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Entscheid

A 2013 24

Rechtsöffnung

17. September 2013Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 15. April 2013, worin die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend Ermessenstaxation wegen Verspätung nicht eigetreten ist.

2. Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (Art. 70 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000]). Der Beschwerdeführer wechselte seinen Wohnsitz am 20. Oktober 2011 aus dem Kanton N._____ nach O._____ im Kanton Graubünden. Er war demnach am Ende der Steuerperiode 2011 im Kanton Graubünden wohnhaft, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für die Besteuerung des Beschwerdeführers zuständig war.

3. a) Die kantonale Steuerverwaltung ist auf die Einsprachen des Beschwerdeführers betreffend Steuern des Jahres 2011 jeweils infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Somit beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz infolge Fristversäumnis zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. April 2013 gegen die steuerbehördlichen Ermessenstaxationen eingetreten ist. Eine Überprüfung materieller steuerlicher Aspekte ist hingegen nicht vorzunehmen.

Erwägungen

b) Laut Art. 131 Abs. 1 lit. a StG wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E.4b/bb).

c) Wird der Adressat im Zusammenhang mit einem Einschreiben anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion). Die für die Zustellfiktion massgebende Frist von sieben Tagen beginnt am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuches zu laufen, wobei es keine Rolle spielt, ob der letzte Tag der siebentätigen Frist auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt. Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gestützt auf Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Folgetag der (fingierten) Zustellung (BGE 130 III 399 E.1.2.3, 127 I 33 ff. E.2, 123 III 493; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1,5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1,5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.2.2.1 und 2.2.2). Ein allfälliger zweiter Versand und eine spätere Entgegennahme der betreffenden Mitteilung vermögen an der erfolgten Zustellung nichts zu ändern; sie sind - vorbehältlich eines Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E.3; BGE 117 V 132 E.4a, 111 V 101 E.2b).

d) Diese Rechtsprechung ist jedoch nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (BGE 119 V 94 E.4b/aa, 117 V 132 E.4a, 116 Ia 93 E.2c/bb). So entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit. Die Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 399 E.1.2.3, 127 I 34 E.2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1,5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1,5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.2.2.1 und 2.2.2). Gegenüber einer steuerpflichtigen Person entsteht ein solches Prozess- oder Verfahrensverhältnis mit der förmlich bekannt gegebenen Einleitung eines Verfahrens durch die Steuerbehörde oder mit einer verfahrenseinleitenden Handlung der steuerpflichtigen Person selbst (Richner/­Frei/­Kauf­mann/Meuter, Einreichen einer Steuererklärung; Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N. 33).

4.

Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach erfolgter Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung (11. Mai 2012) am 25. Juni 2012 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst und ihn anschliessend am 7. August 2012 nach Ermessen veranlagt hat. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich ohne Weiteres, dass die hier relevanten Veranlagungsverfügungen vom 7. August 2012 dem Beschwerdeführer am 8. August 2012 eingeschrieben zugestellt wurden, ohne dass dieser sie entgegengenommen hätte. Nachdem der Beschwerdeführer das bis zum 16. August 2012 bei der Post aufliegende Einschreiben nicht abholte, wurde es in der Folge an die kantonale Steuerverwaltung zurückgesandt (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen 2-4). Aufgrund dieses Verfahrensablaufes bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2011 rechnen musste. Die Veranlagungsverfügungen gelten demnach praxisgemäss nach 7 Tagen, d.h. am Mittwoch 15. August 2012 als zugestellt. Die Einsprachefrist begann somit am Folgetag der (fingierten) Zustellung, am Donnerstag 16. August 2012, und endete 30 Tage später am Freitag 14. September 2012. Sowohl die Abgabe der Steuererklärung 2011 am 5. Dezember 2012 als auch die Einsprache vom 8. April 2013 erfolgten somit offensichtlich verspätet. Die Veranlagungsverfügungen waren somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Demnach ist die vorliegende Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

244.--

zusammen

Fr.

744.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]