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Entscheid

A 2015 46

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

25. Oktober 2016Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 25. August 2015. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführer eine versuchte Steuerhinterziehung Kanton/Gemeinde/Bund für die Steuerperiode 2012 über den Betrag von Fr. 247'139.-- begingen, welche die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Busse in der Höhe von Fr. 15'755.10 zu rechtfertigen vermag.

3. a) Gemäss Art. 176 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG; SR 642.11) sowie Art. 175 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 25 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger versucht eine Steuer zu hinterziehen. Der Versuch einer Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 176 DBG ist als eigenständiger Steuerübertretungstatbestand mit erhöhter Strafdrohung ausgestaltet und beinhaltet das gleiche geschützte Rechtsgut wie Art. 175 DBG (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 176). Die versuchte Steuerhinterziehung unterscheidet sich von der vollendeten Steuerhinterziehung dadurch, dass es bei der versuchten Tatbegehung noch nicht zu einer rechtskräftigen Veranlagung gekommen ist.

b) Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang seiner Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie inhaltlich unwahr (falsche) Angaben macht, eine Steuerersparnis dann aber nicht eintritt, weil die Hinterziehungshandlung noch rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, entdeckt oder vereitelt wird (Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 177, Sieber, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, N 9 zu Art. 175 DBG).

Erwägungen

c) In subjektiver Hinsicht ist die versuchte Steuerhinterziehung nur bei (Eventual-)Vorsatz strafbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 zu Art. 176). Dies lässt der Wortlaut von Art. 176 Abs. 1 DBG nicht erkennen, diese Einschränkung gilt aber als im Versuchsbegriff enthalten (Sieber, a.a.O., N 5 zu Art. 176 DBG). Für den Begriff des Vorsatzes ist Art. 12 des Schweizerisches Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) massgebend (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2015, N 10 zu Art. 176 DBG). Eventualvorsatz liegt vor, wenn sich der steuerpflichtigen Person der Erfolg ihres Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass ihr Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist sich der Täter der Möglichkeit oder des Risikos des Erfolgseintrittes bewusst (BGE 130 IV 58 E.8.3). Der Unterschied liegt auf der Willensseite. Wer leichtfertig (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, handelt bewusst fahrlässig (Locher, a.a.O., N 12 zu Art. 176 DBG). Wer sich dagegen mit dem Eintritt des Erfolges abfindet, diesen ernstlich in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich (BGE 130 IV 58 E.8.3). Im ersten Fall liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, im anderen eine beabsichtigte oder wenigstens in Kauf genommene - strafbare - versuchte Steuerverkürzung (Locher, a.a.O., N 12 zu Art. 176 DBG). Fehlt es am Vorsatz, so kommt nur eine Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung in Betracht (Sieber, a.a.O., N. 2 zu Art. 176).

4.

a) Die Beschwerdeführer haben die Versicherungsleistung der C._____ Versicherungen AG in der eingereichten Steuererklärung 2012 nicht deklariert. Der objektive Tatbestand der unvollständigen Steuerdeklaration ist somit erfüllt und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Da die Deklaration im laufenden Veranlagungsverfahren entdeckt wurde ist lediglich versuchte Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 176 DBG bzw. Art. 175 Abs. 1 StG in objektiver Hinsicht erfüllt.

b) In subjektiver Hinsicht stützen sich die Beschwerdeführer auf die Ansicht, dass die Formulierung aus der Verfügung der C._____ Versicherungen AG "Renten von über CHF 500.00 jährlich unterliegen der Meldepflicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der Einfachheit halber werden wir dieser Behörde unsere Leistungen direkt bekannt geben" (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 S. 12) sie von der Pflicht zur Deklaration der Leistung in der Einkommenssteuer entbinden würde, eine gesonderte Besteuerung stattfinden würde und sie in der Steuererklärung 2012 die Versicherungsleistungen nur auf der Vermögenseite zu deklarieren hätten. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sie das Vermögen in der Steuererklärung 2012 korrekt deklarierten nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (Vernehmlassung S. 6). Ebenso sei ein Steuerhinterziehungsversuch nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unvollständigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt werden könne; denn der Pflichtige müsse mit der Möglichkeit rechnen, dass die Steuerverwaltung auf seine Angaben abstelle, ohne sie näher zu überprüfen (BGer 7.12.1984, in: StE: 1985 B 101.21 Nr. 2 E.3c; BGE 100 Ib 480). Hinzu komme, dass es sich um einen substanziellen Betrag handle, welcher schlicht nicht zu übersehen sei. Die Beschwerdeführer hätten somit zumindest eine zu niedrige Veranlagung in Kauf genommen.

c) Dass ein Laie in Steuerfragen diese Formulierung missverstehen kann und sich nicht bewusst ist, dass kein Informationsfluss zwischen Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) und kantonaler Steuerverwaltung in dieser Frage herrscht, kann den Beschwerdeführern nur bedingt zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Die Beschwerdeführer haben jedoch leichtfertig darauf vertraut, dass die Versicherungsleistung der C._____ Versicherung AG gesondert besteuert wird und deren Auszahlung nicht nur der ESTV sondern auch der kantonalen Steuerbehörde bereits bekannt ist. Die Beschwerdeführer haben somit fahrlässig und ohne Rückversicherung darauf vertraut, dass eine steuerbegründende Tatsache der Beschwerdegegnerin bereits bekannt war (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 11 36 vom 19. September 2011, E.3b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2001, GB.2000.00008 E.1d). Eine telefonische Erkundigung vor Einreichung der Steuererklärung 2012 wäre angebracht gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat, handelt es sich beim nichtdeklarierten Einkommen um einen substanziellen Betrag, welcher schlicht nicht zu übersehen ist. Dieser Umstand spricht jedoch, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, umso mehr für die Beschwerdeführer. Sofern mit Vorsatz eine Steuerhinterziehung versucht wurde, ist es pflichtwidrig unvorsichtig darauf zu vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin auf ihre Angaben abstellen würde ohne diesen Vermögenszuwachs nicht näher zu überprüfen. Es ist den Beschwerdeführern zugute zu halten, dass auf die Vermögensvorschlagsrechnung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014 umgehend eine Kopie der Verfügung der C._____ Versicherungen eingereicht wurde, da die Beschwerdegegnerin damit die Beschwerdeführer ins Bild setzte, dass sie keine Kenntnis von der Verfügung hat. Aus dieser Berichtigung der Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass A._____ im Jahr 2012 eine IV-Rentennachzahlung von Fr. 188'222.-- und Verzugszinsen von Fr. 60'850.95 erhalten hat. Die Pflichtwidrigkeit der verspäteten Einreichung müssen sich die Beschwerdeführer trotzdem vorwerfen lassen, weshalb vorliegend von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Folglich erfüllt das Verhalten der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung nicht.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 keiner versuchten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 DBG bzw. Art. 175 Abs. 1 StG schuldig gemacht haben und die Beschwerde gutzuheissen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Ausserdem hat diese die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für deren durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung im vorliegenden Fall, mangels vorliegen einer Honorarnote, nach Ermessen fest. Eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. MWST) erscheint angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer demnach zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2015 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

1'212.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt A._____ und B._____ aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 600.-- (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]