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Entscheid

A 2014 5

Verletzung von Verkehrsregeln

19. Juni 2014Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 bezüglich der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen vom 16. Oktober 2013 für die Kantons- und die Gemeindesteuer O2._____ bzw. die direkte Bundessteuer für das Jahr 2011. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 4.a – grundsätzlich einzutreten ist.

2. a) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 beantragt, ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf dessen Einsprache vom 16. November 2013 gegen die Ermessensveranlagung zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde, da er seinen Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung anerkanntermassen nicht nachgekommen war (vgl. Art. 131 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Vernehmlassung S. 5).

b) Gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG kann eine Veranlagung nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, wobei die Einsprache zu begründen ist und allfällige Beweismittel zu nennen sind. Eine rechtsgenügliche Begründung setzt dabei voraus, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Einsprachefrist eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgibt und die unterlassenen Mitwirkungshandlungen vollständig nachholt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_485/2009 vom 8. April 2010 E.3.1 sowie 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E.2.4). Nur so kann nämlich der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Demnach muss die Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist tatsächlich eingereicht werden; es genügt nicht, wenn die Nachlieferung der Steuererklärung in der Einspracheschrift für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2012 vom 26. Juli 2012 E.4.1 und 4.2).

c) Im Rahmen seiner Einspracheschrift vom 16. November 2013 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Steuererklärung 2011 samt Beilagen im Verlauf der nächsten zwei Wochen einreichen werde. Obwohl die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Einspracheentscheide bis zum 16. Dezember 2013 zugewartet hatte, blieb der Beschwerdeführer die Einreichung der angekündigten Unterlagen auch bis zu diesem Zeitpunkt schuldig. Im Rahmen seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist oder zumindest innerhalb der versprochenen Nachfrist einzureichen. Indem er seine Steuerunterlagen nicht innerhalb der Einsprachefrist nachreichte, hatte er den Sachverhalt nicht umfassend dargelegt und den Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen nicht erbracht, weshalb seine Einsprache den vorerwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG nicht genügte. Damit erweisen sich die angefochtenen Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 in jeder Beziehung als rechtmässig.

Erwägungen

3.

a) Nach dem Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin räumte das Verwaltungsgericht wie üblich dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung seiner Replik ein. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde ihm die Frist zur deren Einreichung bis zum 24. März 2014 erstreckt. Offenbar hatte der Beschwerdeführer die übliche gerichtliche Fristansetzung resp. -erstreckung für seine Replik fälschlicherweise als Fristgewährung für die Nachreichung seiner Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgefasst. Jedenfalls reichte er dem Verwaltungsgericht am 24. März 2014 zusammen mit seiner Replik seine Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie Bilanz und Erfolgsrechnung vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 seiner Bar D._____ ein. Wie vorstehend ausgeführt, hätte er diese Unterlagen spätestens innerhalb der Einsprachefrist zu Handen der Beschwerdegegnerin einreichen müssen – das Beschwerdeverfahren ist dafür weder vorgesehen noch geeignet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2012 vom 26. Juli 2012 E.1.2, wonach sich das Verwaltungsgericht einer materiellen Überprüfung der Ermessensveranlagung zu enthalten hat), sodass das Verwaltungsgericht diese ohnehin verspätet eingereichten Dokumente nicht beachten darf.

b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass diese nachgereichten Steuerunterlagen für die Jahre 2010 und 2011 selbst dann nicht ausreichend gewesen wären, wenn sie rechtzeitig und an die dafür zuständige Behörde eingereicht worden wären. Gemäss Art. 127 Abs. 3 StG sowie Art. 124 und Art. 125 Abs. 2 DBG muss eine natürliche Person mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihrer Steuererklärung alle notwendigen Buchhaltungsunterlagen beilegen. Die vorliegend dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen entsprechen diesen Anforderungen in Bezug auf die Bar D._____ nur teilweise und in Bezug auf das Planungsbüro gar nicht. Mit anderen Worten: Nachdem die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungshandlungen selbst damit nicht vollständig nachgeholt wurden, könnte auf die Einsprache vom 16. November 2013 mangels qualifizierter Begründung (vgl. dazu vorstehend E.2b) immer noch nicht eingetreten werden.

4.

a) Nebst der Aufhebung der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2014 die Gewährung einer letzten Einreichungsfrist für die Steuererklärung samt Unterlagen bis zum 31. März 2014. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer ein solches Fristverlängerungsgesuch weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren, sondern erst im Rahmen seiner Beschwerde vor Verwaltungsgericht gestellt. Aufgrund des in Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) statuierten Novenverbots ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Rechtsbegehren zu erheben bzw. vor der Vorinstanz gestellte Begehren zu erweitern (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 11 57 vom 15. Mai 2012 E.2a). Das Verwaltungsgericht darf mithin nur über Fragen urteilen, zu welchen die Vorinstanz Stellung bezogen hat oder – aufgrund der Begehren – hätte beziehen müssen (vgl. VGU A 06 44 vom 17. Oktober 2006 E.2a mit weiteren Hinweisen). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 31. März 2014 verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten.

b) Selbst wenn auf dieses Vorbringen einzutreten wäre und der Antrag auf Gewährung einer letzten Einreichungsfrist sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch behandelt würde, wäre dieses abzuweisen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Im gleichen Sinne verlangt Art. 133 Abs. 3 DBG für das Eintreten auf verspätete Einsprachen den Nachweis des Steuerpflichtigen, dass er zur rechtzeitigen Einreichung durch erhebliche Gründe verhindert war. Dabei bedarf es nicht nur des Nachweises, dass der Betroffene selbst nicht in der Lage war, innert Frist zu handeln, sondern auch, dass es ihm nicht möglich war, eine Drittperson mit der Vornahme von Prozesshandlungen zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2004 vom 3. August 2004 E.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Krankheitszustand kann ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung führendes Hindernis darstellen, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E.2.2.1).

c) Sowohl in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seiner Replik legte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme dar, welche es ihm verunmöglicht hätten, richtig zu arbeiten. Nach dem Konkurs der B._____ GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, im Jahre 2012 habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen, und im Verlauf des Novembers 2013 sei er gar arbeitsunfähig geworden. Die im Rahmen seiner Einsprache eingereichten Arztzeugnisse der PDGR attestieren ihm „aus medizinischen Gründen“ vom 26. November bis zum 5. Dezember 2013 bzw. vom 6. Januar bis zum 20. Januar 2014 eine 100%-ige sowie vom 6. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss einem Bestätigungsschreiben der PDGR befand er sich dort seit Oktober 2012 in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung. Diese Arbeitszeugnisse vermögen die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärungen indes weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer zweifellos schon vorher an gewissen psychischen Problemen gelitten hatte, bestand die Arbeitsunfähigkeit gemäss den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen erst ab dem 26. November 2013. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-tägige Einsprachefrist der Ermessensveranlagung vom 16. Oktober 2013 bereits verstrichen. Auch sind die pauschalen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit dem lapidaren Verweis auf „medizinische Gründe“ zu wenig konkret abgefasst, als dass diese die Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Handelns im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermögen. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme durchaus bewusst sein müssen, dass er einen Vertreter hätte bestellen sollen, der an seiner Stelle die Steuererklärung 2011 ausfüllt resp. die Jahresrechnungen 2011 für seine beiden Betriebe erstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner Stellung als bestandener Geschäftsmann – er ist Inhaber zweier Firmen und war Geschäftsführer der B._____ GmbH –, sondern auch aus den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach er die Unterstützung eines Treuhänders habe in Anspruch nehmen wollen, aus finanziellen Gründen jedoch davon abgesehen habe. Der Hinweis auf seine mangelnden Finanzen ist in diesem Zusammenhang weder haltbar noch relevant; zum einen gelten finanzielle Gründe nicht als Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VRG resp. Art. 133 Abs. 3 DBG, und zum anderen gibt der Beschwerdeführer in seiner dem Gericht eingereichten Steuererklärung 2011 selber ein steuerbares Vermögen von Fr. 212‘410.-- an. Folglich gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2011 infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war, nicht, weshalb ihm eine Wiederherstellung der Einreichefrist – selbst wenn auf sein entsprechendes Gesuch eingetreten werden würde – ohnehin nicht zu gewähren wäre.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

324.--

zusammen

Fr.

2'824.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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4. [Mitteilungen]