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Entscheid

A 2013 13

Personalrecht

10. September 2013Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 29. Januar 2013 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Einsprachebehörde sowie danach die Frage, ob die Gemeinde den Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt hat, indem sie ihn nach wie vor in B._____ vollumfänglich für steuerpflichtig erklärt hat.

2. a) Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200), da gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wobei bezüglich Vollzug und Verfahren Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich festhält, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss, anderseits dass das Einspracheverfahren ein Verfahren ist, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Die Rechtsanwendung soll nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 235 f.).

b) Das hier anzuwendende Gemeindesteuergesetz (GStG) führt in Art. 12 Abs. 1 GStG aus, dass der Vollzug des GStG dem Gemeindesteueramt obliege. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 12 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid sodann auch vom Gemeindesteueramt erlassen, womit die Einsprache von der sachlichen und funktionell zuständigen Einsprachebehörde im Sinne des Art. 27 GKStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 GStG entschieden wurde. Eine, wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitunterzeichnung eines Gemeindevorstandes wäre gemäss Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG gar als unzulässig zu qualifizieren. Demnach kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

3. a) In materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt sich, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) im interkantonalen und verwaltungsgerichtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts A 11 2 vom 1. März 2011, A 11 29 vom 22. November 2011 sowie A 12 34 vom 28. August 2012) der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort ist, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine Entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2 mit Hinweisen).

b) Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden, ledigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen,2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2,2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1,2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1).

c) Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E.4.2 und E.4.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen,2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2,2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1,2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1).

Erwägungen

d) In Bezug auf die Beweisführung besteht somit bei verheirateten Personen die natürliche Vermutung der stärkeren Beziehung zum Familienort als zum Arbeitsort. Bei der natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebens­erfahrung auf eine nicht direkt beweisbare Tatsache geschlossen. Die Vermutung gilt als entkräftet, wenn der Gegenbeweis erbracht wird, d.h. beweismässige Anhaltspunkte erstellt sind, welche begründete Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises, also der natürlichen Vermutung, erbringen. Es geht somit darum festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Indizien überzeugen und stärker sind als die Vermutung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010, E.2.4.2 mit Hinweisen).

4.

a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem massgebenden Jahr 2012 zusammen mit seiner Familie im Einfamilienhaus in B._____ lebte und seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz seit über 20 Jahren in B._____ hatte. Während seine Familie im massgebenden Jahr 2012 ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ behielt – obwohl die Ehefrau im Schulverband O.2._____ arbeitete und auch die Kinder in O.1._____ resp. O.5._____ arbeiteten/studierten – verlegte der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach C._____ resp. O.3._____ und meldete sich in B._____ als Wochenendaufenthalter an. Auch ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr 2012 sowohl in B._____ als auch in O.3._____ aufhielt. Gemäss eigenen Angaben war er pro Woche im Durchschnitt drei bis vier Mal im Einfamilienhaus der Familie in B._____ und die restlichen Wochentage auf dem Maiensäss in O.3._____, welches seit Längerem im Miteigentum der beiden Ehegatten steht. Somit hielt sich der Beschwerdeführer abwechslungsweise sowohl in B._____ als auch in O.3._____ auf, womit er im massgebenden Jahr 2012 zwei Aufenthaltsorte aufwies. Demnach ist, aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu welchem der beiden Orte er die stärkere Beziehung unterhält.

b) In Anwendung der vorstehend genannten Rechtsprechung gilt vorliegend was folgt: Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, gilt die natürliche Vermutung, dass die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich dessen Familie aufhält, als stärker zu erachten sind als diejenigen zum Arbeitsort, wenn er in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig ist und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehrt. Denn verschieben sich die Ehepartner nicht gemeinsam zwischen Arbeitsort und Freizeitort, besteht mithin ein vom Arbeitsort verschiedener Familienort, so ist dieser das Zentrum der ideellen Interessen und somit grundsätzlich dieser Familienort das Hauptsteuerdomizil. Anders ist es bei Wochenaufenthaltern nur, wenn sie am Arbeitsort eine leitende Stellung innehaben; dann beansprucht ihre Berufsausübung die Persönlichkeit der steuerpflichtigen Person so intensiv, dass ausnahmsweise die materiellen Interessen überwiegen und damit der Arbeitsort zum Hauptsteuerdomizil wird (Locher Peter, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl., 2009, S. 31).

c) Vorliegend arbeitet der Beschwerdeführer als Versicherungsangestellter in O.1._____, aber auch im Aussendienst in verschiedenen Gebieten welche in der Nähe sind. Da der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen weder in einer leitenden Stellung arbeitet, noch sich sein Arbeitsgebiet auf einen Ort beschränkt, kann ein Arbeitsort, an welchem die materiellen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, nicht eruiert werden. Nach dem vorstehend Gesagten können somit beim verheirateten Beschwerdeführer nur noch die ideellen Interessen und somit das Familienleben selbst der faktische Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Es gilt demnach zu prüfen, ob sich die Familie vorliegend in B._____ oder in O.3._____ aufhält und ob der Beschwerdeführer täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den entsprechenden Familienort zurückkehrt.

d) Unbestrittenermassen befindet sich seit über 20 Jahren der zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz der ganzen Familie in B._____. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich das Familienleben in den über 20 Jahren mehrheitlich dort abspielte. Nach wie vor haben die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____, womit davon ausgegangen werden kann, dass das Leben der Familie während der Woche und an den Wochenenden, an welchen die Ehefrau und die Kinder nicht ins Maiensässhäuschen fahren, immer noch mehrheitlich im Einfamilienhaus in B._____ stattfindet. Damit ist B._____ eindeutig der Familienaufenthaltsort. Allein der Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder die Wochenenden oder Ferien oft in ihrem Maiensäss in O.3._____ verbringen, vermag lediglich die Tatsache, dass die Familie öfters Zeit in ihrem „Ferienhäuschen“ verbringt zu belegen, bewirkt aber keinen Wechsel des festgestellten Familienaufenthaltsortes. Durch die regelmässige Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._____ – gibt er doch selbst zu, dass er drei bis vier Mal in der Woche in B._____ zu Mittag isst und übernachtet – wird sodann auch die natürliche Vermutung der stärkeren Beziehung zum Ort, wo sich die Familie aufhält und somit zu B._____ bestätigt.

e) Zweifelsohne pflegt der Beschwerdeführer auch eine Beziehung zu O.3._____, doch sind die einzelnen Aktivitäten, wie die Betreuung der Wasserversorgung, die Mitgliedschaft in der E._____, die B-Mitgliedschaft der Jägersektion und der Besitz der Wintersaisonkarte lediglich Indizien um zu bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer wie er ausführt ein bis zwei Mal während der Woche und an den Wochenenden in O.3._____ aufhält. Denn gemäss den beschwerdeführerischen Unterlagen ist sowohl die Wasserversorgung als auch die Interessengemeinschaft jeweils mit keinem besonders zeitintensiven Aufwand verbunden und weder die Jagdausübung, noch der Besitz der Wintersaisonkarte sprechen für eine ganzjährige bzw. überwiegende Anwesenheit in O.3._____. Da auch den Verbundenheitsbestätigungen der Bekannten, welche allem Anschein nach im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasst worden sind und demnach als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, beweisrechtlich eine beschränkte Bedeutung zukommt – jedoch aufgrund fehlender Quantifizierung der Anwesenheit grundsätzlich auch nur die unbestrittene Tatsache bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer in O.3._____ aufhält – lassen all die genannten Indizien insgesamt die Beziehung zu O.3._____ nicht gewichtiger resp. stärker erscheinen als jene zum effektiven Familienaufenthaltsort in B._____ und können somit die Vermutung zu Gunsten des Familienaufenthaltsortes nicht entkräften.

Damit erübrigen sich des Weiteren auch Erörterungen zur Frage, ob das Maiensäss das ganze Jahr hindurch zugänglich ist resp. von dort die Arbeitsgebiete erreicht werden können, oder ob die „Maiensässhütte“ nun renoviert wurde und eine grössere Fläche als das Einfamilienhaus in B._____ erreicht haben soll – was jedoch angesichts der amtlichen Schätzungen höchst fraglich erscheint.

5.

Zusammenfassend ist somit in materiell-rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zwar durchaus eine gewisse Verbundenheit zu O.3._____ darzutun vermochte, jedoch darin aufgrund der vorgebrachten Anhaltspunkte keine gewichtige Beziehung erblickt werden kann, die die natürliche Vermutung umzustossen vermag, wonach die Beziehung des verheirateten Steuerpflichtigen zum Familienort als stärker erachtet wird. Als rechtliche Folge daraus ist vorliegend B._____ das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers. Dies zumindest solange wie die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz am langjährigen Familienort in B._____ haben und der Beschwerdeführer mehr oder weniger regelmässig zum Familienort zurückkehrt. In diesem Sinne hat die Gemeinde den Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers steuerrechtlich zu Recht nicht anerkannt, indem sie ihn im massgebenden Jahr 2012 nach wie vor in B._____ für steuerpflichtig erklärt hat.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes [VRG; BR 370.100] zu Lasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

1‘552.--

gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]