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Entscheid

A 2013 58

Verfassungsbeschwerde

20. Januar 2014Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 312.-- beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung verlangt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Gebührenrechnung vom 24. August 2013 für Abfall im Betrag von Fr. 312.--, reduziert mit mündlicher Zusage vom 12. September 2013 auf Fr. 156.--. Gegen den negativen Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 24. Oktober 2013, mitgeteilt am 25. Oktober 2013, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht, d.h. innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Demgegenüber ist strittig, ob die 20-tägige Einsprachefrist mit Einsprache vom 27. September 2013 an die Gemeinde eingehalten worden ist. Die Rechnung datiert vom 24. August 2013. Am 12. September 2013 sprach die Beschwerdeführerin mündlich bei der Gemeinde vor. Nach Abklärung wurde ihr mitgeteilt, dass sie und ihre Schwester gemeinsam für zwei Einheiten, selbstverständlich aber nicht wie in Rechnung gestellt für deren drei Abfallgebühren zu bezahlen hätten. Damit änderte die Gemeinde die ursprüngliche Rechnung ab. Folglich hat damit eine neue 20-tägige Einsprachefrist zu laufen begonnen. Die schriftliche Einsprache vom 27. September 2013 erfolgte innert 20 Tagen und damit rechtzeitig. Im Übrigen trat die Gemeinde mit ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2013 selbst auf die Einsprache ein, sodass dies auch bei einer allenfalls verspätet erfolgten Einsprache für das Gericht zu gelten hätte (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens A 11 56 vom 6. März 2012 E.1a).

2. a) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Rechnung vom 24. August 2013 mit dem Betrag von Fr. 312.-- vollständig zu stornieren sei. Zur Begründung führt sie aus, dass ihre Schwester mit Datum vom 24. August 2013 eine Rechnung für die Abfalltaxe für eine Einheit von Fr. 156.-- erhalten habe. Diese hätte die Rechnung bezahlt, womit die geschuldeten Abfalltaxen bezahlt seien. Auf den Grundstücken 1031 und 1032 befinde sich ein Ferienhaus. Das Gebäude 132 verfüge zwar über einen eigenen Eingang, werde aber nur zusammen mit der Wohnung im Gebäude 133 benutzt, da sich nur in diesem Hausteil ein Badezimmer befinde. Ihr und ihrer Schwester sei damit zusammen nur eine Abfalltaxe für eine Einheit, und nicht für drei zu belasten. Sodann führt sie aus, dass die Gebühr nach Art. 13 des kommunalen Abfallgesetzes (AbfG) erst auf Ende eines Kalenderjahres fällig werde. Zudem müsse die Rechnung bei Gesamteigentum nach Art. 13 AbfG an ein Mitglied der Gemeinschaft gestellt werden, nicht wie vorliegend zu Teilen an sie und an ihre Schwester.

b) Die Beschwerdegegnerin erklärt sich ausdrücklich bereit, die Rechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AbfG inskünftig nur an die Schwester, Frau B._____, zu senden. Zudem sicherte sie der Beschwerdeführerin am 12. September 2013 zu, dass sie und ihre Schwester Abfallgebühren für nur zwei, nicht aber drei Einheiten zu bezahlen hätten. Sodann legte sie dar, weshalb die Rechnungserhebung im August und nicht per Ende Jahr erfolgt sei. Bis Ende 2002 seien die Gebühren zusammen mit der Steuerrechnung für das abgelaufene Jahr verrechnet worden. Nachdem 2003 beschlossen worden sei, die Steuerrechnung durch den Kanton fakturieren zu lassen, habe der Gemeindevorstand entschieden, die Gebührenrechnungen jeweils Mitte Jahr aufgrund der Vorjahresfaktoren zu verrechnen. Dieser Vorstandsbeschluss sei durch die Gemeindeversammlung bestätigt worden. Die Vorbringen wurden zwar nicht mit entsprechenden Beweisen belegt, von der Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten. Das Gericht erblickt in diesem Vorgehen keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 AbfG, welcher festhält, dass jährlich wiederkehrende Gebühren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig würden, weil die Gebühren gestützt auf die Vorjahresfaktoren verrechnet werden.

Erwägungen

c) Streitig bleibt im vorliegenden Verfahren damit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss Vorsprache bei der Gemeindekanzlei und Zusicherung vom 12. September 2013 zusätzlich eine Abfallgebühr von Fr. 156.-- zu bezahlen hat, oder ob über das ganze Grundeigentum der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nur eine Abfallgebühr von Fr. 156.-- geschuldet ist, welche von der Schwester der Beschwerdeführerin bereits entrichtet wurde.

3.

a) Nach Art. 12 Abs. 1 AbfG sind Grundgebühren alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Grundgebühr gilt nach Art. 12 Abs. 2 AbfG die Anzahl Einheiten, wobei eine Einheit = ein Haushalt (privat; Wohnmöglichkeit mit Küche). Im Anhang 1 des kommunalen AbfG wird entsprechend wiederholt, dass unter privatem Haushalt eine Wohnmöglichkeit mit Küche verstanden wird.

b) Gemäss den beigelegten Schätzungsakten handelt es sich vorliegend auf den Parzellen 1031 und 1032 um zwei Gebäude. Das Gebäude 132 verfügt im Erdgeschoss über zwei Wohnräume, ein WC, eine Küche sowie ein Zimmer, im Obergeschoss befinden sich weitere drei Zimmer sowie zwei Korridore. Die Räume sind auf insgesamt 63 m2 verteilt. Das Gebäude 133 verfügt über ein Zimmer bzw. einen Wohnraum, eine Küche, einen Essplatz sowie über Dusche und WC, und ist insgesamt auf 21 m2 verteilt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verfügen beide Gebäude über separate Eingänge. Aus dem Geoinformationssystem des Kantons Graubünden ergibt sich sodann, dass sich die beiden Gebäude ihrem äusseren Erscheinungsbild nach senkrecht deutlich in zwei Baukörper teilen lassen. Dass die Gebäude nur zusammen benutzt würden, weil sich nur im Gebäude 133 ein Badezimmer befinde, ist unerheblich. Entscheidend ist nämlich nicht die tatsächliche Nutzung, sondern ob die beiden Gebäude jederzeit oder mit wenig Aufwand als zwei separat bewohnbare Wohneinheiten genutzt werden könnten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 99 18 vom 15. Juni 1999 E.3b). Beide Gebäude verfügen über einen separaten Eingang, eine eigene Küche sowie eigene – wenn auch nur sehr rudimentäre – sanitäre Einrichtungen und lassen damit je für sich eine Einzelbenutzung zu. Dem widerspricht auch nicht, dass sich gemäss Schätzungsakten nur im Gebäude 132 eine Dusche befindet. Eine solche ist gemäss Definition des Begriffs „Haushalt“ nicht erforderlich und könnte im Übrigen im Gebäude 133 wohl problemlos nachgerüstet werden. Die beiden Gebäude bieten damit ohne Weiteres je eine private Wohnmöglichkeit mit Küche. Folglich gelten die beiden Gebäude je für sich als Haushalt im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AbfG, womit grundsätzlich Abfallgebühren für zwei Einheiten zu entrichten sind. Dass das auf der Parzelle 1029 bestehende Stallgebäude unbenutzt ist und deshalb nicht als Haushalt gilt, ist nicht bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.

a) Zu klären bleibt, wie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 21. Oktober 2004 an den Vater der Beschwerdeführerin zu werten ist. Darin teilte die Gemeinde mit, dass die auf Einsprache hin vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass beim kleinen Haus nicht von einem Haushalt gesprochen werden könne und damit – anders als in der ursprünglich gestützt auf die Schätzungen gestellten Rechnung – nur für einen Haushalt und nicht für zwei Abfalltaxen erhoben würden. Sodann erklärte die Gemeinde, in Zukunft nur eine Abfalltaxe pro Jahr in Rechnung zu stellen.

b) Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das fast zehn Jahre alte Schreiben bindet den heutigen Gemeindevorstand nicht, weil es sich vorliegend um jährlich wiederkehrende Gebühren handelt, die grundsätzlich auch jährlich überprüft und festgelegt werden können. Auch aus dem Vertrauensschutz ergibt sich für die Beschwerdeführerin nichts anderes. Die Zusicherung der Gemeinde, künftig nur eine Abfalltaxe zu erheben, wäre für sich zwar unter Umständen geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, allerdings fehlt es vorliegend an einer gestützt darauf getätigten Disposition im Sinne einer Vertrauensbestätigung (vgl. dazu etwa Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 10 ff., 19 f.; BGE 121 II 473 E.2c). Im Hinblick auf den Gegen­stand der vorliegenden Streitsache ist im Übrigen auch nicht erkennbar, worin eine solche vertrauensbestätigende Disposition liegen könnte.

c) Die Erhebung von insgesamt zwei Abfallgebühren erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

100.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

312.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]