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Entscheid

A 2014 9

Anordnung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren

12. Mai 2014Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 15. Januar 2014 der Stadt (Beschwerdegegnerin), worin diese das Gesuch vom 17. Dezember 2013 des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung zu viel bezahlter Parkplatzgebühren (Ersatzleistung für fehlende Abstellplätze) in der Höhe von Fr. 9'500.-- mit der Begründung ablehnte, die zur Verfügung gestellten Pflichtparkplätze seien nicht (sachenrechtlich) durch Eintrag im Grundbuch sichergestellt, sondern lediglich mittels Mietverträgen (obligationenrechtlich) anerboten, was gemäss Baugesetz nicht ausreichend sei. Strittig und zu klären ist somit, ob die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform handelte, als sie die beantragte Rückerstattung verweigerte.

2. Zum anwendbaren Recht gilt es vorweg klarzustellen, dass gemäss Ziff. 2 der Übergangsregelung zum Fusionsvertrag bis zum Erlass neuen, gemeinsamen Rechts weiterhin die bisherigen Erlasse der einzelnen Gemeinden gelten; im konkreten Fall somit das städtische Baugesetz 2005 bzw. vom 1. November 2007 (abgekürzt: BG). Art. 30 BG, der die Abstellplätze für Motorfahrzeuge und deren Ersatzabgabe grundsätzlich regelt, geht auf jeden Fall der früheren stadträtlichen Verordnung über die Ersatzleistung für fehlende Abstellplätze vom 1. Januar 1978 vor. In Art. 30 Abs. 4 in fine BG ist sogar für die Festlegung von Ersatzabgaben der Erlass eines (neuen) Reglements durch den Stadtrat vorgesehen. Auf jeden Fall wird im massgebenden Art. 30 Abs. 2 in fine BG ausdrücklich folgendes bestimmt: "Nachweislich und dauernd unternutzte Parkierungsanlagen im Bereich eines parkplatzpflichtigen Bauvorhabens können angerechnet werden, wenn das langfristige Nutzungsrecht grundbuchlich sichergestellt ist." Genau diese letzte, sachlich durchaus vertretbare und auch angebrachte Voraussetzung ist aber mit den zwei eingereichten Mietverträgen nicht erfüllt, sodass auch eine allfällige Rückerstattung von früher entrichteten Parkplatzersatzgebühren zur Zeit mit Sicherheit entfällt (zur dinglichen Wirkung des Grundbucheintrags vgl. PKG 1992 Nr. 11 E.1b [Verfügungsgeschäft/Verpflichtungsgeschäft]; ZF 05 24 vom 3. Oktober 2005 E.3a in fine [rechtsverbindliche und dauerhafte Form einer Absicherung mittels Grundbucheintrag gegenüber jedermann]; BGE 137 III 145 E.3.3.1 [zur positiven/negativen Wirkung des Grundbucheintrags], 137 III 153 E.4.1.1, 135 III 103 E.3.1, 106 II 183 E.1; zur obligationenrechtlichen Wirkung von Mietverträgen vgl. PZ 04 vom 10. Februar 2004 E.4b [Kündigungsmöglichkeit von Mietverträgen und damit Wegfall des privatrechtlichen Einforderungstitels]; BGE 128 III 82 E.1b in fine [zur Stellung des sachenrechtlichen Eigentümers im Vergleich zum obligationenrechtlichen Vermieter]); zur allgemeinen Unterscheidung zwischen Sachenrecht und Obligationenrecht vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 87 Rz. 2-4, S. 813f.). Die Beschwerde vom 14. Februar 2014 erweist sich somit im Resultat als unbegründet, da eine sachenrechtliche [im Grundbuch eingetragene] Sicherstellung einer Parkplatz-Bereitstellungsverpflichtung "qualitativ" eine wesentlich dauerhaftere und engere Erfüllungsverpflichtung beinhaltet, als eine "bloss" (leicht kündbare) obligationenrechtliche Abmachung durch den Abschluss von entsprechenden Mietverträgen mit Drittpersonen bzw. rein privaten Parkplatzanbietern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, die sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

140.--

zusammen

Fr.

940.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]