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Entscheid

A 2013 61

Baupolizeigebühren

13. Januar 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 1‘350.-- beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten.

2. a) Anfechtungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der im Rahmen des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 5. November 2013 zulasten der Einsprecher beziehungsweise heutigen Beschwerdeführer festgehaltene Aufwand des Rechtsberaters von Fr. 900.--. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Kosten für den Rechtsberater in der Höhe von Fr. 900.-- vollumfänglich von der Gemeinde zu tragen seien, eventualiter sei den Einsprechern eine halbe Stunde für die Rechtsberatung zu belasten, subeventualiter sei den Einsprechern maximal eine Stunde für die Rechtsberatung zu belasten. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer an, es sei penibel, dass die Gemeinde die Frage, ob die Einsprache fristgerecht erfolgt sei, nicht selber beurteilen konnte, sondern einen Rechtsberater beiziehen musste. Derartige Grundkenntnisse gehörten zum Rüstzeug einer funktionierenden Bauverwaltung. Die Kosten für ihre „Erhellung“ müsse die Gemeinde deshalb selber übernehmen. Zudem sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die im Einspracheentscheid auferlegten Kosten viel zu hoch seien, weil es bei der Beurteilung durch den von der Gemeinde beigezogenen Rechtsberater einzig und allein um die Beurteilung der Frage der Fristenwahrung gegangen sei. Für eine solche Frage brauche ein erfahrener Jurist vielleicht eine halbe Stunde Zeit, sicher aber nicht viel mehr. Die Beschwerdeführer geben an, mit der Frage, wie viel Zeit eine Abklärung wie diese etwa beanspruche, einen im betreffenden Fachgebiet spezialisierten Anwalt kontaktiert zu haben, ohne allerdings dessen Ergebnisse wiederzugeben.

b) Nach Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die Gemeinde berechtigt, für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren zu erheben. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist dabei derjenige, der den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Kosten, die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergeben, sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG).

Erwägungen

c) Der Beizug eines Rechtsberaters war im vorliegenden Fall, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht offensichtlich unnötig. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, war es für juristische Laien, um welche es sich bei den Mitgliedern des Gemeindevorstands und der Gemeindeverwaltung handelt, nicht ohne weiteres erkennbar, ob im vorliegenden Fall die Frist gewahrt wurde oder nicht, zumal zwischen einer blossen, nicht fristwahrenden, Einspracheerklärung und einer vollständigen Baueinsprache unterschieden werden musste. Der Beizug eines Rechtsberaters war deshalb im vorliegenden Fall vertretbar. Nachdem es vorliegend vordergründig und gemäss ausdrücklicher Begründung des Entscheids aber nur um die juristisch eher einfache formelle Frage des Eintretens ging und im Vergleich zu den im durch die Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogenen Fall R 12 88 mit formellen und materiellen Fragestellungen sowie einer Teilnahme an einer Besprechung mit einer Weiterbelastung von nur Fr. 800.--, erweist sich vorliegend eine Reduktion auf die Hälfte des belastenden Betrages, somit auf Fr. 450.--, als begründet und angebracht. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, insbesondere soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Aufwand für die Rechtsberatung sei ihnen durch die Gemeinde aussergerichtlich zu erstatten.

3.

Soweit die Beschwerdeführer verlangen, dass die Gemeinde zu verpflichte sei, auf die ihnen auferlegten Kosten zu verzichten, sofern das Einspracheverfahren unnötigerweise durchgeführt worden sei, ist die Beschwerde abzuweisen. Jede Einsprache bedingt die Durchführung eines Verfahrens, selbst wenn auf eine Einsprache wegen verpasster Frist materiell nicht eingetreten werden kann. Auch für einen Nichteintretensentscheid ist damit ein Verfahren durchzuführen, welches durch einen entsprechenden Einspracheentscheid abzuschliessen ist. Wie bereits festgestellt, ist die Gemeinde nach Art. 96 Abs. 1 KRG zur Erhebung von Gebühren in Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren berechtigt. Im Übrigen wurde der Nichteintretensentscheid von den Beschwerdeführern nicht angefochten, er ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit gutzuheissen, als dass der Betrag für die Rechtsberatung auf Fr. 450.-- reduziert wird, im Übrigen aber abzuweisen. Die Kosten für das Einspracheverfahren betragen damit Fr. 450.-- für die Rechtsberatung zuzüglich Fr. 450.-- für den übrigen Aufwand der Gemeinde, insgesamt also Fr. 900.--.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Aussergerichtliche Entschädigungen sind nach Art. 78 VRG keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Kosten für das Einspracheverfahren werden auf insgesamt Fr. 900.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

376.--

gehen zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung und zur anderen Hälfte zulasten der Gemeinde X._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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