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Entscheid

A 2013 27

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

26. November 2013Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2013, worin die kantonale Steuerverwaltung ihre frühere Abweisung betreffend Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer in einer leicht reduzierten Höhe von Fr. 39‘192.20, je hälftig an den Kanton und die Gemeinde, gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte und damit dem Gesuch um Erlass bzw. Halbierung der Grundstückgewinnsteuer keine Folge leistete. Strittig und zu klären ist indes weder die Anwendbarkeit der absoluten Methode zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer noch die gleichzeitige Behandlung von Veranlagung und Rückerstattung (da diese beiden Elemente in der Replik vom Beschwerdeführer schon ausdrücklich anerkannt wurden), sondern einzig ein Verstoss gegen den generell gültigen Grundsatz von Treu und Glauben. Die kantonale Steuerverwaltung habe – aufgrund der vorgedruckten Steuerformulare, Wegleitungen und Merkblätter inkl. Antwortschreiben vom 3. Oktober 2012 – nämlich nur unvollständig darüber informiert, dass mehr als bloss zwei Voraussetzungen (Einhaltung Zweijahresfrist sowie Selbstnutzung Ersatzobjekt) erfüllt sein müssten, um die Grundstückgewinnsteuer zurückerstattet zu erhalten. Ein solcher Vertrauensbruch sei nicht schützenswert.

2. a) Zunächst gilt es auf die einschlägigen Bestimmungen auf kantonaler sowie bundesrechtlicher Ebene hinzuweisen. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) wird die Grundstückgewinnsteuer auf Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet, soweit der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird. Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) wird zur Grundstückgewinnsteuer in Art. 12 Abs. 1 StHG weiter bestimmt: Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land/forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zzgl. Aufwendungen) übersteigt. Diese gesetzgeberische Vorgabe wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. In BGE 130 II 202 E.5.3 wurde nämlich festgehalten, dass der Steueraufschub nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nur zu gewähren sei, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher sei als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Wörtlich hielt das Bundesgericht fest: Übersteigen die für das Ersatzobjekt eingesetzten Mittel – wie hier – jedoch die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft nicht, so steht die vollständige Besteuerung des Grundstückgewinns dem Erwerb des Ersatzobjekts […] nicht entgegen. Die massgeblichen Rechtsbegriffe – „Erlös“, „Anlagekosten“ und „Ersatzwert“ – führt das Steuerharmonisierungsgesetz nicht näher aus und überlässt daher den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen gewissen Gestaltungsspielraum. Insofern stellt sich das kantonale Grundstückgewinnsteuerrecht als kantonales Recht dar, während dem StHG lediglich der Charakter eines Rahmengesetzes zukommt (vgl. dazu Steuerentscheid [StE] 8-9/2013 StHG/BS B 44.12.3 Nr. 7 E.5.1). In Bewertungsfragen wird den Kantonen „harmonisierungs-rechtlich“ grundsätzlich ein erheblicher Ermessenspielraum eingeräumt (StE 8-9/2013 Nr. 7 E.5.4.1; BGE 136 II 256 E.3.1, 134 II 207 E.3.6). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht bei kantonsübergreifenden Ersatzbeschaffungen für die Einheits- und nicht die Zerlegungsmethode entschieden, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (vgl. StE 6/2013 StHG/LU/ NW B 42.38 Nr. 36). Die kantonale Steuerverwaltung hält in den auf Internet einsehbaren Praxisfestlegungen ab dem Jahre 2008 [www.gr.ch/ DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/praxis/grundstueckgewinnsteuer] be-treffend Grundstückgewinnsteuer bzw. Berechnung der Steuerrückerstattung im Falle einer Ersatzbeschaffung von Wohneigentum unter Ziffer 5.1 (Absolute Methode; Seite 7) sodann fest: Die Steuerrückerstattung wird entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz nach der so genannt absoluten Methode (auch als Abschöpfungsmethode bezeichnet) berechnet (so Kreisschreiben Nr. 19 vom 31. August 2011; BGE 130 II 202 = StR 2004, S. 467). Danach wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn nur in dem Ausmass von der Besteuerung ausgenommen, als der Veräusserungserlös wiederum in das Ersatzobjekt investiert wird. Soweit der Verkaufserlös nicht mehr in Wohneigentum gebunden wird, besteht wirtschaftlich keine Veranlassung, auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zu verzichten. Für den Fall, dass die ursprünglichen Anlagekosten über den Reinvestitionskosten liegen, kann damit keine Erstattung mehr erfolgen. Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers. Mit der Erstattung der Grundstückgewinnsteuer sollte verhindert werden, dass bei einer Ersatzbeschaffung über die Grundstückgewinnsteuer Mittel abgeschöpft werden, die für die Investition in die Ersatzobjekte benötigt werden. Mit anderen Worten sollte ein Steueraufschub gewährt werden, damit der Verkaufserlös unvermindert reinvestiert werden kann. Soweit der Verkaufserlös nicht reinvestiert wird, sieht die Regelung keine Erstattung der Grundstückgewinnsteuer vor. Materiell gibt es an der angewandten Abschöpfungsmethode – wie dies der Beschwerdeführer in der Replik zu Recht einräumte – somit nichts auszusetzen, ist doch unbestritten, dass die Anlagekosten [Fr. 659‘730.--] einschliesslich Gewinn [Fr. 154‘016.-] der veräusserten Immobilie in O.1._____ [zusammen also Fr. 813‘746.--] die in eine 2 ½-Zimmerwohung in O.3._____ reinvestierten Kosten von Fr. 300‘000.-- bei weitem überstiegen haben und deswegen eine Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer praxisgemäss zu Recht verweigert wurde. Der Beschwerdeführer kritisierte denn auch einzig die Vorgehensweise und Informationspolitik der Steuerbehörde als verfahrensrechtlich bzw. formell völlig rechts- und vertrauenswidrig.

b) Vorliegend kann der kantonalen Steuerverwaltung der Vorwurf einer leichtfertigen behördlichen Auskunftserteilung tatsächlich nicht erspart werden. Sowohl im Antwortschreiben vom 3. Oktober 2012 auf eine konkret diesbezüglich gestellte Anfrage als auch in ihrer jährlichen kurzen Wegleitung zur Steuererklärung für Grundstückgewinne erwähnte sie nämlich immer nur die zwei Voraussetzungen der Zweijahresfrist und der Erstliegenschaftsqualität beider Objekte für die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzanschaffung. Auf weitere unabdingbare Voraussetzungen – wie insbesondere das Erfordernis eines mindestens gleichwertigen Reinvestitionsvolumens im Vergleich zum vormals erzielten Veräusserungserlös (Anlagekosten plus Gewinn) – wurde indessen mit keinem Wort hingewiesen. Wenigstens ein genereller Hinweis auf die eigene Praxisfestlegung ab 2008 und die dazu aufschlussreiche Internetseite (Ziff. 5.1 S. 7) bzw. die Information über die dritte Rückerstattungsvoraussetzung gemäss BGE 130 II 202 und Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG – wonach bei Ersatzanschaffungen stets die Berechnung nach der absoluten Methode erfolge – wären für eine umfassende und bürgerfreundliche Auskunftserteilung geboten, wenn nicht sogar unerlässlich gewesen. Blosse Teilauskünfte an unerfahrene Bürger sind nämlich durchaus geeignet, bei den Auskunftsadressaten Fehleinschätzungen, Fehlbeurteilungen und Fehlentscheidungen herbeizuführen. Damit daraus aber auf Grund des in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wie auch in Art. 5 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben konkrete Rechtsfolgen abgeleitet werden können, müssen gemäss neuester Praxis des Bundesgerichts sechs Voraussetzungen erfüllt sein.

Erwägungen

3.

a)Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_20/21/2011 vom 1. Juli 2011 E.3.1 gilt bezüglich des Vertrauensschutzes auf Behördenauskünfte was folgt:

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (erste Voraussetzung), die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war (zweite Voraussetzung), der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (dritte Voraussetzung), er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vierte Voraussetzung), und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (fünfte Voraussetzung). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (Voraussetzungen 1-5). Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung aber auch nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung mit den übrigen Steuerpflichtigen führen würde (sechste/zusätzliche Voraussetzung; vgl. zum Ganzen u.a. BGE 131 II 627 E.6.1, 130 I 26 E.8.1, 129 I 161 E.4.1, 127 I 31 E.3a; Pra 2007 Nr. 90 S. 611 E.3.3; ASA 79 S. 254 E.5.2, 78 S. 216 E.3.2, 82 S. 75 Nr. 1/2 - 2013/2014; StE 2010 B 27.2 Nr. 33 E.5; StR 65/2010 S. 796 E.4.1).

b) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Bejahung einer verbindlichen Auskunft bloss in Ausnahmefällen dem im Abgaberecht strikte geltenden Legalitätsprinzip vorgehen kann. Gerade die zuletzt genannten Aspekte einer lediglich zurückhaltenden und somit restriktiven Handhabung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht und besonders eines wirtschaftlichen Vorteiles, der eine krasse Ungleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen darstellen würde, sind hier eindeutig nicht zu bejahen. Wie eingangs in Erwägung 2.a) ausführlich dargetan, wurde die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 39‘192.20 materiell-rechtlich gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StHG von der kantonalen Steuerverwaltung (nach der seit 2008 für alle Steuerpflichtigen gültigen Praxisfestlegung in Ziff. 5.1) zu Recht verweigert. Folgerichtig kann aber auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen, ebenfalls von der Grundstückgewinn-steuer betroffenen Steuerpflichtigen (mit allfälligem Rückerstattungsanspruch infolge Ersatzanschaffung von Wohneigentum) benachteiligt oder krass schlechter gestellt worden wäre. Daran ändert auch das oben in Erwägung 2.b) erwähnte Verbesserungspotential bezüglich Informations- und Auskunftserteilung zumindest über alle wichtigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bzw. einen Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer (infolge Ersatzanschaffung von Wohneigentum) nichts. Zudem darf auch die (vierte) Voraussetzung eines nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteils (finanzielle Einbusse) angezweifelt werden, da die Bezahlung der angefochtenen Grundstückgewinnsteuer bloss einen vorübergehenden „Verlust“ für den Beschwerdeführer bedeuten würde, den er selbst durch die lückenlose Erfüllung der von der Steuerpraxis aufgestellten Steueraufschubs- und Rückerstattungskriterien (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und Art. 44 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit Ziff. 5.1 der kantonalen Praxisfestlegung ab 2008) wieder beheben und ohne irreversible Nachteile somit immer noch – innert der Zweijahresfrist ab 2012 - beseitigen könnte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2013 ist somit bei einer umfassenden Betrachtungsweise rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

364.--

zusammen

Fr.

1‘864.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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4. [Mitteilungen]