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Entscheid

A 2014 41

Rechtsöffnung

12. September 2016Deutsch21 min

Source gr.ch

Dispositiv

1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die Einspracheentscheide vom 7. August 2014. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. Bertschi/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz. 60). Im vorliegenden Fall stellen die Parteien ähnliche Rechtsbegehren, die dieselben Umstände und Rechtsfragen betreffen. Da für sie zudem keinerlei Nachteile ersichtlich sind, werden die beiden Verfahren (A 14 40 und A 14 41) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden.

Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.

b) Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufnahme in den Beitragsperimeter der Grundstücke Nr. 6..... und 7..... wurde im Einspracheverfahren nicht gestellt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 51 Abs. 2 VRG).

2. a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht.

b) Hinsichtlich des anwendbaren Rechtes ist festzuhalten, dass für das Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Nachdem das vorliegende kommunale Erschliessungs- und Gebührengesetz keine Anwendung findet, ist auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0 % und bei solchen den Groberschliessung 70 - 40 %.

c) Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]) ist durch zwei Abschnitte gekennzeichnet. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz werden im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Gegen diese Festlegungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) können solche Einwände jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im Gegensatz dazu erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Vorliegend steht ausschliesslich der erste Verfahrensabschnitt, also das Einleitungsverfahren zur Beurteilung.

3. a) Zunächst ist auf die Nichtigkeitsrüge der Beschwerdeführerinnen einzugehen. Die Gemeinde hat selbst erkannt, dass nach Eröffnung des Beitragsverfahrens gewisse Voraussetzungen fehlten, weshalb sie das Verfahren sistierte. Sodann wurden die Mängel behoben (durch den Eigentumserwerb an dem zu sanierenden E._____-weg, die Genehmigung des GEP Verkehr mit Ausscheidung der zu sanierenden Strassen als öffentliche Erschiessungsstrassen und die Einholung des Bau- und Kreditbeschlusses für den E._____-weg). Den Betroffenen wurde sodann vor der Fortführung des Beitragsverfahrens das rechtliche Gehör eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerinnen auch Gebrauch machten. Somit erwuchs ihnen aus der nachträglichen Heilung der Mängel kein Nachteil, weshalb die Nichtigkeitserklärung des Beitragsverfahrens wegen formeller Mängel zu einem Leerlauf führen würde. Im Übrigen erscheint es rechtens und nachvollziehbar, dass mit den Arbeiten an der D._____-strasse in Abweichung von der gesetzlichen Grundregel (Art. 22 Abs. 1 KRVO) aus Dringlichkeitsgründen vor Einleitung des Beitragsverfahrens begonnen werden musste. Konkret kann die Frage der Nichtigkeit und mithin die Prüfung, ob ein grober Verfahrensmangel vorläge, offen gelassen werden, zumal den Beteiligten kein Nachteil erwachsen ist und die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Mängel behoben hat.

b) Zur Rüge, die Parzelle Nr. 5..... sei in den Beitragsperimeter einzubeziehen, sind die Beschwerdeführerinnen legitimiert, da durch den Einbezug dieser Parzellen in den Beitragsperimeter ihre Beteiligung an den Gesamtkosten senken würde und somit ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ohne weiteres erstellt ist, dass, nachdem die Strassenparzelle E._____-weg abparzelliert und damit neben der Parzelle Nr. 5..... die Parzelle Nr. 4..... (Parkplatzparzelle) entstanden ist, die Parzelle Nr. 5..... nur noch durch die Kantonsstrasse erschlossen ist. Dies konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden. Mit der Gemeinde ist somit festzuhalten, dass die Parzelle Nr. 5..... nicht in den Beitragsperimeter fällt. Richtigerweise hat aber die Gemeinde die Parkplatz-Parzelle Nr. 4..... (Privateigentum) in den Beitragsperimeter einbezogen.

c) Weiter stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, durch die Sanierung der betreffenden Strassen erwachse Ihnen kein Sondervorteil. Diese Rüge ist unbegründet. Der Strassenabschnitt der D._____-strasse von der Kantonsstrasse bis zur Abzweigung E._____-weg ist gemäss rechtskräftigem GEP Verkehr nur noch als Fuss-, Wander- und Bikeweg zu nutzen. Die Beschwerdeführerinnen haben somit durchaus einen Vorteil durch den besseren Ausbau der Strasse, da sie nur noch über die sanierten Strassen in die Kantonsstrasse einfahren dürfen. Bedauerlich ist einzig, dass die Gemeinde zwar sagt, dass in Absprache mit der Kantonspolizei die Ausfahrt direkt von der D._____-strasse in die Kantonsstrasse zu gefährlich sei und daher die Anpassung der Signalisation in nächster Zeit erfolgen werde, dann aber seit Jahren kein entsprechendes Verbotssignal für Motorfahrzeuge angebracht hat, so dass Motorfahrzeugführer derzeit noch über die D._____-strasse in die Kantonsstrasse einmünden können. Die Einfahrt von der Kantonsstrasse erscheint dagegen weniger gefährlich. Die Beschwerdeführerinnen dürften allenfalls – entsprechende Bewilligung und Ausnahmesignalisation vorausgesetzt – wohl weiterhin von dort abfahren. Sie müssten aber trotzdem über den E._____-weg oder über die D._____-strasse fahren, um auf die Kantonsstrasse zu gelangen. Die Beschwerdeführerinnen erlangen durch die Sanierung somit nicht nur eine verbesserte Erschliessungsmöglichkeit, sondern sie sind auf die inzwischen sanierten Strassen sogar angewiesen. Ein Sondervorteil liegt demnach vor. Der Umfang desselben ist im Rahmen der Kostenverteilung (2. Phase) festzulegen.

d/aa) Über die Qualifizierung der betreffenden Strassen (D._____-strasse und E._____-weg) als Werke der Groberschliessung sind sich die Parteien einig, weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, davon abzuweichen. Es sei jedoch kurz darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht von vornherein klar feststeht, ob es sich bei den im GEP als öffentliche Quartierstrassen bezeichneten D._____-strasse und E._____-weg um eine Groberschliessung handelt. Tendenziell ist davon auszugehen, dass es sich bei Strassen, welche im GEP – wie im vorliegenden Fall (vgl. Beilage 6 BG, A 14 41) – als Erschliessungsstrassen erfasst sind, um Quartierstrassen handelt und damit um Feinerschliessung. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass öffentliche Quartierstrassen grundsätzlich zur Feinerschliessung gehören. Letztlich kommt es aber auf die Funktion und nicht auf die Bezeichnung der Strasse an (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5, A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.4; PVG 2007 Nr. 20 E.5c). Auf den ersten Blick scheint im vorliegenden Fall, aufgrund verschiedener Elemente (wie bspw. der Enge der Strassen und mithin der Kreuzungsschwierigkeiten oder des Fehlens eines Trottoirs und von relevanten Seitenstrassen) der Charakter der Feinerschliessung zu überwiegen. Mit einem Gemeindeanteil von 40 % wäre dabei der „in der Regel“ Maximalbetrag von 30 % der öffentlichen Interessenz bereits überschritten (Art. 63 Abs. 2 KRG). Angesichts der zwischen den Parteien unstrittigen Stellung der betreffenden Strassen als Werke der Groberschliessung erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu.

d/bb) Wie oben bereits erwähnt, sehen die im Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Werke der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz in der Regel zwischen 70 und 40 % vor. In den Einspracheentscheiden klassifiziert die Gemeinde die hier interessierenden Strassen, wohl auch in Anlehnung an das nicht anwendbare kommunale Erschliessungs- und Gebührengesetz – das für Sammelstrassen ein Gemeindeanteil zwischen 40 und 60 % und für Erschliessungsstrasse einen solchen von 30 bis 40 % vorsieht –, als Erschliessungsstrassen. Die Festlegung einer öffentlichen Interessenz von 40 % bewegt sich, unbesehen der nicht massgebenden kommunalen Richtwerte, innerhalb der vorrangigen Richtwerte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Gemeinde ihr Ermessen unterschritten hat. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zwar berief sich hier die Gemeinde auf die kommunale Einteilung betreffend Erschliessungsstrassen und Sammelstrassen und indem sie die betreffenden Strassen als Erschliessungsstrassen einteilte, konnte sie rein gemäss kommunalem Recht gar keine Gemeindebeteiligung über 40 % annehmen. Sie ging indessen nicht bloss schematisch vor, indem sie etwa angesichts der Qualifizierung als Erschliessungstrasse schlicht den gemäss kommunalem Recht vorgesehenen Prozentanteil zwischen 30 und 40 % anwendete, sondern nahm über die Fremdnutzung, v.a. hinsichtlich der Weltcupanlässen, Stellung und beachtete die Richtwerte des KRG. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die sporadische Nebennutzung der Touristen rechtfertige keine Erhöhung der öffentlichen Interessenz, erscheint aber fraglich. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz alleine aufgrund des möglichen Fremdverkehrs, namentlich der auf die Wintertouristen zurückzuführenden Nutzung der sanierten Strassen, insbesondere der D._____-strasse, durch Anhaltung der Autos zum Ein- und Aussteigenlassen drängt sich zwar nicht auf. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im Vorstand des Weltcupvereins ist resp. jedenfalls ein Interesse an diesen Weltcupanlässen (Werbeeffekt, Übernachtungen, etc.) und am Betrieb des Skilifts hat sowie infolge der Inanspruchnahme der Strassen durch schwerere Motorfahrzeuge für die Organisation der Grossanlässe, erscheint die Festsetzung der öffentlichen Interessenz auf das gesetzliche Minimum dennoch ungerechtfertigt. In den Einspracheentscheiden hielt die Beschwerdegegnerin aber fest, dass "die Nutzung der D._____-strasse für einzelne Grossanlässe im Rahmen des Kostenverteilers berücksichtigt werden wird". Sodann präzisierte sie in ihren Vernehmlassungen vom 24. November 2014, dass auf der zweiten Verfahrensstufe (Stufe des Kostenverteilers) ein Beitrag der Grossanlassveranstalter an die Gesamtbaukosten angerechnet werde, wie es der Gemeindevorstand anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. März 2013 (vgl. Beilage 1 BG, Verfahren A 14 41) in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin konnte anlässlich des am 5. Juli 2016 durchgeführten Augenscheins keine nähere Angaben über die effektive Höhe der angetönten Beiträge liefern, äusserte sich aber dahingehend, dass sie selber von den Gesamtkosten einen vorfinanzierten Betrag in Abzug bringe, bevor sie die Kostenverteilung vornehme (vgl. Augenscheinprotokoll vom 5. Juli 2016). Im Lichte dieser Erkenntnis ist die Festsetzung der öffentlichen Interessenz auf das gesetzliche Minimum nicht zu beanstanden bzw. stellt noch keine Ermessensunterschreitung dar, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Vorabbeitrags zu behaften ist.

4. Somit sind die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführerin (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Verfahren A 14 40 und A 14 41 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

424.--

zusammen

Fr.

4'424.--

gehen zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ sowie zur anderen Hälfte zu Lasten der STWEG "C._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.