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Entscheid

A 2014 12

Betreibungsamt Chur

9. Juli 2014Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr 544.35 – der Betrag, der insgesamt für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2012 als Gesamtsteuerbetrag veranlagt worden ist – beträgt, und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid bzw. die Ablehnung des Gesuchs um Nullveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. Februar 2014 betreffend direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin die Nullveranlagung zu Recht verwehrt hat. Genaugenommen bildete die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 nicht Gegenstand der Einsprache vom 27. Januar 2014, so dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 – trotz ausdrücklichen Hinweisen auch auf diese – grundsätzlich nicht auf die direkte Bundessteuer hätte Bezug nehmen können. Somit bilden auch im vorliegenden Verfahren einzig die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 den Streitgegenstand. Die durch die kantonale Steuerverwaltung für die ordentliche Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 vorgenommenen Berechnungen werden als solche nicht beanstandet, sodass sie tatsächlich als korrekt betrachtet werden können.

2. a) Hinsichtlich des zentralen Themas der vorliegenden Beschwerde, nämlich die verlangte Nullveranlagung, ergibt sich zunächst generell, dass diese eine spezielle und besondere Regelung des bündnerischen Steuerrechts darstellt, welche gemäss Botschaft der Regierung vom 9. März 2004 (Heft Nr. 2/2004-2005) im Hinblick auf die Einführung des Steuerpaketes 2001 bezüglich Harmonisierungsgesetz, welches dann in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit 65.9 % Nein-Stimmen klar abgelehnt worden ist, auf den 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. In der erwähnten Botschaft wurde vorsichtshalber auch festgehalten, dass dieser Revisionspunkt auch dann umgesetzt werden solle, wenn das Steuerpaket 2001 vom Souverän abgelehnt werden sollte. Gemäss der genannten Botschaft war beabsichtigt, dass (S. 216): " (..) für Fälle, bei denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheine und ein Steuererlass regelmässig gewährt werden müsste, in Art. 156a StG eine Lösung über die Veranlagung ermöglicht werden sollte. Zu denken ist hier etwa an Sozialfälle oder an Rentner mit Ergänzungsleistungen, deren Erlassgesuche heute schon ohne vertiefte Prüfung genehmigt werden.

Die Vereinfachung kann dadurch erreicht werden, dass der Veranlagungsbehörde ermöglicht wird, in diesen Fällen eine Nullveranlagung zu erlassen. Damit kann der gesetzlich vorgesehene Weg mit Veranlagungsverfügung, Steuerrechnung, Erlassgesuch und Erlassentscheid wesentlich vereinfacht werden.

Erwägungen

Um in einer Vielzahl möglicher Konstellationen eine sachgerechte Lösung erzielen zu können, soll in das Gesetz eine schlanke Regelung aufgenommen werden, die durch regierungsrätliche Ausführungsbestimmungen ergänzt werden kann."

Im Einzelnen wurden dann die entsprechenden Voraussetzungen damals in Art. 48a und ab 1. Januar 2010 in Art. 51 Abs. 1 ABzStG festgelegt. Das Institut der Nullveranlagung ist somit nicht vom Bundesharmonisierungsrecht vorgegeben und stellt eine spezielle bündnerische Regelung dar, welche unter den in den entsprechenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen angewendet wird. Wenn diese nicht erfüllt sind, besteht nach kantonalem Recht auch kein Rechtsanspruch auf eine Nullveranlagung. Auch ein direkter Vergleich – wie ihn die Beschwerdeführerin anführt – mit den Berechnungen der Ergänzungsleistungen oder ein Verweis auf die Berechnungen des Existenzminimums bei Betreibungen und Pfändungen zur Auslegung des in Art. 51 Abs. 1 ABzStG enthaltenen Wortes "massgebend" hinkt schon grundsätzlich, da im Steuerrecht spezifische Voraussetzungen, unter anderem auch ausdrücklich unter Ausschluss der neuen Berechnungsbeträge für Ergänzungsleistungen, festgelegt worden sind. Dies schadet den Steuerpflichtigen auch nicht, da ihnen bei unzumutbaren rechtskräftigen Steuerbeträgen immer noch die Möglichkeit eines Erlassgesuches, mit der konkreten Überprüfung ihrer finanziellen Zahlungsverhältnisse, offen steht. Zum Vergleich sei schliesslich noch angeführt, dass der Kanton St. Gallen keine Nullveranlagung kennt und gemäss Art. 215 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) bzw. Art. 88 der Steuerverordnung (StV; sGS 811.11) nur bei Gesamtbeträgen von Fr. 20.-- bzw. maximal Fr. 50.-- keinen Steuerbezug gewährt.

b) Im konkreten Fall hat die kantonale Steuerverwaltung eindeutig nachgewiesen, dass die verlangten Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit des Steuerbezugs und der tiefen Grenzbeträge insbesondere für das Vermögen der Wohnung mit Wohnrecht – bezahlte die Beschwerdeführerin doch Fr. 80'000.-- bei der Errichtung des Wohnrechts – nach Steuerrecht nicht gegeben sind, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

3.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden kantonalen Steuerverwaltung, welche im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend waren die Gewinnchancen von Anbeginn beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Auch würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, sicherlich nicht eine Beschwerde dieser Art einreichen, zumal ihr die Möglichkeit eines Erlassgesuches noch offen steht. Das Verfahren muss daher zum Vornherein als offensichtlich aussichtslos und leichtsinnig angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht Folge geleistet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

304.--

zusammen

Fr.

504.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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