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Entscheid

A 2013 21

Entscheide Obergericht

12. Dezember 2013Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. März 2013 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung der kantonalen und kommunalen Grundstückgewinnsteuer vom 16. August 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 96‘142.50 bereits veranlagen durfte, obwohl der Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Käufer des Grundstücks Nr. 3187 in O.1._____ noch nicht gänzlich erfüllt worden ist.

Erwägungen

2.

a) Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens. Die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) stellt den Veräusserungsgewinn dar (Art. 46 StG), welcher die Steuerbemessungsgrundlage bildet. Grundsätzlich geht es bei der Grundstückgewinnsteuer um eine reine Rechtsverkehrsteuer, welche auf Grund des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ausgelöst wird. Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend offensichtlich Vertragsabschluss und Vertragserfüllung. Für die Realisation eines Anspruches bei Grundstückverkäufen und auch bei anderen Geschäften gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass mit dem Vertragsabschluss in der Regel ein fester Anspruch auf die Gegenleistung entsteht, welcher einen steuerbaren Einkommenszugang darstellt. Auch deshalb ist gemäss Bundesgericht mit der Besteuerung nicht bis zur Vertragserfüllung, das heisst bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch zuzuwarten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.475/2002 vom 31. März 2003 E.3.2, BGE vom 1. November 1991, publiziert in: StE 1992 B 21.2 Nr. 6, E.3b). Eine Ausnahme zu dem soeben dargelegten Grundsatz der Einkommensrealisierung bei klassischen Grundstück­verkäufen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besteht dort, wo die Erfüllung der Forderung als unsicher erscheint. In diesen Fällen ist nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung abzustellen (vgl. BGE 105 Ib 242, E.4a). Ansonsten ist aber der effektive Zahlungstermin unerheblich, weil eben der feste, unbedingte und realisierbare Rechtsanspruch auf die Erfüllung der Forderung mit Vertragsabschluss entstand (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 09 53 vom 16. Februar 2010 E.2a, A 09 26 vom 10. November 2009 E.2a und b sowie 751/94 vom 16. Mai 1995). Diese Praxis bezüglich Realisations- und Besteuerungszeitpunkt wurde in PVG 2006 Nr. 14 einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Dabei ist der Grundsatz der Realisation der Einkünfte aus Grundstückverkäufen in dem Zeitpunkt, in welchem der Kaufvertrag durch öffentliche Beurkundung rechtsgültig abgeschlossen worden ist und der Verkäufer einen festen Rechtsanspruch auf die Gegenleistung erworben hat, voll bestätigt worden. Die durch die Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gemachten Ausnahmen (Unsicherheit bzw. spätere Überbauung des Grundstücks) treffen für den vorliegenden Fall nicht zu, so dass es beim Grundsatz bleibt (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 09 26 vom 10. November 2009 E.2c).

b) Entsprechend dem Gesagten ist vorliegend der Grundstückgewinn mit Vertragsabschluss rechtsverbindlich entstanden und realisiert worden. Der Beschwerdeführer bestätigt zudem noch selber, dass er gestützt darauf noch immer versuchen werde, die Vertragserfüllung auch bezüglich der noch offenen Beträge von Fr. 150‘000.-- plus Quartalszinsen durchzusetzen, erwähnt aber auch noch andere mögliche Prozessaussichten und Varianten, wie er das Geschäft allenfalls abwickeln werde. Grundsätzlich ist somit die beanstandete Veranlagung zu Recht vorgenommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechende Steuererklärung eingereicht hat und in seinem letzten Schreiben vor der Veranlagung einen Aufwand von bisher ca. Fr. 30‘000.-- geltend gemacht hat, der in der Veranlagung auch berücksichtigt worden ist, ist die vorgenommene Veranlagung auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selbst hat die verkaufte Liegenschaft am 27. August 2008 geschenkt bekommen, sodass dies als grundstückgewinnsteuerauf­schiebender Tatbestand zu Recht unberücksichtigt geblieben ist. Eine Sistierung der Veranlagung bzw. der entsprechenden Grundstück­gewinnsteuer ist, wenn die kantonale Steuerverwaltung diese ablehnt, auch nicht zu beanstanden. Bei nachträglicher rückwirkender (ex-tunc) Aufhebung oder Änderung des massgebenden Kaufvertrages hat die kantonale Steuerverwaltung ein mögliches Revisionsgesuchverfahren zu Recht ausdrücklich vorbehalten. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden kantonalen Steuerverwaltung, welche im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

244.--

zusammen

Fr.

1‘744.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Juni 2014 nicht eingetreten (2C_1045/2013).