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Entscheid

A 2014 15

Bezirksgericht Plessur

15. Mai 2014Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 902.-- beträgt – der veranlage hälftige Anteil an der Handänderungssteuer beträgt Fr. 7'902.--, wovon der Beschwerdeführer eine Zahlung im Umfang von Fr. 7'000.-- in seiner Beschwerde vom 6. März 2014 sinngemäss anerkennt – und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres befugt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Streitig und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Handänderungssteuer zu Recht auf der Grundlage der amtlichen Schätzung vom 27. September 2013 respektive vom 19. November 2013 festgelegt hat.

3. a) Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG kann die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Handänderungssteuer erheben (vgl. dazu auch Art. 7 Abs. 1 GKStG). Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderung eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils (Art. 7 Abs. 2 GKStG). Gemäss Art. 4 des kommunalen Steuergesetzes beträgt der Ansatz für die Handänderungssteuer 2 % (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 GKStG). Weiter bezeichnet das GKStG in Art. 12 Abs. 2 den Verkehrswert des übertragenen Grundstücks als Bemessungsgrundlage. Der Verkehrswert ist jener Wert, der im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können (sog. Marktwert; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Erlass eines kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern, Heft Nr. 3/2006–2007 [nachfolgend Botschaft GKStG], S. 222 f.). Beim Kauf gilt als Verkehrswert der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert erhoben (Art. 12 Abs. 3 GKStG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden die Handänderungssteuern auf der Grundlage eines marktkonformen Verkaufspreises veranlagen können und die Gemeinden nicht wegen offensichtlich zu tief angesetzten Preisen um die ihr zustehende Steuereinnahme gebracht werden (PVG 2002 Nr. 24 E.2). Dagegen erscheint es unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für das fragliche Objekt nicht erzielbar ist (PVG 1997 Nr. 37 E.1).

b) Während die Beschwerdegegnerin vorliegend den vereinbarten Kaufpreis über Fr. 700'000.-- im Sinne von Art. 12 Abs. 3 GKStG für offensichtlich zu tief qualifiziert und demnach den Verkehrswert der amtlichen Schätzung vom 27. September 2013 respektive vom 19. November 2013 in der Höhe von Fr. 790'200.-- zur Berechnung der geschuldeten Handänderungssteuer heranzieht, macht der Beschwerdeführer geltend, dass der tatsächliche Kaufpreis von Fr. 700'000.-- nur 11.4 % unter dem amtlichen Verkehrswert und damit gemäss Rechtsprechung im Toleranzbereich liege, weshalb vorliegend die Handänderungssteuer auf dem Kaufpreis von Fr. 700'000.-- zu erheben sei. Demnach bedarf der Gesetzesbegriff "offensichtlich unter dem Verkehrswert" im Folgenden einer vertieften Betrachtungsweise durch das Gericht.

Erwägungen

4.

a) Seit dem Inkrafttreten des GKStG auf den 1. Januar 2007 ist die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern per 1. Januar 2009 abschliessend durch das kantonale Recht geregelt (vgl. Art. 34 GKStG). Zuvor wurde die Handänderungsteuer aufgrund eines kommunalen Gesetzes von der Gemeinde veranlagt und bezogen (vgl. dazu auch Botschaft GKStG, a.a.O., S. 184). Die im geltenden GKStG verankerte Regelung der Handänderungssteuer orientiert sich am Mustergesetz der kantonalen Steuerverwaltung, das von einer grossen Mehrheit der Gemeinden in wichtigen Punkten zuvor übernommen worden ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 215). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auf die bisherige Gerichtspraxis betreffend die Handänderungssteuer abzustellen.

b) In von der Kernproblematik her vergleichbaren Fällen hat das Verwaltungsgericht mehrmals festgestellt, dass allfällige Abweichungen zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von Liegenschaften von den Behörden herkömmlicherweise insoweit ohne detaillierte Angaben zu akzeptieren sind, als die entsprechende Wertunterschiede die Grenzschwelle von 10 % nicht überschreiten (vgl. PVG 2002 Nr. 25 E.1b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 89 vom 18. Februar 2003 E.2b mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums ging das Verwaltungsgericht bereits bei einer Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert gemäss der vom Gericht eingeholten Expertise von 8 % von einer "am untersten Rand der oben umschriebenen Bandbreite" aus (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 07 14 vom 15. April 2008 E.2d). Ebenso werden nach der Zürcher Steuergesetzgebung Abweichungen zwischen verschiedenen Schätzungen von 10 % als tolerierbar erachtet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 220 Rz. 135). Die amtliche Schätzung kann demnach ein taugliches Richtmass bilden bei der Prüfung der Unterpreislichkeit eines Liegenschaftsverkaufs (PVG 2002 Nr. 24 E.2). In Präzisierung führt die Botschaft diesbezüglich aus, dass der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert allerdings nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse bildet, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde auf einen höheren Verkehrswert ab, trägt sie die Beweislast dafür, dass dieser höhere Wert dem Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht. Dies kann dadurch geschehen, dass die Gemeinde die aktuellen Marktverhältnisse mittels einer neuen Schätzung abklären lässt (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 223). Diese Grundsätze entsprechen der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. PVG 2002 Nr. 24 E.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 03 23 vom 5. September 2003 E.2; A 02 89 vom 18. Februar 2003 E.3a; A 02 18 vom 22. Mai 2002 E.2 und 3).

c) Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie nach Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2013 eine neue amtliche Schätzung verlangt hat. Diese datiert vom 27. September 2013 respektive vom 19. November 2013 und weist einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 790'200.-- (Fr. 200'000.-- [Liegenschaft 236] +

Fr. 590'200.-- [Liegenschaft 164]) aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte tiefere Schätzung der Bank B._____ vom 3. Dezember 2012 (Fr. 600'000.--) kann vorliegend nicht mehr relevant sein, da ein aktueller(er) amtlicher Verkehrswert (Bewertungsdatum 6. September 2013) vorliegt. Auch ist die Bankschätzung im Auftrag der damaligen Eigentümer erstellt worden, weshalb ihr schon aus diesem Grund nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 59 E.3c; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 605/97 vom 9. Januar 1998 E.3c). Im Übrigen fällt beim Vergleich der amtlichen Schätzung vom 19. November 2013 mit der Schätzung der Bank B._____ vom 3. Dezember 2012 ins Auge, dass Letztere als Realwert der Liegenschaft 164 gar einen höheren Betrag als der Kantonale Schätzungsbezirk 1 (Fr. 868'000.--) ermittelte, nämlich Fr. 990'000.--. Wäre die Bank B._____ zur Berechnung des Verkehrswerts dieser Liegenschaft nun ebenfalls – wie die amtliche Schätzung – von 68 % des Realwertes ausgegangen, so würde hieraus ein Verkehrswert von Fr. 673'200.-- resultieren, mithin Fr. 83'000.-- mehr als die von der Beschwerdegegnerin herangezogene amtliche Schätzung vom 19. November 2013 (Fr. 590'200.--). In ihrer Verkehrswertschätzung hat die Bank B._____ diesen Realwert dann allerdings überhaupt nicht berücksichtigt, sondern ist ausschliesslich vom Ertragswert der Liegenschaft 164 in der Höhe von Fr. 348'340.-- ausgegangen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die von ihm erworbenen Altbauwohnungen sehr schlecht vermietbar sind – die oberste, neu renovierte Wohnung stehe seit einem Jahr leer –, ist dabei unerheblich, da auch hier die Schätzung der Bank B._____ bei einem jährlichen Mietwert von Fr. 39'000.-- und einem Kapitalisierungssatz von 6.94 % einen Ertragswert von Fr. 562'100.-- (ohne Abzug für aufgelaufene Rückstellungen) ermittelte und damit nahe beim Ertrags- bzw. Mietwert gemäss amtlicher Schätzung vom 19. November 2013 liegt. Der Kantonale Schätzungsbezirk 2 schätzte den Ertragswert der Liegenschaft 164 nämlich auf Fr. 572'900.--, basierend auf einem jährlichen Mietwert von Fr. 35'520.-- und einem Kapitalisierungssatz von 6.2 %. Im Weiteren ging die Bank B._____ betreffend die Liegenschaft 236 von einem Verkehrswert von Fr. 251'660.-- aus, während die amtliche Schätzung vom 27. September 2013 hierfür (lediglich) einen Verkehrswert von Fr. 200'000.-- festlegt. Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der amtlichen Schätzung vom 27. September 2013 respektive vom 19. November 2013, insbesondere bezüglich deren Überpreislichkeit zu erwecken.

d) Wie oben unter Erwägung 4b aufgezeigt, ist nach Bündner wie auch nach Zürcher Praxis bei Abweichungen zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und der aktuellen Schätzung des Verkehrswerts von mehr als 10 % eine Korrektur möglich. Im vorliegenden Fall ist der Unterschied zwischen der aktuellen amtlichen Schätzung vom 27. September 2013 respektive vom 19. November 2013 und dem effektiv vereinbarten Kaufpreis abgerundet 11.4 % (100 % - [100 % : Fr. 790'200.-- x Fr. 700'000.--]), sodass diesbezüglich an der von der Beschwerdegegnerin getätigten Korrektur nichts auszusetzen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsauskunft des Hauseigentümerverbands Graubünden ist dabei unbehelflich, da sie weder von einer zuständigen Behörde ausgeht noch der oben erwähnten Gerichtspraxis entspricht.

5.

a) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Berechnung der Handänderungssteuer zu Recht auf die aktuelle amtliche Schätzung vom 27. September 2013 respektive vom 19. November 2013, wonach die besagten Liegenschaften insgesamt einen Verkehrswert von Fr. 790'200.-- aufweisen, abgestellt hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

530.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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