Lexipedia

Entscheid

A 2013 14

Entscheide Obergericht

12. September 2013Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 4‘900.00 (Kantons- und direkte Bundessteuern 2009) beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuererlassentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Kantons- und direkten Bundessteuern 2009 zu Recht kein Steuererlass gewährt wurde.

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E.2b und A 08 28 E.2b; vgl. auch VGU A 05 26 E.2). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 15 E.2a).

b) Der Nachweis, ob eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen den Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Der Erwähnung bedarf jedoch, dass die Voraussetzungen eines Steuererlasses im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, vorliegend mithin am 14. Februar 2013, gegeben sein müssen. Insofern ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung mit immer noch unveränderten monatlichen Einnahmen von Fr. 5‘938.00 unzutreffend. Die Beschwerdeführerin macht ab dem 1. Januar 2013 noch monatliche Einnahmen von ca. 3‘900.00 und ab dem 1. April 2013 nur noch Kost und Logis sowie Direktzahlungen für ihre neue landwirtschaftliche Tätigkeit im Kanton Tessin geltend. Diese wären im Rahmen des Entscheides über den Steuererlass an sich zu berücksichtigen gewesen, hätten aber genauer eruiert werden müssen. Sie spielen aber für das vorliegende Verfahren letztlich keine Rolle. Denn ein Steuererlass kommt auch und bereits deshalb nicht in Frage, weil die zwei von der Beschwerdegegnerin genannten Gläubiger (ihre Eltern und die … AG) auf ihre Forderungen nicht verzichtet haben bzw. Entsprechendes von der Beschwerdeführerin weder belegt noch geltend gemacht wird, wodurch dem Grundsatz der Opfersymmetrie (vgl. oben E.2a) nicht Genüge getan wird. Dadurch erweist sich die Ablehnung des beantragten Steuererlasses ohnehin als gerechtfertigt.

3.

a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die vorgeschlagenen Ratenzahlungen sind grundsätzlich jederzeit möglich, jedoch direkt mit der zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung zu vereinbaren.

b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

358.--

gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.