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Entscheid

A 2016 2

Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)

7. Juli 2016Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 1'028.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der bei der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Tourismustaxe, soweit sie die Grundtaxe in der Höhe von Fr. 250.-- betrifft. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Rechtmässigkeit und die Höhe des variablen Teils der Tourismustaxe von Fr. 778.--.

2. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zeigen ist − offensichtlich unbegründet ist. Im Übrigen liegt auch der Streitwert unter Fr. 5'000.-- (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), ist doch bloss die Grundtaxe in der Höhe von Fr. 250.-- streitig.

3. Tourismusförderungsabgaben sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Tourismusförderungsabgaben werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen und sind gegenstandslos geschuldet. Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7; BGE 124 I 289 E.3b mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast, doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a).

Erwägungen

4.

a) Die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin erhobene Tourismustaxe in der Höhe von Fr. 1'028.-- ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen (TG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 TG unterliegt der Tourismustaxe jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde. Subjekt der Tourismustaxen sind gemäss Art. 13 TG − unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen nach Art. 15 TG − neben Beherbergungsbetrieben (lit. a) und Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen (lit. b) insbesondere auch Produktions-, Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art wie beispielsweise Bergbahnunternehmungen (lit. c) sowie auch natürliche und juristische Personen, welche in der Gemeinde Betriebsstätten und/oder Filialen oder Geschäftsstellen unterhalten, während sich der Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde befindet (lit. d). Die Tourismustaxe setzt sich aus einer Grundtaxe und einer variablen Komponente zusammen. Die jährliche Grundtaxe, welche in Art. 9 Abs. 1 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen (ABzTG) auf Fr. 250.-- festgelegt wurde, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 TG alle Abgabepflichtigen zu entrichten. Die Grundtaxe ist immer nur einmal geschuldet, auch bei Betrieben, die in mehreren unterschiedlich belasteten Branchen tätig sind.

b) Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2016, dass sie auf dem Gebiet der Gemeinde X._____ Seilbahnen betreibt (vgl. S. 3 oben). Diese stellen Betriebsstätten im Sinne von Art. 13 lit. d TG dar. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin Subjekt der Tourismustaxe und als solche der Tourismustaxe unterstellt. Wie gesehen müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 TG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a ABzTG grundsätzlich alle Abgabepflichtigen eine jährliche Grundtaxe von Fr. 250.-- entrichten, wobei die Grundtaxe auch bei Betrieben, die in mehreren unterschiedlich belasteten Branchen tätig sind, immer nur einmal geschuldet ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Grundtaxe gestützt auf Art. 17 Abs. 1 TG auch dann nur einmal geschuldet sei, wenn der betreffende Betrieb der Steuerhoheit verschiedener Gemeinden unterliege. Diese Auffassung ist offenkundig falsch. Denn Art. 17 Abs. 1 TG regelt nur den Fall, wo ein Abgabepflichtiger in der Gemeinde X._____ in zwei unterschiedlich belasteten Branchen tätig ist, nicht aber den von der Beschwerdeführerin erwähnten und vorliegend zu beurteilenden Fall, wo ein Abgabepflichtiger der Steuerhoheit verschiedener Gemeinden unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig nicht in mehreren Branchen tätig. Ihr wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht die einfache Grundtaxe von Fr. 250.-- in Rechnung gestellt. Dies gilt umso mehr, als die Gesetzgebungshoheit einer Gemeinde auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt ist und dementsprechend das Tourismusgesetz der Beschwerdegegnerin nicht auf abgabepflichtige Sachverhalte in der Nachbargemeinde angewendet werden kann. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 zu Recht ausgeführt hat, entspricht es denn auch der gelebten Realität und Praxis, dass Steuerpflichtige, welche in mehreren Gemeinden mit Tourismustaxen unternehmerisch bzw. freiberuflich tätig sind, auch in verschiedenen Gemeinden der Tourismustaxe unterstellt sind. Diese mehrfache Belastung desselben Steuerpflichtigen durch Tourismustaxen mehrerer Gemeinden ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Steuerpflichtige, der in mehreren Gemeinden unternehmerisch bzw. freiberuflich tätig ist, auch in mehreren Gemeinden von im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens profitiert.

c) Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung liegt in dieser mehrfachen Belastung desselben Steuerpflichtigen durch Tourismustaxen mehrerer Gemeinden denn auch keine interkommunale Doppelbesteuerung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn zwei oder mehrere Gemeinden des gleichen Kantons bei der gleichen Person die Steuerhoheit für das gleiche Objekt beanspruchen (Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 1 Rz. 5 mit weiteren Hinweisen; PVG 2003 Nr. 17 E.2a). Das Steuerobjekt der Tourismustaxe der Gemeinde X._____ ist in Art. 14 Abs. 1 TG definiert als "jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde". Im vorliegenden Fall liegt keine Beanspruchung desselben Steuerobjekts durch zwei oder mehreren Gemeinden desselben Kantons bei der gleichen Person vor. Vielmehr bildet jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde X._____ Gegenstand und damit Steuerobjekt der Tourismustaxe der Gemeinde X._____, während die in der Gemeinde Y._____ ausgeübte unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit Gegenstand und damit Steuerobjekt der Tourismustaxe der Gemeinde Y._____ bildet. Mangels Identität des Steuerobjekts kann vorliegend somit keine interkommunale Doppelbesteuerung vorliegen.

d) Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf die Personalsteuer, welche mit der Grundtaxe vergleichbar sei und nur am Hauptsitz erhoben werden dürfe. Denn der Grundgedanke der Personalsteuer beruht − im Gegensatz zur Tourismustaxe − in einer Heranziehung der Person als solcher zu einem Beitrag an die öffentlichen Lasten. Alle Steuerpflichtigen sollen zumindest mit einem Minimalbetrag zum Steueraufkommen des Gemeinwesens beitragen. Voraussetzung und damit Steuerobjekt sind bestimmte Eigenschaften und Zustände persönlicher Natur (vgl. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, § 12 S. 269 f.; Mäusli-Allenspach/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 531). Demgegenüber bilden bei der Tourismustaxe nicht bestimmte Eigenschaften und Zustände persönlicher Natur das Steuerobjekt, sondern vielmehr die Tätigkeiten von Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in der betroffenen Gemeinde, die ganz oder teilweise dem Tourismus zuzurechnen sind. Bereits aus diesem Grund ist die Personalsteuer − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht mit der Tourismustaxe zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch mit keinem Wort, was sie aus dem Vergleich mit der Personalsteuer für sich ableiten möchte. Im Übrigen spielen Personalsteuern infolge ihrer geringen fiskalischen Ergiebigkeit im modernen Steuersystem auch bloss noch eine untergeordnete Rolle (Locher, a.a.O., § 12 S. 270).

e) Eine Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin den variablen Teil der Tourismustaxe, welcher mit Fr. 778.-- wesentlich höher ist als die Grundtaxe von Fr. 250.--, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Das kantonale Recht enthält in Art. 23 GKStG nur eine Kompetenznorm, welche die Grundzüge der Tourismusförderungsabgabe festhält. Die konkrete Ausgestaltung der Tourismusförderungsabgabe überlässt das kantonale Recht den Gemeinden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 230). Dabei kommt den Gemeinden bei der Festlegung der Tourismusförderungsabgabe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, da sie die Gegensätze bzw. die richtige Balance zwischen einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung einerseits sowie der Vermeidung abschreckend wirkender Steuerlasten anderseits für das ortsansässige Gewerbe bzw. für die vom Tourismus ganz besonders profitierenden Transport-, Beherbergungs- und Dienstleistungsbetriebe insgesamt selbst am besten kennen und die Gemeinden für das Gelingen ihrer Massnahmen letztlich auch die volle Verantwortung gegenüber den Stimmbürgern und Steuerzahlern tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 01 102 vom 22. Januar 2002 E.2a). Dementsprechend steht es den Gemeinden auch frei, die Tourismustaxen entweder vollständig variabel zu gestalten oder − wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat − eine Kombination aus einer Grundtaxe und einem variablen Teil vorzusehen. Hätte die Beschwerdegegnerin auf eine Grundtaxe verzichtet und stattdessen die Tourismustaxe vollständig variabel ausgestaltet − und gleichzeitig die Faktoren für den variablen Teil erhöht, um den gleichen Betrag für die Tourismusförderung zur Verfügung zu haben − hätte die Beschwerdeführerin offenbar nichts zu bemängeln. Jedenfalls wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der variable Teil der Tourismustaxe von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort beanstandet. Auch dies zeigt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet ist; denn es kann nicht auf die Ausgestaltung der Tourismusförderungsabgabe (vollständig variable Ausgestaltung oder Kombination aus einer Grundtaxe und einem variablen Teil) ankommen, ob diese geschuldet ist oder nicht.

5.

Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2015 als rechtens, was zu seiner vollumfänglichen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

248.--

zusammen

Fr.

1'748.--

gehen zulasten der Bergbahnen A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]