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Entscheid

535-2025-11

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Proz. Nr. 535-2025-11.

1. Januar 2025Deutsch31 min

Regionalgericht Albula Stradung 26 7450 Tiefencastel Dretgira regiunala Alvra Tribunale regionale Albula Tel.: +41 81 257 59 23 Proz. Nr. 535-2025-11 Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig Erstinstanzliches Strafgericht Einzelgericht Besetzung: Pfammatter Aktuariat: Coray...

Source justiz-gr.ch

Regionalgericht Albula Stradung 26 7450 Tiefencastel Dretgira regiunala Alvra Tribunale regionale Albula Tel.: +41 81 257 59 23

Proz. Nr. 535-2025-11

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Erstinstanzliches Strafgericht Einzelgericht Besetzung: Pfammatter Aktuariat: Coray

Urteil vom: 19.02.2026 mündlich eröffnet am: 19.02.2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am: 19.02.2026 mitgeteilt am: 23.03.2026

In Sachen

Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur

gegen

A._____ (beschuldigte Person) verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt, Klausstrasse 43, 8008 Zürich

betreffend

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Das Regionalgericht Albula stellt fest:

A. A._____ wurde am _____ in O1._____ geboren. Er ist verheiratet, lebt aber aktuell von seiner Ehefrau getrennt. A._____ war Architekt und ist Rentner. Gemäss seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2022 hatte er einen Wertschriftenertrag von CHF 27'007.00 und Einkünfte aus Liegenschaften in der Höhe von CHF 705’105.00 (Akten der Staatsanwaltschaft [StA] act. 9). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung bezieht er zudem eine AHV-Rente.

B. Im Schweizerischen Strafregister ist A._____ nicht verzeichnet (StA act. 33).

C. Im Administrativmassnahmenregister ist A._____ mit einem Eintrag vom

04.01.2021 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verzeichnet (StA act. 8).

D. Mit Vollmacht vom 18.05.2024 legitimierte sich Herr Stephan Reinhardt als Rechtsvertreter von A._____ (StA act. 5).

E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 07.11.2024, mitgeteilt am 08.11.2024, gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt (StA act. 11):

"1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 2010.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 10000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

- Busse CHF 10000.00 - Barauslagen CHF 120.00 - Gebühren CHF 480.00 Rechnungsbetrag CHF 10600.00."

Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

"Am 27. April 2024, um 10.06 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen VW Tiguan 2.0TDI 4M, Kontrollschild ZH Z1._____, auf der Nationalstrasse N29 in Fahrtrichtung O2._____. Dabei fuhr er in O3._____, Höhe ___, ausserorts, Gemeindegebiet O4._____, trotz der dort gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 111 km/h und damit 31 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder zumindest hätte kennen müssen."

F. Mit Schreiben vom 19.11.2024 (Poststempel) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.

G. Mit Parteimitteilung vom 27.03.2025 zeigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung an. Gleichzeitig wurde die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht gestellt. Dem Beschuldigten wurde eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (StA act. 26).

H. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 03.04.2025 (Poststempel) die Erstellung eines Gutachtens betreffend Geschwindigkeitsmessung vom 27.04.2024 (10:06 Uhr) beim Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS (StA act. 27).

I. Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschuldigten mit Schreiben vom

15.04.2025 auf, seinen Beweisantrag betreffend Geschwindigkeitsmessung zu konkretisieren (StA act. 29).

J. Der Beschuldigte machte in seinem Schreiben vom 05.05.2025 geltend, dass sich aus dem Messprotokoll nicht erschliesse, ob die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät BREDAR Typ GTS-RT4 mit der METAS Referenznummer 454310 oder

454311 vorgenommen worden sei. Das METAS-Eichzertifikat Nr. 258-41487 vom

25.10.2023 beziehe sich jedenfalls einzig auf das Gerät mit der Referenznummer

454310 (StA act. 30).

K. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 09.05.2025 den Beweisantrag des Beschuldigten ab, da aus dem Polizeirapport und dem Fotoblatt ersichtlich sei, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät mit der Referenznummer 454310 vorgenommen worden sei und auch das Eichzertifikat für dieses Messgerät bei den Akten liege (StA act. 31).

L. Am 19.05.2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zusammen mit dem Schlussbericht vom 19.05.2025 ans Regionalgericht Albula, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (StA act. 35).

M. Mit prozessleitender Verfügung vom 19.11.2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 19.02.2026 vorgeladen und es wurde ihnen eine Frist bis 10 Tage ab Zustellung der Vorladung angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert dieser Frist stellten die Parteien keine Beweisanträge beim Regionalgericht Albula.

N. Die Hauptverhandlung fand am 19.02.2026 statt. Diesbezüglich wird auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO):

Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Strafbefehl:

1. A._____ sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 2010.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

3. Die beschuldigte Person sei zudem mit einer Busse von CHF 10000.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerlegen.

Anträge des Beschuldigten:

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

07.11.2024 mit der Referenznummer VV.2024.3593/VE sei aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen;

2. A._____ sei eine Parteientschädigung in der Höhe der ihm erwachsenen Anwaltskosten gem. der eingereichten Kostennote zuzusprechen;

3. Die Verfahrenskosten inkl. MWST seien der Staatskasse aufzuerlegen.

O. Am 19.02.2026 wurde das Urteil ohne Begründung mitgeteilt, da die Voraussetzungen gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt waren. Mit Schreiben vom

23.02.2026 (Poststempel) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (act. 16).

Gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO stellt das Gericht den Parteien in diesem Fall nachträglich ein begründetes Urteil zu.

Erwägungen

1.

Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, sich in O3._____, Gemeinde O4._____, der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben. Das Regionalgericht Albula erweist sich damit als örtlich zuständig.

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für das in einzelrichterlicher Kompetenz tagende Regionalgericht ergibt sich aus Art. 22 StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b EGzStPO

2.

Im Strafbefehl, welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei auf Höhe ___ in O3._____, auf der Nationalstrasse N29 in Fahrtrichtung O2._____, trotz der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h, mit 111 km/h und damit 31 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, da er aus krasser Unaufmerksamkeit nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation hätte kennen müssen. Ihm wird eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zur Last gelegt.

Der Beschuldigte bestreitet, dass er gefahren ist.

Zu prüfen ist deshalb vorerst, inwieweit der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt erstellt ist, bevor überprüft werden kann, ob sich der Beschuldigte strafbar verhalten hat.

3.

Unbestritten ist, dass der Personenwagen VW Tiguan 2.0TDI 4M mit dem Kontrollschild ZH Z1._____ am 27.04.2024, um 10.06 Uhr in O3._____ geblitzt wurde. Der Beschuldigte hat gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er im Tatzeitpunkt der Halter dieses Fahrzeugs war (StA act. 24, Frage/Antwort 4).

Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, das Fahrzeug gefahren zu sein bzw. gelenkt zu haben. Zudem macht er geltend, dass aus dem Messprotokoll nicht ersichtlich sei, mit welchem Radarmessgerät die Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei.

4.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schlussbericht (StA act. 36) im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Sein Verteidiger habe lediglich beanstandet, dass aus dem Messprotokoll nicht ersichtlich sei, mit welchem Geschwindigkeitsmessgerät die Messung erfolgt sei. Die Messung sei korrekt erfolgt. Ein Vergleich des Radarbildes mit einem Vergleichsbild des Beschuldigten ergäbe eine nicht von der Hand zu weisende Ähnlichkeit. Zudem sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Halter des Tatfahrzeuges gewesen. Des Weiteren besitze der Beschuldigte unter anderem eine Liegenschaft in O5._____, von welcher die schnellste Route zum Wohnort des Beschuldigten nach O1._____ über die Nationalstrasse N29 in Fahrtrichtung O2._____ führe. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Halterindiz könne es sich beim Beschuldigten nur um den Lenker des Tatfahrzeuges handeln.

5.

Der Verteidiger führt in seinem Plädoyer (act. 13) im Wesentlichen aus, dass nicht mit der für ein Strafurteil erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Das Gesicht der Person auf dem Radarbild könne nicht identifiziert werden. Aus dem Messprotokoll sei zudem nicht ersichtlich, mit welchem Geschwindigkeitsmessgerät die Messung erfolgt sei. Des Weiteren würde es im Strafrecht keine (strafrechtliche) Halterhaftung geben, weshalb der Halter nicht automatisch der Täter sei. Der Beschuldigte habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was kein Schuldeingeständnis darstelle. Ausserdem halte sich der Beschuldigte während vieler Monate pro Jahr im Ausland auf. Während dieser Zeit würde sein Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung stehen, weshalb mehrere Personen als Lenker in Betracht kommen würden. Da es keine weitere Indizien gäbe und der Beweis im vorliegenden Fall vollständig fehle, sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

6.

Dem Regionalgericht Albula liegt zur Frage, wer gefahren ist, als direkter Beweis im vorliegenden Fall das vom Radargerät aufgenommene Foto für die Identifikation des fehlbaren Lenkers vor (StA act. 2). Zudem liegen zwei Passfotos (StA act. 8 und 34) sowie ein weiteres Foto des Beschuldigten aus dem Internet vor (StA act. 18). Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme (StA act. 6), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (StA act. 24) und anlässlich der Hauptverhandlung (act. 11) sowie der Polizeirapport der Kantonspolizei Graubünden (StA act. 1), das Messprotokoll (StA act. 12), das Eichzertifikat (StA act. 13) und das Bedienerzertifikat (StA act. 14) vor.

7.

Das Gericht wird im Folgenden zunächst prüfen, mit welchem Radarmessgerät die Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist (Ziffer 7.1). In einem weiteren Schritt wird zu prüfen sein, ob der mutmassliche Lenker aufgrund des Radarfotos identifiziert werden kann (Ziffer 7.2). Anschliessend wird zu prüfen sein, ob der Beschuldigte seinen Obliegenheiten als Halter nachgekommen ist (Ziffer 7.3).

7.1.1

Der Verteidiger macht in seinem Plädoyer (act. 13, S. 4) – wie bereits in seinem Schreiben vom 05.05.2025 an die Staatsanwaltschaft (StA act. 30) – geltend, dass sich aus dem Messprotokoll nicht erschliesse, ob die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät BREDAR Typ GTS-RT4 mit der METAS Referenznummer 454310 oder

454311.

vorgenommen worden sei. Das METAS-Eichzertifikat Nr. 258-41487 vom

25.10.2023

beziehe sich jedenfalls einzig auf das Gerät mit der Referenznummer

454310.

7.1.2

Wie die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 09.05.2025 (StA act. 31) und erneut in ihrem Schlussbericht vom 19.05.2025 (StA act. 36) zutreffend ausführte, ist aus dem Polizeirapport (StA act. 1) und dem Fotoblatt (StA act. 2) ersichtlich, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung mit dem Radarmessgerät Gatso GTS-RT4 (T-Serie), METAS Nr. 454310, gemessen wurde. Das Messprotokoll wurde korrekt ausgefüllt (StA act. 12). Für das Messgerät Nr. 454310 liegt zudem ein gültiges Eichzertifikat (StA act. 13) bei den Akten. Ferner verfügte der Bediener des Radargeräts über das notwendige Schulungszertifikat (StA act. 14).

7.1.3

Die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung vom

27.04.2024

um 10:06 Uhr in O3._____ erfolgte somit mit dem Messgerät Nr. 454310 und ist nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: KG GR SR1 2023 61 E. 4.3.5 und 4.3.8).

7.2.1

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schlussbericht (StA act. 36) aus, dass ein Vergleich des Radarbildes (StA act. 2) mit dem Vergleichsbild des Beschuldigten (StA act. 18) eine nicht von der Hand zu weisende Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem abgebildeten Lenker des Personenwagens ergäbe. Diese würde insbesondere die Gesichtsform, den Kinn-Mund-Nasenbereich und den weissen Bart betreffen. Augenfälligstes Vergleichsmerkmal würde der Kinn- und Oberlippenbereich bilden. Es sei nicht zu übersehen, dass sowohl die Person auf dem Radarfoto und auf dem Vergleichsbild eine weissgräuliche Behaarung im Kinnbereich sowie eine solche im Oberlippenbereich hätte.

7.2.2

Während der Beschuldigte sich im Laufe des ganzen Verfahrens nicht zum Radarbild äusserte, führte der Verteidiger in seinem Plädoyer aus, dass das Gesicht der Person auf der polizeilichen Fotodokumentation nicht erkennbar sei. Es würden weder individualisierende Merkmale noch biometrische Anhaltspunkte vorliegen, weshalb eine eindeutige Identifikation nicht möglich sei (act. 13, S. 2).

7.2.3

Das Radarfoto weist vorliegend keine gute Qualität auf. Dem Gericht ist es daher nicht möglich, eine schlüssige Zuordnung zwischen dem Radarfoto und der beschuldigten Person vorzunehmen. Weder lässt sich eindeutig feststellen, dass der Beschuldigte der Fahrer war, noch, dass er es nicht war. Das Radarfoto liefert somit keinen unmittelbaren Beweis für die Täterschaft.

7.3

Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens. Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst es zum Beispiel wenn eine Person gezwungen wird, belastende Aussagen gegen sich selbst oder – im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts – gegen eine andere Person zu machen. Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1 m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 m.w.H.).

7.3.1

Der Beschuldigte hat gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er im Tatzeitpunkt der Halter des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0TDI 4M mit dem Kontrollschild ZH Z1._____ war (StA act. 24, Frage/Antwort 4). Als Halter des Tatfahrzeugs trifft ihn grundsätzlich das Halterindiz. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschuldigte seinen Obliegenheiten als Halter nachgekommen ist.

7.3.2

Der Beschuldigte äusserte sich weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27.06.2024 (StA act. 6) noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26.03.2025 (StA act. 24) zu dem ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Sachverhalt. Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu den Fragen der Richterin. Erst auf Ergänzungsfrage des Verteidigers sagte er aus, dass er die meiste Zeit des Jahres, wenn er nicht an seinem Wohndomizil in O6._____ sei, in O7._____ und O8._____ verbringe. In der Regel würde er den Sommer in O7._____ und den Herbst, den Winter und das Frühjahr in O8._____ verbringen (act. 11, Frage/Antwort 6).

7.3.3

Der Verteidiger machte in seinem Plädoyer geltend, dass der Beschuldigte sich während vieler Monate pro Jahr in O8._____ und O7._____ aufhalten würde. Während dieser Zeit stehe das Fahrzeug des Beschuldigten anderen Personen zur Verfügung, welche sich während seiner Abwesenheit um seine Belange an seinem Wohnort in O6._____ sowie seinem Feriendomizil in O5._____ kümmern würden. Dies sei nicht widerlegt worden. Es sei auch nicht abgeklärt worden, wer konkret Zugang zum Fahrzeug gehabt haben soll. Es sei sodann auch keine zusätzliche Beweiserhebung vorgenommen worden. Wenn mehrere Personen als Lenker in Betracht kämen, würde zumindest ein erheblicher Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Des Weiteren gäbe es keine zusätzlichen Indizien wie Zeugenaussagen, Selbstbelastung, Videoaufnahmen mit Identifikation, weitere technische Beweise oder nachträgliche Zuordnung (act. 13, S. 3).

7.3.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im ganzen Verfahren keine Aussagen dazu machte, wer im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren sei bzw. gelenkt habe. Der Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal vor, dass mehrere weitere Personen als Lenker in Betracht kämen. Er brachte jedoch lediglich allgemeine pauschale Hinweise vor, indem er ausführte, dass das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung stehe, welche sich während der Abwesenheit des Beschuldigten um seine Belange in O6._____ und O5._____ kümmern würden. Weder vom Verteidiger noch vom Beschuldigten wurden Angaben dazu gemacht, wer am

27.04.2024

konkret gefahren sein könnte. Das Gericht hat auch keine Ausführungen dazu gehört, dass der Beschuldigte überhaupt versucht hätte herauszufinden, wer von den Personen, welche sich um seine Belange kümmern, im Tatzeitpunkt der Lenker hätte sein können. Die Aussagen zu einem möglichen Drittlenker sind somit nicht genügend substantiiert.

Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zum ersten Mal dahingehend, dass er die meiste Zeit des Jahres, wenn er nicht in O6._____ sei, in O7._____ und O8._____ verbringe. Der Beschuldigte machte jedoch keine Aussagen zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt. Der Beschuldigte reichte auch keinerlei Unterlagen zu einem möglichen Auslandaufenthalt oder sonstige Beweise, welche möglicherweise entlastende Hinweise auf seinen Aufenthaltsort im Tatzeitpunkt hätten liefern können, ein. Der Verteidiger machte in seinem Plädoyer ebenfalls keine Ausführungen zum Verbleib des Beschuldigten im konkreten Tatzeitpunkt. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt sind somit vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Halterindizes zu wenig substantiiert.

7.3.5

Da die Halterschaft des Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Strassenverkehrsdelikten mit nicht eindeutig identifizierbarem Lenker ein Indiz für die Täterschaft darstellt, treffen den Beschuldigten gewisse Obliegenheiten. Aufgrund des Halterindizes und der Umstände im vorliegenden Fall wäre vom Beschuldigten eine Erklärung zu erwarten gewesen, wer im Tatzeitpunkt gefahren sein soll.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im ganzen Verfahren nicht zum konkreten Tatvorwurf äusserte. Er machte auch keine Aussagen dazu, wer im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren sei bzw. gelenkt habe. Erst sein Verteidiger hat anlässlich

der Hauptverhandlung erstmals eine Version vorgebracht, wonach alle möglichen Personen, welche sich während der Abwesenheit des Beschuldigten um seine Belange in O6._____ und O5._____ kümmern, als mögliche Lenker im Tatzeitpunkt in Frage kommen würden. Diese Version wurde jedoch nicht konkretisiert. Dem Gericht wurden auch keine Nachweise oder Angaben für die Drittnutzung des Fahrzeuges durch diese Personen erbracht. Der Beschuldigte hat im ganzen Verfahren keine genauen Angaben zu seinem Verbleib im Tatzeitpunkt gemacht. Erst auf Ergänzungsfrage des Verteidiger anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung sagte er erstmals pauschal aus, dass er den Frühling in O8._____ und den Sommer in O7._____ verbringe, wenn er sich nicht in O6._____ aufhalte. Der Beschuldigte konkretisierte diese Aussagen jedoch nicht. Er reichte auch keine Beweise ein, welche entlastende Hinweise auf seinen Verbleib im Tatzeitpunkt hätten liefen können. Der Verteidiger machte ebenfalls keine Angaben zum Verbleib des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Er brachte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals lediglich vor, dass der Beschuldigte sich während vieler Monate pro Jahr in O8._____ und O7._____ aufhalte. Auch diese Angaben wurden nicht konkretisiert.

Da der Beschuldigte im gesamten Verfahren keine konkreteren und substantiierten Angaben zu einem möglichen Drittlenker oder zumindest zu seinem eigenen Verbleib zum Tatzeitpunkt machte, ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es wäre angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er nähere Erklärungen zum möglichen Lenker vorbringt sowie zu seinem eigenen Verbleib im Tatzeitpunkt. Dies hat er unterlassen. Das Gericht ist somit nicht daran gehindert, seine Täterschaft anzunehmen. Aus diesen Gründen wertet das Gericht die Halterschaft des Beschuldigten als massgeblichen Hinweis für seine Täterschaft. Das Regionalgericht Albula erachtet den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 07.11.2024 als erstellt.

8.

Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben.

9.1

Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach dieser Bestimmung ist in Art. 4a VRV für verschiedene Strassenklassen vorgegeben, wobei ausserorts eine oberste Limite von 80 km/h gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).

9.2

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der

Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut "hervorruft oder in Kauf nimmt" erfasst der Vergehenstatbestand von Art.

Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut "hervorruft oder in Kauf nimmt" erfasst der Vergehenstatbestand von Art.

90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen.

9.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um

30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3).

9.4 Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um

31 km/h überschritten, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit

kannte oder aufgrund der Signalisation zumindest hätte kennen müssen. Besondere Umstände, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden vom ihm auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat durch die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen und ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

10. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für die ihm zur Last gelegten Vergehen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 2’010.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 10'000.00 zu bestrafen.

10.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; Täterkomponente). Das Verschulden wird sodann unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und Ziele des Täters sowie danach beurteilt, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; Tatkomponente). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BSK StGB I, Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, Art. 47 N 117).

Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil 6B_224/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.).

10.2 Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der massgebende Strafrahmen sieht damit mehrere Strafarten vor, mit denen das Verhalten des Beschuldigten geahndet werden kann. Vorliegend erachtet das Gericht die Notwendigkeit der Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht als gegeben, weshalb der Beschuldigte, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist. Zunächst ist die Anzahl der Tagessätze zu bestimmen, bevor die Höhe des Tagessatzes festzulegen ist (Art. 34 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2).

10.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht leicht und darf nicht bagatellisiert werden. Durch sein Verhalten schuf er eine Situation, welche für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf. Diese Gefahr konkretisierte sich zwar – soweit ersichtlich – nicht. Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen. Aufgrund der Tatkomponenten rechtfertigt sich für die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst eine Strafe von 24 Tagessätzen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss ADMAS-Register bereits im Jahr 2019 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, welche zum Entzug des Führerausweises geführt hatte (StA act. 8). Dies ist mit einer Straferhöhung von 2 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Weitere Strafschärfungs-, Straferhöhungs-, Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe liegen keine vor. Die Strafe beträgt folglich 26 Tagessätze Geldstrafe.

10.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss der Steuererklärung des Beschuldigten aus dem Jahr 2022 hatte er einen Wertschriftenertrag von CHF 27'007.00 und Einkünfte aus Liegenschaften in der Höhe von CHF 705’105.00 (StA act. 9). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung bezieht der Beschuldigte zudem eine AHV-Rente als Verheirateter (act. 11, Frage/Antwort 2). Die aktuelle maximale jährliche AHV-Rente als Verheirateter beträgt CHF 22'680.00 (CHF 45'360.00 / 2). Das Gericht reduziert demnach die Tagessatzhöhe der Staatsanwaltschaft und geht von einem monatlichen Nettoeinkommen der beschuldigten Person in Höhe von rund CHF 62'900.00 aus. Davon werden pauschal 20 % abgezogen für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, Berufsauslagen und laufende Steuern. Dies ergibt somit einen Tagessatz von CHF 1’610.00 ([80 % von CHF 62’900.00] / 30 Tage; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und BGE 142 IV 315 E. 5).

10.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Wurde der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Taten nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BSK StGB I, Roland M. Schneider/Roy Garré, Art. 42 N 97). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 StGB vorausgesetzt. In die Prognosestellung sind alle Umstände mit einzubeziehen, die gültige Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und dessen Bewährungsaussichten zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 m.w.H., BGE 134 IV 60 E. 7.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3).

10.5.1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

10.5.2 Das Gericht schiebt den Vollzug der Geldstrafe im vorliegenden Fall auf, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Verurteilung und die damit verbundene Administrativmassnahme ihn dazu anhalten werden, weder erneut eine Verkehrsregelverletzung noch eine andere strafbare Handlung zu begehen. Weitere Umstände, die für eine ungünstige Prognose sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

10.6 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art.

105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (KG GR SR1 2024 32 E. 4.9.1 m.w.H.).

10.6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst das Gericht die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend (vgl. E. 10.3). Sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdigen (BSK StGB I, Stefan Heimgartner, Art. 106 N 20 ff.). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der maximale Bussenbetrag CHF 10'000.00 soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die auszufällende Busse ist in jedem Fall unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung führen, noch eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich eine täter- und tatangemessene Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Strafe erlauben. Die Verbindungsbusse darf demnach höchstens

20 % der Summe der bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe und der Verbindungsbusse betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (Urteil 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3, m.w.H.).

10.6.2 Bei der Bemessung der hier auszufällenden Busse ist das nicht leichte Verschulden der beschuldigten Person (vgl. E. 10.3) zu berücksichtigen. Ausgehend von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt CHF 41’860.00 und den guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 10'000.00 (entspricht 6 Tagessätzen) als angemessen, um eine bloss symbolische Bedeutung der Verbindungsstrafe zu vermeiden. Die schuldangemessene Geldstrafe von 26 Tagessätzen ist aufgrund der ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 auf jene und die bedingt ausgesprochene Hauptsanktion – die Geldstrafe – aufzuteilen. Damit ist die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren.

10.6.3 Für die fragliche Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Darüber, wie das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe genau berechnen soll, schweigt sich das Gesetz aus. Praxisgemäss wird ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.00 Busse angenommen und in der Regel soll die Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage nicht überschreiten. Da im vorliegenden Fall der maximale Bussenbetrag von CHF 10'000.00 ausgesprochen wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Tage festzusetzen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten von total CHF 5'470.00 zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie setzen sich zusammen aus den Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft

Graubünden von CHF 1'470.00 und den Gerichtsgebühren, die auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden.

1. A._____ ist der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig.

2. Dafür wird A._____ bestraft mit:

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 1'610.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und

c) einer Busse von CHF 10’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 50 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3. a) Die folgenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten von A._____:

Gebühren / Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 1’470.00 Gerichtsgebühr: CHF 4’000.00 Total CHF 5’470.00

b) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:

Busse CHF 10’000.00 Verfahrenskosten CHF 5’470.00 Total CHF 15’470.00

4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ gegen dieses Urteil am 23.02.2026 beim Regionalgericht Albula die strafrechtliche Berufung angemeldet hat.

b) Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Obergericht des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).

5. [Mitteilung]

Für das Regionalgericht Albula:

Einzelrichterin Aktuariat

Pfammatter Coray