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Entscheid

A 2013 6

Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung

16. August 2013Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich begründet ist. Ob die vorliegende Beschwerde offensichtlich begründet und somit die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 7. Januar 2013 resp. die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. Dezember 2012 betreffend Handänderungssteuer. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des streitigen Entscheides überhaupt in die sachliche und funktionale Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde fiel.

b) Im Zuge der Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden durch die seit dem 1. Januar 2004 geltende Kantonsverfassung, wurde ein Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) notwendig (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2).

3. a) Die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern ist abschliessend durch das kantonale Recht, d.h. in den Art. 7 ff. GKStG geregelt (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 209). Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch für die Festsetzung des jeweiligen Steuersatzes bis zu einem Maximalsatz von 2 % (Art. 12 Abs. 1 GKStG) und im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG).

b) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235).

Erwägungen

c) Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und daher von der gleichen Behörde behandelt werden muss, und anderseits, dass das Einspracheverfahren ein Verfahren ist, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Die Rechtsanwendung soll nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235).

4.

a) Gemäss dem hier anzuwendenden Gemeindesteuergesetz (GStG) erhebt die Gemeinde Handänderungssteuern (Art. 7 Abs. 1 GKStG i.V.m. Art. 1 lit. d GStG) in der zulässigen Maximalhöhe von 2 % (Art. 12 Abs. 1 GKStG i.V.m. Art. 4 GStG). Die Veranlagung der Handänderungssteuer erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 GStG bei zivilrechtlichen Handänderungen durch das Gemeindekassieramt, sofern der Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht, und bei wirtschaftlicher Handänderung sowie bei offensichtlich zu tief angesetztem Kaufpreis durch das Gemeindesteueramt (Art. 17 Abs. 2 GStG). Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen.

b) Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 wurde jedoch nicht von dem gemäss Art. 16 Abs. 2 GStG zuständigen Gemeindesteueramt, sondern vom Gemeindevorstand erlassen. Damit verstösst die Gemeinde eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher ausdrücklich statuiert, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Aufgrund dessen, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 GKStG das GKStG direkte Anwendung findet und somit abweichende kommunale Regelungen derogiert werden, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 im Sinne des Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktional unzuständigen kommunalen Behörde erlassen worden ist und sich somit als nichtig erweist, weshalb er keinerlei Rechtswirkung entfaltet (Häfelin/müller/Uhl-mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 f.).

5.

a) Des Weiteren müssen Entscheide resp. Verfügungen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 VRG grundsätzlich das zulässige ordentliche Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und in welcher Frist es eingelegt werden muss. Wie der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung entnommen werden kann, belehrt diese Einsprache innert 30 Tagen bei der Gemeindekanzlei zu erheben. Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich jedoch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GStG, wonach vorliegend das Gemeindesteueramt als Einsprachebehörde zu fungieren hätte, als unrichtig. Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar und führt zu deren Anfechtbarkeit (Häfelin/müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 884 f., 1645). Weshalb in der Veranlagungsverfügung trotz anderslautender gesetzlicher Regelung die Gemeindekanzlei als Einsprachebehörde genannt wird, in der Folge aber der Gemeindevorstand über die Einsprache entschied, kann vorliegend nicht nachvollzogen werden.

b) Wie bereits ausgeführt wurde, bestimmt Art. 17 GStG bezüglich der Veranlagung sowohl das Gemeindekassieramt (Abs. 1), als auch das Gemeindesteueramt (Abs. 2) als zuständig. Wie den Ausführungen in der Einsprache vom 7. Januar 2013 entnommen werden kann, soll die vorliegende Veranlagungsverfügung resp. Rechnungsstellung aber von der Gemeindebuchhaltung stammen, wohingegen der Vernehmlassung vom 4. März 2013 wiederum entnommen werden kann, dass die Veranlagungsverfügung von der kommunalen Steuerbehörde stammen soll (Vernehmlassung vom 4. März 2013, B.1.). Da jedoch selbst der Veranlagungsverfügung die verfügende Behörde nicht entnommen werden kann – denn die Kopfzeile bestimmt lediglich die „Gemeinde“ als Absender – besteht für den Adressaten bezüglich der Zuständigkeit der verfügenden kommunalen Behörde vorliegend überhaupt keine Klarheit, zumal auch das Gesetz in Art. 17 GStG nicht nur eine zuständige Behörde vorsieht.

c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. Dezember 2012 insbesondere aufgrund der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, als auch aufgrund der Unklarheit bezüglich der verfügenden kommunalen Behörde als formell rechtsfehlerhaft erweist, weshalb sie ohne Weiteres aufzuheben ist.

6.

Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich begründet und ist im Sinne der oberen Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung ist aufzuheben. Es ist der zuständigen Behörde freigestellt, ein allfällig neues Veranlagungsverfahren einzuleiten. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers die von Amtes wegen zu beachtende Frage der sachlichen und funktionalen Unzuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde nicht aufgeworfen hat, steht ihm auch keine aussergerichtliche Entschädigung zu (VGU A 11 1).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides festgestellt und die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

712.--

gehen zu Lasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]