Lexipedia

Entscheid

A 2016 19

Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart

2. Mai 2017Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

6. Mit Replik vom 7. Juli 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerde sei gutzuheissen, weil einerseits die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich nachweise bzw. nachweisen könne, dass der vereinbarte Preis von Fr. 739‘000.-- entgegen der gesetzlichen Vermutung von Art. 12 Abs. 3 GKStG nicht dem Verkehrswert entspreche und anderseits weil bisher das Wohnrecht gar nicht berücksichtigt worden sei. Das Gutachten des Amts für Schätzungswesen weise erhebliche Mängel auf. Insbesondere werde die wahrscheinliche künftige Entwicklung nicht genügend berücksichtigt, sondern vielmehr von Angaben (z.B. Umsatz) aus der Vergangenheit ausgegangen, und zudem die Abbruchreife rein technisch und nicht auch wirtschaftlich beurteilt. Das Wohnrecht belaste die Kollektivgesellschaft und berechtige einen Gesellschafter und seine Ehefrau. Die Behauptung der Gemeinde, das Wohnrecht sei zugunsten des Erwerbenden vereinbart worden, sei falsch.

7. Mit Duplik vom 17. August 2016 wiederholt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich nochmals ihre bereits gemachten Ausführungen. Das Wohnrecht sei nach der hier massgebenden Handänderung vereinbart worden und habe damit auf den objektiven Verkehrswert keinen Einfluss. Die Handänderungssteuer sei eine Rechtsverkehrssteuer. Steuerobjekt sei die rechtsgeschäftliche Übertragung (Handänderung) von Grundstücken. Gleichzeitig sei die Handänderung selbst Gegenstand der Steuer. Art. 12 Abs. 2 GKStG würde den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage bezeichnen. Der Verkehrswert sei einzelfallbezogen nach objektiven Kriterien zu ermitteln und entspreche dem Preis, der mutmasslich bei Veräusserung im freien Markt, ohne Zwang, an einen Dritten erzielbar wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessungsgrundlage auf Werte, welche in einem Expertengutachten festgehalten worden seien. Dieses Gutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Einwände und Bedenken des Beschwerdeführers würden keine berechtigen Zweifel am Gutachten auslösen. Mit dem Einholen des Gutachtens habe die Beschwerdegegnerin den rechtsgenügenden Nachweis für den Verkehrswert der betreffenden Liegenschaften erbracht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 und beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12), worin die Beschwerdegegnerin anteilsmässig (zu 60 %) eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 21‘372.-- von A._____ (Beschwerdeführer) erhob. Streitpunkt ist hier die Berechnungsgrundlage der Handänderungssteuer auf die Parzellen Nr. 221 und Nr. 222 (neu gemeinsam mit Parzelle Nr. 224 vereint zur Parzelle Nr. 221) als Folge der Einbringung dieser Parzellen in die neu gegründete Kollektivgesellschaft "Hotel C._____, X._____, B._____ + Partner". An dieser Gesellschaft ist B._____ zu 40 % beteiligt und der Beschwerdeführer zu 60 %. Auf der neuen Parzelle Nr. 221 wurde das neue "Hotel C._____" erstellt. Während die Gesellschaft Hotel C._____ vom Buchwert der früheren Parzellen Nrn. 221 und 222 ausgeht, hat die Beschwerdegegnerin die Handänderungssteuer auf der Basis des Schätzungsgutachtens vom Amt für Schätzungswesen vom 3. November 2015 erhoben (Fr. 1.781 Mio.). Die Einbringung durch B._____ erfolgte steuerfrei. Auf den Anteil des Beschwerdeführers wurde aber eine Handänderungssteuer erhoben (2 % von Fr. 1.781 Mio.; davon 60 % = Fr. 21‘372.--; Bg-act. 9). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Handänderungssteuer auf dem vertraglich vereinbarten Wert zu zahlen sei (Bg-act. 5 [E-Mail] und Bg-act. 10 [Einsprache]), was eine tiefere Handänderungssteuer von Fr. 8‘868.-- (2 % von Fr. 739‘000.--; davon 60 %) ergebe (vgl. Berechnung in Bf-act. 9 des Beschwerdeführers).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ (GstG) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2016 bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Entscheids betreffend Handänderungssteuern ist der Beschwerdeführer auch berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. April 2016 ist daher einzutreten.

b) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die falsche Eröffnung des Entscheids durch die Beschwerdegegnerin (s. im Sachverhalt Ziff. 3, hiervor) nicht zur Nichtigkeit desselben führt, weil unbestritten sowohl der Beschwerdeführer (A._____) als auch sein Anwalt vom betreffenden Entscheid Kenntnis erhalten haben und innert Frist dagegen Beschwerde erheben konnten. Mangels eines rechtlichen Nachteils für den Beschwerdeführer ist diese Falscheröffnung vorliegend daher ohne Belang.

3.

a) In materieller Hinsicht gilt es auf die massgebenden Steuerbestimmungen zu verweisen, wobei es sich bei der Handänderungssteuer um eine kommunale Rechtsverkehrssteuer handelt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Graubünden in den Artikeln 7 bis 12 GKStG. Steuerpflichtig ist nach Art. 10 GKStG der Erwerber des Grundstücks. Für die im vorliegenden Fall strittige Frage der Bemessungsgrundlage ist Art. 12 GKStG (Steuerbemessung) massgebend, welcher wie folgt lautet:

1.

Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser beträgt maximal zwei Prozent.

2.

Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks.

3.

Beim Kauf gilt als Verkehrswert der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbs. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert wird die Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert erhoben.

4.

Wird ein Baurecht übertragen, sind die vom Erwerber zu übernehmenden wiederkehrenden Baurechtszinsen vom Verkehrswert in Abzug zu bringen.

5.

Bei Tauschgrundstücken ist die halbe Steuer vom Verkehrswert aller Tauschgrundstücke plus die halbe Steuer auf einem allfälligen Aufgeld zu erheben.

Das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) wurde im Jahre 2006 erlassen und wollte unter anderem die Handänderungssteuer in Graubünden vereinheitlichen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz noch relativ neu ist, kommt den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft bei der Auslegung der Bestimmung massgebliche Bedeutung zu (siehe Botschaft zum GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 222 f.):

Art. 12 Abs. 1: Die Höhe der Steuersätze der Handänderungssteuer soll nicht kantonal geregelt, sondern weiterhin von den Gemeinden festgelegt werden. Diese haben den Satz der Handänderungssteuer in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen.

Der Maximalsatz, der bisher von der Regierung fixiert wurde, beträgt 2 %. Dieses Maximum soll beibehalten und aus Gründen der Rechtssicherheit ins Gesetz aufgenommen werden. Die Handänderungssteuer stellt eine Rechtsverkehrssteuer dar, bei welcher nur auf den objektiven Wert des Grundstücks abgestellt und ein Schuldenabzug nicht zugelassen wird. Bei dieser Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage muss der Maximalsatz tief angesetzt werden.

Art. 12 Abs. 2: Die Handänderungssteuer wird auf dem Verkehrswert des übertragenen Grundstücks erhoben. Der Verkehrswert ist jener Wert, der im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können (Marktwert). Bei einem Grundstückkauf wird in der Regel auf den Kaufpreis abgestellt.

Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (grundlegend dazu VGer in: ZGRG 4 2004 S. 183 f.: VGU A 03 2).

Art. 12 Abs. 3: Entspricht der Kaufpreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf Letzterem erhoben. Dabei kann die Gemeinde aber nicht einfach auf eine amtliche Schätzung abstellen. Der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert bildet nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde auf einen höheren Verkehrswert ab, trägt sie die Beweislast dafür, dass dieser höhere Wert dem Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht. Dies kann dadurch gesehen, dass die Gemeinde die aktuellen Marktverhältnisse mittels einer neuen Schätzung abklären lässt. Diese Grundsätze entsprechen der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGU A 03 23, VGU A 02 89, VGU A 02 18). Lässt die Gemeinde eine (neue) Schätzung vornehmen, kann sie die entsprechenden Kosten nicht dem Pflichtigen auferlegen.

Aufgrund des Wortlauts in Art. 12 Abs. 3 der Botschaft ist es zutreffend, dass die Gemeinde nicht einfach auf die amtliche Schätzung abstellen darf. Der amtliche Verkehrswert bildet danach bloss dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde aber auf einen höheren Verkehrswert ab als den vereinbarten Kaufpreis, trägt sie die Beweislast dafür, dass der höhere Wert dem Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht. Dies kann mittels einer neuen Schätzung oder einem entsprechenden Gutachten geschehen (PVG 2002 Nr. 24 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 02 18 vom 22. Mai 2002 E.3 in fine). Es ist demgegenüber unzulässig, die Hand-änderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für die betreffende Liegenschaft mit Sicherheit nicht erzielbar wäre (so bereits: PVG 1997 Nr. 37 E.1; VGU A 03 23 vom 5. September 2003 E.2a sowie A 02 89 vom 18. Februar 2003 E.2b).

b) Im vorliegenden Fall hat die einbringende Gesellschafterin (mit 40 % Anteil; Bf-act. 7; Bg-act. 2 [Einbringungsvertrag]) im 2014 selbst eine Neuschätzung beantragt. Das Amt für Schätzungswesen hat dabei einen Verkehrswert für die beiden Liegenschaften von 1.9 Mio. ermittelt (Bg-act. 4). Diese Schätzungen hat die einbringende Gesellschafterin akzeptiert, womit die genannten Liegenschaftswerte in Rechtskraft erwachsen sind. Rund ein halbes Jahr später hat dieselbe Gesellschafterin diese beiden Liegenschaften zum Wert von Fr. 739‘000.-- in die neu gegründete Kollektivgesellschaft eingebracht. Dieser Wert entspricht damit offenbar dem damaligen Buchwert in der Einzelfirma.

Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die Korrektheit der amtlichen Schätzung als Bemessungsgrundlage angezweifelt hatte, liess die Beschwerdegegnerin von einem Experten ein Gutachten erstellen. Dieses Gutachten wurde zwar erst am 3. November 2015 und damit nach dem Abbruch der Liegenschaften im Februar 2015 erstellt (Bf-act. 8; Bg-act. 6 [Gutachten Amt für Schätzungswesen]). Eine massgebliche Entwertung der Liegenschaften kann jedoch in den rund 6 Monaten zwischen der letzten amtlichen Schätzung und der Einbringung in die Kollektivgesellschaft nicht erfolgt sein und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

c) Das Gutachten des Amtes für Schätzungswesen vom 3. November 2015 trägt auch dem Gutachten der E._____ AG (Bf-act. 6) und dem Zustand der Liegenschaften Rechnung, wie dies schon im Rahmen der von der einbringenden Gesellschafterin geforderten Neuschätzung 2014 der Fall war (s. Bg-act. 6 S. 5: Berücksichtigung der technischen Wertverminderung wegen schlechter Bausubstanz beim [bereits abgebrochenen] Zweifamilienhaus 50 % bzw. vom [früheren] Hotel C._____ 40 %). Das Gutachten des Amtes für Schätzungswesen ist in sich schlüssig und zeigt in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Gebäude durchaus einen Wert hatten (vgl. Bg-act. 6 S. 5-6 betreffend wirtschaftliche Betrachtungsweise einschliesslich Kapitalisierungssatz). Dies gilt hier umso mehr, als ganz generell noch ausdrücklich festgehalten wurde: "Daraus ergibt sich, dass der bauliche Zustand abgenutzt und veraltet war, eine Bewirtschaftung im bisherigen Umfang aber weiterhin möglich gewesen wäre." Die soeben geschilderte Tatsache wird sogar noch durch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich des Parteivortritts vom 17. März 2016 (Bg-act. 11) selbst getätigte Aussage bestätigt, wonach die Beschwerdegegnerin die Fr. 1.78 Mio. nicht bezahlt hätte, vielleicht aber ein namentlich genannter Architekt [G.], da dieser angrenzend bereits über mehrere Liegenschaften verfüge und damit eine grössere zusammenhängende Baufläche erlangt hätte (Bf-act. 15 [Zeitungsartikel]).

d) Massgeblich ist der Marktwert des übertragenen Grundstücks. Im Unterschied zu der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürichs vom 2. April 2014 [SB.2013.00081] bzw. Bg-act. 8 S. 2) geht es nicht um die Frage, ob lediglich der Boden veräussert wurde oder nicht. Massgeblich ist allein der objektive Verkehrswert, welcher bei der Veräusserung der Liegenschaften an einen Dritten hätte erzielt werden können (vgl. so ausdrücklich Botschaft zum GKStG, Art. 12 Abs. 2). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung greift hier nicht, da einerseits der Gewinn besteuert wird (Spezialeinkommenssteuer) und anderseits die Handänderung auf der Grundlage des Verkehrswertes erhoben wird, sofern dieser viel höher als der vereinbarte Kaufpreis bzw. Einbringungswert ist. Gerade dies ist hier aufgrund einer Wertdifferenz von über Fr. 1 Mio. offensichtlich der Fall und somit auch zu berücksichtigen.

e) Was das unentgeltliche, lebenslängliche Wohnrecht anbelangt, so wurde dieses von der Kollektivgesellschaft dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau persönlich eingeräumt (Personaldienstbarkeit). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieses Wohnrecht vom Verkehrswert zum Abzug zu bringen sei. Wenn nun aber gemäss GKStG der Wert der übertragenen Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer massgeblich ist und die Liegenschaft von der Mitgesellschafterin (40 % Anteil) in die neu gegründete Kollektivgesellschaft eingebracht wurde, so ist diese Einbringung ohne handänderungssteuerrechtliche Belastung erfolgt (PVG 2014 Nr. 16 E.3, 2015 Nr. 11). Das Wohnrecht wurde erst von der Kollektivgesellschaft eingeräumt. Auch wenn alles im selben Vertrag erfolgte, so ist der Verkehrswert der Liegenschaft bei der Einbringung auf der Grundlage der Liegenschaften im Zeitpunkt der Übertragung durch die bisherige Alleineigentümerin der fraglichen Parzelle an die Kollektivgesellschaft massgeblich. Im Zeitpunkt der Übertragung war die Liegenschaft jedoch noch unbelastet, weshalb eine entsprechende Wertminderung durch die Personaldienstbarkeit ausser Betracht fällt (vgl. dazu BGE 103 Ia 103 E.3a; wonach der Verkehrswert einen objektiven Wert darstellt, auf den persönliche Rechtsverhältnisse keinen Einfluss haben).

4.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2016 ist damit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2016 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

338.--

zusammen

Fr.

3'338.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung

4. [Mitteilungen]