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Entscheid

A 2014 18

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

2. September 2014Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist hier der (Einsprache-) Entscheid vom 3. März 2014, worin die Beschwerdegegnerin Unterstützungsbeitrage (Kinderabzüge) für die Steuerperiode 2008 für die vier Töchter (damals auswärts als Wochenaufenthalterinnen in Ausbildung befindend) des getrennt von seiner Ehefrau lebenden Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 24‘400.-- (Direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 28‘000.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) gewährte. Mit diesen Steuerabzügen konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären; namentlich bei der Kantons- und Gemeindesteuer verlangte er den vollen Kinderabzug von Fr. 56‘000.-- zu seinen Gunsten und keine hälftige Aufteilung derselben auf seine Ehefrau und ihn (jeweils Steuerabzug von Fr. 28‘000.-- pro Elternteil gewährt worden). Strittig und zu klären ist vorliegend demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Aufteilung der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge (Kinder-abzüge) vornahm oder ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, diese ungekürzt in der geltend gemachten Höhe in seiner Steuererklärung vom Einkommen für das Steuerjahr 2008 abzuziehen.

2. In formeller Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass in Bezug auf die strittige Abzugsmöglichkeit bei der direkten Bundessteuer (DBG; SR 642.11) dem Beschwerdeführer im Rahmen des angefochtenen Steuerentscheids der geltend gemachte Gesamt(höchst)betrag von Fr. 24‘400.-- (vgl. Steuererklärung Ziff. 24.6 – Abzug für unterstützungsbedürfte Personen) bereits von der Beschwerdegegnerin gewährt wurde; wenn auch begrifflich unter einem anderen Rechtstitel als verlangt (sog. „Unterstützungs- anstatt Kinderabzug“). Mangels ziffernmässiger Beschwer bzw. nachteiliger Betroffenheit gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann in diesem Rügepunkt somit aber zum vornherein gar nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ein solcher Nichteintretensentscheid bezüglich der Abzugshöhe bei der direkten Bundessteuer 2008 rechtfertigt sich hier umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Replik noch selbst einräumte, dass der von ihm in der Einsprache beantragte Kinderabzug sowie der im angefochtenen Entscheid effektiv gewährte Unterstützungsbeitrag von insgesamt Fr. 24‘400.-- (nämlich 4 x Fr. 6‘100.-- pro Tochter mit Aufenthalt an auswärtigem Ausbildungsort) nun identisch seien. Auf die Beschwerde bezüglich direkter Bundessteuer tritt das Gericht daher nicht ein.

3. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der zulässigen Abzugshöhe bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2008 bilden die Vorschriften im Steuergesetz für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000), welche in Art. 38 Abs. 1 lit. d (Kinderabzüge) und in Art. 38 Abs. 1 lit. h StG (Unterstützungsabzug) zur Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen explizit „Sozialabzüge“ vorsehen, sowie das aufschlussreiche und aussagekräftige Urteil des Bezirksgerichts O.2._____ vom 27. August 2009 betreffend Forderung auf Mündigenunterhalt (E.7 S. 55/56). Die genannten Gesetzestexte und Urteilspassagen lauten wie folgt:

Art. 38 Abs. 1 lit. d StG – Kinderabzüge (vom Reineinkommen)

1Fr. 5‘000.-- für jedes Kind im Vorschulalter, dessen finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet.

2Fr. 8‘000.-- für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet.

3Der Abzug erhöht sich auf Fr. 14‘000.--, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält.

Erwägungen

Art. 38 Abs. 1 lit. h StG – Unterstützungsabzug (vom Reineinkommen)

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. […].

Auszug aus Bezirksgerichtsurteil E. 7 S. 55/56 (Beilage 2 des Beschwerdeführers)

„Die Ehefrau erwirtschaftet kein Eigeneinkommen, zumal keines, das sie mittels einer entlöhnten ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit lösen würde. Demnach kann die Mutter der Klägerinnen nicht dazu verpflichtet werden, den Klägerinnen einen Barunterhaltsbetrag zu bezahlen. Immerhin aber gewährt die Mutter den Klägerinnen während den Wochenenden und der Semesterferien unentgeltlich die gesamte Naturalpflege. Obwohl, wie dargetan, die Eltern ihre Schuld gegenüber dem unterhaltsbedürftigen mündigen Kind normalerweise in Form von Geldleistungen tilgen, ist es nicht ausgeschlossen, ausnahmsweise hiervon abzurücken. Solches erscheint namentlich in Fällen wie dem vorliegenden angezeigt, wo die anspruchsberechtigte Person während eines doch nicht unerheblichen Zeitraums (Wochenenden und Semesterferien) die mütterlichen Dienste in Sachen Verpflegung, Unterkunft, Wäschebesorgung etc. in Anspruch nimmt.“

Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hiernach die aufgeworfene Rechtsfrage bezüglich korrekter Steuerveranlagung (Abzugshöhe) zu klären.

b) Hinsichtlich der umstrittenen Kantons- und Gemeindesteuer 2008 ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass hier der Art. 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 StG zur Anwendung kommt, wonach ein Kinderabzug von Fr. 14‘000.-- pro Tochter statthaft ist. Nachdem alle vier Töchter des Beschwerdeführers (geb. 1984, 1985, 1988 und 1989) einerseits schon volljährig sind und anderseits auswärts eine Hochschulausbildung (drei Töchter an der Universität O.4._____ und eine Tochter an der ETH O.5._____) absolvierten, muss dem per 1. Januar 2008 neu eingeführten und seither eben auf Fr. 14‘000.-- pro Kind festgelegten Kinderabzug volle Gültigkeit zukommen (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr. 10/2006-2007 S. 1168 und S. 1190). Richtig ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens entsprechende Zahlungen für die vier Töchter während des Jahres 2008 von total Fr. 58‘231.-- nachweisen konnte, womit die grundsätzliche Abzugsberechtigung vom Reineinkommen sowohl ziffernmässig vorliegt als auch von der Beschwerdegegnerin an sich schon anerkannt wurde. Bis zuletzt uneins sind sich die Parteien aber bei der Frage der Aufteilung der Abzugsbeträge gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. h StG geblieben, da der Beschwerdeführer der Meinung ist, seine von ihm gerichtlich getrennt lebende Ehefrau habe nichts an die finanzielle Unterstützung der vier gemeinsamen Töchter beigesteuert und sie sei deshalb auch nicht legitimiert, die Hälfte der geleisteten Kinderabzüge (anrechenbar Fr. 28‘000.--) bei ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Vielmehr sei der volle Kinderabzug von Fr. 56‘000.-- gemäss Steuerdeklaration ihm alleine zu gewähren. In der erwähnten Botschaft der Regierung zu Art. 38 Abs. 1 lit. h StG wird dazu festgehalten: „Wird das Kind volljährig, können die Alimentenzahlungen nicht mehr in Abzug gebracht werden; das sehen Art. 9 Abs. 2 lit. c StG und Art. 36 lit. c StG zwingend vor. In diesen Fällen tragen in der Regel beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes bei, weshalb auch hier je ein halber Kinderabzug zu gewähren ist“ (a.a.O. S. 1192; vgl. zudem Protokoll der Eröffnungssitzung des Grossen Rates vom 16. Oktober 2006, S. 429-433). Im Grundsatz gilt somit die hälftige Aufteilung; es sei denn lediglich der eine Elternteil trage zum finanziellen Unterhalt bei, was der Beschwerdeführer anhand seiner erheblichen Zahlungen von Fr. 58‘231.-- hier gerade verständlicherweise behauptet. Der Beschwerdeführer übersieht dabei indessen, dass es dabei noch weitere Aspekte zu berücksichtigen gilt. Die Beschwerdegegnerin verweist denn auch zu Recht auf die Tatsache, dass die vier gemeinsamen Töchter bis Ende 2008 an den Studienorten (O.4._____ und O.5._____) nur als Wochenaufenthalterinnen gemeldet waren und sich ihr Hauptsteuerdomizil damals bei ihrer Mutter in O.3._____ /GR befunden habe, was sicherlich zutrifft. Hinzu kommt die unmissverständliche Formulierung im Urteil des zivilrechtlich zuständigen Bezirksgerichts O.2._____ vom 27. August 2009 (siehe oben Auszug E.7 S. 55/56), mit welchem der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2007 bzw. ab dem 1. August 2007 zur Bezahlung höherer Unterhaltsbeiträge (statt „nur“ Fr. 1'400.-- neu Fr. 1‘750.--) pro Monat an drei seiner vier Töchter – wegen seines damals hohen jährlichen Einkommens von brutto Fr. 316‘448.-- (vgl. Steuererklärung Ziff. 1.1, S. 2, Formular 1a) - verpflichtet wurde. Dem zitierten Zivilurteil ist dabei klar zu entnehmen, dass die kein eigenes Einkommen erwirtschaftende Ehefrau des Beschwerdeführers aber über einen längeren Zeitraum (ganze Studienzeit der Töchter) jeweils an den Wochenenden und in den Semesterferien die „gesamte Naturalpflege“ (Kost & Logis; Wasch- und Betreuungsaufgaben usw.) erbracht hat und damit durchaus ebenfalls erhebliche materielle bzw. geldwerte Leistungen für ihre unter der Woche auswärts in O.4._____ bzw. in O.5._____ studierenden Töchter (Tertiär-/Hochschulausbildung) getätigt hat. An dieser einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung des erwähnten Bezirksgerichts über das Fehlen eigentlicher Barzahlungen an die Töchter - dafür jedoch das (gleichwertige) Erbringen anderweitiger Leistungen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Mutter der vier unterstützungsbedürftigen Töchter - gibt es vorliegend auch steuerrechtlich nichts auszusetzen (vgl. Praxisfestlegung, Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge, Ziff. 2 Kinderabzug S. 4 zur Unterhaltsbestreitung, Stand 1. März 2013), zumal Art. 38 Abs. 1 lit. h StG als Normalfall doch ausdrücklich die hälftige Aufteilung der insgesamt geleisteten Barzahlungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten vorschreibt. Die Anwendung und Umsetzung des steuerrechtlichen Aufteilungsmodells erweist sich daher auch hier bezüglich der pekuniär nachgewiesenen Abzugsbeiträge – verteilt auf beide Elternteile – im Ergebnis als gerechtfertigt und angemessen. Daran ändert selbst die Darstellung des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm anlässlich des Parteivortritts bei der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2013 gegenteilige Zusicherungen gemacht worden seien bzw. ihm die Berücksichtigung des vollen Kinderabzugs über Fr. 56‘000.-- versprochen worden sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung in ihrer Duplik noch bestritt, ist dem dazu erstellten (internen) Protokoll über den betreffenden Parteivortritt viel eher die grundsätzliche als die ganze und alleinige Abzugsberechtigung beim konkreten Zahlungsnachweis von Fr. 58‘231.-- zu entnehmen. Von einer verbindlichen Zusicherung der alleinigen Abzugsberechtigung für den Beschwerdeführer kann angesichts dieses Protokolls jedenfalls keine Rede sein. Die hälftige Aufteilung der gewährten Abzüge zu Gunsten des Beschwerdeführers (Fr. 28‘000.--) sowie seiner Ehefrau (erbrachte Naturalleistungen im Wert von Fr. 28‘000.--) sind steuerlich daher rechtens.

4.

a) Der angefochtene (Einsprache-) Entscheid vom 3. März 2014 ist folglich in jeder Beziehung für das Steuerjahr 2008 rechtmässig und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. März 2014 führt (betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2008), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (betreffend direkte Bundessteuer 2008; siehe dazu E.2, hiervor).

b) Sollte sich die Einkommen- und Vermögensituation beim Beschwerdeführer, bei der Mutter (der vier gemeinsamen Kinder) oder eben bei den vier mittlerweile selber allesamt erwachsenen Töchtern des Beschwerdeführers seit 2009 aber erheblich verändert haben, dürfte eine erneute Beurteilung der Steuerfaktoren (ab 2009) unerlässlich werden, wobei der Beschwerdeführer in diesem Fall aber noch hieb- und stichfeste Beweise für die Behauptung der zweckentfremdeten Verwendung der von ihm geleisteten Unterstützungsbeiträge (an die Mutter/Töchter) zu liefern hätte.

c) Bei diesem Ausgang des Steuerstreitverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG demgegenüber keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

324.--

zusammen

Fr.

1'824.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.