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Entscheid

A 2013 47

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

7. Januar 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘094.-- beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid vom 7. August 2013. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob das Gemeindesteueramt für die Behandlung der Einsprache gegen die Veranlagung der Wirtschaftsförderungsabgabe zuständig war.

3. a) Das kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) regelt die Steuererhebung der politischen Gemeinden sowie der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden (Art. 1 Abs. 1). Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. c GKStG kann die Gemeinde eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Die Gemeinde B._____ hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Gesetz über die Kur- und Sporttaxen und die Wirtschaftsförderung (Tourismusgesetz, TG) eine Wirtschaftsförderungsabgabe eingeführt (Art. 11 ff. TG).

b) Es obliegt den Gemeinden, die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Art. 2 GKStG sowie die Zuständigkeiten zu regeln (Art. 26 Abs. 1 GKStG). Auf Grund von Art. 27 Abs. 4 und 5 GKStG kann jedoch die Exekutive der Gemeinde (sprich der Gemeindevorstand) weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden. Art. 12 des kommunalen Steuergesetzes (GStG) auferlegt den Vollzug des Steuergesetzes dem Gemeindesteueramt und erklärt es als zuständig für die durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben. Damit ist das Gemeindesteueramt zuständig für die Veranlagung, d.h. für die Steuerpflicht sowie die Steuerbefreiung, und entsprechend Art. 29 Abs. 1 GKStG auch für die Behandlung von Einsprachen. Die Einsprache ist im Steuerrecht kein eigentliches Rechtsmittel, das von einer unabhängigen Instanz beurteilt werden muss. Sie ist vielmehr Teil des Veranlagungsverfahrens und muss deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr.3/2006-2007 S. 235).

Erwägungen

4.

a) Vorliegend ist die Veranlagung der Wirtschaftsförderungsabgabe vom 25. März 2013 durch das Gemeindesteueramt erfolgt. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2013 Einsprache beim Gemeindesteueramt, welches mit Schreiben vom 9. April 2013 die Einsprache ablehnte. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2013 einen beschwerdefähigen Entscheid des Gemeindevorstandes mit der Begründung, gemäss Art. 27a und 30 des TG sei der Gemeindevorstand zuständig für die Behandlung von Einsprachen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass Art. 30 TG die Zuständigkeit zur Behandlung von Einsprachen zwar der Gemeinde zuteilt, aber erst Art. 26 Abs. 1 GKStG i.V.m. Art. 12 GStG und Art. 29 Abs. 1 GKStG die Zuständigkeit verbindlich und abschliessend dem Gemeindesteueramt zuweist. Somit hat das Gemeindesteueramt mit Entscheid vom 7. August 2013 zu Recht die Einsprache behandelt, soweit die Veranlagung der Wirtschafts­förderungsabgabe an sich zur Diskussion stand.

b) Im Rahmen der Einsprachebehandlung der Veranlagung zur Wirtschaftsförderungsabgabe hat das Gemeindesteueramt korrekterweise auch über die beantragte subjektive Steuerreduktion resp. -befreiung entschieden. Das GKStG geht mit seinen für die Gemeinde verbindlichen Vorgaben dem durch den Beschwerdeführer hier angerufenen, zur Zeit noch geltenden kommunalen Recht (Art. 21 TG; Zuständigkeit des Gemeindevorstandes für die Behandlung von Ausnahmegesuchen zur Reduktion oder Aufhebung von Abgaben) als höherrangiges Recht vor. Die Festlegung der Steuerpflicht bzw. der Steuerbefreiung gehört zum Veranlagungsverfahren, weshalb wiederum gemäss Art. 26 GKStG i.V.m. Art. 12 GStG das Gemeindesteueramt für den Vollzug des GKStG zuständig ist.

c) Der Beschwerdeführer machte für die Reduktion bzw. Aufhebung der angefochtenen Tourismusförderungsabgabe lediglich geltend, er arbeite nur noch zu 50 % und sei bereits 72 Jahre alt. Nachdem der Beschwerdeführer bestätigt, mindestens noch zu 50 % als Anwalt und Notar tätig zu sein, ist die Erhebung der Tourismusabgabe als jährliche Gesamtabgabe unabhängig vom Alter gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Insoweit als der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Steuererlassgesuches anfechten will, ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der gemäss Art. 27 Abs. 4 GKStG für Steuererleichterungen zuständige Gemeindevorstand diesbezüglich keinen Entscheid fällen konnte. Der Beschwerdeführer hat es nämlich unterlassen, trotz Aufforderung die entsprechenden und unerlässlichen Belege einzureichen, so dass schon mangels Entscheides insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

400.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

576.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]