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Entscheid

A 2013 42

übrige Polizei

3. September 2013Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt in vorliegendem Verfahren bildet der Einsprache­entscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 18. Juni 2013 betreffend ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der kommunalen Liegenschaftssteuer. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob das Gemeindesteueramt zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

b) Auf die beantragte Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A 13 38 der gleichen Beschwerdeführerin wird mangels Zweckmässigkeit verzichtet, da dort nicht auf die materiellen Aspekte der Streitsache eingegangen werden konnte.

Dispositiv

2. Die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht − bzw. die Steuerbefreiung als Teil davon − gehört zum Veranlagungsverfahren; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Festlegung vor oder erst anschliessend an die Veranlagung selbst erfolgt. Vorliegend hat das Gemeindesteueramt die kommunale Liegenschaftssteuer veranlagt und bei der anschliessenden Anfechtung im Rahmen der Einsprachebehandlung über die beantragte subjektive Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin entschieden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hat mit dem Gemeindesteueramt einerseits die zuständige Behörde verfügt. Andererseits hat das Gemeindesteueramt am 18. Juni 2013 auch materiell korrekt entschieden.

3. a) Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) auf den 1. Januar 2009 ist die Erhebung kommunaler Liegenschafts- wie auch Handänderungssteuern abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch in geringem Umfang, insbesondere im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG). Massgebend für die vorliegend umstrittene Frage der Befreiung von der Liegenschaftssteuer sind mitunter verschiedene Bestimmungen des GKStG unter Berücksichtigung der kommunalen Bestimmungen im Bereich des Steuersatzes und der Behörden­organisation (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG; vgl. dazu die Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 209 f.; Andrea von Rechenberg, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, Art. 16 N.2). Dies gilt selbst dann, wenn das kommunale Recht noch abweichende Regelungen enthalten sollte (Art. 31 Abs. 2 GKStG; vgl. zum Ganzen auch PVG 2011 Nr. 13 E.2).

b) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen, wer für die Veranlagung und wer für die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde in der Regel zugleich auch Einsprachebehörde. Als Veranlagungsbehörde für die vorliegend zur Diskussion stehende Liegenschaftssteuer wird in der Regel die kommunale Steuerverwaltung bestimmt (von Rechenberg, a.a.O., Art. 27 N.3). Die Kompetenzen der Exekutive beschränken sich gemäss GKStG auf Steuererleichterungen und gegebenenfalls auf die Behandlung von Erlassgesuchen und administrativen Abschreibungen (vgl. von Rechenberg, a.a.O., Art. 27 N.5 f.; Botschaft GKStG, a.a.O., S. 236).

c) Die Gemeinde B._____ hat in ihrem gestützt auf das GKStG erlassenen Steuergesetz in Artikel 16 bestimmt, dass einerseits der Vollzug des Steuergesetzes dem Steueramt der Gemeinde obliegt (Abs. 1) und dass andererseits das Steueramt auch für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist (Abs. 2). Damit − und auch mit Blick auf die Art. 27 Abs. 4 und 5 GKStG − erweist sich das Gemeindesteueramt als die zuständige Behörde insbesondere für die Steuerveranlagung und die Behandlung des Gesuches um Steuerbefreiung betreffend die kommunale Liegenschafts­steuer.

4. a) Im angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2013 hat das Gemeindesteueramt erwogen, dass zum einen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zum anderen hat es festgehalten, dass die Voraussetzungen der einschlägigen kantonalen Bestimmungen vorliegend nicht erfüllt seien. So sei vorliegend das Erfordernis (gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 lit. f GKStG), dass die Liegenschaften unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck dienen müssen, nicht erfüllt. Die sich im Vermögen befindlichen Vermögensanlagen würden lediglich durch Pachtzinseinnahmen − d.h. bloss mittelbar − zur Erfüllung des Zwecks beitragen. Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Zweckerfüllung verletze ferner auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit, weshalb auch nichts gegen die Anwendung des Art. 11 lit. f GKStG spreche.

b) Materiell erweisen sich die Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Entscheid wie auch in der Beschwerdeantwort in jeder Hinsicht als zutreffend. So wird die kommunale Liegenschaftssteuer grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des Steuer­harmonisierungs­gesetzes erfasst (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2011 E. 3.1 und 2C_742/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweisen) und für eine von der Beschwerdeführerin geforderte analoge Anwendung der im Bundesrecht für die Einkommens- und Vermögenssteuern vorgesehenen weitergehenden subjektiven Steuerbefreiungstatbestände besteht vorliegend kein Anlass. Es sind ferner auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die im kantonalen Recht klar festgehaltenen restriktiven subjektiven Steuerbefreiungstatbestände für die Handänderungs- und Liegenschaftssteuern auf dem Wege der Rechtsprechung zu erweitern wären. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Befreiung von der Liegenschaftssteuer gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 lit. f GKStG) korrekt angewendet hat. Richtigerweise wurde auch festgestellt, dass die beschwerdeführerischen Liegenschaften nur mittelbar dem steuer­befreiten Zweck dienen, indem diese an jedwede Dritte verpachtet werden und so Zinseinnahmen generieren sollen. Eine solche Nutzung von (angeblich unmittelbar dem steuerbefreiten Zweck dienenden) Liegenschaften unterscheidet sich aber nicht von der Nutzung von anderen, vornehmlich Anlagezwecken dienenden Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit von ihr gar nie erreicht werden könne. Jedoch führt sie selbst sogleich als Beispiel an, dass eine Wohnnutzung der Liegenschaften durch von ihr unterstützte Personen wohl als unmittelbare Zweckverfolgung angesehen werden würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass der Zweck gemäss Art. 2 ihres Statuts ebenso durch den Erlass von Wohn- bzw. Mietkosten zugunsten von in Ausbildung stehenden jungen protestantischen Bündnern und Bündnerinnen, die sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden, erreicht werden könnte und das Erfordernis von Art. 11 lit. f GKStG hinsichtlich der Liegenschafts­besteuerung deshalb zu erfüllen wäre. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb das Erfordernis der Unmittelbarkeit vorliegend sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde am 18. Juni 2013 korrekt entschieden hat und die gegen ihren Entscheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde somit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

1‘012.--

gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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