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Entscheid

A 2014 31

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

19. August 2014Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) kann gegen Steuererlassentscheide beim Verwaltungsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung und fehlender Fristwiederherstellungsvoraussetzungen offensichtlich unzulässig resp. offensichtlich unbegründet, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts der Einzelrichter zuständig ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG ist die Beschwerde gegen einen Steuererlassentscheid innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu erheben (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2014 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, beschwerdegegnerische Akten 3), weshalb die Beschwerdefrist am 15. Mai 2014 zu laufen begann und bis zum 13. Juni 2014 dauerte (Art. 7 und 8 VRG). Die vorliegende Beschwerde wurde indes erst am 6. August 2014 und damit offensichtlich zu spät eingereicht, was die Beschwerdeführerin denn auch anerkennt. Folglich kann das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

3. a) In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Beschwerdefrist deshalb verpasst habe, weil sie sich nach einer gleichwertigen Arbeitsstelle umgesehen habe. Dieses Vorbringen könnte sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der 30-tägigen Frist zur Einreichung der Beschwerde verstanden werden.

Erwägungen

b) Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Damit eine Frist wiederhergestellt wird, muss folglich eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, dargetan werden, wobei eine Wiederherstellung nach bundesgerichtlicher Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuchsteller zu gewähren ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E.3.2;2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2). Während als objektive Unmöglichkeit beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen in Frage kommen, kann eine subjektive Unmöglichkeit beispielsweise bei unverschuldeten Irrtumsfällen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist indes festzuhalten, dass mangelnde Kenntnis über das Verfahrensrecht nur in Ausnahmefällen als unverschuldetes Hindernis gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007 E.2.2.2). Im vorliegenden Fall lag offensichtlich weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor noch wurde eine solche von der Beschwerdeführerin explizit geltend gemacht. Insbesondere stellt die Arbeitssuche keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VRG dar, zumal die Arbeitslosigkeit vorliegend bereits seit April 2014 besteht und der Beschwerdeführerin gemäss dem Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2014 schon im September 2013 in Aussicht gestellt worden ist. Insofern ist die Säumnis selbstverschuldet und auf mangelnde Sorgfalt der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb dem Gesuch um Fristwiederherstellung – wenn man die Beschwerde denn in diesem Sinne auffassen würde – auf jeden Fall nicht stattzugeben wäre.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin das Gericht in ihrer Beschwerde ersucht, die Berechnung des Steuererlassentscheids vor dem Hintergrund ihres veränderten Einkommens nochmals zu prüfen, könnte darin sinngemäss ein Gesuch um Revision des angefochtenen Steuererlassentscheids erblickt werden. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass für eine Revision gemäss Art. 25 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 VRG diejenige Behörde zuständig ist, welche zuletzt entschieden hat. Der angefochtene Steuererlassentscheid wurde vom Beschwerdegegner erlassen, weshalb für die Behandlung eines Revisionsgesuchs ebenfalls der Beschwerdegegner und nicht das Gericht zuständig wäre. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde auch im Sinne eines Revisionsgesuchs infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten.

5.

a) Da die vorliegende Beschwerde anerkanntermassen zu spät eingereicht wurde und offensichtlich weder die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung noch die Zuständigkeit des Gerichts für ein Revisionsgesuch gegeben sind, ist die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.

b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG kann angesichts der sehr angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ausnahmsweise verzichtet werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird dem Beschwerdegegner nicht zugesprochen, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]