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Entscheid

A 2013 36

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

7. Januar 2014Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2013 betreffend Revision ihrer rechtskräftigen Ermessensveranlagungen vom 1. September 2011 für die Kantons- und Gemeindesteuern Y._____ bzw. vom 16. September 2011 für die Gemeindesteuer X._____ für das Jahr 2009. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b - einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 eingetreten ist.

b) Da seitens des Beschwerdeführers kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 124 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) i.V.m. Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gestellt worden ist und folglich die Beschwerdegegnerin darüber auch nicht entschieden hat, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, irgendwie darüber zu befinden. Auch die durch den Beschwerdeführer in seiner Replik aufgeworfene Frage der Wiedererwägung nach Art. 24 VRG bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal ein Rechtsanspruch darauf nach dieser Bestimmung nur besteht, wenn Gründe für einen Widerruf nach Art. 25 VRG vorliegen, welche vorliegend weder behauptet noch nachgewiesen worden sind, und überdies eine Wiedererwägung im Steuerrecht neben der Einsprache und der Revision nach der herrschenden Lehre ohnehin keine Berechtigung hat (Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N. 4 zu Art. 147 DBG). Zur Diskussion steht somit einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2013 betreffend Revision der rechtskräftigen Ermessensveranlagungsverfügungen 2009, wobei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin einzig verpflichtet werden könnte, auf das Gesuch einzutreten. Dementsprechend kann aber auf Ziff. 3 und 4 der beschwerdeführerischen Anträge auf einerseits Aufhebung der angefochtenen rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und anderseits Neuveranlagung der entsprechenden Steuern nicht eingetreten werden. Vielmehr hat über materielle Fragen zunächst die Beschwerdegegnerin zu entscheiden, sodass auch die Frage der selbständig erwerbenden Immobilientätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehen kann.

2. a) Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bezüglich kantonaler und kommunaler Steuern ergeben sich direkt aus Art. 141 f. StG, welche gegenüber den Bestimmungen im VRG lex specialis bilden, auch wenn materiell eine weitgehende Übereinstimmung mit Art. 67 VRG festzustellen ist. Dementsprechend könnte zur Auslegung von Art. 141 f. StG auch Art. 67 VRG beigezogen werden, zumal es sich dabei um die Kodifizierung von diesbezüglich allgemein geltenden Verfassungsgrundsätzen handelt.

b) Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Vorliegend fallen einzig die Revisionsgründe gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a und b StG in Betracht. Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Bei Art. 141 Abs. 2 StG handelt es sich nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes um einen Nichteintretensgrund. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht bekannt waren, bzw. nicht beigebracht werden konnten. An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren sowie bei der Abklärung seiner eigenen Verhältnisse dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass er nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Revisionsmöglichkeit soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Der Steuerpflichtige, der die Revision beanspruchen will, muss nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich war, die in Frage stehende Tatsache schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, a.a.O., N. 24 zu Art. 147 DBG; PVG 1994 Nr. 57 mit weiteren Hinweisen). Für die Gültigkeit eines Revisionsgesuchs ist ausserdem erforderlich, dass dieses innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, gestellt wird (Art. 142 StG).

3. a) Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Nichteintretensentscheid das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revision verneint. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder urteils- noch handlungsunfähig gewesen sei, sondern allenfalls leichte Defizite in administrativen und buchhalterischen Belangen gehabt habe. Es wäre ihm bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, innerhalb der Frist Einsprache zu erheben bzw. von einem Vertreter erheben zu lassen und geltend zu machen, dass die erfolgte Ermessenstaxation unrichtig sei.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann indes das Mass der „zumutbaren Sorgfalt“ namentlich herabgesetzt sein, wenn der Steuerpflichtige an einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche leidet (Urteil des Bundesgerichtes 2C_496/2008 vom 3. März 2009 E.3.3). Darauf beruft sich der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch vom 7. September 2012 unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. B._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. September 2012. Einen ausführlicheren Bericht des gleichen Facharztes vom 25. September 2012 reichte der Beschwerdeführer ebenfalls noch nach. Gestützt auf diesen nachgereichten Arztbericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass die psychische Erkrankung anfangs September 2012 auch für seinen im Juli 2012 beigezogenen Rechtsvertreter offensichtlich geworden und damit innert der Frist von 90 Tagen nach Art. 142 Abs. 1 StG das Revisionsgesuch betreffend die rechtskräftigen Ermessensveranlagungsverfügungen für das Jahr 2009 gestellt worden sei.

c) Das Bundesgericht hat hinsichtlich der herabgesetzten zumutbaren Sorgfalt infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Urteil 2C_496/2008 vom 3. März 2009 unter Erwägung 3.4 generell was folgt ausgeführt:

„Vorliegend geht es um die Frage der Prozessfähigkeit, die infolge fehlender Urteilsfähigkeit ganz oder in Teilbereichen aufgehoben sein kann (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, N. 4 und 13 ff. zu Art. 11 VRPG). Die Urteilsfähigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 16 ZGB). Es kommt erst dann zu einer Umkehrung der Beweislast, wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8; Urteil 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3). Der Begriff der Urteilsfähigkeit gilt vermutungsweise in identischer Bedeutung im öffentlichen Recht und auch im Steuerrecht (Margrith Bigler-Eggenberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 3 zu Art. 12 ZGB S. 148; Eugen Bucher, Berner Kommentar, N. 9 der Einleitung vor Art. 11 ZGB; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl. 1986, Nr. 28 A II).“

Erwägungen

Im soeben zitierten Fall des Bundesgerichtes ging es um eine vom Fachspezialisten diagnostizierte, seit Jahrzehnten bestehende bipolare Psychose, die phasenweise verstärkt hervortrat und zumindest seit dem Jahr 2000 klinischer Behandlung bedurfte mit durchschnittlich einer einmaligen jährlichen Hospitalisation, wobei die Spitalaufenthalte jeweils zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen (bzw. Monaten) gedauert hatten. Dabei erwog die Vorinstanz, dass für die Dauer der stationären Behandlung sowie im Zeitraum von ein bis zwei Monaten im Voraus gemäss den ärztlichen Bescheinigungen von einer starken bis vollständigen Einschränkung der Urteilsfähigkeit auszugehen sei. Diesen Ausführungen hielt das Bundesgericht entgegen, dass für das Jahr 1999, was die steuerlichen Pflichten betraf, angesichts der ausgedehnten Phasen von starker bis vollständiger Urteilsunfähigkeit für die übrige Zeit ohne weitere Feststellungen nicht einfach auf Urteilsfähigkeit geschlossen werden könne. Es folgte daraus, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt war. Folglich wurde die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. Da die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen fehlten, konnte das Bundesgericht nicht wie beantragt selber in der Sache entscheiden. Die Angelegenheit wurde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die für die Entscheidung des Falls nötigen weiteren Abklärungen treffe und in der Sache neu entscheide.

4.

a) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer - wie vorstehend bereits erwähnt - bereits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._____ vom 3. September 2012 ein (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6), in dem der Facharzt was folgt festhielt:

„Im Verlaufsbericht an die IV vom 06.06.2007 beschrieb ich im Zusammenhang mit seiner psychiatrischen Krankheit: Mit Wechsel der Organisationsform seiner Arbeitstätigkeit in Selbständigkeit zeigten sich erhebliche Schwierigkeiten in administrativen und buchhalterischen Belangen, die dem Patienten unbekannt und wesensfremd waren. Im letzten Verlaufsbericht vom 08.09.2009 hielt ich fest: Nach Arbeit müde und kaum mehr fähig zu administrativen und buchhalterischen Arbeiten, die ihm auch wenig vertraut sind.“

Im ausführlicheren Arztbericht des gleichen Facharztes vom 25. September 2012 (Bf-act. 7), welcher der Beschwerdegegnerin ebenfalls vorlag, führte dieser wörtlich folgendes aus:

„Aus diesen Befunden und Berichten wird m.E. klar ersichtlich, dass [der Beschwerdeführer] an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankte, sich auch dank günstiger sozialer Bedingungen gut davon erholen konnte, stets aber residuelle Störungen namentlich im formalen Gedankengang, aber auch im inhaltlichen Denken feststellbar blieben. Diese Störungen im inhaltlichen Denken lassen sich am ehesten als Autismus im klassischen Sinne von E. Bleuler verstehen, der dieser Krankheit den Namen Schizophrenie gab und diesen Autismus, d.h. ein realitätsfernes Leben in eigener Gedankenwelt, als eine Kernstörung dieser Krankheit beschrieb.“

Diese Aussagen werden im Verwaltungsgerichtsverfahren mit einem noch detaillierteren Arztbericht des gleichen Facharztes vom 25. Mai 2013 (Bf-act. 8), wozu die Beschwerdegegnerin hat Stellung nehmen können, wie folgt präzisiert und verdeutlicht:

„Psychiatrisch wurde offensichtlich, dass [der Beschwerdeführer] sich in Aufmerksamkeit, Auffassung und Streben ganz auf die konkreten, sachlich fassbaren Abläufe konzentrierte, damit ausgelastet und dadurch gedanklich darauf eingeengt war. Das Ziel, das geplante Bauvorhaben zu vollenden, dabei Schulden zu vermeiden und gegenüber anderen Interessenten verantwortlich zu handeln, stand ganz im Vordergrund. Damit war er bis an und über die Grenzen seiner Kapazitäten ausgelastet, bis zur mentalen und emotionalen Erschöpfung. Besonders wurde psychiatrisch auffällig, dass ihm nicht nur keine Energie und Kapazität mehr blieben, sich um steuerliche Angelegenheiten pflichtgemäss zu kümmern, sondern [der Beschwerdeführer] bis heute keine angemessene Vorstellung davon hatte, dass nicht nur sein Kontostand, der bis zum Schluss meist gerade ausgeglichen gewesen sei und keinen Besitz oder Gewinn anzeigte, zu berücksichtigen gewesen wäre, sondern eben die finanziellen Ein- und Ausgänge hätten buchhalterisch erfasst und deklariert werden sollen. Da die Zahlen stets im Fluss waren und noch nichts abgeschlossen, verstand er nicht, welche Zahlen er in der Steuererklärung hätte aufführen sollen.

[…]

Zusammenfassend ist m.E. gut belegt und klar ersichtlich, dass [der Beschwerdeführer] seit 1990 an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, an einer Geisteskrankheit in juristischem Sinne, erkrankte; dass diese Krankheit trotz sehr guten Fortschritten stets merklich blieb, mit bleibenden Störungen namentlich im formalen und inhaltlichen Denken und dass diese anhaltenden Störungen auch zu einer anhaltenden Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, allgemein seiner Belastbarkeit führten. Insbesondere ist gut belegt, dass [der Beschwerdeführer] auf Grund seiner Geisteskrankheit, und verstärkt unter Belastungen, wie in den Jahren 2009 bis 2012, in diesem Zeitraum gerade in administrativ-buchhalterischen Aufgaben und Steuererklärungen betreffend nicht fähig war, vernunftgemäss zu handeln. Gerade solche Aufgaben waren ihm wesensfremd und nicht vernunft- und fachgemäss einsichtig. Deswegen war er nicht fähig, pflichtgemäss und mit angemessener Sorgfalt zu handeln. Somit war [der Beschwerdeführer] auf Grund seiner Geisteskrankheit in dem zu beurteilenden Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012 in der zu beurteilenden Steuerangelegenheit nicht urteilsfähig.“

b) Die Beschwerdegegnerin erachtet die vorstehend zitierten Arztberichte des Facharztes Dr. med. B._____ schon deswegen als nicht relevant, weil sie vom Facharzt stammen, welcher den Beschwerdeführer bisher behandelt hat. Es trifft zwar zu, dass den Berichten der behandelnden Ärzte praxisgemäss wohl eine, im Vergleich zu völlig unabhängigen Spezialisten, reduzierte Beweistauglichkeit zukommt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc, 124 I 170 E.4 mit Hinweisen). Dies kann jedoch nicht heissen, dass Arztberichte von Hausärzten deswegen unbeachtlich seien und nicht genügen würden, um beispielsweise eine Umkehr der Beweislast bezüglich einer normalerweise anzunehmenden Urteilsfähigkeit zu einer im speziellen Fall eher vorliegenden ausnahmsweisen Urteilsunfähigkeit zu rechtfertigen. Sodann wehrt sich die Beschwerdegegnerin auch gegen die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zur Frage der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bei administrativen und steuerlichen Belangen für den Zeitraum 2009 bis 2012, da ein solches, nach ihrer Auffassung, auf die Beurteilung des vorliegenden Falls ohnehin keinen Einfluss hätte. Wenn aber schon der Beschwerdeführer seine anzunehmende Urteilsunfähigkeit mit zwei bzw. heute sogar drei Arztberichten zu beweisen vermag, kann das Gegenteil an sich nur noch durch ein Gegengutachten bewiesen werden. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, dass in den eingereichten Arztberichten des Facharztes Dr. med. B._____ nur eine sehr beschränkte Einschränkung der Urteilsfähigkeit festgestellt worden sei, welche den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert habe, ihr beispielsweise am 24. Mai 2010 seine Steuererklärung 2008 einzureichen oder in der massgeblichen Zeitspanne zwischen dem Jahr 2008 und 2010 eine ganze Neuüberbauung in X._____ zu realisieren. Nachdem aber einerseits in den erwähnten Arztberichten auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aspekte immer noch eine krankhaft bedingte partielle Urteilsunfähigkeit - insbesondere bezüglich administrativer und buchhalterischer Arbeiten - bestätigt wird, erweisen sich die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin bereits vor diesem Hintergrund als unzutreffend. Anderseits vermag aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2010 die Steuererklärung 2008 eingereicht hat, nichts an der Tatsache zu ändern, dass die erwähnten Arztberichte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Geisteskrankheit eine zumindest partielle Urteilsunfähigkeit bezüglich administrativer und buchhalterischer Arbeiten während dem gesamten zu beurteilenden Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012 attestieren. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer aber nicht möglich, die Steuererklärung des Jahres 2009 einzureichen. Vielmehr sind vorliegend infolge der ausgewiesenen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, welche überdies immerhin zur Ausrichtung einer halben Rente durch die Invalidenversicherung bis heute geführt hat, weder die Voraussetzungen für eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, noch eine massgebende Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben zu betrachten. Vor dem Hintergrund der bei den Akten liegenden Arztberichte von Dr. med. B._____ sowie den vorstehenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Verfassung nach im Normallfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig zu betrachten, was - wie gesehen - zu einer Umkehr der Beweislast führt. Den Beweis des Gegenteils hat die Beschwerdegegnerin jedoch in keiner Weise erbracht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin aber zu Unrecht nicht auf das beschwerdeführerische Revisionsgesuch vom 7. September 2012 eingetreten, dies zumal auch die 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs seit Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss Art. 142 Abs. 1 StG offenkundig gewahrt ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist unter Aufhebung ihres angefochtenen Nichteintretensentscheids zu verpflichten, das Revisionsgesuch materiell zu behandeln. Hingegen kann auf die Anträge bezüglich Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2009 und Neuveranlagung der entsprechenden Steuern - wie eingangs unter Erwägung 1b erläutert - nicht eingetreten werden, da über materielle Fragen zunächst die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren zu entscheiden hat.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die mit der eingereichten Honorarnote vom 22. Oktober 2013 geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 4‘968.-- (19 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich Pauschalauslagen und 8 % MWST) erscheint dabei - mit Ausnahme der vor Zustellung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 23. April 2013 ausgewiesenen Leistungen von 6.5 Arbeitsstunden - als angemessen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 3‘283.20 (inkl. MWST) zu entschädigen (12.5 Arbeitsstunden [19 h - 6.5 h] à Fr. 240.-- pro Arbeitsstunde [Fr. 3‘000.--], zuzüglich Pauschalauslagen [Fr. 40.--] sowie 8 % MWST auf Fr. 3‘040.-- [Fr. 243.20], ergibt gesamthaft Fr. 3‘283.20).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

447.--

zusammen

Fr.

2‘447.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt A._____ aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 3‘283.20 (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]