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Entscheid

A 2013 12

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

28. Mai 2013Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinen. Im konkreten Fall ist in beiden Beschwerdeverfahren die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einziger Zeichnungsberechtigter der … GmbH (Beschwerdeführerin) ist, weshalb es für gerechtfertigt erscheint, die zwei Beschwerdeverfahren A 13 11 und A 13 12 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu entscheiden.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die zwei Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Januar 2013. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Sicherstellungsverfügungen erfüllt sind, die angefochtenen Sicherstellungsverfügungen somit rechtmässig ergangen sind.

3. a) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die in Art. 158 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) genannten Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügungen erfüllt sind. Art. 158 Abs. 1 StG verlangt das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie die provisorische und vorfrageweise Prüfung, ob eine Steuerschuld bestehe. Die materielle Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleiben jedoch einem (separaten) Hauptverfahren in der Steuersache überlassen. Sicherstellungsgründe im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StG sind z.B. ein die Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten der Steuerpflichtigen. Als solches gilt ein Verhalten, welches sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, so z.B. etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen wie auch das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2 b, Art. 169 DBG N.18 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 181 StG N. 4; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit bereits in einer Weise ausgestaltet ist, welche es den Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten der Steuervollstreckung zu entziehen, oder durch ein irreführendes und trölerisches Verhalten auffällt (vgl. BGE 108 Ib 44 E.3; StE 1996, B 99.1 Nr. 6 ). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (BGr, 28. Februar 1995, StE 1996, B 99.1 Nr. 5). Anlass für eine Sicherstellung gibt das beabsichtigte oder tatsächliche Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, um sie dem Zugriff der Steuerbehörden zu entziehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerschuldner Vermögensgegenstände zu Schleuderpreisen verkauft, auf nahestehende natürliche oder juristische Personen überträgt oder auf andere Weise sich seiner Vermögenswerte entäussert. Weiter wird die Gefährdung der Steuerforderung immer auch auf Grundlage der steuerlichen Deklarationspflichten des Steuerschuldners beurteilt. Anlass zur Steuersicherung gibt deshalb auch die systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Veranlagungsverfahren, indem der Steuerpflichtige die Steuerbehörden systematisch über seine Einkommensverhältnisse in die Irre führt, indem er Einkommen und Vermögen nicht deklariert (Frey, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.) Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 169 DBG Rz. 18 und 25). Ob die Steuerschuld, für die Sicherstellung begehrt wird, besteht, prüft das Verwaltungsgericht im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise, kann doch gemäss Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG auch für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuer oder Busse Sicherstellung verlangt werden und ist daher die Sicherstellung auch für einen bloss mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag zu gewähren. Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung bleiben dem Veranlagungsverfahren und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich insoweit auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Dieselbe Einschränkung gilt mit Blick auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung; denn auch diese muss nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet erscheinen muss, lediglich glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.2.2.a).

Erwägungen

b) Gegenstand der angefochtenen Sicherstellungsverfügungen bilden die noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuern aus den Steuerperioden 2009 bis 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer und die auf definitiven Veranlagungsverfügungen beruhenden Steuern aus den Steuerjahren 2009 und 2010 sowie die provisorisch in Rechnung gestellten Steuern aus den Steuerjahren 2011 und 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin. Die mutmasslich vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Bundes- und Kantonssteuern 2009 bis 2012 betragen total ca. Fr. 185‘000.--. Die voraussichtlich anfallenden Bussen der Jahre 2009 bis 2012 belaufen sich auf insgesamt rund Fr. 165‘000.--. Der Sicherstellungsbetrag gegenüber dem Beschwerdeführer liegt gemäss der von der kantonalen Steuerbehörde ins Recht gelegten Zusammenstellung (vgl. act. Bf./Nr. 12) bei insgesamt rund Fr. 350‘000.--. Der Sicherstellungsbetrag gegenüber der Beschwerdeführerin kommt in etwa auf Fr. 250‘000.-- zu liegen. Darin jeweils noch nicht mit eingerechnet sind Zinsen sowie Kosten für die Verarrestierung oder im Zusammenhang mit der Sicherstellung stehende Gebühren. Nach Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG kann, wie bereits erwähnt, auch für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuer oder Busse Sicherstellung verlangt werden. Auch im konkreten Fall erfolgt die Sicherstellung zwar grundsätzlich lediglich für mutmasslich geschuldete Steuerbeträge, dies ist in Anbetracht des weiter oben Gesagten jedoch nicht weiter zu beanstanden. Die in den Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG verlangte Steuerschuld hat somit Bestand. Weiter ist die Frage zu klären, ob der Umfang der zu sichernden Steuerforderungen und Bussen korrekt ermittelt worden ist. Der Beschwerdeführer wendet ein, die provisorischen Steuern seien bezahlt worden. Der Beschwerdeführer weist denn auch entsprechende Steuerzahlungen an den Kanton Graubünden von gesamthaft Fr. 13‘393.40 nach (vgl. act. Bf./Nr. 1 und 2), was nach der hier vertretenen Meinung im Vergleich zu den als ausstehend berechneten und auch zum Teil veranlagten - wenn auch noch nicht rechtskräftig - Steuerbeträgen von gesamthaft Fr. 600‘000.-- bei der vorliegend ohnehin prima facie zu überprüfenden Sachlage als vernachlässigbar zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass die kantonale Steuerverwaltung den Sicherstellungsbetrag gegenüber der Beschwerdeführerin entgegenkommenderweise auf Fr. 250‘000.-- abgerundet hat. Gemäss der beigelegten Zusammenstellung belaufen sich die genannten Steuern tatsächlich auf insgesamt rund Fr. 265‘000.-- (vgl. act. Bf./Nr. 12), weshalb die vom Beschwerdeführer bezahlten Steuerbeträge im Umfang von Fr. 13‘393.40 auch vor diesem Hintergrund nicht in Abzug gebracht werden können. Die Höhe der Sicherstellungsbeträge erweist sich demnach als rechtens, weshalb dem beschwerdeführerischen Einwand nicht stattgeben werden kann.

c) Im Lichte der vorstehend zitierten Vorgaben ist die Frage zu prüfen, ob konkrete Sicherstellungsgründe vorliegen. Aufgrund der Gesamtumstände hat die kantonale Steuerbehörde das Vorliegen einer objektiven Gefährdung, die zumindest glaubhaft erscheinen muss, zu Recht bejaht. Dabei gilt es sich vor Augen zu halten, dass bereits die MWST-Bundesbehörde in ihren Kontrollberichten 2007 bis 2009 vom 8. November 2012 (vgl. act. Bf./ Nr. 11a) festgehalten hat, dass die Beschwerdeführer sowohl auf dem Einkaufs- als auch dem Verkaufskonto zum Teil ausschliesslich Sammelbuchungen getätigt haben. Weiter seien keine Unterlagen über den Geldverkehr eingereicht worden. Beispielsweise fehlten ein Kassenbuch, ein Kassenkonto und Bankbelege. Auch sei in sämtlichen Jahren keine einzige Debitorenrechnung beigelegt worden. Eine Lieferung an die … GmbH in der Höhe von über Fr. 204‘019.20 gemäss Kontoauszug sei in bar bezahlt worden. Überdies sei bei der … AG ein Konto bei der WIR Bank nicht deklariert bzw. habe es der Beschwerdeführer versäumt, eine entsprechende Vollständigkeitsbescheinigung einzureichen. Diese und weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung haben die MWST-Bundesbehörde dazu veranlasst, die deklarierten Umsätze nach oben zu korrigieren. Auch der zuständige Steuerrevisor stellte anlässlich seiner zweitägigen Domizilrevision schwerwiegende Mängel in der Buchhaltungsführung der Beschwerdeführer fest. So wurde beispielsweise die fehlende Kontrollmöglichkeit des Kontos „Kasse“ bemängelt. Auch wurde keine Debitorenbuchhaltung vorgefunden. Es erfolgte keine vollständige Verbuchung der Warenbezüge und ein Nachweis der erfolgswirksamen Verbuchung diverser Rechnungen wurde ebenfalls nicht erbracht. Der wiederholten Aufforderung zur Nachlieferung entsprechender Erklärungen und Unterlagen sind die Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Computer-Crash nicht nachgekommen. Ob besagter Computerabsturz tatsächlich auch eingetreten ist, spielt für die zu beurteilende Frage keine Rolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers und die schwerwiegend lückenhaften Buchhaltungsunterlagen seiner Gesellschaften können dadurch weder erklärt noch entschuldigt werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht hat, die auf einen Absturz des Servers hindeuten würden. Es liegen somit keine Beweise vor, die den behaupteten Computer-Crash auch beweisen könnten. Eine korrekte Steuerveranlagung ist lediglich möglich, sofern eine vollständige und klare Buchführung vorliegt. Das Reineinkommen bzw. der Reingewinn, welche wiederum Gegenstand der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer bilden, können lediglich mit Hilfe einer lückenlosen Darstellung der Buchführung einwandfrei ermittelt werden (Art. 25 und Art. 58 DBG). Dass sich demnach massgebende Korrekturen der noch ausstehenden definitiven Veranlagungen 2009 bis 2012 im Vergleich zu den provisorischen Veranlagungen inklusive entsprechender Bussen ergeben werden, erscheint naheliegend. Die kantonale Steuerbehörde hat detaillierte Berechnungen angestellt (act. Bf./Nr. 12 und 14), welche die provisorischen Veranlagungen (inkl. Bussen) glaubhaft erscheinen lassen. Die Beschwerdeführer haben die schwerwiegenden Defizite ihrer Buchführung durch ihr Verhalten selbst zu verantworten. Nach dem Gesagten wird klar, dass die Sicherstellungsverfügungen zu Recht ergangen sind, was zur Abweisung der beiden Beschwerden führt.

5.

a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Januar 2013, worin gegenüber dem Beschwerdeführer für die Bundes- und Kantonssteuern 2009 bis 2012 und entsprechender Bussen ein Betrag von gesamthaft Fr. 350‘000.-- und gegenüber der Beschwerdeführerin für die Bundes- und Kantonssteuern 2009 bis 2012 ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 250‘000.-- sichergestellt wurde, rechtmässig ergangen sind. Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind daher gesamthaft abzuweisen.

b) Nach Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerden A 13 11 und A 13 12 werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

295.--

zusammen

Fr.

2‘795.--

gehen je zur Hälfte zulasten von … und der … GmbH unter solidarischer Haftung und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.