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Entscheid

A 2013 35

Betreibungsamt Oberengadin/Bergell

5. Juni 2013Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich begründet ist. Ob die vorliegende Beschwerde offensichtlich begründet und somit die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 3. Mai 2013 resp. die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 9. November 2012. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des streitigen Entscheides überhaupt in die sachliche und funktionale Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde fiel.

b) Im Zuge der Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden durch die seit dem 1. Januar 2004 geltende Kantonsverfassung, wurde ein Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) notwendig (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2).

3. a) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235).

Erwägungen

b) Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Anderseits, dass das Einspracheverfahren ein Verfahren ist, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Die Rechtsanwendung soll nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.).

c) Das hier anzuwendende Gemeindesteuergesetz (GStG) führt in Art. 16 Abs. 1 GStG aus, dass der Vollzug des GStG dem Gemeindesteueramt obliege. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 GStG kann die Gemeinde ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 auch an Dritte delegieren.

d) In Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Tourismusförderungsabgaben bestimmt Art. 26 KTAG abweichend von Art. 16 Abs. 2 GStG, dass diesbezügliche Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, innert 30 Tagen seit der Mittelung mit schriftlich begründeter Einsprache beim damaligen Gemeinderat (Art. 14 Ziff. 3 der alten Verfassung der Gemeinde), heute Gemeindevorstand (Art. 16 Ziff. 3 der Verfassung der Gemeinde) angefochten werden können. Wie den beschwerdegegnerischen Unterlagen zu entnehmen ist, wurde sodann der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 auch vom Gemeindevorstand erlassen. Damit verstösst die Gemeinde jedoch eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher ausdrücklich statuiert, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Aufgrund dessen, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 GKStG das GKStG direkte Anwendung findet und somit abweichende kommunale Regelungen derogiert werden, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 im Sinne des Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktional unzuständigen kommunalen Behörde erlassen worden ist und sich somit als nichtig erweist, weshalb er keinerlei Rechtswirkung entfaltet (Häfelin/müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 f.).

4.

a) Grundsätzlich müssen Entscheide resp. Verfügungen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 VRG das zulässige ordentliche Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und in welcher Frist es eingelegt werden muss. Wie der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung vom 9. November 2012 entnommen werden kann, enthält die Verfügung zwar eine Rechtsmittelbelehrung, jedoch erweist sich diese aufgrund der sachlichen und funktionalen Unzuständigkeit der kommunalen Behörde im Sinne des Art. 27 Abs. 4 GKStG als unrichtig. Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar und führt zu deren Anfechtbarkeit (Häfelin/müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 884 f., 1645).

b) Des Weiteren bestimmt Art. 22 KTAG bezüglich der Veranlagung der Tourismusförderungsabgabe, dass der Vollzug des Gesetzes über die Tourismusförderungsabgabe und der Einzug der Tourismusförderungs­abgabe durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Gemäss der offiziellen Homepage der Gemeinde Flims, ist allem Anschein nach das Kurtaxenbüro für die Rechnungsstellung und für den Einzug der Kurtaxen und der Tourismusförderungsabgaben zuständig (http://gemeindeflims­.ch/go/Kur-taxen5, zuletzt besucht am 19. August 2013). Dass diese Aufgabe offenbar dem Kurtaxenbüro delegiert wurde und somit obliegt, geht jedoch aus der in Art. 22 KTAG zu allgemein formulierten Bezeichnung „Gemeinde Flims“ nicht hervor. Für den Adressaten besteht somit diesbezüglich keine Klarheit, zumal auch der Veranlagungsverfügung vom 9. November 2012 nicht entnommen werden kann, welche kommunale Behörde der Gemeinde die Veranlagung erlassen und die Rechnung gestellt hat. Im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GStG wäre wohl grundsätzlich das Gemeindesteueramt hierfür verantwortlich, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 GStG durchaus auch eine Delegation in einem kommunalen Gesetz im Rahmen der Vorschriften von Art. 27 GKStG an eine andere kommunale Behörde möglich ist. In diesem Sinne erfüllt auch Art. 22 KTAG Art. 27 Abs. 1 GKStG, welcher besagt, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Einsprachen verantwortlich ist, nicht in genügender Weise.

c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Veranlagungsverfügung und Rechnung der Gemeinde Flims vom 9. November 2012 insbesondere aufgrund der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, als auch aufgrund der Unklarheit bezüglich der verfügenden kommunalen Behörde als formell rechtsfehlerhaft erweist, weshalb sie ohne Weiteres aufzuheben ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich begründet und ist im Sinne der oberen Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung ist aufzuheben. Es ist der zuständigen Behörde freigestellt, ein allfällig neues Veranlagungsverfahren einzuleiten. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angesichts des Streitwertes erscheinen geringe Gerichtskosten von Fr. 200.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr praxisgemäss kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides festgestellt und die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2012 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

394.--

gehen zu Lasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]