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Entscheid

A 2015 24

Zahlungsbefehl

21. Oktober 2015Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe 2014 in der Höhe von Fr. 300.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 300.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 2b − einzutreten.

b) Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. März 2015 lautet wie folgt:

"Dieser Beschluss kann innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 7000 Chur, angefochten werden."

Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich − wie nachfolgend dargestellt − aus zweierlei Gründen als fehlerhaft:

Einerseits können kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht nicht mittels Einsprache, sondern durch Beschwerde im Sinne von Art. 49 ff. VRG angefochten werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe übereinstimmend mit der falschen Rechtsmittelbelehrung denn auch als "Einsprache", statt korrekterweise als Beschwerde. Diese irrtümlich falsche Bezeichnung schadet indes nicht. Denn einerseits geht der Wille der Beschwerdeführerin, den kommunalen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2015 beim Verwaltungsgericht anzufechten, eindeutig aus der Eingabe hervor. Anderseits sind an Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da dies dem Verbot des überspitzten Formalismus zuwiderliefe. Folglich kann die fälschlicherweise als Einsprache bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG entgegengenommen werden.

Anderseits stimmt die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte Anfechtungsfrist von 20 Tagen seit Mitteilung zwar mit Art. 26 Abs. 2 des kommunalen Gäste- und Tourismustaxengesetzes (GTG; 13/1) überein, wonach Einspracheentscheide des Gemeindevorstands innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden können. Die 20-tätige Anfechtungsfrist von Art. 26 Abs. 2 GTG steht allerdings im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 2 GKStG, wonach die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen seit deren Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben kann. Da die Bestimmungen des GKStG gemäss Art. 31 Abs. 2 GKStG ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden derogieren, gilt vorliegend die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 GKStG. Wie gesehen hat die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2015 am 4. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG erfolgte die Beschwerde rechtzeitig, weshalb auf diese einzutreten ist.

Erwägungen

3.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es sodann noch festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der in der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2015 (Poststempel) gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 2 der Rechtsbegehren) obsolet wird.

4.

a) Tourismustaxen im Sinne von Art. 13 ff. GTG sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Tourismustaxen werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GTG) und sind gegenstandslos geschuldet. Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a).

b) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; Vallender/Wiederkehr, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; Vallender/Wiederkehr, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV).

c) Die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin erhobene Tourismustaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gäste- und Tourismustaxengesetz, welches von der Gemeindeversammlung per 14. März und 5. September 2005 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 1249 vom 17. Oktober 2005 genehmigt wurde. Steuerpflichtig sind gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c GTG unter anderem Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art (wie z.B. Restaurants, Imbissstuben, Konditoreien, Cafés, Bars, Dancings, Clublokale, Diskotheken, Banken, Versicherungsagenturen, Taxibetriebe, Kioske, Tankstellen, Reisebüros, Sport- und Freizeitanbieter, Lebensmittelgeschäfte, Bauhaupt- und Baunebengewerbe und dergl.) sowie Selbständigerwerbende (wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte, Notare, Treuhänder und dergl.). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GTG, welcher das Objekt der Tourismustaxe umschreibt, unterliegt jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde der Tourismustaxe. Die Höhe der Abgabe richtet sich schliesslich nach Art. 13 GTG i.V.m. Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gäste- und Tourismustaxengesetz (ABzGTG; 13/2).

d) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2015 eine Rechnung für die Tourismustaxe 2014 über Fr. 300.-- (Grundtaxe) zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Einsprache an die Gemeinde und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass sie inaktiv sei und keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des GTG ausübe. Diese Aussage lässt sich anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 ohne Weiteres verifizieren. Denn weder die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 noch die Bilanzen per 31. Dezember 2012, 2013 und 2014 enthalten Positionen, welche auf eine unternehmerische Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen. Vielmehr ist der für das vorliegende Verfahren relevanten Erfolgsrechnung 2014 zu entnehmen, dass die einzige Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 darin bestanden hat, die Jahresabschlüsse zu erstellen, diese beim Steueramt einzureichen und die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Wie gesehen wird das Objekt der Tourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als "unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde" definiert. Wenn es sich bei der Beschwerdeführerin aber − wie dies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. März 2014 für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 noch selbst explizit anerkannt hat − um eine inaktive Gesellschaft ohne eigentliche Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2014 handelt (was von der Erfolgsrechnung 2014 − wie gesehen − bestätigt wird), fehlt es aber an der unternehmerischen Tätigkeit in der Gemeinde und damit am Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG. Dementsprechend darf die Tourismustaxe für das Geschäftsjahr 2014 bei der Beschwerdeführerin nicht erhoben werden.

e) Die Beschwerdegegnerin bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin inaktiv ist und keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit ausführt. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin sehr ausführlich umschrieben sei und vielfältige Aktivitäten zulasse. Zudem habe die Beschwerdegegnerin kaum Möglichkeiten zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften auch tatsächlich unternehmerisch tätig seien, da der hierfür zu betreibende Aufwand unverhältnismässig gross wäre. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass jede ordentlich eingetragene Gesellschaft die Möglichkeit habe, unternehmerisch tätig zu sein. Demzufolge sei die Tourismustaxe auch von der Beschwerdeführerin geschuldet.

Dieser Argumentation kann − wie nachfolgend dargestellt − nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass das Objekt der Tourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als "unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde" definiert ist. Es ist dementsprechend nicht von Relevanz, ob der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin weit oder eng gefasst ist und ob dieser Gesellschaftszweck vielfältige unternehmerische Aktivitäten zulässt oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine unternehmerische Tätigkeit in der Gemeinde ausgeübt hat, was hier − wie vorstehend dargestellt − offenkundig nicht der Fall ist. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine Möglichkeit habe zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften auch tatsächlich unternehmerisch tätig seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Tourismustaxe für die in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften aufgrund der natürlichen Vermutung, wonach eine Kapitalgesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und damit unternehmerisch tätig ist, ohne Weiteres veranlagen kann, ohne vorgängig weitere Abklärungen treffen zu müssen. Denn diejenigen Gesellschaften, welche inaktiv sind und keine unternehmerische Tätigkeit ausüben, können im Einspracheverfahren den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich inaktiv sind und keine unternehmerische Tätigkeit ausüben und dementsprechend bei ihnen das Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG nicht erfüllt ist. Dieser Nachweis kann entweder mit dem Einreichen der Erfolgsrechnung oder − um nicht bloss ein selbst erstelltes Dokument in den Händen zu halten − mittels Einreichung der definitiven Steuerveranlagung erbracht werden.

5.

a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Steuerobjekt, mithin die unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde X._____, im vorliegenden Fall mangels unternehmerischer Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist und die Beschwerdeführerin dementsprechend keine Tourismustaxe zu bezahlen hat. Dieses Ergebnis erscheint sodann auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tourismustaxe gemäss Art. 13 GTG grundsätzlich von denjenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben wird, welche direkte oder indirekt vom Tourismus in der Gemeinde profitieren, als korrekt. Denn eine inaktive Gesellschaft ohne jegliche unternehmerische Tätigkeit profitiert im Gegensatz zu unternehmerisch tätigen natürlichen und juristischen Personen weder direkt noch indirekt vom Tourismus in der Gemeinde. Folglich soll diese auch nicht verpflichtet werden, eine Abgabe zur Förderung des Tourismus zu entrichten. Eine andere Betrachtungsweise würde weder vor dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung, wonach der Kreis der steuerpflichtigen Personen nach sachgemässen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 60) noch vor dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach bei der Steuergesetzgebung keine Unterscheidungen getroffen werden dürfen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist bzw. Unterscheidungen zu treffen sind, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse aufdrängen (Mäusli-Allenspach /Oertli, a.a.O., S. 61), standhalten. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 300.-- bestätigt hat, als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2015 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

284.--

zusammen

Fr.

1'284.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]