, Nötigung (Versuch) gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, einfacher Diebstahl (Versuch) gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung (Anstiftung) gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

− Mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 04.03.2021 wurde er wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, Nötigung (Versuch) gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, unbedingt vollziehbar, und einer Freiheitsstrafe von 27 Tagen, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26.03.2021 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

− Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau wurde er am 27.09.2021 wegen Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren ab 27.09.2021, verurteilt.

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 07.03.2022 wurde er wegen einfachem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12.09.2022 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG, Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, einer Busse von CHF 400.00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

− Mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 17.03.2023 wurde er wegen aktiver Bestechung schweizerischer Amtsträger gemäss Art. 322ter StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, verurteilt.

C. Zudem sind gegenwärtig 7 weitere Strafverfahren gegen A._____ hängig (act. 7).

D. Im Administrativmassnahmenregister ist A._____ mit 10 Einträgen zwischen 1997 bis 2020 wegen Geschwindigkeit, ungenügendem Abstand, Überholen, Fahren trotz Entzug/Verbot und Lernfahrt ohne Begleitperson verzeichnet (StA act. 8).

E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 30.05.2022, mitgeteilt am 01.06.2022, gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt (StA act. 13):

"1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Die beschuldigte Person wird – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 7. März 2022 – bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 900.00.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Geldstrafe CHF 900.00 - Barauslagen CHF 125.00 - Gebühren CHF 390.00 Rechnungsbetrag CHF 1415.00."

Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

"Am 7. Dezember 2021, um 12:33 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen Ford Transit Custom, Kontrollschild VD Z1._____, auf der Nationalstrasse N29, in Richtung O4._____. Dabei fuhr er auf der ____ in O5._____, innerorts, Gemeindegebiet O6._____, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 77 km/h und damit 27 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation zumindest hätte kennen müssen."

F. Mit Schreiben vom 07.06.2022, eingegangen am 08.06.2022, legitimierte sich Herr Reto Steimer mittels Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschuldigten, ersuchte um Akteneinsicht und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl (StA act. 14 und 15).

G. Am 11.01.2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (StA act. 32).

H. Mit Schreiben vom 22.04.2024, eingegangen am 23.04.2024, teilte Herr Reto Steimer der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (StA act. 51).

I. Mit Schreiben vom 25.04.2024, eingegangen am 26.04.2024, legitimierte sich Herr Vedat Erduran mittels Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschuldigten und ersuchte um Akteneinsicht (StA act. 53).

J. Die Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 16.04.2025, mitgeteilt am 17.04.2025, den Strafbefehl zusammen mit dem Schlussbericht vom 16.04.2025 ans Regionalgericht Albula, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (StA act. 60).

K. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 06.10.2025 vorgeladen worden war, fand am 03.12.2025 statt. Diesbezüglich wird auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO):

Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Strafbefehl:

1. A._____ sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 7. März 2022 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 900.00, zu bestrafen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerlegen.

Anträge des Beschuldigten:

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

30.05.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 07.12.2021, freizusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung für seine Auslagen (Kosten der privaten Verteidigung) zu Lasten des Staates zuzusprechen.

L. Am 04.12.2025 wurde das Urteil ohne Begründung mitgeteilt, da die Voraussetzungen gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt waren. Mit Schreiben vom

12.12.2025 (Poststempel) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (act. 12).

Gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO stellt das Gericht den Parteien in diesem Fall nachträglich ein begründetes Urteil zu.

Erwägungen

1.

Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, sich in O5._____, Gemeindegebiet O6._____, der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben. Das Regionalgericht Albula erweist sich damit als örtlich zuständig.

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für das in einzelrichterlicher Kompetenz tagende Regionalgericht ergibt sich aus Art. 22 StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b EGzStPO

2.

Im Strafbefehl, welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei auf der ____ in O5._____, auf der Nationalstrasse N29 in Fahrtrichtung O4._____, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 77 km/h und damit 27 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, da er aus krasser Unaufmerksamkeit nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation hätte kennen müssen. Ihm wird eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zur Last gelegt.

Der Beschuldigte bestreitet, dass er gefahren ist.

Zu prüfen ist deshalb vorerst, inwieweit der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt erstellt ist, bevor überprüft werden kann, ob sich der Beschuldigte strafbar verhalten hat.

3.

Unbestritten ist, dass der Personenwagen Ford Transit Custom mit dem Kontrollschild VD Z1._____ am 7. Dezember 2021 um 12:33 Uhr nach Abzug der Toleranz von

5.

km/h mit 77 km/h statt der erlaubten 50 km/h in O5._____ geblitzt wurde. Der Beschuldigte war gemäss Dycom MACS Registerauszug im Tatzeitpunkt als Halter eingetragen (StA act. 25).

Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, das Fahrzeug gefahren zu sein bzw. gelenkt zu haben. Er behauptet, dass ein Bekannter, B._____, gefahren sei (StA act. 35, Frage/Antwort 1; act. 10, Frage/Antwort 3).

4.

Dem Regionalgericht Albula liegt zur Frage, wer gefahren ist, als direkter Beweis im vorliegenden Fall das vom Radargerät aufgenommene Foto für die Identifikation des fehlbaren Lenkers vor (StA act. 2 und 33). Zudem liegen zwei Fotos vom Beschuldigten (StA act. 4 und 8), eine Kopie seines Schweizer Passes (StA act. 38) sowie eine Kopie des Führerausweises von B._____ (StA act. 16) vor. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme (StA act. 48), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (StA act. 35) und der Hauptverhandlung (act. 10) vor.

Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet eine Rangordnung der Beweismittel, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind (BGE 115 IV 267 E. 1; BGE 103 IV 299 E. 1a). Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und der beschuldigten Person vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. In erster Linie interessiert nicht die persönliche Glaubwürdigkeit der beschuldigten Person oder eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Ob eine Aussage wahrheitsgetreu ist oder nicht, lässt sich insbesondere anhand der sog. Realkennzeichen der Aussagen beurteilen. So deuten beispielsweise die innere Geschlossenheit, die Widerspruchslosigkeit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die anschauliche und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses, wie sie nur von dem zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, die ungeordnete Darstellung, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von Komplikationen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung unverstandener Handlungselemente, die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, die Selbstbelastung oder die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, die Entlastung der beschuldigten Person und die Konstanz in der Aussage im Zuge verschiedener Befragungen auf wahrheitsgetreue Aussagen hin. Eine lügende Person hat demgegenüber das Ziel, bei ihrem Gegenüber als glaubwürdig und kompetent zu erscheinen und vermeidet deshalb Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählung, um den gewünschten Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht zu gefährden. Es wird angenommen, dass die erfundene Handlungsschilderung – je nach gegebener Leistungsfähigkeit des Aussagenden – inhaltlich relativ einfach ausfällt, da die kognitive Energie für eine komplexe Darstellung nicht ausreicht (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, in: AJP/PJA 11/2011, S. 1415 ff., Ziff. 3.3.1. ff., insbesondere S. 1425).

5.

Die Staatsanwaltschaft führt in Ihrem Schlussbericht (StA act. 61) aus, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt gemäss Strafbefehl bestreite und mitgeteilt habe, dass mutmasslich B._____ das Fahrzeug gelenkt habe. Die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen einer rechthilfeweisen Befragung von B._____ durch die Kantonspolizei Graubünden diesen nicht befragen können. B._____ sei weder an der vom Beschuldigten genannten Adresse angemeldet noch dort bekannt gewesen. Über den gegenwärtigen Aufenthalt von B._____ habe – auch bei der Einwohnerkontrolle O7._____ – nichts Wesentliches in Erfahrung gebracht werden können. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Beschuldigte ausgesagt, dass das Fahrzeug von verschiedenen Personen gelenkt werde. Das Fahrzeug sei damals wahrscheinlich – und gemäss seinen Abklärungen mit B._____ als Fahrer – auf dem Weg ins Lager in O8._____ gewesen. B._____ sei ein Bekannter vom Beschuldigten, welcher damals für ca. 10 Tage in der Schweiz gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Angaben dazu machen können, wo sich B._____ gegenwärtig aufhalte und weshalb B._____ sich damals in der Schweiz aufgehalten haben sollte. Auch hätte der Beschuldigte über keine Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse von B._____ verfügt. Aufgrund einer Schuldanerkennung von B._____, welche der Beschuldigte erhältlich gemacht hätte, habe die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Graubünden mit weiteren erfolglosen Abklärungen zu B._____ beauftragt. Anlässlich einer delegierten Einvernahme habe der Beschuldigte erneut ausgesagt, dass er nicht wisse, wo sich B._____ aufhalte und dass er keine weiteren Angaben zu B._____ habe ausser einer Telefonnummer. Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Schuldanerkennung ausgesagt, dass er nichts damit zu tun habe. Der Beschuldigte sei aber dabei gewesen, als B._____ das Dokument in O9._____ unterschrieben habe.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schlussbericht weiter aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Lenker gewesen sei. Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt der Halter des Fahrzeuges Ford Transit Custom mit dem Kontrollschild VD Z1._____ gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach B._____ ein Bekannter vom Beschuldigten sei, der Beschuldigte jedoch keine Ahnung habe, wo sich dieser aufhalte und weshalb B._____ damals in der Schweiz gewesen sein soll, der Beschuldigte erst später eine Telefonnummer angegeben habe, welche angeblich auf B._____ lauten soll, seien unglaubhaft. Es sei völlig undenkbar, dass der Beschuldigte einer Person, von welcher er nicht einmal über eine Handynummer verfüge, ein Fahrzeug ausleihe. Zudem habe der Beschuldigte keine plausiblen Gründe nennen können, weshalb B._____ mit dem Fahrzeug gefahren sein soll. Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass B._____ eine entsprechende Schuldanerkennung unterzeichnet habe, ohne dass der Beschuldigte diese angefordert respektive darauf eingewirkt hätte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach B._____ das Fahrzeug gelenkt haben soll, um eine Schutzbehauptung handle.

6.

Der Verteidiger brachte in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung (act. 9) vor, dass der Beschuldigte im ganzen Verfahren bestritten habe, dass er am

07.12.2021

der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, dass er nicht gefahren sei und er habe mehrfach eine Person, B._____, genannt, welche das Fahrzeug gelenkt haben soll. Der Beschuldigte habe auch ausgesagt, dass er unter anderem Fahrdienstleistungen für eine Familie in O8._____ getätigt habe und seine Firma dort angestellt gewesen sei, um zu arbeiten. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, dass B._____ sich ab und zu im Rahmen von touristischen Aufenthalten in der Schweiz aufgehalten und an diesem Tag den Firmenbus genommen und den Transport – als Gefälligkeit – gemacht habe.

Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass B.____ gefahren sei und man müsste diesen nun befragen. Dass es nicht dazu gekommen sei, könne nicht dem Beschuldigten zur

Last gelegt werden, da er der Staatsanwaltschaft die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer von B._____ gegeben habe. Die Staatsanwaltschaft hätte der Polizei weitere Ermittlungsaufträge geben sollen, wie zum Beispiel eine rechtshilfeweise Befragung von B._____. Die Staatsanwaltschaft sei irrtümlich davon ausgegangen, dass B._____ den Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. B._____ hätte telefonisch erreicht und mit Hilfe eines Dolmetschers befragt werden müssen.

Die Schuldanerkennung, welche B._____ abgegeben habe, sei in beweisrechtlicher Hinsicht nicht relevant, da man eine formelle Befragung hätte machen müssen.

Es sei klar, dass es eine Mitwirkungspflicht gäbe, welche jedoch nicht angeklagt sei. Er glaube nicht, dass es die Pflicht eines Halters sei, den Nachweis zu erbringen, wer an jenem Tag das Fahrzeug gelenkt habe. Die Halterin des Fahrzeuges sei die C._____ AG gewesen. Der Beschuldigte habe bei dieser Firma eine Geschäftsführerfunktion gehabt, woraus jedoch nicht geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte eine Mitwirkungspflicht habe. Auch könne aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei der C._____ AG der Geschäftsführer gewesen sei, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er der Lenker gewesen sei und die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe.

Die Radarbilder würden im vorliegenden Fall nicht beweisen, dass der Beschuldigte gefahren sei. Auf Vorhalt der Bilder habe der Beschuldigte auch klar gesagt, dass er nicht der Lenker gewesen sei.

In einem Strafprozess reiche ein Beweismass einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Im vorliegenden Fall seien Zweifel vorhanden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe. Der Lenker könnte B._____ oder ein anderer gewesen sein, weshalb der Beschuldigte – in dubio pro reo – von Schuld und Strafe freizusprechen sei.

7.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 m.w.H.).

Der Beschuldigte war gemäss Dycom MACS Registerauszug im Tatzeitpunkt als Halter des Personenwagens Ford Transit Custom mit dem Kontrollschild VD Z1._____ eingetragen (StA act. 25). Als Halter des Tatfahrzeugs trifft ihn grundsätzlich das Halterindiz. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschuldigte glaubhaft darlegt, wer seiner Auffassung nach das Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat.

8.

Der damalige Verteidiger der Beschuldigten machte geltend, dass mutmasslich B._____, geboren am ____, c/o C._____ AG, ____, O7._____, das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe und reichte eine Kopie des Führerausweises von B._____ ein (StA act. 14 und 16). Der Beschuldigte sagte anlässlich sämtlicher Einvernahmen aus, dass B._____ der Lenker gewesen sei (StA act. 35, Frage/Antwort 1; act. 10, Frage/Antwort 3).

9.

Zunächst werden im Folgenden die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Lenker, B._____, zu prüfen sein (Ziffer 9.1). In einem nächsten Schritt wird zu prüfen sein, ob der mutmassliche Lenker aufgrund des Radarfotos identifiziert werden kann (Ziffer 9.2). In einem weiteren Schritt wird zu prüfen sein, welche Aussagen der Beschuldigte zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt machte (Ziffer 9.3). In einem letzten Schritt wird zu prüfen sein, welche Aussagen der Beschuldigte zum Zustandekommen der inkriminierten Fahrt vom 07.12.2021 machte (Ziffer 9.4).

9.1.1

Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass B._____ ein Bekannter von ihm sei, welcher jedes Jahr ein paarmal in die Schweiz komme und auch für ihn gearbeitet habe (vgl. StA act. 35, Frage/Antwort 7; StA act. 48, Frage/Antwort 1; act. 10, Frage/Antwort 6). Im Laufe des Verfahrens sagte der Beschuldigte zudem aus, dass er gelegentlich Kontakt zu B._____ habe (StA act. 35, Frage/Antwort 15; act. 10, Frage/Antwort 18). Während der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16.01.2023 aussagte, dass er keine Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse von B._____ habe (StA act. 35, Frage/Antwort 17), sagte er anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 12.02.2024, also ein gutes Jahr später, aus, dass der Kontakt mit B._____ immer über das Telefon und die E-Mail-Adresse stattfinde (StA act. 48, Frage/Antwort 5). Zum momentanen Aufenthaltsort hatte der Beschuldigte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (StA act. 35, Frage/Antwort 16) als auch anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme (StA act. 48, Frage/Antwort 3) noch ausgesagt, dass er nicht wisse, wo sich B._____ aufhalte. Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung sagte er aus, dass B._____ vor fünf Wochen in O1._____ gewesen sei (act. 10, Frage/Antwort 18).

9.1.2

Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass B._____ sich in der Zeit um den Tatzeitpunkt während etwa 10 Tagen in der Schweiz aufgehalten und jeweils an der ____ in O7._____ übernachtet habe (StA act. 35, Frage/Antwort 14 und 19). Abweichend davon sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung aus, dass sich B._____ in der Zeit um den Tatzeitpunkt während 1 bis 1,5 Monaten in der Schweiz aufgehalten habe (act. 10, Frage/Antwort 15). Zudem sagte er neu aus, B._____ habe drei Orte – an der ____ in O7._____ und in ____ in O10._____ – zum Schlafen gehabt (act. 10, Frage/Antwort 16). Der Beschuldigte konnte zum Grund, weshalb B._____ damals in die Schweiz gekommen sein soll, keine Angaben machen (StA act. 35, Frage/Antwort 20).

9.1.3

Knapp drei Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme reichte der damalige Verteidiger des Beschuldigten eine unterschriftliche Anerkennung der damaligen Lenkerschaft von B._____ ein, welche sich der Beschuldigte auf seine Empfehlung hin habe geben lassen (StA act. 43). Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme aus, dass er damit nichts zu tun habe und lediglich dabei gewesen sei, als B._____ das Papier in O9._____ unterzeichnet habe (StA act. 48, Frage/Antwort 4; vgl. auch Frage/Antwort 7 bis 10). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte sodann unter anderem aus, dass er B._____ gesagt habe, dass er etwas schreiben und es ihm schicken müsse. Er wisse nicht mehr genau, wie das gegangen sei. B._____ habe aber die Schuldanerkennung unterschrieben und ihm noch eine Kopie seines Führerausweises gegeben (act. 10, Frage/Antwort 20). Der Beschuldigte sei sich nicht mehr sicher, ob er die Schuldanerkennung seinem damaligen Verteidiger gegeben oder ob B._____ sie diesem per E-Mail geschickt habe (act. 10, Frage/Antwort 24).

9.1.4

Die Aussagen des Beschuldigten betreffend B._____ sind voller Widersprüche. Während der Beschuldigte zunächst aussagte, dass er über keine Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse verfüge, sagte er sodann aus, dass der Kontakt immer über das Telefon und die E-Mail-Adresse stattfinde. Während sich B._____ anfänglich in der Zeit um den Tatzeitpunkt für etwa 10 Tage in O7._____ aufgehalten haben soll, dehnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung diesen Aufenthalt auf 1 bis 1.5 Monate und auf drei verschiedene Orte aus. Der Beschuldigte sagte zunächst auch aus, dass er mit der Schuldanerkennung nichts zu tun habe. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte sodann aus, dass er B._____ aufgefordert habe, etwas zu schreiben und ihm zu schicken. Die Aussage des Beschuldigten, wonach B._____ die Schuldanerkennung unterschrieben habe und ihm noch eine Kopie seines Führerausweises gegeben habe, scheint zudem nicht in den zeitlichen Kontext zu passen. Während die Schuldanerkennung das Datum vom 10.04.2023 trägt und mit Schreiben vom

14.04.2023

der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, wurde eine Kopie des Führerausweises von B._____ der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 07.06.2022 zugestellt.

An diesen Widersprüchen vermögen auch die Einwände des Verteidigers im Plädoyer, wonach die Staatsanwaltschaft irrtümlich davon ausgegangen sei, dass B._____ den Wohnsitz in der Schweiz gehabt und dieser telefonisch hätte erreicht und befragt werden müssen, nichts zu ändern. B._____ war für die Staatsanwaltschaft trotz aufwendiger Ermittlungshandlungen (u.a. StA act. 21, 23, 24, 26 und 27) unter der vom Beschuldigten angegebenen Adresse in der Schweiz nicht auffindbar. Auch konnte die Staatsanwaltschaft B._____ nicht unter der vom Beschuldigten angegebenen Telefonnummer erreichen (vgl. StA act. 48, Frage/Antwort 6). Zudem erscheint es fraglich, ob sich B._____ bei einer Erreichbarkeit bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemeldet hätte, zumal er im RIPOL bereits am 30.04.2021 und erneut am 26.04.2023 zur Verhaftung ausgeschrieben war (StA act. 19 und 45).

9.2

Der Beschuldigte führte auf Vorhalt des Radarfotos anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er auf dem Foto nicht sein Gesicht sehen würde. (StA act. 35, Frage/Antwort 27). Der Verteidiger brachte in seinem Plädoyer ebenfalls vor, dass der Beschuldigte auf Vorhalt der Bilder klar gesagt habe, dass er nicht der Lenker gewesen sei. Das Radarfoto würde im vorliegenden Fall nichts beweisen bzw. den Sachverhalt zum Nachteil des Beschuldigten erstellen. Auf Vorhalt des Radarfotos sagte der Beschuldigte weiter aus, dass er auch das Gesicht des Beifahrers nicht erkennen könne und dass es auch anhand der Kleidung schwierig zu sagen sei, wer der Beifahrer sei (StA. act. 35, Frage/Antwort 28). Der Verteidiger erwähnte in seinem Plädoyer zwar, dass zwei Personen im Fahrzeug gewesen seien, machte jedoch keine weiteren Ausführungen zum Beifahrer.

Das Radarfoto (vgl. StA act. 2 und 33) weist vorliegend keine gute Qualität auf. Dem Gericht ist es daher nicht möglich, eine schlüssige Zuordnung zwischen dem Radarfoto und der beschuldigten Person bzw. B._____ (vgl. Kopie Führerausweis, StA act. 16) vorzunehmen. Das Radarfoto liefert somit keinen unmittelbaren Beweis für die Täterschaft.

9.3

Der Beschuldigte sagte zwar sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (StA act. 35, Frage/Antwort 29), der delegierten polizeilichen Einvernahme (StA act. 48, Frage/Antwort 2), als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung (act. 10, Frage/Antwort 3 und 5) übereinstimmend aus, dass er im Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sei. Er konnte jedoch weder anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (StA act. 35, Frage/Antwort 4) noch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung (act. 10, Frage/Antwort 5) Angaben zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt machen. Der Beschuldigte reichte zudem keine Beweise, wonach er das Fahrzeug am 07.12.2021 auf dem O11._____ nicht gelenkt haben soll, ein. Gemäss seiner Aussage sei er sehr viel im Ausland unterwegs. Er reichte jedoch weder innert der von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Frist (StA act. 35, Frage/Antwort 5), noch im gesamten Verfahren, Beweise für einen Aufenthalt im Ausland im Tatzeitpunkt ein. Der Verteidiger machte in seinem Plädoyer ebenfalls keine Ausführungen zum Verbleib des Beschuldigten im Tatzeitpunkt.

Obwohl der Beschuldigte anlässlich sämtlicher Einvernahmen aussagte, dass er das Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gefahren sei, konnte er keine Angaben zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt machen. Im gesamten Verfahren reichte der Beschuldigte auch keine Unterlagen zu einem Auslandaufenthalt oder sonstige Beweise, welche möglich-erweise Hinweise auf seinen Aufenthaltsort im Tatzeitpunkt hätten liefern können, ein.

Der Beschuldigte konnte somit keine entlastenden Angaben zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt machen.

9.4

Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass das Fahrzeug von drei Personen genutzt worden sei, wobei im Tatzeitpunkt B._____ der Fahrer gewesen sein müsse (StA act. 35, Frage/Antwort 1 und 3). Das Fahrzeug sei am 07.12.2021 wahrscheinlich unterwegs zu ihrem Lager in O8._____ gewesen, wobei sich der Beschuldigte nicht sicher sei, dass B._____ ins Lager gefahren sei (StA act. 35, Frage/Antwort 2, 9 und 11). B._____ habe keine beruflichen Aufträge für den Beschuldigten ausgeführt (StA act. 35, Frage/Antwort 10).

9.4.1

Die Fahrzeuge seien bei der ____ in O9._____ eingestellt gewesen, wobei nur wenige Leute gewusst hätten, wo die entsprechenden Schlüssel gewesen seien. Der Beschuldigte wisse jedoch nicht mehr, ob er B._____ gesagt habe, wo die Schlüssel gewesen seien und ob er ihm gesagt habe, dass er das Fahrzeug benutzen solle. Vielleicht habe B._____ das Fahrzeug privat benützt. Es sei jedoch auch möglich, dass er mit dem Fahrzeug auf dem Weg zu ihrem Lager in O8._____ gewesen sei (StA act. 35, Frage/Antwort 9). In diesem Lager seien diverse Möbel eingelagert gewesen und wenn sein bester Freund in die Schweiz kommen möchte und für ein Haus Möbel brauchen würde, dann würden sie ihm die Möbel bringen (StA act. 35, Frage/Antwort 13). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass die Fahrzeuge in O9._____ in einer Garage, welche den ganzen Tag offen sei, eingestellt gewesen seien (act. 10, Frage/Antwort 7). Die Fahrzeugschlüssel seien in einer Schlüsselkiste, wobei man wissen müsse, wo sich diese befinde (act. 10, Frage/Antwort

7.

und 8). Es würden nur Bekannte wissen, wo die Kiste sei (act. 10, Frage/Antwort 9).

9.4.2

Der Beschuldigte wisse nicht mehr genau, warum B._____ am 07.12.2021 das Fahrzeug genommen habe. Es habe ein Möbel oder einen Tisch zum Transportieren gegeben, wobei er nicht mehr genau wisse, in welche Richtung (act. 10, Frage/Antwort 13). Die Transporte würden normalerweise vom Beschuldigten organisiert. Wenn er weg sei, würden die Leute genau wissen, wo die Schlüssel seien. Sie könnten die Fahrzeuge benutzen, aber sie müssten es aufschreiben (act. 10, Frage/Antwort 11). Die Aufträge würden normalerweise per Telefon abgewickelt (act. 10, Frage/Antwort 12). Der Beschuldigte sei sich jedoch nicht mehr sicher, ob er oder D._____ B._____ den Auftrag gegeben hätte (act. 10, Frage/Antwort 14).

9.4.3

Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend einen Transport von B._____ nach O8._____ sind zu wenig substantiiert und bleiben unklar. So sagte der Beschuldigte aus, dass es am 07.12.2021 ein Möbelstück zum Transportieren gegeben hätte, wobei er nicht wisse, in welche Richtung. Der Beschuldigte war sich zudem nicht sicher, ob B._____ nach O8._____ ins Lager gefahren sei oder ob B._____ das Fahrzeug privat benutzt habe. Des weiteren konnte der Beschuldigte nicht sagen, ob er B._____ gesagt habe, dass er das Fahrzeug benutzen solle und wo die Schlüssel gewesen seien. Der Beschuldigte konnte schliesslich keine Angaben dazu machen, ob er oder D._____ B._____ den Auftrag gegeben haben soll.

Der Beschuldigte konnte somit keine konkreten Angaben zur Fahrzeugübergabe, zum Fahrtzweck, zur Auftragserteilung und zum Transport machen. Daran vermögen auch die Aussagen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, dass B._____ sich ab und zu im Rahmen von touristischen Aufenthalten in der Schweiz aufgehalten und an diesem Tag den Firmenbus genommen und den Transport – als Gefälligkeit – gemacht haben soll, nichts zu ändern. Es liegen zudem keine Belege – wie zum Beispiel eine Auftragsbestätigung oder eine Rechnung – für den Transport vom

07.12.2021

vor. So ist denn auch die Behauptung des Verteidigers, wonach die Firma des Beschuldigten unter anderem für Fahrdienstleistungen bei einer Familie in O8._____ angestellt gewesen sei, nicht belegt. Und insbesondere fehlen hinsichtlich die konkrete Fahrt im Tatzeitpunkt Belege oder zumindest klare, übereinstimmende Aussagen.

10.

Nach dem Gesagten muss die Behauptung des Beschuldigten, wonach B._____ das Fahrzeug im Tatzeitpunkt am 07.12.2021 gelenkt habe, als Schutzbehauptung betrachtet werden. B._____ war trotz aufwändiger Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft unter der vom Beschuldigten angegebenen Adresse in der Schweiz nicht auffindbar. B._____ war auch unter der vom Beschuldigten angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar, obwohl der Beschuldigte ausgesagt hatte, dass er mit B._____ im Kontakt stehe und diesen sogar in der Schweiz getroffen habe. Der Beschuldigte machte somit zwar Angaben zum möglichen Lenker, diese sind jedoch unglaubhaft. Des Weiteren verstrickte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen in Widersprüche. Er konnte zudem weder substantiiert darlegen, wie der Auftrag an B._____ zustande gekommen sein soll, noch konnte er Angaben zu seinem eigenen Verbleib im Tatzeitpunkt oder zum Mitfahrer machen. Der Beschuldigte konnte auch keine Angaben zum Grund, weshalb B._____ damals in die Schweiz gekommen sein soll, machen. Es mag sein, dass B._____ bei seinen Aufenthalten in der Schweiz mit einem Fahrzeug des Beschuldigten fährt. Dass er im konkreten Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren sein soll, konnte der Beschuldigte jedoch nicht glaubhaft machen. Der Beschuldigte ist somit als Halter schuldig zu sprechen und das Regionalgericht Albula erachtet den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 30.05.2022 als erstellt.

11.

Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben.

11.1

Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach dieser Bestimmung ist in Art. 4a VRV für verschiedene Strassenklassen vorgegeben, wobei innerorts eine oberste Limite von 50 km/h gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV).

11.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut "hervorruft oder in Kauf nimmt" erfasst der Vergehenstatbestand von Art.

11.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut "hervorruft oder in Kauf nimmt" erfasst der Vergehenstatbestand von Art.

90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen.

11.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um

25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 m.w.H).

11.4 Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h überschritten, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation zumindest hätte kennen müssen. Besondere Umstände, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden vom ihm auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat durch die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen und ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

12. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für die ihm zur Last gelegten Vergehen mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 07.03.2022, zu bestrafen.

12.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; Täterkomponente). Das Verschulden wird sodann unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und Ziele des Täters sowie danach beurteilt, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; Tatkomponente). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BSK StGB I, Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, Art. 47 N 117).

Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil 6B_224/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.).

12.2 Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der massgebende Strafrahmen sieht damit mehrere Strafarten vor, mit denen das Verhalten des Beschuldigten geahndet werden kann. Vorliegend erachtet das Gericht die Notwendigkeit der Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht als gegeben, weshalb der Beschuldigte, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist. Zunächst ist die Anzahl der Tagessätze zu bestimmen, bevor die Höhe des Tagessatzes festzulegen ist (Art. 34 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2).

12.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht unerheblich und darf nicht bagatellisiert werden. Durch sein Verhalten schuf er eine Situation, welche für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf. Diese Gefahr konkretisierte sich zwar – soweit ersichtlich – nicht. Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen. Aufgrund der Tatkomponenten rechtfertigt sich für die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst eine Strafe von 25 Tagessätzen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Strafregister mehrfach einschlägig vorbestraft ist und auch zwei längere Freiheitsstrafen zu verbüssen hatte (act. 7). Zudem wurden auch mehrere Administrativmassnahmen verhängt (StA act. 8). Weitere Strafschärfungs-, Straferhöhungs-, Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe liegen keine vor. Gesamthaft überwiegen die straferhöhenden Faktoren deutlich. Demnach ist die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 45 Tagessätze zu erhöhen.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so legt Art. 49 Abs. 2 StGB fest, dass die Zusatzstrafe in der Weise bestimmt wird, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt werden. Art. 49 Abs. 2 StGB will das in Art.

49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Das Asperationsprinzip greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f. m.w.H.).

Mit Strafbefehl vom 30.05.2022 wurde der Beschuldigte mit 30 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom

07.03.2022 bestraft, mit welchem er zu 120 Tagessätzen Geldstrafe bestraft wurde. In der Zwischenzeit wurde der Beschuldigte erneut am 12.09.2022 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit 180 Tagessätzen Geldstrafe und am 17.03.2023 vom Strafappellationshof Freiburg mit 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (act. 7). Das Regionalgericht hat dies bei der Urteilfällung übersehen. Da ein Entscheid nicht zuungunsten eines Beschuldigten abgeändert werden darf, bleibt es trotz dieses Versehens bei einer Zusatzstrafe, die lediglich zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 07.03.2022, auszusprechen ist. Somit ist die Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen und zwar vorliegend auf 150 Tagessätze zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagessätzen abzuziehen und es ist für die vorliegend zu beurteilende Tat eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 07.03.2022, auszusprechen.

12.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Auskunft des Gemeindesteueramtes O3._____ sind für die Steuerperiode 2019 Einkünfte des Beschuldigten in der Höhe von CHF 15’104.00 ausgewiesen (StA act. 9). Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er aktuell kein Einkommen erzielt (act. 10, Frage/Antwort 2), ist nicht belegt, weshalb auf die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2019 abzustellen ist. Das Gericht folgt demnach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und geht von einem monatlichen Nettoeinkommen der beschuldigten Person in Höhe von rund CHF 1’260.00 aus. Davon werden pauschal

20 % abgezogen für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, Berufsauslagen und laufende Steuern. Dies ergibt somit einen Tagessatz von CHF 30.00 ([80 % von CHF 1’260.00] / 30 Tage; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und BGE 142 IV 315 E. 5).

12.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Wurde der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Taten nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BSK StGB I, Roland M. Schneider/Roy Garré, Art. 42 N 97). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 StGB vorausgesetzt. In die Prognosestellung sind alle Umstände mit einzubeziehen, die gültige Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und dessen Bewährungsaussichten zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 m.w.H., BGE 134 IV 60 E. 7.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3).

Vorliegend hat der Beschuldigte diverse Vorstrafen, darunter mehrere einschlägige. Zudem hat der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquiert und insbesondere wurde er mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 12.02.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt (act. 7). Dem Beschuldigten ist daher eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten von total CHF 6’045.00 zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie setzen sich zusammen aus den Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2’045.00 und den Gerichtsgebühren, die auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden.

1. A._____ ist der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig.

2. Dafür wird A._____ – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 07.03.2022 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 900.00, unbedingt vollziehbar, bestraft.

3. a) Die folgenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten von A._____:

Gebühren / Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 2’045.00 Gerichtsgebühr: CHF 4’000.00 Total CHF 6’045.00

b) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:

Geldstrafe CHF 900.00 Verfahrenskosten CHF 6’045.00 Total CHF 6'945.00

4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ gegen dieses Urteil am 12.12.2025 beim Regionalgericht Albula die strafrechtliche Berufung angemeldet hat.

[Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Für das Regionalgericht Albula:

Einzelrichterin Aktuariat

Pfammatter Coray

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Proz. Nr. 535-2025-10. | Lexipedia