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Entscheid

A 2014 45

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

22. April 2015Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 6. Oktober 2014, womit es die von der Kantonspolizei Graubünden am 7. Januar 2014 A._____ in Rechnung gestellten Kosten für den Einsatz der beiden Hundeführer (inkl. Telefonspesen und Fahrkilometer) im Umfang von Fr. 642.-- bestätigte. Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG dar, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 3. November 2014 einzutreten ist.

b) Streitig und zu prüfen ist, ob die Kantonspolizei Graubünden verpflichtet war, eine Suchaktion zu starten sowie ob diese verhältnismässig erscheint. Bejahendenfalls ist dann die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer die Kosten der Suchaktion von Fr. 642.-- zu übernehmen hat.

2. a) Vorab ist die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach das rechtliche Gehör durch die Nichtgewährung eines zweiten Schriftenwechsels verletzt worden sei.

b) Art. 36 Abs. 3 VRG besagt, dass bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden kann. Der dadurch eingeräumte Ermessenspielraum erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konkretisierte Replikrecht eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Dieser Rechtsprechung des EGMR zum fair trial muss gemäss Bundesgericht auch bei der Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Rechnung getragen werden (vgl. BGE 133 I 100 E.4.3 und 4.5 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, welcher eine Stellungnahme zu einer ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E.3.3.3 und 3.3.4 S. 47; BGE 133 I 98 E.2.2 S. 99). Demgegenüber kann das rechtliche Gehör verletzt werden, wenn bei Nichtanordnung eines 2. Schriftenwechsels dem Beschwerdeführer, der die Einreichung einer Stellungnahme zu einer Vernehmlassung für nötig hält, unmissverständlich mitgeteilt wird, dass eine ungebetene Stellungnahme seinerseits unerwünscht ist (vgl. BGE 133 I 100 E.4.7 f. mit Hinweisen).

c) Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kantonspolizei mit der Bemerkung zu, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht stattfindet und ihm der Entscheid in absehbarer Zeit zugestellt werde (Bg-act. II.1). Damit wurde nicht nur die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im engeren Sinne (mit Replik und Duplik) abgelehnt, sondern dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Gegenpartei faktisch verweigert. Der Beschwerdeführer konnte das Schreiben des Beschwerdegegners nur dahingehend verstehen, dass eine unaufgeforderte Stellungnahme seinerseits zur Vernehmlassung der Gegenpartei unerwünscht war, weshalb hier der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Dem Beschwerdegegner wäre es unbenommen gewesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht stattfinde. Auf die Ankündigung, dass der Entscheid in absehbarer Zeit zugestellt werde, hätte der Beschwerdegegner jedoch verzichten müssen oder allenfalls dieser noch beifügen, dass vor Entscheidfällung nur noch eine unverzüglich gestellte Stellungnahme berücksichtigt werde. Die Beschwerde ist, wie im Folgenden dargestellt wird, aber auch aus materiellen Gründen gutzuheissen.

3. a) Gemäss Art. 2 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) gehört es zu den Aufgaben der Polizei, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen. Weiter besagt lit. e, dass die Kantonspolizei Menschen hilft, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung von Selbstmord bzw. von Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 30).

b) Wie der Beschwerdegegner festhielt, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise, dass die Kantonspolizei Anlass davon auszugehen hatte, B._____ (der "Melder") könnte aus Bösgläubigkeit die Suchaktion veranlasst haben. Des Weiteren ist bei einer ex ante Betrachtung der Sachlage festzuhalten, dass aufgrund der von B._____ der Polizei mitgeteilten Auskünfte (starker Alkoholkonsum sowie Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers) und der in jener Nacht herrschenden Minustemperatur (-14°C) die Polizei annehmen durfte, dass dem Beschwerdeführer eine lebensbedrohende Gefahr drohte, weshalb sie gestützt auf Art. 2 lit. a PolG die Verpflichtung hatte, auf die Meldung durch B._____ zu reagieren und zu handeln. Der Einsatz durch die aufgebotene Patrouille sowie durch die zwei infolge erfolgloser Suche aufgerufenen Hundeführer erweist sich aufgrund der benannten Umstände zudem ohne weiteres als verhältnismässig.

Erwägungen

4.

a) Dass die polizeiliche Handlung als gerechtfertigt erscheint, heisst jedoch noch nicht, dass die Voraussetzungen einer Kostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 35 Abs. 1 PolG vorliegen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wer die Kosten des Einsatzes zu übernehmen hat.

b) Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen diejenigen Personen, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben (sog. Störerprinzip). Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (vgl. Tschannen et al., a.a.O., § 56 Rz. 28 f.). Sodann schreibt auch Art. 8 Abs. 1 PolG in Konkretisierung des Störerprinzips vor, dass polizeiliches Handeln sich gegen diejenige Person richtet, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.

c) Aus der sinngemässen Anwendung des oberwähnten Störerprinzips auf den vorliegenden Fall, in dem – anders als in denjenigen üblichen Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr – die Konstellation vorliegt, in der die Polizei aufgrund Eigengefährdung einschreitet, ist zu schliessen, dass die Störereingenschaft – entgegen seinen Behauptungen – beim Beschwerdeführer liegt, zumal die Suchaktion aufgrund einer vom Beschwerdeführer ausgehenden angeblichen (Eigen-)Gefahr eingeleitet wurde.

d) Von der vorstehenden Erkenntnis zur Störerperson zu unterscheiden ist die Frage der Kostentragungspflicht. Dabei gilt gemäss dem in Art. 35 PolG verankerten Verursacherprinzip, dass derjenige zum Ersatze der Kosten verpflichtet werden kann, welcher polizeiliche Massnahmen verursacht. Damit besteht für die Gebührenerhebung eine genügende Kostengrundlage. Die Kostenverursachung kann im Übrigen sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen erfolgen (Gianfranco Albertini, Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich 2013, Ziff. 1 zu Art. 35 PolG mit Hinweisen). Bei der Abklärung der Kostenübernahme im vorliegenden Fall ergibt sich in Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 603 2010-41 vom 15. Dezember 2010 somit die Anforderung, dass eine Person die Kosten der polizeilichen Suche zu tragen hat, wenn sie mit ihrem Verhalten eine Situation herbeigeführt hat, in der auf eine ernstliche mögliche Gefahr für ihre Gesundheit zu schliessen war und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen.

e) Zu schützen ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach derjenige, welcher die Polizei alarmiert hat, nicht als Verursacher gelten kann. Die vom Beschwerdegegner hierzu angeführte Rechtsprechung (PKG 1998 Nr. 21 E.2b) betreffend die Alarmierung der Rettungsdienste kann für die vorliegende Konstellation sinngemäss herangezogen werden. Danach ist die Alarmierung der Rettungsorganisation grundsätzlich nicht als Auftragserteilung zu verstehen. Das Tätigwerden der Rettungsorganisation wird vielmehr als ihre eigene Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Vermissten angesehen. Im vorliegenden Fall heisst das nun, dass B._____ durch die Vermisstenanzeige keine Kosten entstehen durften. Dies gilt zumindest, solange ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach B._____ aus Missgunst und Eifersucht gehandelt hätte, sind eher als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers zu werten.

f) Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die polizeilichen Einsatzkosten verursacht hat. Gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift habe sich der Beschwerdeführer mit seinen vier Freunden im C._____ aufgehalten, wo er eine Dame kennengelernt und mit dieser den Abend in verschiedenen Bars verbracht haben will (vgl. Aussage in der Beschwerdeschrift, wobei im Polizeibericht (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] I.1) steht, dass der Beschwerdeführer bei einer Bekannten gewesen sei). Der Beschwerdeführer führt weiter an, sein Akku sei leer gewesen, weshalb man ihn telefonisch nicht habe erreichen können. Die Vorinstanz und die Kantonspolizei erkennen nun darin bereits das Setzen einer Ursache, weshalb auf eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers habe geschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen stützen ihre Überlegungen unter anderem auf das oben unter E.4d zitierte Freiburger Urteil. Beim betreffenden Fall stellte die Kantonspolizei die Kosten für die Suchaktion in Rechnung, nachdem im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung mit häuslicher Gewalt, die Ehefrau die Intervention der Polizei forderte und in der Zwischenzeit der Ehemann der Ehefrau drohte, sich selbst umzubringen und noch vor Eintreffen der Kantonspolizei mit seinem Fahrzeug wegfuhr. Die Abwälzung der Kosten durch die Suchaktion war im betreffenden Fall gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er sich das Leben nehmen werde, eine Situation herbeigeführt hatte, aufgrund welcher auf eine ernstliche Gefahr für seine Gesundheit geschlossen werden durfte. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei und der Vorinstanz, kann aus den Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht der Rückschluss gezogen werden, dass dieser eine polizeiwidrige resp. eigengefährdende Situation selbst herbeigeführt hat. Zumindest ergibt sich diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar gegen 17.30 Uhr von seinen Kollegen letztmals gesehen wurde und um 23.09 Uhr eine telefonische Vermisstenanzeige durch B._____ bei der Kantonspolizei einging. Aus den polizeilichen Unterlagen ist namentlich nicht ersichtlich, wo sich der Beschwerdeführer ab 17.30 Uhr aufgehalten hat, ob er sich von einem seiner vier Kollegen verabschiedet hat, ob er tatsächlich bereits um 17.30 Uhr stark alkoholisiert war, oder ob – wie von B._____ bei der Polizei behauptet – tatsächlich eine Suche in sämtlichen bekannten O.1._____er Bars durch die Kollegen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Es fehlen zudem Aussagen der drei weiteren Kollegen, weshalb unklar ist, ob sich nur B._____ oder auch die anderen Kollegen ernsthafte Sorgen um den Beschwerdeführer machten oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was dafür sprechen würde, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass sich seine vier Kollegen ernsthafte Sorgen um ihn machen würden. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Polizei bei einer ex post Betrachtung diejenige Sorgfalt in der Sachverhaltsermittlung und -erfassung hat walten lassen, welche von ihr vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Obwohl weitere sachverhaltskundige Personen vor Ort waren, finden sich einzig B._____s Aussagen in den Akten, welche offenbar nicht hinterfragt wurden. Dies obwohl der Beschwerdeführer sich gemäss Bg-act. I.1 bei einer Bekannten aufgehalten haben soll und B._____ der Polizei vorher noch sagte, er und seine Kollegen seien das erste Mal in O.1._____. Es bestehen aber weitere Widersprüche in B._____s Aussagen: So führt er einerseits aus, dass er und seine Kollegen in sämtlichen bekannten Bars nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und andererseits wollen sie alle das erste Mal in O.1._____ gewesen sein. Dabei erscheint höchstfraglich, dass ihnen sämtliche Bars in O.1._____ bekannt waren. Die Polizei hat jedenfalls – gemäss Polizeibericht (Bg-act. I.1) – nicht selbst in den Ausgangslokalen in O.1._____ nach dem Beschwerdeführer gesucht, sondern sich auf B._____s Aussagen verlassen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seinem Auftauchen nicht von der Polizei befragt. So ist – wie bereits erwähnt – unklar, wann sich der Beschwerdeführer aus dem C._____ entfernt haben soll, mit wem genau er den Abend verbracht hat, ob er beim Eintreffen in der Unterkunft alkoholisiert war, usw.

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein in der Tatsache, dass jemand eine Gruppe von Freunden gegen 17.30 Uhr verlässt und dann nicht mehr erreichbar ist, nach Ansicht des Gerichts kein ausreichender Grund vorliegt, um den Beschwerdeführer als Verursacher der Kosten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 PolG zu betrachten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sowie die Rechnung der Kantonspolizei sind aufzuheben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat den anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer überdies gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote von Fr. 5'633.80 (16.75 Stunden à Fr. 300.--) eingereicht. Gestützt auf Art. 2 f. der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) rechtfertigt sich zum einen eine Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 240.-- pro Stunde und somit ein Abzug von Fr. 1'005.-- (16.75 mal Fr. 60.--). Zum anderen erweist sich der geltend gemachte Aufwand (16.75 h) nicht vollumfänglich als erforderlich, weshalb die aussergerichtliche Entschädigung insgesamt auf Fr. 3'500 (inkl. MWST) festzusetzen ist.

Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durchdrang, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 sowie die Rechnung der Kantonspolizei vom 7. Januar 2014 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

400.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

702.--

gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]