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Entscheid

A 2013 25

Liegenschaftensteuer

23. Oktober 2013Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 25. März 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Schenkungsbetrag von Fr. 265‘000.-- der gemischten Schenkung zu Recht nicht an den Reinvestitionsbetrag angerechnet und demzufolge dem Beschwerdeführer die Grundstückgewinnsteuer nicht zurückerstattet wurde.

2. a) Gemäss dem für die Kantone verbindlichen Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) wird die Grundstückgewinnsteuer bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird, aufgeschoben. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) wird die Grundstückgewinnsteuer auf Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet, soweit der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird. Die Steuerrückerstattung wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz nach der absoluten Methode berechnet (BGE 130 II 202; Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr. 19 vom 31. August 2001 S. 2), wonach die Reinvestitionskosten in jedem Fall höher als die ursprünglichen Anlagekosten sein müssen, um in den Genuss der Erstattung bzw. des Aufschubs zu gelangen. Deshalb ist vorliegend entscheidend, wie der Wert des zu berücksichtigenden Ersatzgrundstückes nach den erwähnten Bestimmungen errechnet wird.

Erwägungen

b) Der Beschwerdeführer verlangt unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug (A 2012/ 5 vom 20. Dezember 2012), dass alle im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag erwähnten Elemente des Kaufpreises inkl. Anteil der Schenkung von Fr. 265‘000.-- mitberücksichtigt werden, d.h. von einem Kaufpreis von Fr. 1‘465‘000.-- auszugehen ist. Dem ist vorliegend nicht zu folgen, gerade weil sich der Kaufpreis aus einer Geldleistung und einer Schenkung zusammensetzt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG und Art. 43 lit. a StG wird die Besteuerung des Grundstückgewinns bei einer Schenkung nicht zurückerstattet, sondern aufgeschoben, mit der Konsequenz, dass bei vollumfänglicher Schenkung durch den Vater an den Sohn, der Vater keine Grundstückgewinnsteuer und erst der Sohn bei einer späteren Veräusserung eine Grundstückgewinnsteuer hätte bezahlen müssen. Wird indessen ein Grundstück veräussert, ist die Grundstückgewinnsteuer zurückzuerstatten, wenn ein Ersatzgrundstück erworben wird (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und Art. 44 Abs. 1 lit. a StG). Diesen beiden Besteuerungsaspekten ist auch im Rahmen einer gemischten Schenkung über nur Fr. 265‘000.-- von insgesamt Fr. 1‘465‘000.-- Rechnung zu tragen. Die Reinvestition, welche zu einer Rückerstattung führen könnte, erreicht damit im vorliegenden Fall lediglich 1.2 Mio. Franken. Die Grundstückgewinnsteuer für den Schenkungsbetrag von Fr. 265‘000.-- wird indessen aufgeschoben. Daran kann auch die Tatsache, dass der Schenkungsbetrag nach ZGB allenfalls einer Ausgleichungspflicht unterliegen könnte, nichts ändern. Denn eine mögliche Ausgleichung hat auch keinen Einfluss auf den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei vollumfänglicher Schenkung (Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG und Art. 43 lit. a StG). Hätte der Vater die gesamte Liegenschaft dem Sohn geschenkt und nicht nur einen Teil davon, wäre die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben worden, unabhängig davon, ob die Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls der Ausgleichung unterliegen würde. Die unterschiedliche Würdigung dieser Rechtslage durch das Verwaltungsgericht Zug im Entscheid A 2012/ 5 vom 20. Dezember 2012 ist nicht verbindlich.

c) Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdeführers. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

200.--

zusammen

Fr.

1‘700.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Dagegen Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig.